Finanzgericht München Urteil, 21. März 2019 - 14 K 1815/17

bei uns veröffentlicht am21.03.2019

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verwendete sie im Streitjahr (2015) eine MAN TGA 18 Sattelzugmaschine, welche an der Vorderseite über ein Zugmaul verfügte.

Die Zugmaschine benutzte die Klägerin dazu, mit einem Spezialauflieger, auf dem ein Güllefass mit einem Inhalt von 30 m³ montiert war, Gülle von einem 20 km entfernten Milchbetrieb zu Ihren Feldrändern zu transportieren, um sie dann mit landwirtschaftlichen Maschinen auf die Felder auszubringen.

In ihrem Antrag auf Steuerentlastung gemäß §§ 57 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EnergieStG) machte sie unter anderem eine Entlastung für durch die Sattelzugmaschine verbrauchten Diesel-Kraftstoff in Höhe von insgesamt 1.780 l geltend.

Abweichend hiervon setzte der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) mit Bescheid vom 18. Januar 2017 die Energiesteuerentlastung auf 4.649,12 EUR fest; den Verbrauch in der Sattelzugmaschine begünstigte es nicht.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und trug unter anderem vor, dass die Zugmaschine eine Zugmaulvorrichtung habe. Einen Nebenantrieb könne sie montieren lassen, dieser würde allerdings ca. 3.000 EUR kosten, obwohl sie ihn gar nicht benötige.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2017 wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 21. Juli 2017 erhob die Klägerin Klage. Streitig sei, ob der ausschließlich von ihr für ihren biologischen Landwirtschaftsbetrieb genutzte Sattelzug, bestehend aus einer Zugmaschine und einem Spezialauflieger nach seiner Bauart und seinen Vorrichtungen für die Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sei. Sie unterliege mit ihrem Biohof strengen Auflagen und benötige dieses Fahrzeug dringend und ausschließlich für die Erfüllung dieser Auflagen. Der Einsatz verglichen mit einem Traktor, welcher nur 1/3 der Güllemenge transportieren könne, führe zu einer geringeren Belastung für die Umwelt, größerer Verkehrssicherheit und viel geringerer Verkehrsbehinderung. Anerkannt seien bereits Zugmaschinen mit Spezialaufbau zur Umladung von Dünger und Getreide, Zugmaschinen mit Spezialaufbau zur Beförderung von Rindern und Schweinen sowie Milchtankwagen. Daher sollte auch der streitgegenständliche Sattelzug begünstigt sein. Die Zugmaschine verfüge über einen Nebenantrieb zum Hauptmotor sowie ein Zugmaul an der Vorderseite. Die Begründung enthält ein Foto von einem Nebenantrieb.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18. Januar 2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2017 dahingehend abzuändern, dass die Energiesteuerentlastung gemäß § 57 EnergieStG für das Jahr 2015 i.H.v. 5.110,40 EUR festgesetzt wird.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Nebenantrieb, dessen Vorhandensein die Klägerin nunmehr abweichend vom Einspruchsverfahren behaupte, sowie das an der Vorderseite des Fahrzeugs angebrachte Zugmaul seien keine objektiven Merkmale, die erkennbar dazu bestimmt seien, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft habe. Ob der Sattelauflieger (Gülleauflieger) konstruktive Merkmale für die Verwendung im landwirtschaftlichen Bereich aufweise, sei unerheblich. Für die Beurteilung als komme es allein auf die Zugmaschine an; Zugmaschine und Auflieger bildeten insoweit keine Einheit.

Hierauf entgegnete die Klägerin, der Auflieger sei ohne den Nebenantrieb gar nicht benutzbar. Was in außergerichtlichen Schreiben von Laien formuliert und von dem HZA nun anders interpretiert werde, sei demgegenüber unerheblich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Klägerin keine Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG für den durch die Zugmaschine verwendeten Diesel-Kraftstoff zusteht.

Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, von standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren sowie von Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge in diesem Sinne gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind (§ 57 Abs. 3 EnergieStG).

Die Voraussetzung, dass ein Fahrzeug nach seiner Bauart und seinen Vorrichtungen für die Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist, ist bereits dann erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug bestimmte bauartbedingte Merkmale aufweist oder über besondere (technische) Vorrichtungen verfügt, aufgrund derer es in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben für Arbeiten zur Bodenbewirtschaftung oder zur bodengebundenen Tierhaltung eingesetzt zu werden pflegt. Erforderlich ist lediglich, dass das Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt ist, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft hat. Allein der Umstand, dass das betreffende Fahrzeug, obgleich allgemein für die Beförderung von Personen und/oder Gütern hergerichtet, für die Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geeignet ist und dort tatsächlich verwendet wird, genügt für eine Einstufung als Sonderfahrzeug für die Land- und Forstwirtschaft dann nicht, wenn es an einem solchen, objektiv feststellbaren spezifischen Verwendungszweck fehlt, der in Bauart und Einrichtung zum Ausdruck kommt. Eine Steuervergünstigung ist auch für solche Energieerzeugnisse zu gewähren, die in einem Fahrzeug verwendet werden, das erkennbar für Transporte zur Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG) bestimmt und dafür besonders hergerichtet ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 2006 VII R 44/05, BFH/NV 2007, 1539; vom 12. Dezember 2006 VII R 42/05, BFH/NV 2007, 1051 zur vergleichbaren Regelung des § 25 b des Mineralölsteuergesetzes).

Das trifft auf einen Viehtransporter mit festen Aufbauten zu (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1051). Die Voraussetzungen können sich auch aus spezifischen Merkmalen und Eigenschaften einer auf ein Standardfahrgestell montierten Ladefläche ergeben (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1539). Hierfür reichen zwar ein kurzer Radstand, ein Allradantrieb und eine zusätzliche Eisenplatte für ein höheres Leergewicht für sich genommen noch nicht aus; im Zusammenhang mit einem von einem spezialisierten Hersteller angefertigten Aufbau der Zugmaschine und den angebrachten besonderen technischen Vorrichtungen (Ladeschurre mit Kornschieber, Vorbereitung für eine Überladeschnecke mit Einbau eines zusätzlichen Ölmotors zum Anschluss an den Nebenantrieb) wird jedoch die besondere Zweckbestimmung eines Fahrzeugs deutlich (Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 10. April 2008 14 K 1406/07, nv). Sattelschlepperzugmaschinen ohne Besonderheiten in Bauart und Einrichtung sind hingegen keine Sonderfahrzeuge (vgl. Urteil des FG Sachsen vom 2. April 2008 2 K 1135/04, nv).

Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin keine Entlastung für den in der Zugmaschine verwendeten Diesel-Kraftstoff zu.

Maßgeblich ist vorliegend die Beurteilung der Zugmaschine als solcher, weil in dieser der Diesel verbraucht wird. Dieses Fahrzeug muss ein Sonderfahrzeug sein. Hierfür sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 3 EnergieStG dessen Bauart und dessen Vorrichtungen maßgeblich. Der Spezialauflieger (Gülleauflieger) ist auch keine Vorrichtung der Zugmaschine, weil er mit ihr nicht dauerhaft verbunden ist und an die Zugmaschine ein beliebiger Sattelanhänger angeschlossen werden kann.

Die Zugmaschine als solche weist keinen objektiv feststellbaren spezifischen Verwendungszweck für die Landwirtschaft aufgrund ihrer Bauart oder Einrichtung auf. Hierauf deuten weder ein Zugmaul noch ein Nebenantrieb hin, weil diese Vorrichtungen auch bei Zugmaschinen für den allgemeinen Güterverkehr und insbesondere im Baugewerbe verbreitet sind.

Da die Zugmaschine und der Auflieger nicht einheitlich zu betrachten sind, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den bereits entschiedenen Fällen eines Viehtransporters oder eines Sattelschleppers mit jeweils festen Spezialaufbauten, welche gerade selbst spezifisch landwirtschaftliche Besonderheiten aufwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt 1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg654,50 E

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von1.Ackerschleppern,2.standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen u

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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,
2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3.
Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b)
deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
2.
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
3.
Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
4.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
5.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
2.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
3.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
4.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4214,80 EUR,
2.für 1 000 l Biokraftstoffe
a)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012185,96 EUR
ab 1. Januar 2013450,33 EUR,
b)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) (weggefallen)

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
2.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.

(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,
2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3.
Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b)
deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
2.
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
3.
Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
4.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
5.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
2.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
3.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
4.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4214,80 EUR,
2.für 1 000 l Biokraftstoffe
a)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012185,96 EUR
ab 1. Januar 2013450,33 EUR,
b)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) (weggefallen)

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
2.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.

(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.