Landgericht München I Endurteil, 21. Dez. 2016 - 20 O 19425/15

published on 21.12.2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 21. Dez. 2016 - 20 O 19425/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 7.772,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.5.2015 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden weiterhin samtverbindlich verurteilt, der Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Rechtsanwalts-Gebühr aus dem unter I genannten Betrag zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 5.11.2015 zu bezahlen.

III. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 werden die Kläger zu 2 und 3 (= Widerbeklagte zu 1 und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1 und Widerkläger EUR 299,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2015 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte zu 1 machen Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am ... 2015 gegen 09:12 Uhr in München an der Kreuzung Lenbachplatz/Karlsplatz ereignete.

Die Klägerin behauptet, zum Unfall sei es gekommen, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit diesem die Elisenstraße in Richtung Lenbachplatz befahren habe und bei für ihn geltendem Grünlicht in die Kreuzung zur Sonnenstraße eingefahren sei, als von rechts aus Richtung Sendlingertorplatz kommend, in Richtung Ottostraße fahrend, der Beklagte zu 1 in die Kreuzung eingefahren sei und mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert sei, wodurch dieses im Frontbereich erheblich beschädigt worden sei.

Da für das klägerische Fahrzeug Grünlicht gegolten habe, müsse die für den Beklagten zu 1 geltende Lichtzeichenanlage Rotlicht gezeigt haben.

Die Klägerin beziffert die ihr enstandenen Schäden auf insgesamt EUR 15.550,00 wobei sie eine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 30,00 zugrundelegt.

Die Klägerin beantragt daher:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 15.550,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.5.2015 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, der Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 865,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten hierzu

Klageabweisung.

Der Beklagte zu 1 erhebt Widerklage gegen die Kläger zu 2 und 3 und beantragt,

die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Widerkläger EUR 599,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2015 zu zahlen.

Die Kläger zu 2 und 3 (= Widerbeklagte zu 1 und 2) beantragen

Abweisung der Widerklage.

Die Beklagten tragen vor, das Fahrzeug der Beklagtenseite sei bei für dieses geltendem Grünlicht eingefahren.

Demzufolge müsse für das klägerische Fahrzeug Rotlicht gegolten haben.

Mit der Widerklage werden Sachverständigenkosten für die Begutachtung des Beklagtenfahrzeugs geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft München I, Aktenzeichen: 415 Js 143542/15, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Beide Parteien erteilten Zustimmung mit der Verwertung des Inhalts dieser Akten zu Beweiszwecken.

Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens.

Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 16.9.2016 (Blatt 56/65 der Akte) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Gründe

Sowohl Klage als auch Widerklage sind zulässig, jedoch jeweils nur zur Hälfte begründet, wobei bei der klägerischen Forderung lediglich eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 25,00 zu Grunde zu legen war.

Während der Drittwiderbeklagte bei seiner mündlichen Anhörung lediglich bekunden konnte, bei für ihn geltendem Grünlicht losgefahren zu sein, nichts aber zur Ampelschaltung in der Kreuzungsmitte sagen zu können, erklärte der Beklagte zu 1, er sei bei für ihn geltendem Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren.

Letzteres wird von der beim Beklagten zu 1 beifahrenden Zeugen ... in deren polizeilicher Einvernahme bestätigt.

Der Sachverständige ... dessen hohe fachliche Qualifikation dem Gericht aufgrund einer Vielzahl von Gutachten wohl bekannt ist, gelangt zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass ausgehend von der Kollisionsgeschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge auch die Ampelschaltung im Kreuzungsbereich für den Widerbeklagten Grünlicht gezeigt haben muss, wenn dieser, wie geschildert, von der Haltelinie nach Umschalten auf Grünlicht losgefahren war.

Demzufolge sei die Aussage des Zeugen ... mit den in der Akte befindlichen Signalunterlagen technisch nicht vereinbar (eklatanter Widerspruch!).

Demgegenüber müsse das klägerische Fahrzeug eindeutig nach dem Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht über die im Kreuzungsbereich befindliche Haltelinie gefahren sein, wenn das Beklagtenfahrzeug bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren wäre.

Eine genaue Aufklärung des Unfallhergangs (Ampelschaltung für die Beteiligten) sei, nach Aktenlage, nicht möglich.

Somit stehen sich die Aussagen der jeweiligen Fahrzeuginsassen diametral gegenüber dergestalt, dass das jeweils gegnerische Fahrzeug bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sein soll.

Eine Aufklärung des Unfallhergangs in Bezug auf die jeweilige Ampelschaltung ist daher zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich.

Es trifft daher jede der Parteien eine hälftige Haftung aufgrund der jeweiligen von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr.

Der Klägerin war daher die Hälfte der Klageforderung, ausgehend von einer Pauschale in Höhe von EUR 25,00 zuzusprechen, während dem Beklagten zu 1 die Hälfte der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

Die Widerklageforderung ist insoweit nicht erheblich.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.