Landgericht Bayreuth Endurteil, 21. Apr. 2016 - 21 O 753/12
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.398,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78% zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1 fachen des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert beträgt 22.223,52 €.
Tatbestand
Die Klägerin macht Rückzahlung überzahlten Werklohns geltend.
Die Klägerin hatte als Hauptunternehmerin vom Freistaat Bayern im Jahr 2010 den Zuschlag für die Baumaßnahme „Hochwasserfreilegung N. b. C., BA 01“ erteilt bekommen. Zur Ausführung der Sandsteinverblendung einer Ufermauer beauftragte die Klägerin die Beklagte als Subunternehmerin. Nach Bezahlung von Abschlagsrechnungen und Abnahme vom 23.11.2011 errechnete die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 3.262,18 € und überwies diesen Betrag an die Klägerin. Die Klägerin errechnete nach Korrekturen eine weitere Überzahlung in Höhe von 22.949,52 € und setzte der Beklagten Frist zur Zahlung bis 29.06.2012. Nachdem die Beklagte keine weitere Zahlung leistete, beauftragte die Klägerin den Klägervertreter, der die Beklagte auf Verzugseintritt seit 30.06.2012 hinwies und zum Ausgleich seiner Kostennote in Höhe von 911,80 € netto bis zum 16.07.2012 aufforderte. Die Beklagte lehnte durch den Beklagtenvertreter weitere Rückzahlungsansprüche mit Schreiben vom 25.07.2012 ab.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mehrere Positionen zu hoch bzw. zu Unrecht berechnet. Es liege daher eine Überzahlung in Höhe von 22.223,52 € netto vor. Wegen der Einzelheiten der Positionen und der Berechnung wird auf Seite 3/4 der Klageerwiderung (Bl. 14 f. d. A.) Bezug genommen. Insbesondere seien für die Herstellung der Natursteinverblendung der teilweise ansteigend bzw. abfallend verlaufenden Ufermauer überhöhte Flächen und zu Unrecht eine Nachtragsposition für die Hintermörtelung der Natursteinverblendung berechnet worden.
Die Klägerin beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.223,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.06.2012 zu zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 17.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hält ihre Abrechnung für richtig. Die im Bauverlauf geforderte Hintermörtelung sei als Nachtrag zu vergüten. Sie sei nicht von der Ausschreibung umfasst, da sie nicht zwingend erforderlich sei. Das Leistungsverzeichnis habe Zementmörtel ausdrücklich nur für die Verfugung gefordert, eine Hintermörtelung gelte als besondere Leistung. Für die Beklagte sei auch nicht erkennbar gewesen, dass bei der durch „Fachleute“ erfolgten Ausschreibung etwas fehlen könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch schriftliche Gutachten und mündliche Erläuterungen des Sachverständigen Reinhard Schreiter. Auf die Sitzungsniederschriften vom 25.03.2013 (Bl. 41 ff.), 18.07.2013 (Bl. 116 ff.) und 25.09.2014 (Bl. 196 ff.) sowie die Gutachten des Sachverständigen (Anlagen zur Akte und Bl. 314/315 d. A.) wird Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung überzahlten Werklohn in Höhe von 17.398,23 € zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 BGB). Dabei geht der Einzelrichter von folgender Abrechnung aus (wobei sich die jeweilige Überzahlung nach der Formel: [Aufmaß Gericht - Aufmaß Beklagte] × EP errechnet):
Position nach LV (K3) |
Beklagte |
Klägerin |
Gericht |
Einheitspreis |
überzahlt |
Anmerkungen |
8.6.1.010 - Abdichtung gegen Oberflächen- und Sickerwasser |
11,000 |
6,381 |
6,381 |
7,00 € |
32,33 € |
Die Beklagte hat die (Mehr-) Forderung gestrichen (GA S. 6). |
8.6.1.020 - Natursteinverblendung herstellen |
618,444 |
609,665 |
612,980 |
247,00 € |
1.349,61 € |
ErgGA 13.9.2015: SV misst 612,98 m². ErgGA 15.11.2015: Maßgeblich ist DIN 18332 (Natursteinarbeiten), nicht DIN 18330 (Mauerarbeiten); in jeden Fall wird die tatsächlich bekleidete Fassadenfläche berechnet (S. 8,9). Stellungnahme 24.2.2016 (Bl. 314 f. d. A.): keine Änderung. |
8.6.1.040 - Natursteinabdeckung herstellen |
196,680 |
194,452 |
196,480 |
158,00 € |
31,60 € |
Der SVe ermittelt 196,48 m (GA S. 10 f.). |
8.6.1.080 - Natursteinabdeckung herstellen |
1,220 |
0,000 |
1,220 |
110,00 € |
- € |
Die Klägerin hat Abrechnung nachträglich anerkannt (GA S. 6). |
8.6.1.100 - Zulage zu Dollen |
297,000 |
|
|
2,00 € |
594,00 € |
|
8.6.1.110 - Dehnfugen ausbilden |
153,080 |
152,232 |
152,232 |
26,00 € |
22,05 € |
Die Beklagte hat die (Mehr-) Forderung gestrichen (GA S. 6). |
8.7.1.030 - Nachtrag Hinterfüllung |
616,786 |
|
|
27,97 € |
17.251,50 € |
Der SVe bestätigt in mV 25.09.2014 die bisherige Ablehnung. |
8.7.1.050 - Nachtrag Schrägschnitte |
15,626 |
15,626 |
15,626 |
247,00 € |
- € |
Die Klägerin hat die Nachtragsposition nach mV 25.09.2014 anerkannt. |
Zwischensumme |
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|
19.281,09 € |
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abzgl. 6% Nachlass |
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1.156,87 € |
laut Klageerwiderung S. 4 (Bl. 15 d. A.) |
verbleiben |
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18.124,23 € |
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abzgl. nachträglich von Klägerin zugestanden |
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726,00 € |
laut Klageerwiderung S. 4 (Bl. 15 d. A.) |
Überzahlung insgesamt |
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|
17.398,23 € |
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Zusätzlich ist zu den vorstehenden Anmerkungen folgendes auszuführen:
1. Zu Position 8.6.1.020:
Es bedarf keines Obergutachtens und auch keiner weiteren ergänzenden Begutachtung zu der Frage, ob die verbliebene Differenz von 612,980 m² (Berechnung des Sachverständigen) zu den zuletzt geforderten 618,444 m² (Aufmaß der Beklagten, nachdem Schrägschnitte als weitere Nachtragsposition 8.7.1.050 mit 15,626 m² des jeweiligen Einheitspreises von 247,00 €/m² berücksichtigt wurden) von der Klägerin zu vergüten ist.
Der Einzelrichter hält die in den Anmerkungen zitierten Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend und schlüssig (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis der Beklagten auf die Abrechnung für Mauerwerk nach DIN 18303 Nr. 5.1.4. (Anlage B20) passt deshalb nicht, weil diese Regelung, wonach die Höhe von Mauerwerk mit oben abgeschrägtem Querschnitt wird bis zur höchsten Kante gerechnet wird, das Übermessen von Schrägen im Querschnitt betrifft. Bei der streitgegenständlichen Frage der Vergütung der abfallenden bzw. ansteigenden Ufermauer (vgl. Gutachten Bilder 2-4) handelt es sich jedoch nicht um einen abgeschrägten Querschnitt, sondern einen schrägen Verlauf der Mauer im Längsschnitt. Dass die unter der Mauerkrone verlaufenden schrägen Platten nicht allein mit dem Flächenmaß der tatsächlich verblendeten Fläche abzurechnen sind, ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig. Im Laufe des Fortgangs der Beweisaufnahme hat die Beklagte nach entsprechenden Vorgaben der Klägerin die Nachtragsposition 8.7.1.050 für Schrägschnitte mit 15,626 m² erstellt, was von der Klägerin so auch anerkannt worden ist. Damit ist nach Auffassung des Einzelrichters der durch die Herstellung schräger Einzelplatten für die Verblendung der schräg ansteigenden bzw. abfallenden Ufermauer angefallene Mehraufwand angemessen ausgeglichen. Die Abrechnung der Schrägschnitte nach dem Flächenmaß (247,00 €/m²) berücksichtigt den durch die Herstellung schräger Platten erhöhten Materialverbrauch, da zusätzlich zu der tatsächlich verblendeten Fläche eine weitere, nicht in der Mauer verbaute Fläche vergütet wird. Die Auffassung der Beklagten, zudem jede der schräg geschnittenen Platten für die Verblendung als Einzelstück im Sinne von DIN 18332 Nr. 5.1.3 zu behandeln und jeweils Stück für Stück im Rechteck zu übermessen, würde zum einen zu einer nochmaligen und daher doppelten Vergütung für den erhöhten Aufwand durch schräge Platten führen und zum anderen auch nicht dem in der DIN selbst erläuterten Wortlaut („Einzelstücke, z. B. Abdeckungen, Fensterbänke ...“, vgl. Anlage B23) entsprechen. Es ist zwar jede Natursteinplatte einzeln in dem jeweiligen Maß zu fertigen, hergestellt wird letztlich aber nicht ein Einzelstück im Sinne einer einzeln zu verlegenden Platte wie bei einer Fensterbank, sondern eine Gesamtheit bestehend aus einer Vielzahl von Platten für die Verblendung der über 40 m langen Ufermauer (vgl. Plan-Nr. 3 im Anlagenheft der Beklagten).
2. Zu Position 8.7.1.030:
Eine zusätzliche Vergütung für die Hintermörtelung ist nicht geschuldet. Die Hintermörtelung ist von der Ausschreibung mit umfasst und durch den vereinbarten Einheitspreis von 247,00 €/m² vergütet. Der Sachverständige hat bei der mündlichen Erläuterung vom 25.09.2014 (Bl. 199 f. d. A.) überzeugend seine Auffassung erläutert, dass bei dem hier vorliegenden Bauwerk mit möglicher Hochwasserbelastung eine monolithische Bauweise gefordert ist, also eine vollflächige Vermörtelung der Natursteine ohne Luftschicht zwischen dem Verblendmauerwerk und dem Betonuntergrund. Eine Ausführung mit einer Luftschicht kann bei Hochwasser zu Schäden führen, sei es durch die äußerliche Einwirkung durch das Hochwasser selbst oder von diesem mitgeführten Gegenständen. Die von dem Sachverständigen zur Begründung herangezogene Situation bei Strompfeilern von Brücken überzeugt (Bl. 200 d. A.). Dies war für die Beklagte aufgrund der Ausschreibung und der örtlichen Verhältnisse erkennbar und hätte bei der Kalkulation des Angebots berücksichtigt werden können und müssen. Eine nachträgliche Vergütung steht ihr daher nicht zu.
Die Pflicht zur Tragung der Rechtsanwaltskosten und die Verzinsung von Haupt- und Nebenforderung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten war auf Grundlage der vom Gericht errechneten Überzahlung zu korrigieren. Der zugesprochene Betrag in Höhe von 807,80 € folgt aus dem 1,3 fachen einer Geschäftsgebühr in Höhe von 606,00 € (nach der 2012 geltenden Gebührentabelle), mithin 787,80 €, zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €.
Soweit der vom Einzelrichter errechnete Betrag hinter der eingeklagten Hauptforderung liegt, war die Klage nach Haupt- und Nebenforderung im Übrigen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Der Streitwert folgt aus der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.