EUGH T-292/15

ECLI:ECLI:EU:T:2018:103
bei uns veröffentlicht am28.02.2018

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

28. Februar 2018 ( *1 )

„Außervertragliche Haftung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Zulässigkeit – Verfahrensmissbrauch – Interessenkonflikt – Sorgfaltspflicht – Verlust einer Chance“

In der Rechtssache T‑292/15

Vakakis kai Synergates – Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE Meleton, vormals Vakakis International – Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE, mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwalt S. Gubel und Rechtsanwältin E. Bertolotto,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Erlbacher und E. Georgieva, sodann durch E. Georgieva und L. Baumgart als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Kommission im Rahmen der Ausschreibung „Stärkung des Systems der Lebensmittelsicherheit in Albanien“ (EuropeAid/129820/C/SER/AL) erlitten haben soll,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter V. Kreuschitz, I. S. Forrester, der Richterin N. Półtorak (Berichterstatterin) und des Richters E. Perillo,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2017

folgendes

Urteil

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Vakakis kai Synergates – Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE Meleton, ist ein Unternehmen, das hauptsächlich auf dem Gebiet der technischen Hilfe in Entwicklungsländern tätig ist.

2

Sie beteiligte sich an dem von der Delegation der Europäischen Union in Albanien (im Folgenden: EU-Delegation) im Auftrag der Europäischen Kommission organisierten Ausschreibungsverfahren „Stärkung des Systems der Lebensmittelsicherheit in Albanien“ (EuropeAid/129820/C/SER/AL) betreffend einen Dienstleistungsvertrag. Öffentlicher Auftraggeber war die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, die durch ihre Delegation in Albanien tätig wurde (im Folgenden: öffentlicher Auftraggeber).

3

Diese der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) unterliegende Ausschreibung gehört zu den Maßnahmen der Union zur Verbesserung des institutionellen, rechtlichen und administrativen Rahmens des Systems der Lebensmittelsicherheit in diesem Staat, die im Jahr 2007 zur Vergabe eines ersten öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die Gesellschaft A. geführt hatten, um in diesem Staat eine nationale Lebensmittelbehörde zu errichten.

4

Am 17. März 2010 wurde eine Vorabinformation veröffentlicht, mit der für Juli dieses Jahres ein Ausschreibungsverfahren für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags betreffend die Konsolidierung des Systems der Lebensmittelsicherheit in Albanien angekündigt wurde.

5

Im Juni 2010 ersuchte der Projektleiter der EU-Delegation Herrn P., einen der Experten der Gesellschaft A., ihm bestimmte Informationen für die Vorbereitung dieses Vergabeverfahrens, insbesondere die Leistungsbeschreibung (im Folgenden: Leistungsbeschreibung), zu übermitteln. Herr P. legte die angeforderten Informationen vor.

6

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des Dienstleistungsauftrags für den Vertrag EuropeAid/129820/C/SER/AL am 16. Juli 2010 und nach Prüfung der Bewerbungen wurden acht Bewerber vorausgewählt, darunter die Konsortien, denen die Gesellschaft A. und die Klägerin angehörten.

7

Im Anschluss an die Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe am 15. September 2010 wies die Klägerin den öffentlichen Auftraggeber im Oktober 2010 darauf hin, dass die Gesellschaft A. das mit dem Vorgängerprojekt beauftragte Unternehmen sei und dass sie daher unabhängig von ihrer Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung über Informationen gegenüber den anderen Bewerbern auf der Auswahlliste über Vorteile verfüge.

8

Die EU-Delegation antwortete ihr in der Klarstellung zur Ausschreibung vom 22. Oktober 2010, dass die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb erfüllt seien und die Leistungsbeschreibung verfasst worden sei, damit alle Bieter bei der Erstellung der Angebote über möglichst viele Informationen verfügten.

9

Sechs ausgewählte Bewerber, darunter die jeweiligen Konsortien, denen die Gesellschaft A. und die Klägerin angehörten, reichten beim öffentlichen Auftraggeber Angebote ein.

10

Im November 2010 teilten die Klägerin und zwei weitere Bewerber der EU-Delegation mit, dass Herr P., der Experte der Gesellschaft A., der Verfasser des Word-Dokuments zu sein scheine, das die Leistungsbeschreibung enthalte, und dass dies einen Interessenkonflikt im Sinne des Handbuchs für Vergabeverfahren im Rahmen von EU-Außenmaßnahmen (PRAG) darstelle.

11

Am 12. November 2010 richtete der Vorsitzende des Bewertungsausschusses an die Gesellschaft A. ein Ersuchen um Klarstellung, dem Letztere am 15. November Folge leistete. Sie wies erstens darauf hin, der Beitrag von Herrn P. zur Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung sei auf allgemeine Informationen in Bezug auf die Abschnitte 1.4 und 1.5 dieses Textes beschränkt gewesen. Zweitens seien die von Herrn P. zur Verfügung gestellten Angaben allen Bewerbern zugänglich gewesen, und die Situation habe zu keinem unlauteren Wettbewerb geführt. Drittens sei Herr P. erst nach der Veröffentlichung der Auswahlliste mit den Kandidaten, denen die Angebotsabgabe gestattet worden sei, zum Projektleiter ernannt worden.

12

Am 19. und 23. November 2010 wies die Klägerin die EU-Delegation erneut auf den Umstand hin, dass Herr P. Verfasser des Word-Dokuments sei, das die Leistungsbeschreibung enthalte, und dass diese Situation einen Interessenkonflikt darstelle.

13

Am 27. Januar 2011 teilte die EU-Delegation den abgelehnten Bietern mit, dass der Zuschlag dem Konsortium erteilt worden sei, dem die Gesellschaft A. angehöre, und gab Erklärungen zum mutmaßlichen Interessenkonflikt ab.

14

Am 7. Februar 2011 ersuchte die Klägerin die EU-Delegation um eine neuerliche Untersuchung des mutmaßlichen Interessenkonflikts. Am 15. Februar 2011 antwortete die EU-Delegation, dass kein Interessenkonflikt bestanden und es in diesem Verfahren keinen unlauteren Wettbewerb gegeben habe.

15

Am 3. Mai 2011 wandte sich die Klägerin an den Europäischen Bürgerbeauftragten, der zu dem Schluss kam, die Kommission habe sich dadurch, dass sie zugelassen habe, dass ein Sachverständiger der Zuschlagsempfängerin an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt habe, was zumindest zu einem offensichtlichen Interessenkonflikt geführt habe, eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit schuldig gemacht.

II. Verfahren und Anträge der Beteiligten

16

Mit Klageschrift, die am 3. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

17

Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden.

18

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Dritten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

19

Auf Vorschlag der Dritten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

20

Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

21

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung hat das Gericht schriftliche Fragen an die Kommission gestellt. Diese hat darauf innerhalb der gesetzten Frist geantwortet.

22

Die ursprünglich auf den 9. Dezember 2016 angesetzte mündliche Verhandlung ist auf Antrag der Klägerin auf den 10. Januar 2017 verlegt worden.

23

Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Januar 2017 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24

Die Klägerin beantragt,

die Haftung der Kommission nach Art. 340 AEUV für den Ausgleich des gesamten durch deren vorschriftswidriges Verhalten entstandenen Schadens, einschließlich der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am gesamten Ausschreibungsverfahren, der Kosten für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens, des entgangenen Gewinns, des Verlusts von Chancen, festzustellen, den für Kosten und Auslagen für die Teilnahme an der gesamten Ausschreibung zugesprochenen Betrag um Ausgleichszinsen zu erhöhen und alle zu zahlenden Beträge um Verzugszinsen in Höhe von 8 % ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu erhöhen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A. Zur Zulässigkeit

1.   Zur Zulässigkeit der Klage

26

Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin beantrage, auf eine Weise entschädigt zu werden, die sie im Falle einer Stattgabe in eine Lage versetzen würde, in der sie sich befunden hätte, wenn sie den betreffenden öffentlichen Auftrag erhalten hätte. Die Klage sei in Wirklichkeit auf die Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet und hätte im Falle der Stattgabe zur Folge, dass die Rechtswirkungen der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, den Auftrag an das Konsortium zu vergeben, dem die Gesellschaft A. angehöre, beseitigt würden. Die Schadensersatzklage stelle somit die Vergabeentscheidung in Frage, da die von der Klägerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit mit dieser Entscheidung verknüpft sei. Zudem sei die Klage unzulässig, da sich aus einem Vergleich des Betrags des beantragten Schadensersatzes und der Zinsen und dem Betrag des Gewinns, den die Klägerin erzielt hätte, wenn sie den öffentlichen Auftrag erhalten hätte, ergebe, dass diese beiden Beträge übereinstimmten.

27

Die Klägerin bestreitet das Vorbringen der Kommission und macht geltend, dass die Klage zulässig sei. In diesem Zusammenhang weist sie erstens darauf hin, dass die Kommission die Unzulässigkeit der Klage nicht nachgewiesen habe, obwohl sie dies hätte tun müssen. Zweitens sei die Klage nicht darauf gerichtet, die Entscheidung, den Auftrag an das Konsortium zu vergeben, dem die Gesellschaft A. angehöre, für nichtig zu erklären, sondern darauf, festzustellen, dass ihr durch diese Entscheidung ein Schaden entstanden sei. Drittens betont die Klägerin, dass ein Urteil, das die außervertragliche Haftung der Union auslöse und ihr Schadensersatz zuerkenne, auf das Konsortium, dem die Gesellschaft A. angehöre, keinerlei Auswirkungen habe, da durch ein solches Urteil die Vergabe des öffentlichen Auftrags nicht in Frage gestellt und die Vergabeentscheidung de facto nicht aufgehoben werde. Sie macht viertens geltend, jede Person, die der Ansicht sei, einen Schaden erlitten zu haben, müsse die Möglichkeit haben, eine Haftungsklage zu erheben, und im vorliegenden Fall sei die Klage aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der offenkundigen Missstände in der Verwaltungstätigkeit zulässig. Fünftens macht die Klägerin geltend, der beantragte Schadensersatz entspreche nicht genau dem Betrag, der ihr zugestanden hätte, wenn ihr der öffentliche Auftrag erteilt worden wäre, sondern den entstandenen Kosten und einer Schätzung dessen, was sie teilweise verdient hätte, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden wäre.

28

Da die Zulässigkeit der Schadensersatzklage die öffentliche Ordnung betrifft und vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2002, Astipesca/Kommission, T‑180/00, EU:T:2002:249, Rn. 139), ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe im vorliegenden Fall ihre Verpflichtung zum Nachweis der Unzulässigkeit der Klage nicht erfüllt, nicht begründet.

29

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage des Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden (Urteil vom 26. Februar 1986, Krohn/Kommission, 175/84, EU:C:1986:85, Rn. 26). Daher hat jede Abweichung vom Grundsatz der Eigenständigkeit der Schadensersatzklage gegenüber anderen Klagemöglichkeiten Ausnahmecharakter und ist strikt anzuwenden (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Jedoch auch wenn eine Partei, die Schadensersatzansprüche geltend machen will, durch keine Vorschrift gezwungen wird, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme zu betreiben, die den Schaden verursacht hat, kann sie auf diesem Wege nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgehen (Urteil vom 15. Dezember 1966, Schreckenberg/Kommission, 59/65, EU:C:1966:60). Folglich ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage zu prüfen, ob diese Partei mit einer solchen Klage ein Ergebnis anstrebt, das mit dem identisch ist, das sie mit einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage erreicht hätte, die sie nicht fristgerecht gegen die beschwerende Maßnahme erhoben hat (Beschluss vom 29. September 2016, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, C‑102/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:737, Rn. 80).

31

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der Eigenständigkeit der Schadensersatzklage und der Wirksamkeit des vom Vertrag eingeführten Systems der Klagemöglichkeiten zuwiderliefe, davon auszugehen, dass eine Schadensersatzklage nur deshalb unzulässig ist, weil damit ein Ergebnis erzielt werden kann, das mit den Ergebnissen einer Nichtigkeitsklage vergleichbar ist. Nur dann, wenn eine Schadensersatzklage in Wirklichkeit auf die Rücknahme einer an den Kläger gerichteten und bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet ist – so dass sie den gleichen Gegenstand und die gleiche Wirkung wie eine Nichtigkeitsklage hätte – könnte diese Schadensersatzklage als Verfahrensmissbrauch betrachtet werden (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2014, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, T‑134/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:31, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Der entscheidende Gesichtspunkt, von dem die Zulässigkeit dieser Klage abhängt, ist somit, ob mit der Schadensersatzklage das gleiche Ergebnis wie mit der Nichtigkeitsklage angestrebt wird, und nicht, ob der mittels einer Schadensersatzklage geltend gemachte Betrag und die Beträge, die die klagende Partei ohne eine solche Handlung hätte erhalten können, genau gleich sind. Im Übrigen reicht dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang eine enge Verbindung zwischen der Schadensersatzklage und der Nichtigkeitsklage, um die Unzulässigkeit dieser Klage festzustellen (vgl. Beschluss vom 29. September 2016, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, C‑102/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:737, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im Licht dieser Erwägungen ist die Zulässigkeit der Klage zu prüfen.

34

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass, da die Klägerin gegen die Entscheidung, mit der ihr Angebot abgelehnt und der öffentliche Auftrag an das Konsortium vergeben wurde, dem die Gesellschaft A. angehört, keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, diese Handlung ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.

35

Es ist festzustellen, dass die vorliegende Schadensersatzklage angesichts der Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten über öffentliche Aufträge der Union weder den gleichen Gegenstand noch die gleichen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen hat wie eine Klage auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 34 genannten Entscheidung und dass sie folglich zu keiner Aufhebung der Wirkungen dieser Entscheidung führen kann.

36

Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage die Ahndung der Rechtswidrigkeit eines zwingenden Rechtsakts zum Ziel hat, wohingegen eine Schadensersatzklage auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hätte die Nichtigkeitsklage der Klägerin jedoch nur die Entscheidung, mit der ihr Angebot abgelehnt und der öffentliche Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, zum Gegenstand, und im Falle einer Stattgabe durch das Gericht könnte das Ergebnis nur die Nichtigerklärung dieser Entscheidung sein. Dagegen will die Klägerin mit ihrer Schadensersatzklage nicht die Nichtigerklärung dieser Entscheidung erreichen, sondern begehrt den Ersatz des angeblich durch den Erlass dieser Entscheidung entstandenen Schadens. Die Klägerin will daher mit der vorliegenden Schadensersatzklage kein Ergebnis erreichen, das mit dem vergleichbar oder identisch ist, das mit einer Nichtigkeitsklage angestrebt wird.

37

Zum anderen haben eine Nichtigkeitsklage und eine Schadensersatzklage, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht die gleichen rechtlichen Wirkungen. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage wirken die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts und infolgedessen der verfügende Teil eines Urteils, das diesen Rechtsakt aufhebt, ex tunc, während die Feststellung des Gerichts, dass ein Rechtsakt eine Rechtswidrigkeit darstellt, die die Haftung der Union auslöst, ex nunc wirkt und grundsätzlich nicht bewirkt, dass dessen Rechtsgrundlage rückwirkend beseitigt wird (Urteil vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, EU:T:2011:760, Rn. 89).

38

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über öffentliche Aufträge der Union die Umstände, die nach den Art. 264 und 266 AEUV zu berücksichtigen sind, um einem Nichtigkeitsurteil Wirksamkeit zu verleihen, nicht nur mit der aufgehobenen Bestimmung und der Tragweite dieses Urteils, sondern auch mit anderen Umständen verknüpft sind, wie dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags, der eventuellen Ausführung des Auftrags oder der Umsetzung von Art. 103 der Haushaltsordnung. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass das Organ nach einem Urteil, mit dem die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags für nichtig erklärt wird, den fraglichen Vertrag beenden und ein neues Vergabeverfahren organisieren muss (vgl. Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, EU:T:2013:38, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hingegen führt ein Urteil, das die Haftung der Union auslöst, notwendigerweise dazu, dass an den Kläger eine Entschädigung gezahlt wird, sofern er einen solchen Schadensersatz und nicht eine Naturalrestitution beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 63, und vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 81 bis 83).

39

Sollte der vorliegenden Klage stattgegeben werden, würde der Klägerin gemäß ihren Anträgen Schadensersatz zugesprochen, aber das Urteil des Gerichts würde nicht bewirken, dass das betreffende Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags und die Vergabe dieses Auftrags an das Konsortium, dem die Gesellschaft A. angehört, rechtlich in Frage gestellt würden. Somit würde sich die Klägerin nicht in einer rechtlichen Lage befinden, die mit jener nach Erlass eines Urteils vergleichbar wäre, mit dem die Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen und den öffentlichen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig erklärt würde.

40

Daraus folgt, dass die vorliegende Klage entgegen dem Vorbringen der Kommission weder denselben Gegenstand noch dieselbe Wirkung hat wie eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Zuschlag dem Konsortium zu erteilen, dem die Gesellschaft A. angehört. Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt.

41

Erstens ist der Umstand, dass sich die Klägerin zur Stützung der vorliegenden Klage auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung beruft, mit der ihr Angebot abgelehnt und der Zuschlag dem Konsortium erteilt wurde, dem die Gesellschaft A. angehört, kein Hinderungsgrund, wenn man den Grundsatz der Eigenständigkeit der Klagemöglichkeiten und die Tatsache berücksichtigt, dass dieser Umstand an sich kein Nachweis für das Vorhandensein einer engen Verbindung zwischen der Schadensersatzklage und der Nichtigkeitsklage sein kann. Entscheidend ist, ob die Klägerin mit der Schadensersatzklage versucht, ein Ergebnis zu erreichen, das mit dem identisch ist, das sie mit einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage erzielt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2010, Ivanov/Kommission, C‑532/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:577, Rn. 24). Wie bereits in den Rn. 36 bis 40 oben ausgeführt wurde, hat die vorliegende Schadensersatzklage indes weder denselben Gegenstand noch dieselben Wirkungen wie eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der das Angebot des Konsortiums abgelehnt wurde, dem die Klägerin angehört, und der Zuschlag dem Konsortium erteilt wurde, dem die Gesellschaft A. angehört.

42

Was zweitens das Vorbringen anbelangt, wonach die Klägerin dadurch, dass sie Schadensersatz zuzüglich Zinsen in der Höhe des Gewinns begehre, den sie offensichtlich erzielt hätte, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden wäre, mit der vorliegenden Klage versuche, die Wirkungen der Entscheidung aufzuheben, mit der ihr Angebot abgelehnt und der Zuschlag dem Konsortium erteilt worden sei, dem die Gesellschaft A. angehöre, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist, da aus den Rn. 36 bis 40 oben hervorgeht, dass die vorliegende Schadensersatzklage weder denselben Gegenstand noch dieselben Wirkungen hat wie eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der das Angebot des Konsortiums abgelehnt wurde, dem die Klägerin angehört, und der Zuschlag dem Konsortium erteilt wurde, dem die Gesellschaft A. angehört.

43

Folglich ist die Klage zulässig.

2.   Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin

44

Erstens macht die Kommission geltend, der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch den öffentlichen Auftraggeber sei gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung unzulässig, da die Klägerin kein Argument zu dessen Untermauerung vorgebracht habe.

45

In der Erwiderung führt die Klägerin weiter aus, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt worden, da sie die EU-Delegation von einem Interessenkonflikt in Kenntnis gesetzt habe und darauf habe vertrauen dürfen, dass diese geeignete Maßnahmen ergreife, um diese Information zu prüfen und in angemessener Weise tätig zu werden. Dadurch, dass die EU-Delegation dem Konsortium, dem die Gesellschaft A. angehöre, trotz dieser Information den Zuschlag erteilt habe, sei sie jedoch ihren berechtigten Erwartungen nicht gerecht geworden.

46

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe angeben muss. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil vom 18. September 2014, Holcim [Romania]/Kommission, T‑317/12, EU:T:2014:782, Rn. 55).

47

Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 19 und 42 der Klageschrift hervor, dass die Klägerin zur Stützung der Schadensersatzklage eine Rechtswidrigkeit insbesondere aufgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes geltend macht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aus der Klageschrift klar hervorgeht, dass sich das gesamte Vorbringen der Rechtswidrigkeit auf den Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze, einschließlich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, während des Ausschreibungsverfahrens bezieht.

48

Folglich ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen und das auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Vorbringen der Klägerin zulässig.

49

Zweitens trägt die Kommission vor, die Klägerin mache erstmals im Stadium der Erwiderung einen Verstoß gegen ihre Grundrechte, insbesondere gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), geltend, und schließt daraus, die Klägerin könne nicht im Stadium der Erwiderung behaupten, dass „schlechtes Verwaltungshandeln Verstöße gegen die Grundrechte übertüncht“. Sie macht auch geltend, dieser Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundrechte entspreche nicht den Vorgaben von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung.

50

Gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Zudem ist ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, für zulässig zu erklären. Auch können Argumente, die inhaltlich in engem Zusammenhang mit einem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund stehen, nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel angesehen werden und deshalb noch in der Erwiderung oder in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden (vgl. Urteil vom 12. September 2012, Italien/Kommission, T‑394/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:417, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus den Rn. 39, 42, 43, 46 und 48 der Klageschrift hervorgeht, dass die Klägerin zur Begründung der vorliegenden Schadensersatzklage einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten bzw. ordnungsgemäßen Verwaltung geltend macht.

52

Sodann ergibt sich aus Rn. 42 der Klagebeantwortung, dass die Kommission darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der guten Verwaltung als solcher nach der Rechtsprechung dem Einzelnen keine Rechte verleihe, außer wenn er eine Ausprägung spezifischer Rechte darstelle, auf die sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht berufen habe.

53

In den Rn. 15 und 16 der Erwiderung geht die Klägerin auf dieses Vorbringen der Kommission ein und macht geltend, der Grundsatz der guten Verwaltung sei verletzt worden, da in Bezug auf den Interessenkonflikt keine geeigneten Maßnahmen ergriffen worden seien und es keine vollständigen und transparenten Informationen infolge ihrer Beschwerde gegeben habe, obwohl sie gemäß Art. 41 der Charta ein Recht darauf habe, dass ihre Angelegenheiten von der Kommission gerecht behandelt würden.

54

Daraus folgt, dass sich die Klägerin in der Erwiderung darauf beschränkt, auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, und zwar insbesondere auf das Argument, sie habe die Verletzung spezifischer, aus dem Grundsatz der guten Verwaltung abgeleiteter Rechte nicht geltend gemacht. Die Kommission kann daher nicht behaupten, dass die Klägerin die Verletzung ihrer Grundrechte erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht habe.

55

Was den Verstoß gegen Art. 41 der Charta angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das in diesem Artikel verankerte Recht auf eine gute Verwaltung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt (Urteile vom 8. Mai 2014, N., C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49, und vom 19. Juni 2014, Commune de Millau und SEMEA/Kommission, C‑531/12 P, EU:C:2014:2008, Rn. 97). Sodann ist nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) Art. 41 auf das Bestehen der Union als einer Rechtsgemeinschaft gestützt, deren charakteristische Merkmale sich durch die Rechtsprechung entwickelt haben, die unter anderem eine gute Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgeschrieben hat. Schließlich ergibt sich aus Rn. 43 der Klageschrift, dass die Klägerin insbesondere geltend macht, die Kommission müsse Sorgfalt walten lassen und eine solche Verpflichtung ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung. Es ist festzustellen, dass die Klägerin damit im Wesentlichen ein spezifisches Recht geltend macht, das durch Art. 41 der Charta anerkannt wird. Das Vorbringen der Klägerin bezieht sich auf das durch Art. 41 Abs. 1 dieser Vorschrift anerkannte Recht, wonach „jede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“, da sich diese Sorgfaltspflicht nach der Rechtsprechung aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, generell für das Handeln der Unionsverwaltung in den Beziehungen zur Öffentlichkeit gilt und erfordert, dass sie sorgsam und umsichtig handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 92 und 93).

56

Daraus folgt, dass zum einen der Hinweis auf Art. 41 der Charta in der vorliegenden Erwiderung zumindest einen engen Zusammenhang mit dem Vorbringen in Bezug auf den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung aufweist und dass die Klägerin zum anderen dadurch, dass sie sich in der Klageschrift auf die diesem Grundsatz innewohnende Sorgfaltspflicht berief, den Verstoß gegen Art. 41 der Charta geltend machte. Daher sind die auf Art. 41 der Charta beruhenden Argumente entgegen dem Vorbringen der Kommission keine neuen Argumente und daher zulässig.

57

Zum Vorbringen der Kommission, wonach dieser Klagegrund unzulässig sei, da die Klägerin den gerügten Verstoß und die Argumente, wie es zu diesem Verstoß gekommen sei, nicht angegeben habe, ist festzustellen, dass die Rüge der Rechtswidrigkeit in Bezug auf den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta die Voraussetzungen erfüllt, die oben in Rn. 46 angeführt und im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sind. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung vorgetragenen Argumente sind als Rüge dieses Verstoßes und des Verstoßes gegen Art. 41 der Charta anzusehen.

58

Drittens trägt die Kommission vor, die Klägerin mache einen auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. 2007, L 335, S. 31) gestützten Klagegrund erstmals in der Erwiderung geltend, und folglich sei dieser Klagegrund unzulässig.

59

Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerin in Rn. 36 der Erwiderung klarstellt, dass „die Richtlinie 2007/66 nicht auf Ausschreibungen der Kommission“ anwendbar ist. Die Klägerin erwähnt somit die Richtlinie 2007/66 entgegen dem Vorbringen der Kommission zur Stützung ihres Vorbringens, ohne jedoch einen Verstoß gegen diese Vorschrift geltend zu machen.

60

Daher ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

B. Inhaltliche Würdigung

1.   Zu den Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Union

61

Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

62

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union im Sinne der oben angeführten Bestimmung wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe von drei Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 39 bis 42, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und 164 bis 166, und vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 28).

63

Hinsichtlich der Voraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens eines Organs bedarf es des Nachweises eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 und 43, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 173).

64

Somit kann die Haftung der Union nur durch ein rechtswidriges Verhalten eines Organs ausgelöst werden, das zu einem hinreichend qualifizierten Verstoß führt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin besteht, dass das Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43). Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das System, das der Gerichtshof auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union entwickelt hat, u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung trägt (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 40, vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, EU:C:2002:736, Rn. 52, und vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C‑472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 24).

65

Hinsichtlich der Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Union nur ausgelöst werden kann, wenn der Kläger einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger dem Unionsrichter schlüssige Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (vgl. Urteile vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht veröffentlicht,EU:C:2009:461, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Was die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs betrifft, so ist diese erfüllt, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom betreffenden Organ begangenen Rechtswidrigkeit und dem geltend gemachten Schaden besteht, für den der Kläger die Beweislast trägt. Die Union kann nur für Schäden haftbar gemacht werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juli 2007, Yedaş Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret/Rat und Kommission, C‑255/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:414, Rn. 61).

67

Liegt eine der drei Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht vor, ist die Schadensersatzklage abzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 33).

68

Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

a)   Zu den Rechtsverstößen

69

Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei verschiedene Rechtsverstöße geltend, nämlich zum einen Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und das Vorliegen eines Interessenkonflikts zum Nutzen der Gesellschaft A., und zum anderen die Verspätung, mit der ihr die Entscheidung über die Vergabe des Vertrags und die Unterzeichnung des Vertrags mitgeteilt wurde.

70

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin zur Stützung der vorliegenden Klage und zum Nachweis des Vorliegens einer Rechtswidrigkeit, die im vorliegenden Fall die Haftung der Union auslösen kann, auf die Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 27. Januar 2014 beruft, der zu dem Schluss kam, die Kommission habe sich dadurch, dass sie es zugelassen habe, dass ein Sachverständiger der Zuschlagsempfängerin an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt habe, was zumindest zu einem offensichtlichen Interessenkonflikt geführt habe, eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit schuldig gemacht. In diesem Zusammenhang ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten an sich für den Unionsrichter nicht verbindlich sind und nur einen Anhaltspunkt für den Verstoß des betreffenden Organs gegen den Grundsatz der guten Verwaltung darstellen. Das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten, der nicht befugt ist, bindende Entscheidungen zu treffen, ist nämlich ein außergerichtlicher Rechtsbehelf für die Bürger der Union, der neben der Erhebung einer Klage zum Unionsrichter besteht, spezifische Kriterien erfüllt und nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie eine Klage vor Gericht hat. Folglich bedeutet die Qualifizierung durch den Bürgerbeauftragten als „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ als solche nicht, dass das Verhalten des betreffenden Organs einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm im Sinne der Rechtsprechung darstellt (Urteil vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:633, Rn. 44).

71

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es zum einen Sache des Gerichts ist, aufgrund seiner eigenen Beurteilung festzustellen, ob im vorliegenden Fall die geltend gemachten Rechtsverstöße einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass dafür zum anderen die Entscheidung des Bürgerbeauftragten entgegen dem Vorbringen der Kommission relevant ist, dass sie jedoch nur als möglicher Anhaltspunkt für einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der guten Verwaltung berücksichtigt werden muss.

1) Zur angeblichen Rechtswidrigkeit aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und des Vorliegens eines Interessenkonflikts zum Nutzen der Gesellschaft A.

72

In Bezug auf die erste geltend gemachte Rechtswidrigkeit trägt die Klägerin zwei Argumentationslinien vor, die auf dem Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes beruhen, die sowohl in der Haushaltsordnung als auch im PRAG verankert sind. Zum einen macht die Klägerin geltend, die Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und der Untersuchung des mutmaßlichen Interessenkonflikts, die vor allem daher rührten, dass nach den Erklärungen von Herrn P. und der Gesellschaft A., die bekräftigt hätten, sich in keinem Interessenkonflikt zu befinden, keine Untersuchung stattgefunden habe, die Unzulänglichkeiten bei der Untersuchung des Interessenkonflikts, das Fehlen einer Beurteilung des Vorteils, der der Gesellschaft A. durch die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung eingeräumt worden sei, die fehlende Unparteilichkeit des Bewertungsausschusses und die Ungenauigkeit der Informationen über die Untersuchung stellten einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der guten Verwaltung dar.

73

Zum anderen trägt die Klägerin vor, wenn die Unzulänglichkeiten der Untersuchung des Interessenkonflikts einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung darstellten, so seien sie auch ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, aus der sich eine Verpflichtung ergebe, die Beachtung von Art. 89 der Haushaltsordnung sicherzustellen. Zudem hätte nach den Erklärungen der Gesellschaft A. und von Herrn P., in denen sie bekräftigt hätten, sich in keinem Interessenkonflikt zu befinden, Art. 94 der Haushaltsordnung angewandt werden müssen. Schließlich stelle die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung einen Interessenkonflikt dar, was zu einer Ungleichbehandlung der Bieter geführt habe, die die Kommission aufgrund der Unzulänglichkeiten der Untersuchung nicht verhindert habe.

74

Die Kommission weist darauf hin, nach der Rechtsprechung müsse ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts bestehe, und diese Gefahr müsse konkret beurteilt werden. Zudem gehe aus dem PRAG hervor, dass ein Bewerber, der an der Ausarbeitung eines Ausschreibungsprojekts mitgewirkt habe, auszuschließen sei, es sei denn, es werde nachgewiesen, dass dies zu keinem unlauteren Wettbewerb führe.

75

Die Kommission trägt vor, der Umstand, dass Herr P. im Rahmen eines früheren Vertrags Sachverständiger der Gesellschaft A. gewesen sei, stelle keinen Interessenkonflikt dar, der seinen Ausschluss von der Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren rechtfertige, da das Vorliegen eines Interessenkonflikts und gegebenenfalls seiner Folgen konkret beurteilt werden müsse. Zudem sei die Leistungsbeschreibung ausgearbeitet worden, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Selbst wenn die Gesellschaft A. als frühere Zuschlagsempfängerin einen Vorteil gehabt hätte, hätten daher die übrigen Bewerber die gleichen technischen Kenntnisse erwerben können.

76

Wenngleich die Kommission zugesteht, dass die Sorgfaltswidrigkeit des öffentlichen Auftraggebers zu einem offensichtlichen Interessenkonflikt habe führen können, trägt sie vor, dass es angesichts der Umstände keinen Interessenkonflikt gegeben habe. Überdies vertritt sie die Ansicht, der öffentliche Auftraggeber sei seiner Pflicht einer gründlichen Prüfung eines möglichen Interessenkonflikts nachgekommen.

77

Nach der oben in den Rn. 63 und 64 angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, ob die Klägerin im vorliegenden Fall das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nachgewiesen hat.

i) Zum Vorliegen von Rechtsnormen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen

78

Was die Notwendigkeit des Nachweises betrifft, dass das Organ gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen mehrere Rechtsnormen verstoßen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zwar gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung, die auch in der Haushaltsordnung und in Abschnitt 2.3.6 des PRAG verankert seien, ferner gegen die Sorgfaltspflicht, aus der sich für sie eine Verpflichtung ergebe, die Beachtung von Art. 89 der Haushaltsordnung, von Art. 94 der Haushaltsordnung und der Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Behandlung von Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst sicherzustellen.

79

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Rechtsnorm ist, die dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T‑43/98, EU:T:2001:279, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Was den Gleichbehandlungsgrundsatz angeht, der in den Art. 89 und 94 der Haushaltsordnung und in Abschnitt 2.3.6 des PRAG zum Ausdruck kommt, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass er als solcher dem Einzelnen Rechte verleiht (Urteil vom 4. Oktober 1979, Ireks-Arkady/EWG, 238/78, EU:C:1979:226, Rn. 11). Folglich sind Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung, wonach für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten, und Art. 94 der Haushaltsordnung, wonach die Bewerber oder Bieter, die sich im Zeitpunkt des Auftragsvergabeverfahrens in einem Interessenkonflikt befinden oder falsche Erklärungen abgegeben haben, von der Vergabe dieses Auftrags ausgeschlossen werden, ebenfalls als Rechtsnormen einzustufen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, da sie die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen sollen.

81

Hinsichtlich des Grundsatzes der guten Verwaltung geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die sich aus diesem Grundsatz ergebende Sorgfaltspflicht generell für das Handeln der Unionsverwaltung in den Beziehungen zur Öffentlichkeit gilt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 92, vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission, T‑212/03, EU:T:2008:315, Rn. 50, und vom 16. Dezember 2015, Chart/EAD, T‑138/14, EU:T:2015:981, Rn. 113) und das zuständige Unionsorgan alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen hat (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2015, Chart/EAD, T‑138/14, EU:T:2015:981, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Darüber hinaus kann die Unionsverwaltung zur außervertraglichen Haftung für rechtswidriges Verhalten verpflichtet sein, wenn sie nicht mit aller erforderlichen Sorgfalt gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht hat (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere würde die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, zu dem Ergebnis führen, dass das Verhalten der Kommission einen Rechtsverstoß dargestellt hat, der geeignet war, die Haftung der Union nach Art. 340 AEUV auszulösen (Urteil vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, EU:T:2001:184, Rn. 134).

83

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, die Rechtswidrigkeit in Bezug auf die unzulängliche Überwachung des Ausschreibungsverfahrens ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Grundsatzes der guten Verwaltung. Sie trägt diesbezüglich insbesondere in den Rn. 28 und 43 der Klageschrift und in Rn. 15 der Erwiderung vor, diese Rechtswidrigkeit sei die Folge des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht. Es sei Sache der Kommission, eine hinreichend gründliche und ausgewogene Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob der Gesellschaft A. durch die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ein Vorteil verschafft worden sei.

84

Dabei beschränkt sich die Klägerin nicht auf die Geltendmachung einer Verpflichtung, die der Kommission allgemein auferlegt ist, um sicherzustellen, dass Letztere sich an Regeln hält, die die Beachtung der Rechtsstaatlichkeit gewährleisten. Vielmehr beruft sich die Klägerin auf die Sorgfaltspflicht, da es Sinn und Zweck der Einhaltung dieser Verpflichtung sei, den Einzelnen dadurch zu schützen und ihm Rechte zu verleihen, dass sichergestellt werde, dass die Kommission alle Umstände ernsthaft und eingehend prüfe, die zum einen mit der Einbeziehung von Herrn P. in die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung und zum anderen mit der Zuschlagserteilung an das Konsortium, dem die Gesellschaft A. angehöre, im Zusammenhang stünden.

85

Daher ist festzustellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 41 der Charta eine Ausprägung spezifischer Rechte im Sinne dieser Vorschrift darstellen, nämlich des Rechts, dass die Angelegenheiten unparteiisch und gerecht behandelt werden, und somit der Pflicht des zuständigen Organs, alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. Mithin sind der Grundsatz der guten Verwaltung und Art. 41 der Charta im vorliegenden Fall als Rechtsnormen anzusehen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

86

Da schließlich die Leitlinien der OECD für die Behandlung von Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst nicht für die Organe der Union gelten (Urteil vom 11. Juni 2014, Communicaid Group/Kommission, T‑4/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:437, Rn. 82), können sie nicht als Rechtsnorm angesehen werden, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

ii) Zum Vorliegen hinreichend qualifizierter Verstöße

87

Im Hinblick auf das Vorliegen hinreichend qualifizierter Verstöße stützt sich die Klägerin auf zwei Argumentationslinien, die sich zum einen auf Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und der Untersuchung des mutmaßlichen Interessenkonflikts, die den öffentlichen Auftraggeber außerdem daran gehindert hätten, die Haushaltsordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, und zum anderen auf den Umstand beziehen, dass sich die Gesellschaft A. in einem Interessenkonflikt befunden habe, um nachzuweisen, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie gegen die Art. 89 und 94 der Haushaltsordnung begangen habe.

88

Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, das auf dem Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht.

89

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. Urteil vom 13. Juli 1995, O’Dwyer u. a./Rat, T‑466/93, T‑469/93, T‑473/93, T‑474/93 und T‑477/93, EU:T:1995:136, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Allerdings erfolgt die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach einer vergleichenden Bewertung der Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber, und kein Bieter hat das Recht, automatisch den Zuschlag zu erhalten.

91

Zudem hat die Klägerin keineswegs behauptet, dass der öffentliche Auftraggeber im vorliegenden Fall bestimmte Erwartungen hinsichtlich des Ausgangs des Vergabeverfahrens oder der Untersuchung des mutmaßlichen Interessenkonflikts geweckt habe.

92

Daher kann sich die Klägerin nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen und ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin im vorliegenden Fall mit anderen Argumenten das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht nachgewiesen hat.

93

Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und der Untersuchung des mutmaßlichen Interessenkonflikts stellten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen die Sorgfaltspflicht als Bestandteil des Grundsatzes der guten Verwaltung und des Art. 41 der Charta dar. Sie fügt hinzu, dieser Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht habe zu einem Verstoß gegen die Art. 89 und 94 der Haushaltsordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung geführt. Zur Stützung dieses Vorbringens macht die Klägerin geltend, die Untersuchung habe aufgrund der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses nicht unparteiisch sein können, die Angaben zur Untersuchung, die nach der Geltendmachung des Interessenkonflikts stattgefunden habe, seien ungenau, das Ausschreibungsverfahren sei nicht hinreichend überwacht worden und die Untersuchung nach der Geltendmachung des Interessenkonflikts sei unzulänglich gewesen.

94

In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der öffentliche Auftraggeber in jedem Stadium des Ausschreibungsverfahrens zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und folglich zur Wahrung der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑250/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:225, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines lauteren und tatsächlichen Wettbewerbs zwischen den an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen bezweckt, verlangt, dass alle Bieter bei der Ausarbeitung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügen, und impliziert somit, dass diese für alle Bewerber denselben Bedingungen unterliegen (vgl. Urteil vom 9. September 2009, Brink’s Security Luxembourg/Kommission, T‑437/05, EU:T:2009:318, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet darüber hinaus, dass die Bieter sowohl zum Zeitpunkt der Angebotserstellung als auch zum Zeitpunkt der Bewertung ihrer Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber gleich behandelt werden müssen (Urteil vom 11. Juni 2014, Communicaid Group/Kommission, T‑4/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:437, Rn. 580).

97

Wenn jedoch eine Person die Bedingungen für einen öffentlichen Auftrag unbeabsichtigt in einem für sie günstigen Sinne beeinflussen kann, obschon sie selbst Bieterin für diesen Auftrag ist, kann sich diese Person in einer Lage befinden, die möglicherweise auf einen Interessenkonflikt hinausläuft. Eine solche Situation ist geeignet, den Wettbewerb zwischen den Bietern zu verfälschen (Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C‑21/03 und C‑34/03, EU:C:2005:127, Rn. 30, und vom 11. Juni 2014, Communicaid Group/Kommission, T‑4/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:437, Rn. 53), und begründet einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter.

98

Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung und Abschnitt 2.3.6 des PRAG die Gefahr eines Interessenkonflikts, wenn eine Person im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit vorbereitenden Arbeiten betraut war und an diesem Verfahren teilnimmt, da sich diese Person dann in einer Lage befinden kann, die möglicherweise auf einen Interessenkonflikt hinausläuft (Urteil vom 3. März 2005, Fabricom, C‑21/03 und C‑34/03, EU:C:2005:127, Rn. 28 bis 30).

99

Allerdings werden zwar gemäß Art. 94 der Haushaltsordnung die Bewerber oder Bieter, die sich im Zeitpunkt der Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem Interessenkonflikt befinden, von der Auftragsvergabe ausgeschlossen, jedoch gestattet diese Bestimmung den Ausschluss eines Bieters von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags nur, wenn der Interessenkonflikt, auf den sie abstellt, wirklich besteht und nicht hypothetisch ist. Dazu muss eine Gefahr eines Interessenkonflikts nach einer konkreten Bewertung des Angebots und der Lage des Bieters tatsächlich festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C‑21/03 und C‑34/03, EU:C:2005:127, Rn. 32 bis 36, vom 19. Mai 2009, Assitur, C‑538/07, EU:C:2009:317, Rn. 26 bis 30, und vom 18. April 2007, Deloitte Business Advisory/Kommission, T‑195/05, EU:T:2007:107, Rn. 67).

100

Somit obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber, das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr, dass es zu Praktiken kommt, die geeignet sind, die Transparenz zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Bietern zu verfälschen, zu beurteilen und zu prüfen und dem vom Ausschluss von dem Verfahren bedrohten Bieter die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass in seinem Fall keine tatsächliche Gefahr eines Interessenkonflikts besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Fabricom, C‑21/03 und C‑34/03, EU:C:2005:127, Rn. 33 und 35, vom 19. Mai 2009, Assitur, C‑538/07, EU:C:2009:317, Rn.30, und vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C‑376/08, EU:C:2009:808, Rn. 39).

101

Wenngleich keine uneingeschränkte Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Bieter, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, systematisch auszuschließen, ist dennoch der Ausschluss eines Bieters, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, unerlässlich, wenn es keine angemessenere Lösung gibt, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zu verhindern (vgl. Urteil vom 20. März 2013, Nexans France/Entreprise commune Fusion for Energy, T‑415/10, EU:T:2013:141, Rn. 116 und 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102

Da der öffentliche Auftraggeber alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend behandeln und in transparenter Weise vorgehen muss, kommt ihm hier eine aktive Rolle bei der Anwendung und der Beachtung dieser Grundsätze zu. Insbesondere hat der öffentliche Auftraggeber in jedem Fall zu prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2015, eVigilo, C‑538/13, EU:C:2015:166, Rn. 42 und 43).

103

Aus alledem folgt, dass es dem öffentlichen Auftraggeber zum einen obliegt, in jedem Stadium des Ausschreibungsverfahrens die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten, und zum anderen, von Fall zu Fall und nach einer konkreten Bewertung festzustellen, ob sich eine Person oder ein Bewerber in einem Interessenkonflikt befindet, bevor er die Entscheidung trifft, ihn vom Verfahren auszuschließen oder zuzulassen, und den Auftrag vergibt.

104

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, zu dem Ergebnis führen würde, dass das Verhalten des Organs einen Rechtsverstoß dargestellt hat, der geeignet ist, die Haftung der Union nach Art. 340 AEUV auszulösen (Urteil vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, EU:T:2001:184, Rn. 134).

105

Daher erfordert die Sorgfaltspflicht, dass die Organe sorgfältig und umsichtig handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 92 und 93), und setzt deren Verpflichtung voraus, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, EU:C:2008:613, Rn. 56, und vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T‑475/07, EU:T:2011:445, Rn. 154).

106

Insbesondere ist der öffentliche Auftraggeber angesichts der Gefahr eines Interessenkonflikts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verpflichtet, seine Entscheidung über den Ausgang des fraglichen Vergabeverfahrens mit aller erforderlichen Sorgfalt und auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen vorzubereiten und zu treffen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung, denn er hat in allen Abschnitten eines Vergabeverfahrens darauf zu achten, dass die Gleichbehandlung und damit die Chancengleichheit aller Bieter gewährleistet sind (Urteil vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T‑160/03, EU:T:2005:107, Rn. 75).

107

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es einer Verwaltung, die eine Untersuchung durchführen muss, obliegt, diese mit aller möglichen Sorgfalt durchzuführen, um die bestehenden Zweifel zu zerstreuen und den Sachverhalt aufzuklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1986, Irish Grain Board, 254/85, EU:C:1986:422, Rn. 16).

108

Im Licht all dieser Gesichtspunkte ist die Rechtswidrigkeit zu prüfen, die aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und des Vorliegens eines Interessenkonflikts zum Nutzen der Gesellschaft A. behauptet wird.

109

Erstens müssen mehrere von der Klägerin zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht angeführte Umstände als unbegründet zurückgewiesen werden.

110

So ist die Behauptung, die Untersuchung des Bewertungsausschusses, der eine Untersuchung durchgeführt habe, um das Vorliegen eines Interessenkonflikts zu prüfen und dem öffentlichen Auftraggeber seine Empfehlungen zu geben, sei aufgrund von dessen Zusammensetzung nicht unparteiisch gewesen, zurückzuweisen, da zum einen der Umstand, dass sich der Bewertungsausschuss im Wesentlichen aus Bediensteten der Kommission zusammensetzte, an sich keine mangelnde Unparteilichkeit der Untersuchung beweist und zum anderen die Klägerin nichts vorlegt, um zu beweisen, dass dieser Umstand einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht darstellt.

111

Hinsichtlich des Vorbringens, die Informationen über die Untersuchung, die nach der Geltendmachung des Interessenkonflikts stattgefunden habe, seien ungenau und hätten es der Klägerin unter Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nicht ermöglicht, nachzuvollziehen, wie das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts bewiesen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten hervorgeht, dass die EU-Delegation der Klägerin und allen Bewerbern und Bietern Informationen über den Ablauf und die Ergebnisse dieser Untersuchung übermittelte.

112

So antwortete die EU-Delegation am 22. Oktober 2010 auf das Ersuchen um Klarstellung der Klägerin vom 15. Oktober 2010, dass die Leistungsbeschreibung vom öffentlichen Auftraggeber abgefasst worden sei, damit alle Bieter bei der Erstellung ihres Angebots über möglichst viele Informationen verfügten und dass daher die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb erfüllt seien. Ebenso geht aus dem Schreiben vom 27. Januar 2011, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr Angebot nicht den Zuschlag erhalten habe, hervor, dass der Bewertungsausschuss den mutmaßlichen Interessenkonflikt untersuchte. In diesem Zusammenhang verweist das Schreiben auf die Untersuchung und insbesondere die Prüfung von Dokumenten, der E‑Mail-Korrespondenz und von Mitteilungen und führt die Gründe an, weshalb Herr P. der Verfasser des Word-Dokuments zu sein scheine, das die Leistungsbeschreibung enthalte.

113

In Anbetracht all dieser Angaben konnte die Klägerin zweifelsohne verstehen, aufgrund welcher Aspekte der Bewertungsausschuss und die EU-Delegation sowohl die Gefahr als auch das Vorliegen eines Interessenkonflikts ausschlossen. Daher kann der Kommission unabhängig von der Frage, ob diese Aspekte ausreichen, um die Behauptung zu entkräften, dass ein Interessenkonflikt vorlag, nicht vorgeworfen werden, ungenaue Angaben gemacht zu haben, die es der Klägerin nicht ermöglichten, nachzuvollziehen, wie das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts bewiesen wurde, und ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben.

114

Zweitens ist jedoch festzustellen, dass alle sonstigen von der Klägerin vorgetragenen Umstände einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht während des Ausschreibungsverfahrens erkennen lassen.

115

Was die mangelnde Überwachung des Verfahrens betrifft, weil nach den Erklärungen der Gesellschaft A. und dann von Herrn P., in denen sie bekräftigten, sich in keinem Interessenkonflikt zu befinden, keine Untersuchung stattfand, ist festzustellen, dass nach Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben, von der Vergabe dieses Auftrags ausgeschlossen werden.

116

Im vorliegenden Fall ist es, wie die Klägerin geltend macht, unwahrscheinlich, dass der öffentliche Auftraggeber keine Kenntnis von dem Umstand hatte, dass Herr P. im Rahmen der vorherigen öffentlichen Ausschreibung Sachverständiger für die Gesellschaft A. war und dass er vom Projektleiter der EU-Delegation ersucht worden war, die Leistungsbeschreibung auszuarbeiten.

117

Zum einen ersuchte der Projektleiter der EU-Delegation Herrn P. nämlich gerade in dessen Eigenschaft als Sachverständiger der Gesellschaft A. im Rahmen des ersten Auftrags, die Leistungsbeschreibung auszuarbeiten. Zum anderen behauptete die Kommission zu keinem Zeitpunkt, die EU-Delegation habe nicht gewusst, dass Herr P. um die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung ersucht worden sei.

118

Ferner ist unstreitig, dass die Gesellschaft A. das Bewerbungsformular unterzeichnete und wusste, dass ein Bewerber vom Verfahren ausgeschlossen werden konnte, wenn er einen Sachverständigen vorschlug, der an der Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens mitgewirkt hatte, und dass Herr P. als von der Gesellschaft A. in Aussicht genommener Sachverständiger erklärte, sich in keinem Interessenkonflikt zu befinden.

119

Da der EU-Delegation nicht unbekannt sein konnte, dass Herr P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt hatte, war es Sache des öffentlichen Auftraggebers, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 94 Buchst. b der Haushaltsordnung erfüllt waren. Denn zum einen ist festzustellen, dass es keine Missverständnisse bezüglich der Bedeutung von Art. 94 Buchst. b geben kann, da dieser vorschreibt, dass alle Bewerber oder Bieter, die falsche Erklärungen abgegeben haben, vom Verfahren auszuschließen sind. Zum anderen konnte es dem öffentlichen Auftraggeber angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht unbekannt sein, dass Herr P. in die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung involviert gewesen war. Daher oblag es dem öffentlichen Auftraggeber, sicherzustellen, dass diese Vorschrift nicht anzuwenden war.

120

Was das Vorbringen der Klägerin angeht, wonach die EU-Delegation im vorliegenden Fall die Verpflichtung gehabt habe, von Amts wegen das Vorliegen eines möglichen Interessenkonflikts zu untersuchen, ist anzumerken, dass die Kommission weder nachgewiesen noch auch nur behauptet hat, die EU-Delegation hätte die Gesellschaft A. ersucht, nachzuweisen, dass sie sich wegen der Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung in keinem Interessenkonflikt befinde, bevor andere Bewerber oder Bieter geltend machten, dass sich die Gesellschaft A. in einem Interessenkonflikt befinde.

121

In diesem Zusammenhang ist zwar richtig, dass Abschnitt 2.3.6 des PRAG, wonach zum einen eine Person, die mit vorbereitenden Arbeiten im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung betraut ist und sich an dieser Ausschreibung beteiligt, in einen Interessenkonflikt geraten kann und zum anderen ein Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen ist, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass dieser Umstand nicht zu einem unlauteren Wettbewerb führt, nicht ausdrücklich vorsieht, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, von Amts wegen eine Untersuchung einzuleiten; gleichwohl ist festzustellen, dass diese Vorschrift eine solche Verpflichtung auch nicht ausschließt.

122

Zudem ist die Beachtung der Vorschriften von Art. 94 der Haushaltsordnung und des Abschnitts 2.3.6 des PRAG umso notwendiger, als diese Vorschriften konkreter Ausdruck der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sind, die nach Art. 89 der Haushaltsordnung für alle öffentlichen Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanziert werden, gelten. Um die Beachtung und die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten, kann es nötig sein, dass der öffentliche Auftraggeber von Amts wegen eine Untersuchung einleitet, wenn die Umstände auf einen Interessenkonflikt hindeuten.

123

Da im vorliegenden Fall der Projektleiter der EU-Delegation selbst Herrn P. um die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung ersucht hatte, konnte dem öffentlichen Auftraggeber nicht unbekannt sein, dass Herr P. in die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung involviert war und dass diese vorhergehende Mitwirkung bei Abschnitten vor dem Ausschreibungsverfahren einen Interessenkonflikt darstellen und zu einem unlauteren Wettbewerb führen konnte.

124

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die EU-Delegation im vorliegenden Fall nicht darauf verzichten konnte, die Erklärungen eines Bieters und eines seiner Sachverständigen zu überprüfen und von Amts wegen zu untersuchen, um festzustellen, ob sich dieser Bieter in einem Interessenkonflikt befand.

125

Was das Vorbringen betrifft, mit dem die Klägerin geltend macht, die Untersuchung sei unzureichend gewesen, da sie sich auf den Umfang der Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung konzentriert habe, und der strategische Vorteil für die Gesellschaft A. durch diese Mitwirkung nicht geprüft worden sei, obwohl sich aus der Benotung ihres Angebots ergebe, dass dieser Vorteil tatsächlich vorhanden gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß der oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung nach der Entdeckung eines Interessenkonflikts dem öffentlichen Auftraggeber, der in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens sicherzustellen hat, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird, obliegt, seine Entscheidung über den Ausgang des fraglichen Vergabeverfahrens mit aller erforderlichen Sorgfalt und auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen vorzubereiten und zu treffen.

126

Da der öffentliche Auftraggeber in allen Abschnitten eines Ausschreibungsverfahrens sicherzustellen hat, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird, besteht eine solche Sorgfaltspflicht für den öffentlichen Auftraggeber notwendigerweise, wenn er über Informationen betreffend die Gefahr eines Interessenkonflikts verfügt und wenn er, wie im vorliegenden Fall, feststellen muss, ob diese Gefahr erwiesen ist oder nicht.

127

Diese Verpflichtung gilt insbesondere angesichts der Umstände des vorliegenden Falles, da zum einen der Projektleiter der EU-Delegation den Sachverständigen einer Gesellschaft, die Mitglied eines Bieterkonsortiums war, ersuchte, an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung mitzuwirken, und Letzterer der Verfasser des Word-Dokuments zu sein scheint, das diese Leistungsbeschreibung enthält, was somit eine offensichtliche Gefahr eines Interessenkonflikts schafft, und da zum anderen mehrere andere Bewerber während des Ausschreibungsverfahrens geltend machten, dass eine solche Situation einen Interessenkonflikt darstelle.

128

Daraus folgt, dass es im vorliegenden Fall Sache des öffentlichen Auftraggebers war, aufgrund seiner Sorgfaltspflicht alle maßgeblichen Umstände sorgfältig, gewissenhaft und unparteiisch zu prüfen, um die Gefahr eines Interessenkonflikts zu bestätigen oder aber auszuschließen.

129

Diesbezüglich ergibt sich aus dem Bericht des Bewertungsausschusses, dass dieser Ausschuss nach der Geltendmachung eines Interessenkonflikts durch mehrere Bieter aufgrund einer Erklärung der Gesellschaft A., der Erklärungen des Projektleiters der EU-Delegation, aufgrund von Dokumenten, die zeigen, dass die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung über Sachverständige nach einem Meinungsaustausch zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Zuschlagsempfänger abgeändert wurden, aufgrund der Spezifikationen betreffend die Sachverständigen 1 und 2 und der Ergebnisse der Bewertung der Angebote in Bezug auf Sachverständige feststellte, dass es keinen Interessenkonflikt gegeben habe.

130

Auch aus dem Schreiben vom 27. Januar 2011, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr Angebot nicht den Zuschlag erhalten habe, geht hervor, dass der Bewertungsausschuss den mutmaßlichen Interessenkonflikt untersuchte. Diesbezüglich wird in diesem Schreiben auf die Untersuchung und insbesondere die Prüfung von Dokumenten, der E‑Mail-Korrespondenz und von Mitteilungen verwiesen und angegeben, dass Herr P. zwar der Verfasser des Word-Dokuments zu sein scheine, das die Leistungsbeschreibung enthalte, sich jedoch darauf beschränkt habe, allgemeine Informationen in Bezug auf die Abschnitte 1.4 und 1.5 der Leistungsbeschreibung zu liefern.

131

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der öffentliche Auftraggeber nicht mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt handelte, als er auf der Grundlage dieser Fakten das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts feststellte.

132

Aus der Haushaltsordnung in Verbindung mit Abschnitt 2.3.6 des PRAG ergibt sich nämlich, dass es dem öffentlichen Auftraggeber obliegt, von Fall zu Fall und nach einer konkreten Bewertung festzustellen, ob sich eine Person oder ein Bewerber in einem Interessenkonflikt befindet, bevor er die Entscheidung trifft, ihn vom Verfahren auszuschließen oder zuzulassen, und den Auftrag vergibt.

133

Sodann kann aufgrund der Tatsache, dass ein Interessenkonflikt gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bieter verstößt, die Entscheidung, einen Bewerber nicht auszuschließen, in Bezug auf den ein Interessenkonflikt geltend gemacht wurde, nur unter der Bedingung getroffen werden, dass der öffentliche Auftraggeber die Gewissheit erlangen konnte, dass sich dieser Bewerber nicht in einer solchen Lage befindet.

134

Im vorliegenden Fall beruhen die Schlussfolgerungen des Bewertungsausschusses und folglich jene des öffentlichen Auftraggebers auf Erklärungen und einer E‑Mail-Korrespondenz, die zeigen, dass bestimmte Abschnitte der Leistungsbeschreibung abgeändert wurden, und auf den Ergebnissen der Bewertung in Bezug auf die Sachverständigen.

135

So geht aus dem Bericht des Bewertungsausschusses hervor, dass die Erklärungen der Gesellschaft A. und des Projektleiters der EU-Delegation die Grundlage für die Prämisse sind, wonach sich die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung auf das Liefern allgemeiner Informationen in Bezug auf die Abschnitte 1.4 und 1.5 der Leistungsbeschreibung beschränkt habe.

136

Nach der Rechtsprechung hängt die Glaubwürdigkeit und damit der Beweiswert eines Schriftstücks von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und davon ab, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77, Rn. 1053). Zudem kann einer eidesstattlichen Erklärung und erst recht einer Erklärung nur dann ein Beweiswert zugeschrieben werden, wenn sie durch weitere Beweismittel bestätigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, Globosat Programadora/HABM – Sport TV Portugal [SPORT TV INTERNACIONAL], T‑348/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:116, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137

Im vorliegenden Fall ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Erklärung der Gesellschaft A. von einem Unternehmen stammt, das ein unmittelbares Interesse an dieser Rechtssache haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T‑110/07, EU:T:2011:68, Rn. 69 und 70).

138

Da die Erklärungen nicht durch weitere Beweismittel bestätigt werden, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Interessenkonflikts mit Sicherheit auszuschließen, kann zudem der Umstand, dass sich die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung auf das Liefern allgemeiner Informationen in Bezug auf die Abschnitte 1.4 und 1.5 der Leistungsbeschreibung beschränkt habe, nicht als bewiesen angesehen werden.

139

Zwar wird im Bericht des Bewertungsausschusses erstens ausgeführt, dass die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung über Sachverständige nach einem Meinungsaustausch zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Zuschlagsempfänger abgeändert worden seien und dass diese Änderungen zeigten, dass sich die Anforderungen während der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen qualitativ geändert hätten, und zweitens, dass der fünfte Bieter die höchste Punktezahl für die Sachverständigen 3 und 4 bekommen habe, während die Gesellschaft A. die höchste Punktezahl für die Sachverständigen 1 und 2 bekommen habe.

140

Hieraus folgt, dass der Bewertungsausschuss und der öffentliche Auftraggeber versuchten, den Umfang der Mitwirkung von Herrn P. an der Leistungsbeschreibung zu klären und den möglichen strategischen Vorteil zu messen, den diese Mitwirkung auf die Bewertung der Sachverständigen gehabt haben konnte.

141

Der Bericht des Bewertungsausschusses betont nämlich, dass sich die Mitwirkung von Herrn P. nur auf die Abschnitte 1.4 und 1.5 der Leistungsbeschreibung ausgewirkt habe, die Hintergrundinformationen über den Vertrag und keine Anforderungen, unter anderem an Sachverständige, enthielten. Zudem streicht dieser Bericht vor allem die Änderungen der Abschnitte der Leistungsbeschreibung heraus, die die Anforderungen an Sachverständige nach dem Meinungsaustausch zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Zuschlagsempfänger enthalten, um zu zeigen, dass diese Anforderungen im Laufe der Änderungen der Leistungsbeschreibung stark modifiziert wurden. Schließlich enthält der Bericht die Ergebnisse der Bewertung der Angebote in Bezug auf die Sachverständigen.

142

Wenngleich dieser Umstand belegt, dass sich der Bewertungsausschuss und der öffentliche Auftraggeber nicht auf die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung beschränkten und versuchten, festzustellen, ob die Gesellschaft A. einen strategischen Vorteil hatte, so kann damit jedoch entgegen den Erfordernissen des PRAG nicht bewiesen werden, dass die Gesellschaft A. keinen strategischen Vorteil hatte, und auch nicht mit Sicherheit ein Interessenkonflikt ausgeschlossen und der Schluss gezogen werden, dass sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben.

143

Denn aus den Akten geht nicht hervor, dass der Bewertungsausschuss die Umstände geprüft hat, unter denen der Projektleiter der EU-Delegation Herrn P. ersuchte, ihm Informationen im Hinblick auf die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung zu geben. Daher waren weder der Bewertungsausschuss noch der öffentliche Auftraggeber in der Lage, den Umfang des Ersuchens der EU-Delegation festzustellen und zu prüfen, ob dieses Ersuchen tatsächlich auf allgemeine Informationen beschränkt war, die nur für die Abschnitte 1.4 und 1.5 der Leistungsbeschreibung nötig waren.

144

Des Weiteren geht aus den Akten weder hervor, dass der Bewertungsausschuss Zugang zu dem von Herrn P. verfassten Word-Dokument verlangte, das dem Projektleiter der EU-Delegation übermittelt wurde, noch, dass er in der Lage war, dieses Dokument zu prüfen, obwohl es hier um ein Beweismittel ging, das nicht nur relevant, sondern auch für die Prüfung, ob sich die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung nur auf die Abschnitte 1.4 und 1.5 der Leistungsbeschreibung beschränkte, und für die Feststellung des Vorliegens eines Interessenkonflikts entscheidend war. Auf diesbezügliche Fragen in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geantwortet, nicht im Besitz des USB-Sticks zu sein, mit dem, wie sie vor dem Gericht eingeräumt hat, Herr P. die gelieferten Informationen übermittelte; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

145

Ohne dieses Dokument war es dem Bewertungsausschuss und dem öffentlichen Auftraggeber notwendigerweise nicht möglich, sich zu vergewissern, dass zum einen die Mitwirkung von Herrn P. tatsächlich auf die Abschnitte 1.4 und 1.5 der Leistungsbeschreibung begrenzt war und dass er zum anderen nicht die gesamte erste Fassung der Leistungsbeschreibung verfasst hatte. Daher konnten sie nicht mit Sicherheit ausschließen, dass Herr P. die gesamte erste Fassung der Leistungsbeschreibung verfasst hatte und folglich über Insider-Informationen verfügte, obwohl die sonstigen Beweismittel, auf die sich der Bewertungsausschuss stützte, nämlich die Dokumente, die zeigen, dass die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung über Sachverständige nach einem Meinungsaustausch zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Zuschlagsempfänger abgeändert wurden, sowie die Spezifikationen betreffend die Sachverständigen 1 und 2 und die Ergebnisse der Bewertung der Angebote in Bezug auf die Sachverständigen zeigen, dass die Abschnitte der Leistungsbeschreibung über Sachverständige später geändert wurden. Daher verfügten der Bewertungsausschuss und der öffentliche Auftraggeber nicht über alle Beweismittel, die es ihnen ermöglicht hätten, mit Sicherheit festzustellen, ob die Gesellschaft A. einen strategischen Vorteil hatte, der die Gleichbehandlung der Bieter in Frage stellte.

146

Daher haben der Bewertungsausschuss und der öffentliche Auftraggeber es offensichtlich versäumt, alle relevanten Beweismittel sorgsam und umsichtig zu prüfen, die es ihnen ermöglicht hätten, alle bestehenden Zweifel zu beseitigen und die Lage der Gesellschaft A. zu klären.

147

Da zudem die Pflichten des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf Interessenkonflikte sowohl im PRAG als auch in der Haushaltsordnung eindeutig aufgeführt sind, ist es nicht besonders schwierig, den Umfang dieser Bestimmungen zu ermitteln, sie auszulegen und anzuwenden. Im Übrigen hat die Kommission nichts dahin dargetan, dass die Umstände besonders komplex gewesen seien.

148

Aus alledem ergibt sich, dass die EU-Delegation unter den Umständen des vorliegenden Falles dadurch, dass sie nach den Erklärungen der Gesellschaft A. und von Herrn P., in denen diese bekräftigten, sich in keinem Interessenkonflikt zu befinden, keine Prüfungen vornahm, dadurch, dass sie nicht von Amts wegen eine Untersuchung einleitete, um festzustellen, ob sich diese Gesellschaft in einem Interessenkonflikt befand, und dadurch, dass sie keine Untersuchung durchführte, die es ermöglichte, mit Sicherheit festzustellen, dass die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung keinen Interessenkonflikt darstellte, einen Fehler begangen hat, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte. Ein solcher Fehler ist als offensichtlicher und schwerwiegender Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und daher als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen diese Pflicht, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta einzustufen.

149

Darüber hinaus stellt ein solcher Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, in Bezug auf die Umstände des vorliegenden Falles auch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den in Art. 89 der Haushaltsordnung und dem PRAG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung dar.

150

Durch den Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, der darin begründet ist, dass keine Untersuchung stattfand, mit der sich das Vorliegen eines Interessenkonflikts in dem Ausschreibungsverfahren mit Sicherheit ausschließen ließ, wurde nämlich auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T‑160/03, EU:T:2005:107, Rn. 90 und 91).

151

Wie das Gericht in den Rn. 94 bis 103 oben ausgeführt hat, ist der öffentliche Auftraggeber in jedem Abschnitt eines Ausschreibungsverfahrens zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und damit der Chancengleichheit aller Bieter verpflichtet. Um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten, hat er daher von Fall zu Fall und nach einer konkreten Bewertung festzustellen, ob sich eine Person oder ein Bewerber in einem Interessenkonflikt befindet, bevor er die Entscheidung trifft, ihn vom Verfahren auszuschließen oder zuzulassen, und den Auftrag vergibt.

152

Im vorliegenden Fall konnte die EU-Delegation dadurch, dass sie nicht alle Umstände sorgfältig, gewissenhaft und unparteiisch prüfte, die es ermöglichten, mit Sicherheit einen Interessenkonflikt zum Nutzen der Gesellschaft A. auszuschließen und das Vorliegen eines offensichtlichen Interessenkonflikts in Frage zu stellen, der sich nach Abschnitt 2.3.6 des PRAG aus der Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung ergab, nicht alle Bieter gleich behandeln. Schon allein der Umstand, dass die EU-Delegation keine ordnungsgemäße Untersuchung durchführte, die es ermöglichte, mit Sicherheit das von mehreren Bietern geltend gemachte Vorliegen eines offensichtlichen Interessenkonflikts auszuschließen, stellt einen Verstoß gegen den in Art. 89 der Haushaltsordnung und dem PRAG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Rechtsnormen dar, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn man bedenkt, wie gravierend die Auswirkungen eines möglichen Interessenkonflikts auf den Ausgang des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags sein können.

153

Als Zweites macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Art. 89 und 94 der Haushaltsordnung und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, da der öffentliche Auftraggeber alle Bieter gleich behandelt habe, obwohl die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung zu einem Interessenkonflikt geführt habe, der der Gesellschaft A. bei der Erstellung ihres Angebots einen Vorteil verschafft habe.

154

Dieses Vorbringen greift nicht durch.

155

Denn wenngleich die von der Klägerin angeführten Umstände und Gesichtspunkte im vorliegenden Fall eine offensichtliche Gefahr eines Interessenkonflikts belegen und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen, reichen sie nicht aus, um dem Gericht zu ermöglichen, mit Sicherheit das Vorliegen eines Interessenkonflikts festzustellen, weshalb das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, das Vorliegen eines Interessenkonflikts mit Sicherheit festzustellen oder auszuschließen, auf das Verhalten der Kommission zurückzuführen ist, die während des Ausschreibungsverfahrens das Vorbringen eines Interessenkonflikts nicht hinreichend prüfte und dem Gericht keine sonstigen Beweismittel geliefert hat, die ihm eine solche Prüfung ermöglicht hätten.

156

Daher ist der Klägerin im vorliegenden Fall zum einen deshalb der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht und somit gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta gelungen, weil die EU-Delegation nach den Erklärungen der Gesellschaft A., in denen diese bekräftigte, sich in keinem Interessenkonflikt zu befinden, nicht von Amts wegen eine Untersuchung einleitete, um festzustellen, ob sich das Konsortium, dem die Gesellschaft A. angehörte, in einem Interessenkonflikt befand, und weder die Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung hinreichend untersuchte noch alle maßgeblichen Umstände sorgfältig und gewissenhaft prüfte, um das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und eines strategischen Vorteils für die Gesellschaft A. mit Sicherheit festzustellen. Zum anderen hat die Klägerin das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen den in Art. 89 der Haushaltsordnung und dem PRAG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung deshalb nachgewiesen, weil der öffentliche Auftraggeber alle Bieter gleich behandelte, obwohl er aufgrund der Unzulänglichkeiten der Untersuchung das Vorliegen eines Interessenkonflikts zum Nutzen der Gesellschaft A. nicht mit Sicherheit ausschließen konnte.

2) Zur angeblichen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verspätung, mit der der Klägerin die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags und die Unterzeichnung des Vertrags mitgeteilt wurde

157

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Abschnitt 2.9.3 des PRAG verstoßen, dass sie sie nicht „unverzüglich“ von der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags unterrichtet habe, obwohl diese Entscheidung vor Unterzeichnung des Vertrags ergangen war. Zudem habe die Kommission dadurch, dass sie sie nicht gemäß Abschnitt 2.9.3 des PRAG binnen 15 Kalendertagen nach Eingang des gegengezeichneten Vertrags unterrichtet habe, gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung bei der Bewertung der Angebote verstoßen.

158

Die Kommission räumt zwar ein, dass die Klägerin von der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, nämlich der 15 Kalendertage nach Eingang des gegengezeichneten Vertrags, unterrichtet worden sei, trägt diesbezüglich jedoch vor, diese Verspätung habe das Rückgriffsrecht der Klägerin nicht berührt und selbst die Klägerin mache einen solchen Nachteil nicht geltend.

159

Aus Gründen der Prozessökonomie und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schadensersatzklage nach der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung abzuweisen ist, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen, wenn eine der drei Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union nicht vorliegt, wird dieses Vorbringen der Klägerin bei der Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs geprüft werden.

b)   Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

1) Zum Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verspätung, mit der der Klägerin die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags und die Unterzeichnung des Vertrags mitgeteilt wurde, und dem geltend gemachten Schaden

160

Wie aus Rn. 66 oben hervorgeht, hat die Klägerin zu beweisen, dass zwischen der Rechtswidrigkeit und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, sie habe einen Schaden erlitten, der sich aus den Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, den Kosten für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens, dem entgangenen Gewinn, dem Verlust einer Chance und dem Verlust der Chance, an anderen Ausschreibungen teilzunehmen und dort den Zuschlag zu erhalten, zusammensetze, und dieser Schaden sei durch Missstände in der Verwaltung der Kommission, die Nichtbeachtung der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie durch den Verstoß gegen Art. 94 der Haushaltsordnung und gegen Abschnitt 2.3.6 des PRAG verursacht worden. Die Klägerin betont zwar das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Erlass der Entscheidung, mit der der Auftrag an das Konsortium vergeben worden sei, dem die Gesellschaft A. angehöre, und dem erlittenen Schaden, beweist jedoch nicht, ja behauptet nicht einmal, dass die geltend gemachten Schäden unmittelbar und maßgeblich durch Verspätung, mit der sie vom Ergebnis des Bewertungsverfahrens unterrichtet worden sei, verursacht worden seien. Außerdem geht aus der gesamten Argumentationslinie der Klägerin hervor, dass der geltend gemachte Schaden in den vom öffentlichen Auftraggeber während des Ausschreibungsverfahrens begangenen Unregelmäßigkeiten begründet liegt und nicht in dem Umstand, dass sie von den Entscheidungen über die Zuschlagserteilung und die Unterzeichnung des Vertrags verspätet unterrichtet wurde.

161

Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, das auf der Verspätung beruht, mit der sie von der Entscheidung über die Zuschlagserteilung und die Unterzeichnung des Vertrags unterrichtet wurde, mangels Kausalzusammenhangs zurückzuweisen ist, ohne dass es der Feststellung bedarf, ob die Klägerin das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Rechtsnormen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nachgewiesen hat.

2) Zu den geltend gemachten Schäden und zum Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsverletzung aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und diesen Schäden

162

Da das Gericht das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens festgestellt hat, muss ermittelt werden, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schäden tatsächlich und sicher sind, und gegebenenfalls, ob es einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der vom Gericht festgestellten Rechtswidrigkeit und diesen Schäden gibt.

163

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe fünf verschiedene Schäden erlitten, die ihr erstens aufgrund des entgangenen Gewinns, zweitens durch die Kosten für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens, drittens wegen des Verlusts der Chance, an anderen Ausschreibungen teilzunehmen und dort den Zuschlag zu erhalten, viertens wegen des Verlusts der Chance, den Auftrag zu erhalten, und fünftens durch die Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Vergabeverfahren entstanden seien.

i) Zum Schaden aufgrund des entgangenen Gewinns

164

Die Klägerin macht geltend, die Gesellschaft A. hätte infolge ihrer Beschwerde vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, und in diesem Fall wäre ihr der Zuschlag erteilt worden. Obwohl das Gericht noch nie Schadensersatz für den entgangenen Gewinn im Rahmen von rechtswidrigen Ausschreibungsverfahren zugesprochen habe, ist sie der Ansicht, es sei aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles und des offensichtlich unangemessenen Verhaltens der Kommission geboten, von der Rechtsprechung abzuweichen.

165

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, der entgangene Gewinn sei im vorliegenden Fall kein ersatzfähiger Schaden. Sie betont, der öffentliche Auftraggeber verfüge bei der Entscheidung, den Zuschlag zu erteilen, über ein weites Ermessen und sei nicht an die Empfehlung des Bewertungsausschusses gebunden. Zudem sei es nicht sicher, dass die Klägerin den Zuschlag erhalten hätte, wenn die Gesellschaft A. nicht gewesen wäre. Schließlich vertritt die Kommission die Ansicht, dass für die Berechnung des Betrags der Entschädigung eine Gewinnspanne von 33,3 % unangemessen sei.

166

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Schaden aufgrund des entgangenen Gewinns oder entgangener Einnahmen im vorliegenden Fall entgegen dem oben in Rn. 65 angeführten Erfordernis nicht bestehend und gegenwärtig, sondern zukünftig und hypothetisch ist (Urteil vom 22. Mai 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑17/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:243, Rn. 123). Der aufgrund des entgangenen Gewinns oder entgangener Einnahmen geltend gemachte Schaden setzt nämlich voraus, dass die Klägerin, deren Angebot abgelehnt wurde, ohne das der Kommission vorgeworfene rechtswidrige Verhalten einen Anspruch auf die Erteilung des fraglichen Auftrags gehabt hätte. Doch auch wenn man annimmt, der Bewertungsausschuss hätte vorgeschlagen, ihr den Auftrag zu erteilen, ist der öffentliche Auftraggeber an den Vorschlag des Bewertungsausschusses nicht gebunden, sondern verfügt bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑39/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:721, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 101 der Haushaltsordnung, dass der öffentliche Auftraggeber bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

167

Daraus folgt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden, der dem entgangenen Gewinn oder entgangenen Einnahmen entspricht, da der betreffende Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, nicht tatsächlich und sicher ist und dass daher der Antrag auf Schadensersatz diesbezüglich zurückzuweisen ist.

ii) Zum Schaden durch die Kosten für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens

168

In Bezug auf die Kosten für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens macht die Klägerin geltend, sie habe aufgrund des qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht im Laufe der Ausschreibung einen Schaden erlitten, da sie sich sowohl während dieses Verfahrens als auch vor dem Bürgerbeauftragten anwaltlich habe beraten lassen müssen.

169

Zunächst vertritt die Kommission die Auffassung, das Vorbringen der Klägerin, wonach im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags die mit der Einreichung der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten verbundenen Rechtsverfolgungskosten als „notwendig“ erachtet werden könnten, sei nicht stichhaltig. Sie weist sodann darauf hin, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, sondern das Gericht habe anrufen können. Schließlich bestreitet sie den Betrag der Rechtsverfolgungskosten, da aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung weder die juristischen Dienstleistungen noch der Tarif, zu dem sie berechnet worden seien, hervorgingen. Die Kommission fügt hinzu, nach der Rechtsprechung stellten die Kosten, die der Klägerin für ihre Verteidigung entstanden seien, keinen materiellen Schaden dar, sondern Ausgaben, und die vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens angefallenen Anwaltskosten beruhten auf einer Entscheidung der Klägerin und seien ihr daher unmittelbar zuzurechnen.

170

In diesem Zusammenhang hat die Klägerin dem Gericht zum Beweis des Vorliegens und des Ausmaßes des geltend gemachten Schadens in Anhang A 12 der Klageschrift eine Rechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie am 29. Januar 2014 den Betrag von 10000 Euro für Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren „Stärkung des Systems der Lebensmittelsicherheit in Albanien“ (EuropeAid/129820/C/SER/AL) für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Januar 2014 zu begleichen hatte.

171

Jedoch ist festzustellen, dass die Klägerin damit entgegen den Anforderungen der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung weder das Vorliegen noch das Ausmaß des geltend gemachten Schadens nachgewiesen hat.

172

Die Klägerin hat nämlich keine Beweismittel vorgelegt, anhand deren nachvollzogen werden könnte, worin diese Kosten genau bestehen und warum der Betrag gerechtfertigt ist. Die in Anhang A 12 der Klageschrift befindliche Rechnung lautet nur auf einen Gesamtbetrag von 10000 Euro, ohne die für das Bestreiten der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens während dieses Verfahrens verursachten Kosten und die für das Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten verursachten Kosten aufzuführen oder genauer aufzuschlüsseln.

173

Zudem war es die eigene Entscheidung der Klägerin, beim Bürgerbeauftragten Beschwerde zu erheben und sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten von einem Anwalt vertreten zu lassen, obwohl dieses Verfahren so ausgestaltet ist, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nötig ist. Daher sind die den Unionsorganen möglicherweise zuzuschreibenden Missstände in der Verwaltung nicht als unmittelbare Ursache des geltend gemachten Schadens anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juli 2005, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑294/04, EU:T:2005:280, Rn. 48, 52 und 56, und Urteil vom 28. September 2010, C‑Content/Kommission, T‑247/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:409, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174

Daraus folgt, dass der Klägerin der Ersatz des Schadens im Zusammenhang mit der Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens nicht zugesprochen werden kann.

iii) Zum Schaden durch den Verlust der Chance, an anderen Ausschreibungen teilzunehmen und dort den Zuschlag zu erhalten

175

Die Klägerin macht geltend, da es ihr wegen der Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren und aufgrund der Erteilung des Auftrags an das Konsortium, dem die Gesellschaft A. angehöre, verwehrt gewesen sei, an anderen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen und dort den Zuschlag zu erhalten, müsse die Kommission sie für den Verlust dieser Chance entschädigen.

176

Die Kommission ist der Ansicht, selbst wenn man annehme, dass die Klägerin die fragliche Ausschreibung gewonnen hätte und auch die technischen Anforderungen anderer Ausschreibungen hätte erfüllen können, sei in keiner Weise gewährleistet, dass die Klägerin andere Aufträge bekommen hätte, weshalb der Schaden entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht „bestehend und gegenwärtig“ sei.

177

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin auf den Umstand beruft, dass es ihr aufgrund der Rechtsverstöße, die zur Vergabe des Auftrags an das Konsortium führten, dem die Gesellschaft A. angehörte, nicht nur verwehrt gewesen sei, an anderen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, sondern auch, dort den Zuschlag zu erhalten.

178

Zum Verlust der Chance, an anderen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, ist festzustellen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar und sicher aus den im vorliegenden Fall festgestellten Rechtsverstößen ergibt. Die Klägerin ist nämlich der Ansicht, dass sie aufgrund der Tatsache, dass während des Ausschreibungsverfahrens keine sorgfältige Untersuchung stattgefunden habe, eine Chance verloren habe, den betreffenden Auftrag zu erhalten und folglich eine Chance, sich auf die Vergabe und die Durchführung dieses Auftrags zu berufen, um nachzuweisen, dass sie die Auswahlkriterien erfüllt habe, wodurch es ihr möglich gewesen wäre, an anderen, späteren Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Hierbei beruft sich die Klägerin auf zwei Ausschreibungsverfahren, bei denen in Bezug auf die technische Leistungsfähigkeit der Bewerber die Erbringung von Dienstleistungen in zumindest zwei Projekten aus bestimmten definierten Tätigkeitsbereichen gefordert gewesen sei. Gleichwohl hat die Klägerin nicht geltend gemacht – und im Übrigen auch nicht nachgewiesen – dass der Erhalt des Zuschlags für den fraglichen öffentlichen Auftrag die einzige Möglichkeit gewesen sei, hinreichende Erfahrungen für die Erfüllung der Auswahlkriterien dieser folgenden Ausschreibungen zu sammeln, und dazu unerlässlich gewesen sei. Vielmehr geht aus den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten hervor, dass diese Erfahrung durch die Durchführung jedes Projekts in den aufgeführten Tätigkeitsbereichen gesammelt werden konnte. Daraus folgt, dass die Ursachen für den Verlust der Chance, an anderen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, eher in der mangelnden Erfahrung der Klägerin als in der Nichterteilung des fraglichen Auftrags zu finden sind und dass die in Rede stehenden Rechtsverstöße daher den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht sicher und unmittelbar verursachen konnten.

179

Was schließlich den Verlust einer Chance angeht, den Zuschlag in anderen Ausschreibungsverfahren zu erhalten, so genügt die Feststellung, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Klägerin möglicherweise aufgrund des Verlusts der Chance, den fraglichen Auftrag zu erhalten, einen Schaden erlitten hat, dieser Umstand doch nicht für das Entstehen eines tatsächlichen und sicheren Schadens ausreicht, der aus dem Verlust einer Chance, andere öffentliche Aufträge zu erhalten, resultiert (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑409/09, EU:T:2011:299, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). In einem System öffentlicher Ausschreibungen wie dem vorliegenden verfügt der öffentliche Auftraggeber bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe über ein weites Ermessen. Folglich kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin alle Voraussetzungen für die Erteilung dieser anderen Aufträge erfüllt hätte. Dieser Schaden ist daher als unsicher und hypothetisch anzusehen.

180

Daraus folgt, dass die Klägerin für den auf den Verlust einer Chance, an anderen Ausschreibungen teilzunehmen und dort den Zuschlag zu erhalten, gestützten Schaden nicht entschädigt werden kann.

iv) Zum Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance und der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren

181

Die Klägerin macht geltend, sie müsse für den Verlust der Chance, den Auftrag, der Gegenstand dieser Ausschreibung gewesen sei, zu erhalten, entschädigt werden, wenn das Gericht sich weigere, sie für den entgangenen Gewinn zu entschädigen. Sie betont, es handele sich um einen ersatzfähigen Schaden, und im vorliegenden Fall sei ihr, da die Kommission nach der Geltendmachung des Interessenkonflikts nicht reagiert habe, die Möglichkeit genommen worden, den Zuschlag zu erhalten, obwohl sie unzweifelhaft eine Chance gehabt habe.

182

Die Kommission macht geltend, die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung beziehe sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten über öffentliche Aufträge, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gericht Schadensersatzklagen wegen entgangenen Gewinns oder des Verlusts einer Chance abgewiesen habe.

183

Die Klägerin räumt ein, dass die Teilnahme an einem Vergabeverfahren nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Schadenselement darstelle, vertritt jedoch die Ansicht, dass die Rechtsprechung, wonach diese Kosten ausnahmsweise erstattet werden müssten, wenn der Verstoß der zuständigen Behörde gegen das Unionsrecht bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens die Aussichten des Bieters, den Zuschlag zu erhalten, beeinträchtigt habe, im vorliegenden Fall anwendbar sei. Denn sie habe nachgewiesen, dass die Kommission bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen habe, da diese das Entstehen eines Interessenkonflikts zugelassen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und somit ihre Chancen auf Erteilung des Zuschlags verringert habe. Zudem seien zu diesem Betrag Ausgleichszinsen auf die Kosten und Auslagen für die Teilnahme am gesamten Ausschreibungsvorgang hinzuzurechnen.

184

Die Kommission weist darauf hin, dass die Kosten für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags nicht als Schaden anzusehen seien, der durch eine Schadensersatzklage beseitigt werden könne, und vertritt die Ansicht, dass die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

185

Was die Voraussetzungen betrifft, denen die Entschädigung für den Verlust einer Chance und die Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren unterliegen, so hält es das Gericht für angebracht, sie hintereinander zu prüfen. Sodann wird die Frage der Ausgleichszinsen behandelt werden.

186

Was erstens den Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance betrifft, ist zunächst das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach der von der Klägerin wegen des Verlusts einer Chance geltend gemachte Schaden nicht sicher sei.

187

Mit dem Vorbringen, das Gericht habe wiederholt Schadensersatzklagen wegen entgangenen Gewinns oder wegen Verlusts einer Chance abgewiesen, da der öffentliche Auftraggeber bei der Entscheidung, den Zuschlag zu erteilen, über ein weites Ermessen verfüge, setzt die Kommission nämlich irrtümlicherweise den Schaden wegen entgangenen Gewinns und den Schaden wegen des Verlusts einer Chance gleich.

188

Zum einen unterscheiden sich diese beiden Schäden voneinander. Der entgangene Gewinn bezieht sich auf eine Entschädigung für den entgangenen Auftrag als solchen, während sich der Verlust einer Chance auf eine Entschädigung für den Verlust der Chance, den Auftrag abzuschließen, bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T‑495/04, EU:T:2008:160, Rn. 124, und vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T‑461/08, EU:T:2011:494, Rn. 210).

189

Zum anderen verhindert der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Erteilung des betreffenden Auftrags über ein weites Ermessen verfügt, nicht, dass der Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance tatsächlich und sicher im Sinne der Rechtsprechung sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26 bis 42, und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Giordano/Kommission, C‑611/12 P, EU:C:2014:195, Nrn. 60 und 61). Im Übrigen steht der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber niemals verpflichtet ist, einen öffentlichen Auftrag zu erteilen, der Feststellung des Verlusts einer Chance im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar betrifft dieser Umstand die Sicherheit eines Bieters, den Zuschlag zu erhalten, und daher den damit verbundenen Schaden, er kann jedoch nicht jede Wahrscheinlichkeit, den Zuschlag zu erhalten, und somit den Verlust einer Chance ausschließen. Obschon der öffentliche Auftraggeber stets bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben, bleibt es doch jedenfalls dabei, dass diese Fälle eines Auftragsverzichts oder einer Verfahrensannullierung hier nicht eingetreten sind und dass die Klägerin aufgrund der während des Vergabeverfahrens begangenen Rechtsverstöße eine Chance verloren hat, diesen Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T‑199/14, EU:T:2015:820, Rn. 199).

190

Sodann hat das Gericht, wie aus Rn. 156 oben hervorgeht, befunden, dass die Kommission während des Ausschreibungsverfahrens im Rahmen der Untersuchung des Vorliegens eines Interessenkonflikts mehrere Rechtsverstöße beging. Diese Rechtsverstöße bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens führten dazu, dass dieses Verfahren grundlegend fehlerhaft war und die Chance der Klägerin, deren Angebot auf den zweiten Platz eingestuft wurde, den Zuschlag zu erhalten, beeinträchtigt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass die EU-Delegation, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre und den Umfang der Mitwirkung von Herrn P. an der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung hinreichend untersucht hätte, das Vorliegen eines Interessenkonflikts zum Nutzen der Gesellschaft A. festgestellt hätte, der ihren Ausschluss aus dem Verfahren gerechtfertigt hätte. Daher beeinträchtigte die EU-Delegation die Chancen der Klägerin, den Zuschlag zu erhalten, dadurch, dass sie beschloss, den Auftrag dem Konsortium zu erteilen, dem die Gesellschaft A. angehörte, ohne mit Sicherheit festgestellt zu haben, dass sich Letztere in keinem Interessenkonflikt befand, obwohl gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Interessenkonflikts sprachen.

191

Unter diesen Umständen ist der wegen Verlusts einer Chance geltend gemachte Schaden im vorliegenden Fall als tatsächlich und sicher einzustufen, da erwiesen ist, dass der Klägerin als abgelehnter Bieterin definitiv eine Chance entging, den Zuschlag zu erhalten, und dass diese Chance tatsächlich bestand und nicht hypothetisch war.

192

Schließlich ergibt sich der Schaden direkt und unmittelbar aus den im vorliegenden Fall von der EU-Delegation begangenen Rechtsverstößen. Die Voraussetzung betreffend das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs muss nämlich in Bezug auf den geltend gemachten Schaden beurteilt werden. Ohne dass es erforderlich wäre, festzustellen, ob im vorliegenden Fall ein Interessenkonflikt vorlag, steht fest, dass die EU-Delegation aufgrund der Unzulänglichkeiten der Untersuchung und der Erteilung des Auftrags an das Konsortium, dem die Gesellschaft A. angehörte, das Ausschreibungsverfahren fehlerhaft geführt und folglich die Chancen der Klägerin, den Zuschlag zu erhalten, unmittelbar beeinträchtigt hat.

193

Da die Klägerin nachgewiesen hat, dass die EU-Delegation im Rahmen der Untersuchung des Vorliegens eines Interessenkonflikts mehrere Rechtsverstöße beging, dass sie einen Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance erlitt, dass dieser Schaden tatsächlich und sicher ist und dass er sich unmittelbar aus diesen Rechtsverstößen ergibt, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Klägerin hinsichtlich des Verlusts einer Chance erfüllt sind.

194

Was zweitens die Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken tragen müssen. Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens umfassen diese Risiken insbesondere die mit der Erstellung des Angebots verbundenen Kosten. Die dadurch entstandenen Kosten hat also das Unternehmen, das sich für eine Beteiligung an dem Verfahren entschieden hat, zu tragen, da die Möglichkeit, an einer Ausschreibung teilzunehmen, nicht die Gewissheit umfasst, den betreffenden Auftrag zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C‑497/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:273, Rn. 79). In dieser Hinsicht sieht Art. 101 der Haushaltsordnung vor, dass es der Kommission freisteht, von einer Zuschlagserteilung abzusehen. Daher kann auch die Bieterin, die das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat, nicht sicher sein, den Auftrag zu erhalten.

195

Somit können die Kosten und Auslagen, die einem Bieter für seine Teilnahme an einer Ausschreibung entstehen, grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (Urteile vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C‑497/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:273, Rn. 81, vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T‑203/96, EU:T:1998:302, Rn. 97, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 165).

196

Dieser Grundsatz kann jedoch in den Fällen keine Anwendung finden, in denen eine Verletzung des Unionsrechts bei der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens die Chancen eines Bieters beeinträchtigt, den Zuschlag zu erhalten, da sonst die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beeinträchtigt würden (Urteile vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C‑497/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:273, Rn. 82, vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T‑160/03, EU:T:2005:107, Rn. 98, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 165).

197

Da das Gericht festgestellt hat, dass die von der Klägerin in Bezug auf die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens geltend gemachten Rechtsverstöße ihre Chancen beeinträchtigten, den Zuschlag zu erhalten, und dass sie daher wegen des Verlusts einer Chance zu entschädigen ist, sind im vorliegenden Fall die Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ein ersatzfähiger Schaden.

198

Zudem ist hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und den vom Gericht festgestellten Rechtsverstößen darauf hinzuweisen, dass das Ausschreibungsverfahren aufgrund dieser Rechtsverstöße fehlerhaft ist. Daher sind der Klägerin als Bieterin unnötigerweise Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entstanden. Folglich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Schaden unmittelbar aus den vom Gericht festgestellten Rechtsverstößen, und somit sind die Voraussetzungen für die Entschädigung der Klägerin hinsichtlich der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllt.

199

Drittens ist in Bezug auf die Ausgleichszinsen darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraussetzt, dass die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (Urteile vom 2. Juni 1976, Kampffmeyer u. a./EWG, 56/74 bis 60/74, EU:C:1976:78, und vom 26. Februar 1992, Brazzelli u. a./Kommission, T‑17/89, T‑21/89 und T‑25/89, EU:T:1992:25, Rn. 35, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42).

200

Der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soll nämlich so weit wie möglich das Vermögen der Person, die den Schadensersatz verlangt, wiederherstellen. Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Ermittlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 51, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C‑308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40). Somit soll mit Ausgleichszinsen der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 37).

201

Da sich aus den Rn. 197 und 198 oben ergibt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall für den Schaden zu entschädigen ist, den sie aufgrund der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erlitten hat, und dass die Entschädigung das Vermögen der Person, die den Schadensersatz verlangt, so weit wie möglich wiederherstellen soll, ist dem Antrag der Klägerin, dass zum Betrag des Schadens aufgrund der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Vergabeverfahren Ausgleichszinsen hinzuzurechnen sind, stattzugeben.

202

Nach alledem ist dem Schadensersatzantrag der Klägerin stattzugeben, soweit er auf den Ersatz des Schadens durch den Verlust einer Chance, den Zuschlag zu erhalten, sowie den Ersatz der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren einschließlich Ausgleichszinsen gerichtet ist. Im Übrigen ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen.

2.   Zur Entschädigung

203

Was die Bezifferung des Schadens angeht, der erstens aufgrund der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Vergabeverfahren sowie zweitens des Verlusts einer Chance entstanden ist, so gibt die Klägerin den ersten mit 22916 Euro an. Dieser Betrag beruhe auf dem offiziellen Jahresabschluss, den die Klägerin bei den griechischen Behörden für das Jahr 2010 eingereicht habe. Ferner seien zu diesem Betrag Ausgleichszinsen in Höhe des in Griechenland im betreffenden Zeitraum geltenden Zinssatzes, und zwar 3,67 % im Oktober 2010, zuzüglich 2 Prozentpunkte, hinzuzurechnen. Die Zinsen müssten ab dem ersten Tag des Monats zu laufen beginnen, der auf den Monat folge, in dem die Klägerin die letzten Schritte vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens unternommen habe. Da die Stellungnahme beim Bürgerbeauftragten am 27. Februar 2013 eingereicht worden sei, handele es sich hier um den 1. März 2013.

204

Hinsichtlich des zweiten Schadens macht die Klägerin geltend, dieser sei auf 1002125 Euro, also 50 % des Betrags des Angebots des Konsortiums, dem sie im Rahmen dieser Ausschreibung angehört habe, zu schätzen, da sie eine ernsthafte Chance gehabt habe, den Zuschlag zu erhalten.

205

Die Klägerin verlangt außerdem eine Erhöhung des Schadensersatzes um Verzugszinsen in Höhe von 8 % auf den zugesprochenen Betrag ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung.

206

Die Kommission ist der Ansicht, der von der Klägerin für die Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren geltend gemachte Betrag sei nicht nachgewiesen und das als Anhang A 11 vorgelegte Dokument beweise nicht, dass ihr diese Kosten tatsächlich entstanden seien. Ferner macht die Kommission geltend, die Klägerin lege nicht dar, auf welcher Rechtsgrundlage der Antrag auf Verzugszinsen beruhe und gebe weder die Berechnungsmethode für den Zinssatz noch den Zeitraum an, auf den die Zinsen zu berechnen seien.

207

Die Kommission fügt hinzu, der von der Klägerin geltend gemachte Betrag für den Ersatz des Schadens aufgrund des Verlusts einer Chance sei offensichtlich überzogen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin könne eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Angebots nicht als fair und angemessen angesehen werden.

208

In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass aus Anhang A 11 der Klageschrift nicht hervorgeht, was unter der Kategorie „Allgemeine Kosten“ in diesem Dokument zu verstehen ist, und auch nicht, warum die Ausgaben auf 12, 14 oder 18 Arbeitstage berechnet werden. Auf entsprechende Fragen in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin nicht in der Lage, Genaueres zu sagen.

209

Was zweitens die Ausgleichszinsen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nichts vorgebracht hat, um nachzuweisen, dass der Betrag der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, wenn er investiert worden wäre, zu einem Zinssatz verzinst worden wäre, der dem im Oktober 2010 in Griechenland geltenden Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte entsprach (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

210

Zudem hat die Klägerin nichts vorgetragen, um nachzuweisen, dass die Einreichung einer Stellungnahme beim Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall die letzten von ihr unternommenen Schritte vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gewesen seien.

211

Drittens ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen nichts vorgetragen hat, was die Schätzung des aufgrund des Verlusts einer Chance entstandenen Schadens zu untermauern vermag. Zudem war sie, als sie dazu in der mündlichen Verhandlung befragt wurde, nicht in der Lage, dem Gericht die Gesichtspunkte zu erklären, die ihre Schätzung begründen.

212

In Anbetracht all dessen ist festzustellen, dass zwar das Vorliegen von Schäden aufgrund des Verlusts einer Chance und aufgrund der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Vergabeverfahren als ersatzfähige Schäden grundsätzlich hinreichend nachgewiesen ist, dass jedoch die Höhe dieser Schäden nach dem Stand der Dinge nicht hinreichend bestimmbar ist, um es dem Gericht zu erlauben, entweder auf der Grundlage der von der Klägerin geforderten Beträge zu entscheiden oder aufgrund des Akteninhalts einen anderen Betrag festzusetzen.

213

Da über die Bewertung der Schäden nicht entschieden werden kann, ist es angebracht, aus prozessökonomischen Erwägungen in einem ersten Abschnitt durch Zwischenurteil über die Haftung der Union zu entscheiden. Die Bestimmung der Höhe des sich aus den von der Kommission begangenen Rechtsverstößen ergebenden Schadensersatzes bleibt einem späteren Verfahrensabschnitt, und zwar der Einigung der Parteien, oder, mangels einer solchen Einigung, der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T‑333/10, EU:T:2013:451, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

214

Zu diesem Zweck haben allerdings sowohl die Parteien als auch das Gericht die folgenden Gesichtspunkte zu beachten.

215

Als Erstes ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass, da die Klägerin im Rahmen des betreffenden Ausschreibungsverfahrens einem Konsortium angehörte, die Entschädigung ihrer Beteiligung am Konsortium entsprechen muss.

216

Als Zweites ist hinsichtlich der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren zum einen der genaue Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren an den von der Klägerin vorgelegten „Allgemeinen Kosten“ und die genaue Anzahl von Arbeitstagen, die hierfür nötig waren, zu berücksichtigen.

217

Zum anderen ist hinsichtlich der Ausgleichszinsen die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Anfang und das Ende des Zeitraums, in dem das Recht auf eine Neubewertung des Geldbetrags besteht, auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Klägerin die letzten Schritte vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens unternommen hat, bzw. auf den Tag der Verkündung des Urteils, mit dem die Schadensersatzpflicht festgestellt wurde, festzusetzen sind. Was die Ausgleichszinsen betrifft, ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Geldentwertung aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich in der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate zum Ausdruck kommt.

218

Als Drittes ist hinsichtlich des Verlusts einer Chance erstens die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, mit der die Klägerin ohne die vom Gericht festgestellten Rechtsverstöße den Zuschlag erhalten hätte. Zu diesem Zweck ist zunächst zu berücksichtigen, wie wahrscheinlich es ist, dass eine sorgfältige Untersuchung zum Ausschluss des Angebots der Gesellschaft A. geführt hätte, da das Vorliegen eines Interessenkonflikts den Ausschluss eines Bieters nur rechtfertigt, wenn dieser Umstand einen unlauteren Wettbewerb darstellt, wenn der öffentliche Auftraggeber Maßnahmen ergreifen kann, um den Vorteil, der sich aus dem Interessenkonflikt ergibt, zu neutralisieren, und wenn er das Ausschreibungsverfahren annullieren kann. Sodann ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Klägerin sehr große Chancen gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten, wenn das Angebot der Gesellschaft A. abgelehnt worden wäre, weil ihr Angebot auf den zweiten Platz gereiht wurde. Schließlich ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der öffentliche Auftraggeber im vorliegenden Fall von der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Möglichkeit, auf die Auftragsvergabe zu verzichten oder das Vergabeverfahren zu annullieren, keinen Gebrauch gemacht hat.

219

Zweitens ist der Nettogewinn zu berücksichtigen, den die Klägerin bei Ausführung des Auftrags hätte erzielen können. In diesem Zusammenhang ist die Nettogewinnmarge zu bestimmen, die normalerweise bei Ausführung ähnlicher Aufträge erreicht wird.

220

In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte ist schließlich für die Bestimmung des gesamten Schadens, der aufgrund des Verlusts einer Chance zu ersetzen ist, der Nettogewinn sowie die Wahrscheinlichkeit, den Zuschlag zu erhalten, zu berücksichtigen.

221

Die Parteien sind vorbehaltlich einer späteren Entscheidung des Gerichts aufzufordern, sich im Licht der vorstehenden Erwägungen über diesen Betrag zu verständigen und dem Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitzuteilen, auf welchen zu zahlenden Betrag sie sich geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T‑333/10, EU:T:2013:451, Rn. 201).

222

Was schließlich den Antrag der Klägerin anbelangt, den Betrag des Schadensersatzes um Verzugszinsen in Höhe von 8 % auf den zugesprochenen Betrag zu erhöhen, berechnet vom Tag der Verkündung des Urteils bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils entsteht, mit dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird, und zwar auch wenn das Gericht in einem ersten Schritt durch Zwischenurteil die Verpflichtung zum Schadensersatz feststellt und die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten bleibt (Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 25, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 37, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32).

223

Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Prozentpunkte (Urteile vom 17. März 2005, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, T‑160/03, EU:T:2005:107, Rn. 133, vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 55, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 151).

224

Folglich sind die Entschädigungen für den Verlust einer Chance und für die Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, einschließlich der damit verbundenen Ausgleichszinsen, ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen zu erhöhen, deren Zinssatz dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte entspricht.

IV. Kosten

225

Die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Europäische Union ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der Vakakis kai Synergates – Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE Meleton durch den Verlust der Chance, den Auftrag „Stärkung des Systems der Lebensmittelsicherheit in Albanien“ (EuropeAid/129820/C/SER/AL) zu erhalten, und die mit der Teilnahme an dieser Ausschreibung verbundenen Kosten und Auslagen entstanden ist.

 

2.

Für die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors genannte Entschädigung sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

 

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4.

Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung des Urteils mit, auf welchen bezifferten Schadensersatzbetrag sie sich geeinigt haben.

 

5.

Wird keine Einigung erzielt, legen die Parteien dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

 

6.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Forrester

Półtorak

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Februar 2018.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

II. Verfahren und Anträge der Beteiligten

 

III. Rechtliche Würdigung

 

A. Zur Zulässigkeit

 

1. Zur Zulässigkeit der Klage

 

2. Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin

 

B. Inhaltliche Würdigung

 

1. Zu den Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Union

 

a) Zu den Rechtsverstößen

 

1) Zur angeblichen Rechtswidrigkeit aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und des Vorliegens eines Interessenkonflikts zum Nutzen der Gesellschaft A.

 

i) Zum Vorliegen von Rechtsnormen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen

 

ii) Zum Vorliegen hinreichend qualifizierter Verstöße

 

2) Zur angeblichen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verspätung, mit der der Klägerin die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags und die Unterzeichnung des Vertrags mitgeteilt wurde

 

b) Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

 

1) Zum Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verspätung, mit der der Klägerin die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags und die Unterzeichnung des Vertrags mitgeteilt wurde, und dem geltend gemachten Schaden

 

2) Zu den geltend gemachten Schäden und zum Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsverletzung aufgrund von Unzulänglichkeiten bei der Überwachung des Ausschreibungsverfahrens und diesen Schäden

 

i) Zum Schaden aufgrund des entgangenen Gewinns

 

ii) Zum Schaden durch die Kosten für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens

 

iii) Zum Schaden durch den Verlust der Chance, an anderen Ausschreibungen teilzunehmen und dort den Zuschlag zu erhalten

 

iv) Zum Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance und der Kosten und Auslagen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren

 

2. Zur Entschädigung

 

IV. Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu EUGH T-292/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu EUGH T-292/15