Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Okt. 2010 - 5 Sa 134/09

26.10.2010

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 3. März 2009 (3 Ca 2515/07) abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juli 2003 nach der Vergütungsgruppe I b BAT, ab dem 1. Oktober 2005 übergeleitet gemäß TVÜ/TVöD in die Entgeltgruppe E 14 zu vergüten (bis 23. November 2003 bezogen auf 27 Wochenstunden, ab 24. November 2003 bezogen auf 34 Wochenstunden, ab 1. Juli 2007 bezogen auf Vollzeit) und die monatlich anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe II und I b bzw. der Entgeltgruppe E 14 TVÜ/TVöD von den jeweiligen Fälligkeitsterminen an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kosten der Berufung trägt der Landkreis.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Berufungsrechtszug noch die Feststellung ihres Vergütungsanspruchs aus der Entgeltgruppe E 14 TVöD, vormals Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O, beginnend mit Juli 2003 rückwirkend und sodann auch für die Zukunft fortlaufend.

2

Die 1961 geborene Klägerin ist ausgebildete Volljuristin. Sie ist seit Januar 1992 bei dem beklagten L... bzw. bei dessen Rechtsvorgängern beschäftigt. Sie war von Anbeginn ihrer Tätigkeit an eingruppiert in die Vergütungsgruppe II der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O (VkA). Seit der Einführung des TVöD im Herbst 2005 ist sie der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Beide Parteien sind tarifgebunden; außerdem nimmt der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Januar 1992 Bezug auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge (Anlage K1, hier Blatt 61 f). Die Klägerin wird aufgrund einzelvertraglicher Abrede nach den Sätzen aus dem Tarifgebiet West vergütet.

3

Die Klägerin war von Januar 1992 bis Juni 1992 für den Altkreis als Leiterin des Rechtsamtes tätig. Seit Juni 1992 war sie Leiterin des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beim Altkreis. Nach der Kreisgebietsreform 1994, aus der der Beklagte hervorgegangen ist, war sie dann dort bis November 1998 weiterhin Leiterin des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen. Von Januar 1996 bis November 1998 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien allerdings wegen Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit nicht aktiv durchgeführt. Im November 1998 wurde die Klägerin in ihrer Position als Amtsleiterin durch den Kreistag abberufen, da sie ihre Berufstätigkeit zunächst nur in Teilzeit wieder aufnehmen wollte. Im Einvernehmen der Parteien war die Klägerin daher von November 1998 bis Juni 2003 als Juristin im Rechtsamt tätig mit einem Arbeitsumfang von 27 Wochenstunden. Mit dieser Teilzeitquote war die Klägerin dann noch bis November 2003 tätig. Seit November 2003 war die Arbeitszeit bis einschließlich Juni 2007 noch geringfügig auf 34 Stunden reduziert und seit Juli 2007 arbeitet die Klägerin wieder in Vollzeit.

4

Im Jahre 2003 hat sich der beklagte L... einer tiefgreifenden Veränderung der Organisationsstruktur unterzogen, die an den Grundsätzen des Neuen Steuerungsmodells ausgerichtet war. Mit Wirkung ab Juli 2003 wurden daher die Querschnittsämter (neben dem Rechts- und Kommunalaufsichtsamt auch die Kämmerei und das Hauptamt) aufgelöst und deren Personal auf die drei neu gebildeten Fachbereiche verteilt. Der Landrat und seine beiden Beigeordneten wurden zu Leitern der drei Fachbereiche. Gleichzeitig wurde der Verwaltungsrat bestehend aus dem Landrat und den Beigeordneten als Führungs- und Steuerungsinstrument eingeführt. Ihm wurde die sogenannte Steuerungsunterstützung zur Seite gestellt.

5

Die drei Juristen des aufgelösten Rechts- und Kommunalaufsichtsamtes waren ab Juli 2003 formal dem Bereich Landrat zugeordnet, hatten jedoch Fachverantwortung für jeweils einen Fachbereich, die Klägerin für den vom Landrat geführten Fachbereich I. Außerhalb der vom Landrat angeordneten gegenseitigen Abwesenheitsvertretung gab es seit dem zwischen den drei Juristen keine förmlichen Regeln der Zusammenarbeit bzw. Unter- oder Überordnung mehr.

6

Da zu dem damaligen Zeitpunkt weder der Landrat noch seine beiden Beigeordneten die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besessen hatten, wurde die Klägerin, die diese Laufbahnbefähigung hat, in die Verwaltungsspitze integriert. Nach § 115 Absatz 8 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern muss in dem hier gegebenen Fall der nicht vorhandenen Laufbahnbefähigung des Landrats und seiner Beigeordneten ein "ihm unmittelbar nachgeordneter leitender Mitarbeiter des Landkreises die Laufbahnbefähigung" besitzen. Um dieser Anforderung zu genügen, wurde der Klägerin seit Mai 2004 (so die Klägerin) bzw. seit Oktober 2004 (so der Beklagte) zusätzlich die Position der Leiterin der Steuerungsunterstützung übertragen. In dieser Eigenschaft gehörte sie zu den ständigen Mitgliedern des Verwaltungsrates und nahm auch an den Sitzungen des Kreisausschusses teil.

7

Laut Einweisungsschreiben des Landrats vom 7. Oktober 2004 (Anlage A6, hier Blatt 218) ist die Klägerin mit "20 Prozent ihrer Arbeitszeit" in die Aufgabe der "Leitung der Steuerungsunterstützung" eingewiesen worden. In dieser Eigenschaft waren ihr unterstellt ein IT-Managementmitarbeiter in der Vergütungsgruppe III BAT-Ost sowie vier Beamte des gehobenen Dienstes, davon einer vergütet nach A 13, zwei vergütet nach A 12 und eine vergütet nach A 11 (wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 28. September 2004, Anlage K 6, hier Blatt 68, 72 verwiesen). Wegen der Einzelheiten der Aufgaben der Steuerungsunterstützung wird auf die Anlage K 18 (hier Blatt 98 - 100) verwiesen.

8

Im September 2005 ist die heutige Landrätin zur Beigeordneten gewählt worden. Sie besitzt die Befähigung zum Richteramt. Seit diesem Zeitpunkt hat die Klägerin nach und nach Aufgaben verloren, die sich aus ihrer den Erfordernissen von § 115 Absatz 8 Kommunalverfassung MV angepassten leitenden Stellung ergeben haben. So hat sie die Aufgabe der Leitung der Steuerungsunterstützung im Oktober 2005 verloren. Die Aufgabe, an den Verwaltungsrats- und Kreisausschusssitzungen teilzunehmen, ist der Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2007 entzogen worden (Anlage A2, hier Blatt 135).

9

Neben der Einbindung der Klägerin in die höchste Verwaltungsebene war die Klägerin auch nach der Verwaltungsumstellung Mitte 2003 - wie bisher - zuständig für das Führen von Rechtsstreitigkeiten, nunmehr thematisch festgelegt auf die Streitigkeiten aus dem Fachbereich I (Dienstliche Mitteilung 10/2003 vom 1. Oktober 2003, in Kopie als Anlage K 28 überreicht, hier Blatt 177 ff). Außerdem hatte sie nach der Dienstlichen Mitteilung 8/2003 sämtliche Vorlagen an den Kreistag und an dessen Ausschüsse mitzuzeichnen. In dieser neuen Stellung hatte die Klägerin auch die Aufgabe, weitere Volljuristen, die als Landesbedienstete im Wege der Abordnung vorübergehend ihren Dienst beim Kreis versahen, in die Aufgabenerfüllung einzubinden.

10

In der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28. September 2004 (Anlage K6, hier Blatt 68 ff) wird die Tätigkeit der Klägerin mit "Fachbereichsjuristin und Leiterin der Steuerungsunterstützung" angegeben. Diese Arbeitsplatzbeschreibung unterscheidet bei der Klägerin - untechnisch ausgedrückt - 5 Tätigkeitsbereiche. Es sind dies:

11

"3.1 Beratung und Unterstützung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane (Kreistag und seiner Gremien) und der Verwaltungsführung (Landrat, Beigeordnete, Verwaltungsrat) in rechtlichen Fragen bezogen auf den Fachbereich I, in Vertretung für die Fachbereiche II - Bau-Planen-Umwelt und III - Fachbereich Jugend und Soziales; Mitwirkung beim Abschluss von schwierigen Verträgen und der Abgabe von Willenserklärungen, die nicht einem festen Muster ständiger Verwaltungsübung folgen, Erarbeitung von Musterverträgen Erlass von Satzungen und per Gesetz übertragenen Rechtsverordnungen Entscheidung in Rechtssachen mit Außenwirkung sowie in rechtlich schwierigen Fällen (veranschlagt mit 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin)

12

3.2 Leitung der Zentralen Steuerungsunterstützung (Allgemeines Management, Kontrakt- und Finanzmanagement, Personal- und Organisationsmanagement, Controlling und Berichtswesen, IT-Management); Beratung und Unterstützung bei der Steuerung und Kontrolle der Gesamtverwaltung sowie Leistungen zur Wahrung einheitlicher Rechtsauffassungen Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen für den Verwaltungsrat, Erarbeitung von Entscheidungshilfen, Planungen und Maßnahmen der Gesamtverwaltung. Schaffung von Rahmenregelungen zum Führen von Rechtsstreitigkeiten; Rechtliche Unter-stützung der Verwaltungsführung bei der Vereinbarung und Abwicklung von Kontrakten, Rahmenregelungen und Zielvereinbarungen im Benehmen mit den unter 3.2. genannten Handlungsfeldern der Zentralen Steuerungsunterstützung; Leitung bzw. Begleitung von Projekten (veranschlagt mit 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin).

13

3.3 Rechtliche Beratung des Fachbereichsleiters I und der fachbereichsangehörigen Fachdienste - Rechnungs- und Gemeindeprüfung, Zentrale Dienste, Bau und Liegenschaften, Finanzverwaltung sowie Regelung offener Vermögensfragen in öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Fragen einschl. der Anfertigung von Schriftsätzen, Verträgen und Führen von Verhandlungen und im Vertretungsfall für die Juristen/innen der Fachbereiche II und III mit Eigenbetrieben und Einrichtungen (veranschlagt mit 30 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin).

14

3.4 gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Rechtssachen (Prozessführung, Rechtsbehelfsverfahren, Vertrags- und Vergleichsverhandlungen) Prüfung zivil- und öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten, Ansprüche des Landkreises gegen Dritte für Bereich Landrat und Fachbereich I (veranschlagt mit 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin).

15

3.5 Strafanzeigen und Strafanträge wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil des Landkreises oder seiner Mitarbeiter des Bereiches Landrat und des Fachbereiches I; Disziplinarrechtliche Angelegenheiten (veranschlagt mit 5 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin)."

16

Die Klägerin wurde mit Schreiben des Landrats vom 18. Februar 2004 aufgefordert, eine Arbeitsplatzbeschreibung einzureichen. Dem ist die Klägerin mit einem Entwurf aus Mai 2004 nachgekommen, der dann die Grundlage für die Arbeitsplatzbeschreibung vom 28. September 2004 wurde. Der Beklagte teilte dann der Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2005 mit, dass die tarifliche Bewertung der Stelle bis auf Weiteres ruhen solle, da man über eine Aufgabenneugliederung für die Verwaltung nachdenke (Anlage K7, hier Blatt 74).

17

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2005, dem Beklagten zugegangen am Folgetag, die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe Ia BAT für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 geltend gemacht (Blatt 65). Bereits zuvor hatte die Klägerin im Juni 2005 den Landrat auf eine bevorstehende Klage, mit der unter anderem eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O verlangt wird, hingewiesen und ihn durch Auszüge aus der geplanten Klageschrift unterrichtet (Anlage K25, hier Blatt 152 ff). Unter dem 7. November 2005 ist vom Beklagten eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden, auf deren inhaltliche Richtigkeit sich die Parteien allerdings nie verständigen konnten. Das gilt gleichfalls für eine weitere Arbeitsplatzbeschreibung, die 2007 erstellt wurde. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 hat die Klägerin der Zuweisung geringwertiger Arbeiten widersprochen (Anlage K 12, Blatt 86). Unter dem 20. Februar 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT beschäftigt werde und von daher ein Bewährungsaufstieg nicht möglich sei (Blatt 83 f.).

18

Nach vergeblichen weiteren außergerichtlichen Bemühungen hat die Klägerin im Dezember 2007, zugestellt im Januar 2008, Klage erhoben.

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2009 als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 31. März 2009 zugestellt worden.

20

Die klägerische Berufung vom 28. April 2009 ist hier am selben Tag per FAX eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 26. Mai 2009 eingegangen war, ist sodann die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 2. Juli 2009 verlängert worden. Die Berufung ist dann mit Schriftsatz vom 1. Juli 2009, Gerichtseingang per FAX am 2. Juli 2009, begründet worden.

21

Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug ihr Begehren nur noch teilweise weiter; sie begehrt inzwischen nur noch die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 14 TVöD, vormals Vergütungsgruppe Ib BAT; den weitergehenden Feststellungsantrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht fallen gelassen. Sie stützt ihren Feststellungsanspruch sowohl auf die Bewertung der ihr seit Mitte 2003 und auf die Bewertung der ihr derzeit übertragenen Tätigkeit als auch auf ihren arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung und Vergütung entsprechend dem einmal erreichten Eingruppierungsstand.

22

Die Klägerin hält die für die begehrte Eingruppierung erforderliche besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit für gegeben. Ihre Tätigkeit sei jedenfalls von Mitte 2003 bis ins Jahr 2005 als ein umfassender Arbeitsvorgang anzusehen, den man mit "dem Landrat unmittelbar nachgeordnete leitende Mitarbeiterin mit der Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst" beschreiben könne. Tariflich seien Leitungstätigkeiten im Regelfall als ein großer nicht weiter unterteilbarer Arbeitsvorgang zu bewerten. Alle Tätigkeiten der Klägerin seien inhaltlich verbunden mit der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit des Verwaltungshandelns im Sinne von § 115 Absatz 8 der Kommunalverfassung.

23

Soweit die Klägerin sachbearbeitend juristische Aufgaben wahrgenommen habe, hätten diese sich durch einen besonderen Schwierigkeitsgrad ausgezeichnet. Als Beispiele verweist die Klägerin auf die Anlagen K 15 und K 16, Blatt 94 -97 der Akte. Soweit die Klägerin als Vertreterin des Landrates tätig gewesen sei, sei sie als Mitarbeiterin auf der obersten Leitungsebene anzusehen.

24

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe die begehrte Eingruppierung auch rückwirkend zu. Der beklagte L... könne sich nicht auf die tariflichen Ausschlussfristen aus § 70 BAT bzw. § 37 TVöD berufen, da der Beklagte durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt habe, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf tarifgerechte Eingruppierung nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Die Klägerin habe auf Grund von Zusicherungen darauf vertrauen können, der Beklagte werde ihre Ansprüche ohne Rücksicht auf eine form- und fristgerechte Geltendmachung erfüllen.

25

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 3. März 2009 (3 Ca 2515/07) abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juli 2003 nach der Vergütungsgruppe Ib BAT, ab dem 1. Oktober 2005 übergeleitet gemäß TVÜ/TVöD in die Entgeltgruppe 14, zu vergüten (bis 23.11.2003 bezogen auf 27 Wochenstunden, ab 24.11.2003 bezogen auf 34 Wochenstunden, ab 01.07.2007 bezogen auf Vollzeit) und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe II und Ib bzw. der entsprechenden Entgeltgruppe nach TVÜ von dem jeweiligen Fälligkeitstermin an mit 5 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen hat.

26

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

27

Der Beklagte beruft sich auf die Ausschlussfrist nach § 70 BAT-O bzw. § 37 TVöD für die zurückliegenden Zeiträume bis sechs Monate vor der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung des klägerischen Anspruchs im Dezember 2005. Der Beklagte bestreitet, dass eine Zusicherung gemacht worden sei, er werde Ansprüche der Klägerin ohne Rücksicht auf eine form- und fristgerechte Geltendmachung erfüllen. Die Überreichung eines Entwurfs einer Klageschrift sei nicht als Geltendmachung zu werten.

28

Der Beklagte ist der Auffassung, die seinerzeitigen und die heutigen Tätigkeiten der Klägerin seien mit der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a Alternative 1 bzw. mit der Entgeltgruppe 13 zutreffend bewertet. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Tätigkeiten ausgeübt hätte, die eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 b hätten. Die Tätigkeit als Leiterin der Steuerungsunterstützung habe 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit betragen.

29

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat von 2003 bis 2005 einen Dienstposten bekleidet, der eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O (zukünftig der Einfachheit halber als BAT bezeichnet) erfordert. Es kann dahinstehen, ob die Wertigkeit des derzeit von der Klägerin ausgefüllten Dienstpostens auch heute noch eine entsprechende Eingruppierung erfordert, denn die Klägerin hat durch ihre Tätigkeit von 2003 bis 2005 eine der damaligen Tätigkeit entsprechende arbeitsvertragliche Position erworben, die ihr bis heute nicht wieder entzogen worden ist. Sie hatte daher bis zur Einführung des TVöD im Oktober 2005 nach wie vor einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ib BAT. Seit diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 14 TVöD unter Berücksichtigung der Stufenzuordnung nach den Regeln des TVÜ.

A.

31

Die Klage ist - wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - zulässig.

32

Die Klägerin begehrt zum einen die gerichtliche Feststellung ihrer Eingruppierung in das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Dies kommt aus dem ersten Teil des Antrages mit hinreichender Sicherheit zum Ausdruck. Solche Feststellungsklagen sind im Bereich des öffentlichen Dienstes üblich und werden allgemein als zulässig anerkannt. Bis zum Inkrafttreten des TVöD bezieht sich der Feststellungsantrag - wie ausformuliert - auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT. Für die Zeit danach bezieht er sich auf die Feststellung der Zuordnung zur Entgeltgruppe 14 TVöD. Der weitere Text des Antrages bezieht sich auf die sich daraus ergebende Vergütungspflicht und hat insoweit nur deklaratorischen Charakter, da die Vergütungspflicht sich schon aus der begehrten Eingruppierung ergibt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin auch die Feststellung, dass die von ihr geforderte Nachzahlung zu verzinsen sei; diese letzte Teil ihres Klageantrages ist ebenfalls zulässig.

B.

33

Die Klage ist, soweit sie im Berufungsrechtszug noch anhängig ist, begründet.

I.

34

Die Eingruppierung der Klägerin ergibt sich aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien nach den tariflichen Eingruppierungsregeln in §§ 22 ff BAT/BAT-O in Verbindung mit der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O. Die Klägerin war in der Zeit von Juli 2003 bis einschließlich September 2005 eingruppiert in die Vergütungsgruppe Ib BAT. Dies ergibt sich aus der Anwendung der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O und der Wertigkeit der Arbeitsvorgänge auf dem Dienstposten, der der Klägerin seinerzeit übertragen war.

35

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach § 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT darauf an, ob in der der Klägerin im Streitzeitraum übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge angefallen waren, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ib BAT erfüllt haben.

1.

36

Die hier bedeutsamen Normen aus der nach § 22 Absatz 1 BAT/BAT-O maßgeblichen Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O (VkA) lauten (unter Weglassung der hier nicht bedeutsamen Hinweise auf Protokollerklärungen) auszugsweise wörtlich wie folgt:

37

"Vergütungsgruppe I b

38

1a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt.

39

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

40

c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

41

d) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Buchstabe a oder c.

42

e) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b.

43

f) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1c. ."

44

"Vergütungsgruppe II

45

1a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ... .

46

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt.

47

c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ..., deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

48

d) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstabe a.

49

e) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst , deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a. ."

2.

50

Die zitierten Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Für die begehrte Eingruppierung ist daher zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Anforderung der Grundvergütungsgruppe erfüllt. Danach ist zu prüfen, ob die Klägerin auch die Anforderungen der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe Ib erfüllt (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291 = AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2005, 640).

51

Soweit die Erfüllung der Grund- oder einer Aufbauvergütungsgruppe zwischen den Parteien unstreitig ist, reicht eine kursorische Prüfung durch das Gericht aus (BAG 26. Januar 2005 aaO). In diesem Sinne kann festgestellt werden, dass der der Klägerin seinerzeit übertragene Dienstposten mindestens eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a) BAT erfordert. Denn der übertragene Dienstposten setzt eine juristische Vollausbildung im Sinne eines erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf daher hier keiner weiteren Erörterung.

3.

52

Die Klägerin erfüllt auch die Anforderungen an die erste Aufbauvergütungsgruppe, denn ihre Tätigkeit zwischen Juli 2003 und September 2005 erfüllte auch die Anforderungen der Fallgruppe 1a) der Vergütungsgruppe 1b BAT.

a)

53

In tatsächlicher Hinsicht legt das Gericht für den hier betrachteten Zeitraum die Tätigkeitsbeschreibung zum Dienstposten der Klägerin vom 28. September 2004 (Anlage K6, hier Blatt 68 ff) zu Grunde, soweit sich nicht aus den folgenden Ausführungen etwas Abweichendes ergibt. Diese Tätigkeitsbeschreibung ist von der Klägerin zur Begründung ihres Klagbegehrens in den Rechtstreit eingeführt worden und sie in von dem Beklagten durch Unterschrift als seinerzeit zutreffend gekennzeichnet worden. Vorbehaltlich der Auseinandersetzung mit den dazu in Widerspruch stehenden tatsächlichen Ausführungen der Parteien, kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeitsbeschreibung, soweit sie die seinerzeitigen tatsächlichen Verhältnisse beschreibt, unstreitig ist.

54

Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung erfüllt die seinerzeitige Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe Ib BAT, denn die dort beschriebene Tätigkeit hebt sich durch ihre "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der Ausgangsvergütungsgruppe hervor.

b)

55

Das Gericht stützt seine Feststellung auf die Tätigkeitsfelder 3.1 und 3.3 der Tätigkeitsbeschreibung, die zusammen 55 Prozent der Arbeitszeit der Klägerin umfassen. Insoweit geht das Gericht allerdings davon aus, dass beide Tätigkeitsfelder gemeinsam einen Arbeitsvorgang beschreiben, den man mit Beratung und Unterstützung der Fachebene und der politischen Ebene bezeichnen könnte.

56

Die der Tätigkeitsbeschreibung zu Grunde liegende Trennung der Beratung der Verwaltungsspitze und der politischen Gremien (Tätigkeitsfeld 3.1) von der Beratung der Fachebene (Tätigkeitsfeld 3.3) lässt sich tariflich nicht rechtfertigen.

57

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einem Arbeitsvorgang eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die zu einem erkennbaren Arbeitsergebnis führt. Soll die gesamte Tätigkeit in mehrere Arbeitsvorgänge aufgegliedert werden, kommt es daher entscheidend auf die Feststellbarkeit unterschiedlicher Arbeitsergebnisse an. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten, die die Tarifvertragsparteien mit unterschiedlicher Wertigkeit versehen haben, können allerdings nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, selbst wenn sich die Arbeitsergebnisse nicht wesentlich unterscheiden lassen (Vergleiche zuletzt BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2009, 479).

58

Legt man diesen Maßstab zu Grunde, muss man feststellen, dass das erkennbare Ergebnis der beratenden Tätigkeit der Klägerin stets die juristische Aufarbeitung einer Problemlage oder einer gestalterischen Idee - allgemeiner formuliert - eines bestimmten Sachverhalts ist. Die an der juristischen Bewertung eines Sachverhaltes interessierten Stellen mögen unterschiedlich sein, es kann die bloße Fachebene sein (Tätigkeitsbereich 3.3) es kann aber auch die Verwaltungsspitze sein oder gar die politische Ebene (Tätigkeitsfeld 3.1). Häufig durchlaufen die Vorgänge alle interessierten Kreise von der Fachebene über den Landrat bzw. den Verwaltungsrat bis hin zum Kreisausschuss oder Kreistag. Die einzelnen Schritte dieser beratenden Tätigkeit lassen sich nicht voneinander trennen. Die Klägerin hatte sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen und ihn juristisch zu bewerten und sie hatte dann in der Folgezeit mit allen interessierten Stellen den Sachverhalt unter Beleuchtung der juristischen Aspekten zu erörtern. Das eigentliche Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist die Erarbeitung eines juristischen Standpunkts zu dem Sachverhalt. Dass sie diesen erst auf der Fachebene und dann vielleicht noch auf mehreren anderen Ebenen vorzutragen und zu erörtern hat, ändert an dem Kern der Tätigkeit, der Erarbeitung des Standpunktes nichts mehr. Daher kann die gesamte beratende Tätigkeit der Klägerin nur als ein Arbeitsvorgang begriffen werden, der für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblich ist, da er 55 Prozent der Arbeitszeit der Klägerin umfasst.

59

Angesichts dieser Feststellung kann offen bleiben, ob auch Zeitanteile des Tätigkeitsfeldes 3.2 (Leitung der zentralen Steuerungsunterstützung) noch zu der beratenden Tätigkeit hinzurechnen sind, denn auch dort heißt es in der Tätigkeitsbeschreibung "Beratung und Unterstützung bei der Steuerung und Kontrolle der Gesamtverwaltung". Jedenfalls wird man nicht alle 20 Prozent Zeitanteile, die für dieses Tätigkeitsfeld in der Arbeitsplatzbeschreibung angesetzt sind, zu der beratenden Tätigkeit der Klägerin ziehen können, denn als Leiterin der Steuerungsunterstützung hatte die Klägerin auch Vorgesetztenfunktion gegenüber mehreren Mitarbeitern, die in das operative Verwaltungsgeschäft eingebunden waren. Da Schätzgrundlagen für die Aufteilung der Zeitanteile nicht vorhanden sind, soll die Frage insgesamt offen gelassen werden.

60

Gleichfalls unbeachtlich ist der Umstand, dass der Klägerin die Leitung der zentralen Steuerungsunterstützung erst 2004 übertragen wurde und daher die Arbeitsplatzbeschreibung aus September 2004 die Verhältnisse aus dem Jahre 2003 nicht vollständig richtig abbildet. Dabei ist zum einen zu beachten, dass im Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass man der Klägerin diese Position auch übertragen hat, um gegenüber der Kommunalaufsicht des Landes dokumentieren zu können, dass die Klägerin auch in Wirklichkeit und nicht nur auf dem Papier eine leitende Mitarbeiterin des Landkreises im Sinne von § 115 Absatz 8 Kommunalverfassung MV ist. Die Übertragung im Jahre 2004 ist also nicht Anzeichen für eine veränderte Arbeitsaufgabe der Klägerin, sondern ist nur als Versuch zu werten, ihrer tatsächlich bekleideten Position durch die Zuordnung einer formalen Leitungsposition mehr Gewicht zu verleihen. Im Übrigen muss betont werden, dass die Arbeitszeitanteile der beratenden Tätigkeiten der Klägerin (Tätigkeitsfelder 3.1 und 3.3) und der sachbearbeitenden Tätigkeitsfelder (Tätigkeitsfelder 3.4 und 3.5) in ihrem Verhältnis zueinander nicht in Streit sind. Damit steht dann aber auch fest, dass die Klägerin auch vor der Übertragung der Leitung der Steuerungsunterstützung jedenfalls mehr Arbeitszeit für die beratende Tätigkeit als für die sachbearbeitende Tätigkeit aufgebracht hat und der relative Zeitanteil für die beratende Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit sogar noch höher gewesen sein muss als die 55 Prozent, von denen das Gericht hier ausgeht.

c)

61

Die beratende Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Tätigkeitsfelder 3.1 und 3.3 aus der Tätigkeitsbeschreibung aus September 2004 war besonders schwierig im tariflichen Sinne.

62

Das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten. Das Merkmal verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa aus Spezialkenntnissen (BAG 16. Juni 2004 - 4 AZR 407/03 - ZTR 2005, 27; BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2003, 179).

63

Die rechtliche Beratung der verwaltungsinternen Entscheidungsträger (Arbeitsvorgang 3.3) betrifft zum einen den Leiter des Fachbereichs I, also den seinerzeitigen Landrat selbst, und andererseits die Leiter der Fachdienste dieses Fachbereichs, sie umfasst also - nach der Tätigkeitsbeschreibung - die Themenbereiche Rechnungs- und Gemeindeprüfung, Bau- und Liegenschaften, Finanzverwaltung, offene Vermögensfragen. Hinzu kommen als Ansprechpartner für die Beratungstätigkeit die "zentralen Dienste", also insbesondere die früher so bezeichnete Personalabteilung mit den arbeits- und beamtenrechtlichen Schwerpunkten. Das Aufgabengebiet der Klägerin umfasste seinerzeit also das Arbeitsrecht, das Beamtenrecht (einschließlich Disziplinarangelegenheiten), das kommunale Haushaltsrecht betreffend den eigenen Haushalt des Beklagten und betreffend die Prüfung der gemeindlichen Haushalte und Fragen der Verwaltung des eigenen Vermögens des Beklagten mit dem spezifischen Schwerpunkt der Zuständigkeiten im Rahmen der Regelung offener Vermögensfragen (öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Aspekte).

64

Damit muss das von der Klägerin im Alltag abgeforderte Fachwissen als sehr breit eingestuft werden. Jedenfalls ist es deutlich breiter als ein Fachgebiet, das man einem juristischen Berufsanfänger übertragen kann. So sind sowohl das beamtenrechtliche Disziplinarrecht als auch das kommunale Haushaltsrecht allenfalls in ihren Grundzügen Gegenstand der juristischen Ausbildung. Das Recht der offenen Vermögensfragen wird im Studium überhaupt nicht gelehrt. Wenn man - wie der Klägerin - die gesamte Verantwortung in diesen drei Bereichen überträgt, wird auf dem Dienstposten demnach ein Wissen und Können vorausgesetzt, das weit über den Bildungsstand hinausgeht, den man von einem Berufsanfänger erwarten kann. Diesem Befund kann man nicht den Umstand entgegenhalten, dass die juristische Ausbildung auf die umfassende Einsetzbarkeit des Juristen zielt. Denn dieses Ziel wird nicht durch die umfassende Wissensvermittlung erreicht, sondern durch die Vermittlung der Fähigkeit, sich auch in fremde Rechtsgebiete mit vertretbarem Aufwand einarbeiten zu können. Hat sich eine Juristin - wie die Klägerin - in mehrere Gebiete eingearbeitet, die einem Berufsanfänger fremd sind, hat sie im tariflich relevanten Sinne ihre Kenntnisse verbreitert und vertieft.

65

Die Breite des von der Klägerin abgeforderten Fachwissens zeigt auch der Vergleich mit den anderen beiden Juristen, die für den Beklagten arbeiten. Diese sind jeweils einem konkreten Fachbereich zugeordnet. Beide weiteren Fachbereiche haben eine klar begrenzte Aufgabe und produzieren daher nur juristische Fragestellungen aus einem entsprechend klar begrenzbaren Fragenkreis. Das gilt sowohl für den Fachbereich II (Bau - Planen -Umwelt; vgl. dienstliche Mitteilung 04/2003 vom 26. Juni 2003, Kopie als Anlage K20 überreicht, hier Blatt 465), der die Bereiche Bauplanung und Bauordnung im weitesten Sinne umfasst, als auch für den Fachbereich III (Jugend und Soziales) mit seinem Fokus auf den zivilrechtlichen Fragen des Unterhalts und den öffentlich-rechtlichen Fragen der Geld- und Sachleistungen an bedürftige Personen. - Betrachtet man ergänzend die aus den alten Ämtern neu entstandenen Fachdienste, die in dem vorerwähnten Erlass ebenfalls den Fachbereichen zugeordnet wurden, mag sich zwar die Schärfe der Fachbereichsbezeichnungen etwas verwischen. So wird etwa das ehemalige Ordnungsamt und das Straßenverkehrsamt als "Fachdienst Ordnung/Sicherheit und Straßenverkehr" dem Fachbereich II zugeordnet und das ehemalige Gesundheitsamt und das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt als "Fachdienst Gesundheit und Veterinärwesen" dem Fachbereich Jugend und Soziales. Gleichwohl bleiben die den Fachbereichen zugeordneten Aufgaben klar umrissen und begrenzt. Dies trifft für den Fachbereich I (Innerer Service), dem die Klägerin seinerzeit zugeordnet war, nicht zu. Denn die Klägerin hatte neben den fest umrissenen Fachgebieten in ihrer Beratungstätigkeit auch noch den "Bereich Landrat" zu betreuen, was zu Themenstellungen aus dem gesamten Bereich des Rechts führen konnte.

66

Die Breite des von der Klägerin abverlangten Fachwissens hat auch die der Klägerin übertragene Aufgabe besonders schwierig im Sinne des Tarifrechts gemacht, was sich aus einem Blick auf die Organisationsstrukturen beim Beklagten ergibt. Denn in Abweichung von dem alten Organisationsmodell der Kreisverwaltung, in der es noch ein Rechts- und Kommunalaufsichtsamt gab, das in sich eine hierarchisch gegliederte Struktur aufgewiesen hatte, sind nunmehr die beim Beklagten tätigen Juristen in ihrem jeweiligen Bereich völlig auf sich allein gestellt. Es gibt damit weder einen ebenfalls juristisch ausgebildeten Vorgesetzten, der die Arbeit entsprechend dem Können und der Berufserfahrung einteilt und der auch einen Teil der Verantwortung für die Tätigkeit des gesamten Amtes trägt, noch gibt es verbindliche Mechanismen der gegenseitigen Hilfe und Kontrolle der Juristen untereinander. Beides, die Breite des geforderten Fachwissens und die fehlende Einbindung in eine Ämterstruktur mit mehreren juristischen Fachleuten, führt zu der gerichtlichen Feststellung der besonderen Schwierigkeit der klägerischen Tätigkeit im tariflichen Sinne.

d)

67

Die beratende Tätigkeit der Klägerin in den Tätigkeitsfeldern 3.1 und 3.3 hatte auch die notwendige besondere Bedeutung im tariflichen Sinne.

68

Die besondere Bedeutung im tariflichen Sinne hat die Auswirkungen der Tätigkeit des Angestellten im Blick. Diese können sich innerdienstlich ergeben oder auch im Außenverhältnis zu den Bürgern. So kann sich die Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - BAGE 109, 321 = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2004, 527; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entscheidend für die Eingruppierung eines Angestellten ist jedoch immer die von ihm auszuübende Tätigkeit und nicht der Aufgabenkreis der Behörde (BAG 11. Februar 2004 aaO; BAG 7. Dezember 1977 - 4 AZR 399/76 - BAGE 29, 416 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

69

Für den Begriff der besonderen Bedeutung der Tätigkeit kommt es also im Sinne eines bewertenden Vergleichs darauf an, ob die Auswirkungen der Tätigkeit - gemessen an denjenigen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (BAG 11. Februar 2004 aaO).

70

Die beratende Tätigkeit der Klägerin hatte seinerzeit die besondere Bedeutung im tariflichen Sinne. Das ergibt sich aus der besonderen Stellung, die man seinerzeit der Klägerin einräumte, um den Anforderungen aus § 115 Absatz 8 Kommunalverfassung MV zu genügen. Nach dieser Vorschrift muss der Landrat oder ein ihm unmittelbar nachgeordneter leitender Mitarbeiter des Landkreises die Befähigung zum höheren allgemeine Verwaltungsdienst (in der heutigen Fassung des Gesetzes: zum Richteramt) besitzen. Mit dieser Anforderung will der Gesetzgeber offensichtlich sicherstellen, dass der Landkreis ordentlich und auf gesetzlicher Grundlage geführt wird und dass auch die Einwohner des Landkreises Recht und Gesetz entsprechend behandelt werden. Der Anforderung kommt daher eine überragende Bedeutung zu.

71

Seinerzeit verfügte weder der Landrat noch seine beiden Beigeordneten über die notwendige Laufbahnbefähigung. Um die Wahl des Landrats und der Beigeordneten dennoch rechtlich unangreifbar zu machen, hat man daher die Klägerin, die diese Befähigung mitbringt, vermittelt durch die Position der Leiterin der zentralen Steuerungsunterstützung zu einer außerordentlichen Führungskraft gemacht und sie in den Verwaltungsrat und den Kreisausschuss eingebunden. Die Klägerin sollte also wie normalerweise der Landrat oder jedenfalls einer der Beigeordneten den für die Führung der Verwaltung eines Landkreises notwendigen professionellen Fachverstand mit einbringen. Auf ihr allein lastete seinerzeit die besondere Verantwortung, die der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst verbunden hat, nämlich das Einstehen für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Diese Funktion geht weit über eine normalen juristischen Beratungstätigkeit hinaus, denn die Klägerin muss nicht nur auf an sie herangetragene Problemstellungen reagieren, sondern sie hat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns getragen und musste daher gegebenenfalls auch ungefragt intervenieren, wenn sie den Eindruck hatte, dass in der Verwaltungsspitze Pläne erwogen werden, die sich rechtlich nicht verwirklichen lassen. Die Bedeutung dieser ungewöhnlichen Rolle innerhalb der seinerzeitigen Führungsmannschaft des Landkreises kann eigentlich gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die seinerzeitige Tätigkeit der Klägerin mag vielleicht keine oder jedenfalls nur wenige sichtbare Auswirkungen gehabt haben. Das liegt aber an dem Gegenstand ihrer dortigen Tätigkeit, denn im Verhältnis zu den durch ihre Wahl mit besonderer Macht und Einfluss ausgestatteten übrigen Mitgliedern der Führungsebene hatte die Klägerin vor allem die Rolle der Mahnerin, der Bedenkenträgerin und der Bremserin einzunehmen, um auf diese Weise die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns abzusichern.

72

Dass die Bedeutung dieser besonderen Form der beratenden Tätigkeit der Klägerin weit über die Bedeutung einer sachbearbeitenden juristischen Tätigkeit in den ersten Berufsjahren hinausgeht, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden.

II.

73

Für den Erfolg der Klage kann offen bleiben, ob die Herauslösung der Klägerin aus dem engeren Führungszirkel, die sich in Folge der Wahl der heutigen Landrätin im September 2005 zur Beigeordneten über mehrere einzelne Schritte vollzogen hat, dazu geführt hat, dass die heutige Tätigkeit der Klägerin nicht mehr den Anforderungen der Vergütungsgruppe Ib BAT bzw. der Entgeltgruppe 14 TVöD entspricht. Denn die von der Klägerin seinerzeit erreichte Eingruppierung kann ihr vom Beklagten nicht mehr einseitig entzogen werden, und eine einvernehmliche Zurückstufung ist nicht vorgetragen.

74

Wird einem Arbeitnehmer einer höherwertige Tätigkeit auf Dauer übertragen, ändert sich dadurch der Arbeitsvertrag der Vertragsparteien. Gegenstand der geschuldeten Tätigkeit ist nunmehr die übertragene höherwertige Tätigkeit und im Gegenzug die verbesserte Vergütung. Diese Vertragsänderung wird häufig schriftlich durch Änderungsverträge nachvollzogen. Notwendig ist das jedoch nicht. Denn schon in der Wahrnehmung und Inanspruchnahme der neuen Aufgabe durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt mit hinreichender Sicherheit der beiderseitige rechtsgeschäftliche Wille zum Ausdruck, den Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern.

75

Ändern sich später die tatsächlichen Verhältnissen, etwa durch den Entzug einzelner Aufgaben, die die höhere Eingruppierung rechtfertigen, führt das im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in der Regel nicht dazu, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ändert. Dieser ist grundsätzlich nicht tariflich bestimmt, sondern arbeitsvertraglich und kann deshalb auch nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung geändert werden. Tariflich ist lediglich die vergütungsrechtlich einheitliche Bewertung der konkreten, vertraglich festgelegten Tätigkeit geregelt. Dementsprechend kann sich auch allein durch die Übertragung einer geringer wertigen Tätigkeit der Inhalt des Arbeitsvertrages ebenso wenig ändern wie durch den späteren Wegfall eines Heraushebungsmerkmals, auf Grund dessen Existenz der Arbeitnehmer vorher "wirksam" höher eingruppiert war. Für eine Rückgruppierung bedarf es daher einer Änderungskündigung oder einer vertragsändernden Vereinbarung über die für die Eingruppierung maßgebende Tätigkeit (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - BAGE 126, 149 = AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2008, 602; vgl. auch Donoli/Bauer, Herabgruppierung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Entzug des Kündigungsschutzes durch tarifvertragliche Vorschriften? ZTR 2003, 323).

76

Etwas anderes gilt nur für den Ausnahmefall der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung, bei der die ursprünglich festgesetzte Eingruppierung irrtümlich zu Lasten des Arbeitgebers zu hoch angesetzt wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Klägerin waren 2003 bis 2005 Aufgaben übertragen, die eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT zur Folge haben. Ein Irrtum ist nicht ersichtlich. Also können die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung keine Anwendung finden. Es bleibt dabei, dass die Klägerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf hat, mit Aufgaben betraut zu werden, die der Vergütungsgruppe Ib BAT entsprechen, und auch einen Anspruch darauf, bis zu einer Abänderung des Vertrages weiter die dementsprechende Vergütung zu beziehen.

77

Das Gericht hat erwogen, ob man aus der besonderen Situation, durch die die Klägerin in die besondere Führungsposition eingerückt war, schließen könne, dass ihr diese Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden sei. Eine dahingehende Feststellung kann aber letztlich nicht getroffen werden. Denn der Klägerin ist die neue Position vorbehaltlos übertragen worden. Davon geht im Übrigen auch die Tätigkeitsbeschreibung aus September 2004 aus, auf die das Gericht maßgeblich seine Feststellungen stützt. Die dort zugrunde gelegten Tätigkeitsfelder rechtfertigen den Erfolg der Klage. An keiner Stelle ist dort angemerkt, dass diese Tätigkeiten nur vorübergehend übertragen seien.

III.

78

Der Anspruch der Klägerin auf die Feststellung der begehrten Eingruppierung ist auch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum begründet. Die Ausschlussfristen aus § 70 BAT oder § 37 TVöD greifen vorliegend nicht.

79

Insoweit ist es nur zutreffend, dass die Klägerin ihre Ansprüche erstmals in der gebotenen Form mit Schreiben vom 21. Dezember 2005, dem Beklagten zugegangen am Folgetag, geltend gemacht hat. Das hindert eine gerichtliche Feststellung der Zahlungspflicht des Beklagten auch für die Monate vor Mitte des Jahres 2005 nicht, denn es wäre treuwidrig, wenn sich der Beklagte auf das Eingreifen von Ausschlussfristen berufen würde.

80

Obwohl die Frage der tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin in Folge der Neuorganisation der Verwaltung und der Veränderung der Stellung der Klägerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 für beide Parteien zunächst einmal nicht im Vordergrund stand, war doch beiden Parteien klar, dass die Veränderungen vergütungsrechtliche Konsequenzen haben könnten. Deshalb wurde die Klägerin vom Beklagten auch mit Schreiben vom 18. Februar 2004 aufgefordert, Zuarbeit zu einer zu erstellenden Arbeitsplatzbeschreibung zu leisten. Aufgrund dieses Schreibens durfte die Klägerin zumindest davon ausgehen, dass der Beklagte seinen tarifvertraglichen Pflichten auf tarifgerechte Vergütung nach Erhebung der notwendigen Feststellungen nachkommen würde. Ein Anlass zur schriftlichen Geltendmachung von Vergütungsforderungen bestand daher seinerzeit noch nicht.

81

Nachdem die Klägerin dann endlich im Mai 2004 ihre Zuarbeit geleistet hatte, wurde die Arbeitsplatzbeschreibung vom 28. September 2004 erstellt, die aus der Sicht der Klägerin allerdings mit der unzutreffenden Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT (VkA) endete. Ob die Wiedergabe dieser Vergütungsgruppe auf Seite 1 der Tätigkeitsbeschreibung allein der Beschreibung des Ist-Zustandes dient, oder auch Ausdruck der tarifgerechten Bewertung der Arbeitsvorgänge sein sollte, ist allerdings nicht ganz klar. Denn unstreitig war zu der tariflichen Bewertung der neuen Stellung der Klägerin im Ergebnis der Feststellung der Arbeitsvorgänge aus September 2004 noch nicht das letzte Wort gesprochen. Dies ergibt sich indirekt aus dem Anschreiben des Beklagten an die Klägerin vom 7. Januar 2005, wo es heißt, dass die Bewertung der Stelle bis auf Weiteres ruhen sollte, da man über eine Aufgabenneugliederung für die Verwaltung nachdenke (Anlage K7, hier Blatt 74).

82

Zurecht hat die Klägerin dieses Anschreiben auch dahin verstanden, dass damit nicht bereits entstandene Ansprüche auf eine bessere Eingruppierung und Vergütung negiert werden sollten. Vielmehr wollte man sich nur den Aufwand einer tariflichen Bewertung ersparen, da ohnehin bereits die nächste Umorganisation ins Haus stand und daher der ganze Vorgang dann zeitnah wiederholt werden müsste. Das Anschreiben des Beklagten vom 7. Januar 2005 ist daher im Gegenteil sogar dahin zu verstehen, dass man die Frage der Eingruppierung seit Mitte 2003 lediglich aufschieben wolle um dann - nach der erneuten Neuorganisation - alle mit der Eingruppierung zusammenhängenden Fragen abschließend und in einem Zug zu klären. Daher bestand für die Klägerin weder in Anschluss an die Arbeitsplatzbeschreibung aus September 2004 noch in Anschluss an das Anschreiben des Landrats vom 7. Januar 2005 ein Anlass, ihre Ansprüche förmlich anzumelden.

83

Dies änderte sich erst im Herbst 2005, als der Klägerin die ersten Tätigkeiten entzogen wurden und ihr im November 2005 eine neue Stellenbeschreibung vorgelegt wurde, die den Entzug eines Teils der Aufgaben bereits verarbeitet. Von diesem Zeitpunkt an gemessen hat die Klägerin allerdings noch die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt.

84

Die gerichtliche Feststellung kann und muss daher für den gesamten Klagzeitraum seit Juli 2003 getroffen werden.

V.

85

Auch die Feststellung bezüglich des begehrten Verzugszinses ist aus § 286 BGB begründet. Das danach notwendige Verschulden liegt vor. In der Regel kann zwar bei einer unzutreffenden Eingruppierung eines Angestellten nach der Vergütungsordnung zum BAT wegen der damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten kein Verschulden auf der Arbeitgeberseite angenommen werden. Daher können im allgemeinen in Verbindung mit Eingruppierungsfeststellungsklagen weder Verzugszinsen verlangt noch der Ersatz weiteren Verzugsschadens geltend gemacht werden (BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 225/79 - BAGE 36, 245 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = PersV 1983, 472). Hier gilt jedoch etwas anderes, da der Beklagte den Verzugsschaden durch das lange Hinauszögern seiner Entscheidung über die aus seiner Sicht tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen hat.

VI.

86

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, da die Klage erfolgreich war (§ 91 ZPO).

87

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Okt. 2010 - 5 Sa 134/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Okt. 2010 - 5 Sa 134/09

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Okt. 2010 - 5 Sa 134/09 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Referenzen

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.