EUGH T-425/15,T-426/15,T-428/15

ECLI:ECLI:EU:T:2017:305
bei uns veröffentlicht am04.05.2017

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

4. Mai 2017(*)

„Pflanzenzüchtungen – Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes – Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes – Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte SUMOST 02 – Zusammensetzung der Beschwerdekammer des CPVO – Grundsatz der Unparteilichkeit“

In den verbundenen Rechtssachen T‑425/15, T‑426/15 und T‑428/15

Ralf Schräder, wohnhaft in Lüdinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter,

Kläger,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad und F. Mattina als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

Beklagter,

anderer Beteiligter in den Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelfer vor dem Gericht:

Jørn Hansson, wohnhaft in Søndersø (Dänemark), vertreten durch Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

betreffend, in der Rechtssache T‑425/15, eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 003/2010) zu einem Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes, in der Rechtssache T‑426/15, eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 002/2014) zu einem Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes und, in der Rechtssache T‑428/15, eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 007/2009) zu einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte SUMOST 02

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester (Berichterstatter) und E. Perillo,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. und 30. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 5. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des CPVO,

aufgrund der am 23. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund der Entscheidung vom 26. Oktober 2015 über die Verbindung der Rechtssachen T‑425/15, T‑426/15 und T‑428/15,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2016,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Rechtssache LEMON SYMPHONY – SUMOST 01

1        Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ereignete sich mehr oder weniger gleichzeitig zu dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, Herrn Ralf Schräder, und dem Streithelfer, Herrn Jørn Hansson, zugrunde lag und der ihre jeweiligen Sorten SUMOST 01 und LEMON SYMPHONY betraf, bei denen es sich um Sorten von Kapmargeriten der Art Osteospermum ecklonis handelt.

2        Dieser frühere Rechtsstreit hatte zum einen zum Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO – Hansson (LEMON SYMPHONY) (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430), geführt, das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C‑546/12 P, EU:C:2015:332) bestätigt wurde.

3        Derselbe Rechtsstreit hatte zum anderen zu einem Zivilprozess vor den deutschen Gerichten geführt, da der Streithelfer gegen die Gesellschaft Jungpflanzen Grünewald GmbH (im Folgenden: Grünewald), an der der Kläger als Gesellschafter 5 % der Anteile hält und die SUMOST 01 vermarktete, eine Klage wegen Sortenschutzverletzung erhoben hatte, mit der er die Unterlassung dieser Vermarktung und Schadensersatz begehrte. Nachdem das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) ein gerichtliches Sachverständigengutachten angeordnet hatte, gab es diesen Anträgen mit Urteil vom 12. Juli 2005 statt, das in der Berufungsinstanz durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 21. Dezember 2006 bestätigt wurde. Die von Grünewald beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision wurden durch Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 23. April 2009 zurückgewiesen (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430, Rn. 15).

 Die Verwaltungsverfahren vor dem CPVO

4        Am 22. März 2000 stellte der Streithelfer beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1) einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz. Die dabei zum Sortenschutz angemeldete Pflanzenzüchtung ist die Sorte SEIMORA, eine Kapmargeritensorte der Art Osteospermum ecklonis.

5        Zwischen dem Kläger und dem Streithelfer ist unstreitig, dass diese Sorte mit einer Sorte identisch ist, die unter der Sortenbezeichnung ORANGE SYMPHONY bereits 1997 in Japan von ihrem Züchter, Herrn Masayuki Sekiguchi, zum Sortenschutz angemeldet worden war.

6        Am 26. November 2001 stellte der Kläger beim CPVO einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gemäß der Verordnung Nr. 2100/94. Dieser Antrag wurde unter der Nr. 2001/1759 in das Register eingetragen. Die dabei zum Sortenschutz angemeldete Pflanzenzüchtung ist die Sorte SUMOST 02, eine ebenfalls zur Art Osteospermum ecklonis gehörende Kapmargeritensorte.

7        Mit Entscheidung des CPVO vom 17. Dezember 2001 wurde für SEIMORA gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt.

8        Der Streithelfer widersprach der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 02 mit der Begründung, diese Sorte unterscheide sich nicht deutlich von SEIMORA.

9        Zudem erhob er vor dem Landgericht Düsseldorf eine Klage gegen Grünewald wegen Verletzung des Sortenschutzes von SEIMORA durch SUMOST 02. Dieses Verfahren wurde durch eine Entscheidung zu seinen Gunsten abgeschlossen, die in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt wurde.

10      Das CPVO beauftragte das Bundessortenamt (Deutschland) mit der Durchführung der technischen Prüfung von SUMOST 02 gemäß Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94.

11      Verschiedene Vorkommnisse, die mit Mängeln des dem Bundessortenamt für die Zwecke dieser technischen Prüfung gelieferten Pflanzenmaterials in Zusammenhang stehen, für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht relevant sind, verzögerten die in den Jahren 2003 bis 2005 durchgeführte technische Prüfung.

12      Am 1. November 2004 stellte der Kläger nach Art. 21 der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit deren Art. 8 einen Antrag auf Aufhebung des für SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes, den er damit begründete, dass sich im Verlauf der Vergleichsprüfungen ergeben habe, dass SEIMORA nicht unverändert fortbestanden habe und daher nicht homogen sei (im Folgenden: Aufhebungsantrag).

13      Das CPVO ordnete daraufhin eine technische Nachprüfung gemäß Art. 64 der Verordnung Nr. 2100/94 an, um nachzuprüfen, ob SEIMORA homogen sei, setzte dabei aber gleichzeitig die technische Prüfung von SUMOST 02 fort.

14      Nach einem Bericht des Bundessortenamts vom 4. Oktober 2005 (Anlage A2 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑425/15) waren die vom Streithelfer übermittelten SEIMORA-Pflanzen nicht hinreichend homogen im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 2100/94. Nach Aufforderung durch das CPVO, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, machte der Streithelfer geltend, dass der festgestellte Mangel an Homogenität darauf zurückzuführen sei, dass das für die technische Nachprüfung verwendete Pflanzenmaterial konserviertes Material gewesen sei, dass das Pflanzenmaterial aus In-vitro-Material zu entwickeln gewesen sei und dass die Zeit nicht ausgereicht habe, um dieses Material im Jahr 2005 vorzubereiten. Das CPVO entschied daher, die technische Nachprüfung von SEIMORA in den Jahren 2006 und 2007 fortzusetzen. Gleichzeitig setzte es die technische Prüfung von SUMOST 02 fort.

15      Nach einem Bericht vom 27. Oktober 2006 ergaben die vom Bundessortenamt im Jahr 2006 durchgeführten ergänzenden Prüfungen den unveränderten Fortbestand von SEIMORA und somit deren Homogenität.

16      Am 14. März 2007 stellte der Kläger den Antrag, den für SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutz gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94 für nichtig zu erklären, da er anhand verschiedener Unterlagen glaubte, nachweisen zu können, dass diese Sorte nicht neu im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 2100/94 sei.

17      In seinem Abschlussbericht vom 22. August 2007 stellte das Bundessortenamt das unveränderte Fortbestehen von SEIMORA fest und erstellte daher einen negativen Prüfungsbericht für SUMOST 02 wegen fehlender Unterscheidbarkeit im Verhältnis zu SEIMORA.

18      Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2008 ergänzte der Kläger seinen Antrag auf Nichtigerklärung vom 14. März 2007 und machte, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2100/94, geltend, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz nicht dem Ursprungszüchter von SEIMORA gewährt worden sei, obwohl allein dieser mangels einer wirksamen Übertragung dieses Rechts auf den Streithelfer Berechtigter im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 2100/94 sei (im Folgenden: Nichtigkeitsantrag). In diesem Zusammenhang machte er geltend, SEIMORA sei mit ORANGE SYMPHONY identisch.

19      In einem ersten zur Beantwortung des Nichtigkeitsantrags eingereichten Schriftsatz bestritt der Rechtsanwalt des Streithelfers, dass es sich bei der als ORANGE SYMPHONY eingetragenen Pflanzenzüchtung von Herrn Sekiguchi in Japan um SEIMORA handele. Er behauptete dabei, dass der Streithelfer der Ursprungszüchter von SEIMORA sei und dass ORANGE SYMPHONY lediglich ein für verschiedene Sorten verwendeter Handelsname sei. In einem Schreiben an das CPVO vom 25. Februar 2009 (Anlage A5 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑425/15) berichtigte der Anwalt des Streithelfers jedoch diese Behauptung und räumte insbesondere ein, dass „ORANGE SYMPHONY = SEIMORA“ sei.

20      Mit Entscheidung vom 21. September 2009 (Anlage A6 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑425/15) wies das CPVO den Aufhebungsantrag zurück (im Folgenden: Entscheidung über den Aufhebungsantrag).

21      Mit Entscheidung vom 21. September 2009 wies das CPVO den Nichtigkeitsantrag zurück, soweit dieser auf die mangelnde Neuheit von SEIMORA gestützt war. Diese Entscheidung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klagen.

22      Mit Entscheidung vom 21. September 2009 gab das CPVO den Einwänden des Streithelfers statt und wies den Antrag auf Erteilung gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 02 zurück (im Folgenden: zurückweisende Entscheidung), da sich diese Sorte von SEIMORA nicht deutlich unterscheide und somit die in Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

23      Mit Entscheidung vom 24. Februar 2014 (Anlage A9 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑425/15) wies das CPVO den Nichtigkeitsantrag zurück (im Folgenden: Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag). In Rn. 10 dieser Entscheidung stellte das CPVO zum einen fest, dass der Kläger „keineswegs den Nachweis dafür [erbracht habe], dass es sich bei O[RANGE SYMPHONY] effektiv um S[EIMORA handele]“, und dass zum anderen „keine amtliche Prüfung durchgeführt w[orden sei], die belegen würde, dass O[RANGE SYMPHONY] in der Tat der Sorte S[EIMORA] ähnel[e] oder mit dieser übereinstimm[e], wie vom [Kläger] behauptet“. In Rn. 13 dieser Entscheidung stellte das CPVO fest, dass der Kläger „keine Beweise dafür vorgelegt [habe], dass die Sorte S[EIMORA] von Herrn Sekiguchi gezüchtet w[orden sei] oder dass Herr Sekiguchi einen Rechtsanspruch auf diese Sorte in einem der … Mitgliedstaaten [des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)] besitz[e]“.

 Die Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in den Sachen A 007/2009, A 002/2010, A 003/2010 und A 002/2014

24      Am 27. November 2009 legte der Kläger bei der Beschwerdekammer gegen die zurückweisende Entscheidung eine Beschwerde ein, die unter dem Aktenzeichen A 007/2009 in das Register eingetragen wurde.

25      Am 4. Dezember 2009 legte der Kläger bei der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung vom 21. September 2009, mit der der Nichtigkeitsantrag, soweit er auf eine mangelnde Neuheit von SEIMORA gestützt war, zurückgewiesen worden war, eine Beschwerde ein, die unter dem Aktenzeichen A 002/2010 in das Register eingetragen wurde. Diese Beschwerde ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klagen.

26      Am 4. Dezember 2009 legte der Kläger bei der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung über den Aufhebungsantrag eine Beschwerde ein, die unter dem Aktenzeichen A 003/2010 in das Register eingetragen wurde.

27      In seiner gemeinsamen Stellungnahme vom 3. Mai 2010 zu den drei Beschwerden A 007/2009, A 002/2010 und A 003/2010 führte das CPVO aus, auch wenn dem Kläger womöglich der Eindruck vermittelt worden sei, dass das Schreiben des CPVO vom 21. September 2009 eine Entscheidung hinsichtlich des Nichtigkeitsantrags aufgrund mangelnder Berechtigung sei, sei dies nicht der Fall. Das CPVO ging daher davon aus, dass keine beschwerdefähige Entscheidung vorliege und dass die gegen die angebliche Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag eingelegte Beschwerde daher gegenstandslos sei.

28      In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zur Beschwerde A 002/2010 räumte der Streithelfer ein, dass die Sorten ORANGE SYMPHONY und SEIMORA identisch seien, d. h., dass es sich um ein und dieselbe Sorte handele. Er legte im Übrigen eine Abtretungserklärung (assignment) von Herrn Sekiguchi mit Datum vom 15. Januar 2000 vor, durch die er zum Berechtigten an der Sorte SEIMORA geworden sei. In dieser Stellungnahme heißt es u. a.:

„[Der] Nachweis, dass [der Streithelfer] sehr wohl zur Anmeldung der Sorte [SEIMORA] zum Sortenschutz u. a. in der Europäischen Union berechtigt war, ergibt sich aus der hier im Original beiliegenden Übertragungserklärung des Herrn Sekiguchi, Anmelder der vorausgehenden japanischen Anmeldung ORANGE SYMPHONY vom 16. April 1997, bei der es sich, wie sich aus den Schriftsätzen des Inhabervertreters ergibt, um die Sorte SEIMORA handelt.

Sollte der Beschwerdekammer die vorgelegte Übertragungserklärung als Nachweis für das Recht des [Streithelfers] an der Sorte SEIMORA (= ORANGE SYMPHONY) nicht ausreichen, wird um einen entsprechenden Hinweis dazu gebeten, welche zusätzlichen Nachweise vorzulegen sind.“

29      Am 23. Juli 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten zu einer für den 29. Oktober 2010 anberaumten gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den drei Sachen A 007/2009, A 002/2010 und A 003/2010 geladen.

30      Mit Schriftsätzen vom 11. Oktober 2010 (Anlage A7 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑425/15) beantragte der Kläger insbesondere die Aussetzung des Verfahrens in den drei Sachen A 007/2009, A 002/2010 und A 003/2010, bis das CPVO abschließend über seinen Nichtigkeitsantrag entschieden habe.

31      Mit E‑Mail vom 12. Oktober 2010 teilte das Sekretariat der Beschwerdekammer dem Kläger mit, die Beschwerdekammer habe entschieden, sämtliche Schriftsätze des Klägers vom 11. Oktober 2010 auf der Grundlage von Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 zurückzuweisen.

32      Mit E‑Mail vom 20. Oktober 2010 (Anlage A8 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑425/15) teilte das Sekretariat der Beschwerdekammer mit, die Beschwerdekammer habe entschieden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst für ca. eineinhalb bis zwei Stunden das Verfahren betreffend die zurückweisende Entscheidung zu verhandeln und anschließend die Beanstandungen betreffend SEIMORA zu prüfen.

33      Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 lehnte der Kläger die Mitglieder der Beschwerdekammer wegen der Besorgnis der Befangenheit nach Art. 48 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ab. Er meinte, die Beschwerdekammer habe ihm mit der pauschalen Zurückweisung der Schriftsätze vom 11. Oktober 2010 willkürlich das rechtliche Gehör verwehrt. Zudem habe die Beschwerdekammer mit ihrer E‑Mail vom 20. Oktober 2010 die Erfolgsaussichten des Nichtigkeitsantrags präjudiziert. Der Kläger wies insoweit darauf hin, dass die Verfahren betreffend die zurückweisende Entscheidung und die Entscheidung über den Aufhebungsantrag eng mit dem Ausgang des vor dem CPVO immer noch anhängigen Verfahrens über den Nichtigkeitsantrag verbunden seien, so dass die Beschwerdekammer nicht imstande sei, zu entscheiden.

34      Die für den 29. Oktober 2010 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daher abgesetzt, und die anhängigen Beschwerdeverfahren wurden ausgesetzt, um eine Entscheidung der Stellvertreter der Mitglieder der Beschwerdekammer (im Folgenden: stellvertretende Beschwerdekammer) über den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit herbeizuführen.

35      Mit Entscheidung vom 15. Mai 2012 wies die stellvertretende Beschwerdekammer den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit zurück. Zur Zurückweisung der Schriftsätze des Klägers vom 11. Oktober 2010 befand die stellvertretende Beschwerdekammer, dass in dieser kein Befangenheitsgrund zu erkennen sei, da die Zurückweisung in Übereinstimmung mit Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 erfolgt sei. Zur E‑Mail vom 20. Oktober 2010 über die Reihenfolge der Terminierung vertrat die stellvertretende Beschwerdekammer die Auffassung, dass diese Reihenfolge „in Wirklichkeit die Reihenfolge der Einreichung der einzelnen Beschwerden [widerspiegele]“, da die Beschwerde in der Sache A 007/2009 als Erste eingereicht worden sei. Die stellvertretende Beschwerdekammer führte ergänzend aus, dass die drei anhängigen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen voneinander unabhängig seien, da sie unterschiedliche Fragen beträfen. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, aus der Reihenfolge der Anhörungen in den drei Beschwerdeverfahren darauf zu schließen, dass die Mitglieder der Beschwerdekammer befangen gewesen seien.

36      Mit E‑Mail vom 3. August 2012 lud die Beschwerdekammer in ihrer ursprünglichen Besetzung die Verfahrensbeteiligten zu einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung für die drei Beschwerdeverfahren, die für den 23. Oktober 2012 anberaumt wurde.

37      Im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430) hat sich das Gericht zu einer Problematik geäußert, die der im vorliegenden Fall nahesteht und die das enge gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Verfahren auf Nichtigerklärung von LEMON SYMPHONY, einem Verfahren zur Aufhebung des Sortenschutzes ebenfalls von LEMON SYMPHONY und einem Verfahren wegen Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 01 betraf. In jener Rechtssache ging das Gericht im Wesentlichen davon aus, dass das Nichtigkeitsverfahren vorrangig sei, weil sein Ausgang für den Ausgang der anderen Verfahren ausschlaggebend sei, und daher ein Aussetzungsantrag in diesen anderen Verfahren begründet sei (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430, Rn. 98, 238 und 240).

38      Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 lehnte der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430) die Mitglieder der Beschwerdekammer erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und machte geltend, dass die Anberaumung eines Termins vor Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens einzig Ausdruck dessen sei, dass die Beschwerdekammer der Sache vorgreife und voreingenommen sei.

39      Die für den 23. Oktober 2012 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daher abgesetzt.

40      Mit Entscheidung vom 26. November 2012 wies die stellvertretende Beschwerdekammer diesen zweiten Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit zurück. Sie war der Ansicht, der Umstand, dass die Beschwerdekammer die Auslegung eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Reihenfolge der Terminierung nicht teile, könne nicht als Nachweis der Befangenheit angesehen werden, und die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens könne allenfalls eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers darstellen, die er vor dem Gericht geltend machen müsse.

41      Am 3. April 2014 legte der Kläger bei der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag eine unter dem Aktenzeichen A 002/2104 in das Register eingetragene Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung vom 4. Juli 2014 hob er hervor, zwischen ihm und dem Streithelfer sei unstreitig, dass SEIMORA von Herrn Sekiguchi gezüchtet worden sei. Im Übrigen bestritt er die Echtheit und den Zeitpunkt der Abtretungserklärung von Herrn Sekiguchi.

42      Eine gemeinsame mündliche Verhandlung für die Beschwerdeverfahren A 007/2009, A 002/2010, A 003/2010 und A 002/2014 wurde am 24. Februar 2015 durchgeführt. Am selben Tag wies die Beschwerdekammer in vier einzelnen Entscheidungen sämtliche Beschwerden des Klägers zurück. Die vier in dieser Weise ergangenen Entscheidungen wurden dem Kläger per Express-Kurier am 20. Mai 2015 zugestellt.

43      Der Kläger beantragte mit E‑Mails vom 26. März und 20. Mai 2015 eine Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Anlage A8 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑426/15). Dieses Protokoll wurde ihm am 21. Juni 2015 in der Verfahrenssprache übermittelt.

44      Die Entscheidung in der Sache A 002/2014 (Anlage A1 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑426/15) ist wie folgt begründet:

„[B2] …. Durch ,Abtretung‘ vom 15. Januar 2000 gewährte Herr Sekiguchi [dem Streithelfer] das Recht, um Sortenschutz in anderen Ländern außerhalb Japans, insbesondere in der Europäischen Gemeinschaft, zu ersuchen. In diesem Dokument gab Herr Sekiguchi nur an, dass er der Züchter von O[RANGE SYMPHONY] sei, die in Japan geschützt sei. Die Kammer sieht keinen wichtigen Grund, die Gültigkeit der ,Abtretung‘ zu bezweifeln.

[B3] Am 22. März 2000 reichte [der Streithelfer] die Antragsformulare … beim [CPVO] ein … In diesen Formularen stellte [der Streithelfer] den Antrag in seinem Namen und gab an, dass die Sorte in Dänemark gezüchtet worden sei …

Aufgrund dieser Informationen ist es durchaus möglich, dass [der Streithelfer] tatsächlich die Sorte S[EIMORA] gezüchtet (oder entdeckt und entwickelt) hat …

[B4] Die Gleichartigkeit zwischen S[EIMORA] und O[RANGE SYMPHONY] wurde [vom Streithelfer] und seinem Rechtsanwalt zugegeben, aber ihre Identität (dass sie ein und dieselbe Sorte seien) konnte vom [Kläger] nicht nachgewiesen werden.

[B6] Der [Kläger] hat die Beschwerdekammer mit den eingereichten Nachweisen nicht überzeugt …“

 Anträge der Parteien

45      In der Rechtssache T‑425/15 beantragt der Kläger

–        die Entscheidung in der Sache A 003/2010 aufzuheben und den Sortenschutz der Gemeinschaftssorte SEIMORA mit Wirkung zum 4. Oktober 2005 aufzuheben;

–        hilfsweise, die Entscheidung in der Sache A 003/2010 aufzuheben;

–        dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

46      In der Rechtssache T‑426/15 beantragt der Kläger,

–        die Entscheidung in der Sache A 002/2014 aufzuheben;

–        dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

47      In der Rechtssache T‑428/15 beantragt der Kläger,

–        die Entscheidung in der Sache A 007/2009 aufzuheben;

–        dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

48      Das CPVO und der Streithelfer beantragen,

–        die Klagen abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Allgemeine Darstellung der einzelnen Klagegründe

49      Zur Begründung der Klage in der Rechtssache T‑425/15 führt der Kläger zwei Klagegründe an; mit dem ersten rügt er eine Verletzung von Art. 48 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 sowie eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf ein faires Verfahren, mit dem zweiten eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit deren Art. 65.

50      Zur Begründung der Klage in der Rechtssache T‑426/15 führt der Kläger zwei Klagegründe an; mit dem ersten rügt er eine Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94 und mit dem zweiten eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 1, Art. 54 Abs. 2 und Art. 76.

51      Zur Begründung der Klage in der Rechtssache T‑428/15 führt der Kläger zwei Klagegründe an; mit dem ersten rügt er eine Verletzung von Art. 48 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren, mit dem zweiten eine Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 sowie der Vorschriften über die Beweislast und die Beweiserhebung.

 Zu dem den beiden Rechtssachen T‑425/15 und T428/15 gemeinsamen Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Art. 48 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren gerügt wird

52      Der Kläger macht geltend, dass er die Mitglieder der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit wirksam abgelehnt habe und diese daher nicht an dem Erlass der drei mit den vorliegenden Klagen angefochtenen Entscheidungen hätten mitwirken dürfen.

53      Unter Berufung auf das Präzedenzurteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430), führt er aus, er habe sowohl im Oktober 2010 als auch im Oktober 2012 Grund gehabt, sich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die zu jener Zeit anhängigen Beschwerdeverfahren zu widersetzen, da das Verfahren über den Nichtigkeitsantrag damals noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Umgekehrt habe die Beschwerdekammer einen unangemessenen, sogar rechtsmissbräuchlichen Gebrauch von ihren Befugnissen gemacht, indem sie trotz der stichhaltigen Einwände des Klägers an der Durchführung der mündlichen Verhandlungen festgehalten habe.

Zudem hätten die Mitglieder der Beschwerdekammer der Sache vorgegriffen und offensichtlich bereits eine unumstößliche Entscheidung über die Erfolgsaussichten des noch beim CPVO anhängigen Nichtigkeitsantrags getroffen, als sie vorgesehen hätten, zunächst eineinhalb bis zwei Stunden auf das Verfahren der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung zu verwenden.

54      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dieses Vorbringen ergänzt und geltend gemacht, die pauschale Zurückweisung seiner Schriftsätze vom 11. Oktober 2010, die ihm mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 mitgeteilt worden sei (siehe oben, Rn. 30 und 31), stelle ein erstes Indiz für diese Befangenheit dar.

55      Dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 trotz wiederholter Aufforderungen des Rechtsanwalts des Klägers verspätet übermittelt worden sei, belege jedenfalls, dass die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Beschwerdekammer, die der Kläger gehegt habe, objektiv gerechtfertigt gewesen sei. Dies habe auch zu einer erheblichen Verletzung seiner Verteidigungsrechte geführt.

56      Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Zurückweisung der Anträge auf Ablehnung wegen Befangenheit einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, der geeignet sei, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zu führen, ohne dass darüber hinaus nachzuweisen sei, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden sei. Er beruft sich insoweit auf das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430, Rn. 237).

57      Das CPVO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

58      In Art. 48 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2100/94 heißt es:

„(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern können von jedem Beteiligten am Beschwerdeverfahren … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. …

(4) Die Beschwerdekammern entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das zurückgetretene oder abgelehnte Mitglied wird bei der Entscheidung durch seinen Stellvertreter in der Beschwerdekammer ersetzt.“

59      Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beschwerdekammer des CPVO bei der Beurteilung der Frage, ob sie das Verfahren aussetzt, über ein weites Ermessen verfügt. Die Aussetzung des Verfahrens bildet lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. entsprechend zu Rechtsstreitigkeiten über Unionsmarken Urteil vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM – S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Der Umstand, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt, entzieht ihre Beurteilung nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter. Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. entsprechend zu Rechtsstreitigkeiten über Unionsmarken Urteil vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall sind auf die vom Kläger am 25. Oktober 2010 bzw. am 1. Oktober 2012 gestellten Ablehnungsanträge die von der Beschwerdekammer für den 29. Oktober 2010 und den 23. Oktober 2012 anberaumten mündlichen Verhandlungen abgesetzt worden, die von diesen Anträgen betroffenen Mitglieder der Beschwerdekammer zurückgetreten und die Entscheidungen über diese Anträge von der stellvertretenden Beschwerdekammer am 15. Mai 2012 bzw. am 26. November 2012 getroffen worden. Die Formalitäten des in Art. 48 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ablehnungsverfahrens sind somit in beiden Fällen eingehalten worden, und der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen diese Vorschrift gerügt wird, ist zurückzuweisen.

62      Soweit der Kläger mit diesem Klagegrund in Wirklichkeit die sachliche Richtigkeit der Entscheidungen der stellvertretenden Beschwerdekammer über die betreffenden Ablehnungsanträge in Frage stellen möchte, machen das CPVO und der Streithelfer zu Recht geltend, dass diese Anträge unbegründet und daher zurückzuweisen waren.

63      Was speziell die Entscheidung vom 15. Mai 2012 betrifft, erschien die Anberaumung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung über die drei damals anhängigen Beschwerdeverfahren nämlich dadurch objektiv gerechtfertigt, dass diese drei Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits zur Entscheidung durch die Beschwerdekammer reif waren, wohingegen das Verfahren über den Nichtigkeitsantrag noch nicht das Stadium der Beschwerde vor der Beschwerdekammer erreicht hatte.

64      Auch die angekündigte Reihenfolge der Behandlung der Beschwerden vermag keine Besorgnis der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit zu begründen, denn sie entsprach objektiv der zeitlichen Abfolge der verschiedenen Verfahren, da die zurückweisende Entscheidung vor der Entscheidung über den Aufhebungsantrag ergangen war.

65      Allerdings hat das Gericht im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430) – also nach der Entscheidung der stellvertretenden Beschwerdekammer über den ersten Ablehnungsantrag, aber vor deren Entscheidung über den zweiten Ablehnungsantrag –, zu den Zusammenhängen Stellung genommen, die zwischen dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY, dem Antrag auf Aufhebung des diesbezüglichen Sortenschutzes und dem Antrag auf Sortenschutz für SUMOST 01 bestehen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass das Nichtigkeitsverfahren vorrangig war, da sein Ausgang für den Ausgang der anderen Verfahren ausschlaggebend und somit ein Antrag auf Aussetzung der anderen Verfahren begründet war. Mit der Ablehnung dieses Aussetzungsantrags hatte die Beschwerdekammer nach Ansicht des Gerichts einen unangemessenen oder sogar rechtsmissbräuchlichen Gebrauch von ihren Befugnissen gemacht (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430, Rn. 98, 237, 240, 242 und 244).

66      Dieses Urteil ist hier jedoch nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall berufen sich das CPVO und der Streithelfer nämlich zu Recht darauf, dass der tatsächliche Bestand und die allgemeine Bekanntheit der Vergleichssorte SEIMORA im Fall einer Nichtigerklärung des für diese Pflanzenzüchtung erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes nicht in Frage gestellt würden, so dass dem Nichtigkeitsverfahren im vorliegenden Fall kein besonderer Vorrang gegenüber den anderen Verfahren zukommt. Folglich weisen die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache, in der das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430), ergangen ist, in rechtlicher Hinsicht keine Ähnlichkeit auf.

67      Unbeschadet dessen kann – wie die stellvertretende Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 26. November 2012 über den zweiten Ablehnungsantrag ausgeführt hat – der Umstand, dass eine Beschwerdekammer die Ansichten eines Beteiligten zum Ablauf des Verfahrens nicht teilt, als solcher nicht als Nachweis der Befangenheit angesehen werden, sondern stellt allenfalls einen Beurteilungsfehler dar, der möglicherweise die Verteidigungsrechte des betreffenden Beteiligten verletzt, was dieser vor dem Gericht geltend machen muss.

68      Jedenfalls hat die Beschwerdekammer nach Verkündung des Urteils vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430), die für den 23. Oktober 2012 anberaumte mündliche Verhandlung ordnungsgemäß ausgesetzt und alle Beschwerden, einschließlich der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag, sind in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 geprüft worden. Die Beschwerdekammer ist somit vorsorglich dem Lösungsweg gefolgt, den das Gericht im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430), eingeschlagen hatte, obgleich sich die den beiden Rechtssachen zugrunde liegenden Sachverhalte unterschieden, was einen anderen Lösungsweg hätte rechtfertigen können.

69      Im vorliegenden Fall gibt es somit – anders, als es möglicherweise in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T‑133/08, T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430), ergangen ist – keinen Gesichts- oder Anhaltspunkt, der irgendeine ernsthafte Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Die stellvertretende Beschwerdekammer und die Beschwerdekammer haben vielmehr sehr sorgfältig und aufmerksam die Vorwürfe geprüft, die wiederholt in beanstandenswerter Weise leichtfertig gegen Verfahrensentscheidungen mit reinem Routinecharakter erhoben worden sind, die der Kläger missbräuchlich als schwerwiegende Indizien für eine Befangenheit oder Rechtsverweigerung ausgeben möchte.

70      Der Besorgnis der Befangenheit, die damit begründet wird, dass das Sekretariat der Beschwerdekammer die Schriftsätze des Klägers vom 11. Oktober 2010 mit E‑Mail vom 12. Oktober 2010 zurückgewiesen hatte, hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen entgegengehalten, dass diese Schriftsätze entgegen den Bestimmungen des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 eingereicht worden seien. Mangels eines entgegenstehenden Beweises ist nämlich festzustellen, dass die betreffenden Schriftsätze bei der Beschwerdekammer einseitig eingereicht worden sind, ohne dass diese den Kläger dazu aufgefordert hätte, ihr die Schriftsätze vorzulegen, womit ihre Einreichung der genannten Vorschrift in der Tat zuwiderläuft.

71      Die Besorgnis der Befangenheit, die mit der verspäteten Übermittlung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 begründet wird, erweist sich als vollkommen haltlos, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung schon lange vor dem Zeitpunkt dieser durch ihr Sekretariat vorgenommenen Übermittlung gefällt hatte. Im Übrigen hat der Kläger nicht belegt und noch nicht einmal vorgetragen, inwieweit diese verspätete Übermittlung seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt haben soll, zumal er keinen seiner Klagegründe und keines seiner Argumente auf den Inhalt dieses Protokolls stützt.

72      Unter diesen Bedingungen kann das oben in Rn. 56 zusammengefasste Vorbringen des Klägers keinen Erfolg haben.

73      Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zu dem Klagegrund in der Rechtssache T425/15, mit dem eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit deren Art. 65 gerügt wird

74      Nach Ansicht des Klägers hätte die Beschwerdekammer dem Aufhebungsantrag spätestens mit Wirkung zum 4. Oktober 2005 stattgeben müssen, da sich aus der technischen Nachprüfung von SEIMORA, die 2005 auf der Grundlage von Art. 64 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgenommen worden sei, ergebe, dass diese Sorte das Homogenitätserfordernis des Art. 8 dieser Verordnung nicht mehr erfülle.

75      Das CPVO und die Beschwerdekammer seien bei ihren Entscheidungen nämlich insoweit nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 an die im Anschluss an die technische Nachprüfung in dem für SEIMORA negativen Bericht vom 4. Oktober 2005 getroffenen Feststellungen des Bundessortenamts gebunden gewesen; nach der amtlichen Feststellung der fehlenden Homogenität von SEIMORA hätte es nicht in ihrem Ermessen gestanden, in der Verordnung Nr. 2100/94 nicht vorgesehene Möglichkeiten erneuter Nachprüfungen zu schaffen.

76      Dies begründet der Kläger damit, dass Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ausdrücklich wiederholte technische Prüfungen vorsehe, während es in Art. 65 der Verordnung in Bezug auf technische Nachprüfungen an einer solchen Möglichkeit fehle. Weil Art. 64 Abs. 2 eindeutig nur auf die Art. 55 und 56 verweise, könne Art. 57 auch nicht analog angewandt werden.

77      Das CPVO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

78      Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nicht bestreitet, dass SEIMORA sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte des Bundessortenamts über die technische Nachprüfung vom 27. Oktober 2006 und vom 22. August 2007 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Aufhebungsantrag am 21. September 2009 homogen war. Das CPVO und der Streithelfer machen daher zu Recht geltend, dass der Kläger mit dem vorliegenden Klagegrund keinen Verstoß gegen Art. 21 der Verordnung Nr. 2100/94 rügt, sondern einen Verfahrensfehler bei der Feststellung der Homogenität der betreffenden Sorte.

79      Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 hebt das CPVO den gemeinschaftlichen Sortenschutz mit Wirkungex nunc auf, wenn festgestellt wird, dass die in den Art. 8 oder 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wird festgestellt, dass diese Voraussetzungen schon von einem vor der Aufhebung liegenden Zeitpunkt an nicht mehr erfüllt waren, so kann die Aufhebung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erfolgen.

80      Nach Art. 8 der Verordnung gilt eine Sorte als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen, die zur Sortenbeschreibung dienen, „hinreichend einheitlich“ ist.

81      Die Homogenität einer Sorte, d. h. ihre Fähigkeit, zu bleiben wie sie ist, kann sowohl im Rahmen des ursprünglichen Antrags auf Sortenschutz als auch, nach Erteilung des Schutzes, namentlich im Rahmen eines Widerrufsverfahrens, das – wie es auch hier der Fall ist – auf die fehlende Homogenität gestützt wird, Gegenstand einer Prüfung oder einer technischen Nachprüfung sein.

82      Im ersten Fall sind die Art. 55 und 56 der Verordnung Nr. 2100/94 einschlägig, die die technische Prüfung von zum Sortenschutz angemeldeten Sorten regeln. Im Anschluss an diese technische Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt. Die technische Prüfung wird gegebenenfalls über mehrere Jahre fortgesetzt, sofern dies aus Sicht des CPVO erforderlich ist. Insoweit bestimmt Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94:

„(3) Sieht das [CPVO] den Prüfungsbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage an, kann es von sich aus nach Anhörung des Antragstellers oder auf Antrag des Antragstellers eine ergänzende Prüfung vorsehen. Zum Zweck der Bewertung der Ergebnisse wird jede ergänzende Prüfung, die durchgeführt wird, bis eine gemäß den Artikeln 61 und 62 getroffene Entscheidung Rechtskraft erlangt, als Bestandteil der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Prüfung betrachtet.“

83      Im zweiten Fall sind die Art. 64 und 65 der Verordnung Nr. 2100/94 einschlägig, die die technische Nachprüfung von Sorten regeln, denen bereits gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt worden ist. Nach Art. 64 Abs. 2 dieser Verordnung wird „[z]u diesem Zweck … eine technische Nachprüfung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 55 und 56 durchgeführt“. Hinsichtlich des Berichts über die technische Nachprüfung bestimmt Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94:

„(1) Auf Anforderung des [CPVO] oder wenn es feststellt, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, übersendet das mit der technischen Nachprüfung beauftragte Prüfungsamt dem [CPVO] einen Bericht über die getroffenen Feststellungen.

(2) Haben sich bei der technischen Nachprüfung Mängel nach Absatz 1 ergeben, so teilt das [CPVO] dem Inhaber das Ergebnis der technischen Nachprüfung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu.“

84      Im Rahmen des vom Kläger angestrengten Widerrufsverfahrens hatte das CPVO die Durchführung einer technischen Nachprüfung gemäß Art. 64 der Verordnung Nr. 2100/94 beschlossen, um nachzuprüfen, ob SEIMORA homogen geblieben sei. Dem Bericht des Bundessortenamts vom 4. Oktober 2005 über die technische Nachprüfung zufolge waren die vom Streithelfer übermittelten SEIMORA-Pflanzen nicht hinreichend homogen im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 2100/94. Das CPVO entschied gleichwohl, die technische Nachprüfung von SEIMORA in den Jahren 2006 und 2007 fortzusetzen, nachdem der zu einer Stellungnahme zum Bericht des Bundessortenamts aufgeforderte Streithelfer geltend gemacht hatte, dass der festgestellte Mangel an Homogenität darauf zurückzuführen sei, dass das für die technische Nachprüfung verwendete Pflanzenmaterial nicht adäquat gewesen sei und die Zeit gefehlt habe, um anderes, nunmehr adäquates Material im Jahr 2005 vorzulegen. Nach einem Bericht des Bundessortenamts vom 27. Oktober 2006 ergaben die im Jahr 2006 durchgeführten ergänzenden Prüfungen dieses neuen Materials den unveränderten Fortbestand von SEIMORA. Ebenso verhielt es sich im Jahr 2007. In seinem Abschlussbericht vom 22. August 2007 stellte das Bundessortenamt daher fest, dass SEIMORA homogen geblieben sei.

85      Zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des CPVO, in den Jahren 2006 und 2007 ergänzende technische Prüfungen durchzuführen, ist festzustellen, dass Art. 64 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 zwar nur auf deren Art. 55 und 56 verweist, während die Möglichkeit des CPVO ergänzende Prüfungen durchzuführen, in Art. 57 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehen ist. Unbeschadet dessen erlaubt jedoch die Gesamtheit der Bestimmungen der Art. 53 bis 65 der Verordnung Nr. 2100/94 in keiner Weise die Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber dem CPVO Nachprüfungen oder Beweisaufnahmen verbieten wollte, wenn diese in Anbetracht der Aktenlage als objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheinen, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass die betreffende Sorte unverändert fortbesteht.

86      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Inhaber der geschützten Sorte nach Art. 64 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Material der betreffenden Sorte vorzulegen und dem CPVO alle für die Beurteilung des unveränderten Fortbestehens der Sorte erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Haben sich bei der technischen Nachprüfung Mängel der betreffenden Sorte ergeben, so teilt das CPVO dem Inhaber das Ergebnis der technischen Nachprüfung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung).

87      Das bedeutet, dass das CPVO in den Fällen, in denen der Inhaber der geschützten Sorte diesem nicht alle erforderlichen Auskünfte erteilt oder aber kein geeignetes Prüfungsmaterial vorgelegt hat oder auch, wenn er zu dem Bericht über die technische Nachprüfung Stellung genommen hat, durch eine mit Gründen versehene Entscheidung die ergänzenden Maßnahmen erlassen darf, die objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, um zu einem zutreffenden Prüfungsergebnis zu gelangen.

88      So war es im vorliegenden Fall aufgrund der vom Streithelfer vorgetragenen objektiven Tatsachen, die sowohl vom CPVO als auch vom Bundessortenamt als zutreffend anerkannt und vom Kläger weder spezifisch bestritten noch in Zweifel gezogen wurden.

89      Nach Auffassung des Gerichts hatte das CPVO daher unter den hier gegebenen konkreten Umständen zu Recht entschieden, in den Jahren 2006 und 2007 eine ergänzende technische Nachprüfung durchzuführen, bei der das Bundessortenamt zu dem endgültigen Ergebnis gelangte, dass SEIMORA homogen geblieben sei.

90      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu dem Klagegrund in der Rechtssache T‑426/15, mit dem eine Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94 gerügt wird

91      Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidung in der Sache A 002/2014 widersprüchlich sei und dass die Beschwerdekammer den unstreitigen Sachverhalt des Falles unzutreffend gewürdigt habe.

92      In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 habe der Streithelfer nämlich – ausweislich des Protokolls über diese Verhandlung – bestätigt, dass SEIMORA und ORANGE SYMPHONY identisch seien, d. h., dass es sich um ein und dieselbe Sorte handele. Die Beschwerdekammer sei jedoch in Abschnitt [B4] der Entscheidung in der Sache A 002/2014 davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Beweis für die Identität dieser beiden Sorten erbracht habe.

93      Darüber hinaus widerspreche sich die Beschwerdekammer, wenn sie einerseits keinen Grund sehe, an der Gültigkeit der Abtretung der Rechte an ORANGE SYMPHONY von Herrn Sekiguchi an den Streithelfer zu zweifeln, und diese Abtretung als Rechtsgrund für dessen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für SEIMORA akzeptiere und andererseits die Identität von SEIMORA und ORANGE SYMPHONY in Zweifel ziehe.

94      Es sei im Übrigen unmöglich zu behaupten, es sei „durchaus möglich, dass [der Streithelfer] tatsächlich die Sorte S[EIMORA] gezüchtet (oder entdeckt oder entwickelt ha[be])“, da sich der Streithelfer selbst auf die Abtretung der Rechte an dieser Sorte vom Ursprungszüchter, Herrn Sekiguchi, an ihn berufe.

95      Nach Ansicht des CPVO liegen die behaupteten Widersprüche nicht vor. Im Übrigen stellten sie weder einen Begründungsmangel noch eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts dar.

96      In der mündlichen Verhandlung hat das CPVO dieses Vorbringen vervollständigt und hierzu im Wesentlichen vorgetragen, dass ORANGE SYMPHONY – SEIMORA eine Mutation der Sorte LEMON SYMPHONY oder eine aus der letztgenannten Sorte entwickelte Sorte sei, die möglicherweise mehr oder weniger gleichzeitig von Herrn Sekiguchi in Japan und vom Streithelfer in Dänemark gezüchtet worden sei. Weil nicht sicher gewesen sei, wer der erste Züchter dieser Sorte gewesen sei, hätten Herr Sekiguchi und der Streithelfer durch eine Abtretungserklärung jede Gefahr eines Rechtsstreits zwischen ihnen ausschließen wollen, indem sie sich die geistigen Eigentumsrechte an dieser Sorte geteilt hätten. Die Beschwerdekammer habe diesen Sachverhalt in ihrer Entscheidung in der Sache A 002/2014 lediglich zur Kenntnis genommen, indem sie ihre Argumentation auf die Abtretungserklärung gestützt habe, an der zu zweifeln für sie kein Grund bestanden habe, im Übrigen aber die Auffassung vertreten habe, dass es ebenfalls möglich sei, dass der Streithelfer SEIMORA tatsächlich als eine aus ORANGE SYMPHONY entwickelte Sorte in Dänemark gezüchtet habe. Das CPVO bemerkt in diesem Zusammenhang, der Streithelfer sei in jedem Fall berechtigt gewesen, gemeinschaftlichen Sortenschutz zu beantragen und zu erlangen, sei es als Erstzüchter, sei es als Rechtsnachfolger von Herrn Sekiguchi.

97      Der Streithelfer meint, die Beschwerdekammer habe lediglich einen Sachverhalt festgestellt, ohne eine Würdigung desselben vorzunehmen, und weist darauf hin, dass der Kläger keinen Beweis für die Identität von SEIMORA und SUMOST 02 erbracht habe. Die Beschwerdekammer habe auch nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass die beiden in Rede stehenden Sorten mangels Beweises durch den Kläger als nicht identisch anzusehen seien.

98      Nach Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94 sind die Entscheidungen des CPVO mit Gründen zu versehen und dürfen nur auf Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich oder schriftlich äußern konnten.

99      In Anbetracht dieser Bestimmung rügt der Kläger in Wirklichkeit nicht eine mangelnde, sondern eine widersprüchliche Begründung der Entscheidung in der Sache A 002/2014.

100    Das entsprechende, vorstehend in den Rn. 91 bis 94 wiedergegebene Vorbringen des Klägers zeigt allerdings, dass zwischen Abschnitt B2 dieser Entscheidung einerseits und deren Abschnitten B3, B4 und B5 andererseits ein Widerspruch besteht.

101    Zum einen führt die Beschwerdekammer in Abschnitt B2 aus: „Durch ,Abtretung‘ vom 15. Januar 2000 … gab Herr Sekiguchi nur an, dass er der Züchter von O[RANGE SYMPHONY] sei, die in Japan geschützt sei“, und sieht „keinen wichtigen Grund, die Gültigkeit der ,Abtretung‘ zu bezweifeln“.

102    Zum anderen stellt die Beschwerdekammer in Abschnitt B3 fest, dass der Streithelfer in den Formularen zur Beantragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SEIMORA „an[gab], dass die Sorte in Dänemark gezüchtet worden sei“ und es „[a]ufgrund dieser Informationen … durchaus möglich ist, dass [der Streithelfer] tatsächlich die Sorte S[EIMORA] gezüchtet (oder entdeckt und entwickelt) hat“. Noch augenfälliger führt sie in Abschnitt B4 aus: „Die Gleichartigkeit zwischen S[EIMORA] und O[RANGE SYMPHONY] wurde [vom Streithelfer] und seinem Rechtsanwalt zugegeben, aber ihre Identität (dass sie ein und dieselbe Sorte seien) konnte vom [Kläger] nicht nachgewiesen werden.“

103    Zwischen dem Kläger und dem Streithelfer ist aber unstreitig, dass es sich bei SEIMORA und ORANGE SYMPHONY um ein und dieselbe Sorte handelt. Die Beschwerdekammer hatte zwangsläufig Kenntnis von dieser Tatsache, die vom Rechtsanwalt des Streithelfers im Nichtigkeitsverfahren zunächst bestritten worden, dann aber Gegenstand einer Berichtigung in der Gestalt eines am 25. Februar 2009 an das CPVO gerichteten Schreibens dieses Rechtsanwalts war, in dem u. a. – wie der Kläger geltend macht – eingeräumt wurde, dass „ORANGE SYMPHONY = SEIMORA“ sei.

104    Daher konnte die Beschwerdekammer nicht, ohne sich in der Begründung ihrer Entscheidung zu widersprechen, gleichzeitig feststellen, dass die Rechte an ORANGE SYMPHONY – SEIMORA von Herrn Sekiguchi an den Streithelfer abgetreten worden seien, dass der Streithelfer diese Sorte möglicherweise tatsächlich in Dänemark gezüchtet habe und dass die Identität von SEIMORA und ORANGE SYMPHONY vom Kläger nicht habe nachgewiesen werden können.

105    Die Klagebeantwortungen des CPVO und des Streithelfers vermögen nicht, diesen Widerspruch in der Begründung zu erklären. Im Übrigen liefert das neue Vorbringen des CPVO in der mündlichen Verhandlung (siehe oben, Rn. 96) zwar eine plausible alternative Erklärung für die Abfolge der Ereignisse und dafür, was die Beschwerdekammer bewogen haben könnte, auf die Abtretungserklärung und zugleich auf die Erstzüchtereigenschaft des Streithelfers abzustellen; dies geht aber nicht hinreichend klar aus der Begründung hervor, die die Beschwerdekammer in der Entscheidung in der Sache A 002/2014 angeführt hat. Es handelt sich somit um eine neue, von der Begründung in dieser Entscheidung abweichende Begründung, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden kann. Zudem ist diese neue Begründung vom Streithelfer weder in seinen mündlichen Ausführungen noch in seinen Antworten auf Fragen des Gerichts bestätigt worden.

106    Dieser Widerspruch in der Begründung hat jedoch keine Auswirkung auf die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung in der Sache A 002/2014, denn – wie das CPVO zutreffend ausgeführt hat – in beiden Fällen war der Streithelfer, sei es als Ursprungszüchter, sei es als dessen Rechtsnachfolger, berechtigt, in seinem Namen gemeinschaftlichen Sortenschutz für SEIMORA zu beanspruchen, und demzufolge war der auf das Fehlen einer solchen Berechtigung gestützte Nichtigkeitsantrag zurückzuweisen.

107    Im Übrigen ergibt jedenfalls die nachstehende Prüfung des Klagegrundes in der Rechtssache T‑426/15, mit dem eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2100/94 gerügt wird, dass anzuerkennen ist, dass die Abtretung der Rechte an ORANGE SYMPHONY durch Herrn Sekiguchi an den Streithelfer tatsächlich erfolgt und gültig ist, wie es die Beschwerdekammer in Abschnitt B2 der Entscheidung in der Sache A 002/2014 zu Recht getan hat.

108    Unter diesen Bedingungen und da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich bei ORANGE SYMPHONY und SEIMORA um ein und dieselbe Sorte handelt, könnte nach einer Aufhebung dieser Entscheidung keine andere Entscheidung erlassen werden als eine den Nichtigkeitsantrag erneut zurückweisende Entscheidung, die auf denselben tragenden Grund gestützt wird.

109    Der Kläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der in der Sache A 002/2014 ergangenen Entscheidung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, weil nach der Aufhebung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, EU:C:1976:129, vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T‑43/90, EU:T:1992:120, Rn. 54, vom 20. September 2000, Orthmann/Kommission, T‑261/97, EU:T:2000:212, Rn. 33 und 35, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97).

110    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zu dem Klagegrund in der Rechtssache T‑426/15, mit dem eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 1, Art. 54 Abs. 2 und Art. 76 gerügt wird

111    Der Kläger rügt, die Beschwerdekammer habe seinen Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen, obwohl er stichhaltige Beweise und erhebliche Tatsachen zum Beleg dafür vorgebracht habe, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz für SEIMORA einem Nichtberechtigten erteilt worden sei.

112    Zum einen gebe es keinen Beweis für die Abtretung des Sortenschutzrechts für SEIMORA von Herrn Sekiguchi an den Streithelfer, so dass der gemeinschaftliche Sortenschutz einer Person erteilt worden sei, die kein Berechtigter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 sei. Bei der Anmeldung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes seien nämlich die Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2100/94 nicht beachtet worden; jedenfalls habe der Kläger anhand unstreitiger Tatsachen den Beweis erbracht, dass ein wirksamer Rechtsübergang von Herrn Sekiguchi auf den Streithelfer nicht stattgefunden habe. Bei der Anmeldung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SEIMORA am 22. März 2000 habe der Streithelfer sich fälschlich als Züchter dieser Sorte bezeichnet und fälschlich angegeben, diese in Dänemark gezüchtet zu haben, ohne die angebliche Abtretungserklärung in irgendeiner Weise zu erwähnen. Darüber hinaus habe der Streithelfer über mehrere Jahre energisch bestritten, dass es sich bei der in der Abtretungserklärung genannten Sorte ORANGE SYMPHONY um dieselbe Sorte wie SEIMORA handele. Des Weiteren unterscheide sich die Unterschrift von Herrn Sekiguchi auf der Abtretungserklärung von seiner Unterschrift auf anderen Schriftstücken. Schließlich habe sich der Streithelfer in einem Schreiben vom 12. August 2002 an Grünewald (Anlage A3 zur Klageschrift in der Rechtssache T‑426/15) als „Inhaber einer europäischen Lizenz für von japanischen Züchtern gezüchtete Osteospermum-Sorten, die in Europa und auf der ganzen Welt als SYMPHONY-Serie verkauft werden“ (European License Holder for the Osteospermum varieties bred by Japanese breeders and sold in Europe and worldwide as the SYMPHONY-series), ausgegeben, was nicht erklärlich sei, wenn ihm als Inhaber das Sortenschutzrecht für SEIMORA tatsächlich zugestanden habe.

113    Zum anderen gebe es keinen Beweis für eine Annahme der Abtretung durch den Streithelfer, obschon – dem Kläger zufolge – sowohl das japanische Recht als auch das dänische Recht verlangten, dass die Abtretung eines Rechts durch Vertrag erfolgen müsse. Der Streithelfer habe die Erklärung von Herrn Sekiguchi nämlich nicht unterzeichnet. Im Übrigen stelle die Anmeldung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SEIMORA keine konkludente Annahme des angeblichen Abtretungsangebots dar, da sich der Streithelfer fälschlich als Ursprungszüchter dieser Sorte in Dänemark und nicht als Rechtsnachfolger von Herrn Sekiguchi ausgegeben habe. Schließlich könnten auch die Handlungen des Streithelfers nach Einreichung des Antrags auf Sortenschutz als solche keine konkludente Annahme der Abtretung darstellen. Nach Art. 26 der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit deren Art. 23 Abs. 2 Satz 2 bedürfe die Übertragung der Rechte an einer Sorte, für die ein Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt worden sei, der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien; andernfalls sei sie nichtig.

114    Das CPVO und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

115    Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2100/94 erklärt das CPVO den gemeinschaftlichen Sortenschutz für nichtig, wenn festgestellt wird, dass das Recht einer Person gewährt wurde, die keinen Anspruch darauf hat, es sei denn, dass das Recht auf die Person übertragen wird, die den berechtigten Anspruch geltend machen kann.

116    Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 steht „[d]as Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz … der Person zu, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat bzw. ihrem Rechtsnachfolger; diese Person und ihr Rechtsnachfolger werden im folgenden ‚Züchter‘ genannt.“

117    In Art. 50 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2100/94 heißt es:

„(1) Der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz muss mindestens Folgendes enthalten:

d)      den Namen des Züchters und die Versicherung, dass nach bestem Wissen des Antragstellers weitere Personen an der Züchtung oder Entdeckung und Weiterentwicklung der Sorte nicht beteiligt sind; ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Züchter, so hat er durch Vorlage entsprechender Schriftstücke nachzuweisen, wie er den Anspruch auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz erworben hat“.

118    Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 lautet:

„Der Erstantragsteller gilt als derjenige, dem das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz gemäß Artikel 11 zusteht. Dies gilt nicht, falls das [CPVO] vor einer Entscheidung über den Antrag feststellt bzw. sich aus einer abschließenden Beurteilung hinsichtlich der Geltendmachung des Rechts gemäß Artikel 98 Absatz 4 ergibt, dass dem Erstantragsteller nicht oder nicht allein das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz zusteht. Ist die Identität der alleinberechtigten oder der anderen berechtigten Personen festgestellt worden, kann die Person bzw. können die Personen das Verfahren als Antragsteller einleiten.“

119    Nach Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 ermittelt das CPVO den Sachverhalt von Amts wegen, soweit er nach den Art. 54 und 55 zu prüfen ist. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist vorgebracht worden sind, werden vom CPVO nicht berücksichtigt.

120    In Anbetracht dieser Vorschriften hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt, dass der Streithelfer aufgrund der Abtretungserklärung der rechtmäßige Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts für SEIMORA war.

121    Was erstens das angebliche Fehlen eines Nachweises dafür betrifft, dass Herr Sekiguchi den Anspruch auf Sortenschutz für SEIMORA an den Streithelfer abgetreten hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Streithelfer – wie bereits oben in Rn. 28 ausgeführt – während des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2010 zur Beschwerde in der Sache A 002/2010, eingeräumt hat, dass die Sorten ORANGE SYMPHONY und SEIMORA identisch seien. Als Anlage zu dieser Stellungnahme hat er ferner die Abtretungserklärung vorgelegt, in der es heißt:

„Abtretung

Ich, Masayuki Sekiguchi, 497 Kitasirata Machi, Maebashi, Gunma, Japan, trete hiermit als Züchter der Sorte ORANGE SYMPHONY, für die am 16. April 1997 ein Antrag auf Sortenschutz in Japan gestellt worden ist, das Recht, Sortenschutz in anderen Ländern als Japan und insbesondere in der Europäischen Gemeinschaft zu beantragen, an Herrn Jørn Hansson, Holmevej 36, 5471 Sonderso, Dänemark, ab.

Datum: 15 Januar 2000 Unterschrift: (Masayuki Sekiguchi).“

122    Das Gericht sieht – in Anbetracht des Grundsatzes der Beweiskraft von Urkunden, und da der Kläger insoweit weder vor dem Gericht noch vor den deutschen Gerichten im Rahmen des Verfahrens gegen Grünewald wegen Sortenschutzverletzung ein Verfahren zur Anfechtung der Echtheit angestrengt hat – keinen Grund, die Echtheit dieses Schriftstücks oder die Richtigkeit seiner Datierung anzuzweifeln.

123    Insbesondere der vom Kläger angeführte Umstand, dass sich die Unterschrift von Herrn Sekiguchi unter diesem Schriftstück von dessen Unterschrift unter anderen Schriftstücken unterscheidet, die sich in der Akte des CPVO befinden, nämlich eine auf den 18. März 1996 datierte Vollmacht und eine auf den 5. November 2004 datierte eidesstattliche Versicherung, erklärt sich dadurch, dass es sich in einem Fall um eine Unterschrift in lateinischen Schriftzeichen, in den beiden anderen um eine Unterschrift in Kanji-Schriftzeichen handelt. Nebenbei sei bemerkt, dass die Unterschrift unter der Abtretungserklärung von einer Person zu stammen scheint, die die lateinischen Schriftzeichen unvollkommen beherrscht, was im Gegenteil noch mehr für die augenscheinliche Echtheit spricht.

124    Der ebenfalls vom Kläger angeführte Umstand, dass die Abtretungserklärung nicht im Original, sondern nur in Kopie vorgelegt worden sei, konnte vom Gericht nicht überprüft werden, da dieses zu den Akten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer des CVPO nur in Form gescannter PDF‑Dokumente Zugang hatte. Gegen die Behauptung des Klägers spricht jedoch der Wortlaut der Stellungnahme des Streithelfers vom 5. Mai 2010, wonach die Abtretungserklärung der Stellungnahme im Original beiliege, sowie die ausgebliebene Reaktion der Beschwerdekammer auf diese Stellungnahme, obgleich sie der Streithelfer um einen Hinweis ersucht hatte, „welche zusätzlichen Nachweise vorzulegen sind“, falls der Beschwerdekammer die vorgelegte Abtretungserklärung als Nachweis für seine Rechte an SEIMORA nicht ausreichen sollten.

125    Jedenfalls sieht das Gericht auch keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Kopie der Abtretungserklärung in seinen Akten mit dem Original dieser Erklärung übereinstimmt.

126    Vorbehaltlich der Prüfung des zweiten Teils des Vorbringens des Klägers im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ist aus dem Vorstehenden der Schluss zu ziehen, dass der Anspruch auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für ORANGE SYMPHONY – SEIMORA von Herrn Sekiguchi vor der Anmeldung des Sortenschutzes für SEIMORA wirksam an den Streithelfer abgetreten worden war und der Streithelfer somit diesen Sortenschutz nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 beanspruchen konnte.

127    Allerdings hatte der Streithelfer in seinem Sortenschutzantrag behauptet, dass er selbst der Züchter dieser Sorte sei, und zudem angegeben, dass die betreffende Sorte in Dänemark gezüchtet worden sei. Hierzu ist in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, dass sich zwei Pflanzenzüchter, die mehr oder minder gleichzeitig zwei sehr ähnliche oder schwer voneinander zu unterscheidende Sorten gezüchtet haben, gelegentlich einander wechselseitige Rechte an diesen Sorten einräumen, um jegliche Rechtsunsicherheit über ihre jeweiligen Rechte auszuräumen. Ungeachtet der Frage, wie diese neuen Erklärungen zu werten sind, ermöglicht der Umstand, dass die Angaben des Streithelfers in seinem Sortenschutzantrag dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2100/94 zuwiderlaufen, im vorliegenden Fall nicht die Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, da zum einen dieser Art. 50 Abs. 1 Buchst. d für den Fall der Nichtbeachtung seiner Vorgaben keine spezielle Sanktion vorsieht und zum anderen der Streithelfer in jedem Fall Anspruch auf den beantragten Sortenschutz hatte, sei es als Ursprungszüchter, sei es als Rechtsnachfolger von Herrn Sekiguchi.

128    Keines der anderen Argumente des Klägers vermag zu überzeugen.

129    Die Behauptung, der Streithelfer habe jahrelang bestritten, dass die Sorte ORANGE SYMPHONY mit der Sorte SEIMORA identisch sei, ist in Anbetracht des Akteninhalts unzutreffend und rührt offenbar eher von einem vorübergehenden Missverständnis des Rechtsvertreters des Streithelfers her, das prompt in dessen bereits erwähnter Stellungnahme vom 5. Mai 2010 berichtigt worden ist.

130    Das Vorbringen, dass sich der Streithelfer in einem Schreiben vom 12. August 2002 an Grünewald als Inhaber einer europäischen Lizenz für ORANGE SYMPHONY und nicht als Inhaber des Sortenschutzrechts für SEIMORA ausgegeben habe, vermag in keiner Weise zu überzeugen, da vom Streithelfer nicht erwartet werden kann, dass er die Feinheiten der Rechtssprache beherrscht. Im Übrigen war der Streithelfer am 12. August 2002 tatsächlich Inhaber des Sortenschutzrechts, das ihm vom CPVO mit Entscheidung vom 17. Dezember 2001 erteilt und vom Kläger noch in keiner Weise bestritten worden war.

131    In Anbetracht dessen ist der erste Teil des Vorbringens des Klägers im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

132    Was zweitens den angeblich fehlenden Nachweis für die Annahme der Abtretung des Anspruchs auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für SEIMORA durch Herrn Sekiguchi an den Streithelfer betrifft, ist das Gericht der Auffassung, dass diese Annahme konkludent, aber zwangsläufig nachgewiesen ist, insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Streithelfer den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz in seinem eigenem Namen gestellt hat, sowie des Umstands, dass er die Abtretungserklärung zur Untermauerung seiner Ansprüche in Gerichtsverfahren vorgelegt hat, und zwar sowohl vor den deutschen Zivilgerichten als auch vor dem Gericht.

133    Soweit der Kläger vorträgt, dass sowohl das japanische Recht als auch das dänische Recht – was voraussetzt, dass eines dieser beiden Rechte vorliegend einschlägig ist, was wahrscheinlich, aber rechtlich nicht hinreichend belegt ist – verlangten, dass die Abtretung dieser Rechte durch Vertrag erfolgen müsse, handelt es sich hierbei um eine bloße Behauptung, die nicht anderweitig untermauert ist, obschon er die Beweislast trägt.

134    Soweit sich seine Argumentation auf die Art. 23 und 26 der Verordnung Nr. 2100/94 stützt, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben.

135    In Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94 heißt es:

„(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz kann Gegenstand eines Rechtsübergangs auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger sein.

(2) … Die rechtsgeschäftliche Übertragung [des gemeinschaftlichen Sortenschutzes] muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, dass sie auf einem Urteil oder einer anderen gerichtlichen Entscheidung beruht. Andernfalls ist sie nichtig.“

136    Nach Art. 26 der Verordnung Nr. 2100/94 gelten die Bestimmungen ihres Art. 23 für Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz entsprechend.

137    Eine Vorschrift, die als Rechtsfolge der Nichtbeachtung eines in ihr aufgestellten Formerfordernisses – wie vorliegend Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf das Formerfordernis eines unterzeichneten Schriftstücks – die Nichtigkeit vorsieht, ist eng auszulegen und kann nur auf die Fälle Anwendung finden, auf die sie sich ausdrücklich bezieht.

138    Die vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen sind somit zum einen im Fall der Übertragung eines bereits erlangten Sortenschutzes und zum anderen im Fall der Übertragung des Anspruchs auf Schutz während des Verfahrens, also zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung dieses Schutzes, anwendbar.



139    Vorliegend war die Abtretung der Rechte von Herrn Sekiguchi an den Streithelfer aber am 15. Januar 2000 erfolgt, während der Antrag auf Schutz beim CPVO erst am 22. März 2000 gestellt worden ist.

140    Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit ihrem Art. 26 lässt sich also nicht mit Erfolg dafür ins Feld führen, dass diese Abtretung nicht wirksam gewesen sei.

141    Nach alledem sind der zweite Teil des Vorbringens des Klägers im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zu verwerfen.

 Zu dem Klagegrund in der Rechtssache T‑428/15, mit dem eine Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 sowie der Vorschriften über die Beweislast und die Beweiserhebung gerügt werden

142    Der Kläger rügt, dass die Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 davon ausgegangen sei, dass SEIMORA selbst im Fall einer Nichtigerklärung des ihr erteilten Schutzes als allgemein bekannt anzusehen sei. Die Beschwerdekammer habe außerdem gegen die Vorschriften über die Beweislast und die Beweiserhebung verstoßen.

143    Der Kläger trägt ferner vor, wenn der gemeinschaftliche Sortenschutz für SEIMORA für nichtig erklärt werde, wie er dies im Übrigen beantrage, sei diese Sorte jedenfalls nicht als allgemein bekannt im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 anzusehen. Denn nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 gälten die Wirkungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als von Anfang an nicht eingetreten.

144    In Anbetracht der Feststellungen zu den gegen die Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag gerichteten Klagegründen braucht das Gericht über diesen Klagegrund nicht zu befinden, da dieser nur Erfolg haben könnte, wenn diese Entscheidung für nichtig erklärt worden wäre.

145    Der vorliegende Klagegrund ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen, und damit sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

 Kosten

146    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend den Anträgen des CPVO und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.



Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Herr Ralf Schräder trägt die Kosten.


Frimodt Nielsen

Forrester

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Mai 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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Referenzen - Gesetze

EUGH T-425/15,T-426/15,T-428/15 zitiert 1 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG