Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Nov. 2010 - 5 Sa 34/10

Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil vom 18. Dezember 2009
a) im Punkt 1 aufrechterhalten, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD (Entwicklungsstufe 5) hat; im Übrigen wird das Urteil in diesem Punkt abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen;
b) im Punkt 2 in der Hauptforderung aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.764,90 EUR brutto verurteilt wurde; im Übrigen Teil der Hauptforderung wird das Urteil in diesem Punkt abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen;
c) im Punkt 3 in der Hauptforderung aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 641,16 EUR brutto verurteilt wurde; im Übrigen Teil der Hauptforderung wird das Urteil in diesem Punkt abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 58 Prozent und im Übrigen die Klägerin.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten in einem laufenden Arbeitsverhältnis um die richtige Auslegung eines während eines anderen Rechtsstreits zu dessen Erledigung geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, in dem der Maßstab zur Bestimmung der der Klägerin zustehenden Vergütung geregelt ist, und um daraus folgende Zahlungsansprüche für die Zeit von April 2008 bis einschließlich Oktober 2009.
- 2
Die im September 1970 geborene Klägerin ist in dem Betrieb der Beklagten in P. seit Juli 1992 beschäftigt. Sie war als Sekretärin eingestellt worden und arbeitet seit 1994 im Vertrieb. Arbeitgeber war seinerzeit die nicht tarifgebundene R. R. Gesellschaft für Baustoffaufbereitung mbH, eine Tochtergesellschaft der St. R. GmbH. Aufgrund von Vorgaben der Kommune wurde auch in den kommunalen Gesellschaften des Privatrechts und ihren Tochtergesellschaften Vergütung nach dem BAT-O bezahlt. Dementsprechend heißt es in dem vorformulierten Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1992 auszugsweise wörtlich:
- 3
"§ 4 Vergütung
- 4
Die Angestellte erhält monatlich den Bruttolohn unter Vereinbarung der Tarifgruppe: Vergütungsgruppe Vc.
- 5
§ 11 Bezugnahme auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
- 6
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden der Tarifvertrag ÖTV (BAT-O) und die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung."
- 7
Die unternehmerische Verantwortung für den Betrieb, in dem die Klägerin beschäftigt ist, hat im Jahre 2007 auf die Beklagte gewechselt. Ob dies auf einem Betriebsübergang nach § 613a BGB beruht oder auf vergleichbaren Vorgängen auf unternehmerischer Ebene, ist nicht aufgeklärt. Die Beklagte gehört jedenfalls zu einer überregional tätigen privaten Unternehmensgruppe aus der Entsorgungsbranche. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
- 8
Mit der Vorarbeitgeberin führte die Klägerin einen Rechtsstreit um die Frage, ob die Klägerin nach dem BAT-O in seiner jeweils gültigen Fassung zu vergüten ist. Mit Urteil vom 10. November 2004 hat das Arbeitsgericht Rostock (4 Ca 3533/03) die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Dieses Urteil hatte die Klägerin mit der Berufung angegriffen. Das Berufungsverfahren (4 Sa 546/04) endete durch den außergerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 2005. Anlass für die Wiederaufnahme der dann letztlich erfolgreichen Vergleichsbemühungen war ein Telefonat des zuständigen Kammervorsitzenden beim Landesarbeitsgericht mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien, bei dem er zum Ausdruck gebracht hat, dass die Berufung wohl Aussichten auf Erfolg habe. Einzelheiten dazu werden von den Parteien nicht mehr erinnert.
- 9
Bei den Verhandlungen nach diesem Telefonat hat die Klägerin ohne ihren Rechtsanwalt verhandelt. Die Entwicklung der Verhandlungen ist durch die verschiedenen wechselseitigen Angebote dokumentiert, die hier in Kopie zur Akte gereicht wurden (Blatt 84 bis 90 der Akte; es wird Bezug genommen).
- 10
Der Vergleich vom 20. Juni 2005 (Kopie als Anlage K 01 überreicht, Blatt 7 ff der Akte; es wird Bezug genommen) umfasst insgesamt 10 Regelungsabschnitte. Abschnitt I und II befassen sich mit der Vergütung der Klägerin. Mit Punkt III verzichtet die Klägerin zukünftig auf das bisher gezahlte Essensgeld. Abschnitt IV betrifft die betriebliche Altersversorgung, die von dem Vergleich nicht berührt werden soll. Der Folgeabschnitt, der ebenfalls die Bezifferung IV trägt, betrifft den "Banktag", auf dessen Inanspruchnahme die Klägerin zukünftig verzichtet. Der Abschnitt mit der Bezifferung V betrifft Fragen der zukünftigen Gestaltung der Lohnabrechnungen und die Frage, wie für die Vergangenheit dokumentiert werden kann, auf welcher Grundlage die Vergütung bezahlt wurde. Die Abschnitte mit den Überschriften VI und VII betreffen den Umgang mit dem seinerzeitigen Rechtsstreit, der Abschnitt mit der Bezifferung VIII stellt klar, dass der Vergleich den Arbeitsvertrag aus 1992 konkretisiert und das Arbeitsverhältnis nicht umfassend neu begründet, der Abschnitt mit der Überschrift IX regelt, in welcher Anzahl die Vergleichsurkunden erstellt werden. Der vollständige Wortlaut der Abschnitte I und II lautet:
"I.
- 11
Die Parteien sind sich einig darüber, dass [die Klägerin] nach der Vergütungsgruppe: IVa des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages zum BAT-O (oder den diesen ggf. ersetzenden Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung zum BAT-O) sowie des Tarifvertrags über Zulagen für Angestellte zum BAT-O (oder den diesen ggf. ersetzenden Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung zum BAT-O) zu vergüten ist. [Die Vorarbeitgeberin] verpflichtet sich zur Vergütung gegenüber [der Klägerin] nach der benannten Vergütungsgruppe und nach den benannten Tarifverträgen zum BAT-O in ihrer jeweils gültigen Fassung.
II.
- 12
Ab Mai 2005 setzt die Zahlung nach der Vergütungsgruppe: IV a des Vergütungstarifertrages zum BAT-O in seiner jeweils gültigen Fassung sowie des Tarifvertrags über Zulagen für Angestellte zum BAT-O in seiner jeweils gültigen Fassung in der Vergütungsstufe: 7 ein und wird nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen fortgeführt.
- 13
[Die Vorarbeitgeberin] zahlt [der Klägerin] mit der Gehaltsabrechnung im Monat Juni 2005 eine Zuwendung in Höhe von 4.000,-- Euro als Ausgleich für nicht gewährte Tariflohnerhöhungen in den Jahren 2003, 2004 und für die Monate Januar bis April 2005. Für den Monat Mai 2005 zahlt [die Vorarbeitgeberin] im Juni 2005 den Differenzbetrag auf die nach Abs. 1 zu zahlende Vergütung unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vergütung."
- 14
Die Klägerin wurde auf Basis dieses Vergleiches ab Mai 2005 vergütet nach der jeweils gültigen Tabelle aus den Vergütungstarifverträgen zum BAT-O aus der Vergütungsgruppe IVa. Anfangs war dafür maßgeblich die Lebensaltersstufe 7, seit September 2005 die Lebensaltersstufe 8.
- 15
Im September 2005 erhielt die Klägerin auf dieser Basis eine Grundvergütung in Höhe von 2.448,69 EUR, eine allgemeine Zulage in Höhe von 107,72 EUR sowie einen Ortszuschlag in Höhe von 657,84 EUR (vgl. Kopie der Lohnabrechnung September 2005, überreicht als Anlage K10, hier Blatt 60). Eine Umstellung auf die Entgelttabellen des TVöD erfolgte allerdings erst mit Wirkung ab April 2007. Aus der als Anlage K11 (Blatt 61) überreichten Kopie der Abrechnung ergibt sich sogar, dass diese erst im November 2007 im Rahmen einer Nachberechnung erstellt wurde. Die Klägerin erhält seit April 2007 ein nicht weiter aufgeschlüsseltes Gesamtentgelt in Höhe von 3.265,54 EUR. Dies entspricht recht genau dem seinerzeitigen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10, Entwicklungsstufe 6 der Tabelle zu § 15 TVöD (VKA, Tarifgebiet Ost). Dieses Gesamtentgelt ist dann von der Beklagten ab Juni 2007 auf 3.366,00 EUR erhöht worden (Kopie der Abrechnung Juli 2007 aus November 2007, Anlage K12, Blatt 63, es wird Bezug genommen). Dieser Zahlbetrag entspricht exakt dem tariflichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10, Entwicklungsstufe 6 zum TVöD. Dieses Entgelt hat die Klägerin auch während des gesamten Streitzeitraums von April 2008 bis einschließlich Oktober 2009 unverändert bezogen.
- 16
Nach dem Tarifvertrag hat sich das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe E10 (Entwicklungsstufe 6) ab April 2008 auf 3.520,25 EUR erhöht und ab Januar 2009 auf 3.618,81 EUR. Diese Tariferhöhungen wurden von der Beklagten nicht an die Klägerin ausgezahlt. Auch die tariflich vorgesehene Einmalzahlung in Höhe von 225,00 EUR, die im Januar 2009 zur Zahlung anstand, wurde von der Beklagten nicht gezahlt.
- 17
Weil die Beklagte die Tariferhöhung ab April 2008 nicht gewährte, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2008 an die Beklagte, dort zugegangen am 29. September 2008, und forderte die Vollziehung der Tariferhöhung (Anlage K 02, Blatt 10, es wird Bezug genommen). Das wurde mit Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2008 abgelehnt.
- 18
Mit der am 9. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Feststellungs- und Zahlungsklage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach der Antragsformulierung will sie festgestellt wissen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nunmehr der TVöD Anwendung finde und die Beklagte sie aus der Entgeltgruppe 10, Erfahrungsstufe 6 zu vergüten habe. Mit dem Klageantrag zu 2, der auf Zahlung von 3.130,17 EUR gerichtet war, wird die Entgeltdifferenz aus der Zeit von April 2008 bis einschließlich Juni 2009 geltend gemacht. Mit dem Klageantrag zu 3, der aus der Klageerweiterung vom 2. November 2009 (Blatt 77) stammt, wird die Entgeltdifferenz für vier weitere Monate bis einschließlich Oktober 2009 geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klagforderung wird auf Seite 7 f. des erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2009 (Blatt 43 ff. der Akte) Bezug genommen.
- 19
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 18. Dezember 2009 nahezu vollständig stattgegeben und den stattgebenden Teil der Klage wie folgt tenoriert:
- 20
1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD Anwendung findet und die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin rückwirkend ab dem 01.03.2008 die Vergütung nach dem TVöD Entgeltgruppe 10 (Stufe 6) zu zahlen.
- 21
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den sich aus dem Bruttobetrag in Höhe von 2.580,17 EUR ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 zu zahlen.
- 22
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren den sich aus dem Bruttobetrag in Höhe von 1.011,28 EUR ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2009 zu zahlen.
- 23
Damit hat das Arbeitsgericht lediglich beim Klageantrag zu 2 einen Teil der Klage in Höhe der Differenz zwischen den beantragten 3.130,17 EUR und den zugesprochenen 2.580,17 EUR, also in Höhe von 550,00 EUR abgewiesen. Insoweit hat das Arbeitsgericht angenommen, der Klaganspruch sei nach § 70 BAT-O verfallen gewesen. Ausweislich der Begründung des Urteils (Seite 7 unten und Seite 8 oben) sollten damit die geltend gemachten Ansprüche aus Januar und Februar 2008 abgewiesen werden. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
- 24
Das Urteil ist der Beklagten zugestellt worden am 4. Januar 2010. Ihre hiergegen gerichtete Berufung vom 28. Januar 2010, mit der die Berufung gleichzeitig begründet wurde, ist am 29. Januar 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 25
Die Beklagte begehrt nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.
- 26
Sie behauptet, Ziel des außergerichtlichen Vergleichs vom 20. Juni 2005 sei es gewesen, die Vergütung auf einen statischen Sockel zu stellen, auf den das - gemessen am Einkommensniveau der übrigen Beschäftigten überhöhte - Gehalt der Klägerin eingefroren werden sollte. Deshalb gäbe es auch zwei Abschnitte zur Vergütungsregelung. Der Abschnitt I befasse sich mit der Aufarbeitung der Vergangenheit. Nur der Abschnitt II befasse sich mit der Zukunft. In diesem Abschnitt sei gerade nicht der Passus in der Klammer ("...oder den diesen ggf. ersetzenden Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung zum BAT-O") enthalten.
- 27
Demnach sollte die Dynamik der Vergütungsentwicklung nur noch für die Aufarbeitung der Vergangenheit gelten, nicht mehr jedoch für die zukünftige Entgeltentwicklung. Letztlich sei man der Klägerin bei der Festschreibung der Vergütungsgruppe IVa, die weit jenseits der Anforderungen, die auf dem Arbeitsplatz der Klägerin zu erfüllen sind, liege, entgegengekommen, um im Gegenzug die Klägerin dazu zu gewinnen, auf die zukünftige Teilnahme an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst zu verzichten.
- 28
Die Beklagte beantragt,
- 29
unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung die Klage vollumfänglich abzuweisen.
- 30
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 31
Die Klägerin behauptet, Ziel des außergerichtlichen Vergleichs vom 20. Juni 2005 sei die Absicherung der Teilhabe an der tariflichen Dynamik gewesen. Deshalb wären auch die unterschiedlichen Angebote ausgetauscht worden. Im Übrigen habe die Beklagte im Juli 2007 eine tarifliche Erhöhung ordnungsgemäß durchgeführt, woran zu erkennen sei, dass auch die Beklagte ursprünglich von einer Dynamik ausgegangen sei.
- 32
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 33
Die Berufung ist nur zum Teil begründet.
I.
- 34
Das Feststellungsbegehren (Klageantrag und Urteilstenor zu 1) bedarf der Auslegung und ist im ausgelegten Sinne nur teilweise begründet.
1.
- 35
Dem Wortlaut nach begehrt die Klägerin unter dem Klageantrag zu 1 zwei verschiedene Feststellungen, nämlich zum einen die Feststellung, dass der TVöD (wohl in allen seinen Teilen) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde, und im Weiteren die Feststellung, dass die Klägerin Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 (Entwicklungsstufe 6) habe. Demgegenüber bezieht sich die klägerische Begründung ihres Feststellungsantrages immer nur auf den zweiten Teil des Feststellungsantrages, nämlich auf die der Klägerin zustehende Vergütung. Dies korrespondiert mit dem Text des Vergleiches, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt. Denn auch dort ist in den hier bedeutenden Abschnitten I und II immer nur von der Vergütung der Klägerin und von dem Vergütungstarifvertrag (oder dem Zulagentarifvertrag) "zum BAT-O" die Rede.
- 36
Da die Klagebegründung zur Auslegung des klägerischen Begehrens mit heranzuziehen ist, geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich das klägerische Begehren auf die Feststellung zu ihrer richtigen Vergütung beschränkt und die allgemeinere Erwähnung des TVöD im Antrag nur als eine rhetorische Heranführung an das Thema der gewünschten Vergütungsfeststellung zu verstehen ist, jedoch diesem Teil des Antragswortlauts kein eigenes prozessuales Begehren entspricht.
- 37
Das Gericht hatte unter dem Gesichtspunkt einer möglichen teilweisen Klagabweisung dazu in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewehrt. Die Klägerin ist der Analyse des Gerichts nicht entgegengetreten. In Abweichung von der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung nimmt das Gericht jedoch nunmehr an, dass es einer Abweisung der Klage insoweit nicht bedarf, da sich das eigentliche Begehren der Klägerin unter Zuhilfenahme ihrer Klagbegründung klar erkennen lässt.
2.
- 38
Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 (Entwicklungsstufe 6) zum TVöD (VKA) hat, ist nur teilweise begründet.
- 39
Es lässt sich nur feststellen, dass die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 (Entwicklungsstufe 5) zum TVöD (VKA) hat. Dagegen lässt sich nicht feststellen, dass sie so zu behandeln ist, als sei sie bereits in die Entwicklungsstufe 6 aufgerückt. Insoweit unterliegt der Feststellungsantrag daher der Abweisung.
a)
- 40
Soweit der Antrag begründet ist, beruht er auf dem Arbeitsvertrag der Parteien und dessen Ergänzung durch den außergerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 2005. Eine Eingruppierung nach tariflichen Eingruppierungsvorschriften scheidet aus; insoweit hat die Klägerin keinerlei Tatsachen zur Wertigkeit ihrer jetzigen Tätigkeit vorgetragen, die es dem Gericht ermöglichen würden, eine tarifliche Bewertung der der Klägerin übertragenen Tätigkeit vorzunehmen.
- 41
Aus Abschnitt I des Vergleiches ergibt sich, dass die Parteien rechtsgeschäftlich vereinbart haben, die Klägerin nach den Vergütungstarifverträgen zum BAT-O oder den diesen ersetzenden Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten. Nach dieser Vertragsklausel bestimmt sich heute die Vergütung nach den Regeln des TVöD, denn dieser Tarifvertrag hat den BAT-O ersetzt (vgl. § 2 Absatz 1 TVÜ-VKA).
- 42
Der an sich klare und eindeutige Wortlaut, den auch das Arbeitsgericht in diesem Sinne verstanden hat, kann durch die Gegenargumente der Beklagten nicht in Frage gestellt werden. Die Beklagte meint, Abschnitt I des Vergleiches betreffe die Ansprüche der Klägerin in der Vergangenheit und Abschnitt II des Vergleiches betreffe die Ansprüche für die Zukunft und dort sei eben gerade kein Hinweis auf die ersetzenden Tarifverträge enthalten.
- 43
Dieser Auslegung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Vielmehr ist festzuhalten, dass Abschnitt I des Vergleiches die materielle Regelung der Vergütungsfrage enthält und in Abschnitt II des Vergleiches vom 20. Juni 2005 ist dann im Sinne einer Folgeregelung lediglich festgelegt, wie man den in Abschnitt I vereinbarten Grundsatz praktisch umsetzen will. Das zeigt schon Satz 1 des Abschnittes II, wo geregelt ist, ab welchem Monat die neue Vergütung gezahlt werden soll. Ergänzend dazu heißt es im letzten Satz des 2. Absatz dieses Abschnitts, dass die Differenzzahlung für den ersten Monat (Mai 2005) nachträglich berechnet und ausgezahlt wird im Juni 2005. Der erste Satz des Absatzes 2 dieses Abschnitts betrifft dann die Vergangenheit, die pauschal abgegolten wird. - Da Abschnitt II des Vergleiches nur die Umsetzung des Grundsatzes aus Abschnitt I regelt, brauchte dort auch nicht auf Tarifverträge verwiesen werden, die den BAT-O in Zukunft ablösen könnten, denn es geht ja nur um die Umsetzung der neuen Vergütungsregelung in der Startphase und um die Bewältigung der Probleme, die sich in der Vergangenheit aufgetan hatten.
- 44
Ergänzend stellt das Gericht darauf ab, dass die von der Beklagten bevorzugte Auslegung des Vergleiches ein trickhaftes Verhandeln des Vorarbeitgebers zu Lasten der Klägerin voraussetzen würde. Denn wenn der Vorarbeitgeber tatsächlich den Willen gehabt haben sollte, die in Abschnitt I des Vergleichs zum Ausdruck gebrachte Verweisung auf ersetzende Tarifverträge durch eine abweichende Formulierung in Abschnitt II des Vergleiches für die Zeit ab Einführung des seinerzeit bereits weitgehend ausverhandelten TVöD durch die fehlende Erwähnung der ersetzenden Tarifverträge zu neutralisieren, müsste man ja unterstellen, dass der Vorarbeitgeber die Klägerin, der es im Kern immer um die dynamische Entwicklung ihres Einkommens gegangen war, versucht hat, über den wahren rechtsgeschäftlichen Kern von Abschnitt II des Vergleiches zu täuschen oder zumindest im Unklaren zu lassen. Für eine so weitreichende und auch ehrverletzende Annahme gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
- 45
Einzig die ungewöhnlich hohe Einstufung der Klägerin in dem außergerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 2005 könnte in der Tat ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Vorarbeitgeber der Klägerin mit der Wahl einer bewusst zu hohen Vergütungsgruppe im Gegenzug die Dynamik der Gehaltsentwicklung sozusagen abgekauft hat. Die dahingehenden Überlegungen der Beklagten sind jedoch spekulativ geblieben, denn es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Vergleich von beiden Parteien in diesem Sinne verstanden worden ist.
- 46
Angesichts des offenen Streits der Parteien um die Frage der Dynamik der Vergütungsanpassung ist es auch nicht vorstellbar, dass die Parteien des Vergleiches es verabsäumt haben sollten, dazu eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wenn es tatsächlich gewollt gewesen sein sollte, die Dynamik in der Entgeltentwicklung im Arbeitsverhältnis der Klägerin zu stoppen.
b)
- 47
Aus Abschnitt I des Vergleiches ergibt sich, dass sich das Entgelt im Arbeitsverhältnis der Parteien seit Oktober 2005 nach dem TVöD bestimmt, denn der TVöD ersetzt den BAT-O (§ 2 Absatz 1 TVÜ-VKA).
- 48
Maßgebend ist insoweit der TVöD (VKA), da es sich bei dem Vorarbeitgeber um ein kommunales Tochterunternehmen gehandelt hat und für die Kommune selbst früher der BAT (VKA) gegolten hat und heute der TVöD (VKA). Diese Randbedingung konnten die Vertragspartner des außergerichtlichen Vergleiches ohne ausdrückliche Erwähnung ihrem Einvernehmen zu Grunde legen, denn sie ergibt sich wie selbstverständlich aus dem Lebenszusammenhang, in dem das Arbeitsverhältnis und der außergerichtliche Vergleich steht.
c)
- 49
Nach den Regelungen des Vergleichs in Verbindung mit dem TVÜ (VKA) erhält die Klägerin ab Oktober 2005 das Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe 10 mit einer individuellen Entwicklungsstufe, die zwischen den tariflichen Entwicklungsstufen 4 und 5 liegt.
aa)
- 50
Dass die Klägerin wegen der vertraglichen Vereinbarung der Vergütungsgruppe IVa der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O nunmehr Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 erhält, ergibt sich aus § 4 Absatz 1 TVÜ (VKA) in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. Da dieser Punkt zwischen den Parteien nicht in Streit steht, bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen dazu.
bb)
- 51
Die nach dem Tarifrecht für das Entgelt neu eingeführten Stufen innerhalb der Entgeltgruppen werden den Beschäftigten, die in den TVöD übergeleitet werden, nach §§ 5 f. TVÜ (VKA) zugeordnet.
- 52
Maßgeblich ist dafür das Vergleichsentgelt, das im Falle der Klägerin 3.129,11 EUR beträgt. Für das Vergleichsentgelt ist die Abrechnung für September 2005 maßgeblich, die hier zur Akte gereicht wurde (Anlage K 10, hier Blatt 60, es wird Bezug genommen). Die dortigen Werte entsprechen den tariflichen Werten. Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus der Grundvergütung (hier 2.448,69 EUR), aus der allgemeine Zulage (hier 107,72 EUR) und aus dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Die Klägerin hat wegen ihres Partners und ihres Kindes Ortszuschlag der Stufe 3 bezogen (657,84 EUR im September 2005).
- 53
Da der TVöD das System des Ortszuschlages aufgegeben hat, ist der Ortszuschlag an sich im Tabellenentgelt mit berücksichtigt. Im Sinne einer besitzstandswahrenden Übergangsregelung gilt das allerdings nicht für die kinderbezogenen Anteile im Ortszuschlag, die nach § 11 TVÜ (VKA) weiter zu zahlen sind. Damit dieser Anteil im Ortszuschlag nicht doppelt berücksichtigt wird, kann er allerdings bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts nicht berücksichtigt werden. In die Berechnung des Vergleichsentgelts kann der Ortszuschlag der Klägerin daher nur in Höhe von 572,70 EUR (Ortszuschlag der Stufe 2) einfließen.
- 54
Das Vergleichsentgelt der Klägerin beläuft sich damit auf 3.129,11 EUR. Das führt nach § 6 TVÜ (VKA) zu einer individuellen Zwischenstufe, die bei der Klägerin zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 10 liegt. Zum Startzeitpunkt des TVöD (VKA) betrug das Tabellenentgelt in der Entgeltgruppe 10 im Tarifgebiet Ost (mit einem Bemessungssatz von 94 Prozent der Entgelttabelle für das Tarifgebiet West) in der Entwicklungsstufe 4 genau 2.820,00 EUR und in der Entwicklungsstufe 5 genau 3.177,00 EUR. Damit lag die individuelle Zwischenstufe im Falle der Klägerin im Startmonat Oktober 2005 unterhalb des Tabellenentgelts für die Entwicklungsstufe 5 der Entgeltgruppe 10.
- 55
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 TVÜ (VKA) ist die Klägerin von ihrer individuellen Zwischenstufe dann zum 1. Oktober 2007 in die Entwicklungsstufe 5 aufgerückt, der sie seitdem bis heute angehört. Die weitere Entwicklungsstufe 6 kann sie nach § 16 Absatz 3 TVöD (VKA) erst nach fünf Jahren in der Stufe 5 erreichen. Dieser Zeitpunkt ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits noch lange nicht erreicht.
cc)
- 56
Die Bildung des Vergleichsentgelts und die daraus abgeleitete individuelle Zwischenstufe war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Möglicherweise hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine nicht zutreffende Tabelle vor Augen, jedenfalls hatte das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung letztlich den Standpunkt eingenommen, die individuelle Zwischenstufe der Klägerin habe im Oktober 2005 oberhalb des Tabellenentgelts der Entwicklungsstufe 5 gelegen, was zum 1. Oktober 2007 zum Erreichen der Entwicklungsstufe 6 (wie eingeklagt) geführt hätte. Wegen dieses Irrtums hatte der Kammervorsitzende erwogen, abermals in die mündliche Verhandlung einzutreten und hat dazu mit Anschreiben vom 23. Juli 2010 rechtliches Gehör gewährt. Da sich die Klägerin in ihrer Antwort auf diese Verfügung darauf beschränkt hat zu betonen, dass sie ihren Anspruch aus der tatsächlichen Handhabung der Beklagten ableite und es damit nicht auf die rechnerische Richtigkeit der Anwendung der Tarifvorschriften ankomme, besteht allerdings kein Anlass, abermals in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Zahlenansätze des Gerichts sind jedenfalls weder von der Klägerin noch von der Beklagten in Abrede gestellt worden.
dd)
- 57
Weitergehende Ansprüche kann die Klägerin auch nicht aus der tatsächlichen Handhabung der Abrechnung der Entgeltansprüche der Klägerin durch die Beklagte ableiten.
- 58
Insoweit trifft es zwar zu, dass die Beklagte die Klägerin ab Januar 2008 mit 3.366,00 EUR brutto monatlich vergütete, was dem seinerzeitigen Tabellenentgelt nach der Tariferhöhung ab Januar 2008 in der Entgeltgruppe 10, Entwicklungsstufe 6 TVöD entsprach. Allerdings lässt sich aus dieser Abrechnungspraxis nicht auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten schließen, die Klägerin nunmehr abweichend von dem Vergleich vom 20. Juni 2005 und über die dortigen Verpflichtungen hinausgehend dauerhaft nach der Entwicklungsstufe 6 zu vergüten.
- 59
Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die Entgeltabrechnung einen Routinevorgang der Lohnbuchhaltung darstellt, an dem im Regelfall keine Personen beteiligt sind, die berechtigt wären, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der Beklagten abzugeben. Zudem spricht das gesamte Umfeld, in dem die Parteien ihr Arbeitsverhältnis durchführen, gegen die Annahme eines dahingehenden Willens.
- 60
Wie das weitere Verhalten der Beklagten aus Anlass der weiteren Tariferhöhungen zeigt, hält die Beklagte schon die Vergütungen, die sich aus dem Vergleich vom 20. Juni 2005 ergeben, für nahezu unerträglich hoch. Diese Grundhaltung ist nicht erst plötzlich aus Anlass der weiteren Tariferhöhung ab April 2008, die die Beklagte nicht mehr nachvollzogen hat, entstanden, sondern die Beklagte hatte auch schon in den Monaten davor dieselbe Haltung gegenüber dem Einkommen der Klägerin. Es ist daher ausgeschlossen, aus der zugunsten der Klägerin fehlerhaft hohen Vergütung ab Januar 2008 darauf zu schließen, die Beklagte habe der Klägerin damit konkludent rechtsgeschäftlich angeboten, den Vergleich der Parteien vom 20. Juni 2005 nochmals in dem Detail der anzuwendenden Entwicklungsstufe zugunsten der Klägerin zu verändern.
ee)
- 61
Der Klägerin steht daher Entgelt nur nach der Entwicklungsstufe 5 zur Entgeltgruppe 10 des TVöD (VKA) zu. Soweit sie die Feststellung begehrt, sie habe die Entwicklungsstufe 6 erreicht, ist ihre Klage nicht begründet. Soweit der Antrag unbegründet ist, hat das Gericht die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen
II.
- 62
Die beiden Zahlungsanträge der Klägerin, die ebenfalls der Auslegung bedürfen, sind nur zum Teil begründet.
1.
- 63
Auslegungsbedürftig ist die Zuordnung der in den beiden Anträgen zusammengefassten monatlichen Teilstreitgegenstände auf die einzelnen Monate im Kalender.
- 64
In der Klageschrift hat sich die Klägerin nicht erklärt, wie viele und welche Monate der dortige Zahlungsantrag in Höhe von 2.677,35 EUR brutto umfassen sollte. Diese fehlende Information erschließt sich jedoch aus dem letzten außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 14. Mai 2009 (Anlage K 05, hier Blatt 14; es wird Bezug genommen). Dort wird eine Forderung in Höhe von 2.424,53 EUR für die Monate April 2008 bis einschließlich April 2009 zuzüglich der tariflichen Einmalzahlung für Januar 2009 geltend gemacht.
- 65
Die Differenz dieser Forderung zur Klagforderung beträgt 252,82 EUR und hat damit genau die Höhe, in der die Klägerin die Forderungsdifferenz für die Monate ab Januar 2009 berechnet hat. Also darf man davon ausgehen, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen Klage Entgeltdifferenzen für die Monate April 2008 bis einschließlich Mai 2009 eingeklagt hat.
- 66
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 hat die Klägerin ihre Forderung auf 3.130,17 EUR erhöht und dazu ausgeführt, die Forderung umfasse nunmehr auch den Juni 2009 (Seite 7 des Schriftsatzes unten).
- 67
Mit Schriftsatz vom 2. November 2009 hat die Klägerin sodann einen neuen zusätzlichen Zahlungsantrag in Höhe von 1.011,28 EUR gestellt und dazu ausgeführt, damit werde die Differenzvergütung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis einschließlich Oktober 2009 eingeklagt. Diese Aussage hat das Gericht zu dem Hinweis verleitet, dass der Juni 2009 offensichtlich doppelt eingeklagt sei, was die Klägerin, bedauerlicherweise ohne Argumente, in Abrede gestellt hat. Im Ergebnis ist der Klägerin jedoch zuzustimmen.
- 68
Mangels Veränderung der tariflichen Verhältnisse hat sich die von der Klägerin begehrte monatliche Differenz im gesamten Jahr 2009 nicht mehr geändert und sie berechnet sich auf 252,82 EUR im Monat. Der neue Zahlungsantrag in Höhe von 1.011,28 EUR kann daher nur vier Monate betreffen. Rechnet man vom Oktober 2009 rückwärts vier Monate, dann umfasst die Klageerweiterung also nur die vier Monate ab Juli 2009 und nicht - wie im Schriftsatz fälsch formuliert - die fünf Monate ab Juni 2009.
- 69
Die Zahlungsansprüche der Klägerin summieren sich also auf 4.141.45 EUR aus einem 19-monatigen Streitzeitraum, der sich von April 2008 bis einschließlich Oktober 2009 erstreckt.
2.
- 70
Aus dem 19-monatigen Streitzeitraum von April 2008 bis einschließlich Oktober 2009 stehen der Klägerin noch weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 2.406,06 EUR brutto zu. Im Übrigen sind die Zahlungsansprüche nicht begründet.
a)
- 71
Bezogen auf den Klageantrag zu 2 (Urteilstenor zu 2) stehen der Klägerin nur 1.764,90 EUR brutto zu.
aa)
- 72
Für die neun Monate von April bis Dezember 2008 steht der Klägerin wie oben unter I. herausgearbeitet nur das Tabellenentgelt der Stufe 5 zur Entgeltgruppe 10 zu und nicht wie von der Klägerin verlangt der Stufe 6. Dieses hat in jenen Monaten 3.430,24 EUR betragen. Damit beläuft sich die Differenz zu den von der Beklagten vergüteten 3.366,00 EUR lediglich auf 64,24 EUR und nicht auf 154,25 EUR. Als Teilsumme für die neun Monate ergibt sich somit ein schlüssiger Klageanteil in Höhe von 578,16 EUR brutto.
- 73
Die tarifliche Einmalzahlung für Januar 2009 in Höhe von 225,00 EUR brutto hat die Beklagte nicht vergütet. Insoweit ist die Klage ebenfalls begründet, denn diese Einmalzahlung ergibt sich aus dem Tarifabschluss, der als Vergütungstarifvertrag im Sinne des außergerichtlichen Vergleiches vom 20. Juni 2005 anzusehen ist.
- 74
Für die sechs Monate von Januar bis Juni 2009, die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemacht werden, steht der Klägerin wie oben unter I. herausgearbeitet nur das Tabellenentgelt der Stufe 5 zur Entgeltgruppe 10 zu und nicht wie von der Klägerin verlangt der Stufe 6. Dieses hat in jenen Monaten 3.526,29 EUR betragen. Damit beläuft sich die Differenz zu den von der Beklagten vergüteten 3.366,00 EUR lediglich auf 160,29 EUR und nicht auf 252,82 EUR. Als Teilsumme für die sechs Monate ergibt sich somit ein schlüssiger Klageanteil in Höhe von 961,74 EUR brutto.
- 75
Die drei Teilbeträge (578,16 und 225,00 und 961,74) summieren sich auf den schlüssigen Anteil des Klageantrages zu 2 in Höhe von 1.764,90 EUR brutto.
bb)
- 76
Dieser Betrag steht der Klägerin voll zu, obwohl die teilweise Abweisung der Klage in diesem Punkt zu Lasten der Klägerin rechtskräftig geworden ist. Denn der vom Arbeitsgericht abgewiesene Teil der Klage lässt sich nicht bestimmten rechtshängigen Monaten zuordnen und der noch rechtshängige Teil der Forderung ist jedenfalls immer noch höher als der insoweit schlüssige Teil der Klage.
- 77
Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1 im Umfang von 550,00 EUR abgewiesen und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Forderung sei nach § 70 BAT-O bzw. jetzt nach § 37 TVöD verfallen. Insoweit hat es als Datum für die notwendige schriftliche Geltendmachung der Forderungen auf das außergerichtliche Forderungsschreiben der Klägerin vom 29. September 2008 abgestellt, das eine Empfangsbestätigung mit Datum 29.9.2008 enthält (Kopie als Anlage K 02 überreicht, hier Blatt 10; es wird Bezug genommen).
- 78
Da die Ausschlussfrist nach neuem und altem Tarifrecht sechs Monate beträgt, sind danach alle Forderungen, die vor dem 29. März 2008 fällig geworden waren, verfallen.
- 79
Da die Klägerin nur Forderungen ab April 2008 einklagt, kann eigentlich gar kein Monat verfallen sein. In den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts hießt es dazu dann auch, die Ansprüche vor dem 1. März 2008 seien verfallen. Damit ist das Arbeitsgericht irrtümlich davon ausgegangen, dass die Klägerin Ihre Forderung auch auf Ansprüche aus dem 1. Quartal 2008 stützt. Da der Klagabweisungsbetrag auch seiner Höhe nicht weiter erklärbar ist, muss das Berufungsgericht davon ausgehen, dass das Arbeitsgericht entgegen seiner Formulierung im Tenor tatsächlich überhaupt keinen Teil der Klage abgewiesen hat. Also gibt es auch keine Teil-Streitgegenstände, deren Abweisung in Rechtskraft hätte erwachsen können. Also kann die Klägerin noch Ansprüche über den gesamten Streitzeitraum von April 2008 bis einschließlich Oktober 2009 geltend machen. Daher steht ihr der schlüssige Teil des Klageantrages zu 2 in vollem Umfang zu.
b)
- 80
Bezogen auf den Klageantrag zu 3 (Urteilstenor zu 3) stehen der Klägerin nur 641,16 EUR brutto zu. Der Klageantrag zu 3 umfasst die letzten vier Monate des Streitzeitraums. Die tariflichen Verhältnisse haben sich im ganzen Jahr 2009 nicht mehr geändert. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass die tatsächliche Vergütung der Klägerin durch die Beklagte monatlich um 160,29 EUR brutto hinter der geschuldeten Vergütung zurückgeblieben war. Daraus ergibt sich der schlüssige Anteil dieses Klagantrages durch Multiplikation.
c)
- 81
Die schlüssigen Anteile der Klageanträge zu 2 und 3 summieren sich also auf 2.406,06 EUR brutto. Da die Klägerin 4.141,45 EUR brutto eingeklagt hat, ist sie im Umfang von 1.735,39 EUR unterlegen. Insoweit hat die Berufung Erfolg und die Klage ist insoweit unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgeändert worden. Die Nebenforderungen sind nicht in Streit und soweit ersichtlich vom Arbeitsgericht auch zutreffend ausgeurteilt.
d)
- 82
Aufgrund des von der Klägerin durch ihre Anträge und der dazu gegebenen Begründung umrissenen Streitgegenstandes sieht sich das Gericht daran gehindert zu prüfen, ob der Klägerin aus weiteren Tarifvorschriften - beispielsweise §§ 11, 12 TVÜ (VKA) - Entgeltansprüche zugestanden haben könnten, die über den zusprechenden Teil der Klage hinausgehen. Alle damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere die Frage, was alles zu den "Vergütungstarifverträgen" im Sinne des Vergleichs vom 20. Juni 2005 gehört, muss daher auf sich beruhen.
III.
- 83
Die Kostenquote leitet das Gericht aus dem Obsiegens- und Unterliegensanteil hinsichtlich der beiden Zahlungsanträge ab.
- 84
Die Klägerin hat 4.141,45 EUR eingeklagt, hat im Umfang von 2.406,06 EUR gewonnen und im Umfang von 1.735,39 EUR verloren. Das entspricht einer Obsiegensquote in Höhe von 58,10 Prozent und einer Unterliegensquote in Höhe von 41,90 Prozent. Das hat das Gericht zu einer Kostenquote von 42:58 zugunsten der Klägerin gerundet. Diese Quote charakterisiert auch das Obsiegen und Unterliegen der Parteien mit dem Feststellungsantrag zutreffend. An sich ist insoweit die Differenz zwischen dem 36fachen Unterschiedsbetrag nach Auffassung der Klägerin und nach Auffassung des Gerichts maßgeblich. Davon umfasst der Zahlungsantrag bereits 19 Monate; er ist damit repräsentativ. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Quote noch wesentlich geändert hätte, wenn man alle 36 Monate in die Betrachtung einbezogen hätte.
- 85
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 71 ArbGG ist nicht gegeben.

Annotations
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.