Landgericht Bochum Urteil, 18. Okt. 2016 - I-12 O 178/16
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 04.10.2016 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Beide Parteien vertreiben Küchen, die Verfügungsbeklagte u.a. in I.
3Ihre Filiale I gestaltete die Verfügungsbeklagte in mehreren Schritten um. So wurde ein vollständig neues Küchenhaus erbaut, das am 27.12.2015 eröffnet wurde. Da so der Küchenvertrieb aus dem alten Einrichtungszentrum ausgelagert wurde, entstand dort die Möglichkeit, die anderen Fachabteilungen zu erweitern und umzubauen. Der genaue Umfang der Umbaumaßnahmen ist streitig.
4In ihrem Prospekt vom 28.0.2016 bewarb die Verfügungsbeklagte eine Neueröffnung für das Einrichtungszentrum in I wie folgt:
5Am selben Tag folgte eine Radiowerbung mit folgendem Inhalt:
6„Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums in I. Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue P-Einrichtungszentrum in I. Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter.“
7Die Verfügungsklägerin erwirkte am 24.10.2016 eine einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Kammer, in der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde,
8im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes beim Betreiben eines Einrichtungshauses mit dem Begriff „Neueröffnung“ zu werben, wenn dies wie in dem Prospekt vom 27.09.2016 für die Filiale I wie nachfolgend abgebildet
9und/oder
10wie in dem am 28.09.2016 veröffentlichten Radiowerbespot mit dem Text
11geschieht.
12Zugleich wurde ein weitergehender Verfügungsantrag, wegen dessen Inhalt auf die Antragsschrift Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
13Die Verfügungsbeklagte hat gegen die ergangene einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
14Die Verfügungsklägerin verteidigt die erlassene einstweilige Verfügung. Sie weist insbesondere darauf hin, dass – unstreitig – die Filiale I vor der behaupteten Neueröffnung nicht geschlossen worden war.
15Die Verfügungsklägerin beantragt,
16die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
17Die Verfügungsbeklagte beantragt,
18die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
19Die Verfügungsbeklagte nimmt mit eingehendem Vortrag, auf den verwiesen wird, Bezug auf den Umfang der Baumaßnahmen. Wegen ihres Vortrags insoweit wird besonders auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten eidesstattlichen Versicherungen verwiesen. Die Verfügungsbeklagte verweist ferner besonders darauf, dass der Begriff „Neueröffnung“ nicht isoliert verwandt worden sei, sondern nur im Zusammenhang mit einem klarstellenden Hinweis auf die Umbaumaßnahme.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.
21Entscheidungsgründe:
22Die einstweilige Verfügung vom 04.10.2016 war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist.
23Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gegen §§ 8, 3, 5 UWG zu. Denn diese wirbt irreführend mit der Aussage „Neueröffnung“. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher denkt bei der Bewerbung einer „Neueröffnung“ zunächst (strenger OLG Koblenz 6 U 1830/87 vom 25.02.1988)an die erstmalige Öffnung eines Geschäftsbetriebes. Durch den klarstellenden Hinweis „nach Totalumbau und großer Erweiterung“ erläutert die Verfügungsbeklagte – wenn man bei der Anzeige den Hinweis als ausreichend wahrnehmbar ansehen will –, dass die „Neueröffnung“ in dem erweiterten Sinn einer Wiedereröffnung zu verstehen ist. Mehr sagt dieser Zusatz allerdings auch nicht aus.
24Für den Fall der Werbung mit einer Wiedereröffnung hat das OLG Frankfurt -6 U 120/02- vom 30.10.2003 ausgeführt:
25„In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ist festzuhalten, dass die angegriffene Werbung auch dann eindeutig unrichtig war, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Durchschnittsverbraucher verstehe die Ankündigung einer „Neu-Eröffnung“ im Sinne einer „Wiedereröffnung“. Denn da das betreffende Kaufhaus im Zuge der Umbauarbeiten nicht geschlossen war, konnte es auch nicht „wiedereröffnet“ werden. Die angegriffene Werbung enthielt damit eine schlicht unwahre Behauptung. Dies begründet einen klaren Verstoß gegen § 3 UWG, denn die Verhinderung des Einsatzes der Unwahrheit in der Werbung ist die ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots …“
26Die Kammer schließt sich dieser Auffassung des OLG Frankfurt und der weiteren Begründung dieser Entscheidung aufgrund eigener Prüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang an. Soweit die Beklagte vorträgt, das OLG Frankfurt habe seiner Aussage nur auf einen Fall bezogen, in dem erläuternde Hinweise fehlten, verkennt sie, dass sie diese Passage des Urteils lediglich auf den Eindruck einer erstmaligen Eröffnung bezieht. Dieser Eindruck kann und wird hier – wie bereits ausgeführt – durch den auf den Umbau hinweisenden Zusatz ausgeräumt. Aber eben nur insoweit, als nunmehr der Verkehr trotz des Begriffs Neueröffnung von einer tatsächlich erfolgten Wiedereröffnung ausgeht. Völlig unberührt davon bleibt es bei der Feststellung, dass ein durchgehend geöffnetes Möbelhaus nicht wiedereröffnet werden kann, sofern nicht eine Schließung vorausgegangen ist.
27Aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.1993 -2 U 156/93- kann die Verfügungsbeklagte schon deshalb nichts herleiten, weil der dortige Sachverhalt deutlich anders gelagert ist. Dem Tatbestand dieses Urteils ist bereits nicht zu entnehmen, ob nicht der Werbung eine völlige oder teilweise Schließung des Ladenlokals vorausgegangen war. Dafür könnte nämlich sprechen, dass ein Teilräumungsverkauf vor den Umbaumaßnahmen durchgeführt worden war. Darüber hinaus wurden in dem der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrundeliegenden Fall neue Abteilungen eröffnet und auch der Name des Unternehmens geändert.
28Soweit die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, bei dem Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Sachverhalten der vorliegenden Art sei äußerte Zurückhaltung geboten, weil die Verfügungsbeklagte eine aufwendige und kostspielige Werbeaktion gestartet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gericht stets die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen hat. Für die Verfügungsklägerin wäre es unzumutbar, die Werbung zunächst über den gesamten Zeitraum hinnehmen zu müssen und auf einen möglichen späteren, jedoch kaum zu beziffernden Schadensersatzanspruch verwiesen zu werden.
29Da auch die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gegeben sind und der erforderliche Verfügungsgrund vorliegt, da die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht widerlegt ist, war die bereits ergangene einstweilige Verfügung mit der gesetzlichen Kostenfolge zu bestätigen.
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.