Landgericht Bayreuth Beschluss, 17. Dez. 2015 - 12 OH 142/09

published on 17/12/2015 00:00
Landgericht Bayreuth Beschluss, 17. Dez. 2015 - 12 OH 142/09
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Tenor

Dem Antragsteller wird die mit Schriftsatz vom 29.11.2015 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

I.

Bereits mit Beschluss vom 14.07.2015 (Bl. 245 ff. PKH-Heft) wurde dem Antragsteller die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20.10.2015 (Aktenzeichen 1 W 40/15; Bl. 312 ff. PKH-Heft) zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Parteivertreters vom 29.11.2015 (Bl. 319 ff. PKH-Heft) beantragt der Antragsteller nunmehr erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bayreuth hat hierzu am 10.12.2015 (Bl. 340 PKH-Heft) Stellung genommen.

II.

Die erneut beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für den wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe gegeben ist.

Zwar erlangen Beschlüsse, mit denen die Prozesskostnhilfe versagt wird, keine materielle Rechtskraft und schließen somit einen neuerlichen Antrag nicht grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung des BGH kann aber im Einzelfall einem wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird (Beschluss vom 16.12.2008, Aktenzeichen VIII ZB 78/06). Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen Tatsachen/Beweismittel an. Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag insbesondere dann sein, wenn er mit einer von vorneherein untauglichen Begründung versehen ist (vgl. BGH, a. a. O.). Das ist aber vorliegend der Fall. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth vom 10.12.2015 Bezug genommen, ebenso auf die Gründe in den Beschlüssen des Landgerichts Bayreuth vom 14.07.2015 (Bl. 245 ff. PKH-Heft), der entsprechenden Nichtabhilfeentscheidung vom 09.09.2015 (Bl. 269 ff. PKH-Heft) sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20.10.2015 (Bl. 312 ff. PKH-Heft).

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published on 16/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 78/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO §§ 114, 117 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur vernei
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