Landgericht Ansbach Endurteil, 08. Juni 2015 - 2 O 1394/14

08.06.2015

Gericht

Landgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus einem Webhostingvertrag.

Der Kläger war Inhaber der Domain „...“. Über diese vertrieb er Computerspiele. Diese Domain wurde auf den Servern der Beklagten gehostet, nachdem zwischen den beiden Parteien hierüber am 03.09.2004 ein Webhostingvertrag geschlossen wurde. Der Kläger war bereits zuvor Inhaber der Domain, die auch bereits bei der ... registriert war. Bei der ... war eine nicht mehr aktuelle Adresse des Klägers hinterlegt. Die Domainbedingungen der ... wurden in den Vertrag zwischen dem Kläger und der ..., als auch in den Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über Ziffer 1.3 ihrer AGB wirksam einbezogen. Dort steht:

„Beantragt der Kunde die Vermittlung einer de. Domain, so verpflichtet er sich, die Vergaberichtlinien der zuständigen „...“ (= ...) einzuhalten. (…).“

In § 3 der Domainbedingungen der... heißt es:

„(1) Der Domaininhaber versichert mit dem Domainauftrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind (…).

„(3) Der Domaininhaber prüft sofort nach Registrierung die in der ...-Whois-Abfrage unter http://www...de/de/whois/index.jsp [2] veröffentlichten Angaben und teilt ... etwaige Korrekturen sowie spätere Änderungen der an .. übermittelten Daten jeweils unverzüglich mit. (…).“

In den Jahren 2007 bis 2009 erfolgten Zahlungen des Klägers erst nach Mahnungen.

Am 13.05.2011 wurde durch die Beklagte bei der .. ein Transitantrag gestellt. Im Rahmen dieses Transits versuchte die .. an den Kläger als Domaininhaber heranzutreten, damit dieser mitteilen kann, von wo aus die Domain künftig gehostet werden soll. Da bei der .. eine falsche, bzw. nicht mehr aktuelle Adresse hinterlegt war, konnte diese mit dem Kläger diesbezüglich keinen Kontakt herstellen. Daraufhin wurde die Domain „....de“ von der ... wieder frei gegeben, woraufhin jemand anderes sich diese sicherte. Der Kläger merkte in den Sommerferien 2011, dass die Seite gesperrt war, was er der Beklagten mit Schreiben vom 23.10.2011 mitteilte. Der Kläger ist bemüht diese Domain wieder zurückzuerwerben.

Der Kläger behauptet, er habe weder eine Rechnung, noch Mahnungen oder eine Kündigung wegen der fehlenden Zahlung im Jahr 2010 erhalten. Er behauptet weiterhin, stets über die bei der Beklagten hinterlegte E-Mail-Adresse erreichbar gewesen zu sein. Durch den Verlust der Domain entstehe ihm ein hoher Schaden, da er keine Computerspiele mehr verkaufen könne.

Der Kläger meint, ihm müsse der Schaden, der durch die Nichterreichbarkeit und den Rückerwerb der Domain entstand und entstehen wird, durch die Beklagte ersetzt werden. Diese habe unberechtigt und pflichtwidrig für die Domain des Klägers „....de“ bei der ... einen Transferantrag gestellt.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger sämtliche Schäden resultierend bzw. im Zusammenhang stehend mit der Rückgabe /Freigabe der Domain gamestation.de an die ... zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, die Rechnungs- und Mahnungsstellung seien jeweils an die E-Mail-Adresse des Klägers versandt worden. Wegen fehlender Zahlung des Klägers sei von Seiten der Beklagten der Webhostingvertrag gekündigt worden, nachdem nach der zweiten Mahnung am 10.11.2010 bereits die Domain am 29.11.2010 gesperrt worden sei. Bei dem Versand der Rechnung bzw. Mahnungen habe die Beklagte keine Fehlermeldungen bei der Versendung der E-Mails an den Kläger erhalten. Eine Versendung der Kündigung sei auch an die unstreitig aktuelle schweizerische Adresse des Klägers erfolgt.

Die Beklagte meint, die bei der ... hinterlegte und nicht aktuelle Adresse des Klägers liege in dessen Verantwortungsbereich.

Das Gericht hat keine Beweisaufnahme durchgeführt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten aus keinem Rechtsgrund Schadensersatz verlangen. Somit kann auch keine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt werden.

I.

Dabei ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen könnte, da sein eigenes Mitverschulden an der Entstehung eines etwaigen Schadens so hoch zu bewerten ist, dass es ein Verschulden der Beklagten an der Entstehung des Schadens vollständig überwiegt.

Zwischen den Parteien bestand unstreitig seit dem 03.09.2004 ein Webhostingvertrag, der zum Inhalt hatte, die bereits bestehende und bei der ... registrierte Domain des Klägers auf die Server der Beklagten umzuziehen und dort zu hosten. In der Kündigung dieses Vertrages durch die Beklagten und die Stellung eines Transitantrages bei der ... könnte eine Pflichtverletzung gesehen werden, sofern die Kündigung und die vorherigen Mahnungen dem Kläger tatsächlich nicht zugegangen sein sollten, doch kommt es darauf im Ergebnis nicht an. Der Kläger macht geltend, dass es zu dem Verlust der Domain nur kam, weil die Beklagte rechtswidrig den Webhostingvertrag kündigte, weil eine etwaige Kündigung sowie vorgeschaltete Mahnungen bei ihm niemals ankamen und er nicht mit einer Kündigung rechnen konnte und musste. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass selbst, wenn es tatsächlich so sein sollte, dass der Kläger solche Schreiben der Beklagten niemals erhielt, er seine Domain „....de“ letztlich nicht deswegen verloren hat. Selbst wenn er nicht mit einer Kündigung rechnete, war er zum eigenen Schutz verpflichtet, seine aktuelle Adresse sofort an die ... zu übermitteln. Diese Verpflichtung bestand unabhängig davon, ob er mit einer Kündigung rechnen musste oder nicht. Das Verschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens wiegt so hoch, dass eine Haftung der Beklagten auszuschließen ist, § 254 BGB.

II.

Vorliegend wiegt das Mitverschulden des Klägers an der Entstehung seines etwaigen Schadens so schwer, dass eine Haftung der Beklagten ausscheiden muss.

1. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz von dem Umständen des Einzelfalles und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat. Damit meint die Vorschrift ein Verschulden gegen sich selbst. Es ist eine Obliegenheit des Beschädigten, sich selbst vor Schäden zu schützen. Diese Obliegenheit hat der Kläger gröblich verletzt.

2. Die Verletzung eigener Interessen liegt hier darin, dass der Kläger es versäumt hat, bei der ... eine aktuelle Adresse zu hinterlegen, damit diese mit ihm den Kontakt halten konnte. Der Kläger war hierzu auch verpflichtet. Dies ergibt sich aus den ... Domainbedingungen und dort aus § 3. Diese Bedingungen stellen AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen darstellen, die die ... als Verwender dem Kläger gestellt hat und die in den Domainvertrag auch wirksam einbezogen wurden. Diese Regelung ist auch nicht überraschend oder aus einem anderen Grund ersichtlich unwirksam. Aus diesen Bedingungen ergibt sich, dass der Domaininhaber, hier also der Kläger, gemäß § 3 Abs. 3 verpflichtet war, der... etwaige Änderungen oder Korrekturen seiner hinterlegten Daten sofort mitzuteilen.

Diese Bedingungen wurden auch in den zwischen den Streitparteien geschlossenen Webhostingvertrag mittels AGB einbezogen. Der Beklagte weist in Ziffer 1.3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass der Vertragspartner, hier also der Kläger, verpflichtet ist, die Vergaberichtlinien der ... einzuhalten. Diese verweisen auf die Domainbedingungen der .... Diese Regelung war wirksam in den Webhostingvertrag der Streitparteien einbezogen.

Damit war es die Verpflichtung des Klägers, eine Änderung von Adressdaten sofort der ... mitzuteilen. Und zwar sowohl hinsichtlich des Webhostingvertrages mit der Beklagten, als auch hinsichtlich des Domainvertrages mit der .... Eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers selbst durch die Nichtaktualisierung seiner Adressdaten bei der ... liegt damit hinsichtlich des Vertrages mit der ... als auch hinsichtlich des Vertrages mit der Beklagten vor.

Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, dass die bei der ... hinterlegten Adressdaten des Klägers nicht aktuell waren. Da der Kläger der Beklagten niemals eine Änderung mitteilte, konnte diese auch ihrerseits keine aktuellen Daten bei der ... hinterlegen. Die Beklagte war auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht zur Aktualisierung der Daten des Klägers bei der ... verpflichtet. Vielmehr hatte der Kläger die Domain bereits vor dem Vertragsschluss mit der Beklagten selber bei der ... registriert und war mithin alleine für die Aktuellhaltung seiner Kontaktdaten dort verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte in die Kommunikation mit der ... im streitgegenständlichen Vertragsverhältnis nicht ausschließlich verantwortlich, da die Registrierung der Domain nicht durch die Beklagte vermittelt wurde, sondern durch den Kläger selber bereits vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss erfolgt war und dieser somit selber im Kontakt mit der ... stand.

Zwar könnte somit die Kündigung des Webhostingvertrages und die Stellung eines Transitantrages bei der ... durch die Beklagte eine Pflichtverletzung darstellen. Zu einem endgültigen Verlust der streitgegenständlichen Domain kam es allerdings nur dadurch, dass bei der ... keine aktuellen Kontaktdaten des Domaininhabers (des Klägers) vorlagen. Damit konnte - während sich die Domain im Transit befand, zu einer Zeit also, in der der Domaininhaber seine Domain noch nicht verliert, sondern er der ... gegenüber vielmehr mitteilen muss, wo die Domain zukünftig gehostet werden soll - durch die ... kein Kontakt mit dem Kläger aufgenommen werden. Erst als sich aufgrund der bei der ... hinterlegten, falschen Adresse des Beklagten, niemand auf die Anfrage der ... meldete, wurde die Domain des Klägers frei gegeben. Und erst dadurch trat unmittelbar der Verlust der Domain „....de“ ein.

Insoweit ist der Kläger für den Verlust der Domain und den daraus entstehenden Schaden überwiegend selbst verantwortlich. Es oblag ihm, seine Adressänderung der ... mitzuteilen, um von dieser Erreichbar zu sein und somit Problemen bei seiner dort registrierten Domain zu vermeiden.

3. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) muss eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen werden, denn es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn es der Kläger unterlässt, bei der..., mit der er separat einen Vertrag abgeschlossen hat, eine aktuelle Adresse anzugeben. Wäre dort eine aktuelle Anschrift hinterlegt gewesen, so wäre der Schaden niemals eingetreten, weil die ... den Kläger im Rahmen des Transitverfahrens hätte erreichen können.

III.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund von § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von § 709 Satz 2 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Referenzen

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.