Landgericht München I Endurteil, 14. Dez. 2015 - 14 HKO 11737/15

bei uns veröffentlicht am14.12.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückerstattung von Umsatzsteuer, die die Klägerin an die Beklagte geleistet hat.

Seit 2001 waren die Parteien über eine Rahmenvereinbarung vertraglich miteinander verbunden, in deren Zusammenhang die Klägerin im Rahmen der AXA Gruppe die übrigen Konzernunternehmen mit technischen Gegenständen wie Computer-Hardware und Servern ausstattete und hierbei die entsprechenden Geräte von der Beklagten leaste.

Zuletzt waren diesbezüglich die Parteien mit Verträgen vom 25.10.2010 und 05.05.2011 dementsprechend miteinander verbunden (vgl. Anlagen K 3 und K 4).

Am 28.09.2011 einigten sich die Parteien dahingehend, dass die Leasingverträge vorzeitig beendet werden sollten und schlossen diesbezüglich eine Aufhebungsvereinbarung mit u. a. folgenden Wortlaut:

„Zwischen den Parteien bestehen Verträge Nr. TM 1-... vom 25.10.2010 sowie Nr. TM 2-... vom 05.05.2011 ...“

Der Käufer möchte diese Verträge nunmehr vorzeitig beenden und das vertragsgegenständliche Equipment käuflich erwerben.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

1. Kaufvertrag über nachfolgendes, gebrauchtes Equipment:

Eine detaillierte Beschreibung des Equipments ist diesem Kaufvertrag als Anlage beigefügt.

2. Kaufpreis: € 9.450.000,- (dieser setzt sich zusammen aus ausstehenden Raten in Höhe von € 7.600.000,- sowie dem Kaufpreis für das Equipment in Höhe von € 1.850.000,-) zuzüglich MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe „ (vgl. im Weiteren Anlage K 5).

Diesbezüglich stellte die Beklagte Rechnung am 4.10.2011 mit u. a. folgenden Rechnungstext:

„Hiermit berechnen wir Ihnen für den Kaufpreis des Equipments ...“ und stellte diesbezüglich dann Netto-Rechnungsbetrag über 1,85 Mio. zuzüglich 19% MwSt. in Höhe von € 351.500,- und forderte insoweit einen Gesamtrechnungsendbetrag von € 2.201.500,- (vgl. Anlagenkonvolut K 1, dort Seite 1).

Am gleichen Tag stellte die Beklagte weitere Rechnung u. a. mit folgendem Rechnungstext:

„Hiermit berechnen wir Ihnen, gemäß Ablösevereinbarung zum Vertrag Nr. TM 1-19

und Nr. TM 2-11 für die ausstehenden Mietraten „ dann einen Betrag von netto €

7.600.000,- zuzüglich 19% MWSt. über € 1.444.000,- (dies ist auch der Klagebetrag) und kam somit auf einen Rechnungsendbetrag von € 9.044.000,- (vgl. Anlagenkonvolut K 6, Seite 2).

Diese Rechnungen wurden in der Folgezeit von der Klägerin bezahlt.

Die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist jedenfalls mittlerweile der Ansicht, dass aus der zweitgenannten Rechnung, mit der die Klägerin netto € 7.600.000,- für ausstehende Mietraten für die restliche Vertragslaufzeit bezahlte, keine Umsatzsteuer hätte verlangt werden dürfen und begehrt diese daher von der Beklagten zurück.

Die Klägerin beantragte daher zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.444.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, ihre Rechnung an die Klägerin Nr. 881103 0001 70 vom 4.10.2011 derart zu korrigieren, dass die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere € 8.291,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt Klageabweisung,

weil sie der Ansicht ist, die Umsatzsteuer sei zurecht durch die Beklagte in Rechnung gestellt worden.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2015 hingewiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erwies sich in vollem Umfang als erfolglos, weil nach Ansicht des Gerichts die von der Beklagten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer auf noch ausstehende Mietraten zu Recht in Rechnung gestellt und erhoben wurde.

1. Die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 28.09.2011, mit der die Leasingverträge aufgehoben und ein Kaufvertrag über die verleasten Gegenstände abgeschlossen worden ist, unterfällt der Umsatzsteuerpflicht, da insoweit die Beklagte eine sonstige Leistung nach § 3a IV Nr. 9 UStGB erbracht hat.

a) Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Leistungsaustausch: Die Klägerin zahlte Geld (den Nettobetrag bezüglich der Aufhebung des Leasingvertrags in Höhe von € 7.600.000,-) dafür, dass die Beklagte zustimmte die Leasingverträge einvernehmlich aufzuheben. Diesbezüglich hatte nach dem Sachvortrag die Klägerin kein einseitiges Recht zur Lösung von den Leasingverträgen, zumal sie diese Aufhebung auch benötigte, um in einem weiteren Schritt die Leasinggegenstände verkauft und übereignet zu bekommen.

Insoweit lag ein Leistungsaustausch i. S. des UStG vor, der dementsprechend zu Recht von der Beklagtenseite als mehrwertsteuerpflichtig eingeschätzt und abgerechnet wurde.

b) Anderes ergibt sich entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 14.03.2007, VIII ZR 68/06 (vgl. NJW-RR 2007, 1066 ff).

aa) Zwar spräche zunächst der letzte Satz der Leitsätze in Ziffer 2 des BGH für die klägerische Position, woraus sich ergeben könnte, dass auch bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages keine Umsatzsteuer anfiele.

bb) Jedoch zeigt die Entscheidung des BGH, dass der BGH insoweit ebenfalls einen Schadensersatzfall beurteilt hat.

Im dortigen Fall war das Leasinggut infolge eines Unfalls untergegangen. Der Leasinggeber verlangte daraufhin von der Beklagten Leistungen unter Berufung auf Nr. 7 der AGB des Leasingvertrages, die wie folgt lauteten:

„Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung. (1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ... Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Ersatzanspruchs gem. Nr. 7 Abs. 3 kann der Leasingnehmer bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwerts des Fahrzeugs durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen.“ Diese Vorschrift ist letztendlich - wie auch der Verweis auf Ziffer 7.3 dieser AGB zeigte - ebenfalls ein quasi Schadensersatzanspruch gewesen, den die Leasinggeberseite geltend gemacht hatte. Der Leasinggegenstand war untergegangen, seine Rückgabe unmöglich geworden i. S. v. § 275 BGB, die AGB gibt letztlich auch die Vorschrift des § 285 BGB - einer Norm aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht - wieder. Der Zweck des Leasingvertrages war insoweit für die restliche Leasinglaufzeit nicht mehr erreichbar. In einem solchen Fall vermag dann auch ggf. eine einseitige Erklärung (vgl. bspw. § 313 III BGB) das Vertragsverhältnis abändern. Ein solcher Fall lag vorliegend jedoch nicht vor, die Klägerin war nur mit Zustimmung der Beklagten in der Lage, ohne Verletzung eigener Vertragspflichten von dem Leasingvertrag wegzukommen für die Zukunft.

Aus diesem Grund musste sie und schloss sie tatsächlich einen Aufhebungsvertrag, der eben einen entgeltlichen Leistungsaustausch (Aufhebung gegen Zahlung) darstellte und dementsprechende Umsatzsteuer i. S. v. § 3 a Abs. 4 Nr. 9 UStGB auslöste (vgl. auch Entscheidung des BFH vom 16.1.2014 V R 22/13 Rn. 23, ferner OFD Karlsruhe „Verfügung betr. Leistungsaustausch oder Schadensersatz bei (vorzeitiger) Beendigung von Leasing- und anderen Mietverträgen“ vom 19.2.2015, MwStR S. 237, BeckVerw 295969). Im Übrigen stellt sich hierbei die Klägerin genauso wie bei Durchführung des Leasingvertrages, da unstreitig die Leasingraten ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht unterworfen waren.

c) Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin möglicherweise den Abschluss einer umsatzsteuerlastigen Aufhebungsvereinbarung hätte vermeiden können durch das einfache Nichtzahlen zweier Leasingraten, was nach der Erfahrung der Handelskammer zu einer unverzüglichen außerordentlichen Kündigung des Leasinggebers/heir der Beklagten geführt hätte und damit zu einer Schadensberechnung dergestalt, dass die restlichen Raten abgezinst auf den Schadenstag - nunmehr aber ohne Umsatzsteuer - der Klägerin in Rechnung gestellt worden wären.

Zum einen wäre bei Bekanntwerden der wahren Intentionen der Klägerin in einem solchen unterstellten Fall mutmaßlich die Anwendung des § 42 AO angezeigt; im Übrigen hätte eine solche provozierte Kündigung der Klägerin nicht die notwendige Sicherheit verschafft, die Leasinggegenstände auch im gleichen Atemzug käuflich erwerben zu können. Die diesbezügliche Sicherheit bekam sie nur durch einen zweiseitigen, allerdings umsatzsteuerpflichtigen Vertrag.

2. Da das Gericht hier von der ordnungsgemäßen Berechnung von MwSt. durch die Beklagte in der Rechnung Anlage K 6, Seite 2 vom 4.10.2011 ausgeht, kommt es auf den weitergestellten Hilfsantrag der Klägerin (vgl. Blatt 70 f d. A.) im vorliegenden Fall nicht an, da die Bedingung diesbezüglich nicht eingetreten ist. Das Gericht wertet den Hilfsantrag dahingehend, dass nur im Falle der Nichtsteuerbarkeit des Vorgangs die Klägerin den entsprechenden Hilfsantrag zum eigentlichen Leistungsantrag gestellt hat.

3. Angesichts der durch die Beklagten richtig erfolgten umsatzsteuerrechtlichen Behandlung kam es auf die Fragen, inwieweit nicht die Umsatzsteuerpflicht sogar vertraglich mit der Anlage K 5 vereinbart worden sei oder inwieweit Entreicherungsgesichtspunkte eine Rolle spielen, nicht mehr an.

4. Kosten vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 91, 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 285 Herausgabe des Ersatzes


(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersa

Referenzen

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.