Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 12. Dez. 2018 - 4 TaBV 19/18

published on 12/12/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 12. Dez. 2018 - 4 TaBV 19/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Arbeitsgericht Würzburg, 2 BV 8/18, 28/08/2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 28.08.2018, Az.: 2 BV 8/18, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und über die Zahl der Beisitzer.

Die Beteiligte zu 2) hatte am Standort G… ein sogenanntes Replenishment Warehouse mit zuletzt ca. 320 Mitarbeitern betrieben, das auf Grund Interessenausgleichs vom 11.05.2018 zum Ablauf des 30.06.2018 vollständig stillgelegt wurde.

Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat.

Die Beteiligte zu 2) sagte etwa 10 Mitarbeitern in den Monaten April/Mai 2018 Bleibeprämien zu, um diesen einen Anreiz zu geben, ihre Arbeitsleistung weiterhin ordnungsgemäß zu erbringen. In den jeweiligen schriftlichen Vereinbarungen (vgl. Kopie Bl. 9, 10 d.A.) wurde die Auszahlung der Prämie davon abhängig gemacht, dass bis 30.06.2018 keine Eigenkündigung ausgesprochen wird, die Fehlzeitenquote wegen Arbeitsunfähigkeit 6% nicht übersteigt und die Arbeitsleistung im regulären Tagesgeschäft vertragsgemäß erbracht wird.

Gegen eine vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird von der Beteiligten zu 2 eingewandt, es handle sich um individuelle Vereinbarungen mit einzelnen Führungskräften ohne einen kollektiven Bezug.

In dem am 17.08.2018 per Telefax bei Gericht eingegangenen Antrag beansprucht der Antragsteller die Einsetzung eines Einigungsstellenvorsitzenden zum Regelungsgegenstand „Gewährung von Prämien im Zuge der Standortschließung“ und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2018 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 100 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, und auch innerhalb der Frist von zwei Wochen eingelegt und begründet worden, § 100 Absatz 2 Satz 2 ArbGG.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Erstgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag zurückgewiesen, da die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

a. Nach § 100 Absatz 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag eines Betriebspartners auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und Festlegung der Zahl der Beisitzer zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist der Fall, wenn die Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 100 Rdz 9f, m.w.N.).

b. Nach zwischenzeitlicher Stilllegung des gesamten Betriebes zum 30.06.2018 kann eine Zuständigkeit des Antragstellers für die von ihm begehrte Betriebsvereinbarung unter keinem rechtlichen Aspekt mehr festgestellt werden.

Der antragstellende Betriebsrat nimmt für sich die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) und 11 (Festsetzung von Prämien) BetrVG in Anspruch. Diese Mitbestimmungsrechte kommen im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage.

Durch eine kollektivrechtliche Regelung erst nach dem Termin der Stilllegung des Betriebes kann nämlich der von der Beteiligten zu 2) mit der Prämienzahlung verfolgte Zweck, bestimmten Mitarbeitern einen finanziellen Anreiz für ein von ihnen gewünschtes Verhalten in der Zeit unmittelbar vor dem Stilllegungstermin zu geben, nicht mehr erreicht werden.

Insoweit wäre die von der erstrebten Kollektivregelung verfolgte Zweckrichtung, bestimmten Mitarbeitern eine nachträgliche Belohnung zukommen zu lassen, eine andere als die von der Beteiligten zu 2) vorgegebene.

Der Arbeitgeber entscheidet in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitbestimmungsfrei über den Zweck, den er mit seiner Leistung verfolgen will, und insoweit auch über den Personenkreis, den er begünstigen will, sowie über den finanziellen Rahmen, der für die Erbringung der Leistung zur Verfügung gestellt wird (vgl. Richardi, BetrVG, 16.Aufl., § 87 Rdz 795, m.w.N.). Damit ist die von der Beteiligten zu 2) vorgegebene Zweckrichtung rechtlich verbindlich und unterfällt nicht einer Korrektur oder Modifizierung im Rahmen der vom Antragsteller begehrten Mitbestimmung. Dieser hätte nur zeitnah nach der Auslobung der Prämienzahlung im Frühjahr 2018 und vor dem endgültigen Stilllegungstermin eine mitbestimmte Prämienregelung innerhalb der vorgegebenen Zweckrichtung der Leistung erwirken können. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht und sein Mitbestimmungsrecht auch nicht rechtzeitig gesichert.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Erstgerichts zum Restmandat des Betriebsrats verwiesen.

Das Restmandat des § 21 b BetrVG dient nicht der Sanktion eines betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. Es weitet die Befugnisse des Betriebsrats über seine Amtszeit hinaus aus, jedoch beschränkt auf solche Gegenstände, die gerade durch eine Betriebsschließung bedingt sind, aber wegen deren faktischen Umsetzung nicht mehr während der regulären Amtszeit geregelt werden können (vgl. BAG Beschluss vom 08.12.2009 - 1 ABR 41/09 mit weiteren Nachweisen).

III.

Die Entscheidung hat der Vorsitzende alleine zu treffen, § 98 Absatz 3 Satz 3 ArbGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag 1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherk

Annotations

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.