Landgericht München I Urteil, 31. März 2015 - 1 HKO 8513/14

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu werben

1. für das „...“ und/oder „System ...“ und/oder „System ...“ und/oder die Gerätschaft „...“

1.1. „Endlich: Das erste komplette Trinkwasserfilter-System nach dem Vorbild der Natur, das auch Ihnen garantiert mehr Energie für Ihren Alltag liefert!“,

1.2. „Nutzen Sie jetzt auch für sich unsere 10-jährige Erfahrung in der Trinkwasseraufbereitung und profitieren von:

mehr Fitness“

und/oder

„besserer Leistungsfähigkeit“

und/oder

„höhere Konzentration“

und/oder

„Sicherheit vor Hormon-, Medikamenten- & Pestizidrückstände“

und/oder

„verbesserter Stoffwechsel so wie schon über 1.000 zufriedene Misterwater-Kunden“,

1.3. „Fakt ist:

Nur ca. 5% aller Wässer unterstützen Ihr Wohlbefinden aktiv und nachhaltig. Die restlichen 95% verhalten sich neutral oder schlimmstenfalls schwächend“,

1.4. „Dieses Wasser unterstützt Ihr Wohlbefinden und Ihre Leistungsfähigkeit optimal: Für uns sind nicht nur ein oder zwei Wasser-Parameter wichtig, sondern das Wasser muss rundum gut sein: ... Wasser erfüllt sämtliche Anforderungen der Trinkwasserverordnung und hat darüber hinaus die energiereiche aufbauende Schwingung wie Wasser aus unberührter Natur“,

1.5. „Drei Schritte zum perfekten Wasser

Löschung von Schadstoffinformationen im Sinne der Homöopathie“

und/oder

„Wiederherstellung einer geordneten geometrischen Wasserstruktur“

und/oder

„Energieanreicherung“

und/oder

„Verbesserung der Zellverfügbarkeit“,

1.6. „So löschen Sie krankmachende Informationen im Wasser

... Informierung“

und/oder

„Feinstoffliche Aufbereitung des gefilterten Wassers“

und/oder

„Nach der Entfernung aller Fremdstoffe erfolgt die feinstoffliche Reinigung und Aufbereitung im Sinne der Homöopathie“,

1.7. „Störungen in der Struktur des Wassers wirken sich negativ im gesamten Körper aus“,

1.8. „Trinkt man derart behandeltes Wasser, können sich Vitalität, Stoffwechsel und Wohlbefinden nachhaltig verbessern“,

1.9. „Der Geschmack wird angenehmer und weicher, das Wasser erhält seine naturgegebene rechtsdrehende Schwingung zurück und kann dem Körper frische Lebensenergie spenden“,

1.10 „Das Wasser aus dem ... wird besonders leicht von den Zellen aufgenommen, denn im ... wird das Wasser in winzig kleine Strukturen zerlegt (‚hexagonales Wasser‘)“,

1.11 „Ein derartiges Wasser ist super für den Stoffwechsel und ein Jungbrunnen für alle Körperzellen“,

1.12. „Warum Wasser aus dem ... Ihr Trinkwasser perfektioniert

Wasser aus dem ... kann helfen:

Den Wasserhaushalt des Körpers tiefgreifend zu verbessern“

und/oder

„Fühlbare prickelnde Lebendigkeit in alle Ecken des Körpers zu bringen“

und/oder

„Den Stoffwechsel jeder einzelnen Zelle auf besondere Art und Weise anzukurbeln“

und/oder

„Die Sauerstoffzufuhr zu verbessern“

und/oder

„Freie Radikale zu bekämpfen“

und/oder

„Den Körper zu entgiften“

und/oder

„Die Zellen zu entsäuern“,

1.13 „Was bedeuten Wassercluster für die Zellversorgung? Ein weiterer Grund für den Wassermangel in den Zellen ist, dass nicht jede Art von Wasser gleich gut dazu geeignet ist, von den Zellen aufgenommen zu werden“,

1.14 „Warum der ... ein sehr zellfreundliches Wasser liefert. ... Befüllt wird die Kanne des ... mit einem sehr sauberen Wasser. Das ist deshalb wichtig, weil nur ein sehr sauberes Wasser in der Lage ist, Fremdstoffe und Stoffwechselabfälle aus dem Körper hinauszutransportieren und als ideales Lösungsmittel zu fungieren. ...

Unsichtbar entstehen zwischen dem großen Wirbel noch viele hunderte und tausende kleine Wirbel. Auf diese Weise wird das Wasser in winzige Strukturen zerlegt: Hauptsächlich entstehen so genannte hexagonale Strukturen. Dabei finden sich jeweils 6 Wassermoleküle in einer symmetrischen Anordnung zusammen ... und genau diese Strukturen sind es, die am besten durch die Wasserkanäle der Zellen passen. Zum anderen, weil sie - angeregt durch die Bewegung im Wirbel - energiereich sind. Man weiß inzwischen von den Wasserkanälen, dass sie durch die höheren Frequenzen eines lebendigen Wassers dazu angeregt werden, sich zu öffnen. Totes Wasser gelangt nicht in die Zellen - es muss erst vom Körper belebt werden ... bei jungen Menschen kein Problem, aber bei älteren schon“.

1.15. „Theoretisch ist die Geschwindigkeit im Zentrum des Wirbels unendlich. Moleküle, die sich in einem Wirbel befinden werden auf diese Weise hochorganisiert und zusammengepresst.

Wasser wird zum Flüssigkristall ähnlich jenen Flüssigkristallen, die in technischen Bildschirmen Verwendung finden. Eine Eigenschaft dieser Kristalle ist es, Signale und Energien höchst effizient zu transportieren. Es ist schon eine Weile bekannt, dass gesunde DNA von strukturiertem sog. hexagonalem Wasser umgeben ist. Dieses Wasser unterstützt das die DNA umgebende elektromagnetische Feld und ist dafür verantwortlich, dass die DNA ihre Stabilität behält. Verliert dieses Wasser seine Struktur - wie es im Alter oft der Fall ist - kann es zu DNA-Schäden kommen. Jugendliche DNA hat ein stärkeres elektromagnetisches Feld als DNA von älteren Menschen. Wasser - das richtige Wasser! - kann der Schlüssel zu Langlebigkeit und Gesundheit sein.

Was ist richtiges Wasser? Sauberes, energiereiches geometrisch hochgeordnetes hexagonales Wasser, das im Körper eine Art Flüssigkristall bildet. Genau ein solches Wasser wird durch den ... erzeugt“,

1.16. „...-wasser vereint alle diese positiven Eigenschaften und hat zudem noch einen erhöhten Anteil an OH-Ionen: Je nach Sprudeldauer ist das Wasser danach entweder neutral oder basisch - eine weitere Hilfe für den Körper, die Säurelast zu senken“

2. für den sogenannten „...“:

mit dem Hinweis auf Empfehlungen und/oder Gutachten von Ärzten und/oder Therapeuten, wie folgt:

„Ganz schlecht für’s Geschäft - Die Patienten kommen deutlich seltener!“

und/oder

„Genial für Entgiftung bis auf Zellebene“

und/oder

„Entlastung für Nieren“

und/oder

„Gute Erfahrungen beim Ausschwemmen von Giftstoffen“ und/oder „Ich kann es als Therapeut jedem empfehlen, der gesund bleiben will“

und/oder

„Deutlich vitaler, der Stoffwechsel funktioniert perfekt - mein Hund liebt das Wasser und ist nie krank!“

und/oder

„Mich hat die Kombination von Reinigung und Energetisierung des Systems überzeugt, ... Ein hochwertiges Quellwasser ist für den Erfolg meiner bioenergetischen Behandlung dringend notwendig, das Wasser schmeckt hervorragend, es entschlackt und entgiftet den Körper mit seinen sehr guten energetischen Eigenschaften. Ich fühle mich durch das Wasser deutlich vitaler, der Stoffwechsel funktioniert perfekt. Meistens trinke ich das Wasser warm und meine Sojamilch, sowie Ingwerwasser stelle ich selber damit her, alles ohne irgendwelche belastenden Stoffe und das ist ein gutes Gefühl. Selbst mein Hund liebt das Wasser und ist nie krank, selbst wenn er mal was Falsches gegessen hat“

und/oder

„Außergewöhnliche Erfolge beim Abnehmen - Abnehmen ist noch nie so leicht gefallen!“

und/oder

„Neu in diesem Jahr ist das reine, vitalisierte Wasser.

Der Erfolg in diesem Jahr ist wirklich außergewöhnlich gut. Mir ist es noch nie so leicht gefallen, mich an das Stoffwechselprogamm zu halten. 20 Fastentage sind vorbei und ich habe bereits 6 Kilo abgenommen. Und das alles ohne die große Fastenkrise. Ich fühle mich super wohl, energiegeladen und bestens gelaunt. Ich bin ganz sicher, dass ich in diesem Jahr mein Wunschgewicht mit Leichtigkeit, Schwung und Energie erreichen werde. Wasser sei Dank!“

und/oder

„Seitdem ich angefangen habe, das Wasser zu trinken, geht es mir hervorragend. Diese Investition war eine der besten, die wir uns je geleistet haben!“

jeweils wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K 1 ersichtlich.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ... Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.6.2015 zu zahlen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 48/65, die Beklagten samtverbindlich 17/65.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich I gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 10.000 €, hinsichtlich II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche gegen Irreführung im Rahmen einer Gesundheitswerbung gegen die Beklagten geltend.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte zu 1) ist eine GmbH, die Geräte zur Trinkwasseraufbereitung anbietet.

Der Beklagte zu 2) ist der verantwortliche Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Der klägerische Verband behauptet, dass ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Er legt hierzu eine Mitgliederliste mit Stand vom 01.08.2014 (Anlage K 4) sowie eine eidesstattliche Versicherung seiner Geschäftsführerin ... vom 01.08.2014 (Anlage K 5) zu dieser Mitgliederliste vor.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund der ihm angehörenden Unternehmen der Heilmittelbranche, der Medizinprodukte, der Naturheilmittel etc. prozessführungsbefugt gegenüber den Beklagten.

Die Beklagte zu 1) warb am 26.03.3014 im Internet auf ihrer Homepage www... für verschiedene Apparate zur Aufbereitung von Trinkwasser mit den im Klageantrag aufgeführten Behauptungen (Anlage K 1). Mit verschiedenen Behauptungen legen die Beklagten dar, dass das von ihren Filtern aufbereitete Wasser nicht nur chemisch rein, sondern auch lebendig und energetisiert sein soll.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2014 (Anlage K 2) ab. Die Beklagte, vertreten durch den Beklagten zu 2), antwortete hierauf mit Schreiben vom 08.04.2014 (Anlage K 3) mit einer Unterlassungserklärung unter Versprechen einer Vertragsstrafe von 5.100,- € wie folgt:

„Wir verpflichten uns gegenüber dem ... es ab dem 10.04.2014 zu unterlassen, für das ... Trinkwasserfiltersystem ... auf der Homepage www... mit Aussagen zu werben, die über die Auflistung der Preise, die Beschreibung der Funktion, des Aussehens (incl. Abbildung) und andere technische und logistische Aussagen und Darstellungen hinausgehen, wie auf der Internetseite www.... zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 02.04.2015 geschehen.

Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Internetinhalte, die durch die automatische Speicherung durch Internetbrowser, Suchmaschinen und/oder Softwareprogramme und/oder kopierte Textinhalte von Internet-Usern entstanden sind und eventuell noch im Internet abrufbar sind. ...“

Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitige. Da die Unterlassungserklärung sich nur auf die Homepage www... beziehe, könne die Beklagte die gleichen Aussagen auf jeder anderen Homepage wiederholen, ohne gegen ihre Unterlassungserklärung zu verstoßen. Auch sei die Unterlassungserklärung inhaltlich zu unbestimmt, da sie sich nicht auf die einzelnen angegriffenen Aussagen beziehe. Letztlich sei auch nicht klar, was mit der Ausnahme „Internetinhalte, die durch die automatische Speicherung noch im Internet abrufbar sind“ letztlich gemeint sein soll.

Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten verstoße sowohl gegen das allgemeine Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG als auch teilweise gegen § 3 HWG. Einzelne Werbebehauptungen enthielten einen Gesundheitsbezug. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Werbebehauptung liege bei demjenigen, der sie aufstelle. Maßstab sei insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse. Nur randomisierte, Placebo-kontrollierte Doppelblindstudien seien geeignet, diesen Nachweis zu führen.

Der Kläger behauptet, bei den Werbebehauptungen der Beklagten handele es sich um völlig aus der Luft gegriffene Aussagen wie z. B. die „Löschung von Schadstoffinformationen im Sinne der Homöopathie im Leitungswasser“. Das Ganze sei „blanker esoterischer Unsinn bar jeden Wahrheitsgehalts“. Das mit den angepriesenen Geräten behandelte Wasser werde in die Nähe eines Allheilmittels gerückt. Auch habe die angepriesene Wasserbehandlung nichts mit Homöopathie zu tun. Sie entspreche nicht einmal ansatzweise gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis.

Der Kläger bietet für die Unrichtigkeit der Werbebehauptungen der Beklagten Sachverständigengutachten an.

Für die Abmahnung vom 02.04.2014 macht der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 178,50 € geltend.

Der Kläger beantragt

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu werben

1. für das „...“ und/oder, ... und/oder „...“ und/oder die Gerätschaft ...

1.1. „Endlich: Das erste komplette Trinkwasserfilter-System nach dem Vorbild der Natur, das auch Ihnen garantiert mehr Energie für Ihren Alltag liefert!“,

1.2. „Nutzen Sie jetzt auch für sich unsere 10-jährige Erfahrung in der Trinkwasseraufbereitung und profitieren von:

mehr Fitness“

und/oder

„besserer Leistungsfähigkeit“

und/oder

„höhere Konzentration“

und/oder

„Sicherheit vor Hormon-, Medikamenten- & Pestizidrückstände“

und/oder

„verbesserter Stoffwechsel so wie schon über 1.000 zufriedene Misterwater-Kunden“,

1.3. „Fakt ist:

Nur ca. 5% aller Wässer unterstützen Ihr Wohlbefinden aktiv und nachhaltig. Die restlichen 95% verhalten sich neutral oder schlimmstenfalls schwächend“,

1.4. „Dieses Wasser unterstützt Ihr Wohlbefinden und Ihre Leistungsfähigkeit optimal: Für uns sind nicht nur ein oder zwei Wasser-Parameter wichtig, sondern das Wasser muss rundum gut sein: ...-Wasser erfüllt sämtliche Anforderungen der Trinkwasserverordnung und hat darüber hinaus die energiereiche aufbauende Schwingung wie Wasser aus unberührter Natur“,

1.5. „Drei Schritte zum perfekten Wasser

Löschung von Schadstoffinformationen im Sinne der Homöopathie“

und/oder

„Wiederherstellung einer geordneten geometrischen Wasserstruktur“

und/oder

„Energieanreicherung“

und/oder

„Verbesserung der Zellverfügbarkeit“,

1.6. „So löschen Sie krankmachende Informationen im Wasser

... Informierung“

und/oder

„Feinstoffliche Aufbereitung des gefilterten Wassers“

und/oder

„Nach der Entfernung aller Fremdstoffe erfolgt die feinstoffliche Reinigung und Aufbereitung im Sinne der Homöopathie“,

1.7. „Störungen in der Struktur des Wassers wirken sich negativ im gesamten Körper aus“,

1.8. „Trinkt man derart behandeltes Wasser, können sich Vitalität, Stoffwechsel und Wohlbefinden nachhaltig verbessern“,

1.9. „Der Geschmack wird angenehmer und weicher, das Wasser erhält seine naturgegebene rechtsdrehende Schwingung zurück und kann dem Körper frische Lebensenergie spenden.“

1.10 „Das Wasser aus dem ... wird besonders leicht von den Zellen aufgenommen, denn im ... wird das Wasser in winzig kleine Strukturen zerlegt (‚hexagonales Wasser‘)“,

1.11 „Ein derartiges Wasser ist super für den Stoffwechsel und ein Jungbrunnen für alle Körperzellen“,

1.12. „Warum Wasser aus dem ... Ihr Trinkwasser perfektioniert Wasser aus dem ... kann helfen:

Den Wasserhaushalt des Körpers tiefgreifend zu verbessern“

und/oder

„Fühlbare prickelnde Lebendigkeit in alle Ecken des Körpers zu bringen“

und/oder

„Den Stoffwechsel jeder einzelnen Zelle auf besondere Art und Weise anzukurbeln“

und/oder

„Die Sauerstoffzufuhr zu verbessern“

und/oder

„Freie Radikale zu bekämpfen“

und/oder

„Den Körper zu entgiften“

und/oder

„Die Zellen zu entsäuern“,

1.13 „Was bedeuten Wassercluster für die Zellversorgung? Ein weiterer Grund für den Wassermangel in den Zellen ist, dass nicht jede Art von Wasser gleich gut dazu geeignet ist, von den Zellen aufgenommen zu werden“,

1.14 „Warum der ... ein sehr zellfreundliches Wasser liefert. ...

Befüllt wird die Kanne des ... mit einem sehr sauberen Wasser. Das ist deshalb wichtig, weil nur ein sehr sauberes Wasser in der Lage ist, Fremdstoffe und Stoffwechselabfälle aus dem Körper hinauszutransportieren und als ideales Lösungsmittel zu fungieren. ...

Unsichtbar entstehen zwischen dem großen Wirbel noch viele hunderte und tausende kleine Wirbel. Auf diese Weise wird das Wasser in winzige Strukturen zerlegt: Hauptsächlich entstehen so genannte hexagonale Strukturen. Dabei finden sich jeweils 6 Wassermoleküle in einer symmetrischen Anordnung zusammen ... und genau diese Strukturen sind es, die am besten durch die Wasserkanäle der Zellen passen. Zum anderen, weil sie - angeregt durch die Bewegung im Wirbel - energiereich sind. Man weiß inzwischen von den Wasserkanälen, dass sie durch die höheren Frequenzen eines lebendigen Wassers dazu angeregt werden, sich zu öffnen. Totes Wasser gelangt nicht in die Zellen - es muss erst vom Körper belebt werden ... bei jungen Menschen kein Problem, aber bei älteren schon“,

1.15. „Theoretisch ist die Geschwindigkeit im Zentrum des Wirbels unendlich. Moleküle, die sich in einem Wirbel befinden werden auf diese Weise hochorganisiert und zusammengepresst.

Wasser wird zum Flüssigkristall ähnlich jenen Flüssigkristallen, die in technischen Bildschirmen Verwendung finden. Eine Eigenschaft dieser Kristalle ist es, Signale und Energien höchst effizient zu transportieren. Es ist schon eine Weile bekannt, dass gesunde DNA von strukturiertem sog. hexagonalem Wasser umgeben ist. Dieses Wasser unterstützt das die DNA umgebende elektromagnetische Feld und ist dafür verantwortlich, dass die DNA ihre Stabilität behält. Verliert dieses Wasser seine Struktur - wie es im Alter oft der Fall ist - kann es zu DNA-Schäden kommen. Jugendliche DNA hat ein stärkeres elektromagnetisches Feld als DNA von älteren Menschen. Wasser - das richtige Wasser! - kann der Schlüssel zu Langlebigkeit und Gesundheit sein.

Was ist richtiges Wasser? Sauberes, energiereiches geometrisch hochgeordnetes hexagonales Wasser, das im Körper eine Art Flüssigkristall bildet. Genau ein solches Wasser wird durch den ... erzeugt“,

1.16. „...-wasser vereint alle diese positiven Eigenschaften und hat zudem noch einen erhöhten Anteil an OH-Ionen: Je nach Sprudeldauer ist das Wasser danach entweder neutral oder basisch - eine weitere Hilfe für den Körper, die Säurelast zu senken“

2. für den sogenannten „...“

mit dem Hinweis auf Empfehlungen und/oder Gutachten von Ärzten und/oder Therapeuten, wie folgt:

„Ganz schlecht für’s Geschäft - Die Patienten kommen deutlich seltener!“

und/oder

„Genial für Entgiftung bis auf Zellebene“

und/oder

„Entlastung für Nieren“

und/oder

„Gute Erfahrungen beim Ausschwemmen von Giftstoffen“ und/oder „Ich kann es als Therapeut jedem empfehlen, der gesund bleiben will“

und/oder

„Deutlich vitaler, der Stoffwechsel funktioniert perfekt - mein Hund liebt das Wasser und ist nie krank!“

und/oder

„Mich hat die Kombination von Reinigung und Energetisierung des Systems überzeugt, ... Ein hochwertiges Quellwasser ist für den Erfolg meiner bioenergetischen Behandlung dringend notwendig, das Wasser schmeckt hervorragend, es entschlackt und entgiftet den Körper mit seinen sehr guten energetischen Eigenschaften. Ich fühle mich durch das Wasser deutlich vitaler, der Stoffwechsel funktioniert perfekt. Meistens trinke ich das Wasser warm und meine Sojamilch, sowie Ingwerwasser stelle ich selber damit her, alles ohne irgendwelche belastenden Stoffe und das ist ein gutes Gefühl. Selbst mein Hund liebt das Wasser und ist nie krank, selbst wenn er mal was Falsches gegessen hat“

und/oder

„Außergewöhnliche Erfolge beim Abnehmen - Abnehmen ist noch nie so leicht gefallen!“

und/oder

„Neu in diesem Jahr ist das reine, vitalisierte Wasser. Der Erfolg in diesem Jahr ist wirklich außergewöhnlich gut. Mir ist es noch nie so leicht gefallen, mich an das Stoffwechselprogamm zu halten. 20 Fastentage sind vorbei und ich habe bereits 6 Kilo abgenommen. Und das alles ohne die große Fastenkrise. Ich fühle mich super wohl, energiegeladen und bestens gelaunt. Ich bin ganz sicher, dass ich in diesem Jahr mein Wunschgewicht mit Leichtigkeit, Schwung und Energie erreichen werde. Wasser sei Dank!“

und/oder

„Seitdem ich angefangen habe, das Wasser zu trinken, geht es mir hervorragend. Diese Investition war eine der besten, die wir uns je geleistet haben!“

jeweils wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K 1 ersichtlich.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ... Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.6.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG. Es werde ausdrücklich bestritten, dass eine erhebliche Zahl von Unternehmen Mitglied bei dem Kläger seien, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten stünden. Dem Kläger gehöre kein Unternehmen für Wasseraufbereitungsanlagen an. Zur vorgelegten Mitgliederliste des Klägers bestreiten die Beklagten, dass die aufgeführten Unternehmen tatsächlich Mitglieder seien. Die Liste könne nicht dem aktuellen Stand entsprechen.

Die Beklagten behaupten, dass die Abmahnung und die Klageerhebung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG seien, da der Kläger als Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende vorgehe und nicht gegen eigene Mitglieder. Der Kläger beabsichtige offensichtlich neue Mitglieder zu werben, denen er dann nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspreche. Diese sachfremden Ziele seien das beherrschende Motiv für die Abmahnungen des Klägers. Auch würde der Kläger überhöhte Vertragsstrafeversprechen fordern.

Die Beklagten behaupten, der Kläger dulde bewusst nahezu gleiche Werbeaussagen eigener Mitglieder und führt hierzu zahlreiche Mitglieder aus der Mitgliederliste auf, die ebenfalls für eine bioenergetische Aufwertung von Leitungswasser werben würden.

Die Beklagten behaupten, viele der angegriffenen Aussagen über die Trinkwasseraufbereitung seien wissenschaftlich belegbar und bietet hierfür Sachverständigengutachten an. Die Wasseraufbereitungsanlagen seien mehrstufig aufgebaut: In den ersten Filtern würde eine Vorfilterung grober Stoffe wie Sand und Rost stattfinden. Der zweite Filter sei ein sogenannter Aktivkohle- bzw. Carbonblockfilter. Dies sei eine anerkannte Filtertechnik zur Entfernung von Chlor, Schwermetallen und anderen giftigen Schadstoffen. Als nächstes würde das Wasser durch eine sogenannte Umkehrosmosemembran weiter gereinigt. In einem nächsten Reinigungsschritt würden dann entweder über eine Hohlfasermembran oder mittels ultravioletter Bestrahlung eventuell noch vorhandene Restbakterien beseitigt. Durch diese Filtersysteme würden über 90% bestimmter Stoffe aus dem Wasser gefiltert wie Asbest, Aluminium, Kupfer, Nickel, Cadmium, Quecksilber, Zyanid, Bakterien und Blei. Die Herausfilterung von Schadstoffen sei nachweisbar richtig und nachmessbar.

Die Beklagten behaupten, die abgemahnten Aussagen seien vielfach nicht gesundheitsbezogen. Soweit gesundheitsbezogene Aussagen getätigt worden seien, hingen diese zum einen mit der durch die Umkehrosmose erzeugten Reinheit des Wassers zusammen. Zum anderen würde in einem weiteren Schritt das gefilterte Wasser energetisiert, das heißt, es würde Wasser mit einem hohen Anteil an hexagonalen Strukturen hergestellt. In zahlreichen Studien sei nachgewiesen, dass das Trinken von hexagonalem Wasser positiv gegen Dehydrieren, alternde Haut, trockener Haut, Akne, Verstopfung, Bluthochdruck etc. wirken könne. Die bessere Wasserversorgung der Zellen mit Wasser, wie sie durch hexagonales Wasser erzielt werden könne, habe einen positiven Einfluss auf die Gesundheit. Die Beklagte bietet unter anderem Sachverständigengutachten als Beweis an.

Die Beklagten behaupten, die Werbeaussagen würden sich erkennbar an einen an alternativer Medizin interessierten Personenkreis richten. Diese würden vielfach keinerlei Verbindungen hinsichtlich der Ideen und des Inhalts zu bestimmten Produkten entwickeln. Diese speziellen Verkehrskreise würden von der Richtigkeit der angewandten Methoden ausgehen, so dass keine Irreführung vorliege.

Im Übrigen habe die Beklagte in ihrem Internetauftritt z. B. im Impressum auf der Anlage K 1 einen aufklärenden Hinweis eingestellt, dass es sich um eine alternati. V. m.edizinische Methodik handele:

„Wir sind dazu verpflichtet, sie darauf aufmerksam zu machen, das wir nach den deutschen Gesetzen keine Heilwirkung unserer Produkte, unserer Anlagen oder des durch sie erzeugten Wassers versprechen können. Wenn Anwender unserer Anlagen über Gesundheitsvorteile berichten, so sind dies deren subjektive Verfahrungen, die im praktischen Umgang mit unseren Produkten gemacht wurden und die nicht verallgemeinerbar sind. Die Verwendung unserer Produkte stellt keinen Ersatz für medizinische Beratung dar!“.

Für die Adressaten sei daher mehrfach erkennbar, dass das angebotene Verfahren nicht zum in der Medizin anerkannten Standard gehöre und in seiner Wirksamkeit auch noch nicht hinreichend gesichert und anerkannt sei.

Die Beklagten bestreiten die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale sowie die Berechnung dieser Pauschale.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hatte ursprünglich 65 unterschiedliche Aussagen der Beklagten in seinem Internetauftritt abgemahnt und in seiner Klage 65 Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Nach der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014 hat er 48 Punkte zurückgenommen, soodass letztlich nur noch 17 Aussagen beanstandet werden.

Die Beklagten haben hinsichtlich der Teilklagerücknahme Kostenantrag gestellt.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 20.03.2015 bestimmt.

Gründe

Die Klage war in vollem Umfang, soweit die ursprünglichen Klageanträge nicht zurückgenommen wurden, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 UWG bzw. § 3 HWG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG begründet. Der Kläger hat die Unterlassungsansprüche wegen täuschender Werbebehauptungen.

I.

Unterlassungsansprüche:

1. Prozessführungsbefugnis:

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert, da ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Seine Ausstattung erlaubt es ihm, seinen satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich nachzukommen.

Die Vorlage der aktuellen Mitgliederliste vom 01.08.2014 (K4) und die dazugehörende eidesstattliche Versicherung seiner Geschäftsführerin ... (K5) reichen im Rahmen des Freibeweisverfahrens aus, den Nachweis für die Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung sowie gleichzeitig (als doppelt relevante Tatsache) für die Aktivlegitimation zu führen: Nach der Mitgliederliste gehören dem Kläger unter anderem 118 Unternehmen der Heilmittelbranche, 52 Unternehmen der Branche Medizinprodukte, 18 Unternehmen von Naturheilmitteln sowie weiteren 33 Unternehmen der Branche Heilwesen an. Wenn nun die Beklagten pauschal die Aktualität dieser Mitgliederliste zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung anzweifeln, so ist es ein unsubstantiiertes Bestreiten ins Blaue hinein, das nicht geeignet ist, den Nachweis durch die eidesstattliche Versicherung durch die Geschäftsführerin zu erschüttern.

Die genannten Unternehmen sind auf demselben Markt tätig wie die Beklagten: Die Beklagten preisen ein Wasseraufbereitungssystem sowie einen „Vivalisator“ (I.2.) an, die im Ergebnis der Gesundheit und dem Wohlbefinden des Menschen dienlich sein sollen. Auch sollen die Geräte den Stoffwechsel positiv beeinflussen und den Körper von Giften und Schlacken reinigen. Wenn denn diese Behauptungen zuträfen, würden sie in direkter Konkurrenz zu sonstigen Heilmitteln im weitesten Sinn stehen. So ist es z. B. vorstellbar, dass eine Person, die unter Kopfschmerzen leidet, zunächst versucht, ihr Leitungswasser von Schadstoffen mit Hilfe der Geräte der Beklagten zu befreien und zu energetisieren, um damit vermeintliche Ursachen für ihr fehlendes Wohlbefinden zu bekämpfen statt gleich zu einer herkömmlichen Kopfschmerztablette zu greifen. Die Beklagten versprechen kein Mittel zur Herstellung von Lebensmitteln wie Wasser allgemein, sondern Geräte zur Herstellung von Wasser, das der Gesundheit über die sowieso vorhandenen Eigenschaften des Wassers hinaus förderlich sein soll. Damit bewegen sich die Beklagten auf demselben sachlich relevanten Markt wie die der Klägerin angeschlossenen Hersteller von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Unternehmen der Heilmittelbranche.

Im Übrigen sind nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten auch mehrere Unternehmen Mitglieder des Klägers, die sich mit Wasseraufbereitung beschäftigen, unter anderem durch Werbung für Energetisierung und Vitalisierung des Wassers.

Die hinreichende personelle und finanzielle Ausstattung des Klägers zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als Kernaufgabe seiner Satzung entspricht gefestigter Rechtssprechung.

2. Kein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG:

Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Sinne seiner Mitglieder entspricht einem Satzungsziel des Klägers. Anders als bei der Abmahnung durch ein gewerbliches Unternehmen muss ein Verband nicht selbst gewerblich wie seine Mitglieder tätig sein, um kostenauslösend tätig sein zu dürfen. Dass der Kläger in der Vergangenheit Zahlungspflichten für verlorene Prozesse nicht nachgekommen wäre, ist nicht bekannt und wurde auch von den Beklagten nicht vorgetragen. Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt, dass der Kläger nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, wenn diese Wasseraufbereitungsanlagen ähnlich wie die Beklagten bewerben, bedeutet dies noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG: Nach der Entscheidung des BGH vom 17.08.2011 - 1ZR 148/10 (Glücksspielverband) ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob ein dauerhaft selektives Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. So kann es z. B. als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband planmäßig gleichartige Verletzungshandlungen eigener Mitglieder duldet, um weitere Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht. Im vorliegenden Fall behaupten dies die Beklagten lediglich, ohne auch nur einen einzigen konkreten Fall zu benennen. Allein die Tatsache, dass einzelne Mitglieder möglicherweise für bestimmte Werbeaussagen nicht abgemahnt wurden, bedeutet noch lange nicht, dass der Kläger nicht auch gegen andere beanstandungswürdige Werbeaussagen eigener Mitglieder vorgehen würde. Es ist gerichtsbekannt beim Landgericht München I, dass der hiesige Kläger auch Verfahren gegen eigene Mitglieder eingeleitet hat, wenn auch bisher nicht gegen Mitglieder von Wasseraufbereitungsanlagen. Dass jedenfalls der Kläger planmäßig auf diese Weise neue Mitglieder anwerben will, wurde von den Beklagten ohne jeden Nachweis behauptet. Grundsätzlich ist es im freien Ermessen eines Verbands, gegen welche Gewerbetreibende er vorgeht. Allein die Tatsache, dass er gegen eigene Mitglieder, die Mitbewerber wären, noch nicht vorgegangen ist, bedeutet noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Die Beklagten haben hier weder ein dauerhaft selektives Vorgehen eines Verbands zulasten von Nichtmitgliedern substantiiert dargelegt noch die Absicht des Verbands, auf diese Weise neue Mitglieder zu werben. Aus den Gesamtumständen kann daher nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten geschlossen werden.

3. Wiederholungsgefahr:

Die von den Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung vom 08.04.2014 (Anlage K 3) ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Diese Unterlassungserklärung ist einerseits zu eng gefasst, indem sie sich auf eine bestimmte Homepage bezieht. Zum anderen bleibt unklar und damit nicht vollstreckungsfähig, welche Aussagen letztlich strafbewehrt sein sollen. Auch ist völlig unklar, was unter „Internetinhalten, die durch automatische Speicherung etc. noch im Internet abrufbar“ zu verstehen sein soll. Die abgegebene Unterlassungserklärung führt zu keinerlei Klarheit, was letztlich strafbewehrt verboten sein soll.

4. Täuschung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG bzw. 3 HWG:

Der Aufklärungshinweis im Impressum nach den formalen Angaben unter dem Stichwort „Haftung“ ist nicht geeignet, eine Irreführung auszuräumen. Allein der Bezug, dass „nach den deutschen Gesetzen“ keine Heilwirkung versprochen werden kann, räumt die vorangegangene Irreführung nicht einmal andeutungsweise aus.

Dieser Satz ist jedenfalls von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise so zu verstehen, dass die Produkte zwar eine Heilwirkung haben, dass dies aber nach den deutschen Gesetzen nicht versprochen werden darf. Auch der Hinweis „subjektive Erfahrungen“ verstärkt eher die Wirksamkeit der Wasserfilterung im beschriebenen Sinn, als dass er diese behaupteten Wirkungen zurücknimmt.

Angesprochener Verkehrskreis sind hier alle Verbraucher von Wasser und Lebensmitteln, da von der Werbung der Beklagten allgemein alle Verbraucher von Wasser und Lebensmitteln angesprochen werden, nicht nur an Esoterik oder Homöopathie interessierte Personen. Die Behauptung der Beklagten, ihre Werbung sei erkennbar an einen an alternativer Medizin interessierten Personenkreis gerichtet, der hinsichtlich gesundheitlicher Fragen nicht getäuscht werden könne und der mit den allgemein beschriebenen Wirkungen und Methoden etwas anfangen könnten und der „entsprechend von der Richtigkeit der angewendeten Methoden“ ausginge, ist nicht nachvollziehbar: Bedeutet dies, dass dieser Personenkreis die Unrichtigkeit dieser Behauptungen sowieso kennt und deshalb nicht getäuscht wird, aber trotzdem die Geräte in Kenntnis dieser Unrichtigkeit kauft, oder bedeutet dies, dass von diesem Personenkreis kritiklos auch die absurdesten Behauptungen, wenn sie denn aus bestimmten Kreisen kommen, hingenommen und geglaubt werden und dann im Rahmen eines „Placebo-Effekt“ auch die versprochenen Wirkungen eintreten? Da sich aber die beanstandete Werbung der Beklagten offensichtlich an alle Verbraucher wendet und nicht nur an Verbraucher mit bereits entsprechend vorhandenem „Hintergrundwissen“, wird zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der behaupteten Wirkungen und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit getäuscht.

Zu den Behauptungen im Einzelnen (entsprechend den Klageanträgen):

1. ...

1.1. Nach der Beschreibung der Beklagten verfügt ihr Trinkwasserfiltersystem über verschiedene Reinigungsstufen mittels Membranen und Filterschichten sowie UV-Strahlung. Die Beschreibung, dass eine „Umkehrosmose-Membran“ als „High-Tech-Produkt“ bekannt aus dem Weltraumflug verwendet würde, ist nicht mit der Behauptung in Einklang zu bringen, dass das System „nach dem Vorbild der Natur“ wirke. Die weitere Aussage, dass dadurch „garantiert mehr Energie für den Alltag geliefert“ würde, ist nicht nur eine reklamehafte Übertreibung für die angesprochenen Verkehrskreise, sondern ein konkretes Wirkungsversprechen auf den körperlichen Zustand, nämlich „mehr Energie“. Es geht auch nicht darum, dass Wasser generell für den Körper erforderlich ist, um über Energie zu verfügen, sondern dass „mehr“ Energie geliefert würde. Diese Energie soll nach der Darstellung der Beklagten auch nicht durch die Reinigung des Wassers mittels mechanischer und chemischer Filter erfolgen, sondern durch die zusätzliche „Energetisierung“ und Umwandlung in hexagonales Wasser. Wie aber diese Energetisierung erfolgt, bleibt nach der Darstellung der Beklagten völlig im Dunkeln. Jedenfalls im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast müsste die Beklagte hier nachvollziehbar darlegen, wie diese Energetisierung erfolgen soll, damit der Kläger dies dann substantiiert bestreiten bzw. das Gegenteil darlegen könnte.

Wenn man die Behauptung der Lieferung von „mehr Energie“ als gesundheitsbezogene Aussage ansehen würde, träfe die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Werbebehauptung. Dies bedeutet, dass die Beklagten nicht ein Sachverständigengutachten als Beweis für ihre Behauptung anbieten können, sondern bereits bestehende wissenschaftliche Nachweise darlegen und beweisen müssten. Ein solcher Nachweis kann grundsätzlich nur durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien oder ähnliche wissenschaftliche Belege geführt werden. Auch muss dann ein solcher Nachweis der Fachwelt zur Diskussion durch Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. Die von der Beklagten aufgeführten Schriften zum „hexagonalen Wasser“ von Dr. Mu Shik Jhon und Gerald H. Pollak sowie „die gesamte Literatur von Viktor Schauberger“ sind nicht geeignet, irgendeinen wissenschaftlichen Nachweis darzulegen: Zum einen wurden diese Untersuchungen nur kursorisch genannt, ohne die Untersuchungen im Einzelnen darzulegen. Zum anderen ist nicht einmal erwähnt, dass diese Schriften in irgendeiner Form Eingang in die wissenschaftliche Diskussion gefunden hätten.

Wenn man die Behauptung „mehr Energie für ihren Alltag“ noch nicht als gesundheitsbezogene Werbung ansieht, sondern lediglich als allgemeines Werbeversprechen, wäre grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die beworbenen Systeme kein Wasser herstellen können, das mehr Energie liefert. Solange die Beklagte allerdings das Wirk-Prinzip, mit dem dieser Erfolg versprochen wird, nicht näher darlegt als mit der Behauptung einer „Energetisierung“, kann die Klagepartei nicht substantiiert darlegen, warum dieses Wirk-Prinzip nicht funktionieren kann bzw. warum es wissenschaftlich umstritten ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 32. Aufl. § 12, Rdn 2.95, noch weitergehend Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage, Vorbemerkung zu § 12, Rdn. 205 ff). Nach Art. 7 der sogenannten Irreführungsrichtlinie 2006/114 greift das Prinzip der Beweiserleichterung ein, nämlich dahingehend, dass die Beklagten nachweisen müssen, dass ihre Wirkungsbehauptungen richtig sind. Wirkungsbehauptung ist hier die Behauptung, dass das von ihren Geräten behandelte Wasser „mehr Energie“ liefert als nicht behandeltes Wasser. Dieser Darlegungslast sind die Beklagten wie bereits ausgeführt nicht nachgekommen, da schon die Funktionsweise der behaupteten Energetisierung nicht dargestellt ist.

1.2. Hier handelt es sich im Wesentlichen um gesundheitsbezogene Werbeaussagen, für die die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des wissenschaftlichen Nachweises tragen. Diesen wissenschaftlichen Nachweis haben die Beklagten mit ihren genannten Studien nicht geführt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.1 Bezug genommen. Warum die Filterung von Trinkwasser auch zu „höherer Konzentration“ und „mehr Fitness“ sowie zu einem „verbesserten Stoffwechsel“ führen soll, ist nicht einmal andeutungsweise dargelegt. Lediglich die allgemeinen Ausführungen zu „hexagonalem Wasser“, sofern es ein solches Wasser überhaupt gibt, lassen einen bestimmten Wirkmechanismus erkennen. Wie aber diese Umwandlung in hexagonales Wasser erfolgen soll, ist nicht dargelegt, geschweige denn wissenschaftlich nachgewiesen. Mit dem Klageantrag soll auch nicht die Behauptung einer „10-jährigen Erfahrung“ verboten werden, sondern diese Behauptung im Zusammenhang mit den Wirk-Versprechen.

Bei den Wirk-Versprechen handelt es sich auch nicht um reklamehafte Übertreibungen, sondern um ganz konkrete Versprechen. Keinesfalls will die Beklagte mit diesen Behauptungen nur die allgemeine Wirkung von Wasser auf den körperlichen Organismus beschreiben, sondern die Wirkung eines aufbereiteten Wassers, und selbstverständlich soll mit der Bewerbung „Sicherheit vor Hormon-Medikamenten und Pestizid-Rückständen“ die Beseitigung von krankmachenden Wirkungen versprochen werden und damit Auswirkungen auf die Gesundheit von Verbrauchern.

1.3. Im Gesamtzusammenhang der Werbung der Beklagten ist nicht erkennbar, dass sich die „restlichen 95%“ auf Salzwasser oder verschmutztes Wasser beziehen sollen, das sowieso kein Trinkwasser wäre. Bei dieser Werbung geht es nicht um die Unterscheidung von Trinkwasser einerseits und nicht trinkbarem Wasser wie Salzwasser oder verschmutztem Wasser andererseits, sondern um die verschiedenen Arten von grundsätzlich trinkbarem Wasser. Den Verbrauchern wird damit suggeriert, dass das von den Geräten der Beklagten aufbereitete Trinkwasser das Wohlbefinden aktiv und nachhaltig unterstützen kann. Dies ist keine reklamehafte Übertreibung, sondern ein konkretes Wirkversprechen, wenn auch nicht im strengen Sinn einer Wirkung auf die Gesundheit. Dass allerdings das aufbereitete Wasser „aktiv und nachhaltig“ das Wohlbefinden unterstützen kann, ist in keiner Weise dargelegt. Hier gelten wieder die Ausführungen zur „Energetisierung“ wie oben unter 1.1 und 1.2. Die Beklagten sind ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

1.4. Die Beklagten machen hier nicht nur Angaben zur objektiven Beschaffenheit des Produkts über „energiereiche aufbauende Schwingungen wie Wasser aus unberührter Natur“, sondern wollen auch eine besonders positive Eigenschaft dieses so behandelten Wasser herausstellen, nämlich die Eignung zur Unterstützung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit. Auch hier geht es nicht um normales Wasser, das lediglich den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, sondern um energetisch angereichertes Wasser aus den Geräten der Beklagten. Wenn dieses Wasser, wie von der Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz dargelegt, nichts anderes können soll, als Wasser allgemein, dann gäbe es für die angesprochenen Verkehrskreise auch keinen Grund, sich die Geräte zu kaufen. Vielmehr wird eine zusätzliche Wirkung durch die Energetisierung versprochen, die das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit positiv beeinflusst. Solange die Beklagten aber nicht darlegen, wie dieser Zustand des Wassers konkret herbeigeführt wird, kann der Kläger auch nicht substantiiert die Wirkungsweise bestreiten. Insgesamt wird hier auf die Ausführungen zu Ziffer 1.1 verwiesen.

1.5. Hier handelt es sich zunächst um keine gesundheitsbezogenen Angaben, sondern um Behauptungen zu bestimmten Eigenschaften des behandelten Wassers. Wie aber letztlich durch feinstoffliche Filter oder UV-Strahlung oder die Umkehrosmose „Schadstoffinformationen“ (was auch immer das im wissenschaftlichen Sinn sein soll) gelöscht werden und eine „geometrische Wasserstruktur“ (???) wieder hergestellt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Energieanreicherung und die Verbesserung der „Zellverfügbarkeit“ (???). Auch hier müssten die Beklagten im Sinne ihrer sekundären Darlegungs- und Beweisleist zunächst einmal darlegen, wie dies im naturwissenschaftlichen Sinn bewirkt werden soll, damit dann gegebenenfalls die Klagepartei diese Behauptungen angreifen bzw. deren Wirkungslosigkeit behaupten und gegebenenfalls beweisen könnte. Solange sich aber die Beklagten auf die bloße Behauptung einer „Energetisierung“ des Wassers beschränken, ist dies mangels eines naturwissenschaftlichen Prinzips im konkreten Fall nicht einem Sachverständigenbeweis zugänglich.

1.6. Hier gilt das zu 1.5 Ausgeführte. Es handelt sich zwar nicht um gesundheitsbezogene Aussagen, aber um Aussagen zur Verbesserung des Wassers. Hierzu fehlen ebenfalls genauere Darlegungen der Beklagten, wie das Wirkprinzip sein soll. Mit einer „Löschung von krankmachenden Informationen im Wasser“ kann ein Sachverständiger, wie von den Beklagten angeboten, nichts anfangen. Ebenso wenig ist die Behauptung einer „Aufbereitung im Sinne der Homöopathie“ einem Sachverständigenbeweis im naturwissenschaftlichen Sinn zugänglich. Die Klagepartei kann hierfür nicht die Darlegungs- und Beweislast tragen, da sie mangels näheren Darlegungen der Beklagten die Wirkweise nicht substantiiert bestreiten kann.

1.7. Hier handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung, nämlich um negative Auswirkungen im gesamten Körper. Dass das Wasser ohne die Aufbereitung durch die Geräte der Beklagten in der Struktur gestört ist und das diese Störungen sich ihrerseits wieder negativ auf den gesamten Körper auswirken, müsste daher von den Beklagten dargelegt und bewiesen werden. Die bereits vorgelegten Unterlagen (Anlage B 3) sind nicht einmal andeutungsweise ein wissenschaftlicher Nachweis, da weder klar ist, wer diese verfasst hat, noch ob und wo diese Unterlagen der wissenschaftlichen Diskussion zur Verfügung standen und veröffentlicht wurden.

1.8. Auch hier ist wieder eine gesundheitsbezogene Werbung enthalten, nämlich die nachhaltige Verbesserung des Stoffwechsels und die damit verbundene Verbesserung der Vitalität und des Wohlbefindens. Zur Darlegungs- und Beweislast gilt das unter 1.7 Ausgeführte. Keinesfalls versteht der Verbraucher unter „Störung in der Struktur des Wassers“ die bloße Verunreinigung von Wasser.

1.9. Bei dieser Werbung geht es nicht darum, dass Wasser generell Lebensenergie spendet - was eine Selbstverständlichkeit wäre, sondern dass das von den Geräten der Beklagten bearbeitete Wasser dem Körper frische Lebensenergie spendet. Es ist hier nicht dargestellt, auf welche Weise das Wasser „seine Natur gegebene rechts drehende Schwingung zurückerhält“, so dass die Klagepartei dies auch nicht substantiiert bestreiten kann. Zur Behauptungs- und Darlegungslast gelten die Ausführungen hierzu unter Ziffer 1.5 und 1.6.

1.10. Hier handelt es sich zwar um keine gesundheitsbezogene Werbung, da allein die Behauptung einer besseren Aufnahme in den Zellen noch keine Behauptung gesundheitlicher Auswirkungen darstellt. Allerdings ist die Beklagte auch hier im Rahmen des sekundären Darlegungs- und Beweislast verpflichtet, die Umwandlung des Wassers in winzig kleine Strukturen, nämlich in hexagonales Wasser darzulegen. Es ist keineswegs unbestritten, wie die Beklagte behauptet, dass dies so ist. Insbesondere sind die Ausführungen in der Anlage B 3 keinerlei wissenschaftlicher Nachweis und stellen keinerlei wissenschaftlich nachvollziehbare Wirkungsweise dar, an die ein Sachverständigengutachten anknüpfen könnte.

1.11. Hier handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung, nämlich hinsichtlich des Stoffwechsels und der Verjüngung für alle Köperzellen. Die Beklagte ist ihrer Beweislast für den wissenschaftlichen Nachweis einer solchen Behauptung nicht nachgekommen.

1.12. Auch hier handelt es sich insgesamt um gesundheitsbezogene Werbung, da Auswirkung auf den gesamten Körper und den Stoffwechsel aufgestellt werden. Die Beklagte ist der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast für den wissenschaftlichen Nachweis nicht nachgekommen.

1.13. Mit dieser Werbebehauptung geht es wieder um das Wasser, wie es von den Geräten der Beklagten aufbereitet wird. Im Gesamtzusammenhang der Werbeaussage wird behauptet, dass nicht behandeltes Wasser über „Cluster“ verfügt, die schlechter in den Zellen aufgenommen würden. Lediglich durch die Geräte der Beklagten sei es möglich, diese Wasser-Cluster zu zerteilen, damit dann dieses kleinteilige Wasser besser in den Zellen aufgenommen würde. Dass Wasser allerdings über „Wasser-Cluster“ verfüge und wie diese Cluster zerlegt werden können, ist von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, so dass es dem Kläger nicht möglich ist, dies substantiiert zu bestreiten.

1.14. Hier handelt es sich zunächst um nicht gesundheitsbezogene Werbung, wenn dargestellt wird, wie das Wasser in hexagonale Strukturen zerlegt wird. Allerdings ist die Darlegung der „Verwirbelung“ keine Darlegung naturwissenschaftlicher Methoden, vor allem hinsichtlich der dauerhaften Umwandlung in Wasser mit hexagonalen Strukturen. Auch ist nicht dargelegt, was überhaupt „lebendiges Wasser“ im Vergleich zu „totem Wasser“ sein soll, jedenfalls biochemisch. Die gesundheitsbezogene Aussage findet sich dann am Schluss dieser Werbebehauptungen, nämlich dass totes Wasser nicht in die Zellen gelange, was bei älteren Menschen ein Problem sei. Hiermit ist eine eindeutig gesundheitsbezogene Aussage getroffen, nämlich hinsichtlich älterer Menschen. Da die Aufnahme von Wasser im Körper lebensnotwendig ist, könnten ältere Menschen auf die Idee kommen, dass nicht aufbereitetes Wasser nicht mehr richtig aufgenommen wird und damit gesundheitliche Probleme bereiten kann. Für diese gesundheitsbezogenen Angaben tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht nachgekommen sind. Auch für die Darlegung des Wirkprinzips, nämlich die „Verwirbelung“ tragen die Beklagten zunächst im Rahmen des sekundären Darlegungslast die Last der Darstellung der konkreten Wirkungsweise. Die Behauptung der „Verwirbelung“ ist noch keine substantiierte Darstellung der Wirkungsweise.

1.15. Hier handelt es sich im Gesamtzusammenhang um eine gesundheitsbezogene Aussage, da die Beklagten von „gesunder DNA“, von „DNA-Schäden im Alter, die durch den Verlust von nicht strukturiertem sog. hexagonalem Wasser“ hervorgerufen werden können und „Wasser - das richtige Wasser! - kann der Schlüssel zu Langlebigkeit und Gesundheit sein“ und „ein solches Wasser wird durch den Alchimator erzeugt“ spricht. Für die Behauptung eines solchen Wirkprinzips des Geräts und des dadurch veränderten Wassers wären die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet gewesen. Dieser Last sind sie nicht nachgekommen, siehe oben 1.5 bis 1.7.

1.16. Die Beklagten behaupten hier, dass mit der „Sprudeldauer“ das Wasser entweder neutral oder basisch werde, eine weitere Hilfe für den Körper, die Säurelast zu senken. Hier ist zum einen naturwissenschaftlich nicht nachvollziehbar, wie allein eine Sprudeldauer den Säuregehalt von Wasser verändern kann. Hierfür hätten die Beklagten in irgendeiner Form die biochemischen Grundlagen ihres Geräts darlegen müssen. Zum anderen wird hier eine gesundheitsbezogene Aussage getroffen, nämlich eine Hilfe für den Körper, die Säurelast zu senken. Für die gesundheitsbezogene Aussage, nämlich dass das aufbereitete Wasser geeignet sein könnte, die Säurelast zu senken und damit dem Körper „zu helfen“, wären die Beklagten darlegungs- und beweisverpflichtet gewesen. Dieser Darlegungs- und Beweislast sind die Beklagten nicht nachgekommen.

2. ...

Bei dem Vivalisator handelt es sich gemäß den Abbildungen auf der Anlage K 1 um eine Platte mit 220 mm Durchmesser oder eine Platte als mobiles Gerät mit 80 mm Durchmesser, auf das Lebensmittel und Getränke gestellt werden. Allein dadurch, dass die Nahrungsmittel und Getränke für 1-2 sec. auf diese Platte gestellt würden, sollen bestimmte Verbesserungen erzielt werden. Wie der Wirkmechanismus oder das Wirkprinzip dieser Platten sein soll, ist in der Werbung nicht dargestellt und wurde auch von den Beklagten in ihren Schriftsätzen nicht erläutert. Solange hier die Beklagten nicht vortragen, wie die Platten überhaupt ein Einfluss auf die Lebensmittel und Getränke haben sollen, kann die Klagepartei nicht substantiiert zur fehlenden Wirksamkeit vortragen. Bei den hier noch beanstandeten Aussagen handelt es sich insgesamt um gesundheitsbezogene Aussagen dritter Personen, die sich die Beklagten zu Werbezwecken für ihren Vivalisator zu Eigen machen. Auch für diese gesundheitsbezogenen Aussagen wären die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig in der Form gewesen, dass sie den wissenschaftlichen Nachweis darlegen. Da sie schon nicht einmal Aussagen zu dem Wirkprinzip machen, sind sie bereits ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.

II.

Kostenerstattungsanspruch:

Der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von ... € besteht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Ein Anspruch in dieser Höhe besteht nach der ständigen Rechtssprechung des Landgerichts München I. Er ist in dieser Höhe im Rahmen der Schätzung gemäß § 278 ZPO angemessen, so dass das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Aufwands ins Leere geht.

III.

Kosten: §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Da die Klägerin einen größeren Teil ihrer Klageanträge nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, waren die Kosten entsprechend zu quoteln.

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 und 2 ZPO

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Landgericht München I Urteil, 31. März 2015 - 1 HKO 8513/14 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 3


Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht h

Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.