Landgericht Halle Beschluss, 22. Feb. 2018 - 4 OH 14/17

published on 22/02/2018 00:00
Landgericht Halle Beschluss, 22. Feb. 2018 - 4 OH 14/17
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Tenor

Der weitergehende Vorschussanspruch des Sachverständigen S. aus dem Antrag vom 23.11.2017 wird auf 0,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Neben der zugestandenen und ausgezahlten Vergütung für Aufwendungen (Fahrtkosten, Schreibauslagen, Kopien, Fotos, Porto und Hilfskräfte) begehrt der Sachverständige weitere Vergütung bis zum Gesamtbetrag von 2.023 € für seinen bisherigen Zeitaufwand (1.466,25 zzgl. MWSt.). Auf die Ablehnung dieses weiteren Vorschusses durch die Anweisungsbeamtin beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung.

II.

2

Dem Sachverständigen steht ein weitergehender Vorschussanspruch nicht zu. Denn die in § 3 JVEG benannten Voraussetzungen eines Vorschussanspruchs sind jeweils alternativ anzuwenden, wie sich aus der Verwendung des Wortes „oder“ ergibt. Der Vorschuss kann entweder im Hinblick auf erhebliche Fahrtkosten/Aufwendungen verlangt werden, oder es müssen bereits erbrachte Teilleistungen zu einem Betrag über 2.000 € vorliegen. Dabei stellt § 8 Abs.1 JVEG klar, was nach diesem Gesetz unter die zu vergütenden Leistungen fällt, nämlich allein das Honorar für die Tätigkeiten nach §§ 9-11 JVEG, die klar vom anderweitigen Aufwand getrennt werden. Solche Leistungen werden in der Vorschusskostenrechnung nur mit rd. 1.750 € angegeben.

3

Den Einwendungen des Sachverständigen ist zuzugeben, dass diese Aufspaltung unnötig kompliziert und wenig praxisgerecht ist. Die Anweisungsbeamtin ist jedoch ebenso wie das weitere Gericht an die gesetzliche Vorgabe unabhängig davon gebunden, ob diese zweckmäßig ist.

4

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen bei dem Landgericht H.

5

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.


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(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teillei
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published on 14/01/2019 00:00

Tenor Der Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 21.06.2018 auf Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von 2.130,29 EUR wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Sachverständige Dipl.-Ing. C. (im Folgenden: Antragsteller) wurde mit Beweisb
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Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.