Landgericht Memmingen Beschluss, 20. Mai 2015 - 44 T 510/15


Gericht
Gründe
Landgericht Memmingen
44 T 510/15
1 K 69/12 AG Memmingen
In Sachen
1. ...
- betreibende Gläubigerin u. Rügegegnerin -
2. ...
- betreibende Gläubigerin u. Rügegegnerin -
3. ...
- betreibender Gläubiger u. Rügegegner -
gegen
...
- Schuldner und Rügeführer -
Prozessbevollmächtigte:
1) ...
2) ...
Sonstige Beteiligte:
1) ...
- Ersteher, im Anhörungsrügeverfahren nicht beteiligt -
2) ...
- Ersteher, im Anhörungsrügeverfahren nicht beteiligt -
wegen Zwangsversteigerung
hier: Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10.04.2015
erlässt das Landgericht Memmingen - 4. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Dr. Kormann als Einzelrichter
am 20.05.2015
ohne mündliche Verhandlung folgenden
Beschluss
I.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Behörs des Schuldners vom 29.04.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen
zurückgewiesen.
II.
Der Streitwert für das Rügeverfahren wird auf 422.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Memmingen führte am 02.03.2015 bezüglich der im Grundbuch des Amtsgerichts Memmingen für die ... Bl. 824 auf den Namen des Schuldners eingetragenen Flurstücke ... aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars ... vom 06.07.2007 (URNr. ...) wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs im Betrage von 444.000,00 € nebst 15% Zinsen jährlich hieraus seit 01.01.2009 und einer einmaligen Nebenleistung von 5% sowie der notwendigen Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung den Zwangsversteigerungstermin durch (Protokoll Bl. 271/286 d. A.) und erteilte den Erstehern mit Beschluss vom 02.03.2015 (Bl. 287/290 d. A.) den Zuschlag.
Gegen diesen Beschluss, welcher den Prozessbevollmächtigten des Schuldners am 09.03.2015 zugestellt wurde, legten die Prozessbevollmächtigten zu 2 des Schuldners mit Schriftsatz vom 16.03.2015, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am 18.03.2015 (Bl. 296/297 d. A.), sofortige Beschwerde ein und begründeten diese nach Akteneinsicht innerhalb nachgelassener Frist mit weiterem Schriftsatz vom 01.04.2015, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am 07.04.2015 (Bl. 306/307 d. A.).
Das Amtsgericht Memmingen hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.04.2015 (Bl. 308/311 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht Memmingen hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 10.04.2015 (Bl. 312/317 d. A.) als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2015, beim Landgericht Memmingen per Telefax eingegangen am selben Tage, erhoben die Prozessbevollmächtigten zu 2 des Schuldners Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO und beantragten, das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Memmingen fortzusetzen. Mit Verfügung vom 04.05.2015 wurde den Rügegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet.
Der Rügeführer trägt vor, den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Memmingen
1. Schuldnerschutzantrag
Soweit der Rügeführer unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.03.2011 (Beschluss, V ZB 313/10
Der Schuldner hatte in dem Antrag vom 02.03.2015 lediglich vorgetragen, dass ihn die „(...) Vorgehensweise gesundheitlich schwer mitnimmt, so das ich [der Schuldner] aufgrund einer ohnehin schweren Herzkrankheit zunehmend in Lebensgefahr gebracht werden.“. In der Rügeschrift vom 29.04.2015 tragen die Prozessbevollmächtigten zu 2 des Schuldners vor, bei Gewährung rechtlichen Gehörs wäre insoweit folgender Sachvortrag erfolgt: „Die vorgetragene Gefahr für Leib und Leben des Schuldners besteht.“
In der Beschwerdeentscheidung vom 10.04.2015 hatte das Beschwerdegericht unter anderem ausgeführt, dass der Vortrag des Schuldners völlig unsubstanziiert und daher nicht geeignet ist, eine Gefährdung für Leib und Leben darzulegen. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags aus der Rügeschrift festzuhalten. Im Unterschied zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruft sich der Schuldner nicht auf eine Suizidgefahr, zu der der Natur der Sache nach von einem medizinischen Laien nichts Konkretes vorgetragen werden kann, sondern der Schuldner gibt an, an einer schweren Herzkrankheit zu leiden. Hierzu wäre konkreter Tatsachenvortrag erforderlich und dem Schuldner auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen (Seit wann leidet er an einer Herzkrankheit? Welche Erkrankung des Herzens liegt vor? Wie äußert sich die Erkrankung? Hat der Schuldner krankheitsbedingte Einschränkungen, ggf. welche? Ist der Schuldner in Behandlung, ggf. seit wann? Muss er Medikamente einnehmen, wenn ja, welche?). Ohne solchen, konkreten Tatsachenvortrag, der dem Schuldner trotz der aufgrund der Bedeutung des in Rede stehenden Grundrechts eingeschränkten Anforderungen obliegt, ist eine (auch nur mögliche) Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners nicht hinreichend dargelegt. Die Einholung eines Gutachtens war daher zu Recht unterblieben. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Ausgangsgerichts oder des Beschwerdegerichts zur Frage der Vorlage fachärztlicher Atteste zutreffend waren.
Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde daher insoweit jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2. Öffentlichkeitsgrundsatz
Die Prozessbevollmächtigten zu 2 des Schuldners hatten in der Beschwerdebegründung vom 01.04.2015 ausgeführt, der Grundsatz der Öffentlichkeit sei dadurch verletzt worden, dass der Rechtspfleger angesichts des Andrangs der Interessenten nicht in einen größeren Saal gewechselt sei, sondern nur denjenigen Zutritt zum Saal gewährt habe, die Sicherheit geleistet oder einen entsprechenden Bankscheck mitgeführt hatten. Anderen Besuchern sei es trotz offener Saaltüren nicht möglich gewesen, die Geschehnisse zu verfolgen.
Das Amtsgericht Memmingen hatte in der Nichtabhilfeentscheidung vom 07.04.2015 diesbezüglich ausgeführt, dass jeder durch Sicherheitsleistung ausgewiesene Bietinteressent sowie eine Vielzahl anderer Zuschauer die Möglichkeit hatten, an der Versteigerung teilzunehmen. Da der Sitzungssaal nicht alle Zuschauer fassen konnte, wurde der Gang vor dem Saal durch Offenlassen der Saaltüre mit einbezogen. Die Anmietung eines größeren Saals quasi auf Verdacht von großen Zuschauermengen sei nicht notwendig.
In der Rügeschrift vom 29.04.2015 tragen die Prozessbevollmächtigten zu 2 des Schuldners vor, dass es den auf dem Gang befindlichen Personen nicht möglich gewesen sei, den Gang der Verhandlung zu verfolgen. Außerdem habe das Amtsgericht nicht ausgeführt, wieso kein größerer Gerichtssaal gewählt worden sei. Schließlich verletze die unstrittig erfolgte Reglementierung des Zugangs vorrangig für potentielle Bieter mit Sicherheitsleistung den Öffentlichkeitsgrundsatz.
Die Würdigung der vorstehenden Aspekte lässt jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör erkennen.
Aus der bei der Akte befindlichen Terminsbestimmung des Versteigerungstermins vom 12.11.2014 (Bl. 194 d. A.) ergibt sich, dass der Versteigerungstermin in Sitzungssaal 115 des Amtsgerichts Memmingen, Buxacher Straße 6, 87700 Memmingen, stattgefunden hat. Der Kammer ist bekannt, dass es sich hierbei um den größten Sitzungssaal des vorgenannten Gerichtsgebäudes handelt. Dies kommt - zumindest indirekt - auch in der Nichtabhilfeentscheidung dadurch zum Ausdruck, dass das Amtsgericht ausführt, größere Räumlichkeiten hätten angemietet werden müssen. Der Wechsel in einen größeren Gerichtssaal war daher nicht möglich. Die Öffentlichkeit wird in zulässiger und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die räumliche Kapazität begrenzt (vgl. beispielsweise Zimmermann, in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 GVG Rn. 31).
Hinsichtlich der Reglementierung des Zugangs dahingehend, dass den durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen potentiellen Bietern vorrangig Zugang gewährt wurde, ergibt sich aus der - insoweit von dem Rügeführer nicht angegriffenen - Nichtabhilfeentscheidung, dass neben den durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen potentiellen Bietern auch andere Zuschauer entsprechend der Saalkapazität in den Sitzungssaal eingelassen worden waren. Hinsichtlich der Auswahl dieser in den Saal eingelassenen, nicht durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen Zuschauer/Bieter werden Fehler weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Bevorzugung der durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen potentiellen Bieter steht demgegenüber mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz in Einklang. Die Reservierung von Sitzplätzen für bestimmte Personengruppen richtet sich unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht und ist eine Frage der Prozessleitung des Vorsitzenden (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 12.04.2013, 1 BvR 990/13, juris Rn. 19), im vorliegenden Fall also eine Entscheidung des Rechtspflegers. Dieser hat einen weiten Ermessensspielraum; notwendig ist eine sachliche Ausgestaltung, bei der die Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist die Bevorzugung der durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen potentiellen Bieter nicht zu beanstanden. Zwar können gemäß § 67 ZVG auch nicht durch Sicherheitsleistung ausgewiesene Personen zunächst ein Gebot abgeben. Es entspricht jedoch allgemeiner Erfahrung des Gerichts, dass die Gläubiger in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Leistung einer Sicherheit verlangen werden, so dass ein solches Gebot zurückzuweisen wäre (§ 70 Abs. 2 S. 3 ZVG).
Außerdem haben die durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen Bieter durch die Sicherheitsleistung in besonderer Weise Interesse an einer Teilnahme an der Versteigerung gezeigt. Dies hebt sie von den übrigen Zuschauern/Bietern ab und räumt diesen Bietern quasi eine parteiähnliche Stellung ein. Die Sicherheitsleistung stellt daher ein sachgerechtes Kriterium für einen bevorzugten Einlass in den Sitzungssaal dar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch jeder anderen Person offen gestanden hätte, durch Sicherheitsleistung in diesen Kreis zu gelangen.
Damit steht fest, dass der Einlass in den Sitzungssaal anhand zulässiger Kriterien im Rahmen der gegebenen Kapazität erfolgt ist. Das Amtsgericht hat durch das Offenlassen der Saaltüren darüber hinaus noch versucht, weiteren Personen die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob einzelne Personen auf dem Gang - wie vom Rügeführer behauptet - nicht in der Lage waren, dem Gang der Verhandlung zu folgen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hat das Amtsgericht alles ihm Mögliche getan und der Ausschluss der Einzelperson(en) auf dem Gang wäre zulässige Folge der eingeschränkten Kapazität.
Die wesentliche Anforderung an die Größe eines Gerichtssaals bei Durchführung einer Versteigerung ist zudem, dass allen ernsthaften Interessenten die Teilnahme an dem Versteigerungstermin möglich sein muss (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 36 ZVG Rn. 4.1). Dies war durch die Sicherstellung des Zugangs für alle durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen potentiellen Bieter gewährleistet. Insbesondere trägt der Rügeführer gerade nicht vor, dass es sich bei dem von ihm benannten Zeugen auf dem Gang um einen Bietinteressenten gehandelt hätte.
Nach alledem steht fest, dass auch der durch die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs abgeschnittene Sachvortrag des Schuldners jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung zu begründen. Der Anhörungsrüge war daher mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgetragenen Gehörsverletzung der Erfolg zu versagen.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 97 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 RVG in Anlehnung an §§ 54 Abs. 2 S. 1 GKG, 26 Nr. 1 RVG nach dem Betrag, zu dem der Zuschlag erteilt wurde.

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Annotations
(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.