Landgericht Memmingen Beschluss, 03. Feb. 2017 - 21 O 1716/16

bei uns veröffentlicht am03.02.2017

Gericht

Landgericht Memmingen

Tenor

Der Streitwert wird vorläufig auf 75.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge, die zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs und (das zweite Darlehen) zur Finanzierung von Investitionen in das erworbene Objekt bestimmt waren.

Die Kläger beantragen die Feststellung, dass sich diese zwei Darlehensverträge - für die sie bislang Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 72.998,40 € erbracht haben - in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Darlehensrückzahlungsanspruchs aus diesen Darlehensverträgen in Annahmeverzug befinde, dass die Beklagte für zukünftige Schäden aus der Verweigerung der Annahme des Widerrufs hafte und dass die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei.

Während nach Ansicht der Beklagten der Streitwert nur auf den Wert der Zins- und Tilgungsleistungen, also auf 72.998,40 €, festzusetzen ist, halten die Kläger zuletzt einen solchen von 408.998,40 € für zutreffend. Sie führen aus, die streitgegenständlichen Darlehen seien mit Grundschulden besichert gewesen, deren Nominalbetrag in Höhe der Nettodarlehenssumme von 336.000,- € in den Streitwert einzubeziehen sei, weil die Grundschulden im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses von der Beklagten ebenfalls freizugeben seien. Die Auszahlung des zum Immobilienerwerb bestimmten Darlehens war ausweislich der im Darlehensvertrag getroffenen Regelungen (dort Ziffer 4) davon abhängig gemacht worden, dass die vereinbarten Sicherheiten, deren Einzelheiten in gesonderten Verträgen geregelt würden, zugunsten der Beklagten bestellt waren. Die Zweckbestimmungserklärung der dann zugunsten der Beklagten bestellten Grundschulden (Anlagenkonvolut K 1, dort die beiden letzten Seiten sowie letzte Seite des Anlagenkonvoluts K 2) geht dahin, dass diese als Sicherheit für sämtliche Forderungen der Beklagten aus den ausgereichten Krediten dienen.

II.

Im Rahmen der Streitwertfestsetzung waren der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges und der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu berücksichtigen. Letzterer stellt eine Nebenforderung dar, und ersterem kommt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2010, 1087) keine eigenständige Bedeutung zu.

Den Feststellungsantrag bezüglich der zukünftigen Schäden hat die Kammer im Rahmen des § 3 ZPO vorläufig mit 2.001,60 € bewertet.

Für den Feststellungsantrag bezüglich der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse setzt die Kammer den Streitwert vorläufig auf 72.998,40 € fest, also in Höhe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, fest. Die Kammer schließt sich insoweit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Streitwerthöhe bei derartigen Rückgewährschuldverhältnissen (BGH NJW-Spezial 2016, 380) an.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Kammer der Ansicht, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden den Streitwert des Verfahrens nicht beeinflusst und sieht insoweit auch keine entgegen stehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass auch der hier vorläufig festzusetzende Gebührenstreitwert - die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist ohne Zweifel gegeben - in der Regel dem Zuständigkeitsstreitwert folgt (KG Berlin, WuM 2016, 755) und somit durch den Klageantrag bestimmt wird (Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 2).

In dem oben zitierten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war ein Antrag auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld ausdrücklich gestellt; der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Wert dieses Antrag nach dem Nennwert der Grundschuld richte.

Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Freigabe der Grundschulden ausdrücklich weder ein Feststellungs- noch ein Leistungsantrag gestellt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist nach Auffassung der Kammer ein klägerischer Anspruch auf Freigabe der Grundschulden auch nicht aus dem zur Begründung des Rückgewähranspruchs geltend gemachten Klagegrund des Rückgewährschuldverhältnisses herzuleiten.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 19.01.2016, XI ZR 200/15) ausgeführt, der Rückabwicklungsanspruch eines Darlehensnehmers richte sich auch auf die Freigabe etwaiger Grundsicherheiten. Dennoch umfasst nach Auffassung der Kammer ein Klageantrag wie hier, der hingegebene Grundsicherheiten nicht ausdrücklich benennt, nicht gleichsam automatisch auch den Anspruch auf die Freigabe von Grundsicherheiten. Hierfür sind vor allem folgende Überlegungen maßgeblich:

Die Umwandlung eines Darlehensverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis muss für sich gesehen nicht zwingend dazu führen, dass ein Darlehensgeber auch Grundsicherheiten freizugeben hat. Zwar wird eine Grundschuld in der großen Mehrzahl der Fälle nur das betroffene Darlehen sichern; zwingend und aus sich heraus erkennbar ist dies aber nicht. Denn die Möglichkeit, dass eine vom Darlehensnehmer hingegebene Grundsicherheit auch noch andere Verbindlichkeiten des Darlehensgebers absichert, besteht durchaus. Würde man einen Feststellungsantrag wie den hier gestellten ohne Weiteres auch auf die Freigabe hingegebener Grundsicherheiten erstrecken, so hätte letztgenannter Umstand zur Folge, dass es in diesen Fällen zwangsläufig zu einem Teilunterliegen des Darlehensnehmers mit den damit verbundenen Kostenfolgen kommen würde. Ein solches Ergebnis kann keinesfalls im Interesse eines vernünftigen, auf das Wohl seines Mandanten bedachten Anwalts liegen.

Weiter kann aus Sicht der Kammer ein Antrag auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehens- in ein Rückgewährschuldverhältnis nur dahingehend verstanden werden, dass damit der Anspruch auf Rückabwicklung, nicht aber schon deren Durchführung, festgestellt werden soll.

Eine Grundschuld aber sichert nun regelmäßig (vgl. Palandt-Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1191 Rn. 19 m. w. N.) - und auch hier durch den Einbezug der gesetzlichen Ansprüche - auch Folgeansprüche wie Rückgewähr- und Bereicherungsansprüchen bei einem Scheitern des Darlehensverhältnisses.

Damit aber ist dem Sicherungsnehmer die Grundschuld so lange zu belassen, bis auch diese Ansprüche abgewickelt sind, und diese Abwicklung ist nach der eigenen Antragstellung der Kläger - die ja auch die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bezüglich der Rückzahlung des Darlehens begehren - gerade noch nicht erfolgt. Wiederum wäre, würde man in den Feststellungsantrag auch einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Freigabe der Grundsicherheiten hinein interpretieren, ein Teilunterliegen der Kläger mit entsprechender Kostenfolge die Konsequenz. Denn die Verpflichtung zur Freigabe der Grundsicherheiten besteht jetzt eben noch nicht.

Im vorliegenden Fall ist die Bestellung der Sicherheiten zudem über gesonderte vertragliche Regelungen - eben die Zweckerklärung für Grundschulden - erfolgt, was zur Folge hat, dass der Darlehensvertrag selbst keine Regelungen über die Rückgabe der Sicherheiten enthält. Dieser Umstand führt aus Sicht der Kammer dazu, dass auch das sich insoweit ergebende Rückgewährschuldverhältnis keine derartigen Ansprüche enthalten kann, sondern dass diese aus den eigentlichen Sicherungsabreden herzuleiten sind, wo sie im Übrigen (siehe Ziffer 6) auch ausdrücklich enthalten sind. Dies ist auch deshalb geboten, weil nur damit der oben angesprochene Fall, dass die Grundsicherheit auch noch für andere Verbindlichkeiten bestellt ist, sachgerecht in der Weise gelöst werden kann, dass der Anspruch auf die Freigabe von Grundsicherheiten eben bei Anträgen wie dem streitgegenständlichen nicht automatisch Gegenstand des Verfahrens wird.

Schließlich gebietet aus Sicht der Kammer auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes die hier vorgenommene Auslegung: Denn der Anspruch auf Freigabe von Grundsicherheiten ist nach deren Nominalwert zu berechnen (BGH NJW-Spezial 2016, 380), der in der Regel sehr hoch sein wird und den Betrag von Zins- und Tilgungsleistungen meist deutlich übersteigen wird.

Würde man mithin diesen Freigabeanspruch regelmäßig in den Wert von Feststellungsanträgen wie den streitgegenständlichen einrechnen, so entstünden regelmäßig deutlich höhere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die durchaus geeignet wären, vor allem solche Darlehensnehmer, die nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzuhalten. Deshalb ist der - gebotene - effektive Rechtsschutz aus Sicht der Kammer nur dann erreichbar, wenn ein Kläger es durch die Gestaltung seines Feststellungsantrags bestimmen kann, ob er auch den Freigabeanspruch bezüglich seiner Grundsicherheiten zum Gegenstand des Verfahrens machen will oder nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - XI ZR 200/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 200/15 vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116BXIZR200.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maih

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 200/15
vom
19. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190116BXIZR200.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 19. Januar 2016

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers in Bezug auf das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Rückübertragung der Grundschuld zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 94.082,08 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den Kläger geltend.
2
Die beklagte Bank gewährte dem Kläger im August 2009 zur Immobilienfinanzierung ein Annuitätendarlehen über 100.000 € mit einer Zinsbindung bis zum 7. August 2019. Der Darlehensrückzahlungsanspruch war auf dem Hausgrundstück durch eine Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung über 230.000 € abgesichert. Dem Vertragsangebot waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, nämlich eine für ein Verbraucherdarlehen und eine für ein Fernabsatzgeschäft, in denen jeweils als Widerrufsfrist "zwei Wochen (einen Monat)" angegeben war und dies in einer Fußnote dahin erläutert wurde, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat betrage, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt werde.
3
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2013 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Rückabwicklung des Vertrags, was die Beklagte zunächst verweigerte, weil sie die Widerrufsbelehrung(en) für ordnungsgemäß hielt.
4
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der mit der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag durch seinen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe und der Beklagten aus diesem gegen ihn kein Zahlungsanspruch mehr zustehe, der die dann noch offene Darlehensvaluta abzüglich der seit dem 23. Oktober 2013 geleisteten Zahlungen übersteige; ferner hat er die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die Zahlung der offenen Darlehensvaluta in Höhe von 95.483,61 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers und der Hilfswiderklage der Beklagten stattgegeben ; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage - wegen unstreitig weiterer Zahlungen des Klägers - nur in Höhe von 94.082,08 € gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hat dies - soweit hier noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Das Landgericht habe den Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten rechtsfehlerfrei zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verurteilt. Die Widerklage sei zulässig und ordnungsgemäß erhoben worden. Sie sei auch begründet. Der Beklagten stehe insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus § 357 Abs. 1 BGB (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu. Danach könne die Beklagte die ausgezahlte Nettodarlehenssumme (100.000 €) zuzüglich Wertersatz für die bis zum Widerruf eingeräumte Möglichkeit der Kapitalnutzung beanspruchen. Bei der Abrechnung sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass ihr die bisher vom Kläger geleisteten Zinsanteile als Gebrauchsvorteile gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB zustünden. Ob sich der Kläger im Hinblick auf § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB an dem vertraglichen Äquivalenzverhältnis festhalten lassen müsse, könne dahinstehen, weil die Klageforderung hinter der Nettodarlehenssumme zurückbleibe.
6
Soweit der Kläger erstmals mit einem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 2015 ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch erklärt habe, könne er sich darauf nicht mehr berufen. Mit dem im Hinblick auf die Rückübertragung der Grundschuld geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht sei er nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Die Aufrechnung sei nach § 533 ZPO unzulässig, weil die damit erstrebte Gesamtabwicklung des Darlehens nicht mehr auf Tatsachen gestützt werden könne, die ohnehin nach § 529 ZPO für die Verhandlung und Entscheidung der Berufung zugrunde zu legen seien.
7
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sich nur noch gegen seine auf die Widerklage erfolgte Verurteilung wendet und erreichen möchte, dass er an die Beklagte nur 82.934,45 € nebst Zinsen zahlen muss, und dies auch nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Grundschuld.

II.

8
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers in Bezug auf das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Rückübertragung der Grundschuld zurückgewiesen hat.
9
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.
10
2. Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen.
11
a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben , weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f. und vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Für die unstreitige Einrede gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 11).
12
b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22). Auf das ihm zustehende, nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht der Rückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen Bestand bestritten hat.

III.

13
Im Übrigen weist der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2014 - 10 O 544/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2015 - 17 U 72/14 -