Landgericht Hof Beschluss, 08. Juni 2016 - 24 T 34/16

bei uns veröffentlicht am08.06.2016

Gericht

Landgericht Hof

Tenor

I.

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 28.04.2016 (Rechnungsnr. ...) wird nicht abgeholfen.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet,

Gründe

I.

Das als „Widerspruch und Stellungnahme“ bei der Landesjustizkasse Bamberg eingegangene Schreiben des Schuldners vom 08.05.2016, mit dem er sich gegen die ihm am 03.05.2016 zugegangene Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen KSB ... des gegenständlichen Verfahrens wendet, war als Erinnerung auszulegen, da dies der einzig statthafte Rechtsbehelf gegen die erstellte Kostenrechnung ist.

Der Erinnerung gegen die Kostenrechnung, das heißt den Kostenansatz gemäß § 68.Abs. 1. GKG war nicht abzuhelfen, da die Kostenbeamtin des Landgerichts Hof zu Recht von dem Beschwerdeführer eine streitwertunabhängige Festgebühr nach KVG GKG 2121 in Höhe von 30,00 € verlangt. Nach der 8eschwsrdentscheidung des Landgerichts Hof vom 25.04.2016, weiche rechtskräftig ist, hat der Schuldner, dessen Beschwerde zurückgewiesen wurde, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Von dem Schuldner wurde daher zu Recht die festgesetzte Gebühr in Höhe von 30,00 € für das Beschwerdeverfahren verlangt.

II.

Gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1. GKG ergeht die Entscheidung gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

III.

Diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG nicht anfechtbar, der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahren nur Gebühren in Höhe von 30,00 € sind und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.

Die Beschwerde war auch nicht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zuzulassen, da die Voraussetzung dafür nicht gegeben sind, mithin den zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hof Beschluss, 08. Juni 2016 - 24 T 34/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hof Beschluss, 08. Juni 2016 - 24 T 34/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hof Beschluss, 08. Juni 2016 - 24 T 34/16 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.