Landgericht Bamberg Kostenfestsetzungsbeschluss, 03. Juni 2016 - 1 HK O 34/15

published on 03.06.2016 00:00
Landgericht Bamberg Kostenfestsetzungsbeschluss, 03. Juni 2016 - 1 HK O 34/15
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Oberlandesgericht Bamberg, 5 W 65/16, 19.12.2016

Gericht

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Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Vergleich des Landgerichts Bamberg vom 01.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 1.809,25 €

(in Worten: eintausendachthundertneun 25/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 21.04.2016 festgesetzt.

Gründe

Gerichtskosten:

Die Gerichtskosten betragen insgesamt

498,50 €

– davon der Klagepartei direkt zugeordnet

129,25 €

– davon der Beklagtenpartei direkt zugeordnet

128,25 €

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

241,00 €

Zahlung der Klagepartei

1.073,00 €

hiervon verrechnet

– auf direkt zugeordnete Gerichtskosten der Klagepartei

129,25 €

– auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

369,25 €

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

Der weitere Vorschuss in Höhe von 574,50 € wird zurückerstattet.

Rechtsanwaltskosten:

Die Terminsgebühr war nur aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 € festsetzbar, da die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Gerichtskosten

369,25 €

Anwaltskosten

1.440,00 €

Summe

1.809,25 €

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.