1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 116.000,00 € festgesetzt.
Die Kläger fordert von dem Beklagten, ihrem früheren anwaltlichen Vertreter, die Auskehr von Fremdgeld. Widerklagend fordert der Beklagte Schmerzensgeld.
Der Beklagte vertrat die Klägerin im Jahr 2013 anwaltlich in diversen Angelegenheiten, insbesondere in einem gegen die Klägerin gerichteten Räumungsverfahren vor dem Landgericht München I. In diesem Verfahren wurde am 13.01.2014 ein Vergleich festgestellt, in dem sich die Klägerin zur Räumung verpflichtete und der Vermieter im Gegenzug bis zum 15.01.2014 einen Betrag von € 110.000,00 auf ein Konto des Beklagten entrichten sollte. Dieser Zahlungsverpflichtung kam der Vermieter nach. Der Beklagte bestätigte der Klägerin am 20.01.2014 den Erhalt des Vergleichsbetrages. Er machte gleichzeitig Honorarforderungen in der Größenordnung von € 100.000,00 geltend.
Das Fremdgeld ist bis heute nicht an die Klägerin ausgekehrt worden. Beim Beklagten liegen im streitigen Umfang Pfändungen von Gläubigern der Klägerin vor.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 110.000,00 nebst 5 % in Punkte Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit 17.01.2014 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er erhebt Widerklage und stellt hierzu folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt
Abweisung der Widerklage.
Der Beklagte stützt sich auf zwei Honorarvereinbarungen vom 30.12.2013 (Anlagen B2, B3) und errechnet auf dieser Basis Honorarforderungen von über € 100.000,00, mit denen er aufrechnet. Weiter geht er davon aus, dass die Klägerin an Zusagen über seine Honorierung und die Aufteilung des Vergleichsbetrages gebunden sei.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat der Beklagte vorgebracht, im Termin vom 05.07.2016 habe ein Zuhörer ... mitgeteilt, Inhaber der Klageforderung zu sein. Er habe auch den Prozess finanziert. Damit sei die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten.
Zur Begründung seiner Widerklage verweist der Beklagte darauf, von der Klägerin zahllose schmähende Emails und SMS erhalten zu haben. Er sei mit Schwein, Monster, Arschloch beschimpft worden, er sei als Rechtsverdreher bezeichnet worden.
Die Klägerin hat ursprünglich bestritten, die Honorarvereinbarungen vom 30.12.2013 unterzeichnet zu haben.
Zu dem Vortrag des Beklagten, dass der Zuhörer ... Forderungsinhaber sei, hat sich die Klägerin trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nicht geäußert.
Die Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien ergeben sich aus den wechselseitigen Schriftsätzen.
Der Rechtsstreit wurde der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Aufgrund Beschlusses vom 04.03.2015 wurde das Gutachten der Sachverständigen ... vom 18.05.2015 erholt (Blatt 131/163 der Akten). Aufgrund Beschlusses vom 15.10.2015 wurde das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer München vom 03.02.2016 erholt (Blatt 192/200 der Akten).
I.
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Es obliegt der Klägerin, ihre Aktivlegitimation darzustellen und zu beweisen. Trotz substantiierten-Bestreitens des Beklagten und mehrfachen gerichtlichen Hinweises sind hierzu Vortrag und Beweisantritte nicht erfolgt. Angesichts des Ganges des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren ist die Annahme, dass die Klageforderung vor Rechtshängigkeit abgetreten worden ist, auch keineswegs fernliegend.
Auf die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen kommt es mithin nicht an.
II.
Auch die Widerklage ist abzuweisen.
Die in § 253 II BGB aufgelisteten Rechtsgüter des Beklagten sind von den schmähenden Verlautbarungen der Klägerin nicht betroffen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten in Verbindung mit Artikel 1, 2 GG ist nach der Rechtsauffassung der Einzelrichterin nicht verletzt. Es steht dem Beklagten frei, wie er selbst einräumt, Emails und SMS der Klägerin wegzuklicken.
III.
Kosten: § 92 II ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO