Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 07.05.2012, Az. 1 UR II 122/05, abgeändert:

Die Antragsgegener werden verurteilt, gemäß der Auflage in der Baugenehmigung vom 21.03.1996, dort III.16., acht Fahrradstellplätze entsprechend der Fahrradstellplatzsatzung herzustellen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegner samtverbindlich 1/4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der WEG ... Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin macht gegen die Beschwerdegegner Ansprüche auf (ordnungsgemäße) Erstherstellung geltend.

Die streitgegenständliche Anlage wurde in den Jahren 1996 bis 1998 errichtet und an die Miteigentümer veräußert. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 2002 Kenntnis von der von ihr behaupteten fehlerhaften Verlegung der Kanal-, Zentralwasser- und Gasleitungen, vom Fehlen des Kinderspielplatzes und der Fahrradstellplätze sowie von der Umzäunung und der Gartenhütte der Beschwerdegegner zu 1).

Mit Antrag vom 29.12.2005 leitete sie das streitgegenständliche Verfahren vor dem Amtsgericht ein. In einer am 27.06.2006 durchgeführten Wohnungseigentümerversammlung wurden die streitgegenständlichen Verpflichtungsanträge mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anfechtungsklage, welche vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck unter dem Az.: 1 URII 54/06 verhandelt und unangefochten in dem Sinn entschieden wurde, dass die Beschlüsse aufgehoben wurden.

Im vorliegenden Verfahren wurde mit Beschluss vom 25.01.2007 (Bl. 154 d. A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 31.05.2011 fand eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung statt, in der die streitgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerin mehrheitlich angenommen worden sind. Die Beschwerdegegner haben hiergegen Anfechtungsklage erhoben. Das stattgebende Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck wurde von der hiesigen Beschwerdeführerin mit der Berufung angegriffen. Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 03.02.2014 die Berufung zurückgewiesen.

Die hiesige Verpflichtungsklage wurde vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck mit Beschluss vom 07.05.2012 in dem hier noch interessierenden Teil wegen Verjährung der Ansprüche zurückgewiesen, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 11.05.2012 wendet und beantragt,

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 07.05.2012, Az.: 1 URII 122/05, wird soweit die Anträge 1 bis 4 zurückgewiesen wurden, aufgehoben.

II. Die Antragsgegner werden verurteilt

1. Gemäß dem ursprüngliche Antrag Ziffer I die zu den Doppelhaushälften Obere Lagerstraße 40a und 40b verlaufenden Kanal-, Zentralwasser- und Gasleitungen entsprechend den genehmigten Bau- und Entwässerungsplänen zu verlegen.

2. Den gemäß Baugenehmigung vom 21.03.1996 unter Ziffer III 4 auferlegten Kinderspielplatz anzulegen.

3. Gemäß der Auflage in der Baugenehmigung vom 21.03.1996 und dort Ziffer III 16 acht Fahrradstellplätze entsprechend der Fahrradstellplatzsatzung herzustellen.

III. Die Antragsgegner zu 1. werden verurteilt, den nach dem genehmigten Eingabeplan für die Errichtung des Kinderspielplatzes vorgesehene Fläche zu räumen und die dort angebrachte Umzäunung sowie die dort aufgestellte Hütte zu entfernen.

Die Beschwerdegegner beantragen

kostenpflichtige Beschwerdezurückweisung.

Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Die Kammer hat am 19.03.2013 mündlich verhandelt und gemeinsam mit den Beteiligten die beigezogenen Grundakten des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck Band 292, Blatt 10519, eingesehen.

Mit Beschluss vom 26.03.2013 hat die Kammer die sofortige Beschwerde verworfen.

Das Oberlandesgericht München hat auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss der Kammer vom 26.03.2013 mit Beschluss vom 13.05.2014 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen.

Die Kammer hat am 24.02.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nur hinsichtlich des Antrags auf Errichtung des Fahrradstellplatzes begründet. Im Übrigen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Im Einzelnen:

Antrag auf Verlegung der Kanal-, Zentralwasser- und Gasleitungen entsprechend den genehmigten Bau- und Entwässerungsplänen:

Der geltend gemachte Anspruch ist entgegen der bisher geäußerten Meinung der Kammer nicht verjährt. Darauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 hingewiesen. Die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gemeinschaftseigentums stellt einen Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung dar. Dieser Anspruch ist unverjährbar (BGH V ZR 177/11). Ist eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, erfordert diese ständig ihre Durchführung (BGH a.a.O.). Das Gemeinschaftseigentum muss instandgesetzt werden (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert (BGH a.a.O.). Eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung kann nicht verjähren (BGH a.a.O.). Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften. Die Verjährung soll den Schuldner davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind (BGH a.a.O.) Diese Erwägungen treffen auf den Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht zu (BGH a.a.O.). Eine Beweisnot der in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer ist auszuschließen. Denn der einzelne Wohnungseigentümer will mit der Durchsetzung des Anspruchs nach § 21 Abs. 4 WEG eine ordnungsgemäße Verwaltung für die Zukunft sicherstellen (BGH a.a.O.).

Aufgrund des Endurteils des Landgerichts München I, Az: 1 S 20165/12 WEG, dessen Ausführungen sich die Kammer umfänglich anschließt, steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die derzeitige Verlegung der streitgegenständlichen Leitungen den gesetzlichen Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik sowie den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der Teilungserklärung entspricht und die von der Antragstellerin begehrte Leitungsverlegung keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung bzw erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums darstellt. Der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachte Anspruch besteht daher nicht.

Antrag auf Errichtung eines Kinderspielplatzes sowie Räumung der für die Errichtung vorgesehenen Fläche und Entfernung der angebrachten Zäune sowie der dort aufgestellten Hütte:

Verjährung ist nicht eingetreten. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Aufgrund des Endurteils des Landgerichts München I, Az: 1 S 20165/12 WEG, dessen Ausführungen sich die Kammer wiederum vollinhaltlich anschließt,steht rechtskräftig fest, dass die Errichtung eines Kinderspielplatzes hier nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung beansprucht werden kann. Besagte Errichtung würde eine nachträgliche Einschränkung, wenn nicht gar einen teilweisen Entzug des Sondernutzungsrechts der Einheit Nr. 1 bedeuten. Eine solche Einschränkung bzw ein solcher Entzug können grundsätzlich nicht im Beschlusswege erfolgen, sondern nur aufgrund einer allseitigen Vereinbarung der Eigentümer oder bei Verzicht des begünstigten Eigentümers (s. Hinweisbeschluss des LG München I im Verfahren 1 S 210165/12 vom 26.08.2013, S. 11). Auf den Abschluss einer derartigen Vereinbarung könnte bzw müsste daher gegebenenfalls geklagt werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht der Abschluss einer solchen Vereinbarung.

Der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachte Anspruch auf Herstellung eines Kinderspielplatzes besteht daher nicht. Deswegen besteht auch kein Anspruch auf Räumung der für die Errichtung vorgesehenen Fläche und Entfernung der angebrachten Zäune sowie der dort aufgestellten Hütte.

Antrag auf Herstellung von acht Fahrradstellplätzen gemäß der Baugenehmigung vom 21.03.1996 (III., 16.) und entsprechend der Fahrradstellplatzsatzung:

Der Anspruch ist nicht verjährt. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden.

Der Antrag ist begründet. Er stellt eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 V Nr. 2 WEG). Zur ordnungsgemäßen Instandhaltung/-setzung gehört auch die Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes (Palandt/Bassenge, 74. A., WEG § 22 Rz 24) sowie die Anpassung des vorhandenen Zustands an rechtliche Anforderungen des öffentlichen Baurechts (Palandt/Bassenge, WEG § 22 Rz. 27).

Im Aufteilungsplan befindet sich in der grün umrandeten Fläche die Beschriftung „Überdachung Fahrräder“. Dies hat das Amtsgericht im Termin vom 08.11.2010 (s. Protokoll vom 08.11.2010, S. 4; Bl. 240 d. A.) festgestellt. Die Baugenehmigung sieht unter III. 16. vor, dass auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1540/6 acht Fahrradstellplätze entsprechend der Fahrradstellplatz-Satzung herzustellen sind und dauerhaft zur Verfügung stehen müssen.

Unstreitig genügt der vorhandene Fahrradabstellplatz ohne Überdachung diesen Anforderungen nicht. Es ist daher der von der Antragstellerin beantragte Fahrradabstellplatz herzustellen. Insoweit ist die sofortige Beschwerde deshalb erfolgreich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a.F.. Entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen waren die Gerichtskosten nach billigem Ermessen der Antragstellerin zu 3/4 und den Antragsgegnern zu 1/4 aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Besondere Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz (BGH WM 1984, 1254) gebieten würden, liegen nicht vor. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 47 S. 2 WEG a.F. war daher nicht auszusprechen.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13.05.2014 gemäß § 48 III S. 1 WEG a.F..

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2012 - V ZR 177/11

bei uns veröffentlicht am 27.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 177/11 Verkündet am: 27. April 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 177/11 Verkündet am:
27. April 2012
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist
grundsätzlich unverjährbar.
BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 177/11 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin
Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger hatten die Dachgeschosswohnung, die ursprünglich mit der daneben liegenden Wohnung zu einer Einheit verbunden war, im Jahr 2005 erworben. Aufgrund der Trennung der Wohnungen verfügt die Wohnung der Kläger nicht mehr über einen zweiten Rettungsweg. Nachdem das Bauaufsichtsamt dies im April 2008 beanstandet und auf Antrag der Kläger den Bau einer Außenspindeltreppe genehmigt hatte, beauftragten sie einen Architekten mit deren Planung. In der Eigentümerversammlung vom 23. März 2009 lehnte die Eigentümergemeinschaft den Antrag der Kläger ab, die von dem Architekten geplante Feuertreppe zu errichten. Diesen Beschluss haben die Kläger angefochten und beantragt, die Beklagten zur Zustimmung zu verurteilen. Da die Beklagten die Auffassung vertreten, die genaue Ausgestaltung eines Rettungsweges sei Sache der Eigentümergemeinschaft, haben die Kläger im Laufe des Verfahrens hilfsweise beantragt, die Beklagten zu verurteilen, dem Antrag zuzustimmen, dass die Eigentümergemeinschaft einen fachgerechten Rettungsweg anbringt.
2
Das Amtsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung einer Wohnungseigentümerin, der Beklagten zu 1, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt sie den Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Schaffung eines zweiten Rettungsweges verlangen. Es habe ihnen nicht obgelegen, vor Anrufung des Gerichts eine Beschlussfassung auch über den Hilfsantrag herbeizuführen. Denn die übrigen Wohnungseigentümer hätten zum Ausdruck gebracht, dass sie es generell ablehnten, für einen zweiten Fluchtweg zu sorgen. Der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege, sei nicht verjährt. Die Beanstan- dung durch das Bauaufsichtsamt stelle eine Vertiefung der Störung dar und habe deshalb einen neuen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung entstehen lassen.

II.


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Aus der Begründung der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung der Verjährung unterliegt , ergibt sich keine Beschränkung der Zulassung, zumal eine Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen unwirksam wäre (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169, 172; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183).
6
2. Die Revision ist begründet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Hilfsantrags der Kläger bejaht.
7
a) Mit dem Hilfsantrag wollen die Kläger eine Regelung erreichen, die bisher nicht zur Abstimmung stand. Geht es - wie hier - um die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG), ist die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag, den der Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen will, aber Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Leistungsklage. Denn primär zuständig für die Beschlussfassung ist die Versammlung der Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 WEG). Vor Anrufung des Gerichts muss sich der Wohnungseigentümer daher um die Beschlussfassung der Versammlung bemühen, weil seiner Klage sonst das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses fehlt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 14 f.).
8
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen dessen Annahme nicht, dass mit einer entsprechenden Beschlussfassung nicht zu rechnen sei. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den Wohnungseigentümern eine generelle Ablehnung eines zweiten Rettungswegs unterstelle. Die Beklagte zu 1 und die übrigen Wohnungseigentümer haben sich durch unterschiedliche Prozessbevollmächtigte vertreten lassen und in unterschiedlicher Weise zu dem Begehren der Kläger geäußert. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 den Standpunkt vertritt, die Schaffung eines Rettungsweges sei Sache der Kläger und ein etwaiger Anspruch gegen die Gemeinschaft sei verjährt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass auch die übrigen Eigentümer der insgesamt 14 Wohneinheiten eine entsprechende Beschlussfassung ablehnen. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen konkreten Umständen oder Äußerungen es eine solche Haltung der übrigen Wohnungseigentümer herleitet.
9
3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
10
Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte , dass hier ausnahmsweise eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Hilfsantrag der Kläger nicht erforderlich war, weist der Senat auf Folgendes hin: Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften entspricht - wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar. Ist eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, erfordert diese ständig ihre Durchführung. So wird der Abschluss notwendiger Versicherungen (§ 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG) nicht etwa dadurch entbehrlich, dass solche Versicherungen bisher nicht abgeschlossen worden sind. Das Gemeinschaftseigentum muss instandgesetzt werden (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert. Eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung kann nicht verjähren (Schmid, WuM 2010, 655, 657; ders., DWE 2009, 2, 3). Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften. Die Verjährung soll den Schuldner davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 18; Urteil vom 20. April 1993 - X ZR 67/92, BGHZ 122, 241, 244). Diese Erwägungen treffen - ebenso wenig wie auf den unverjährbaren Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253) - auf den Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht zu. Eine Beweisnot der in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer ist auszuschließen. Denn der einzelne Wohnungseigentümer will mit der Durchsetzung des Anspruchs nach § 21 Abs. 4 WEG eine ordnungsgemäße Verwaltung für die Zukunft sicherstellen (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 48).
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 29.06.2010 - 202 C 102/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 30.06.2011 - 29 S 159/10 -

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.