Landgericht Amberg Endurteil, 11. Juli 2016 - 41 HK O 333/16

11.07.2016

Gericht

Landgericht Amberg

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Milch

a) mit der Auslobung „frische Weidemilch“

auf der Schauseite gemäß nachfolgend wiedergegebener Ausstattung:

und/oder

b) mit der Angabe

„Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weide-Milch“

anzubieten und/oder zu bewerben, wenn die Milch außerhalb des regelmäßigen Weidegangs in der Sommerzeit („ca. 120 Tage“), ansonsten in der verbleibenden Zeit nicht von täglich auf der Weide grasenden Kühen, sondern von im Stall gehaltenen und gefütterten Kühen gewonnen wird.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte verkauft als bundesweit agierender Discounter im Rahmen ihres Lebensmittelsortiments eine auf der Schauseite als „frische Weidemilch“ bezeichnete Vollmilch. Wegen der Einzelheiten des Vorderetiketts wird auf die nachfolgende Abbildung Bezug genommen.

Die Rückseite des Etiketts enthält u.a. den Passus „Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen ...“. Wegen der Einzelheiten der Rückseite des Etiketts wird auf nachfolgende Abbildung Bezug genommen.

Tatsächlich stammt die streitgegenständliche Milch von Kühen, die an mindestens 120 Tagen im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Milch sei ein Saisonprodukt, da es nur an (mindestens) 120 Tagen im Jahr hergestellt werden könne und an den rund 240 übrigen Tagen die Voraussetzungen für die Weidemilch nicht gegeben seien.

Unter der Auslobung „Weidemilch“ für ein Milchangebot verstünden die Verbraucher eine spezielle Milch von Milchkühen, die vor dem Melken auf der Weide gestanden haben und dementsprechend frei und ausgiebig grasen konnten. Soweit wetterbedingt diese Voraussetzungen in den „kalten Ländern“ wie Deutschland und Niederlande nur saisonal einzuhalten seien, sei das Angebot der Beklagten auch lediglich saisonal zu bewerben. Das Angebot einer „Weidemilch“ in den restlichen acht „Stall-Monaten“ zum Nachteil der Verbraucher einfach weiterlaufen zu lassen, stelle eine Irreführung der Verbraucher dar, da es in diesen Monaten keine „Weide-Milch“ gebe. Die Irreführung der Verbraucher liege darin, dass ein Saisonartikel ganzjährig angeboten und vermarktet werde. Die Auslobung „Weidemilch“ werde von den Verbrauchern als produktbezogenes Qualitätsmerkmal unter Berücksichtigung eines speziellen Erzeugungsmerkmales, nämlich von auf der Weide grasenden Kühen verstanden (Bl. 15).

Die Irreführung der auf der Vorderseite des Etiketts blickfangmäßig verwendeten besonderen Auslosung „frische Weidemilch“ werde durch die Zusatzangaben auf dem Rückenetikett nicht beseitigt.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Milch

  • a)mit der Auslobung „frische Weidemilch“

    a)auf der Schauseite gemäß nachfolgend wiedergegebener Ausstattung:

    a)

    a)und/oder

  • b)mit der Angabe

    b)„Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weide-Milch“

    b)anzubieten und/oder zu bewerben, wenn die Milch außerhalb des regelmäßigen Weidegangs in der Sommerzeit („ca. 120 Tage“), ansonsten in der verbleibenden Zeit nicht von täglich auf der Weide grasenden Kühen, sondern von im Stall gehaltenen und gefütterten Kühen gewonnen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und trägt vor, die Beklagte betreibe etwa 4.150 Filialen im ganzen Bundesgebiet. Sie sei lediglich Händlerin des Produkts. Hergestellt werde es von einem mit ihr nicht verbundenen Unternehmen. Diese Milch stamme ausschließlich von Landwirten, die sich verpflichtet hätten, die Weidemilch-Kühe, wann immer es das Wetter zulasse, auf die Weide zu lassen, mindestens aber an 120 Tagen jährlich für mindestens 6 Stunden täglich. Die Herstellerin stelle im gesamten Produktionshergang sicher, dass die von Weidemilch-Kühen stammende Milch nicht mit der Milch von konventionellen Stallkühen vermengt würden. Es sei gewährleistet, dass die von der Herstellerin vertriebene und von der Beklagten zum Kauf angebotene Weidemilch, anders als bei Weidemilchprodukten anderer Hersteller, ausschließlich von Kühen stamme, für die eine Mindestweidezeit von 120 Tagen mit mindestens 6 Stunden täglich garantiert sei.

Die Beklagte sei für den vom Kläger unzutreffend behaupteten Kennzeichnungsverstoß nach Art. 8 Abs. 3 LMIV gar nicht verantwortlich.

Auch materiell-rechtlich verstoße die Produktaufmachung nicht gegen Art. 7 LMIV, §§ 3, 3 a, 5 UWG.

Die Aussagen auf den Verpackungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts seien zutreffend und nicht geeignet, den aufmerksamen Verbraucher über die Bezeichnung „Weidemilch“ zu täuschen. Der Durchschnittsverbraucher wisse, dass in Mitteleuropa Milchkühe nicht ganzjährig und ganztätig auf der Weide grasen könnten. Seine berechtigte Erwartung beschränke sich darauf, dass Kühe während der Weidesaison regelmäßig Weidegang haben und auf der Weide grasen könnten, wenn es die Witterung und Bodenverhältnisse zulassen würden. Zudem erwarte er, dass die Weidekuhmilch nicht absichtlich mit Stallkuhmilch vermengt werde. Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher scheide auch deshalb aus, weil auf der Rückseite des streitgegenständlichen Produkts die Weidezeiten ausdrücklich angegeben seien.

Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht gem. § 11 UWG verjährt. Da die Beklagte die streitgegenständliche Weidemilch nach eigenem Vorbringen seit September 2015 fortlaufend anbietet, liegt eine sog. Dauerhandlung vor, bei der die Verjährung nicht beginnt, so lange der Eingriff noch fortdauert (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 11, Rdn. 1.21 m.w.N.).

Der streitgegenständliche Unterlassunganspruch ist gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3 a, 5 UWG, Art. 7 Abs. 1 a LMIV begründet. Durch den Vertrieb von Milch unter der Bezeichnung „frische Weidemilch“, die lediglich von Kühen stammt, die an mindestens 120 Tagen im Jahr an mindestens 6 Stunden täglich auf der Weide sind, bei der aber nicht gewährleistet ist, dass sie tatsächlich am Tag der Melkung auf der Weide waren, verstößt die Beklagte gegen Art. 7 Abs. 1 a LMIV und führt dadurch auch die Verbraucher irre. Für die Bezeichnung „Weidemilch“ ist es erforderlich, dass die konkret verpackte Milch tatsächlich von Kühen stammt, die sich am Tag der Melkung mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden, Nicht ausreichend ist demgegenüber, dass sie lediglich von Kühen stammt, die an mindestens 120 Tagen im Jahr jeweils mindestens 6 Stunden täglich auf der Weide waren. Diese Erwartung hegt der angesprochene durchschnittliche Verbraucher, zu denen sich auch die erkennenden Richter zählen. Dem steht nicht entgegen, dass eine derartige Weidemilch in weiten Teilen Mitteleuropas angesichts der hier vorherrschenden klimatischen Bedingungen im Regelfall nicht das ganze Jahr über produziert werden kann. Zum einen wird sich ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verbraucherkreises über die Frage, wann und wie lange in Mitteleuropa Kühe auf der Weide grasen können, keine Gedanken machen (Stichwort Milch von Lila-Kühen). Zum anderen kann ein weiterer erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher angesichts der globalisierten Welt die Erwartung hegen, dass die Milch aus Teilen der Welt stammt, bei der eben sehr wohl Kühe das ganze Jahr über im Freien weiden können.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände werden die Verbraucher irregeführt, wenn ihnen Milch als „Weidemilch“ verkauft wird, die gar nicht von einer Kuh stammt, die am konkreten Tag der Melkung auf der Weide war, sondern lediglich von Kühen, die mindestens 1/3 des Jahres an mindestens 6 Stunden täglich auf der Weide grasten. Es handelt sich somit um eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG („... wesentliche Merkmale der Ware ... wie ... Art ...“). Bei der Bezeichnung „Weidemilch“ handelt es sich um ein konkret produktbezogenes Merkmal dergestalt, dass die konkret verpackte Milch von einer vor der Melkung auf der Weide befindlichen Kuh stammen muss. Da dies bei der streitgegenständlichen Milch nicht der Fall ist, ist die Bezeichnung Weidemilch unwahr.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf der Rückseite der Verpackung, sozusagen im „Kleingedruckten“ wahrheitsgemäß angegeben ist, dass die streitgegenständliche Milch lediglich von Kühen stammt, die mindestens 120 Tagen im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen. Auf der Vorderseite des Etiketts ist nach den obigen Ausführungen in deutliche größerer Schrift als auf der Rückseite eine objektive Unrichtigkeit enthalten, nämlich dass es sich um Weidemilch handelt, obwohl dies gar nicht der Fall ist. Diese objektive Unrichtigkeit auf der Vorderseite kann beim Verbraucher durch eine Klarstellung durch einen kleineren Aufdruck auf der Rückseite aus der Welt geschafft werden (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5, Rdn. 2.97). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der streitgegenständlichen Milch um einen niederpreisigen Artikel handelt, bei denen der vorderen Schauseite des Etiketts deutlich größere Bedeutung zukommt als bei höherpreisigen Artikeln. Bei Konsumgütern im 1-Euro-Bereich orientiert sich ein Großteil der Verbraucher an dem, was auf der Schauseite des Etiketts steht, ohne den Artikel genauer in die Hand zu nehmen und auch den seitlichen und hinteren Teil des Etiketts zu lesen.

Die Beklagte kann sich nicht auf Art. 8 Abs. 3 LMIV berufen, da sie sich darüber im Klaren war, dass die streitgegenständliche Milch nicht konkret von einer Kuh stammt, die vor der Melkung auf der Weide war, sondern lediglich grundsätzlich von Kühen, die an mindestens 120 Tagen im Jahr auf der Weide grasen. Bereits dem Wortlaut nach musste sich der Beklagten aufdrängen, dass sie derartige Milch nicht als „Weidemilch“ vertreiben darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Amberg Endurteil, 11. Juli 2016 - 41 HK O 333/16 zitiert 6 §§.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 11 Verjährung


(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von

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(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.