Landgericht München I Beschluss, 28. Dez. 2015 - 6 O 13728/15

bei uns veröffentlicht am28.12.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten für die beabsichtigte Erhebung einer Klage gemäß Entwurf nach Anlage ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt für eine beabsichtigte Klageerhebung nach dem vorgelegten Entwurf Anlage ... über eine Zahlung von 59.553,00 Euro nebst zugehöriger Zinsen die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Bevollmächtigten. Mit der beabsichtigten Klage will der Antragsteller von der Antragsgegnerin im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO die Zahlung von Nutzungsentschädigung einfordern für eine Villa in G., die die Antragstellerin gegen Zahlung eines Bruchteils des tatsächlichen Mietwertes genutzt haben soll. Die Nutzung ist unstreitig.

Der Antragsteller legte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Masse mit Antragsschreiben vom (Bl. 1 d. A.) samt zugehöriger Anlagen, Ergänzungsschreiben vom (im PkH-Heft, Bl. 2/6, samt zugehöriger Anlagen) und weiterem Ergänzungsschreiben vom ... (Bl. 16/18, samt zugehöriger Anlage) dar. Die Antragsgegnerin bestritt die vom Antragsteller angeführte monatliche Miete und führte u. a. aus, sie habe Sozialhilfe beantragen müssen, ihre monatliche Rente betrage lediglich 285,- Euro, ihr ganzes Vermögen habe sie in das streitgegenständliche Objekt, das mittlerweile zwangsversteigert ist, hineingesteckt.

II.

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Zwar liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor. Die Masse ist nicht zur Aufbringung des erforderlichen Prozesskostenvorschusses in der Lage. Nach Abzug der (berechtigten) vorrangigen Aufwendungen im Sinne des § 54 InsO kann an die Gläubiger nicht genügend ausgeschüttet werden, dass diesen die Aufbringung eines entsprechenden Vorschusses zugemutet werden kann. Jedoch ist die Führung des Rechtsstreits nach den von der Antragsgegnerin genannten wirtschaftlichen Verhältnissen, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, mutwillig.

Im Detail ist hierzu Folgendes auszuführen:

1. Die Masse selbst ist derzeit nicht in der Lage, die erforderlichen Vorschusszahlungen von 5.734,60 Euro aufzubringen, die freien Mittel der Masse betragen gegenwärtig nur 437,68 Euro. Der Antragsteller berechnet insoweit 5.735,- Euro aufzubringenden Vorschuss, setzt aber auch Gerichtskosten von 1.998,40 Euro an, obwohl es sich um drei Gerichtsgebühren zu je 666,00 Euro handelt. Richtig sind daher 5.734,60 Euro.

2. Im Falle eines Prozesserfolgs würden zur Masse weitere 59.533,00 Euro (nebst Zinsen, die im Folgenden außer Betracht bleiben) hinzukommen. Der Prozesserfolg ist allerdings nicht in voller Höhe ansetzbar, da wegen des Bestreitens der Antragsgegnerin eine Beweisaufnahme schon zur Frage der angemessenen Nutzungsentschädigung erforderlich wäre. Unter Berücksichtigung des typischen Risikos einer solchen Beweisaufnahme sind daher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG München nur 50% des möglichen Prozesserfolgs anzusetzen, also 29.766,50 Euro. Die relevante Masse beläuft sich somit auf 30.204,18 Euro. Davon wären rechnerisch vorrangig gemäß § 54 InsO abzuziehen die Gerichtskosten des Insolvenzgerichts mit 1.323,- Euro, die Gebühren des Insolvenzverwalters mit 13.448,24 Euro, zugehörigen Auslagen (pauschal 30%) von 3.362,06 Euro und die Gebühren des vorläufigen Insolvenzverwalters von geschätzt 1.500,- Euro maximal (brutto). Soweit der Antragsteller insoweit meint, er könne 15.306,38 Euro Gebühren des vorläufigen Insolvenzverwalters ansetzen, ist diese Rechtsauffassung rechtlich und tatsächlich irrig. Sie ist schon tatsächlich falsch, weil der Antragsteller den Wert des Grundstücks, das während der vorläufigen Insolvenzverwaltung - nicht auf seine Veranlassung - versteigert wurde, mit über 1,0 Mio. Euro ansetzt (Anlagen ...). Tatsächlich hat dieses Grundstück in der Zwangsversteigerung aber lediglich 400.000,- Euro erbracht (Anlage ….). Die Auffassung des Antragstellers ist rechtlich falsch, weil dieses Grundstück zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit als vorläufigem Insolvenzverwalter unterlag. Es war bereits vor Stellung des Insolvenzantrags durch einen Gläubiger beschlagnahmt und der Zwangsverwaltung zugeführt worden und wurde dann auf Betreiben eines Gläubigers aus der Zwangsverwaltung heraus zwangsversteigert. Soweit der Antragsteller meint, er könne eine gebührenrechtlich relevante intensive Befassung mit diesem Grundstück dadurch belegen, dass er mit der betreibenden Gläubigerin Verhandlungen über eine freihändige Verwertung und eine sog. „kalte Zwangsverwaltung“ geführt habe, erfüllt dies den Tatbestand der intensiven Befassung tatsächlich nicht. Da das Grundstück sich bereits zu Beginn des Eröffnungsverfahrens in einer regelkonformen Zwangsverwaltung befunden hat, bestand die Notwendigkeit zu Verhandlungen über eine sog. „kalte Zwangsverwaltung“ nicht. Gespräche mit der Gläubigerin über eine freihändige Verwertung, die vom Antragsteller mit Schreiben vom 03.04.2012 an die Gläubigerin herangetragen wurden, beendete diese alsbald mit Schreiben ihrer anwaltschaftlichen Vertreter vom 08.05.2012 (Anlage …).

3. Nach Abzug der genannten berechtigten Aufwendungen verbleibt als möglicher Ausschüttungsbetrag an die Gläubiger jedoch nicht mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses (z. B. BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - II ZR 13/10). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Antragsteller zu Unrecht meint, einem Gläubiger, dessen Forderung nur für den Ausfall festgestellt wurde, könne ein (ggf. anteiliger) Vorschuss nicht zugemutet werden (richtigerweise a.A.: BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZA 24/12).

4. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist jedoch nicht stattzugeben, weil sich die beabsichtigte Klage als mutwillig darstellt. Sie erbringt für die Masse nämlich keinen relevanten Ertrag. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten ist, verfügt sie über kein pfändbares Einkommen und über kein Vermögen. Da die Antragsgegnerin sich bereits in Rente befindet, ist eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation durch Steigerung ihres Erwerbseinkommens faktisch ausgeschlossen. Anhaltspunkte für den Zufluss besonderen einsetzbaren Vermögens bestehen nicht. Unter diesen Umständen würde ein vernünftiger Selbstzahler den Rechtsstreit nicht führen.

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Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Insolvenzordnung - InsO | § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens


Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2012 - II ZR 13/10

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 13/10 vom 7. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart u

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - IX ZA 24/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/12 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. Sep

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 13/10
vom
7. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Antrag des Klägers, der als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH i. L. Partei kraft Amtes ist, bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der vom Kläger verwalteten Insolvenzmasse nicht gedeckt werden, § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO. Den am Gegenstand des Rechtstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es jedoch zumutbar, die Prozesskosten aufzubringen.
2
I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess- kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).
3
II. Hieran gemessen ist der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten D. GmbH die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar.
4
1. Die D. GmbH ist als Insolvenzgläubigerin mit einer in Höhe von 195.245,40 € zur Tabelle festgestellten Forderung am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Sie erhielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht (erfolgreich) geführt würde. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche sind nach den Angaben des Klägers neben einem Barbestand von 59,77 € die einzigen Vermögenswerte der Masse.
5
2. Die beabsichtigte Prozessführung lässt eine Verbesserung der Quote auf 19,11 % erwarten, wenn der Prozess gewonnen würde. Die D. GmbH würde dann einen Betrag von 37.311,40 € erhalten ; das ist deutlich mehr als das Doppelte der von ihr vorzuschießenden Kos- ten in Höhe von 14.200,80 €. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist dieser Gläubigerin daher zuzumuten, die Kosten aufzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3).
6
a) Der Senat geht nach den Darlegungen des Klägers zu den Prozessrisiken und Vollstreckungsaussichten davon aus, dass bei einem Prozesserfolg der Masse ein Betrag von etwa 65.000 € zufließt.
7
aa) Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren - neben Zahlungsanträgen in Höhe von 4.667,03 € gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner und in Höhe von 194,46 € gegen den Beklagten zu 2 - die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, (über das Zahlungsbegehren hinaus) 96 % des Betrags an den Kläger zu zahlen, der erforderlich ist, um eine Befriedigung der im Rang des § 38 InsO noch festzustellenden Forderungen im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH zu ermöglichen, und der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, die weiteren 4 % des erforderlichen Betrags zu zahlen.
8
Nach den Angaben des Klägers sind inzwischen Forderungen von nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) in Höhe von 201.428,63 € zur Tabelle festgestellt. Für die Berechnung des (prognostizierten) Massezuflusses ist von diesen aktuellen Verhältnissen auszugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers können die davon abweichenden Werte in dem von ihm selbst erstellten Insolvenzgutachten vom 1. Juni 2007, in dem er seine eigene, vorrangig zu deckende Vergütung auf der Basis eines Massezuflusses von 38.396,61 € bei zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten in Höhe von 51.793,22 € und des Stammkapitals von 25.000 € errechnet hat, nicht mehr zugrunde gelegt werden.

Gegen die Beklagten werden nach aktuellem Stand vielmehr Forderungen in Höhe eines Betrags von insgesamt 227.929,65 € verfolgt, der sich - auf der Basis einer prognostizierten freien Masse von 65.000 € - aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzt: - (Insolvenz)Gerichtskosten 1.390,00 € - Sachverständigenvergütung 508,07 € - Veröffentlichungskosten 10,00 € - Verwaltervergütung 20.587,00 € - Masseverbindlichkeiten 4.005,95 € - Zwischensumme: 26.501,02 €
- zzgl. Forderungen (§ 38 InsO) 201.428,63 € - Gesamt: 227.929,65 €
9
bb) Die Abwägung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos auf der Grundlage der Angaben des Klägers ergibt, dass auch im Falle einer Verurteilung des Beklagten zu 2 von diesem keine nennenswerten Beträge erlangt werden können, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für die Beurteilung ist daher auf den gegen die Beklagten als Gesamtschuldner verfolgten Zahlungsanspruch in Höhe von 4.667,03 € und den gegen beide als Gesamtschuldner gerichteten Feststellungsantrag abzustellen, der nach den jetzigen Verhältnissen einen Anspruch in Höhe von 214.145,43 € umfasst (96 % von 227.929,65 € abzüglich 4.667,03 € und 194,46 €). Hinsichtlich des Beklagten zu 1 vermochte der Kläger keine konkreten Angaben zu den Aussichten einer Vollstreckung zu machen. Selbst wenn hinsichtlich des Zah- lungsantrags ein Prozess- und Vollstreckungsrisiko von 50 % und hinsichtlich des Feststellungsantrags ein solches von 70 % unterstellt wird, ist mit einem Massezufluss von etwa 65.000 € zu rechnen.
10
b) Ausgehend von vorrangig zu bedienenden Massekosten und Masseverbindlichkeiten in Höhe von 26.501,02 € bleibt danach ein Betrag von 38.498,98 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Das entspricht einer Quote von 19,11 %. Die zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung der D. GmbH beträgt 195.245,40 €, so dass auf sie ein Betrag von 37.311,40 € entfiele.
11
c) Demgegenüber müssen von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf der Basis eines Streitwerts von bis 200.000 € Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 14.200,80 € aufgewandt werden (7.280 € Gerichtskosten; 6.920,80 € [netto] Rechtsanwaltskosten). Dass die Gläubigerin nicht in der Lage ist, diesen Betrag aufzubringen, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2009 - 99 O 103/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2009 - 23 U 24/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 24/12
vom
26. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. September 2013

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juni 2012 wird abgelehnt.

Gründe:


1
1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
2
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe an dem Erlös aus der gekündigten Lebensversicherung ein Pfandrecht zu, beruht wesentlich auf einer tatrichterlichen Auslegung der Versorgungszusage, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht ist dabei nicht von der Rechtsprechung gleichrangiger oder übergeordneter Gerichte abgewichen.

3
2. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass es für die S. als einer am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Forderungen der S. sind zwar nur für den Ausfall zur Tabelle festgestellt. Eine Beteiligung an den Prozesskosten ist ihr unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sofern sie nur einen geringen Ausfall erleidet und deshalb nur in unerheblichem Maß an einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung Teil hat. Diese Voraussetzungen hat jedoch der Insolvenzverwalter darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZInsO 2012, 1941 Rn. 16 ff, 19).
Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.07.2011 - 10 O 2994/10 (329) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 65/11 -