Landgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2017 - 2 HK O 4/17

bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.531,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte außergerichtliche Anwaltsauslagen für die Fertigung eines sogenannten Abschlussschreibens im Zusammenhang mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend.

Die Klägerin hat beim Landgericht Bamberg, Aktenzeichen 2 HK O 31/15, gegen die Beklagte die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bamberg vom 26.10.2015 erwirkt.

Der einstweiligen Verfügung lag ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde.

Insoweit wird auf das Urteil des Landgerichts Bamberg Anlage K1 Bezug genommen.

Am 13.01.2016 erfolgte seitens der Klägerin ein so genanntes Abschlussschreiben, wobei eine Fristsetzung zur Abgabe der entsprechenden Erklärung bis zum 22.01.2016 gesetzt wurde.

Wegen des Inhalt des Abschlussschreibens wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.

Bereits mit E-Mail vom 04.01.2016 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass negative Feststellungsklage erhoben wird.

Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B3 Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor,

der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das maßgebliche Abschlussschreiben ergebe sich aus den Grundsätzen der GOA.

Es sei für ein Abschlussschreiben im Regelfall eine 1,3 Geschäftsgebühr abzurechnen. Insgesamt können somit 1.531,90 Euro geltend gemacht werden.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 € zu bezahlen, zzgl. 9 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2016.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einredung der Verjährung.

Auf Grund der als Anlage B3 vorgelegten E-Mail vom 04.01.2016 sei klar gewesen, dass die Beklagte keine Abschlusserklärung abgeben würde. Es sei somit klar gewesen, dass ein Aufforderungsschreiben zur Abgabe der Abschlusserklärung entbehrlich gewesen sei.

Infolgedessen hätten sich die Parteien nicht gemäß § 271 auf eine mit Faxschreiben vom 13.01.2016 (Anlage K3) vorgeschlagene vorgeschobene Fälligkeit der Kosten des Abschlussschreibens geeinigt.

Die Aufforderung zur Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens sei bereits am 13.01.2016 fällig gewesen. Sowohl Abmahnkosten, wie auch Kosten der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung, seien mit dem Zeitpunkt der Aufforderung fällig.

Da der Mahnbescheid, der Beklagten erst am 21.07.2016 zugestellt worden war, sei die Frist von sechs Monaten gerechnet ab dem 13.01.2016 überschritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der klägerische Anspruch jedenfalls verjährt ist.

a) Allgemein gilt in Wettbewerbssachen eine Verjährungsfrist von sechs Monaten (vgl. BGH-Urteil vom 26.09.1991, I ZB 199/89 = GRUR 1992/176).

Diese Entscheidung bezog sich auf geltend gemachte Abmahnkosten, ist jedoch nach Auffassung des Gerichts auch auf Kosten für die Fertigung eines Abschlussschreibens anzuwenden. Entscheidend für die Verjährungsfrist ist das Sachgebiet, bzgl. dessen der Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch betrifft somit, auch wenn er auf Geschäftsführung ohne Auftrages gestützt wird, einen wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang und unterfällt damit der kurzen Verjährungsfrist des UWG.

b) Beginn der Verjährung

Beginn der Verjährungsfrist ist der 13.01.2016, da das Abschlussschreiben dieses Datum aufweist.

Der Anspruch der Klägerin war somit ab diesem Zeitpunkt fällig, wobei die Fälligkeit nicht durch die Fristsetzung in dem Schreiben zum 13.01.2016 zum 22.01.2016 hinausgeschoben wurde. Grundsätzlich ist ein Anspruch gemäß § 271 ZPO sofort fällig, außer die Parteien vereinbaren etwas anderes. Eine einseitige Fristsetzung schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. (Palandt 76. Auflage, Randnummer 6 zum § 271 BGB).

Eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht vorgetragen, wobei die Beklagtenseite schon vor dem 13.01.2016 nämlich mit E-Mail vom 04.01.2016 eine Abgabe der Abschlusserklärung ablehnte.

Die Klägerseite hätte auch bereite zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis nehmen müssen, dass die Beklagtenseite die Abgabe einer Abschlusserklärung ablehnte. Auch wenn die Kanzlei der Klägerseite zum 04.01.2016 geschlossen war, so musste für eine ausreichende Vertretung gesorgt werden. Falls dies nicht der Fall war, liegt insoweit grob fahrlässiges Handeln vor und damit eine grob fahrlässige Unkenntnis, die einer Kenntnis gleichzustellen ist.

c) die Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagtenseite erfolgte am 21.07.2016, sodass die Verjährungszeit abgelaufen war. Dies ergibt sich auch dann, wenn man den Zustellungszeitpunkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht zurückbezieht.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ging am 15.07.2016 beim Gericht ein, sodass auch, bei Berücksichtigung des Eingangsdatums des Mahnbescheidantrages Verjährung eingetreten ist.

Die Klage ist somit, weil die Beklagte zu Recht der Einrede der Verjährung geltend macht, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711 ZPO

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2017 - 2 HK O 4/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2017 - 2 HK O 4/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2017 - 2 HK O 4/17 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 271 Zustellung der Klageschrift


(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

Referenzen

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.