EUGH T-21/17

ECLI:ECLI:EU:T:2017:907
bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

14. Dezember 2017 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2015 – Entscheidung, den Kläger nicht mit Wirkung zum 1. Juli 2015 in die Besoldungsgruppe AD 10 zu befördern – Übernahme durch ein anderes Organ – Pro-rata-temporis-System – Abwägung der Verdienste – Art. 45 des Statuts – Haftung“

In der Rechtssache T‑21/17

RL, Beamter des Europäischen Parlaments, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und A. Tymen,

Kläger,

gegen

Gerichtshof der Europäischen Union, vertreten durch J. Inghelram und V. Hanley-Emilsson als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Mai 2016, mit der die Beförderung des Klägers zum 1. Juli 2015 abgelehnt wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, den der Kläger erlitten haben soll,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1

Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Artikel 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.

…“

2

Gemäß den Beförderungsrichtlinien im Anhang der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2005 zur Beförderung (im Folgenden: Beförderungsrichtlinien) müssen Beamte, um für eine Beförderung in Frage zu kommen, normalerweise über eine Anzahl von Beförderungspunkten verfügen, die mindestens einem Schwellenwert entspricht (Nr. 3).

3

Nr. 4 der Beförderungsrichtlinien legt fest, dass die Beamten für jedes Jahr in der betreffenden Besoldungsgruppe zwischen 0 und 3 Beförderungspunkte erhalten. Null Punkte bedeuten einen momentanen Stillstand der Laufbahn, während ein Punkt einer langsamen, zwei Punkte einer durchschnittlichen und drei Punkte einer schnellen Laufbahnentwicklung entsprechen.

4

Ferner werden gemäß den Beförderungsrichtlinien die Beförderungspunkte jedes Jahr vom Direktor der Direktion, der der Beamte angehört, auf der Grundlage der Verdienste des Beamten und in erster Linie seiner Beurteilung vergeben (Nr. 5). Der Direktor erstellt jährlich für jede Besoldungsgruppe die Liste der Beamten seiner Direktion, die den Schwellenwert erreicht haben (Nr. 7).

5

Schließlich sieht Nr. 8 der Beförderungsrichtlinien vor, dass die Listen veröffentlicht und dem paritätischen Beförderungsausschuss übermittelt werden, der für jede Besoldungsgruppe eine Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten vornimmt, wobei er die erreichten Beförderungspunkte berücksichtigt und ihre Übereinstimmung mit den Beurteilungen prüft. Nach Abschluss seiner Arbeiten erstellt der Ausschuss für jede Besoldungsgruppe die nach einer Rangfolge geordnete Liste mit den zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten. Diese Liste wird der Anstellungsbehörde zur Entscheidung übermittelt.

6

Im Allgemeinen erfolgte die Prüfung der Anzahl der erreichten Punkte im Beförderungssystem des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage der Lage der Betroffenen zum 1. Januar des Jahres. Im Rahmen der Beförderungsverfahren 2006, 2007 und 2008 wurde jedoch zugunsten von Beamten, die ab 1. Mai 2004 in bestimmten Besoldungsgruppen eingestellt worden waren, eine Sondermaßnahme eingeführt, wonach die Gesamtpunktezahl nicht nur zum 1. Januar des Jahres, sondern auch zum ersten Tag jedes Monats im Lauf des Jahres geprüft wurde (im Folgenden: Pro-rata-temporis-Maßnahme).

7

Der Anwendungsbereich der Pro-rata-temporis-Maßnahme wurde im Jahr 2009 auf andere Besoldungsgruppen ausgedehnt. Im Einzelnen wird nach Nr. 6 der Schlussfolgerungen im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung zwischen der Verwaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der European Public Service Union (Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst) betreffend das für den Gerichtshof der Europäischen Union geltende Beförderungssystem vom 27. Oktober 2009 die Anzahl der bei der Beförderung gemäß der Pro-rata-temporis-Maßnahme zu berücksichtigenden Punkte ermittelt, „indem zur Gesamtpunktezahl zum 31. Dezember des Jahres N‑1 … jeweils am 1. Tag jedes Monats des Jahres N ein Zwölftel von zwei Punkten oder, wenn der Beamte weniger als zwei Punkte für das Jahr N‑1 erhalten hat, ein Zwölftel der tatsächlich zuerkannten Punkte addiert wird“.

8

Ab dem Beförderungsverfahren 2015 wurde die Anwendung der Pro-rata-temporis-Maßnahme auf alle Beförderungen bis zu den Besoldungsgruppen AST 8 und AD 11 einschließlich ausgedehnt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung der betreffenden Beamten (Nr. 1 der Schlussfolgerungen im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung zwischen der Verwaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der European Public Service Union – Gerichtshof betreffend das Funktionieren des Beförderungssystems vom 22. Juli 2015).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9

Der Kläger, RL, trat am 1. Oktober 2004 als Bediensteter auf Zeit in den Dienst des Gerichtshofs der Europäischen Union. Er wurde am 1. März 2006 zum Beamten ernannt.

10

Am 16. März 2015 wurde der Kläger in den Dienst des Europäischen Parlaments übernommen. Zum Zeitpunkt dieser Übernahme wurde er in die Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

11

Mit Entscheidung vom 8. Juli 2015 legte die Anstellungsbehörde für Beamte der Besoldungsgruppe AD 9 den Schwellenwert für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 10 für das Beförderungsverfahren 2015 auf acht Punkte fest.

12

Auf Nachfrage teilte der Gerichtshof der Europäischen Union dem Kläger am 7. Dezember 2015 mit, dass er für das Jahr 2014 keine Beförderungspunkte erhalten habe.

13

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 beanstandete der Kläger die Entscheidung, für das Jahr 2014 keinen Beförderungspunkt an ihn zu vergeben, und begehrte für dieses Jahr 2,5 bis drei Punkte. Am 10. Februar 2016 legte er zudem Beschwerde ein gegen die Entscheidung, für das Jahr 2014 keine Beförderungspunkte an ihn zu vergeben, und gegen die Entscheidung, ihn im Rahmen des Verfahrens 2015 nicht zu befördern.

14

Mit Entscheidung vom 4. März 2016 vergab der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde im Einklang mit der Stellungnahme des Beförderungsausschusses an den Kläger 2,5 Beförderungspunkte für das Jahr 2014.

15

Mit E‑Mail vom 15. März 2016 begehrte der Kläger im Licht der Vergabe dieser Beförderungspunkte die neuerliche Prüfung der Entscheidung, ihn nicht zu befördern.

16

Mit Stellungnahme vom 7. April 2016 empfahl der Beförderungsausschuss der Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, zu bestätigen, da der Betroffene unter Berücksichtigung dieser neuen Beförderungspunkte und jener, die sich aus der Pro-rata-temporis-Maßnahme ergäben, den Schwellenwert von acht Punkten für die Aufnahme in die Liste der beförderungsfähigen Beamten erst am 1. Juli 2015, also nach seiner Übernahme durch das Parlament am 16. März 2015, erreicht habe.

17

Mit Entscheidung vom 11. Mai 2016, die dem Kläger am 20. Mai 2016 mitgeteilt wurde, entschied die Anstellungsbehörde aus den Gründen, die in der der Entscheidung beigefügten Stellungnahme des Beförderungsausschusses angeführt waren, ihn im Rahmen des Verfahrens 2015 nicht zu befördern (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

18

Am 13. Juli 2016 entschied der Beschwerdeausschuss des Gerichtshofs der Europäischen Union zudem, dass über die Beschwerde des Klägers vom 10. Februar 2016 nicht mehr zu entscheiden sei, da diese aufgrund der Vergabe der Beförderungspunkte für das Jahr 2014 an den Kläger und aufgrund der angefochtenen Entscheidung, mit der die Beförderung neuerlich trotz der Vergabe dieser Punkte abgelehnt worden sei, gegenstandslos geworden sei.

19

Am 22. Juli 2016 legte der Kläger Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein, die am 6. Oktober 2016 zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wurde dem Betroffenen am selben Tag mitgeteilt.

20

Mit Entscheidung des Parlaments vom 25. Oktober 2016 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 rückwirkend in die Besoldungsgruppe AD 10, Dienstaltersstufe 1, befördert.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

21

Mit Klageschrift, die am 13. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

22

Aufgrund eines auf Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Antrags des Klägers hat das Gericht dessen Namen sowie sonstige ihn betreffende Angaben in der öffentlich zugänglichen Fassung dieses Urteils weggelassen.

23

Da die Parteien keinen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung gestellt haben, hat das Gericht (Neunte Kammer), das sich aufgrund des Inhalts der Akten der Rechtssache für ausreichend unterrichtet hält, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

24

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

den Gerichtshof der Europäischen Union zum Ersatz des erlittenen materiellen Schadens zu verpflichten;

dem Gerichtshof der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25

Der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Aufhebungsantrag

26

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, nach ständiger Rechtsprechung in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43). Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur die angefochtene Entscheidung bestätigt und daher keinen eigenständigen Gehalt hat, ist die Klage als gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet zu verstehen.

27

Der Kläger stützt sein Aufhebungsbegehren auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und mit dem zweiten ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes geltend gemacht.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 45 des Statuts

28

Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 45 des Statuts in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung und seiner Umsetzung durch die internen Beförderungsregeln des Gerichtshofs der Europäischen Union erlassen worden.

29

Aus dieser Rechtsprechung und diesen internen Regeln ergebe sich, dass für die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten eines Organs, der im Jahr seiner Übernahme durch ein anderes Organ beförderungsfähig sei, die Anstellungsbehörde des Stammorgans zuständig sei und dass deren Beförderungssystem anwendbar sei, auch wenn dieser Beamte vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner möglichen Beförderung von einem anderen Organ übernommen werde. Daraus folge im vorliegenden Fall, dass der Kläger den Schwellenwert für die Beförderung am 1. Juli 2015 erreicht habe und dass er mit Wirkung zu diesem Tag trotz seiner am 16. März 2015 erfolgten Übernahme durch das Parlament vom Gerichtshof der Europäischen Union hätte befördert werden müssen.

30

Die Berücksichtigung der fiktiv über den 16. März 2015 hinaus erreichten Beförderungspunkte laufe auch nicht auf einen Vergleich seiner Verdienste mit jenen seiner neuen Kollegen beim Parlament hinaus, wofür der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig sei. Das auf der Pro-rata-temporis-Maßnahme beruhende Beförderungssystem des Gerichtshofs der Europäischen Union erlaube die Berücksichtigung von im Lauf des Beförderungsjahrs gesammelten Beförderungspunkten, deren Grundlage ausschließlich Beförderungspunkte seien, die in dem Jahr vergeben worden seien, das dem Beförderungsjahr vorangehe; in diesem Jahr sei der Kläger Beamter des Gerichtshofs der Europäischen Union gewesen, so dass seine Verdienste mit jenen anderer Beamter desselben Organs verglichen worden wären.

31

Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt zunächst vor, der Kläger stelle nicht in Abrede, dass das im vorliegenden Fall angewandte Beförderungssystem nach Art. 45 des Statuts rechtmäßig sei. Des Weiteren verleihe das Statut keinen Anspruch auf Beförderung, auch nicht für Beamte, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten. Von der Anstellungsbehörde zu fordern, dass sie an einen übernommenen Beamten nach dem Zeitpunkt seiner Übernahme Beförderungspunkte vergeben solle, liefe zudem darauf hinaus, von der Anstellungsbehörde über den Zeitpunkt der Übernahme hinaus eine Abwägung der Verdienste zu verlangen, was weder mit den internen Beförderungsregeln noch mit der Rechtsprechung in Einklang stehe. In der Gegenerwiderung führt der Gerichtshof der Europäischen Union weiter aus, die Pro-rata-temporis-Maßnahme stelle eine rechtliche Fiktion dar, mit der nur die Verdienste, die in dem von dem Beförderungsverfahren erfassten Zeitraum erworben worden seien, in Beförderungspunkte umgewandelt würden, die im Rahmen der Abwägung in diesem Verfahren berücksichtigt würden. Das erstmals in der Erwiderung vorgebrachte Argument schließlich, dass an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 16. März 2015 keine Punkte für seine Verdienste vergeben worden seien, sei unzulässig.

32

Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, welches Organ für die Entscheidung über die Beförderung des Klägers im Beförderungsverfahren 2015 zuständig ist, nämlich im vorliegenden Fall der Gerichtshof der Europäischen Union, das Stammorgan des Klägers.

33

Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß den Anforderungen des Art. 45 des Statuts für die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten, der im Jahr seiner Übernahme durch ein anderes Organ beförderungsfähig ist, die Anstellungsbehörde des Stammorgans zuständig (Urteil vom 28. Juni 2011, Mora Carrasco u. a./Parlament, F‑128/10, EU:F:2011:96, Rn. 39; Beschlüsse vom 5. Juli 2011, Alari/Parlament, F‑38/11, EU:F:2011:103, Rn. 31, und vom 12. Dezember 2013, Debaty/Rat, F‑47/13, EU:F:2013:215, Rn. 22).

34

Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass der Gerichtshof der Europäischen Union insoweit sein eigenes Beförderungssystem anzuwenden hat, das in mehreren, oben in den Rn. 2 bis 8 angeführten internen Vorschriften festgelegt ist und dessen Rechtmäßigkeit der Kläger im Übrigen nicht in Abrede stellt.

35

Es ist festzustellen, dass aus der Zuständigkeit der Anstellungsbehörde des Stammorgans für die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten im Lauf des Jahres, in dem er übernommen wird, und aus der Grundlage für diese Zuständigkeit, dem notwendigen Vergleich der Verdienste der zum Zeitpunkt dieses Vergleichs bei diesem Organ diensttuenden beamteten Kollegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2011, Mora Carrasco u. a./Parlament, F‑128/10, EU:F:2011:96, Rn. 35, und Beschluss vom 5. Juli 2011, Alari/Parlament, F‑38/11, EU:F:2011:103, Rn. 27), zwingend folgt, dass das betreffende Stammorgan sein eigenes Beförderungssystem anwendet. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Kollegium der Verwaltungsleiter die Anwendung des Beförderungssystems des Stammorgans auch in seinen Schlussfolgerungen vom 30. November 2011 vereinbart hat. Deren zwischen den Parteien streitige Bindungswirkung im vorliegenden Fall dahingestellt, geht doch aus diesen Schlussfolgerungen hervor, dass „sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beförderung aus dem Beförderungssystem des Stammorgans ergibt“, was bedeutet, dass dieser Zeitpunkt in Anwendung dieses Systems zu ermitteln ist.

36

Die Parteien sind allerdings unterschiedlicher Ansicht, was die Anwendung des Beförderungssystems des Gerichtshofs der Europäischen Union und insbesondere der Pro-rata-temporis-Maßnahme auf den vorliegenden Fall betrifft.

37

In diesem Zusammenhang ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung zur Beförderung im Fall einer Übernahme durch ein anderes Organ notwendig ist, die Verdienste der übernommenen Beamten mit jenen der Beamten zu vergleichen, die während des Jahres vor ihrer Übernahme noch ihre Kollegen waren. Um zu entscheiden, ob ein Beamter rückwirkend zum 1. Januar des Jahres N zu befördern ist, kann die Anstellungsbehörde in der Praxis nur eine Abwägung der von den Beamten in der Vergangenheit, insbesondere im Jahr N‑1, erworbenen Verdienste unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Leistungen dieser Beamten im Jahr N‑1 und davor vornehmen (Urteil vom 28. Juni 2011, Mora Carrasco u. a./Parlament, F‑128/10, EU:F:2011:96, Rn. 35; Beschlüsse vom 5. Juli 2011, Alari/Parlament, F‑38/11, EU:F:2011:103, Rn. 27, und vom 12. Dezember 2013, Debaty/Rat, F‑47/13, EU:F:2013:215, Rn. 23).

38

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass über die Beförderung rückwirkend entschieden und dass sie zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der betreffende Beamte dem für die Entscheidung über die Beförderung zuständigen Organ angehörte. Da eine Beförderung voraussetzt, dass eine Planstelle in der betreffenden Besoldungsgruppe frei ist, und da jedes Organ die Zahl seiner Stellen nach Art. 6 des Statuts autonom festlegt und entsprechend die Liste der freien Stellen erstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2011, Mora Carrasco u. a./Parlament, F‑128/10, EU:F:2011:96, Rn. 37), kann das für die Entscheidung über die Beförderung zuständige Organ den betreffenden Beamten nur zu einem Zeitpunkt befördern, zu dem es in der Lage ist, ihm einen freien Posten zuzuweisen, das heißt innerhalb des Zeitraums, in dem dieser Beamte diesem Organ angehört.

39

Es ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass das Beförderungssystem des Gerichtshofs der Europäischen Union anders als die Beförderungssysteme in den Fällen, zu denen diese Rechtsprechung ergangen ist, im Rahmen der Pro-rata-temporis-Maßnahme vorsieht, dass eine Beförderung nicht nur zum 1. Januar, sondern auch zum ersten Tag eines beliebigen Folgemonats des Jahres N möglich ist und dass für die Zwecke der Beförderung im Lauf des Jahres N die für das Jahr N-1 vergebenen Punkte als im Jahr N erworbene Punkte berücksichtigt werden.

40

Gleichwohl können die Punkte für das Jahr N, ob sie nun auf einer Abwägung der im Jahr N erworbenen Verdienste beruhen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union vorträgt, oder ob sie sich aus einer einfachen fiktiven Extrapolation des Vergleichs der im Jahr N‑1 erworbenen Verdienste ergeben, wie der Kläger geltend macht, nur so lange vergeben werden, wie der betreffende Beamte dem für die Abwägung der Verdienste und somit für die Beförderung zuständigen Organ angehört. Da die Vergabe dieser Punkte – ebenso wie die späteren Handlungen des paritätischen Beförderungsausschusses und der Anstellungsbehörde – im Rahmen des Beförderungsverfahrens des Jahres N erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2016, Kotula/Kommission, F‑118/15, EU:F:2016:138, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), um den Zeitpunkt der Beförderung des betreffenden Beamten zu bestimmen, können diese Punkte nur bis zu dem Zeitpunkt vergeben werden, zu dem das Organ für die Abwägung der Verdienste des Klägers und jener seiner Kollegen bei diesem Organ zuständig ist und ihn befördern kann, d. h. im vorliegenden Fall bis zur Übernahme des Klägers durch das Parlament.

41

Im vorliegenden Fall hat es der Gerichtshof der Europäischen Union daher zu Recht abgelehnt, an den Kläger für das Beförderungsverfahren 2015 nach dem Zeitpunkt seiner Übernahme durch das Parlament am 16. März 2015 Punkte zu vergeben.

42

Damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union keineswegs eines der mit der Pro-rata-temporis-Maßnahme verfolgten und vom Kläger angeführten Ziele verkannt, das darin besteht, eine bessere Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten, indem der Zufallseffekt des Zeitpunkts reduziert wird, zu dem der Schwellenwert für die Beförderung erreicht wird. In diesem Zusammenhang geht es um die Gleichbehandlung der Beamten, die den Schwellenwert für die Beförderung zum 1. Januar des Beförderungsjahrs erreichen, und derjenigen desselben Organs, die ihn später erreichen, und nicht um die Gleichbehandlung der Beamten, die bei ihrem Organ bleiben, und der von einem anderen Organ übernommenen Beamten.

43

Im Übrigen wird die Anwendung der Pro-rata-temporis-Maßnahme durch den Gerichtshof der Europäischen Union auf den vorliegenden Fall durch den Beschluss vom 12. Dezember 2013, Debaty/Rat (F‑47/13, EU:F:2013:215), gestützt. Zwar unterscheidet sich die Lage des Klägers, wie dieser zutreffend betont, aufgrund seiner Übernahme während des Beförderungsverfahrens von der Lage der klagenden Partei in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. Dezember 2013, Debaty/Rat (F‑47/13, EU:F:2013:215), ergangen ist. In dieser Rechtssache war die klagende Partei im Jahr 2011, vor Beginn des Jahres 2012, in dem sie für eine Beförderung in Frage kommen konnte, von einem anderen Organ übernommen worden. Jedoch sind die Erwägungen in diesem Beschluss entgegen dem Vorbringen des Klägers für den vorliegenden Fall nicht irrelevant, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union dort wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt hat, dass es vom Zeitpunkt der Übernahme abhängt, welches Organ für die Entscheidung über die Beförderung zuständig ist, aber dementsprechend auch, mit welchen Beamten der für eine Beförderung in Frage kommende Beamte verglichen werden muss und zu welchem Zeitpunkt eine Beförderung möglich ist, einem Zeitpunkt also, zu dem der betreffende Beamte dem zuständigen Organ angehörte (Beschluss vom 12. Dezember 2013, Debaty/Rat (F‑47/13, EU:F:2013:215, Rn. 23 und 24).

44

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist, ohne dass über die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Frage gestellte Zulässigkeit des vom Kläger erstmals in der Erwiderung vorgetragenen Arguments entschieden werden müsste, wonach für den Zeitraum vom 1. Januar bis 16. März 2015 keine Punkte an ihn vergeben worden seien. Da aus der Prüfung des ersten Klagegrundes hervorgeht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nicht verpflichtet war, an den Kläger nach dem 16. März 2015 Punkte zu vergeben, hätte dieser mit den für den Zeitraum vom 1. Januar bis 16. März 2015 vergebenen Punkten den Schwellenwert für die Beförderung nicht erreichen können, so dass dieses Vorbringen jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes

45

Der Kläger macht erstens geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit der Weigerung, ihn zu befördern, in Wirklichkeit seine Teilnahme am Beförderungsverfahren 2015 wegen seiner Übernahme durch das Parlament ausgesetzt und somit den Grundsatz der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes und seine Anwartschaft auf eine Laufbahn verletzt. Zweitens trägt er vor, diese Weigerung, ihn zu befördern, stelle auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, da er allein wegen dieser Übernahme anders als seine Kollegen behandelt worden sei, obwohl sich diese während des Jahres vor seiner Übernahme in der gleichen Lage wie er selbst befunden hätten.

46

Der Gerichtshof der Europäischen Union entgegnet erstens, der Grundsatz der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes impliziere nicht, dass die Organe ihr Ermessen auf dieselbe Weise ausüben müssten, und könne nicht zur Folge haben, dass ein Organ verpflichtet sei, Beförderungsentscheidungen zu treffen, die Art. 45 des Statuts verletzten. Zweitens müsse aufgrund der Tatsache, dass die in Art. 45 des Statuts vorgesehene Pflicht zur Abwägung der Verdienste ein Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei, die Zurückweisung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 45 des Statuts zur Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen. Auch wenn zudem die Lage des Klägers im Jahr 2014 die gleiche wie die seiner Kollegen bei diesem Organ gewesen sei, habe sie sich im Jahr 2015 aufgrund seiner Übernahme durch das Parlament wesentlich verändert.

47

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 40, und vom 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T‑109/92, EU:T:1994:16, Rn. 87).

48

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 45 des Statuts vorgesehene Abwägung der Verdienste Ausdruck des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2015, Nieminen/Rat, T‑464/14 P, EU:T:2015:787, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Im vorliegenden Fall ist dieser Grundsatz nicht verletzt worden, da sich die Lage des Klägers von der Lage der anderen Beamter des Gerichtshofs der Europäischen Union im Jahr 2015 unterschied, die für die der Beförderung vorausgehende Abwägung herangezogen worden waren. Im Unterschied zu diesen anderen Beamten wurde der Kläger während des betreffenden Beförderungsverfahrens von einem anderen Organ übernommen. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Abwägung der Verdienste des Klägers und der seiner bei diesem Organ diensttuenden Kollegen und bei der Vergabe der Beförderungspunkte berücksichtigte Zeitraum war somit im Jahr 2015 zwangsläufig auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. März 2015 begrenzt. Daher ist es unerheblich, dass sich der Kläger nach seinem Vorbringen im Jahr 2014 in der gleichen Lage befand wie seine Kollegen, die ebenfalls Beamte des Gerichtshofs der Europäischen Union waren, zumal der Kläger keineswegs behauptet, dass er bei der Vergabe der Beförderungspunkte für das Jahr 2014 diskriminiert worden sei. Darüber hinaus ist zu dem Vorbringen, es bestehe die Gefahr von Willkür bei der Festlegung des Zeitpunkts der Übernahme durch die Organe und die Gefahr des Ermessensmissbrauchs, darauf hinzuweisen, dass diese Gefahr in keiner Weise substantiiert ist und dass sie jedenfalls sowohl durch die Pro-rata-temporis-Maßnahme als auch dadurch weitgehend begrenzt wird, dass die Initiative zu einer Übernahme von dem Beamten ausgeht und dass für die Bestimmung des Übernahmezeitpunkts das Einvernehmen der beiden beteiligten Organe notwendig ist.

50

Ebenso wenig ergibt sich aus dieser Ungleichbehandlung, die ihren Grund in der Übernahme durch ein anderes Organ hat, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes.

51

Als Zweites ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes, der in Art. 9 Abs. 3 des Vertrags von Amsterdam verankert ist, alle Beamten aller Organe einem einheitlichen Statut und den gleichen Regelungen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Oktober 2012, Cervelli/Kommission, T‑622/11 P, EU:T:2012:538, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Indem der Kläger im vorliegenden Fall geltend macht, seine Übernahme durch ein anderes Organ habe zur Aussetzung seiner Teilnahme am Beförderungsverfahren 2015 unter Verstoß gegen diesen Grundsatz der Einheitlichkeit geführt, erhebt er jedoch nicht den Vorwurf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union andere Regeln als das Parlament anwende, noch a fortiori, dass diese beiden Organe unterschiedliche interne Beförderungsregeln erlassen hätten. Er wirft dem Gerichtshof im Gegenteil vor, seine eigenen Regeln, insbesondere die Pro-rata-temporis-Maßnahme, nicht voll angewandt zu haben, als wäre er Beamter dieses Organs geblieben. Mit seiner Argumentation wirft der Kläger dem Gerichtshof der Europäischen Union daher nicht die Missachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes vor, so dass die Rüge eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz nicht durchgreifen kann.

52

Zu ergänzen ist, dass dies auch gelten würde, wenn diese Argumentation dahin auszulegen sein sollte, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfen wird, den Kläger wegen seiner Übernahme durch das Parlament benachteiligt zu haben.

53

Aus der Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass die Organe dafür sorgen müssen, dass die Mobilität die Entwicklung der Laufbahn der betreffenden Beamten nicht beeinträchtigt und dass versetzte Beamte im Rahmen des Beförderungsverfahrens nicht benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Cubero Vermurie/Kommission, T‑187/98, EU:T:2000:225, Rn. 68 und 69, und vom 18. September 2013, Scheidemann/Kommission, F‑76/12, EU:F:2013:132, Rn. 29). Ebenso kann festgestellt werden, dass der Kläger den Schwellenwert für die Beförderung zum 1. Juli 2015 erreicht hätte, wodurch er in die Liste der beförderungsfähigen Beamten hätte aufgenommen werden können, wenn er Beamter des Gerichtshofs der Europäischen Union geblieben wäre, und dass er vom Parlament erst zum 1. Januar 2016 in die Besoldungsgruppe AD 10 befördert wurde.

54

Allerdings hat der Unionsrichter zum einen in mehreren Urteilen die Bedeutung der Autonomie eines jeden Organs in seiner Eigenschaft als Dienstherr unterstrichen und auf die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union gestützte Argumente nicht gelten lassen. Daraus folgt, dass ein von einem Organ übernommener Beamter nicht die Anwendung derselben, günstigeren Beförderungsregeln seines Stammorgans beanspruchen kann, um geltend zu machen, er sei bei der Beförderung aufgrund seiner Mobilität benachteiligt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, V/Parlament, F‑46/09, EU:F:2011:101, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Zum anderen ergibt sich jedenfalls aus gleichfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Statut keinen Anspruch auf Beförderung verleiht, auch nicht für Beamte, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung, darunter die des Erreichens des dafür geltenden Schwellenwerts, erfüllen (vgl. Urteil vom 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑284/02, EU:T:2005:188, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Praskevicius/Parlament, F‑81/10, EU:F:2011:120, Rn. 51). Durch die Vergabe von Beförderungspunkten wird nämlich der Standpunkt des Organs am Ende des Beförderungsverfahrens nicht endgültig festgelegt, sondern die Anstellungsbehörde behält ihren Ermessensspielraum und ist weder durch die von den Direktoren oder Dienststellenleitern vergebenen Beförderungspunkte noch durch den Schwellenwert, noch durch den paritätischen Beförderungsausschuss gebunden (betreffend das Beförderungssystem des Gerichtshofs der Europäischen Union vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Breton/Gerichtshof, T‑323/02, EU:T:2003:340, Rn. 48 und 50). Demnach kann daraus, dass der Kläger am 1. Juli 2015 den Schwellenwert für die Beförderung erreicht hätte, wenn er Beamter des Gerichtshofs der Europäischen Union geblieben wäre, nicht abgeleitet werden, dass er notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Beförderung gehabt hätte. Ebenso wenig kann daraus auf eine Verzögerung der Beförderung und damit eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Mobilität geschlossen werden. Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

56

Der Aufhebungsantrag ist folglich zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Schadensersatz

57

Der Kläger beantragt den Ersatz des materiellen Schadens, den er aufgrund der Rechtsverstöße erlitten haben will, die er im Rahmen der beiden für seinen Aufhebungsantrag angeführten Klagegründe geltend gemacht hat. Der erlittene materielle Schaden bestehe hauptsächlich im Unterschied zwischen den Dienstbezügen, die er zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2015 erhalten hätte, wenn er am 1. Juli 2015 in die Besoldungsgruppe AD 10 eingestuft worden wäre, und den Bezügen, die er tatsächlich zwischen 1. Juli 2015 und 1. Januar 2016, dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 10, erhalten habe. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass ihm dieser Schaden durch das genannte rechtswidrige Verhalten des Gerichtshofs der Europäischen Union entstanden sei. Der Kläger fügt in der Erwiderung hinzu, die Rückwirkung seiner Beförderung zum 1. Juli 2015 müsse bei der Festlegung des Zeitpunkts seines Übergangs in die Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe AD 10 berücksichtigt werden.

58

Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Schadensersatzantrag des Klägers zurückzuweisen. Erstens gebe der Kläger die Reichweite seines Antrags nicht genau an, sondern begnüge sich mit einer Beschreibung der vermeintlichen Konsequenzen, die aus einem möglichen Aufhebungsurteil zu ziehen seien. Zweitens seien Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, einen engen Zusammenhang zu Aufhebungsanträgen aufwiesen, die selbst als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Drittens sei der behauptete Schaden nicht sicher, da die Gewährung der Dienstbezüge, auf die der Schadensersatzantrag des Klägers abziele, in Wirklichkeit zu den Folgerungen gehöre, die der Gerichtshof der Europäischen Union aus einem möglichen Aufhebungsurteil zu ziehen hätte.

59

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten oder Bediensteten die außervertragliche Haftung wegen rechtswidrigen Verhaltens eines Organs vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung geprüft werden müssen (Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42, und vom 17. Mai 2017, PG/Frontex, T‑583/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:344, Rn. 97).

60

Dem Gerichtshof der Europäischen Union folgend ist festzustellen, dass der Antrag auf Schadensersatz allein auf die Rechtsverstöße gestützt ist, die festgestellt wären, wenn die beiden Klagegründe zur Untermauerung des Aufhebungsantrags für begründet erklärt würden. Da diese Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens nicht erfüllt, so dass der Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen ist. Er müsste jedenfalls als verfrüht zurückgewiesen werden, selbst wenn die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit im vorliegenden Fall erfüllt wäre, da eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung infolge dieser Rechtswidrigkeit nicht bedeuten würde, dass der Kläger Anspruch auf eine Beförderung gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Mai 2017, De Nicola/BEI, T‑71/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:307, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; siehe auch oben, Rn. 55).

61

Folglich ist die vorliegende Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

62

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

RL trägt die Kosten.

 

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2017.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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