Landgericht Bamberg Beschluss, 16. Apr. 2015 - 11 T 8/15 WEG

16.04.2015

Gericht

Landgericht Bamberg

Gründe

Landgericht Bamberg

Az.: 11 T 8/15 WEG

30 C 1212/14 WEG AG Würzburg

In Sachen

...

- Kläger -

am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ...

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

1) ...

- Beklagte und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigte: ...

2) ...

- WEG-Verwalterin und Beschwerdeführerin -

wegen Beschlussanfechtung

hier: Kostenbeschwerde in WEG-Sachen

erlässt das Landgericht Bamberg - 1. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

am 16.04.2015

folgenden

Beschluss

1. Die sofortige Beschwerde der Verwalterin gegen die in Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts Würzburg vom 22.01.2015, Az.: 30 C 1212/14 WEG, enthaltene Kostenbelastung wird zurückgewiesen.

2. Die Verwalterin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts, der Verwalterin gemäß § 49 Abs. 2 WEG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.

1. Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn die Stimmberechtigten mit der erforderlichen Mehrheit für einen Beschlussantrag stimmen und der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis feststellt und verkündet (vgl. Jennißen/Schultzky WEG, 4. Auflage 2015, § 25 Rn. 4). Das Mehrheitserfordernis war hier nicht erfüllt, weil der Beschluss 10/14 gemäß § 22 Abs. 1 WEG allstimmig hätte gefasst werden müssen. Aufgrund der beiden Nein-Stimmen und einer Stimmenthaltung war für den Versammlungsleiter offensichtlich, dass ein Beschluss nicht zu Stande gekommen war. Die Beschlussfassung erfolgte ausweislich des Versammlungsprotokolls gerade nicht - wie in der Beschwerdeschrift vom 06.02.2015 behauptet - einstimmig, geschweige denn allstimmig.

2. Der Versammlungsvorsitzende darf nach ganz h. M. einen positiven Beschluss nur verkünden, wenn die für den Beschluss erforderliche Stimmenmehrheit erreicht ist (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, 10. Auflage 2013, § 23 Rn. 50). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Die Verkündung eines positiven Beschlusses trotz Fehlens der erforderlichen Mehrheit kann ohne weiteres die Kostenfolge des § 49 Abs. 2 WEG auslösen (vgl. Bärmann/Klein WEG, 12. Auflage 2013, § 49 Rn. 23; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, 10. Auflage 2013, § 49 Rn. 32).

3. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Insbesondere ist das Verhalten des Klägers in der konkreten Situation für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit des Verwalterhandelns ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Missachtung des Mehrheitserfordernisses wohl nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses und nicht dessen Nichtigkeit nach sich gezogen hat.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Kostenbelastung der Verwalterin. Die Verfahrenskosten erster Instanz belaufen sich auf ca. 4.400,00 € (Gerichtsgebühren: 879,00 €; Rechtsanwaltskosten Beklagte unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV zum RVG: ca. 3.500,00 €). Hiervon 30% ergeben einen Wert in der Gebührenstufe zwischen 1.000,00 € und 1.500,00 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Landgericht Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Bamberg Beschluss, 16. Apr. 2015 - 11 T 8/15 WEG zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse


(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebü

Referenzen

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)