Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 29. Dez. 2017 - 6 Ta 187/17

published on 29/12/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 29. Dez. 2017 - 6 Ta 187/17
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Arbeitsgericht Bayreuth, 1 Ca 525/17, 24/10/2017

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 24.10.2017 – Aktenzeichen: 1 Ca 525/17 – in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung gemäß Beschluss vom 20.11.2017 wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten mit der Klage über Zahlungsansprüche und die Erteilung eines Zeugnisses sowie mit Klageerweiterung vom 19.08.2017 über weitere Zahlungsansprüche. Der Kläger ist tschechischer Staatsbürger, seine Anwältin ist in Deutschland ansässig.

Mit der Klageerhebung beantragte die Klagepartei Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen und die Bewilligung sowohl auf einen eventuell abzuschließenden Vergleich als auch einen möglichen Vergleichsmehrwert zu erstrecken und weiter die Erforderlichkeit der anfallenden Übersetzungskosten festzustellen, da diese zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich seien.

Mit Beschluss vom 24.10.2017 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwältin der Klagepartei für einen Teil der Forderungen mit Ratenzahlung.

Soweit die Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, verneinte das Arbeitsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Forderungen.

Es führte aus, hinsichtlich der Übersetzungskosten sei nicht ersichtlich, welche Übersetzungskosten konkret aus welchen Gründen erforderlich sein sollten.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 legte die Klagepartei sofortige Beschwerde ein, beschränkt auf die Ratenzahlungsanordnung, die Zurückweisung des Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich und einen Vergleichsmehrwert sowie die Zurückweisung der Feststellung der Erforderlichkeit von anfallenden Übersetzungskosten. Zur Begründung brachte sie vor, durch eine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit hätten sich die Einkünfte der Klagepartei erheblich verringert.

Mit Beschluss vom 20.11.2017 änderte das Arbeitsgericht den Beschluss vom 24.10.2017 dahingehend ab, dass Raten nicht zu leisten sind. Im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab. Eine Erstreckung auf einen eventuellen Vergleichsmehrwert sei derzeit nicht veranlasst, da erst dann, wenn ein Vergleich konkret ins Auge gefasst sei und dem Gericht mitgeteilt sei, eine solche Erstreckung auf einen etwa vorhandenen Mehrwert, nach entsprechender Prüfung der Erfolgsaussicht, insoweit erfolgen könne. Auch könne derzeit keine Erstreckung auf anfallende oder angefallene Übersetzungskosten gefordert werden, insbesondere wäre ein solcher Antrag nach § 46 Absatz 2 Satz 1 RVG gerade vor Anfall der entsprechenden Auslagen erforderlich gewesen.

Die Klagepartei bringt hierzu vor, § 46 Absatz 2 Satz 1 RVG greife explizit nur für Reisekosten, eine Ausweitung auf Übersetzungskosten sei insoweit nicht angezeigt. Ohne eine vorgerichtliche Übersetzung wäre die Anwältin nicht in der Lage gewesen, das Mandat sachgerecht zu bearbeiten, da der Kläger kein Deutsch und die Anwältin kein tschechisch spreche.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie ordnungsgemäß eingelegt worden, §§ 127 Abs. 3, 569 ZPO.

Die sofortige Beschwerde war nur soweit begründet als ihr das Arbeitsgericht auch abgeholfen hat.

Es ist zunächst klarzustellen, dass die sofortige Beschwerde ausdrücklich beschränkt war und sich nicht dagegen richtete, dass das Arbeitsgericht nicht für alle Klageforderungen in voller Höhe eine hinreichende Erfolgsaussicht gesehen hat. Wie das Arbeitsgericht richtig feststellt, war aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse die Anordnung einer Ratenzahlung aufzuheben.

Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass über eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen eventuellen Vergleich nicht gesondert zu entscheiden war, soweit er die verfahrensgegenständlichen Streitgegenstände betrifft. Über die Erstreckung auf einen eventuellen Vergleichsmehrwert war und konnte noch nicht entschieden werden. Bisher ist nichts dafür ersichtlich, ob und ggf. welche anderen Regelungen getroffen werden, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig wären, oder über die die Parteien bislang nur außergerichtlich gestritten haben und bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen würden.

Die Erstreckung auf einen eventuellen Vergleichsmehrwert kann erst nach einer entsprechenden Prüfung durch das Gericht erfolgen.

Übersetzungskosten können ebenso nur anhand von konkreten Angaben zu Grund, Umfang und insbesondere der Höhe als notwendige Verfahrenskosten angesehen werden. Hierzu fehlt es bisher an den erforderlichen Angaben.

Eine uneingeschränkte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jedweden späteren Vergleichsmehrwert oder jedwede Übersetzungskosten (insbesondere über das notwendige Maß hinausgehende Übersetzungskosten) würde einen ungerechtfertigten Freibrief für die Verursachung auch mutwilliger oder nicht notwendiger Kosten darstellen.

Die sofortige Beschwerde war daher in dem verbliebenen Umfang zurückzuweisen.

III.

1. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, § 78 Satz 3 ArbGG.

2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Absatz 4 ZPO nicht veranlasst.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, da

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(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.