Landgericht Ingolstadt Endurteil, 08. Juni 2018 - 31 O 1849/17

bei uns veröffentlicht am08.06.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.425,11 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war im Oktober 2017 Eigentümer des Pkw BMW, amtl. Kennzeichen .... Am 05.10.2017 gegen 6.00 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug in I. die Nördliche R.straße in westlicher Richtung. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1. mit dem Pkw Mitsubishi, amtl. Kennzeichen ... dessen Halter und Eigentümer er war und das bei der Beklagten zu 2. versichert war, die Nördliche R.straße in der entgegengesetzten, östlichen Fahrtrichtung.

Die Nördliche R.straße in I. verfügt in jeder Fahrtrichtung über zwei Fahrspuren. In sie mündet von Norden die G. Straße ein. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs beabsichtigte auf der Nördlichen R.straße den Einmündungsbereich der G. Straße zu überqueren um ihre Fahrt auf der Nördlichen R.straße fortzusetzen. Der Beklagte zu 1. wollte mit seinem Wagen nach links unter Überquerung der Gegenfahrbahnen in die G. Straße einbiegen. Eine im Kreuzungsbereich vorhandene Ampelanlage war nicht in Betrieb.

Die Fahrerin des klägerischen Wagens kam im Kreuzungsbereich nach rechts von der Nördlichen R.straße ab und kollidierte mit einer Ampelanlage, einem Baum und einem Sicherungskasten. Der Pkw BMW des Klägers erlitt einen Totalschaden. Insgesamt beläuft sich die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens auf 15.425,11 €. Der Beklagte zu 1. überquerte mit seinem Fahrzeug die Gegenfahrbahn der Nördlichen R.straße und fuhr in die G. Straße ein. Zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam es nicht.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei unter Missachtung des Vorfahrtrechts des klägerischen Fahrzeugs vor diesem in die G. Straße eingebogen und habe dabei den Fahrtweg des klägerischen Wagens geschnitten. Auf dieses Fahrverhalten des Beklagten zu 1. habe die Fahrerin des klägerischen Wagens durch eine Ausweichbewegung nach rechts reagiert, Dadurch habe sie einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 1. zwar vermeiden können, sei aber am Ende der Kreuzung gegen eine Ampelanlage, einen Baum und einen Sicherungskasten geprallt.

Der Kläger meint daher, die Beklagten hätten für den gesamten, dem Kläger bei dem Unfall am 05.10.2017 entstandenen Schaden einzustehen.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 15.425,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.10.2017 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers i.H.v. € 1.029,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 1. Habe die von dem klägerischen Fahrzeug genutzten in westliche Richtung führenden Fahrspuren der Nördlichen R.straße hinter dem klägerischen Pkw passiert und das Vorfahrtsrecht dieses Fahrzeugs damit nicht missachtet. Warum der klägerische Wagen von der Fahrbahn abgekommen sei, sei für die Beklagten nicht ersichtlich. Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. sei für den Unfall jedenfalls nicht ursächlich.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1. angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen der Angaben des Beklagten zu 1. und der Zeugen wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts I. vom 16.05.2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Hergang des streitgegenständlichen Unfallgeschehens ist nicht aufklärbar. Die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge, der Beklagte zu 1. und die Zeugin ... schilderten das Geschehen unterschiedlich. Während der Beklagte zu 1. angab, hinter dem klägerischen Fahrzeug die Nördliche R.straße in Richtung der G. Straße überquert zu haben und dabei lediglich noch eine ihm ungewöhnlich erscheinende Fahr- bzw. Lenkbewegung des klägerischen Fahrzeugs wahrgenommen zu haben, gab die Zeugin ... die Führerin des klägerischen Wagens, an, der Beklagte zu 1. habe mit seinem Pkw die Nördliche R.straße unmittelbar, in einer Entfernung von 1-3 m, vor ihr überquert, worauf sie nach rechts ausgewichen sei und es zum Unfall gekommen sei.

Dafür, dass die klägerische Unfallschilderung zutreffend ist, spricht, dass ein - auch enges - Passieren des klägerischen Fahrzeugs durch den Beklagten zu 2. hinter dem klägerischen Fahrzeug wohl kein nachvollziehbarer Anlass für die Zeugin ... gewesen sein könnte, im Kreuzungsbereich eine Ausweichbewegung nach rechts vorzunehmen. Gegen die klägerische Unfallschilderung könnte eingewandt werden, dass ein Schneiden des Fahrtwegs des klägerischen Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1. für die Zeugin ... eher Anlass für eine starke Bremsung als für eine Ausweichbewegung gewesen sein könnte und dass die Entfernungsangaben der Zeugin ... (Kreuzen des Fahrzeugs des Beklagten in einer Entfernung von etwa 1-3 m vor dem klägerischen Fahrzeug), wenn eine Reaktion der Zeugin nicht erst nach dem Passieren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. unterstellt wird, wohl so nicht zutreffend sein können, da bei einem Ausweichen nach rechts ansonsten eine Kollision mit dem aus der Sicht der Zeugin ... nach rechts fahrenden Pkw des Beklagten zu 1. hätte stattfinden müssen.

Für die Unfallschilderung der Beklagten spricht zunächst, dass durch sie das Ausbleiben der Kollision der Fahrzeuge der Parteien zwanglos zu erklären ist. Andererseits spricht gegen diese Unfalldarstellung des Geschehens, dass der Beklagte zu 1. angab, eine ungewöhnliche Lenkbewegung des klägerischen Fahrzeugs wahrgenommen zu haben und noch leicht auf diese reagiert zu haben, obwohl der Beklagte zu 1. nach seinen Angaben sich ja beim Abbiegevorgang hinter dem klägerischen Fahrzeug befand.

Aus den Angaben des Zeugen ... können keine Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen gezogen werden. Der Zeuge ... wurde zur Bergung des klägerischen verunfallten Fahrzeugs zur Unfallstelle gerufen und vermochte von einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1. zu berichten. Der Beklagte zu 1. habe dabei angegeben, er sei abgebogen, entgegengekommen sei das klägerische Fahrzeug, das dann ausgewichen und in einen Stromkasten gefahren sei. Diese Angaben entsprechen dem Vortrag beider Parteien und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie genau der Abbiegevorgang des Beklagten zu 1. sich gestaltet hat.

Der Erholung eines verkehrsunfallanalytischen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang bedarf es nicht. Für die Erstellung eines derartigen Gutachtens fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Da eine Kollision der Fahrzeuge der Parteien nicht stattgefunden hat, fehlen zwangsläufig entsprechende Spuren. Spuren des Unfallgeschehens auf der Fahrbahn der Nördlichen R.straße sind nicht bekannt. Der Gutachter könnte somit lediglich aus den Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs und der im Kreuzungsbereich befindlichen Ampelanlage, des Baums und des Stromkastens Rückschlüsse auf die von der Zeugin ... gefahrene Geschwindigkeit, die nach der Auffassung der Beklagten überhöht war, ziehen. Folgerungen für das Unfallgeschehen könnten sich aber auch aus der Kenntnis der Fahrgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht ergeben. Bereits dazu, welche der westwärts führenden Fahrspuren der Nördlichen R.straße die Zeugin ... mit dem klägerischen Fahrzeug genutzt hat, würde ein etwaiges Sachverständigengutachten keine belastbaren Angaben enthalten können.

Mithin vermag das Gericht keine der Unfallschilderungen der Parteien auszuschließen und ist damit nicht mit dem erforderlichen Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO von der Richtigkeit der klägerischen Darstellung überzeugt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.