Landgericht München I Endurteil, 12. Dez. 2016 - 34 O 11131/16

published on 12.12.2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 12. Dez. 2016 - 34 O 11131/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % der zu vollstreckenden Kosten anwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger trat am 15.01.2008 dem Beklagten als so genanntes bundesunmittelbares Mitglied bei. Die Mitgliedschaft des Klägers wurde vom Beklagten bestätigt.

Der Kläger bezahlte die Beiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 nicht.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 (Anläge B 2) forderte der Beklagte den Kläger auf, die Beitragsrückstände, für die Jahre 2014 und 2015 von zusammen EUR 100,00 zu bezahlen.

Der Kläger antwortete per E-Mail vom 03.02.2016 (Anlage B 3), dass es seinerseits keine Beitragsrückstände gebe.

Am 27. und 28.02.2016 fand die erste und konstituierende Sitzung der XVI. Bundesversammlung der ... statt. Das älteste Mitglied der Bundesversammlung, Herr ... erklärte, dass die Bundesversammlung aufgrund von Formlehlern nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Wegen der angeblichen Einberufungsmängel sehe er sich gehindert, die Sitzung zu eröffnen. ... wünschte den Delegierten eine gute Heimreise und verließ den Saal.

Daraufhin eröffnete ... als nunmehr ältester Anwesender formell die Sitzung. Es fand dann eine Sitzung statt (Anlage B 11). Hinsichtlich der Wahlen und Beschlüsse in diesem Termin klagt der hiesige Kläger vor dem Landgericht München I (Aktenzeichen: 10 O 11998/16).

Am 16.04.2016 beschloss der Bundesvorstand der ... unter TOP 5 den Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein als bundesunmittelbares Mitglied wegen der Nichtzahlung der Beiträge sowie wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes (Anlage K 2 mit weiteren Anlagen).

Der Vereinsausschluss wurde dem Kläger mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beklagten vom 21.06.2016 mitgeteilt (Anlage K 1).

Der Kläger ist der Meinung, der Bundesvorstand der ... sei nicht das zuständige Organ für einen Vereinsausschluss des Klägers, § 5 Abs. 7 der Satzung.

Im Übrigen sei entgegen dieser Vorschrift auch kein Landesvorstand beteiligt gewesen.

Der Bundesvorstand sei am 16.04.2016 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da der stellvertretende Bundesvorstand ... zu der Sitzung nicht eingeladen worden sei.

Der Kläger sei im Hinblick auf die Ausschlussgründe nicht gehört worden.

Im Übrigen ist der Kläger der Meinung, dass die Ausschlussgründe nicht vorlägen. Zum einen habe dem Beklagten eine Einziehungsermächtigung vorgelegen, zum anderen habe der Kläger nicht grob gegen die Interessen des Verbandes verstoßen.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundesvorstands des Beklagten vom 16.04.2016 über den Ausschluss des Klägers als Mitglied des Beklagten formell und materiell nichtig ist und die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten nicht beendet ist.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, dass der Bundesvorstand am 16.04.2016 aufgrund der Wahlen vom 27.02.2016 ordnungsgemäß besetzt gewesen sei.

Der Bundesvorstand sei für bundesunmittelbare Mitglieder für den Ausschluss zuständig. Ein Landesverband habe nicht beteiligt werden können und müssen.

Die Mitgliedsbeiträge seien nicht bezahlt. Selbst das Vorliegen einer Einzugsermächtigung wurde nicht zu einer Erfüllungswirkung führen.

Der Kläger habe durch diverse Schriften den Interessen der Beklagten grob zuwider gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes darf auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen werden.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Antrag auf Klageabweisung ist dem Sinn nach trotz missverständlicher Formulierung – ordnungsgemäß gestellt. Ein Widerklage liegt nicht vor.

Der Parteiausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein ist rechtmäßig.

I.

Formelle Voraussetzungen

1. Der Bundesvorstand war das für den Ausschluss zuständige Organ des Beklagten.

Ausdrücklich geregelt ist die Zuständigkeit des Bundesvorstands allerdings nicht. Nach § 5 Abs. 7 der dem Gericht vorliegenden Satzung (Anlage B 1) ist für den Ausschluss zuständige der zuständige Landesvorstand. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Bundesvorstand entschieden.

Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass der Kläger bundesunmittelbares Mitglied der Beklagten war.

In diesem Fälle kann ein zuständiger Landesvorstand nicht festgestellt werden.

Deshalb ist § 5 Abs. 7 der Satzung so auszulegen, dass für Fälle des Ausschlusses eines bundesunmittelbaren Mitglieds der Bundesvorstand zuständig ist. Immerhin ist der Bundesvorstand dann auch für Berufungen das zuständige Gremium, § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung.

2. Die Mitglieder des Bundesvorstandes, die am 16.04.2016 entschieden haben, waren auch ordnungsgemäß durch Wahl am 27./28.02.2016 in den Bundesvorstand berufen worden. Die Einberufung zur ersten Sitzung der XVI. Bundesversammlung erfolgte ordnungsgemäß, die Einladung vom 15.01.2016 ist ordnungsgemäß vom Präsidenten ... unterzeichnet (Anlage B 9, zweites Blatt). Das Schreiben des Bundesgeschäftsführers ... vom 15.01.2016 stellt lediglich ein Begleitschreiben dar. In dem Begleitschreiben ist ausdrücklich aufgeführt, dass die Empfänger als Anlage die Einladung des Präsidenten zur ersten und konstituierenden Sitzung der XVI. Bundesversammlung mit Anlagen erhalten.

Es ist dem erkennenden Gericht völlig unverständlich wie man diese klare Sachlage als Einladung des Geschäftsführers im eigenen Namen auslegen kann, zumal der Passus „Einladung des Präsidenten zur ersten und konstituierenden Sitzung“ der XVI. Bundesversammlung auch fettgedruckt ist.

Das Schreiben des Präsidenten selbst stellt die Einberufung in der Ichform dar. Der Präsident war die zuständige Person für die Einberufung der Bundesversammlung.

Da sich Herr ... aus unverständlichen Gründen geweigert hat, die Bundesversammlung zu eröffnen, hat dies ordnungsgemäß – nachdem ... den Saal verlassen hatte – Herr ... vorgenommen.

3. Eine Beteiligung eines Landesverbandes am Ausschlussverfahren, wie es § 5 Abs. 7 eigentlich vorsieht, war im vorliegenden Fall nicht möglich. Der Kläger ist sogenanntes bundesunmittelbares Mitglied des Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, weicher Vorstand einer Gebietsgliederung hätte angehört werden können.

4. Die Rüge des Klägers, dass Herr ... nicht zu der Sitzung am 16.04.2016 eingeladen worden ist, ist ohne Bedeutung. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 27. und , 28.02.2016 (Anlage B 11) folgt, dass sich ... zwar zur Wahl gestellt hat, jedoch nicht die nötigen Stimmen für einen der drei Stellvertreterposten des Bundesvorsitzenden erhalten, hat (Seite 10 des Protokolls). Damit musste er zur Sitzung vom 16.04.2016 auch nicht eingeladen werden.

II.

Es liegt ein Ausschlussgrund vor.

1. Der Kläger ist seiner Verpflichtung, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen, nicht nachgekommen. Dies ist nach § 5 Abs. 7 Satz 1 der Satzung ein Ausschlussgrund.

Der Kläger beruft sich für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung an den Beklagten.

Die Erteilung einer Einziehungsermächtigung stellt jedoch keine Erfüllung dar. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren genügt nicht einmal die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto, geschweige denn das Vorliegen einer Einzugsermächtigung. Voraussetzung ist vielmehr weiter, dass die Schuldnerbank das Konto des Schuldners wirksam belastet und der Gläubigerbank den Betrag gutgeschrieben hat (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 75. Auflage, § 362 Rdnr. 11).

Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 01.02.2016 zur Begleichung der Rückstände aufgefordert Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte vom Vorliegen einer Einzugsermächtigung seitens des Klägers ausgegangen ist und aus Bösartigkeit von der Einzugsermächtigung nicht Gebrauch machen wollte. Der Beklagte hat dann auf dieses Schreiben mit der Bemerkung reagiert, es gäbe keine Beitragsrückstände. Dies war jedoch falsch. Beitragsrückstände gab es. Diese lagen vor, ganz egal ob eine Einzugsermächtigung erteilt war oder nicht.

Es entlastet den Kläger nicht, dass er anderweitig in einem Ortsverband einen Mitgliedbeitrag zahlt. Damit ist seine Mitgliedschaft im Bund nicht abgedeckt. Beide Mitgliedschaften bestehen nebeneinander.

Eine Anhörung des Klägers ist durch das Schreiben vom 01.02.2016 ausreichend erfolgt.

Des Weiteren liegt auch ein grober Verstoß gegen die Interessen des Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 7 der Satzung vor. In der Druckschrift ... ist grafisch hervorgehoben Folgendes festgehalten:

„Alle Verträge der Bundesrepublik Deutschland – wie z.B. auch der deutsch-tschechische Vertrag vom 11.12.1973 oder die deutsch-tschechische Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 27.02.1997 – sind grundsätzlich nichtig, weil Völkerrechtsverbrechen nicht mit der Unterschrift des vom Sieger lizensierten Besiegten-Vertreters in Recht umgewandelt werden können.“

Der Kläger ist in dem Impressum genannt, und zwar dahin, dass er nach Vorlage die hier vorliegende Fassung der Sudetendeutschen Passion überarbeitet hat. Damit macht sich der Kläger den Inhalt des Druckwerkes zu eigen.

Auf der anderen Seite hat der Beklagte dargelegt, dass das Festhalten an Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, seinem Selbstverständnis entspricht.

Damit setzt sich der Kläger durch sein Verhalten in einem für den Beklagten wichtigen Punkt diametral in Gegensatz.

Die Ausführungen des Klägers vom 26.12.2015 mögen unter Dritten im Namen der freien Meinungsäußerung hinnehmbar sein. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Mitglied des Beklagten den Vorstand der Beklagten in feindlicher Weise angeht.

Es liegt auch kein Einzelfall vor, vielmehr bringt der Kläger auch in seinem letzten Schriftsatz vom 14.11.2016 seine negative Haltung gegenüber den gewählten Mitgliedern des Vorstandes zum Ausdruck. Dort heißt es auf Seite 10, dass die Mitglieder des Vorstandes ... und ... erst recht in den Reihen des Beklagten nicht mehr geduldet werden könnten, weil sie sich mit der Änderung des Vereinszwecks die Auflösung des Beklagten zum Ziel gesetzt haben, um persönliche und politische Vorteile für sich einzufahren.

Es bleibt dem Vorstand unbenommen auf eine Satzungsänderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren hinzuwirken. Die Entscheidung des ehemaligen Bayerischen Obersten Landesgericht hat einen änderen Inhalt, als die Klageseite annimmt:

Ein Vorstand eines Vereins muss jedoch überprüfen können, ob nicht durch eine Satzungsänderung der Verein in der Lage sein muss, sich gewandelten Verhältnissen durch die Änderung von einzelnen Teilen der Satzung anzupassen (BayObLG, Beschluss vom 25.01.2001 in NJW-RR 2001, 1260 auf beck-online).

Wegen der polemischen Angriffe der Klageseite noch im Schriftsatz vom 14.11.2016 (hier Seite 9) war eine Anhörung des Klägers im Vereinsausschlussverfahren – aus einer retrospektiven Sicht – ausnahmsweise entbehrlich.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht hat den Streitwert – wie von der Klageseite vorgeschlagen – mit EUR 10.000,00 festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.