Europäischer Gerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - T-245/11

ECLI:ECLI:EU:T:2015:675
bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

23. September 2015 ( *1 )

„Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden — Von einem Dritten stammende Dokumente — Frist für die Beantwortung eines Zugangsantrags — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Überwiegendes öffentliches Interesse — Umweltinformationen — Emissionen in die Umwelt“

In der Rechtssache T‑245/11

ClientEarth mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

The International Chemical Secretariat mit Sitz in Göteborg (Schweden),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch,

Kläger,

gegen

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä, A. Iber und T. Zbihlej als Bevollmächtigte im Beistand von D. Abrahams, Barrister,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch zunächst E. Manhaeve, P. Oliver und C. ten Dam, dann durch E. Manhaeve, P. Oliver und F. Clotuche-Duvieusart sowie schließlich durch E. Manhaeve, F. Clotuche-Duvieusart und J. Tomkim als Bevollmächtigte,

und

European Chemical Industry Council (Cefic) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. van Gerven und M. Bronckers,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der ECHA vom 4. März 2011 über die Verweigerung des Zugangs zu Informationen, die im Rahmen des Verfahrens zur Registrierung bestimmter chemischer Stoffe vorgelegt wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2015

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

A – Völkerrecht

1. TRIPS-Übereinkommen

1

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (ABl. L 336, S. 214, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) enthält einen Teil II („Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums“). Der in Abschnitt 7 („Schutz nicht offenbarter Informationen“) dieses Teils enthaltene Art. 39 sieht Folgendes vor:

„(1)   Bei der Sicherung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, wie er in Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) vorgesehen ist, schützen die Mitglieder nicht offenbarte Informationen nach Maßgabe des Absatzes 2 und Regierungen oder Regierungsstellen vorgelegte Daten nach Maßgabe des Absatzes 3.

(2)   Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, zu verhindern, dass Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft …, Dritten offenbart, von diesen erworben oder benutzt werden, solange diese Informationen

a)

in dem Sinne geheim sind, dass sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind,

b)

wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind, und

c)

Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person waren, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen.

(3)   Mitglieder, in denen die Vorlage nicht offenbarter Test- oder sonstiger Daten, deren Erstellung beträchtlichen Aufwand verursacht, Voraussetzung für die Marktzulassung pharmazeutischer oder agrochemischer Erzeugnisse ist, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, schützen diese Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch. Darüber hinaus schützen die Mitglieder solche Daten vor Offenbarung, es sei denn, dass diese zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.“

2. Übereinkommen von Århus

2

Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wurde am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichnet (im Folgenden: Übereinkommen von Århus).

3

Das Übereinkommen von Århus sieht in seinem Art. 2 Abs. 3 Folgendes vor:

„‚Informationen über die Umwelt‘ [bedeutet] sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken …;

c)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder – auf dem Weg über diese Bestandteile – von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können.“

4

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Århus bestimmt:

„Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens herzustellen und aufrechtzuerhalten.“

5

Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Übereinkommens von Århus lautet:

„(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b, auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht

a)

ohne Nachweis eines Interesses;

b)

in der erwünschten Form, es sei denn,

i)

es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder

ii)

die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.

(3)   Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn

a)

die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt;

b)

der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist oder

c)

der Antrag Material betrifft, das noch fertig gestellt werden muss, oder wenn er interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist.

(4)   Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf

a)

die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

b)

internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit;

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;

d)

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben;

e)

Rechte auf geistiges Eigentum;

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

g)

die Interessen eines Dritten, der die beantragten Informationen zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, sofern dieser Dritte der Veröffentlichung des Materials nicht zustimmt, oder

h)

die Umwelt, auf die sich diese Informationen beziehen, wie zum Beispiel die Brutstätten seltener Tierarten.

Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“

B – Unionsrecht

1. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

6

Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

7

Gemäß ihrem Art. 2 Abs. 3 „gilt [diese Verordnung] für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden“.

8

Art. 4 („Ausnahmeregelung“) der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt Folgendes:

„…

(2)   Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(3)   Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(4)   Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

(6)   Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

…“

9

Art. 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 hat folgenden Wortlaut:

„(2)   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.

(3)   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.“

10

Art. 7 („Behandlung von Erstanträgen“) der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht Folgendes vor:

„(1)   Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

(2)   Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

(4)   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.“

11

Art. 8 („Behandlung von Zweitanträgen“) der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt:

„(1)   Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 bzw. 195 des EG-Vertrags.

(2)   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(3)   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.“

12

Art. 10 („Zugang im Anschluss an einen Antrag“) der Verordnung Nr. 1049/2001 lautet:

„(1)   Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos.

(2)   Ist ein Dokument bereits von dem betreffenden Organ freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

(3)   Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.“

2. Richtlinie 2003/4/EG

13

Art. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) hat folgenden Wortlaut:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚Umweltinformationen‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

b)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall …, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

c)

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und ‑faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,

f)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können;

…“

3. REACH-Verordnung

14

Der 117. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) sieht Folgendes vor:

„Die EU-Bürger sollten Zugang zu Informationen über chemische Stoffe haben, denen gegenüber sie möglicherweise exponiert sind, damit sie bewusste Entscheidungen über die eigene Verwendung von Chemikalien treffen können. Ein transparenter Weg hierzu ist der freie und problemlose Zugang zu Basisangaben, die in der Datenbank der Agentur gespeichert sind; dazu gehören Kurzprofile der gefährlichen Eigenschaften, Kennzeichnungsanforderungen und einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit zugelassenen Verwendungen und Risikomanagementmaßnahmen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten den Zugang zu Informationen gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, der Verordnung … Nr. 1049/2001 … und gemäß dem Übereinkommen [von Århus] … ermöglichen.“

15

Der 118. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung lautet:

„Die Offenlegung von Informationen im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den besonderen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. In der genannten Verordnung werden verbindliche Fristen für die Weitergabe von Informationen sowie Verfahrensgarantien einschließlich eines Widerspruchsrechts festgelegt. Der Verwaltungsrat sollte die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieser Regelungen für die Agentur erlassen.“

16

Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist es „Zweck [der REACH‑]Verordnung …, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern“.

17

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der REACH-Verordnung sieht Folgendes vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

12.

Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. …

15.

Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt) …“

18

Art. 6 („Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen“) der REACH-Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einem oder mehreren Gemisch(en) in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein.“

19

Gemäß Art. 10 („Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen“) Buchst. a Ziff. xi der REACH-Verordnung muss ein einzureichendes Registrierungsdossier ein technisches Dossier mit „eine[m] Antrag des Inhalts [enthalten], welche Informationen nach Artikel 119 Absatz 2 nach Ansicht des Herstellers oder Importeurs nicht nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e im Internet veröffentlicht werden sollten, zusammen mit einer Begründung, warum die Veröffentlichung seinen geschäftlichen Interessen oder den geschäftlichen Interessen anderer Beteiligter schaden könnte“.

20

Unter Titel X („Die Agentur“) bestimmt Art. 77 („Aufgaben“) Abs. 2 der REACH-Verordnung:

„Das Sekretariat nimmt folgende Aufgaben wahr:

e)

Aufbau und Unterhaltung einer Datenbank/von Datenbanken mit Informationen zu allen registrierten Stoffen … Es macht – soweit nicht nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi ein Antrag gestellt wurde, der als begründet angesehen wird – die in Artikel 119 Absätze 1 und 2 genannten Informationen, die in der Datenbank/den Datenbanken enthalten sind, über das Internet kostenlos öffentlich zugänglich. Die Agentur stellt auf Antrag sonstige in den Datenbanken enthaltene Informationen nach Artikel 118 bereit;

…“

21

Art. 118 („Zugang zu Informationen“) der REACH-Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf Unterlagen im Besitz der Agentur Anwendung.

(2)   Bei folgenden Informationen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt:

c)

die genaue Menge, in der der Stoff oder das Gemisch hergestellt oder in Verkehr gebracht wird;

d)

Beziehungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und seinen Händlern oder nachgeschalteten Anwendern.

Ist sofortiges Handeln erforderlich, um die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt, etwa in Notfallsituationen, zu schützen, kann die Agentur die in diesem Absatz genannten Informationen offenlegen.

(3)   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 1. Juni 2008 die Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einschließlich der Widerspruchs- oder Rechtsmittelverfahren gegen eine partielle oder vollständige Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung.

(4)   Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.“

22

Art. 119 („Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit“) der REACH-Verordnung bestimmt:

„(1)   Folgende im Besitz der Agentur befindliche Informationen über Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen werden nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e über das Internet kostenlos öffentlich zugänglich gemacht:

(2)   Folgende Informationen über Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen werden nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e über das Internet kostenlos öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, ein Beteiligter, der die Informationen übermittelt, legt nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi eine Begründung vor, die von der Agentur als stichhaltig akzeptiert wird und aus der hervorgeht, warum die Veröffentlichung den geschäftlichen Interessen des Registranten oder anderer Beteiligter schaden könnte:

b)

der Gesamtmengenbereich (d. h. 1 bis 10 Tonnen, 10 bis 100 Tonnen, 100 bis 1000 Tonnen oder mehr als 1000 Tonnen), innerhalb dessen ein bestimmter Stoff registriert wurde;

d)

andere Informationen als die in Absatz 1 genannten, die im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind;

…“

23

Anhang II der REACH-Verordnung betrifft die „Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts“. Punkt 1.1 des Abschnitts 1 („Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens“) dieses Anhangs bestimmt:

„In diesem Abschnitt ist festgelegt, wie im Sicherheitsdatenblatt … der Name und die Kontaktdaten des Lieferanten des Stoffs oder Gemischs einschließlich einer Kontaktadresse für Notfälle anzugeben sind.“

24

Punkt 1.3 („Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt“) von Abschnitt 1 des Anhangs II sieht Folgendes vor:

„Der Lieferant ist zu nennen, unabhängig davon, ob es sich um den Hersteller, den Importeur, den Alleinvertreter, einen nachgeschalteten Anwender oder einen Händler handelt. Die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Lieferanten sowie die E-Mail-Adresse einer sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, sind anzugeben.

Hat der Lieferant keinen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, und hat er für diesen Mitgliedstaat eine zuständige Person benannt, sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser zuständigen Person anzugeben.

Handelt es sich um Registranten, müssen diese Angaben mit den für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller oder Importeur übereinstimmen.

Wurde ein Alleinvertreter bestellt, können auch Angaben zu dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller oder Formulierer gemacht werden.“

25

Anhang VI („Nach Artikel 10 erforderliche Angaben“) der REACH-Verordnung bestimmt in dem Teil mit der Überschrift „In Artikel 10 Buchstabe a Ziffern i bis v genannte Angaben“ in Punkt 3 („Angaben zu Herstellung und Verwendung des Stoffes/der Stoffe“):

„3.1.

Gesamte je Registrant jährlich hergestellte, eingeführte und/oder für die Produktion eines registrierungspflichtigen Erzeugnisses verwendete Menge in Tonnen:

im Kalenderjahr der Registrierung (geschätzt)

3.3.

Angabe der vom Registranten für den Eigenbedarf verwendeten Menge“.

4. Verordnung (EG) Nr. 1367/2006

26

Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13) heißt es:

„… Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sollten mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sein.“

27

Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 lautet:

„Die Bestimmung des Begriffs ‚Umweltinformationen’ in dieser Verordnung umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Begriffsbestimmung wurde an die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates … angeglichen und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Bestimmung des Begriffs ‚Dokument‘ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 schließt Umweltinformationen im Sinne der vorliegenden Verordnung ein.“

28

Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 hat folgenden Wortlaut:

„Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der Informationen durch die unter das Übereinkommen fallenden Behörden gefordert. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie für die Agenturen und entsprechenden Einrichtungen, die mit einem Rechtsakt der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Sie sieht für diese Organe Regeln vor, die großteils den Bestimmungen des Århus-Übereinkommens entsprechen. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss auf alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgedehnt werden.“

29

Im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 heißt es:

„Soweit die Bestimmungen des Århus-Übereinkommens nicht vollständig oder teilweise in die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 übernommen wurden, müssen, sie – insbesondere in Bezug auf die Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen – behandelt werden.

30

Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 lautet:

„Soweit in der Verordnung … Nr. 1049/2001 Ausnahmen vorgesehen sind, sollten diese vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen gelten. Die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. …“

31

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 bestimmt Folgendes:

„Ziel dieser Verordnung ist es, durch Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Bestimmungen des [Übereinkommens von Århus] auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beizutragen, und zwar insbesondere indem

a)

das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft eingegangen sind oder von diesen erstellt wurden und sich in ihrem Besitz befinden, gewährleistet wird und die grundlegenden Bedingungen und praktischen Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts festgelegt werden;

…“

32

In Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

d)

‚Umweltinformationen‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:

i)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

ii)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

iii)

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Ziffern i und ii genannten Bestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Bestandteile;

vi)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den unter den Ziffern ii und iii genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können;

…“

33

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 in deren Titel II („Zugang zu Umweltinformationen“) bestimmt:

„Die Verordnung … Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach ihrem eingetragenen Sitz oder einem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.“

34

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 lautet:

„Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung … Nr. 1049/2001, mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben, wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Bei den übrigen Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung … Nr. 1049/2001 sind die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

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Mit E-Mail vom 1. Dezember 2010 ersuchte The International Chemical Secretariat (im Folgenden: ChemSec) auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1367/2006 sowie von Art. 118 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im Rahmen eines Erstantrags um Zugang zu drei bestimmten Kategorien von Informationen betreffend 356 chemische Stoffe, nämlich:

„1.   [dem/den] Namen des Herstellers/der Hersteller oder des Importeurs/der Importeure mit den Kontaktdaten;

2.   der genauen Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Stoffe;

3.   dem Gesamtmengenbereich (d. h. 1 bis 10 Tonnen, 10 bis 100 Tonnen, 100 bis 1000 Tonnen oder mehr als 1000 Tonnen), innerhalb dessen die 356 Stoffe registriert wurden, für den Fall, dass der Zugang zu den in Punkt 2 genannten Informationen unmöglich sein sollte.“

36

In diesem Antrag wies ChemSec darauf hin, dass es keine hinreichenden Informationen über die 356 fraglichen Stoffe gefunden habe. Es fügte Folgendes hinzu:

„Nach Art. 77 Abs. 2 Buchst. e der REACH-Verordnung hat die ECHA die Verpflichtung, auf Antrag die nicht in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen nach Art. 118 zugänglich zu machen. Demgemäß sind alle Informationen, die die ECHA nicht verbreitet hat, noch nicht verbreitet hat oder nicht zu verbreiten beabsichtigt, auf Antrag nach den Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1367/2006 zugänglich zu machen.“

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Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 antwortete die ECHA ChemSec Folgendes:

„… Was Ihren Punkt 1 anbelangt, so würde die Offenlegung von Informationen über den Hersteller/Importeur nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung und nach Art. 4 Abs. 3 [sic, in Wahrheit Art. 4 Abs. 2] der Verordnung Nr. 1049/2001 Informationen über Beziehungen zwischen dem Hersteller/Importeur und den nachgeschalteten Anwendern offenbaren, was den Schutz eines geschäftlichen Interesses beeinträchtigen würde. Außerdem stellt die Tatsache, dass ein Hersteller oder ein Importeur eine Registrierung vorgenommen hat, eine wertvolle Information für den Markt dar. Diese Information kann die Markttransparenz erhöhen und den Marktteilnehmern erlauben, ihr Verhalten an den Status ihrer Wettbewerber anzupassen. Die Nichtverbreitung der Informationen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer entspricht daher einem allgemeinen Interesse. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieser Informationen kann nicht festgestellt werden, und ein Erfordernis sofortigen Handelns, das zur Offenlegung dieser Informationen nach Art. 118 Abs. 2 letzter Unterabsatz der REACH-Verordnung führen könnte, wurde nicht geltend gemacht. Folglich können diese Informationen nicht offenbart werden, da eine Ausnahme von der Verordnung Nr. 1049/2001 anzuwenden ist.

Zu Ihrem Punkt 2 beachten Sie bitte, dass nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung bei den Informationen über die genaue Menge grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ihre Offenlegung den Schutz von geschäftlichen Interessen beeinträchtigt. Wie auf den vorigen Punkt ist Art. 4 Abs. 3 [sic, in Wahrheit Art. 4 Abs. 2] der Verordnung Nr. 1049/2001 anwendbar, da die Verbreitung dieser Informationen den Schutz des geschäftlichen Interesses tatsächlich beeinträchtigten würde und wir keinen Grund sehen, aus dem wir zu einem anderen Ergebnis gelangen oder von der gesetzlichen Vermutung abweichen könnten. Außerdem kann kein überwiegendes öffentliches Interesse festgestellt werden, aufgrund dessen wir zu einem anderen Ergebnis kommen müssten. Wie hinsichtlich des vorigen Punktes ist überdies kein sofortiges Handeln im Sinne von Art. 118 Abs. 2 letzter Unterabsatz der REACH-Verordnung erforderlich. Folglich können diese Informationen nicht verbreitet werden, da eine Ausnahme von der Verordnung Nr. 1049/2001 anzuwenden ist.

Was Ihren Punkt 3 betrifft, beachten Sie bitte, dass die ECHA auf ihrer Internetseite … eine Liste von Stoffen veröffentlicht hat, für die eine Übergangsregelung gilt. Anhand dieser Liste können Sie überprüfen, welche betreffenden Stoffe registriert wurden und welche nicht [registriert] wurden. Im Fall der Stoffe, die Sie auf Ihrer Liste angegeben haben, kann leicht überprüft werden, dass die Mehrheit dieser Stoffe (noch) nicht registriert wurde. Folglich verfügt die ECHA derzeit nicht über die von Ihnen beantragten Informationen, so dass wir Ihrem Antrag in diesem Punkt nicht stattgeben können.

Die ECHA unternimmt alles in ihrer Macht stehende, um auf ihrer Internetseite so bald wie möglich die Informationen über den Mengenbereich zu veröffentlichen. Die technische Durchführung der Veröffentlichung dieser Informationen muss jedoch noch abgeschlossen werden, und wir bitten Sie um Verständnis, dass es noch einige Zeit dauern wird, bevor diese Informationen schrittweise hinzugefügt werden, sobald die Dossiers bearbeitet wurden …“

38

Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 übermittelte ChemSec einen Zweitantrag an die ECHA, damit diese ihre „Ablehnung des Antrags vom 1. Dezember 2010, mit dem um Zugang zu Umweltdokumenten ersucht wurde“, nochmals überprüfe. Dieser Zweitantrag wurde von ClientEarth, die nicht Partei des Erstantrags war, aufgrund eines gemeinsamen Interesses mitunterzeichnet. In Fn. 1 dieses Schreibens heißt es wie folgt:

„Obwohl ClientEarth nicht Partei des Erstantrags war, schließt sie sich dem Zweitantrag von ChemSec aufgrund eines gemeinsamen Interesses an der Gewährung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten an. Für den Fall, dass die ECHA von ClientEarth verlangen sollte, einen getrennten Antrag auf Zugang zu denselben Dokumenten einzureichen, bitten wir höflich, den vorliegenden Antrag, was ChemSec betrifft, als Zweitantrag im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 anzusehen, mit dem eine Überprüfung der Ablehnung ihres Antrags vom 1. Dezember 2010 in der dort angegebenen Form und Art durch die ECHA beantragt wird.“

39

In den Nrn. 4 bis 6 ihres Zweitantrags brachten ClientEarth und ChemSec (im Folgenden zusammen: Kläger) vor, die Dokumente, deren Verbreitung sie beantragten, stellten Umweltinformationen dar, so dass das Übereinkommen von Århus und die Verordnung Nr. 1367/2006 anwendbar seien.

40

Sodann machten sie in den Nrn. 7 bis 13 ihres Zweitantrags geltend, dass für die Namen der Registranten der Stoffe keine Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gelte. Insbesondere sehe Art. 119 Abs. 2 der REACH-Verordnung die Verbreitung aller Informationen vor, die im Sicherheitsdatenblatt enthalten seien, es sei denn, es liege ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nach Art. 10 Buchst. a Ziff. xi der REACH-Verordnung vor, und die ECHA sei folglich verpflichtet, die Namen der Registranten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Daher sei das Argument der ECHA, wonach ein allgemeines Interesse an der Nichtverbreitung der Informationen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer bestehe, unzutreffend. Außerdem sei, da die Organe nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu einem Dokument verweigern müssten, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen beeinträchtigt würde, die ECHA verpflichtet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die im Übrigen nur die Registranten betreffen dürfe, die beantragt hätten, dass ihr Name nicht auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht werde. Es sei nämlich unlogisch, das Vorliegen eines allgemeinen Interesses an der Nichtverbreitung festzustellen, wenn der Name schließlich im Internet veröffentlicht werde. In den Nrn. 15 und 19 des Zweitantrags wiesen die Kläger darauf hin, dass die ECHA verpflichtet gewesen sei, gegebenenfalls die Gesellschaften, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung ihres Namens gestellt hätten, zu kontaktieren, um nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das mögliche Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung zu beurteilen, und dass, da die erbetenen Informationen Umweltinformationen seien, nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 jede Ausnahme vom Recht auf Zugang eng auszulegen sei.

41

Was Punkt 2 des Auskunftsverlangens anbelangt, brachten die Kläger in den Nrn. 21 bis 24 des Zweitantrags vor, dass zwar Art. 118 Abs. 2 der REACH-Verordnung eine Vermutung zugunsten der Nichtoffenlegung der genauen Menge darstelle, die ECHA aber dennoch prüfen müsse, ob im jeweiligen Fall die Verbreitung der Informationen die fraglichen Geschäftsinteressen beeinträchtige oder sogar untergrabe und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe. Die ECHA habe jedoch nicht erläutert, wie die Verbreitung den Schutz der geschäftlichen Interessen untergrabe, und sie habe auch das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung nicht nachgewiesen.

42

Zu Punkt 3 des Auskunftsverlangens machten die Kläger in den Nrn. 25 bis 28 des Zweitantrags geltend, dass die ECHA verpflichtet gewesen wäre, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten innerhalb der in Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen, nämlich, außer bei Verlängerung, binnen 15 Arbeitstagen zu gewähren, und dass es unzulässig sei, die Kläger bis zur Verfügbarkeit der Gesamtmengenbereiche auf der Internetseite der ECHA warten zu lassen.

43

Außerdem führten die Kläger in den Nrn. 29 bis 33 des Zweitantrags aus, es bestehe ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung der erbetenen Informationen. Diese Informationen beträfen nämlich 311 krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR), 17 persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (PBT und vPvB) und 28 Stoffe, die ebenso besorgniserregend seien, und dass diese Informationen für die betroffenen Bürger und die Organisationen zugänglich sein müssten. Die Information über die genaue Menge, in der der Stoff in Verkehr gebracht werde, stelle überdies eine Information dar, die Emissionen in die Umwelt betreffe. Folglich sei nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 davon auszugehen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieser Information bestehe.

44

Schließlich beantragten die Kläger, die ECHA möge den Erstantrag überprüfen und einen vollständigen Zugang zu den erbetenen Informationen gewähren, ausgenommen die Fälle, in denen nach einer Einzelfallprüfung in Bezug auf die spezifischen Stoffe die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 anwendbar seien.

45

In einem Schreiben vom 8. Februar 2011 mit dem Gegenstand „Bekanntgabe einer Verlängerung der Frist betreffend Ihren Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten“, das nur an ChemSec gerichtet war, führte die ECHA u. a. Folgendes aus:

„Nach Art. 8 Abs. 2 [der Verordnung Nr. 1049/2001] kann die ECHA in Ausnahmefällen die Frist für die Beantwortung um 15 Arbeitstage verlängern. Da Ihr Antrag eine sehr große Zahl von Dokumenten betrifft, die im Rahmen der Registrierung nach der REACH-Verordnung für einzelne in Ihrem Antrag aufgelistete Stoffe eingereicht wurden, und eine beträchtliche Arbeitsbelastung für die Agentur mit sich bringt, erfordert Ihr Antrag eine zusätzliche Frist für die Bearbeitung. Daher habe ich beschlossen, die ursprüngliche Frist um 15 Arbeitstage zu verlängern.“

46

Mit Schreiben vom 4. März 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) mit dem Gegenstand „Zweitantrag auf Überprüfung einer Entscheidung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten“ bestätigte die ECHA ihre vorigen Ablehnungen. Dieses Schreiben war an ChemSec gerichtet und enthielt die Angabe „Cc: Vito Buonsante, Client Earth“.

47

Zunächst legte die ECHA dar, dass der Antrag Informationen betreffe, die von den Herstellern, den Importeuren oder den Alleinvertretern im Rahmen des Registrierungsverfahrens nach der REACH-Verordnung vorgelegt worden seien, und dass die Informationen in ihren Datenbanken enthalten seien. Außerdem seien von jedem Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter technische Dossiers für jeden einzelnen chemischen Stoff vorgelegt worden, so dass es pro Stoff mehrere Dossiers gebe; sie lege den Antrag in dem Sinn aus, dass er auf den Zugang zu allen diesen, die 356 fraglichen Stoffe betreffenden, technischen Dossiers abziele (soweit diese Stoffe bei der ECHA registriert worden seien).

48

Zu Punkt 1 des Antrags kam die ECHA zu dem Ergebnis, dass sie die ursprüngliche Entscheidung, mit der der Zugang zu den erbetenen Dokumenten abgelehnt wurde, zu bestätigen habe. Insbesondere wies sie in Nr. 1 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass „die Offenlegung von Informationen über den Hersteller/Importeur von registrierten Stoffen ernstlich Gefahr [läuft], Informationen über Beziehungen zwischen den Herstellern oder den Importeuren und den nachgeschalteten Anwendern zu offenbaren, und im Sinne von Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung den Schutz von geschäftlichen Interessen beeinträchtigen [kann]“. Insoweit verwies die ECHA „auf die anderen Gründe, die diese Vermutung rechtfertigten und die in der ursprünglichen Entscheidung … vom 22. Dezember 2010 angeführt waren“.

49

Dennoch berücksichtigte die ECHA den Hinweis der Kläger, wonach „ein allgemeines Interesse daran, diese Informationen unter allen Umständen [als] vertraulich anzusehen, fehlen könnte und es angemessen sein könnte, für jeden einzelnen Fall nach Konsultation der Inhaber aller technischen Dossiers zu entscheiden“. Sie war der Ansicht, dass „[u]nbeschadet der Antwort auf diese Frage, … der Zugang zu den beantragten Informationen trotzdem nicht gewährt werden [konnte], da die [ECHA gerade] mit der Kommission und den Mitgliedstaaten das Verfahren im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit über Stoffe nach Art. 119 Abs. 2 der REACH-Verordnung [überprüfte]“.

50

Die Überprüfung betreffe insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Identität des Herstellers, des Importeurs oder des Händlers, soweit diese Informationen in der Datenbank der ECHA verfügbar seien. Wenn die ECHA in Zukunft beschließe, die Identität dieser Personen für bestimmte Kategorien von Stoffen zu veröffentlichen, habe sie ihre Verfahren und ihr EDV‑System anzupassen und insbesondere für die bestehenden Registrierungen die Möglichkeit für die Betroffenen einzuführen, einen Antrag auf vertrauliche Behandlung ihrer Identität zu stellen.

51

Sie wies sodann darauf hin, dass, „[w]enn man jetzt den Zugang zu den beantragten Informationen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gestattete, … das nicht nur eine außerordentlich hohe manuelle Arbeitsbelastung für die Agentur [schüfe,] sondern … auch [erlaubte], die nach der REACH-Verordnung vorgesehenen besonderen Verfahren zu umgehen“, und dass „insbesondere die Registranten Gefahr liefen, dass ihnen der übliche Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung entzogen würde“. Es gebe daher keine andere Lösung, als Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 anzuwenden und den Zugang zu verweigern, da der Antrag eine Frage betreffe, über die keine Entscheidung getroffen worden sei, und die Verbreitung der Information den Entscheidungsprozess der ECHA ernstlich beeinträchtigen würde; hinsichtlich der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über die zukünftige Herangehensweise der Agentur rechtfertige kein überwiegendes öffentliches Interesse deren Verbreitung. Außerdem habe die ECHA dafür zu sorgen, dass alle Registranten gleichbehandelt und ihnen dieselben Möglichkeiten gegeben würden, ihre berechtigten Interessen zu wahren.

52

Im Hinblick auf die Zahl technischer Dossiers pro Stoff habe die ECHA überdies Aspekte der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass die Identität des Herstellers oder des Importeurs nicht Teil der Informationen nach Art. 119 Abs. 2 der REACH-Verordnung sei. Das Erfordernis, eine Einzelfallprüfung jedes Antrags auf Zugang zu diesen technischen Dossiers vorzunehmen, die eine Konsultation der Dritten umfasse, könne ihre Fähigkeit zur Erledigung ihrer Aufgaben in gewissen Bereichen gefährden, und folglich müsse sie sich das Recht vorbehalten, sich mit den Antragstellern gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 informell zu beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

53

Zu Punkt 2 des Antrags nahm die ECHA Bezug auf Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung und legte in Nr. 1 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung dar, dass sie „entschieden [hat], die ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten, da die Offenlegung der genauen Menge der Stoffe, auf die sich der Antrag bezieht, die geschäftlichen Interessen der beteiligten Registranten beeinträchtigen würde“, und dass „die Information über die genaue Menge den Marktanteil der Gesellschaften gegenüber ihren Wettbewerbern enthüllen würde.“ Darüber hinaus könne sich die Veröffentlichung dieser Information wettbewerbsrechtlich auswirken.

54

Die ECHA führte weiter aus, sie habe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse festgestellt, das die Verbreitung rechtfertigen könne. Insoweit habe sie zur Kenntnis genommen, dass der Grund für den Antrag der Wunsch gewesen sei, das regulatorische Vorgehen gegenüber chemischen Stoffen, die als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert werden könnten, zu fördern. Der Gesetzgeber habe jedoch mit der REACH-Verordnung Instrumente zur Identifizierung und Bewältigung des mit solchen Stoffen verbundenen Risikos zur Verfügung gestellt, nämlich in erster Linie das Zulassungsverfahren, das eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit vorsehe.

55

Betreffend Punkt 3 des Antrags bestätigte die ECHA in Nr. 1 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung, dass „das angeforderte Dokument weder in [ihren] Datenbanken noch in [ihren] Dossiers enthalten [war]“.

56

Die Verordnung Nr. 1049/2001 begründe keine Verpflichtung, Dokumente zu erstellen, um den Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zu entsprechen. Um jedoch ChemSec ein solches Dokument zu übergeben, müsste sie in allen Registrierungsdossiers enthaltene Informationen sammeln und die Gesamtmengenbereiche der fraglichen Stoffe berechnen (sofern wirklich für alle diese Stoffe Registrierungsanträge eingereicht worden seien). Das Gleiche gelte für den Zugang zum genauen kumulativen Mengenbereich betreffend jeden der im Antrag genannten Stoffe, sollte dieser Antrag in diesem Sinne zu verstehen sein.

57

Die ECHA teilte allerdings weiter mit, sie habe die vorgelegten Informationen über den Mengenbereich aus den einzelnen Dossiers der im Antrag aufgezählten Stoffe sammeln lassen. Sie fügte ihrem Schreiben eine Tabelle mit diesen Informationen bei, wobei sie darauf hinwies, dass „[d]ie zur Feststellung des Gesamtmengenbereichs angewandte Methode … gerade ausgearbeitet [wurde]“ und dass die „ECHA … daher nicht in der Lage [war], die Richtigkeit dieser manuell generierten Informationen zu gewährleisten“.

58

Am 3. Mai 2011 entschied der Direktor der ECHA nach Stellungnahme des Verwaltungsrats der ECHA vom 24. März 2011, die Verbreitungspraxis im Internet auf die Namen der Registranten auszudehnen. Diese Ausdehnung der Verbreitungspraxis leistete einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2010 Folge, nach der die Identität des Registranten Teil der Informationen sei, die die ECHA nach Art. 119 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung so zu verbreiten habe, wie sie im Sicherheitsdatenblatt enthalten seien, es sei denn, es sei ein wirksamer Antrag auf vertrauliche Behandlung nach Art. 10 Buchst. a Ziff. xi der REACH-Verordnung gestellt worden.

59

In einer am 18. April 2012 auf ihrer Internetseite veröffentlichten Pressemitteilung gab die ECHA bekannt, eine Entscheidung über die Methode zur Berechnung der „Gesamtmengenbereiche“ getroffen zu haben, und kündigte an, dass sie diese Daten im Juni 2012 veröffentlichen werde. Am 25. Juli 2012 wurde eine Berichtigung dieser Pressemitteilung auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht, um einen Fehler in der Berechnungsmethode zu korrigieren.

60

Im Juni 2012 veröffentlichte die ECHA auf ihrer Internetseite gemäß Art. 119 Abs. 2 Buchst. b der REACH-Verordnung den aggregierten Gesamtmengenbereich, innerhalb dessen jeder Stoff registriert worden war, mit Ausnahme der Mengen, für die die vertrauliche Behandlung beantragt worden war.

61

Im Juli 2012 veröffentlichte die ECHA die Version 2.0 des Nutzerhandbuchs für die Einreichung von Daten, dessen Teil 15 („Veröffentlichung von Informationen“) u. a. die Methode der Veröffentlichung der Namen und Anschriften der Registranten darlegte. Die Version 2.0 des Teils 16 („Vertraulichkeitsanträge: Anleitung zum Erstellen und Begründen von Anträgen auf vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 119 Absatz 2 [der REACH-Verordnung]“) dieses Handbuchs wurde auch im Juli 2012 auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht und spiegelte u. a. „Änderungen …, die sich aus zusätzlichen Elementen für Anträge auf vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d [der REACH-Verordnung] über, [a]ndere Informationen auf dem Sicherheitsdatenblatt‘ … ergeben“, wider.

62

Mit Pressemitteilung vom 28. November 2012 gab die ECHA bekannt, dass infolge der Änderungen ihres EDV‑Systems die Verbreitung der Namen der Registranten auf ihrer Internetseite soeben begonnen habe. Die ECHA wies jedoch darauf hin, dass die Namen, für die sie einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattgegeben habe, von der Verbreitung ausgenommen seien.

Verfahren und Anträge der Parteien

63

Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 6. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

64

Mit am 3. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die ECHA nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben am 28. September 2011 zu dieser Einrede Stellung genommen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

65

Mit Schriftsätzen, die am 9. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und der European Chemical Industry Council (Cefic) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der ECHA zugelassen zu werden.

66

Mit Schriftsatz, der am 18. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Dänemark beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen zu werden.

67

Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Streithilfeanträgen der Kommission und des Königreichs Dänemark und mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 dem Streithilfeantrag des Cefic stattgegeben.

68

Am 22. März und 20. Dezember 2012 haben die Kommission und der Cefic jeweils ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht.

69

Mit am 21. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Dänemark die Rücknahme seines Antrags auf Zulassung als Streithelfer beantragt.

70

Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts dem Rücknahmeantrag des Königreichs Dänemark stattgegeben und Letzterem seine eigenen Kosten auferlegt.

71

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

72

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht (Zweite Kammer) den Verfahrensbeteiligten eine schriftliche Frage gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben.

73

Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

74

Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 30. Januar 2015 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

75

Die Kläger beantragen,

die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der ECHA die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen aller Streithelfer aufzuerlegen.

76

Die ECHA beantragt,

die Klage für unzulässig zu erklären;

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

77

Die Kommission beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit sie den von den Klägern geltend gemachten Grund betrifft, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gelte nicht für Umweltinformationen.

78

Der Cefic beantragt,

die Nichtigkeitsklage der Kläger abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

79

In Beantwortung einer Frage des Gerichts haben die Kläger ausgeführt, dass sie, entsprechend dem Wortlaut ihrer Anträge in der Erwiderung, ihre Anträge auf Feststellung, dass die ECHA gegen das Übereinkommen von Århus, die Verordnung Nr. 1367/2006 und die Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe, nicht aufrechterhielten. Außerdem haben die Kläger den dritten Klagegrund fallen gelassen, soweit er einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Århus betraf, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

Rechtliche Würdigung

A – Zur Zulässigkeit

1. Zur Unzulässigkeitseinrede

80

In ihrer Unzulässigkeitseinrede macht die ECHA im Wesentlichen geltend, dass die Klage unzulässig sei, in Bezug auf ClientEarth, weil sie nicht Partei des Erstantrags auf Zugang zu den Dokumenten und nicht Adressat der angefochtenen Entscheidung gewesen sei, und in Bezug auf ChemSec, weil die Klageschrift nicht in dessen Namen von dessen Anwalt unterzeichnet worden sei, so dass es vor dem Gericht nicht durch einen Anwalt vertreten sei.

81

Als Erstes ist die zweite Rüge der von der ECHA gegenüber ChemSec erhobenen Unzulässigkeitseinrede zu prüfen.

82

Die ECHA macht geltend, dass ChemSec nicht im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch einen Anwalt vertreten und daher nicht Partei der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung sei, da die Klageschrift nicht von seinem Anwalt in seinem Namen unterzeichnet worden sei. Indem der Anwalt Letztere ausschließlich im Namen von ClientEarth unterzeichnet habe und vor seiner Unterschrift den Vermerk „höflich eingereicht seitens ClientEarth von Rechtsanwalt Pierre Kirch“ und darunter den Vermerk „für ClientEarth“ angebracht habe, habe er seine Vertretung auf Letztere beschränkt.

83

Außerdem sei die Liste der zur Stützung der Klage vorgelegten Beweismittel vom Anwalt „im Namen von ClientEarth“ unterzeichnet, ohne Bezugnahme auf ChemSec.

84

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen ist.

85

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage vom Anwalt sowohl im Namen von ClientEarth als auch von ChemSec verfasst wurde, wie sich aus Seite 1 der Klageschrift ergibt.

86

Die Seiten 2 und 3 dieser Klageschrift enthalten überdies Informationen zu den beiden Klägern, u. a. ihre Anschrift und ihre Telefonnummer sowie den Hinweis, dass der Anwalt die beiden Kläger vertrete.

87

Sodann wird von der ECHA nicht bestritten, dass die Klageschrift das Original der handschriftlichen Unterschrift des Anwalts trägt.

88

Schließlich ist festzustellen, dass die Kläger jeweils dem Anwalt, der die Klageschrift unterzeichnet hat, ordnungsgemäß Vertretungsmacht erteilt haben.

89

Nach alledem entspricht die Klageschrift sowohl Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, da sie die handschriftliche Unterschrift des Anwalts der betreffenden Parteien trägt, als auch Art. 44 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, da in ihr die Namen und die jeweilige Anschrift der Kläger sowie die Bezeichnung des Beklagten angeführt sind.

90

Dieses Ergebnis kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass die letzte Seite der Klageschrift den Vermerk „höflich eingereicht seitens ClientEarth von Rechtsanwalt Pierre Kirch“, gefolgt von der Unterschrift des Anwalts, und darunter den Vermerk „für ClientEarth“ trägt, ohne dass der Name ChemSec erscheint.

91

Zum einen ergibt sich aus keiner Bestimmung des Unionsrechts, dass solche Vermerke verpflichtend wären und dass der Anwalt auf der letzten Seite der Klageschrift nach seiner Unterschrift die betreffenden Kläger bezeichnen müsste.

92

Zum anderen kann im Hinblick auf die Feststellungen in den vorstehenden Rn. 84 bis 88 nicht ernsthaft angenommen werden, dass die bloße Erwähnung von ClientEarth vor und nach der Unterschrift des Anwalts eine Beschränkung seiner Vertretungstätigkeit vor dem Gericht auf diese Klägerin allein begründe.

93

Soweit die ECHA geltend macht, aus dem Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup (T-223/06 P, Slg. 2007, II-1581), ergebe sich, dass das Vorliegen der handschriftlichen Unterschrift eines Anwalts als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen sei, die strikt anzuwenden sei und deren Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führe, genügt die Feststellung, dass das Urteil Parlament/Eistrup einen Fall betraf, in dem die Urschrift der Klageschrift gerade keine handschriftliche Unterschrift des Anwalts trug, da sie nur mit seinem Stempel versehen war. Die Entscheidung des Gerichts in diesem Urteil kann daher auf den vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift des Anwalts auf der Urschrift der Klageschrift nicht fehlt, nicht übertragen werden.

94

Da außerdem die Klageschrift vom Anwalt der Parteien unterzeichnet ist, ist das Vorbringen der ECHA, wonach der Umstand, dass in der Klageschrift Vertretungsmacht erteilt werde, das Fehlen der Unterschrift des Anwalts der Parteien nicht ausgleiche, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

95

Daraus folgt, dass durch den Hinweis auf der ersten Seite der Klageschrift, wonach Letztere im Namen der beiden Kläger eingebracht worden sei, durch die Angaben über die Kläger auf den Seiten 2 und 3 der Klageschrift, durch die handschriftliche Unterschrift des Anwalts auf deren letzter Seite und durch die Einreichung von zwei von jedem der Kläger im Namen desselben Anwalts errichteten Vollmachten die Vorgaben von Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eingehalten wurden.

96

In Bezug auf ChemSec ist die Einrede der Unzulässigkeit daher zurückzuweisen.

97

Zweitens ist zur Klagebefugnis von ClientEarth anzumerken, dass die Kläger eine gemeinsame Klage eingebracht haben. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung braucht bei einer gemeinsamen Klage, wenn einer der Kläger über eine Klagebefugnis verfügt, nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klageberechtigt sind, es sei denn, diese Prüfung beruht auf Erwägungen der Verfahrensökonomie (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Rn. 31, vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 36 bis 38, und des Gerichts vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T‑79/12, Rn. 40).

98

Im vorliegenden Fall müsste das Gericht selbst unter der Annahme, dass eine gesonderte Prüfung der Zulässigkeit der Klage von ClientEarth ergebe, dass diese keine Klagebefugnis hat, dennoch die Klage insgesamt prüfen. Es bestehen daher keine verfahrensökonomischen Gründe für eine Abweichung des Gerichts von der angeführten Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil Cisco Systems und Messagenet/Kommission, oben in Rn. 97 angeführt, Rn. 40).

99

Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit insgesamt zurückzuweisen.

2. Zur Einrede der Unzulässigkeit des Gegenstands der Klage

100

Die ECHA macht geltend, der vorliegende Fall betreffe ein spezifisches Auskunftsverlangen und nicht einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten oder zu Umweltinformationen. Der fragliche Antrag sei nicht gültig im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt worden, so dass er unzulässig sei und daher nach dieser Verordnung von der ECHA nicht hätte beantwortet werden müssen. Daher könne er nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.

101

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen Dritter durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren, Handlungen darstellen, gegen die eine Nichtigkeitsklage gegeben ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, Slg. 2010, II-183, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102

Außerdem ist für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Beschluss Kommission/CdT, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103

Dagegen kann eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung keine Entscheidung darstellen, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, wenn sie nicht geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen, und diese auch nicht erzeugen soll (vgl. Beschluss Kommission/CdT, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Im Übrigen ist in Bezug auf von Einzelnen erhobene Nichtigkeitsklagen entschieden worden, dass nicht jedes Schreiben, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, notwendigerweise eine Entscheidung ist, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. Beschluss Kommission/CdT, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Zum Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe ist jedoch festzustellen, dass nach Art. 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, der eine besondere Ausprägung des Grundsatzes des gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, jede Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, die bei der Verwaltung angefordert wurden, Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung sein kann. Dies gilt unabhängig davon, welcher Grund für die Zugangsverweigerung angegeben wird (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, Rn. 39).

106

Somit hat es auf das Klagerecht der Betroffenen keine Auswirkung, ob die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument mit einem der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Gründe gerechtfertigt wird oder ob geltend gemacht wird, dass das angeforderte Dokument nicht existiere. Jede andere Lösung würde die vom Unionsgericht auszuübende Kontrolle der Begründetheit einer den Zugang zu Dokumenten der Organe ablehnenden Entscheidung unmöglich machen, da sich das betreffende Organ schon durch die Angabe, dass ein Dokument nicht existiere, jeder gerichtlichen Kontrolle entziehen könnte. Demnach ist festzustellen, dass es nicht zur Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1049/2001 führt, wenn ein Dokument, zu dem Zugang verlangt wird, nicht existiert oder wenn es sich nicht im Besitz des betreffenden Organs befindet (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 40 und 41).

107

Die Ablehnung eines Zweitantrags kann grundsätzlich Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Nr. 1 der angefochtenen Entscheidung trägt außerdem die Überschrift „Entscheidung über Ihren Zweitantrag“, und die ECHA hat, wie es Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorsieht, ChemSec in Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung über die Möglichkeit unterrichtet, eine Klage nach Art. 263 AEUV zu erheben.

108

Dem Vorbringen der ECHA, wonach ein unzulässiger Antrag nicht der Verordnung Nr. 1049/2001 und sodann der Zuständigkeit des Gerichts unterliegen könne, kann nicht gefolgt werden.

109

Zwar ist, wie aus der oben in Rn. 104 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, nicht jede Antwort auf ein allgemeines Auskunftsverlangen notwendigerweise eine Entscheidung, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist.

110

Die Kläger haben jedoch genau bestimmte Informationen zu einer Liste von spezifischen Stoffen, die ihrer Ansicht nach im Besitz der ECHA sein sollten, beantragt. In ihrer Antwort hat sich die ECHA nicht auf die Mitteilung bloßer allgemeiner Informationen beschränkt, sondern eine Entscheidung erlassen, mit der das Auskunftsverlangen abgelehnt wurde. Unabhängig von der Frage, ob die ECHA insbesondere nach der Verordnung Nr. 1049/2001 verpflichtet war, Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, oder nicht, handelt es sich dennoch um eine ablehnende Entscheidung, die Rechtswirkungen erzeugen soll und daher mit Klage angefochten werden kann.

111

Daraus folgt, dass die ECHA nicht geltend machen kann, dass ihre Antwort auf den Zweitantrag auf Zugang zu Informationen der Kläger keine Handlung darstelle, gegen die eine Nichtigkeitsklage gegeben sei, so dass die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

B – Zur Aufrechterhaltung des Streitgegenstands hinsichtlich des Auskunftsverlangens, soweit es die nach der Klageerhebung verbreiteten Namen und Kontaktdaten der Registranten betrifft

112

Mit Punkt 1 des Auskunftsverlangens beantragte ChemSec den Zugang zu Informationen über die Namen samt Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs bzw. der Hersteller oder Importeure betreffend 356 chemische Stoffe (vgl. oben, Rn. 35).

113

Da die ECHA nach der Erhebung der Klage eine neue Praxis der Verbreitung von gewissen Informationen nach Art. 119 der REACH-Verordnung im Internet umsetzte und auf ihrer Internetseite im November 2012 einen Teil der erbetenen Informationen veröffentlichte, ist zu prüfen, inwieweit die Kläger ein Rechtsschutzinteresse gegenüber der angefochtenen Entscheidung behalten, was Punkt 1 des Auskunftsverlangens betrifft.

114

Nach ständiger Rechtsprechung ist zu beachten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss; andernfalls wäre die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Rn. 42, und des Gerichts vom 22. März 2011, Access Info Europe/Rat, T-233/09, Slg. 2011, II-1073, Rn. 33).

115

Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Lauf des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteile Wunenburger/Kommission, oben in Rn. 114 angeführt, Rn. 43, und Access Info Europe/Rat, oben in Rn. 114 angeführt, Rn. 33).

116

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort der ECHA auf die schriftliche Frage des Gerichts, dass sie die Namen der Gesellschaften für alle bis Ende November 2012 registrierten Stoffe veröffentlicht hat, mit Ausnahme derjenigen, für die die Gesellschaften einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt hatten. Sie hat dargelegt, dass die Veröffentlichung den Namen und die Anschrift der Gesellschaft umfasst habe, aber alle personenbezogenen Daten (wie die Telefonnummern oder die E-Mail-Adressen, die mit den Bediensteten der Gesellschaft in Verbindung gebracht werden könnten) ausgeschlossen habe. Hinsichtlich der fraglichen Stoffe hätten 95 Registranten beantragt, ihre Identität nicht zu verbreiten, so dass für 55 dieser Stoffe, deren „EG-Nummer“ in Anhang Q.2 dieser Antwort der ECHA angegeben sei, nicht alle Namen und Anschriften der Gesellschaften auf der Internetseite der ECHA verfügbar seien. Dagegen sind für 6611 Gesellschaften, die die fraglichen Stoffe registriert haben, die Informationen vollständig (mit Ausnahme der personenbezogenen Daten) veröffentlicht worden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Daten zu den veröffentlichten Informationen aus einem Auszug aus der Datenbank der ECHA vom 23. April 2014 hervorgehen. In der mündlichen Verhandlung hat die ECHA ausgeführt, dass die Zahl der Registranten, deren Identität veröffentlicht werde oder nicht, entsprechend den neuen Registrierungsanträgen ständig steige. Die verfügbaren Daten sind daher nicht aktuell und geben nur den Stand der Veröffentlichung zum 23. April 2014 wieder.

117

Was die in Rede stehenden Informationen betrifft, die nunmehr öffentlich zugänglich sind, weist die ECHA in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts darauf hin, dass die Klage gegenstandslos sei, während die Kommission geltend macht, die Kläger hätten insoweit kein Rechtsschutzinteresse.

118

Die Kläger bringen in Nr. 1 ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts vor, dass von der ECHA nicht alle Namen mitgeteilt worden seien und daher ihrem Antrag nur teilweise stattgegeben worden sei, so dass die Frage der Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung in Bezug auf Punkt 1 des Auskunftsverlangens offenbleibe und vom Gericht entschieden werden müsse. In der mündlichen Verhandlung haben sie klargestellt, dass sie eine Entscheidung des Gerichts auch über Punkt 1 des Auskunftsverlangens beantragen, soweit dieses Informationen betrifft, die in der Zwischenzeit auf der Internetseite der ECHA zur Verfügung gestellt wurden.

119

Insoweit ist festzustellen, dass bezüglich der erbetenen Informationen, die auf der Internetseite der ECHA verbreitet worden sind, der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist und die Kläger ihr Rechtsschutzinteresse verloren haben, so dass eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 23. November 2004, Turco/Rat, T-84/03, Slg. 2004, II-4061, Rn. 28 bis 30, vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Rn. 57, Beschlüsse des Gerichts vom 6. September 2012, Nickel Institute/Kommission, T‑180/10, Rn. 20, vom 14. Januar 2014, Miettinen/Rat, T‑303/13, Rn. 17 bis 19, und vom 7. Mai 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑511/10, Rn. 20).

120

Vor diesem Hintergrund kann daher, was diese Informationen betrifft, davon ausgegangen werden, dass dem Antrag der Kläger entsprochen wurde. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Zugang zu diesen Informationen verweigert, würde ihnen daher keinen Vorteil verschaffen.

121

Daraus folgt, dass der Antrag in der Hauptsache erledigt ist, was die auf der Internetseite der ECHA verbreiteten Namen und Kontaktdaten betrifft. Allerdings ist es, wie oben in Rn. 116 dargelegt, nicht möglich, genau zu bestimmen, inwieweit diese Informationen derzeit im Internet zugänglich sind. Da die ECHA nur Informationen über den Stand der Veröffentlichung am 23. April 2014 geliefert hat, ist die Erledigung der Hauptsache auf die zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Daten zu beschränken.

122

In der Folge wird die Klage nur zu prüfen sein, soweit sie gegen die Ablehnung von Punkt 1 des Auskunftsverlangens, was die am 23. April 2014 nicht veröffentlichten Daten betrifft, sowie gegen die Ablehnung der Punkte 2 und 3 des Auskunftsverlangens gerichtet ist.

C – Zur Begründetheit

123

Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund betreffend die Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Zweitantrags betrifft einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt. Der fünfte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001.

124

Zu der Weise, in der diese Klagegründe zu prüfen sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich der erste Klagegrund unterschiedslos auf alle Punkte des Auskunftsverlangens bezieht und daher im Hinblick auf alle diese Punkte geprüft werden kann, während die anderen vier Klagegründe für jeden der drei Punkte des Auskunftsverlangens getrennt zu prüfen sind.

125

Hinsichtlich seines Punktes 1, soweit dieser Daten betrifft, die am 23. April 2014 noch nicht veröffentlicht waren, sind der vierte und der fünfte Klagegrund – der vierte betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und der fünfte betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 – gemeinsam zu untersuchen.

126

Was Punkt 2 des Auskunftsverlangens anbelangt, sind der vierte und der fünfte Klagegrund, soweit der vierte einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und der fünfte einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffen, sowie der dritte Klagegrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gerügt wird, gemeinsam zu prüfen, da diese Klagegründe Überschneidungen aufweisen. Außerdem ist in Bezug auf Punkt 2 des Auskunftsverlangens der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen.

127

Bezüglich Punkt 3 des Auskunftsverlangens ist schließlich zum einen der zweite Klagegrund, soweit er einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, und zum anderen der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommen von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zu prüfen.

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 hinsichtlich der Punkte 1 und 3 des Auskunftsverlangens

128

Die Kläger machen geltend, die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, da die Entscheidung der ECHA über die Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Zweitantrags nicht den Erfordernissen von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 genüge.

129

Zunächst ist festzustellen, dass das betreffende Organ nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 über eine Frist von 15 Arbeitstagen zur Beantwortung des Zweitantrags verfügt. Abs. 2 dieses Artikels sieht vor, dass „[i]n Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, … die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden [kann], sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält“. Schließlich bestimmt Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung, dass, wenn „das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist [antwortet], … dies als abschlägiger Bescheid [gilt] und … den Antragsteller [berechtigt], nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen“.

130

Nach der Rechtsprechung hat das Verstreichen der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen nicht zur Folge, dass die Befugnis des Organs zum Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung wegfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co‑Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Rn. 56, und vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, Slg. 2010, II-5723, Rn. 50).

131

Im Bereich des Zugangs zu Dokumenten hat der Gesetzgeber die Folgen einer Überschreitung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist geregelt, indem er in Abs. 3 dieses Artikels vorsah, dass ihre Nichteinhaltung durch das Organ zur Erhebung einer Klage berechtigt (Urteil Co‑Frutta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 58).

132

Die Überschreitung der Frist für die Beantwortung des Zweitantrags ist jedoch nicht geeignet, die Entscheidung über den Zweitantrag mit einer Rechtswidrigkeit zu behaften, die ihre Nichtigerklärung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012, Steinberg/Kommission, T‑17/10, Rn. 102).

133

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die ECHA in ihrem Fristverlängerungsschreiben vom 8. Februar 2011 nach Hinweis auf den Inhalt des Antrags ausführte, dass die Verlängerung der Frist gerechtfertigt sei, da der Antrag eine sehr große Zahl von Dokumenten betreffe, die im Rahmen der Registrierung nach der REACH-Verordnung für im Antrag aufgelistete Stoffe eingereicht worden seien, und dass Letzterer eine beträchtliche Arbeitsbelastung für die ECHA mit sich bringe.

134

Die Kläger meinen offensichtlich, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Verlängerungsentscheidung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung berühren könnte.

135

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verlängerungsentscheidung unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen wurde, könnte diese Unregelmäßigkeit sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken.

136

Wie sich aus der oben in Rn. 132 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist die Überschreitung der Frist für die Beantwortung des Zweitantrags allein nicht geeignet, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit einer Verlängerungsentscheidung in Frage gestellt werden. Selbst die Ungültigkeit der Verlängerungsentscheidung ließe nämlich höchstens die Annahme zu, dass die Frist zur Beantwortung des Zweitantrags nicht verlängert und folglich die angefochtene Entscheidung nach Fristablauf erlassen wurde, was jedoch ihre Rechtmäßigkeit nicht berühren würde.

137

Außerdem lässt nichts den Schluss zu, dass die ECHA zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung gelangt wäre, wenn sie die Verlängerungsentscheidung nicht getroffen hätte.

138

Daraus folgt, dass der erste Klagegrund ins Leere geht.

139

Soweit die Kläger im Übrigen erstens offensichtlich der Ansicht sind, die Begründung der Verlängerungsentscheidung (vgl. oben, Rn. 133) erlaube ihnen nicht, zu bestimmen, ob diese Entscheidung fehlerhaft sei, genügt die Feststellung, dass diese Begründung hinreichend ausführlich ist, um ihnen zu ermöglichen, ihr die Gründe zu entnehmen, aus denen die ECHA die Frist verlängert hatte, und sie sich folglich eine Meinung über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bilden konnten.

140

Was zweitens die Stichhaltigkeit der Begründung der Verlängerungsentscheidung anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die ECHA mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten befasst war, der drei Kategorien von unterschiedlichen Informationen zu 356 unterschiedlichen Stoffen betraf. Der Antrag betraf daher eine sehr große Zahl von Dokumenten und war geeignet, eine außergewöhnliche Arbeitsbelastung mit sich zu bringen, so dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall erfüllt waren.

141

Die Kläger räumen zwar ein, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung „theoretisch vorlagen“, bringen jedoch vor, die Verlängerung sei nicht gerechtfertigt gewesen, da die ECHA weder Dritte konsultiert noch die angeforderten Dokumente jeweils im Einzelfall beurteilt habe.

142

Im Wesentlichen rügen die Kläger anscheinend, dass die ECHA die Verlängerung der Frist nicht genutzt habe, um den Zweitantrag ordnungsgemäß zu prüfen. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da die Fehler, die bei der Prüfung des Zweitantrags begangen worden sein sollen, die korrekte Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht in Frage stellen können. Diese angeblichen Fehler könnten die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung selbst, aber nicht die der Fristverlängerungsentscheidung berühren.

143

Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2. Zum vierten und zum fünften Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (vierter Klagegrund) sowie einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (fünfter Klagegrund), soweit sie sich auf Punkt 1 des Auskunftsverlangens beziehen

144

Soweit Punkt 1 des Auskunftsverlangens die am 23. April 2014 noch nicht im Internet veröffentlichten Namen und Kontaktdaten der Registranten betrifft, sind der vierte und der fünfte Klagegrund, mit denen insgesamt geltend gemacht wird, dass sich die ECHA zu Unrecht auf die Gründe für die Verweigerung zum einen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und zum anderen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung berufen habe, gemeinsam zu untersuchen.

145

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 3 AEUV jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane hat. Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes und ihres Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren. Aus dieser Verordnung, insbesondere aus ihrem elften Erwägungsgrund und ihrem Art. 4, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht ebenfalls hervor, dass dieses Zugangsrecht Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146

Ferner ist festzustellen, dass die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden sind, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu verschaffen, nicht zu beeinträchtigen (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Rn. 66, und des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Rn. 84).

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

147

Die Kläger machen geltend, die ECHA habe das Bestehen einer hinreichend konkreten Beeinträchtigung des durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interesses nicht nachgewiesen. Sie bestreiten insbesondere, dass bei den erbetenen Informationen davon auszugehen sei, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen gemäß Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung beeinträchtige. Insbesondere stehe die Veröffentlichung der Namen der Registranten auf der Internetseite der ECHA der Argumentation der ECHA in diesem Punkt entgegen.

148

Nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Außerdem bestimmt Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung insoweit, dass bei Informationen über Beziehungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und seinen Händlern oder nachgeschalteten Anwendern in der Regel davon auszugehen ist, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt.

149

In der angefochtenen Entscheidung verweigerte die ECHA den Zugang zu den erbetenen Informationen, weil sie u. a. davon ausging, dass die Verbreitung von Informationen über den Hersteller oder den Importeur von registrierten Stoffen ernstlich Gefahr liefe, solche Informationen zu offenbaren, und daher im Sinne von Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung den Schutz von geschäftlichen Interessen beeinträchtigen könnte (vgl. oben, Rn. 48).

150

In ihren Schriftsätzen hält die ECHA daran fest, dass sie Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung in der angefochtenen Entscheidung korrekt angewandt habe. Sie bringt auch vor, dass Art. 119 der REACH-Verordnung für die Veröffentlichung und die Vertraulichkeit eine spezielle und erschöpfende Regelung schaffe.

151

Die Namen und Kontaktdaten sind jedoch Informationen, die unter Art. 119 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung fallen. Im Übrigen veröffentlicht die ECHA seit November 2012 auf der Grundlage dieser Bestimmung auf ihrer Internetseite die Namen und Kontaktdaten für alle registrierten Stoffe, außer im Fall eines Antrags auf vertrauliche Behandlung. Daher konnte die ECHA die Verweigerung des Zugangs zu den erbetenen Informationen nicht auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung stützen.

152

Selbst wenn man nämlich zum einen davon ausgeht, dass die von Art. 119 der REACH-Verordnung geschaffene Regelung der Verbreitung im Internet erschöpfend ist, wäre Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung nicht auf die von Art. 119 dieser Verordnung erfassten Informationen anwendbar und könnte folglich die Verweigerung eines Zugangs zu den Informationen über die Namen und Kontaktdaten der Registranten nicht rechtfertigen.

153

Wenn man zum anderen annimmt, dass die von Art. 119 der REACH-Verordnung vorgesehene Regelung die Regelung des Zugangs zu Dokumenten nach Art. 118 der REACH-Verordnung und der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich nicht vollständig ausschließt, sieht jedoch Art. 119 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung vor, dass die im vorliegenden Fall beantragten Informationen im Internet zu verbreiten sind, es sei denn, dass die ECHA einem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattgibt. Somit kann die ECHA mangels eines solchen Antrags die Verweigerung jeder Offenlegung der erbetenen Informationen nicht mit der gesetzlichen Vermutung nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung begründen und davon ausgehen, dass die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtige. Die gesetzliche Vermutung von Art. 118 der REACH-Verordnung könnte nämlich nicht rechtfertigen, eine Information grundsätzlich nicht offenzulegen, obwohl nach einer spezielleren Bestimmung, nämlich Art. 119 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung, diese Information grundsätzlich offenzulegen ist.

154

Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des Verweigerungsgrundes nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 Buchst. d der REACH-Verordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob und inwieweit die Offenlegung der Namen der Registranten wirklich geeignet ist, Beziehungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und seinen Händlern oder nachgeschalteten Anwendern zu offenbaren.

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

155

Die Kläger bringen vor, die ECHA habe sich zu Unrecht auf die Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt, um die Verbreitung der Namen der Hersteller oder Importeure zu verweigern.

156

Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis zu erbringen ist, dass der fragliche Zugang das durch die Ausnahme geschützte Interesse tatsächlich konkret beeinträchtigen könnte und die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T‑144/05, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157

Darüber hinaus fällt die Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses nur dann unter die Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, wenn sie erheblich („ernstlich“) ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Verbreitung der betreffenden Dokumente wesentlich auf den Entscheidungsprozess auswirkt. Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falls ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteil Muñiz/Kommission, oben in Rn. 156 angeführt, Rn. 75).

158

In der angefochtenen Entscheidung stellte die ECHA fest, dass die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall erfüllt seien. Die ECHA wies speziell darauf hin, dass sie gerade das Verfahren im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit über Stoffe nach Art. 119 Abs. 2 der REACH-Verordnung überprüfe und dass die Überprüfung insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Identität des Herstellers, Importeurs oder Händlers betreffe. Wenn die ECHA in Zukunft beschließe, die Identität dieser Personen für bestimmte Kategorien von Stoffen zu veröffentlichen, habe sie ihre Verfahren und ihr EDV‑System anzupassen und insbesondere für die bestehenden Registrierungen die Möglichkeit für die Betroffenen einzuführen, einen Antrag auf vertrauliche Behandlung ihrer Identität zu stellen. Sie wies darauf hin, dass, wenn man jetzt den Zugang zu den beantragten Informationen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestattete, das nicht nur eine außerordentlich hohe Arbeitsbelastung schüfe, sondern auch erlaubte, die nach der REACH-Verordnung vorgesehenen besonderen Verfahren zu umgehen (vgl. oben, Rn. 49 bis 51).

159

Zum einen trifft es zu, dass die ECHA zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung beabsichtigte, ihre Praxis der Verbreitung der Informationen über die Identität der Registranten zu ändern, um diese Praxis an die Erfordernisse von Art. 119 Abs. 2 der REACH-Verordnung anzupassen, und dass diese Informationen daher Gegenstand eines Entscheidungsprozesses der ECHA waren.

160

Zum anderen ist zur Frage, ob die Verbreitung diesen Entscheidungsprozess ernstlich hätte beeinträchtigen können, festzustellen, dass die Namen der Registranten keine Informationen über diesen Prozess selbst sind, sondern vielmehr Informationen darstellen, die von der aus diesem Prozess hervorgehenden Entscheidung betroffen sind. Der Zugang zu den erbetenen Informationen konnte die ECHA nicht daran hindern, Maßnahmen zu beschließen, die zur Umsetzung der Verpflichtungen zur Verbreitung von Informationen im Internet nach Art. 119 Abs. 2 der REACH-Verordnung erforderlich waren.

161

Soweit die ECHA außerdem in der angefochtenen Entscheidung darlegte, dass die Gewährung von Zugang zu den beantragten Informationen aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 für sie eine außerordentlich hohe manuelle Arbeitsbelastung verursacht hätte, genügt die Feststellung, dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur den Entscheidungsprozess schützen und nicht eine übermäßige Arbeitsbelastung der betreffenden Organe vermeiden soll.

162

Gleiches gilt für das Vorbringen der ECHA, wonach der Zugang zu den beantragten Informationen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 es erlauben würde, die nach der REACH-Verordnung vorgesehenen besonderen Verfahren zu umgehen. Die angebliche Gefahr der Umgehung dieser Verfahren betrifft nämlich nicht den Entscheidungsprozess, sondern vielmehr die Folgen einer etwaigen Verbreitung der beantragten Informationen. Der Grund für die Verweigerung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft jedoch nur den Entscheidungsprozess.

163

Nach alledem hat die ECHA nicht nachgewiesen, dass die Verbreitung der beantragten Informationen den fraglichen Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigt hätte. Daraus folgt, dass der zweite Teil betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und daher der vierte und der fünfte Klagegrund, soweit sie Punkt 1 des Auskunftsverlangens betreffen, begründet sind, soweit sie noch nicht erledigt sind.

164

Nach alledem ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe nicht hinreichen, um die Verweigerung der in Punkt 1 des Auskunftsverlangens erbetenen Informationen zu rechtfertigen, so dass die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt insoweit für nichtig zu erklären ist, als sie Informationen betrifft, die am 23. April 2014 nicht bereits verbreitet worden waren, ohne dass der zweite und der dritte Klagegrund insoweit geprüft zu werden brauchen.

3. Zum zweiten, zum dritten, zum vierten und zum fünften Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 (zweiter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (dritter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (vierter Klagegrund) und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 (fünfter Klagegrund), soweit sie sich auf Punkt 2 des Auskunftsverlangens beziehen

a) Zum dritten, zum vierten und zum fünften Klagegrund, betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (dritter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (vierter Klagegrund) und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 (fünfter Klagegrund)

165

Die Kläger machen geltend, die ECHA hätte Punkt 2 des Auskunftsverlangens auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung nicht ablehnen dürfen, und die ECHA habe den Grundsatz nicht beachtet, wonach jede Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen nach Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 eng auszulegen sei.

166

Insoweit ist zum einen zu prüfen, ob die ECHA davon ausgehen durfte, dass die Offenlegung der genauen Menge der fraglichen Stoffe den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt hätte, und zum anderen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieser Informationen bestanden hätte.

Zur Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen

167

Die Kläger bringen vor, die ECHA habe Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 insoweit nicht beachtet, als sie sich auf die Vermutung nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung gestützt habe, um den Zugang zu den von Punkt 2 des Auskunftsverlangens betroffenen Informationen zu verweigern, da durch diese Vermutung nicht nachgewiesen werde, inwiefern die geschäftlichen Interessen der juristischen oder natürlichen Personen, die die Registrierung jedes einzelnen der 356 betreffenden Stoffe vorgenommen hätten, beeinträchtigt würden.

168

Erstens ist festzustellen, dass die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere in seinem Abs. 2, vorgesehene Ausnahmeregelung auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen beruht, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, Rn. 42).

169

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zwar, um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, grundsätzlich nicht genügt, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse im Sinne des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 steht, so dass das betroffene Organ auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte; es steht dem betreffenden Organ jedoch frei, sich insoweit auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten der gleichen Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, Rn. 57, vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, Rn. 116, vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C‑280/11 P, Rn. 72, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, Rn. 64 und 65).

170

In einem solchen Fall obliegt es aber dem betreffenden Organ, genauer darzulegen, auf welche allgemeinen Erwägungen es die Vermutung stützt, dass die Verbreitung dieser Dokumente eines der durch die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen würde, und zwar ohne dass es verpflichtet wäre, eine konkrete Beurteilung des Inhalts der einzelnen Dokumente vorzunehmen (Urteil Rat/Access Info Europe, oben in Rn. 169 angeführt, Rn. 73).

171

Insbesondere kann das Erfordernis der Nachprüfung, ob die in Rede stehende allgemeine Vermutung tatsächlich anwendbar ist, nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass das Organ alle im vorliegenden Fall beantragten Dokumente individuell prüfen müsste. Ein solches Erfordernis nähme der allgemeinen Vermutung ihre praktische Wirkung, nämlich es dem Organ zu ermöglichen, auf einen allgemeinen Zugangsantrag allgemein zu antworten (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, Rn. 68).

172

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine allgemeine Vermutung nicht die Möglichkeit ausschließt, sie für ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung begehrt wird, zu widerlegen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nachzuweisen (vgl. Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 169 angeführt, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173

Drittens ist nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung in der Regel davon auszugehen, dass die Offenlegung „[der] genaue[n] Menge, in der der Stoff oder das Gemisch hergestellt oder in Verkehr gebracht wird“, den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt.

174

Im vorliegenden Fall hat die ECHA zu Punkt 2 des Auskunftsverlangens in Nr. 1 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung eine allgemeine Vermutung enthalte, wonach die Information über die genaue Menge in der Regel den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtige. Sie war der Ansicht, dass kein Beweis diese gesetzliche Vermutung widerlegt habe und eine Offenlegung die geschäftlichen Interessen der Registranten verletzen würde. Diese Information würde den Marktanteil der Gesellschaften gegenüber ihren Wettbewerbern enthüllen. Darüber hinaus könne sich die Veröffentlichung dieser Information wettbewerbsrechtlich auswirken (vgl. oben, Rn. 53).

175

Es ist festzustellen, dass die Kläger mit Punkt 2 des Auskunftsverlangens, der die genaue Menge betrifft, in der die Stoffe hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, von der ECHA eine Information begehren, bei der gerade nach der von Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung aufgestellten Vermutung in der Regel davon auszugehen ist, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt, so dass diese Vermutung im vorliegenden Fall gilt.

176

Soweit die Kläger lediglich geltend machen, die ECHA habe, indem sie sich auf Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung gestützt habe, nicht nachgewiesen, inwieweit die Offenlegung der genauen Menge die geschäftlichen Interessen der Personen, die die Registrierung jedes einzelnen der 356 betreffenden Stoffe vorgenommen hätten, beeinträchtigt hätte, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die von diesem Artikel vorgesehene Vermutung zu widerlegen. Wenn nämlich die gesetzliche Vermutung von Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung anwendbar ist, kann die betreffende Behörde davon ausgehen, dass die Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ohne dass sie verpflichtet wäre, eine konkrete Beurteilung des Inhalts der einzelnen Dokumente, deren Offenlegung beantragt wurde, vorzunehmen. Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung und mangels konkreter Umstände, die sie in Frage stellen könnten, war die ECHA nicht gehalten nachzuweisen, inwieweit die Offenlegung der genauen Menge die geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt hätte.

177

Dieses Ergebnis wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung grundsätzlich konkret und individuell sein muss. Nach der in der vorstehenden Rn. 169 angeführten Rechtsprechung gibt es nämlich Ausnahmen von diesem Grundsatz, u. a. wenn eine allgemeine Vermutung besteht, wonach die Verbreitung des fraglichen Dokuments eines der durch die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen würde. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Vermutung ausdrücklich von einer gesetzlichen Bestimmung, nämlich Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung, vorgesehen ist.

178

In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die ECHA nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 davon ausgehen durfte, dass die Offenlegung der genauen Menge der registrierten Stoffe den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt hätte. In der Folge ist noch zu klären, ob das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses diese Verbreitung dennoch gerechtfertigt hätte.

Zum Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung

179

Die Kläger machen geltend, die ECHA könne den Zugang zu Informationen nicht verweigern, um ein Interesse zu schützen, das unter eine der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen falle, ohne zum einen zu überprüfen, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das die Offenlegung dieses Dokuments rechtfertige, und zum anderen die unterschiedlichen bestehenden Interessen abzuwägen, was die ECHA in der angefochtenen Entscheidung nicht getan habe.

180

Insbesondere betreffe das Auskunftsverlangen Umweltinformationen und Emissionen in die Umwelt, und daher bestehe an der Verbreitung der beantragten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006. Überdies habe die ECHA gegen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen, nach denen jede Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen eng auszulegen sei.

181

Im vorliegenden Fall hat die ECHA in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, sie habe kein überwiegendes öffentliches Interesse festgestellt, das die Verbreitung der beantragten Informationen rechtfertigen könne. Sie habe zur Kenntnis genommen, dass der Grund für den Antrag der Wunsch gewesen sei, das regulatorische Vorgehen gegenüber chemischen Stoffen, die als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert werden könnten, zu fördern. Der Gesetzgeber habe jedoch mit der REACH-Verordnung Instrumente zur Identifizierung und Bewältigung des mit solchen Stoffen verbundenen Risikos zur Verfügung gestellt, nämlich in erster Linie das Zulassungsverfahren, das eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit vorsehe (vgl. oben, Rn. 54).

182

Um das Vorbringen der Kläger zu prüfen, ist erstens zu untersuchen, ob, selbst wenn man annimmt, dass die fraglichen Informationen Umweltinformationen darstellen, dies ausgereicht hätte, um auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung zu schließen. Zweitens wird die Frage zu prüfen sein, ob die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen, so dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 davon auszugehen ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. Schließlich wird drittens zu untersuchen sein, ob die Kläger mit Erfolg geltend machen können, dass die ECHA im vorliegenden Fall keine Abwägung der unterschiedlichen bestehenden Interessen vorgenommen habe.

– Zum Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Fall von Anträgen auf Umweltinformationen

183

Erstens ist zu prüfen, ob sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergibt, dass an der Verbreitung von Umweltinformationen immer ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

184

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 4 letzter Unterabsatz des Übereinkommens von Århus die Ablehnungsgründe für einen Antrag auf Informationen über die Umwelt „eng auszulegen [sind], wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“

185

Dieser Grundsatz wird durch Satz 2 des 15. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1367/2006 bestätigt, wonach „[d]ie Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen … eng ausgelegt werden [sollten], wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind“.

186

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 bestimmt: „Bei den übrigen Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung … Nr. 1049/2001 sind die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.“ Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich jedoch, dass die „übrigen Ausnahmen“ im Sinne des Satzes 2 dieses Absatzes den Schutz der geschäftlichen Interessen, den die ECHA zur Begründung der Ablehnung von Punkt 2 des Auskunftsverlangens herangezogen hat, nicht umfassen (vgl. oben, Rn. 37 und 53).

187

Der erste Satz von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 stellt nämlich eine Regel in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen auf. Der zweite Satz von Abs. 1 spricht nicht einfach von den „übrigen Ausnahmen“, sondern von den „übrigen Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung … Nr. 1049/2001“. Diese Bestimmung erfasst somit die in diesem Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Gedankenstrich, Abs. 3 und Abs. 5 enthaltenen Ausnahmen (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, Rn. 83). Da der Schutz der geschäftlichen Interessen unter Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt, der von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 erfasst ist, ist er nicht vom Begriff „übrige Ausnahmen“ in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 umfasst.

188

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich die Kläger im Zusammenhang mit der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme betreffend u. a. den Schutz der geschäftlichen Interessen nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 berufen können. Denn zum einen bezieht sich Satz 2 dieses Absatzes nur auf die Verpflichtung zur engen Auslegung der anderen als der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 genannten Ausnahmen, d. h. der anderen als der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen (vgl. die oben in Rn. 187 angeführte Rechtsprechung).

189

Zum anderen bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 nur auf ein „öffentliches Interesse“ an der Bekanntgabe und nicht auf ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 (Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, Rn. 136). Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergibt sich daher nicht, dass an der Verbreitung von Umweltinformationen immer ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

190

Zweitens bringen die Kläger vor, die 356 Stoffe, für die ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt worden sei, seien sehr schädliche chemische Stoffe. Es sei legitim, dass die Öffentlichkeit wisse, dass mehrere Hunderttausend Tonnen von Stoffen, die negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben könnten, auf dem Markt der Union seien, mit denen Arbeitnehmer hantierten und die in Verbrauchsgütern verwendet würden. Das Recht der Bürger anzuerkennen, eine eingehende Kenntnis von der Menge der gefährlichen Stoffe auf dem Markt zu haben, würde es erlauben, einen größeren Druck zugunsten eines Ersatzes dieser Stoffe durch sicherere Lösungen auszuüben.

191

Es ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit der Bürger, sich über Umweltbelange angemessen zu informieren und an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich effektiv zu beteiligen, in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielt. Wie in der Präambel des Übereinkommens von Århus ausgeführt, kann nämlich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen.

192

Das Recht der Öffentlichkeit auf diese Informationen ist Ausdruck des Prinzips der Transparenz, das durch die gesamten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 verwirklicht wird, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, wonach Transparenz eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung ihnen gegenüber gewährleistet und zur Stärkung des Grundsatzes der Demokratie beiträgt (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Rn. 96).

193

Das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments muss sich zwar nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, Rn. 92), nach der Rechtsprechung sind jedoch bloß allgemeine Erwägungen nicht geeignet, darzutun, dass der Transparenzgrundsatz eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegen könnte, und der Antragsteller muss konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben in Rn. 190 zusammengefassten Vorbringen der Kläger, dass diese im Wesentlichen nur vortragen, die Tatsache, dass die beantragten Informationen gefährliche Stoffe betreffende Umweltinformationen darstellten, rechtfertige eine größere Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen, um eine bessere Beteiligung des Bürgers am Entscheidungsprozess zu erlauben und daher zur Verringerung des Risikos für die Gesundheit und die Umwelt beizutragen. Damit berufen sich die Kläger nur allgemein auf die Grundsätze, auf denen die Verordnung Nr. 1367/2006 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1049/2001 beruht, ohne einen Beleg dafür beizubringen, dass, was die genaue Menge der Stoffe betrifft, die Berufung auf diese Grundsätze im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine besondere Dringlichkeit aufweist. Wie jedoch aus der oben in Rn. 193 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sind allgemeine Erwägungen nicht geeignet darzutun, dass der Transparenzgrundsatz in einem konkreten Einzelfall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegt.

195

Außerdem legen die Kläger auch nicht dar, warum es erforderlich sei, die genaue Menge der fraglichen Stoffe zu veröffentlichen, und weshalb die Veröffentlichung des Gesamtmengenbereichs, innerhalb dessen ein Stoff registriert wurde, wie von Art. 119 Abs. 2 Buchst. b der REACH-Verordnung vorgesehen, nicht hinreiche, um dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung Genüge zu tun.

196

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der im Rahmen von Punkt 2 des Auskunftsverlangens beantragten Informationen nicht allein aus dem – als erwiesen unterstellten ‐ Umstand, dass die fraglichen Informationen Umweltinformationen darstellen.

– Zum Begriff der Informationen, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 Emissionen in die Umwelt betreffen

197

Die Kläger machen geltend, die Information über die genaue Menge, in der ein Stoff in Verkehr gebracht werde, stelle eine Information dar, die Emissionen in die Umwelt betreffe. Folglich sei nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 davon auszugehen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieser Information bestehe.

198

Die Kläger nehmen auch Bezug auf Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Århus, das zum einen die Möglichkeit vorsieht, einen Antrag auf Informationen über die Umwelt abzulehnen, wenn die Bekanntgabe auf „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen“, negative Auswirkungen hätte, und zum anderen bestimmt, dass „[i]n diesem Rahmen … Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben [sind]“.

199

Erstens ist bezüglich der Verbreitung von Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen, darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 die Verordnung Nr. 1049/2001 um spezielle Regeln für Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen ergänzt (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, Rn. 79).

200

Insbesondere enthält Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine gesetzliche Vermutung, wonach an der Verbreitung – außer dann, wenn diese Informationen eine Untersuchung und insbesondere eine solche betreffen, die mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht zum Gegenstand hat – ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, Rn. 108).

201

Dementsprechend verlangt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, dass das betreffende Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument gestellt wird, das Dokument verbreitet, wenn die beantragten Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen, selbst wenn eine solche Verbreitung Gefahr läuft, im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 den Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person zu beeinträchtigen.

202

Insoweit ist festzustellen, dass die Organe, wenn sie einem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten eine Ausnahme entgegenhalten wollen, diese Ausnahme eng auszulegen und anzuwenden haben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, Slg. 2011, II-2479, Rn. 123).

203

Durch die Regelung, dass in Fällen, in denen die beantragten Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, ein öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, das ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse überwiegt, setzt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 diesen allgemeinen Grundsatz konkret um.

204

Zweitens ist zur Definition der Emissionen in die Umwelt festzustellen, dass der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ weder im Übereinkommen von Århus noch in der Verordnung Nr. 1367/2006 definiert wird.

205

Zwar enthält die Verordnung Nr. 1367/2006 keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Emissionen in die Umwelt, doch nennt Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii dieser Verordnung im Rahmen der Definition des Begriffs Umweltinformationen „Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken“. Diese „Ziffer i“ bezieht sich auf „den Zustand von Umweltbestandteilen“, aber nicht auf „den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit“, der seinerseits Gegenstand von „Ziffer vi“ dieser Bestimmung ist.

206

Selbst wenn Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 grundsätzlich den Begriff der Umweltinformationen bestimmen soll, ist dennoch im Hinblick auf den Wortlaut der „Ziffer ii“ dieser Bestimmung der Schluss zulässig, dass nur Freisetzungen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziff. i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, Emissionen darstellen können.

207

Überdies verweist der Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Århus in seiner im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung auf den Begriff der Emission, wie er sich aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) ergibt, in deren Art. 2 Nr. 5 die Emission als die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden umschrieben wird, wobei die Anlage nach Nr. 3 dieses Artikels als ortsfeste Einheit definiert ist, in der u. a. eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten durchgeführt werden.

208

Im vorliegenden Fall ist, ohne dass auf die Frage einzugehen wäre, ob die Definition der Emission in die Umwelt, die sich aus dem Leitfaden zur Anwendung ergibt und die eine von einer Anlage ausgehende Freisetzung voraussetzt, zur Auslegung der Verordnung Nr. 1367/2006 dienen kann oder nicht, festzustellen, dass jedenfalls die bloße Herstellung oder das bloße Inverkehrbringen eines Stoffs nicht als Freisetzung dieses Stoffs in die Umwelt angesehen werden kann, so dass die Information über die hergestellte oder in Verkehr gebrachte Menge auch keine Information, die eine Emission in die Umwelt betrifft, darstellen kann.

209

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ergebnis nicht vom Vorbringen der Kläger in Frage gestellt wird, wonach ein in Verkehr gebrachter Stoff notwendigerweise mit der Umwelt und mit den Menschen interagiert, so dass das Inverkehrbringen bereits die Emission in die Umwelt darstelle.

210

Zunächst ist festzustellen, dass, wie sich aus den oben in den Rn. 205 und 206 dargelegten Erwägungen ergibt, die Wechselwirkung mit der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit nicht hinreicht, um auf das Vorliegen einer Emission in die Umwelt zu schließen, und dass eine solche Emission ein Freisetzen in die Umwelt voraussetzt, das sich auf die Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt.

211

Soweit die Kläger vortragen, dass ein Stoff, sobald er in Verkehr gebracht sei, nicht mehr unter der Kontrolle des Wirtschaftsteilnehmers stehe und in die Umwelt freigesetzt werden sowie sich auf deren Bestandteile auswirken könne, ist festzustellen, dass das vom Begriff der Emission vorausgesetzte Freisetzen in die Umwelt tatsächlich und nicht nur möglich sein muss. Das abstrakte Risiko der Emission eines Stoffs besteht ab seiner Herstellung. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich dieses Risiko durch das Inverkehrbringen des Stoffs erhöht. Jedoch impliziert weder die Herstellung noch das Inverkehrbringen eines Stoffs bereits dessen Emission in die Umwelt. Das bloße Risiko, dass ein Stoff in die Umwelt emittiert wird, rechtfertigt es nicht, die Menge, in der der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht wird, als Information über Emissionen in die Umwelt einzustufen.

212

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es Stoffe gibt, nämlich insbesondere die Zwischenprodukte im Sinne von Art. 3 Abs. 15 der REACH-Verordnung (vgl. oben, Rn. 17), die, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden, nicht in die Umwelt emittiert werden.

213

Zwar können alle anderen Stoffe als die Zwischenprodukte im Laufe ihres Lebenszyklus in die Umwelt freigesetzt werden, doch bedeutet das nicht, dass für diese Stoffe die hergestellte oder in Verkehr gebrachte Menge als eine Information angesehen werden könnte, die das Freisetzen in die Umwelt, das sich auf die Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, betrifft (vgl. oben, Rn. 206).

214

Nach alledem können die im Rahmen von Punkt 2 des Auskunftsverlangens beantragten Informationen nicht als Informationen angesehen werden, die Emissionen in die Umwelt betreffen. Folglich kann sich das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im vorliegenden Fall nicht aus der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergeben.

– Zur Abwägung der unterschiedlichen bestehenden Interessen

215

Die Kläger machen geltend, die ECHA habe die Verpflichtung, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen gegen die geschäftlichen Interessen der betroffenen Gesellschaften an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen, verletzt, indem sie sich auf die gesetzliche Vermutung nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung, wonach die Offenlegung der genauen Menge den Schutz der geschäftlichen Interessen beeinträchtige, gestützt habe.

216

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

217

Wie nämlich in der vorstehenden Rn. 178 dargelegt, durfte die ECHA auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vermutung davon ausgehen, dass die Verbreitung der erbetenen Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betreffenden Gesellschaften beeinträchtigt hätte, ohne eine konkrete Prüfung jeder Information vorzunehmen. Sodann hat sie nach Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 geprüft, ob im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe. Sie kam schließlich mit einer Begründung, die hinreichend ausführlich war, um sie nachvollziehen zu können, zu Recht zu dem Ergebnis, dass ein solches überwiegendes öffentliches Interesse nicht vorlag.

218

Unter diesen Umständen ist die Rüge der Kläger zurückzuweisen, wonach die ECHA ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der fraglichen Umweltinformationen nicht berücksichtigt und die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht zutreffend durchgeführt habe.

219

Die Kläger haben auch nicht nachgewiesen, dass die ECHA den Grundsatz verletzt habe, wonach die Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Umweltinformationen eng auszulegen seien. Die Ablehnung eines Auskunftsverlangens, die sich auf die gesetzliche Vermutung nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung und das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der erbetenen Informationen stützt, lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass die Ausnahme vom Recht auf Zugang nicht eng angewandt wurde.

220

Daraus folgt, dass der vierte und der fünfte Klagegrund sowie der dritte Klagegrund, soweit dieser einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommen von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 betrifft, in Bezug auf Punkt 2 des Auskunftsverlangens als unbegründet zurückzuweisen sind.

b) Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001

Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

221

Die Kläger machen geltend, die ECHA sei unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 ihrer Verpflichtung, die Dritten zu konsultieren, nicht nachgekommen.

222

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall, dass ein Dokument von einem Dritten stammt, bestimmt, dass das Organ den Dritten konsultiert, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen von Art. 4 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Folglich sind die Organe nicht verpflichtet, den betreffenden Dritten zu konsultieren, wenn klar ist, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. In allen übrigen Fällen müssen die Organe den betreffenden Dritten konsultieren. Die Konsultation des Dritten stellt also im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmen vom Zugang dar, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall von Dokumenten, die von Dritten stammen, vorgesehen sind (Urteile des Gerichts vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, T-168/02, Slg. 2004, II-4135, Rn. 55, vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, Rn. 54, und vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat, T‑63/10, Rn. 83).

223

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Konsultation eines Dritten, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, das Organ nicht bindet, aber ihm ermöglichen soll, zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Abs. 1 oder 2 dieser Bestimmung anwendbar ist (Urteil Jurašinović/Rat, oben in Rn. 222 angeführt, Rn. 87).

224

Hinsichtlich Punkt 2 des Auskunftsverlangens hat die ECHA, indem sie die Offenlegung der genauen Menge mit der Begründung verweigert hat, diese hätte den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt, eine von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme angewandt. Zwar steht fest, dass die ECHA die betroffenen Gesellschaften vor der Entscheidung über den Antrag nicht konsultiert hat, jedoch ergibt sich aus der in der vorstehenden Rn. 222 angeführten Rechtsprechung, dass die fehlende Konsultation der Dritten mit der Verordnung Nr. 1049/2001 in Einklang steht, wenn eine der von dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen klar auf die fraglichen Dokumente anwendbar ist.

225

Im vorliegenden Fall wurde bereits oben in Rn. 178 festgestellt, dass die ECHA zu Recht davon ausgegangen ist, dass insbesondere auf der Grundlage der gesetzlichen Vermutung nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung die Offenlegung der genauen Menge der fraglichen Stoffe den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Gesellschaften beeinträchtigt hätte und dass aufgrund des Fehlens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der Zugang zu den erbetenen Informationen zu verweigern war. Folglich ist die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme klar auf die fraglichen Informationen anwendbar, so dass eine Konsultation der Dritten nicht erforderlich war.

226

Die Kläger können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, indem sie auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, Slg. 2010, I-13119), verweisen. In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof u. a. zur Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2003/4 geäußert, der die Ausnahmen vom Zugangsrecht betrifft. Zwar ist nach Nr. 3 des Tenors dieses Urteils Art. 4 der Richtlinie 2003/4 dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem den zuständigen Behörden vorgelegten Einzelfall erfolgen muss, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können. Der Gerichtshof hat jedoch nicht entschieden, dass die Unionsorgane eine gesetzliche Vermutung wie die vom Unionsgesetzgeber in Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung vorgesehene nicht berücksichtigen könnten und dass sie selbst in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf, entgegen dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Dritten konsultieren müssten.

227

Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

228

Erstens machen die Kläger geltend, die ECHA sei unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 ihrer Verpflichtung zur Prüfung, ob ein teilweiser Zugang zur Information über die von jedem Registranten in Verkehr gebrachte genaue Menge hätte gewährt werden können, nicht nachgekommen.

229

Gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 werden, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer oder mehreren der Ausnahmen vom Recht auf Zugang unterliegen, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben. Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Rn. 28, und des Gerichts vom 19. März 2013, In‘t Veld/Kommission, T‑301/10, Rn. 200).

230

Das Gericht hat bereits entschieden, dass Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine konkrete und individuelle Prüfung des Inhalts jedes einzelnen Dokuments impliziert. Denn nur anhand einer solchen Prüfung jedes einzelnen Dokuments kann das Organ beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang gewährt werden kann. Eine Prüfung der Dokumente nach Kategorien statt nach den in den Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen ist unzureichend, da die Prüfung, zu der das Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

231

Nach der in der vorstehenden Rn. 169 angeführten Rechtsprechung gibt es jedoch Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret und individuell sein muss, u. a. wenn eine allgemeine Vermutung besteht, wonach die Verbreitung des fraglichen Dokuments eines der durch die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen würde. Dies gilt außerdem, wie bereits oben in Rn. 177 ausgeführt, umso mehr, wenn eine solche Vermutung ausdrücklich von einer gesetzlichen Bestimmung, nämlich im vorliegenden Fall Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung, vorgesehen ist.

232

Soweit die Kläger geltend machen, die ECHA habe die Möglichkeit nicht erwogen, nach einer Einzelfallbeurteilung die Informationen über die Menge der spezifischen Stoffe zu verbreiten, ist festzustellen, dass die in Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung vorgesehene gesetzliche Vermutung, wonach die Offenlegung der genauen Menge den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt, alle fraglichen Stoffe umfasst und dass die Kläger weder für die Gesamtheit dieser Stoffe noch für spezifische Stoffe Umstände vorgebracht haben, die diese gesetzliche Vermutung in Frage stellen könnten. Die Kläger haben auch das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das die Verbreitung der erbetenen Informationen zumindest für einen Teil der Stoffe rechtfertigt, nicht nachgewiesen. Daher konnte die ECHA ‐ ohne zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet zu sein ‐ davon ausgehen, dass die Informationen über die genaue Menge sämtlicher fraglichen Stoffe von der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 umfasst waren.

233

Zweitens tragen die Kläger in ihrer Erwiderung vor, die ECHA habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die Möglichkeit nicht berücksichtigt habe, die Informationen über die Menge der spezifischen Stoffe nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verbreiten.

234

Die ECHA macht geltend, die Kläger brächten hiermit einen neuen Klagegrund vor, der unzulässig oder zumindest unbegründet sei.

235

In Bezug auf die von der ECHA aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Klageschrift den Streitgegenstand benennen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss, und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden. Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (Urteil In‘t Veld/Kommission, oben in Rn. 229 angeführt, Rn. 97).

236

Wie aus der in oben in Rn. 229 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, hat die betreffende Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten zu beachten. Insbesondere soll Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 zur Beachtung dieses Grundsatzes beitragen, indem er eine teilweise Freigabe gestattet, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer Ausnahme vom Zugangsrecht unterliegen, um nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinauszugehen. In diesem Kontext stellt die Bezugnahme der Kläger auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein neues Angriffsmittel dar, sondern eine Rüge, die den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 näher ausführt. Im Wesentlichen machen die Kläger geltend, die ECHA habe, indem sie gegen diese Bestimmung verstoßen habe, gleichzeitig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

237

Daraus folgt, dass die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zulässig ist.

238

Sodann ist in der Sache indessen festzustellen, dass diese Rüge unbegründet ist, da die ECHA die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht dadurch verkannt hat, dass sie nicht nach einer Einzelfallprüfung den Zugang zu einem Teil der beantragten Informationen gewährt hat.

239

Wie bereits oben in Rn. 232 dargelegt, war im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung nach Art. 118 Abs. 2 Buchst. c der REACH-Verordnung eine solche Einzelfallprüfung nicht erforderlich. Diese Bestimmung geht nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich den Schutz der geschäftlichen Interessen, angemessene und erforderliche Maß hinaus.

240

Insoweit hindert diese gesetzliche Vermutung nicht notwendig den Zugang zur beantragten Information, sondern es besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls Umstände geltend zu machen, die diese Vermutung widerlegen oder das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer vollständigen oder teilweisen Verbreitung der erbetenen Informationen nachweisen können (vgl. entsprechend die oben in Rn. 172 angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist die ECHA nach Art. 119 Abs. 2 Buchst. b der REACH-Verordnung jedenfalls verpflichtet, den Gesamtmengenbereich, innerhalb dessen ein Stoff registriert wurde, zu veröffentlichen. Daher gestattet die REACH-Verordnung in gewissem Umfang den Zugang zu den Informationen über die Menge eines Stoffs, auch wenn die genaue Menge nicht offengelegt wird.

241

Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und daher dieser Klagegrund insgesamt in Bezug auf Punkt 2 des Auskunftsverlangens zurückzuweisen.

242

Folglich ist die Klage unbegründet, soweit sie die Ablehnung von Punkt 2 des Auskunftsverlangens betrifft.

4. Zum zweiten und zum dritten Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (zweiter Klagegrund) bzw. einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (dritter Klagegrund), soweit sie sich auf Punkt 3 des Auskunftsverlangens beziehen

a) Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

243

Die Kläger tragen vor, die ECHA sei ihren Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht nachgekommen.

244

Insbesondere habe es der ECHA oblegen, die Registranten zu konsultieren, die einen auf die Nichtverbreitung des Gesamtmengenbereichs gerichteten Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt hätten. Hinsichtlich der anderen Registranten sei diese Konsultation nicht erforderlich gewesen, da es offensichtlich gewesen sei, dass kein Grund bestanden habe, die Gewährung des Zugangs zur beantragten Information zu verweigern.

245

Die ECHA macht geltend, eine Konsultation der Dritten sei nicht erforderlich gewesen, da sie nicht verpflichtet gewesen sei, Dritte zu Informationen zu konsultieren, die sie nicht besessen habe. Außerdem hätten diese Informationen, selbst wenn sie über sie verfügt hätte, ausschließlich den spezifischen Bestimmungen über die Verbreitung im Internet nach Art. 119 der REACH-Verordnung unterlegen.

246

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 119 Abs. 2 Buchst. b der REACH-Verordnung die Informationen über den Gesamtmengenbereich im Internet veröffentlicht werden, außer im Fall eines Antrags auf vertrauliche Behandlung, dessen Begründetheit die ECHA anerkennt.

247

Zum anderen gilt die Verordnung Nr. 1049/2001 nach ihrem Art. 2 Abs. 3 „für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden“, und nach Art. 118 Abs. 1 der REACH-Verordnung „findet [die Verordnung … Nr. 1049/2001] auf Unterlagen im Besitz der [ECHA] Anwendung“. Daraus folgt, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur auf existierende Dokumente, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, bezieht (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 38).

248

Im vorliegenden Fall hat ChemSec mit Punkt 3 des Auskunftsverlangens den Zugang zu Informationen über den Gesamtmengenbereich, innerhalb dessen die 356 fraglichen Stoffe registriert wurden, für den Fall beantragt, dass der Zugang zu den in Punkt 2 des Auskunftsverlangens genannten Informationen, nämlich die genaue Menge dieser Stoffe, unmöglich sein sollte (vgl. oben, Rn. 35).

249

In Nr. 1 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung führte die ECHA aus, dass „das angeforderte Dokument weder in [ihren] Datenbanken noch in [ihren] Dossiers enthalten [war]“ und dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Verpflichtung begründe, Dokumente zu erstellen, um den Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zu entsprechen. Sollten wirklich für alle fraglichen Stoffe Registrierungsanträge eingereicht worden sein, müsse sie, um der Klägerin ein solches Dokument zu übergeben, in allen Registrierungsdossiers enthaltene Informationen sammeln und die Gesamtmengenbereiche der fraglichen Stoffe berechnen. Das Gleiche gelte für den Zugang zum genauen kumulativen Mengenbereich betreffend jeden der im Antrag genannten Stoffe, sollte dieser so zu verstehen sein. Die ECHA habe jedoch die vorgelegten Informationen über den Mengenbereich aus den einzelnen Dossiers der im Antrag aufgezählten Stoffe sammeln lassen. Sie fügte ihrem Schreiben eine Tabelle mit diesen Informationen bei, wobei sie darauf hinwies, dass „[d]ie zur Feststellung des Gesamtmengenbereichs angewandte Methode … gerade ausgearbeitet [wurde]“ und dass sie „daher nicht in der Lage [war], die Richtigkeit dieser manuell generierten Informationen zu gewährleisten“.

250

Die Kläger bringen vor, sie hätten die beantragten Informationen nicht erhalten, da ihr Antrag die Mengenbereiche pro Registrant und nicht die aggregierten Daten betroffen habe. Art. 119 Abs. 2 Buchst. b der REACH-Verordnung schreibe vor, dass die ECHA den Gesamtmengenbereich für jeden einzelnen Registranten veröffentliche. Außerdem machen die Kläger zwar nicht geltend, dass die ECHA im Besitz der Gesamtmengenbereiche gewesen sei, doch sind sie der Auffassung, dass die ECHA über diese Daten habe verfügen müssen, da sie nach Art. 119 Abs. 2 Buchst. b der REACH-Verordnung verpflichtet gewesen sei, sie zu verbreiten.

251

Es ist festzustellen, dass die ECHA zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Methode zur Feststellung der Gesamtmengenbereiche noch nicht festgelegt hatte und daher dem Antrag der Kläger auf Zugang zu diesen Daten nicht nachkommen konnte.

252

Die REACH-Verordnung stellt auch keine Verbindung zwischen der Verpflichtung aus Art. 119 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung und dem Recht auf Zugang zu Dokumenten nach ihrem Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 her. Daher ist es nicht möglich, mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten die Erfüllung der Pflicht zur Verbreitung im Internet durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 44). Vor diesem Hintergrund kann ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten die ECHA nicht verpflichten, bestimmte Daten zu erstellen, die nicht existieren, selbst wenn die Verbreitung dieser Daten von Art. 119 der REACH-Verordnung vorgesehen ist.

253

Folglich durfte die ECHA Punkt 3 des Auskunftsverlangens aus dem Grund ablehnen, dass sie die erbetenen Informationen nicht besaß. Da die ECHA nicht verpflichtet war, Dritte zu Informationen zu konsultieren, die nicht in ihrem Besitz waren, kann ihr nicht vorgeworfen werden, gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen zu haben.

254

Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund in Bezug auf Punkt 3 des Auskunftsverlangens zurückzuweisen ist.

b) Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006

255

Die Kläger rügen, dass die ECHA, indem sie ihnen den Zugang zu den Informationen über die chemischen Stoffe, die Gegenstand ihres Auskunftsverlangens gewesen seien, verweigert habe, gegen Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen habe.

256

Soweit der dritte Klagegrund auch Punkt 3 des Auskunftsverlangens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Der Kläger hat deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T‑331/11, Rn. 38).

257

Jedoch ist festzustellen, dass die Kläger lediglich darauf hinweisen, dass das Auskunftsverlangen Umweltinformationen betreffe und die Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu solchen Informationen vom Übereinkommen von Århus sowie von der Verordnung Nr. 1367/2006 geregelt würden. Die Kläger legen hingegen nicht dar, inwiefern das Übereinkommen von Århus oder die Verordnung Nr. 1367/2006 ein Hindernis für die Ablehnung von Punkt 3 des Auskunftsverlangens durch die ECHA aus dem Grund hätten sein können, dass die beantragten Informationen nicht in deren Besitz waren. Die Darstellung des fraglichen Klagegrundes lässt es daher nicht zu, den geltend gemachten Verstoß in einer Weise zu bestimmen, die es dem Gericht erlaubte, seine Kontrolle auszuüben.

258

Daher ist der dritte Klagegrund, soweit er Punkt 3 des Auskunftsverlangens betrifft, nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 als unzulässig zurückzuweisen.

259

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 3 Buchst. a des Übereinkommens von Århus ausdrücklich vorsieht, dass ein Antrag auf Informationen über die Umwelt abgelehnt werden kann, wenn die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die begehrten Informationen verfügt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 „gilt [die Verordnung Nr. 1049/2001] für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden“, was ebenso den Schluss erlaubt, dass dieser Verweis sich nur auf existierende Dokumente, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, bezieht. Folglich kann, selbst wenn die Gesamtmengenbereiche Umweltinformationen sein sollten, dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Punkt 3 des Auskunftsverlangens nicht in Frage stellen.

260

Folglich ist die Klage abzuweisen, soweit sie Punkt 3 des Auskunftsverlangens betrifft.

261

Nach alledem ist die Klage hinsichtlich Punkt 1 des Auskunftsverlangens erledigt, soweit die Namen und Kontaktdaten, deren Offenlegung die Kläger beantragt hatten, am 23. April 2014 auf der Internetseite der ECHA zugänglich gemacht wurden (vgl. oben, Rn. 121). Hinsichtlich der anderen Informationen, die Gegenstand von Punkt 1 des Auskunftsverlangens sind, ist der Klage stattzugeben (vgl. oben, Rn. 164) und die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären.

262

Hinsichtlich der Ablehnung von Punkt 2 und 3 des Auskunftsverlangens ist die Klage hingegen abzuweisen.

Kosten

263

Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Ferner entscheidet das Gericht nach Art. 137 der Verfahrensordnung, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

264

Da im vorliegenden Fall der Klage teilweise stattgegeben worden ist, ist zu entscheiden, dass die Kläger, die ECHA und der Cefic ihre eigenen Kosten tragen.

265

Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ebenfalls ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 4. März 2011 ist, soweit damit die Offenlegung der in Punkt 1 des Auskunftsverlangens angeforderten Informationen verweigert wurde, insoweit erledigt, als sie die am 23. April 2014 im Internet zugänglich gemachten Namen und Kontaktdaten von 6611 Gesellschaften betrifft.

 

2.

Die Entscheidung der ECHA vom 4. März 2011 wird, soweit damit die Offenlegung der in Punkt 1 des Auskunftsverlangens angeforderten Informationen verweigert wurde, insoweit für nichtig erklärt, als sie Informationen betrifft, die nicht bereits am 23. April 2014 offengelegt wurden.

 

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4.

Alle Beteiligten, einschließlich der Europäischen Kommission und des European Chemical Industry Council (Cefic), tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Rechtlicher Rahmen

 

A – Völkerrecht

 

1. TRIPS-Übereinkommen

 

2. Übereinkommen von Århus

 

B – Unionsrecht

 

1. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

 

2. Richtlinie 2003/4/EG

 

3. REACH-Verordnung

 

4. Verordnung (EG) Nr. 1367/2006

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

A – Zur Zulässigkeit

 

1. Zur Unzulässigkeitseinrede

 

2. Zur Einrede der Unzulässigkeit des Gegenstands der Klage

 

B – Zur Aufrechterhaltung des Streitgegenstands hinsichtlich des Auskunftsverlangens, soweit es die nach der Klageerhebung verbreiteten Namen und Kontaktdaten der Registranten betrifft

 

C – Zur Begründetheit

 

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 hinsichtlich der Punkte 1 und 3 des Auskunftsverlangens

 

2. Zum vierten und zum fünften Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (vierter Klagegrund) sowie einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (fünfter Klagegrund), soweit sie sich auf Punkt 1 des Auskunftsverlangens beziehen

 

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

 

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

 

3. Zum zweiten, zum dritten, zum vierten und zum fünften Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 (zweiter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (dritter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (vierter Klagegrund) und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 (fünfter Klagegrund), soweit sie sich auf Punkt 2 des Auskunftsverlangens beziehen

 

a) Zum dritten, zum vierten und zum fünften Klagegrund, betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (dritter Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (vierter Klagegrund) und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 (fünfter Klagegrund)

 

Zur Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen

 

Zum Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung

 

– Zum Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Fall von Anträgen auf Umweltinformationen

 

– Zum Begriff der Informationen, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 Emissionen in die Umwelt betreffen

 

– Zur Abwägung der unterschiedlichen bestehenden Interessen

 

b) Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001

 

Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

 

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

4. Zum zweiten und zum dritten Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (zweiter Klagegrund) bzw. einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (dritter Klagegrund), soweit sie sich auf Punkt 3 des Auskunftsverlangens beziehen

 

a) Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

 

b) Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus und gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - T-245/11

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