Landgericht München I Endurteil, 19. Mai 2016 - 16 HK O 13480/15

bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 75.344,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Beendigung eines Tankstellenvertrages Handelsvertreterausgleich und Entgelt für die Übernahme von Warenbeständen.

Der Kläger betrieb vom 02.06.1992 bis 30.06.2014, zuletzt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vom 29.12.2010, vgl. Anlage K 1, die Tankstelle der Beklagten in der ...-Straße in ... Parallel hierzu bestanden zeitweise Geschäftsverbindungen der Parteien für weitere Tankstellen in der ...straße/... (vom 02.01.1998 bis 31.12.2006) und in ... (vom 30.06.2011 bis 31.10.2012). Zum Jahr 2010 erfolgte eine Reduzierung der ursprünglich vereinbarten Pacht.

Zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt im Jahr 2012 lehnte die Beklagte eine Anfrage des Klägers ab, der in ... zusätzlich eine ...-Tankstelle übernehmen und betreiben wollte. Verhandlungen über eine abermalige Anpassung der Pacht fanden nicht statt.

Das Vertragsverhältnis wurde nach Eigenkündigung des Klägers vom 26.06.2013 zum 30.06.2014 beendet. Die Rückgabe der Tankstelle erfolgte unter im Einzelnen streitigen Umständen am 30.06.2014.

Am 01.08.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf eine Warenaufstellung der Firma ... vom gleichen Tag (Anlage K 5) eine Gutschrift, vgl. Anlage K 12.

Der Kläger behauptet, er sei zur Kündigung aufgrund der schlechten Erträge der Tankstelle gezwungen gewesen. Der Betrieb der Tankstelle sei für ihn nicht auskömmlich gewesen; in den Jahren 2007 bis 2009 habe er Verluste erwirtschaftet, in den Folgejahren nur so geringe Gewinne, dass er seine weiteren Kosten sowie seinen Lebensunterhalt hiervon unter keinen denkbaren Umständen habe bestreiten können. Die schlechte wirtschaftliche Situation habe daraus resultiert, dass in unmittelbarer Entfernung eine ... Station eröffnet, außerdem eine ... Tankstelle neu gebaut und eine ... Station auf eine ... Station umgeflaggt worden sei.

Der Kläger trägt weiter vor, er habe sich mit dem verantwortlichen Vertreter der Beklagten, dem Zeugen ..., darauf geeinigt, dass sämtliche Shopware, die ein noch nicht abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum hatte, durch die Beklagte übernommen würde. Im Vertrauen hierauf habe er sämtliche Shopwaren in der Tankstelle belassen. Die Vereinbarung sei am 30.06.2014 im Rahmen der Übergabe dahingehend erfolgt, dass die noch im Shop befindlichen Waren von der Beklagten zum Einkaufspreis abgekauft würden. Der vorhandene Warenbestand sei von seinem Mitarbeiter ... und einer Mitarbeiterin des Nachpächters inventarisiert worden. Der Kläger behauptet diesbezüglich außerdem, zunächst habe der Nachpächter die Ware nicht übernehmen wollen, sich sodann aber bereit erklärt, die Tabakwaren zu übernehmen. Der Nachpächter habe die verpackten Tabakwaren mit zu einem Warenlage in seiner Tankstelle genommen. Die Abrechnung habe auf Vorschlag des Nachpächters über Leckerland erfolgen sollen.

Der Kläger ist der Auffassung, im Hinblick auf den Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie weiterer Produkte der Beklagte sei er selbstständiger Handelsvertreter gem. § 84 Abs. 1 HGB gewesen, so dass ihm gem. § 89 b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch zustehe, der nicht durch § 89 Abs. 3 HGB ausgeschlossen sei und den er mit € 55.356,35 berechnet. Der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Waren ergebe sich schon aus der von der Beklagten erteilten Gutschrift.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 75.344,60 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 55.356,35 seit dem 10.11.2014 und Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 19.988,25 seit dem 07.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Tankstelle herabgewirtschaftet und in einem desolaten Zustand übergeben. Sie bestreitet irgendeine Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Übernahme von Shopware. Ihr Mitarbeiter ... habe sich lediglich einverstanden erklärt, an der Übernahme durch den Nachpächter mitzuwirken. Die Firma ... sei zur Erteilung von Gutschriften nicht ermächtigt gewesen. Die erteilte Gutschrift sei sofort wieder korrigiert worden.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich sei wegen der Eigenkündigung des Klägers ausgeschlossen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien zur Sach- und Rechtslage sowie zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 26.01.2016 durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen ..., ... und ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.03.2016, Bl. 80/90 d. A. Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Handelsvertreterausgleich noch auf irgendwelche Zahlungen im Zusammenhang mit der Shopware.

I. Ein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b Abs. 1 HGB ist nicht eröffnet, weil er gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen ist.

Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wurde durch eine Kündigung des Klägers beendet. Zwar macht der Kläger geltend, er sei aufgrund der schlechten Erträge der Tankstelle zur Kündigung gezwungen gewesen, weshalb die Beklagte durch ihr Verhalten begründeten Anlass für die Kündigung gegeben habe, § 89 b Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HGB; dem vermag das Gericht jedoch nicht zu folgen:

1. Allein die Tatsache, dass der Betrieb seines Unternehmens für den Handelsvertreter wirtschaftlich nicht auskömmlich ist, führt nicht dazu, dass ihm die nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossenen Ansprüche erhalten bleiben. Vielmehr ist Leitgedanken des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, dass bei der Eigenkündigung des Handelsvertreters grundsätzlich sein Ausgleichsanspruch entfällt. Ihm ist kein billigenswertes Interesse an einer finanziellen Entschädigung zuzuerkennen, weil die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf seinem eigenen freien Willensentschluss beruht. Der Anspruch bleibt ihm daher nur dort erhalten, wo ein Verhalten des Unternehmers zur Vertragsbeendigung begründeten Anlass gegeben hat. Begründeter Anlass ist weniger als ein wichtiger Kündigungsgrund i. S. v. § 89 a HGB. Der Prinzipal braucht sich weder vertragswidrig noch schuldhaft verhalten zu haben. Der Grund zur Kündigung kann sich auch aus einer Gesamtschau einzelner Umstände ergeben. Ein begründeter Anlass ist insb. dann zu bejahen, wenn der Handelvertreter durch ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage gekommen ist, wobei das Merkmal des Unternehmerhandelns weit auszulegen ist. Andererseits dient die Vorschrift nicht dazu, das unternehmerische Risiko des Handelsvertreters einseitig auf den Unternehmer zu verlagern, vgl. insgesamt Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage, § 89 b RN 57 m. w. N.

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Beklagte dem Kläger keinen Anlass für die Eigenkündigung gegeben.

Dabei kann dahinstehen bleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Angaben zur wirtschaftlichen Situation seiner Tankstelle richtig sind. Ebenso kann dahinstehen bleiben, ob überhaupt bei der behaupteten Ertragssituation (durchwegs Gewinne in den letzten Jahren vor Vertragsende) bereits die Grenze erreicht ist, von einer mangelnden Auskömmlichkeit zu sprechen. Jedenfalls beruhten die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht auf Umständen, die im Einflussbereich der Beklagten lagen. Die mit dem Betrieb einer Tankstelle zwangsläufig einhergehenden wirtschaftlichen Risiken waren allein vom Kläger zu tragen und führen nicht zum Aufleben des gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgleichsanspruchs:

a) Ohne irgendeine rechtliche Relevanz für die im Jahr 2013 ausgesprochene Kündigung sind etwaige wirtschaftliche Verluste aus den Jahren bis 2009. Unstreitig erfolgte aufgrund Vereinbarung der Parteien eine dauerhafte Reduzierung der Pacht jedenfalls ab dem Jahr 2010, zusätzlich eine Aussetzung der Kassenmiete. Danach warf der Betrieb laufend Gewinne ab.

b) Gleiches gilt für die Eröffnung einer ... Station in der ...straße/... Die Eröffnung erfolgte nach unbestrittenem Beklagtenvortrag bereits im Jahr 2007 und somit etwa sechs Jahre vor Ausspruch der Kündigung. Außerdem ist nicht erkennbar, dass sich angesichts der erheblichen Entfernung und konkreten Anbindung eine unmittelbare Konkurrenzsituation zwischen der neuen Station und der vom Kläger betriebenen Tankstelle ergab.

c) Sofern der Kläger geltend macht, die wirtschaftlichen Probleme beruhten (auch) auf der Neueröffnung einer ...-Tankstelle, ist dies ein Umstand, der nicht im Einflussbereich der Beklagten liegt, ebenso wenig wie die Preisgestaltung der ehemaligen ...-Tankstelle an der ... Straße (nunmehr ...-Tankstelle nach Auslaufen des Pachtvertrages mit der Beklagten). Umstände, die für den Prinzipal nicht beeinflussbar sind, können jedoch nicht herangezogen werden als ein von ihm gesetzter Anlass zur Kündigung.

d) Auch dadurch, dass die Beklagte es im Jahr 2012 ablehnte, den Kläger für die Übernahme des Betriebes einer ...-Tankstelle in ... vom vertraglichen Konkurrenzverbot frei zu stellen, hat sie keinen Anlass für die Kündigung i. S. v. § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gesetzt.

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf eine Freistellung vom Konkurrenzverbot. Die entsprechende Verweigerung stellt sich weder als vertragswidrig noch als treuwidrig dar, auch nicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der streitgegenständlichen Tankstelle. Vielmehr gab es alternativ zum zusätzlichen Betrieb einer konkurrierenden Station noch wirtschaftlichen Spielraum innerhalb des Vertragsverhältnisses der Parteien, insb. dahingehend, die vertragliche Pacht, die zuletzt nach Angaben des Klägers (Anlage K 8) bei € 18.600,- jährlich lag, abermals zu reduzieren. Dies hätte zu einer erheblichen Gewinnsteigerung führen können. Warum der Kläger jedoch darauf verzichtet hat, hierüber mit der Beklagte zu verhandeln, ist nicht erkennbar.

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, die Beklagte habe ihm die Möglichkeit einräumen müssen, durch Zunahme einer anderen Station in eine wirtschaftliche Lage versetzt zu werden, dass er zumindest seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Weder der Vertrag der Parteien noch die Gesetzeslage sehen vor, dass der Prinzipal aus eigenem Antrieb die wirtschaftliche Situation seiner Handelsvertreter beobachten und ihnen ggf. Angebote zur wirtschaftlichen Unterstützung unterbreiten müsste. Allenfalls als Nebenpflicht des Vertrages, gem. § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 29.12.2010 oder unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage käme eine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, in Nachverhandlungen wirtschaftliche Zugeständnisse zu machen. Allerdings haben solche Verhandlungen hier zwischen den Parteien nicht stattgefunden.

Die Kündigung des Tankstellenvertrages wurde somit nicht durch die Beklagte veranlasst sondern beruhte auf einem eigenverantwortlichen Entschluss des Klägers. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht.

II. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 19.988,25.

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der als Anlage K 12 vorgelegte Rechnung der Beklagten vom 01.08.2014 mit Ausweis eines Gutschriftbetrages in Höhe von € 19.988,25 (netto) und erst recht nicht aus der „Gutschrift“ der Firma ... vom 01.08.2014 (Anlage K 5).

Die Anlage K 5 ist ausweislich des Textes (Überschrift Seite 1, Hinweis Seite 14 unten) keine Gutschrift sondern lediglich eine Warenaufstellung/Lieferschein. Die von der Beklagten unter dem 01.08.2014 erteilte Gutschrift stellt sich rechtlich nicht als selbstständiges Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen dar. Sie basiert offensichtlich auf der Warenaufstellung der Firma ... (Anlage K 5) und lässt weder einen Aussteller erkennen noch, dass mit ihr neue Verpflichtungen eingegangen werden sollten.

2. Ein vertraglicher Rechtsgrund, insb. ein zwischen den Parteien am 30.06.2014 abgeschlossener Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 BGB, ist ebenfalls nicht anzunehmen.

a) Der Kläger ist dahingehend darlegungs- und beweisbelastet, dass die Parteien sich auf eine entgeltliche Übernahme der restlichen Warenbestände geeinigt haben. Daran ändert auch die am 01.08.2014 erteilte und zwei Wochen später wieder rückgängig gemachte Gutschrift in Höhe der Klagesumme nichts. Sie mag im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz zu würdigen sein, stellt jedoch - auch aus objektiver Empfängersicht in der konkreten Dreieckskonstellation sowie unter Billigkeitserwägungen - keinen Umstand dar, der es rechtfertigen würde, den Kläger vom Nachweis zu entbinden, das Zustandekommen eines Vertrages zu beweisen.

b) Der Nachweis eines Vertragsschlusses ist dem Kläger nicht geglückt. Vielmehr steht nach der Anhörung des Klägers, nach Einvernahme der Zeugen und unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Unterlagen fest, dass eine Einigung zwischen den Parteien gerade nicht stattgefunden hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger ursprünglich direkt mit dem Nachpächter ... auf eine entgeltliche Übernahme der Waren geeinigt hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt versucht wurde, unter Einschaltung der Firma ... die Beklagte zwischenzuschalten.

- Bereits der schriftsätzliche Sachvortrag des Klägers war schwankend. War anfänglich noch von einer Vereinbarung „im Rahmen der Vertragsabwicklung“ hinsichtlich aller Waren die Rede, deren Haltbarkeitsdatum nicht abgelaufen war, und vom Zurücklassen „sämtlicher Shopwaren“ (Klage Seite 9), ging es in der Replik nur noch um die Waren, die sich am Tag der Tankstellenübergabe noch im Shop befanden und darum, dass die Waren vom Nachpächter inventarisiert worden seien (Bl. 35/36 d. A.). In Anwesenheit der Zeugen ... und ... habe der Kläger am 30.06.2014 mit dem Zeugen ... den Kauf zu Einkaufspreisen vereinbart (Bl. 35 d. A.); bereits im Rahmen der Besprechungen vor der Übergabe sei zwischen dem Kläger und dem Zeugen ... die Vereinbarung zur Übernahme der Shopware vereinbart worden (Bl. 38 d. A.). Sodann brachte der Klägerin im Schriftsatz vom 25.01.2016 an, der Nachpächter habe sich bereit erklärt, die Tabakwaren zu übernehmen und habe die verpackten Tabakwaren mit zu einem Warenlage in seiner Tankstelle genommen; auf Vorschlag des Nachpächters habe die Abrechnung über die Firma ... erfolgen sollen (Bl. 56 d. A.)

Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin erklärte der Kläger sodann einerseits, die Einigung zur Übernahme sei vor dem Übergabetermin getroffen worden, weshalb der Nachfolgepächter einen Mitarbeiter bereitgestellt habe zur Aufnahme des Warenbestandes. Hierfür habe er auch schriftliche Unterlagen. Anderseits führte er aus, „die Sache“ sei anlässlich der Übergabe mit dem Zeugen ... „draußen“ „vor der Tür“ besprochen worden; der Zeuge ... habe gesagt, dass die Waren über die Firma ... übernommen und abgerechnet und von ... bezahlt würden. Kurze Zeit später gab der Kläger dann an, die Sache habe von ... gutgeschrieben werden sollen. Auf weitere Nachfrage erklärte er, die ... habe wiederum nur zwischengeschaltet werden sollen.

Insgesamt hinterlässt der Prozessvortrag des Klägers den Eindruck, dass es an der erforderlichen Sorgfalt beim Umgang mit prozessentscheidendem Vortrag mangelt und das gewollte Ergebnis, weniger die Vollständigkeit der Darstellung im Vordergrund steht.

- Die Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass sich der Kläger und der Zeuge ... auf die Übernahme der Waren geeinigt hätten. Weder der Zeuge ..., der nach ausdrücklicher Behauptung des Klägers persönlich anwesend gewesen sein sollte, noch die Zeugin ... (ehemals ...) haben die vom Kläger aufgestellte Behauptung bestätigt.

Der Zeuge ... gab glaubhaft an, er habe am Tag der Tankstellenübergabe die dort noch befindlichen Waren gezählt, maßgeblich sei er jedoch am Rückbau der Tankstelle beteiligt gewesen. Nach einem Hin-und-Her sei doch vereinbart worden, dass der Nachpächter ... die Waren übernehme. Er sei weder an den Gesprächen vor dem 30.06. noch am 30.06.2014 dabei gewesen. Die verbliebenen Tabakwaren seien ins Büro geschafft und später vom Nachpächter abtransportiert worden. Auch habe ihm der Nachpächter in der Woche nach der Übergabe mitgeteilt, dass die Sache an die Firma ... gegeben worden sei; diese habe eine Gutschrift erteilen und die Waren mit dem Nachpächter abrechnen sollen.

Die Zeugin ... konnte aus eigener Anschauung keinerlei Vereinbarungen bezeugen. Sie bestätigte die Angaben des Zeugen ... dahingehend, dass die Tabakwaren/Zigaretten vom Nachpächter übernommen werden sollten und von ihm in seine Tankstelle verbracht wurden.

Beide Zeugen hinterließen im Rahmen ihrer Einvernahme einen zuverlässigen Eindruck. Sie stehen in keinem Näheverhältnis zu einer der Parteien und es haben sich keinerlei Gründe ergeben, die auf eine bewusste oder unbewusste Falschaussage hindeuten würden. Sofern die Zeugen vor der Einvernahme Kontakt hatten mit dem Kläger und/oder dem Zeugen ..., ist das Gericht davon überzeugt, dass sich hieraus keine Beeinflussung der Zeugenaussage ergeben hat.

Der Zeuge ... erklärte, es habe am 30.06.2014 weder eine mündliche noch eine schriftliche Einigung zwischen ihm und dem Kläger über die Übernahme von Shopware gegeben. Er berief sich darauf, dass in den seltenen Fällen, in denen durch die Beklage ein Warenlager übernommen werde, dies stets schriftlich abgewickelt werde. Er habe vom Nachpächter gehört, dass eine Einigung zwischen diesem und dem Kläger nicht zustande gekommen sei und der Kläger trotz Aufforderung die Waren nicht abgeholt habe.

Auch den Angaben des Zeugen ... glaubt das Gericht. Zwar ist die Glaubwürdigkeit deutlich herabgesetzt, da der Zeuge verantwortlicher Mitarbeiter der Beklagten ist und für diese die Verhandlungen mit dem Kläger geführt hat. Allerdings waren seine Angaben schlüssig, in wesentlichen Punkten im Einklang mit den Aussagen der Zeugen ... und ... bzw. vorliegenden Unterlagen und es ergab sich zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass der Zeuge das Gericht nicht mit der Wahrheit bedient hätte.

- Schriftliche Unterlagen, die die Version des Klägers, der Zeuge ... habe sich während der Verhandlungen vor der Rückgabe der Tankstelle oder am Tag der Rückgabe mit ihm auf einen Aufkauf der Tabakwaren geeinigt, liegen nicht vor, noch nicht einmal irgendwelche Unterlagen, E-Mails o.ä., die auf konkrete Verhandlungen der Parteien hindeuten würden. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail des Klägers vom 28.05.2014 ausdrücklich, dass es um Vereinbarungen des Klägers mit dem Nachpächter ... ging (“Zahlungsziel für Hr. ...“).

Ebenso wenig liegen Unterlagen vor, die auf eine dreiseitige Vereinbarung der Parteien und des Nachpächters hindeuten würden.

Eine schriftliche Vereinbarung wäre jedoch nach Erfahrung der Kammer für Handelssachen zu erwarten, wenn Waren im Umfang von ca. € 20.000,- veräußert werden. Mag noch nachvollziehbar sein, dass sich Kaufleute wie der Kläger und der Nachpächter in Einzelkonstellationen lediglich mündlich einigen und auf schriftliche Vereinbarungen verzichten, so ist dies für den Zeugen ... und ein Unternehmen wie die Beklagte absolut fernliegend.

- Aufgrund der tatsächlichen Abwicklung, wie sie von den Zeugen dargestellt wurde, drängt sich die Einschätzung auf, dass der Kläger und der Nachpächter sich in ihren Verhandlungen auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tabakwaren einig waren, später jedoch Unstimmigkeiten entstanden und - wohl durch den Nachpächter - versucht wurde, sich von Zahlungsverpflichtungen durch die nachträgliche Einbeziehung der Beklagten zu entledigen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da der Nachpächter am hiesigen Verfahren nicht beteiligt wurde und etwaige Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger nicht streitentscheiden sind.

- Kein anderes Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung der Gutschrift durch die Beklagte vom 01.08.2014. Im Kontext der fehlenden schriftlichen Vereinbarungen, der Abläufe, wie sie sich nach der Beweisaufnahme darstellen und der zeitnahen Rückbuchung spricht alles dafür, dass es sich bei der Gutschrift um ein internes Versehen handelte. Der Zeuge ... hat glaubhaft, bestätigt durch den als Anlage 4 zum Protokoll genommenen E-Mail-Verkehr, angegeben, er könne sich die Erteilung der Gutschrift nicht erklären.

c) Gesetzliche Anspruchsgrundlagen zur Begründung des klägerischen Anspruchs sind nicht erkennbar, insb. nicht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Klage war daher vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.

3. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 19. Mai 2016 - 16 HK O 13480/15 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Handelsgesetzbuch - HGB | § 89b


(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Handelsgesetzbuch - HGB | § 89


(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Mo

Referenzen

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.