Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 20. Jan. 2017 - 5 T 4987/16

published on 20/01/2017 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 20. Jan. 2017 - 5 T 4987/16
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird festgestellt, dass die vom Amtsgericht Erlangen angeordnete Durchsuchung der Wohnung der Schuldnerin vom 05.07.2016 rechtswidrig war.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 935,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Finanzamt E. vollstreckt gegen die Schuldnerin Gerichtskosten von insgesamt 883,50 Euro zzgl. Gebühren (Az. 233/16/32; 234/16/32; 414/16/32). Dem Vollziehungsbeamten wurde am 04.07.2016 durch das Zentralfinanzamt Nürnberg Vollstreckungsauftrag erteilt (Az. PfVst - 2605). Er traf am 05.07.2016 die Schuldnerin an ihrer Wohnanschrift an. Sie verweigerte ihm den Zutritt zu ihrer Wohnung, woraufhin er ihr ankündigte, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.

Das Amtsgericht Erlangen (Az. 605 M 2193/16) ordnete am 05.07.2016 auf Antrag des Finanzamts E. die Durchsuchung der Wohnung der Schuldnerin an.

Hiergegen wendete sich die Schuldnerin mit Schreiben vom 06.07.2016, in welchem sie auf die ergangene Anordnung Bezug nimmt und außerdem die Herausgabe von während der Durchsuchung gepfändeten Gegenständen begehrt. Das Amtsgericht Erlangen hat das Schreiben als sofortige Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen. Soweit die Schuldnerin die Herausgabe von Pfandgegenständen begehrt, wurde ein eigenständiges Verfahren eingeleitet.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

a) Die sofortige Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist statthaft.

(1) Auch für auf Grund von § 287 AO erlassene Durchsuchungsanordnungen ist das Verfahrensrecht der ZPO anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss v. 06.02.14, Az. VII ZB 37/13, Rn. 7).

(2) Das Amtsgericht hat das Schreiben der Schuldnerin vom 06.07.2016 zu Recht als sofortige Beschwerde ausgelegt. Die sofortige Beschwerde kann sich nach der Durchführung der Durchsuchung nur noch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Durchsuchungsanordnung beziehen (vgl. BFH, Urteil v. 5.11.1976, Az. VII B 35/76). Das Rechtsschutzbegehren der im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Schuldnerin ist daher entsprechend auszulegen.

(3) In der Rechtsprechung und Literatur ist es allerdings umstritten, ob und wenn ja welches Rechtsmittel gegen eine Durchsuchungsanordnung statthaft ist. Ausgangspunkt für die Debatte ist ihre unterschiedliche Einordnung als Entscheidung im Vollstreckungsverfahren, als Vollstreckungsmaßnahme oder lediglich als Vorbereitungsakt einer Vollstreckungsmaßnahme.

In der Literatur wird die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Teil abgelehnt, weil die Durchsuchungsanordnung im Sinne von § 287 Abs. 4 AO wie auch nach dem fast gleichlautenden § 758a Abs. 4 ZPO selbst noch keine Vollstreckungsmaßnahme darstelle. Sie ergehe zwar in einem Vollstreckungsverfahren, bereite als Erlaubnis der Durchsuchung aber lediglich eine Vollstreckungsmaßnahme vor. Mangels ausdrücklicher Anordnung im Gesetz stehe dem Schuldner daher kein Rechtsbehelf dagegen zu (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2017, § 758a, Rn.36). Teilweise wird auch vertreten, es hänge davon ab, ob der Schuldner vor der Anordnung vom Gericht angehört worden sei, dann angreifbar mit sofortiger Beschwerde, oder nicht, dann kein Rechtsmittel. Das überzeugt nicht. Die Erlaubnis der Durchsuchung ermöglicht dem Vollziehungsbeamten bzw. Gerichtsvollzieher das Betreten der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen. Zwar steht die Durchführung der Wohnungsdurchsuchung in seinem pflichtgemäßen Ermessen, er kann also auch von ihr absehen. Trotzdem besteht ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners an der Beseitigung der Anordnung, weil mit der Erteilung der Erlaubnis die Wohnungsdurchsuchung jederzeit möglich ist und damit ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung unmittelbar droht (Art. 13 GG). Dann gebietet aber im Hinblick auf die Schwere des drohenden Eingriffs das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass die Durchsuchungsanordnung vorbeugend angreifbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.07.2015, Az. 1 BvR 625/15, Rn. 18 - iuris).

Die Rechtsprechung bejaht deswegen die Rechtsmittelfähigkeit der Durchsuchungsanordnung zu Recht. Sofern zuvor eine Anhörung des Schuldners erfolgt ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass dann dagegen mit einer sofortigen Beschwerde vorzugehen ist. In diesem Fall habe das Gericht Einwände des Schuldners berücksichtigt und damit eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren getroffen. Hat jedoch wie vorliegend eine Anhörung vorher nicht stattgefunden, wird darüber gestritten, ob eine unbefristete Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO: LG Berlin, Beschluss v. 01.09.2014, Az. 51 T 742/14; LG Lübeck, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 7 T 293/08; KG Berlin, Beschluss v. 17.12.1985, Az. 1 W 2537/85; LG Oldenburg, Beschluss v. 30.05.1984, Az. 6 T 415/84; LG Ansbach, Beschluss v. 31.08.1983, Az. 5 T 340/81; Münzberg, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2002, § 758a, Rn.33) oder die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO: OLG Köln, Beschluss v. 05.06.1992, Az. 2 W 37/92; OLG Koblenz, Beschluss v. 20.08.1985, Az. 4 W 435/85; OLG Hamm, Beschluss v. 12.12.1983, Az. 14 W 208/83; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage 2016, § 758a, Rn. 47; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, Rn. 16; Heßler, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5.Auflage 2016, § 758a, Rn. 71) eröffnet sei. Die sofortige Beschwerde wird dem Rechtschutzbedürfnis des Schuldners besser gerecht. Die für eine Vollstreckungserinnerung ins Feld geführten Argumente können nicht überzeugen. Diese bereitet im Hinblick auf das Abhilfeverfahren auch keinen effektiveren Rechtsschutz. Der Schuldner wird im Beschwerdeverfahren vom Ausgangsgericht gehört (§§ 571, 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). Es hat seine Entscheidung daraufhin zu überprüfen und ggf. abzuändern. Zwar kennt die Vollstreckungserinnerung anders als die sofortige Beschwerde keine Frist. Dieser Umstand beschränkt den Rechtsschutz des Schuldners aber lediglich zeitlich und gewährleistet die zügige Durchführung des Vollstreckungsverfahrens. Auch der Vergleich mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als einseitige Vollstreckungsmaßnahme ohne vorherige Anhörung des Schuldners geht fehl. Anders als beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in § 834 ZPO geregelt, ist vor dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung der Schuldner regelmäßig anzuhören (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.06.1981, Az. 1 BvR 1094/80, Rn. 54; Stöber, in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 758a, Rn. 25). Zudem entscheidet über die Durchsuchungsanordnung der Richter. Er hat neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zu prüfen, um den in Art. 13 GG angeordneten Richtervorbehalt gerecht zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zuvor angehört wurde oder nicht (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 40). Die Bescheidung eines Antrags nach § 287 AO bzw. nach § 758a ZPO hat damit Entscheidungscharakter, denn ihr wohnt regelmäßig eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu Gunsten der Inhaber titulierter Recht mit den Belangen des in seiner Privatsphäre betroffenen Schuldners inne. Sie betrifft damit nicht die von der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO erfassten Fälle eines Rechtsbehelfs gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

b) Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts erging fehlerhaft, da die Schuldnerin zuvor nicht vom Amtsgericht angehört wurde und sich auch aus den Gründen der Durchsuchungsanordnung nicht ergibt, warum diese unterblieben ist. Eine Nachholung der Anhörung ist dem Beschwerdegericht nicht möglich, da die Wohnung der Schuldnerin mittlerweile bereits durchsucht wurde. Zudem hat das Amtsgericht die Anordnung zeitlich nicht befristet.

(1) Vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist der Schuldner regelmäßig durch das Gericht anzuhören (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.06.1981, Az. 1 BvR 1094/80, Rn. 54; OLG Hamm, Beschluss v. 12.12.1983, Az. 14 W 208/83; Stöber, aaO, Rn. 25; Lackmann, aaO., Rn. 14; Münzberg, aaO, Rn. 24; Weser, NJW 2002, 2142). Das Gericht kann davon insbesondere nicht unter Hinweis auf die Gefährdung des Vollstreckungserfolgs pauschal absehen. Die Anhörung ist erforderlich, um dem Gericht die ihm von Verfassungs wegen und durch die §§ 287 AO, 758a ZPO auferlegte Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Erlaubnis der Wohnungsdurchsuchung effektiv zu ermöglichen, denn es wird die Belange des Schuldners ohne dessen Beteiligung nur schwer in seine Entscheidung hinreichend einbeziehen können. Daher ist auch eine Anhörung durch den Gerichtsvollzieher unzureichend. Zwar ist das Gericht nicht nur auf die Angaben des Gläubigers angewiesen, sondern kann sich auch auf aus den Akten ergebenden Umstände stützen. Ob besondere Umstände vorliegen, welche die Durchsuchung nicht erforderlich oder unzumutbar machen, wird aber regelmäßig nur durch eine Anhörung des Schuldners in Erfahrung bringen zu sein.

(2) Das Gericht kann von einer Anhörung im Einzelfall absehen, wenn in besonderen Verfahrenslagen ein sofortiger Zugriff notwendig ist, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen. Ist der Vollstreckungserfolg konkret gefährdet, wird das Absehen von der Anhörung des Schuldners vor Erlaß der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Vollstreckungsmaßnahme gerecht. Ob die Gefährdung besteht, muss das zuständige Gericht im Wege pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände prüfen und entscheiden, wobei es nicht gehindert ist, allgemeine Erfahrungssätze zu berücksichtigen (Heßler, aaO, Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981, Az. 1 BvR 1094/80, Rn. 54). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Unterlassen der Anhörung kaum allein mit einer Verfahrensverzögerung oder dem Einbüßen eines Überraschungseffekts begründet werden kann. Der Gerichtsvollzieher muss regelmäßig versuchen, den Schuldner zuvor zur Einwilligung in die Wohnungsdurchsuchung zu bewegen. Dies gebietet zudem die Einhaltung des ebenfalls vom Gericht zu überprüfenden Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Schuldner wird daher in der Regel bereits durch den Gerichtsvollzieher von dem Vollstreckungsauftrag Kenntnis erlangt haben, so dass eine überraschende Durchsuchung in der Praxis kaum auftreten wird.

Vorliegend ergeben sich weder aus dem Vollstreckungsantrag des Finanzamtes vom 05.07.2016 noch aus der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung Anhaltspunkte, aufgrund derer von einer Anhörung der Schuldnerin abgesehen werden konnte.

(3) Sofern das Gericht im Einzelfall von einer Anhörung absieht, muss sich aus den Gründen der Durchsuchungsanordnung zumindest erkennen lassen, welche Umstände das Gericht dazu bewegt haben. Dies gebietet neben der Schwere des bevorstehenden Eingriffs in die Privatsphäre des Schuldners dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz, da sonst das Rechtsmittelgericht die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht nachprüfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 03.04.1979, Az. 1 BvR 994/76, Rn. 47). Dem wird die aus zwei Sätzen bestehende Begründung der Durchsuchungsanordnung nicht gerecht.

(4) Die Durchsuchungsanordnung ist weiter deswegen fehlerhaft, da sie zeitlich nicht befristet worden ist. Die zeitliche Befristung zwischen 3 - 6 Monaten ist geboten, da sich die für die Erteilung maßgebenden Umstände ändern können und eine unbestimmt lange Bedrohung des Schuldners vermieden werden soll (vgl. BFH, Beschluss v. 12.05.1980, Az. VII B 9/80; Heßler, aaO, Rn. 61; Ulrici, in: Vorwerk/Wolf, Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 22. Edition, Stand 01.09.2016, Rn. 5.1).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

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(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.