EUGH T-165/16

ECLI:ECLI:EU:T:2018:952
bei uns veröffentlicht am13.12.2018

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

13. Dezember 2018(*)

„Staatliche Beihilfen – Mit der Luftfahrtgesellschaft Ryanair und ihrer Tochtergesellschaft Airport Marketing Services geschlossene Vereinbarungen – Flughafendienstleistungen – Marketingdienstleistungen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Rückforderung – Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Akteneinsicht – Recht auf Anhörung“

In der Rechtssache T‑165/16

Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd,mit Sitz in Dublin (Irland),

Airport Marketing Services Ltd mit Sitz in Dublin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und I.‑G. Metaxas-Maranghidis sowie B. Byrne, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, L. Armati und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und S. Petrova als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (ABl. 2016, L 59, S. 22)

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, der Richter S. Papasavvas, D. Spielmann (Berichterstatter) und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2018

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 In Rede stehende Maßnahmen

1        Die Erstklägerin, die Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair), ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Irland, die mehr als 1 800 Flüge täglich durchführt, die 200 Destinationen in 31 Ländern in Europa und Nordafrika verbinden. Die Zweitklägerin, die Airport Marketing Services Ltd (im Folgenden: AMS), ist eine Tochtergesellschaft von Ryanair, die Marketingstrategielösungen erbringt, wobei der Großteil ihrer Tätigkeit im Verkauf von Werbeflächen auf der Website von Ryanair besteht.

2        Der Flughafen Altenburg-Nobitz liegt im südlichen Teil des Freistaates Thüringen in Deutschland. Er befindet sich im Eigentum der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH (im Folgenden: AOC), deren Gesellschafter öffentliche Behörden oder Einrichtungen sind, die sich vollständig im Besitz der öffentlichen Hand befinden, und wird von ihr betrieben.

3        Zwischen 2003 und 2011 bediente Ryanair tägliche Flüge von diesem Flughafen zum Flughafen London-Stansted (Vereinigtes Königreich). 2007 begann sie auch eine Verbindung zum Flughafen Barcelona-Girona (Spanien) zu bedienen. 2009 richtete sie eine Verbindung zum Flughafen Edinburgh (Vereinigtes Königreich) und 2010 eine Verbindung zum Flughafen Alicante (Spanien) ein.

4        AOC schloss daher am 3. März 2003 einen Zehnjahresvertrag über Flughafendienstleistungen mit Ryanair, in dem sich diese verpflichtete, tägliche Linienflüge zum Flughafen London-Stansted durchzuführen. Ryanair war verpflichtet, eine Gebühr für die Erbringung der Passagierflugdienstleistungen nach der am Tag der Dienstleistung geltenden Gebührenordnung des Flughafens Altenburg-Nobitz und einen Betrag in Höhe der Fluggast-Sicherheitsgebühren und staatlichen Gebühren zu zahlen. Die Klägerinnen haben darauf hingewiesen, dass der Vertrag über Flughafendienstleistungen als Grundlage für die Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien diente, bis sie vier Flugverbindungen (mit den Flugzielen London, Girona, Edinburgh und Alicante) erfasste.

5        Darüber hinaus schloss AOC drei Verträge über Marketingdienstleistungen, den ersten mit Ryanair und die beiden folgenden mit AMS.

6        Nach dem ersten Vertrag über Marketingdienstleistungen, der am 7. April 2003 für einen Zeitraum von zehn Jahren unterzeichnet wurde, sollte Ryanair Marketinganstrengungen zur Förderung des Gebiets Altenburg-Nobitz unternehmen. AOC war im Gegenzug verpflichtet, zwei Gebühren zu zahlen. Sie zahlte zum einen pro abfliegendem Fluggast eine „Erfolgsgebühr“, deren Ergebnis ein von Ryanair pro Fluggast hinsichtlich der Landung, örtlichen Flugsicherung, Beleuchtung, Parkposition (ohne Nachtparkposition), Vorfeld- und Fluggastabfertigung, Infrastruktur und Flughafen-/Fluggastgebühr zu zahlendes Nettoentgelt für die Flughafendienstleistungen war. AOC berechnete die Nettogebühr pro Fluggast anhand der Beladepläne für Fluggäste (Loadsheets) und legte Ryanair die Berechnung jeweils zum Ende der Woche vor. Ryanair berechnete die Erfolgsgebühr und legte AOC die Berechnung innerhalb einer 30‑tägigen Frist nach Monatsende vor. Die Berechnung basierte jeweils auf den Dienstleistungen des vorhergehenden Kalendermonats. Ryanair konnte ihre Erfolgsgebühr von den Monatsrechnungen von AOC für die Landegebühren abziehen. Zum anderen zahlte AOC eine „Erfolgsgebühr“ auf Basis eines bestimmten Prozentsatzes eventueller Gebührenerhöhungen am Flughafen, nämlich 100 % jeder Erhöhung der vom Staat erhobenen Sicherheitsgebühr bis zu einem Höchstsatz von 10 % des veröffentlichten Satzes innerhalb eines Fünfjahreszeitraums und 100 % jeder Erhöhung veröffentlichter Gebühren oder zusätzlicher Gebühren, Abgaben oder Steuern, die in den veröffentlichten Flughafenentgelten eingeführt werden, bis zu einem Höchstsatz von 10 % der veröffentlichten, von Ryanair entrichteten Gesamtgebühr innerhalb eines Fünfjahreszeitraums.

7        Nach dem zweiten Vertrag über Marketingdienstleistungen, der am 28. August 2008 für eine Erstlaufzeit von zwei Jahren unterzeichnet wurde, war AMS verpflichtet, gegen Zahlung von [vertraulich](2) im Jahr 2008 und von [vertraulich] im Jahr 2009 durch AOC Marketingdienstleistungen in Form von Werbung auf der Ryanair-Website zu erbringen. Der Vertrag war mit der Verpflichtung von Ryanair verknüpft, im Sommer täglich und im Winter viermal wöchentlich eine Strecke vom Flughafen Altenburg-Nobitz zum Flughafen London-Stansted sowie nur im Sommer dreimal wöchentlich eine Strecke zum Flughafen Girona zu betreiben.

8        Nach dem dritten Vertrag über Marketingdienstleistungen, der am 25. Januar 2010 für eine Erstlaufzeit von einem Jahr unterzeichnet wurde, verpflichtete sich AMS erneut, gegen Zahlung von [vertraulich] durch AOC Marketingdienstleistungen in Form von Werbung auf der Ryanair-Website zu erbringen. Der Vertrag war mit der Verpflichtung von Ryanair verknüpft, ab Sommer 2010 und ausschließlich in der IATA-Sommersaison, die am 28. März 2010 begann und am 30. Oktober 2010 endete, Flugverbindungen zwischen dem Flughafen Altenburg-Nobitz und den Flughäfen London-Stansted (siebenmal pro Woche), Girona (dreimal pro Woche) und Alicante (zweimal pro Woche) anzubieten.

9        Später wurden alle Verbindungen zu den Flughäfen Barcelona-Girona, Edinburgh und Alicante aufgegeben und am 31. März 2011 auch die Verbindung zum Flughafen London-Stansted, so dass Ryanair zu diesem Zeitpunkt jeden Flugbetrieb auf dem Flughafen Altenburg-Nobitz einstellte.

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

25      Mit Klageschrift, die am 18. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

26      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 30. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen einen Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen gestellt.

27      Mit am 20. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission zu diesem Antrag fristgerecht Stellung genommen.

28      Mit am 22. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat der Europäischen Union beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 6. September 2016 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

29      Mit Beschluss vom 15. März 2018 hat das Gericht die vorliegende Rechtssache an die Sechste erweiterte Kammer verwiesen.

30      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 88 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, einige Fragen zu beantworten.

31      In der Sitzung vom 4. Juli 2018 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht.

32      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1 Abs. 4 und die Art. 2 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission, unterstützt durch den Rat, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass ein Vorteil vorliege

[nicht wiedergegeben]

 Zum vierten Teil: offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission und unzureichende Begründung ihrer Rentabilitätsanalyse

[nicht wiedergegeben]

–       Zur Rüge der Zugrundelegung unzutreffender Annahmen bei der Berechnung der Rentabilität

[nicht wiedergegeben]

247    Erstens ist zu dem Vorbringen, die Kommission habe die Rentabilität der in Rede stehenden Verträge fehlerhaft geprüft, indem sie einen auf sieben Monate beschränkten Zeithorizont zugrunde gelegt habe, zunächst festzustellen, dass dieses Vorbringen unmittelbar anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, wie er sich aus Art. 107 Abs. 1 AEUV ergibt, zu prüfen ist und nicht anhand der Leitlinien von 2014.

248    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 106), dass zu prüfen ist, ob die Kommission im Rahmen ihrer inkrementellen Rentabilitätsanalyse davon ausgehen durfte, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter an der Stelle des Flughafens Altenburg-Nobitz das Interesse am Abschluss des Vertrags vom 25. Januar 2010 in Verbindung mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 und dem Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 7. April 2003 unter Zugrundelegung eines auf sieben Monate beschränkten Zeithorizonts beurteilt hätte.

249    Das Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten lässt sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten (Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C‑305/89, EU:C:1991:142, Rn. 20). Da ein solcher Wirtschaftsbeteiligter seine Gewinne maximieren möchte, ist er bereit, bei der Festlegung des für seine Investition zu erwartenden angemessenen Entgelts kalkulierte Risiken einzugehen.

250    Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass die drei in Rede stehenden Verträge und insbesondere der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 für eine bestimmte Dauer geschlossen wurden. So hat die Kommission im 259. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der letztgenannte Vertrag am 25. Januar 2010 begann und ein Jahr nach dem Start der ersten Flugverbindung endete, die mit der Sommersaison 2010 beginnen sollte. Da sich die Luftverkehrsdienste von Ryanair nur auf einen Zeitraum von sieben Monaten erstreckten, nämlich die IATA-Sommersaison 2010, hat die Kommission ihre Rentabilitätsanalyse nur über diesen Zeitraum durchgeführt.

251    Fest steht außerdem, dass, wie die Kommission – von den Klägerinnen unwidersprochen – ausführt, die Betreiberin des Flughafens Altenburg-Nobitz vor dem Abschluss der in Rede stehenden Verträge keinen Geschäftsplan für den Betrieb der Verbindungen mit den Flughäfen London, Girona und Alicante vorbereitet hatte.

252    In diesem Kontext durfte die Kommission, ohne damit einen Fehler zu begehen, davon ausgehen, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter die inkrementelle Rentabilität der Kombination der drei in Rede stehenden Verträge im Verhältnis zu den Kosten und Einnahmen während der Dauer des Betriebs der fraglichen Flugverbindung, nämlich sieben Monaten, beurteilen würde.

253    Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe im 259. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fälschlicherweise angenommen, dass der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 ein Jahr nach dem Start der ersten Flugverbindung von Ryanair und nicht ein Jahr nach der Erbringung von Marketingdienstleistungen durch AMS geendet habe, geht ins Leere. Die Klägerinnen haben nämlich nicht nachgewiesen, dass sich ein solcher Fehler, so bedauerlich er auch sein mag, spürbar auf die Berechnung der zu erwartenden inkrementellen Rentabilität des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 ausgewirkt hat. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts erläutert hat, ist offensichtlich, dass sich an den inkrementellen luftfahrtbezogenen und nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen sowie den inkrementellen Betriebskosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flugverbindungen von Ryanair am Flughafen Altenburg-Nobitz zu erwarten waren, auch dann nichts geändert hätte, wenn der Vertrag für eine Erstlaufzeit von einem Jahr nach Einführung des ersten Marketingdienstes durch AMS geschlossen worden wäre. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass der zeitliche Unterschied der Abrechnung des Preises für Marketingdienstleistungen durch AMS gegenüber AOC irgendwelche Auswirkungen auf den Betrag gehabt hätte, den AOC aufgrund des Vertrags über Marketingdienstleistungen schuldete und der Teil der bei der inkrementellen Rentabilitätsanalyse des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 zu berücksichtigenden Kosten war.

254    Dass die Kommission die tatsächliche Dauer des Betriebs der Luftverbindung von Ryanair und nicht die Laufzeit des Vertrags vom 25. Januar 2010, nämlich ein Jahr, berücksichtigt hat, berührt die Gültigkeit der im angefochtenen Beschluss durchgeführten inkrementellen Rentabilitätsanalyse nicht. Die Kommission durfte nämlich, ohne einen offenkundigen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter nur die inkrementellen Einnahmen in dem Zeitraum, für den sich Ryanair zur Durchführung der fraglichen Flugverbindung verpflichtet hatte, erwarten würde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie annahm, dass die von AMS erbrachten Marketingdienstleistungen keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Verhalten der Besucher der Ryanair-Website haben konnten (siehe oben, Rn. 184 bis 188).

255    Schließlich kann das Vorbringen, die Kommission hätte die Rentabilität des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 über den Zeitraum vom Beginn dieses Vertrags bis zum Zeitpunkt des Ablaufs des Vertrags über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 prüfen müssen, nicht durchgreifen.

256    Denn der Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 und der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 7. April 2003 galten zwar auch nach Ablauf des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 fort, doch haben die Parteien nach dem Inkrafttreten dieser Verträge von 2003, die insbesondere tägliche Linienflüge zum Flughafen London-Stansted während des ganzen Jahres vorsahen (47. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), die Bedingungen ihrer weiteren Zusammenarbeit sowohl hinsichtlich der Verpflichtungen zur Durchführung von Flügen als auch hinsichtlich des Entgelts für die Marketingdienstleistungen überarbeitet und ergänzt. So hat sich Ryanair mit dem Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 28. August 2008 dazu verpflichtet, im Sommer täglich und im Winter viermal wöchentlich eine Strecke zu diesem Flughafen sowie nur im Sommer dreimal wöchentlich eine Strecke zum Flughafen Girona zu betreiben (57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), während sie sich mit dem Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 dazu verpflichtete, Flugverbindungen zu den Flughäfen London-Stansted (siebenmal pro Woche), Girona (dreimal pro Woche) und Alicante (zweimal pro Woche) in der IATA-Sommersaison zu betreiben. Ebenso hat sich AOC mit dem Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 28. August 2008 und dem Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 dazu verpflichtet, den Betrag von [vertraulich] (siehe oben, Rn. 7) bzw. von [vertraulich] (siehe oben, Rn. 8) zu zahlen, um die Marketingdienstleistungen von AMS in Anspruch zu nehmen. Diese Zahlungen kamen zu der im Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 7. April 2003 festgelegten „Erfolgsgebühr“ als Entgelt für die Marketingdienstleistungen von Ryanair hinzu.

257    Daher kann vernünftigerweise angenommen werden, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in der Lage von AOC zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 25. Januar 2010 erwartet hätte, dass die Klägerinnen bei Ablauf dieses Vertrags nicht damit einverstanden sein würden, den Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 und den Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 7. April 2003 einfach fortzuführen, sondern auch auf der Neuverhandlung der Verpflichtung zur Durchführung der Flüge vom Flughafen Altenburg-Nobitz und auf neuen Zahlungen für die Marketingdienstleistungen bestehen würden.

258    Dass Ryanair nicht bereit war, die Verträge von 2003 einfach unverändert fortzuführen, ohne neue Zahlungen zu fordern, wird im Übrigen ex post dadurch bestätigt, dass sie zum einen in der IATA-Wintersaison 2010/2011, vom 30. Oktober 2010 bis zum 28. März 2011, nur eine Verbindung vom und zum Flughafen London-Stansted bediente, und zwar mit finanzieller Unterstützung durch regionale Privatunternehmen (32. Erwägungsgrund, Buchst. d, und 64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und zum anderen ihre Tätigkeiten am Flughafen Altenburg-Nobitz im März 2011 beendete, nachdem die Gesellschafter und der Vorstand von AOC es abgelehnt hatten, die von ihr als Marketingentgelt für den Sommerflugplan 2011 verlangte Summe von 420 000 Euro zuzuschießen.

259    Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass es zutreffender gewesen wäre, wenn die Kommission die Rentabilitätsaussichten des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 über den Zeitraum vom Beginn dieses Vertrags bis zum Ablauf des mit ihm verbundenen Vertrags über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 im April 2013 geprüft und damit den Zeithorizont von 2010 bis 2013 statt auf die von ihr zugrunde gelegten sieben Monate ausgedehnt hätte. Hierzu ist festzustellen, dass es in dem von den Klägerinnen vorgelegten Vermerk vom 14. April 2016 zwar heißt, dass der Abschluss des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 in Verbindung mit den beiden anderen Verträgen rentabel gewesen wäre, wenn sich die Rentabilitätsanalyse auf den Zeitraum vom Januar 2010 bis zum April 2013 erstreckt hätte. Die Analyse in diesem Vermerk berücksichtigt jedoch, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nicht die erwarteten neuen Zahlungen für die Marketingdienstleistungen.

260    Nach alledem ist die den Zeithorizont der Rentabilitätsanalyse betreffende Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen.

261    Zweitens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerinnen zum Auslastungsfaktor, der die Nutzung der Kapazität eines Flugzeugs angibt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Berechnung der nach dem Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 erwarteten Fluggastzahl im 264. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses einen Faktor von 80 % in einem Flugzeug mit 189 Plätzen, was der in diesem Vertrag genannten Kapazität entsprach, zugrunde legte.

262    Die Kommission hat vor dem Gericht erläutert, dass ein Auslastungsfaktor von 80 % eine vernünftige Annahme sei. Hierfür verweist sie auf den Jahresbericht von Ryanair von 2009, in dem es heißt, dass die von Ryanair in ihrem Netz durchgeführten Flüge eine durchschnittliche Auslastung von 81 % hatten und die Auslastung bei neuen Verbindungen wie der im Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. Januar 2010 vorgesehenen neuen Verbindung zum Flughafen Alicante im Allgemeinen geringer war.

263    In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat die Kommission ferner erläutert, dass der von ihr zugrunde gelegte Auslastungsfaktor von 80 % ein optimistischeres Szenario gewesen sei als die vom Flughafen Altenburg-Nobitz hinsichtlich der erwarteten Einnahmen aus den Tätigkeiten von Ryanair vertretenen Annahmen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang die von den deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren übermittelte Tabelle vorgelegt, die mehrere Szenarien mit Auslastungsfaktoren von 70 % bis 90 % umfasste. Nach dieser Tabelle konnte sogar bei einem Auslastungsfaktor von 70 % mit der Tätigkeit von Ryanair ein positives Ergebnis erzielt werden (vgl. 99. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

264    Daraus folgt, dass die Kommission sich bei der Bestimmung des im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Auslastungsfaktors auf objektive Gesichtspunkte gestützt hat, die es außerdem hinreichend rechtfertigten, vom Auslastungsfaktor von 85 % abzuweichen, der in anderen beihilferechtlichen Sachen angewandt worden war, die Vereinbarungen betrafen, die die Klägerinnen mit anderen Flughäfen geschlossen hatten. Da in diesen anderen Sachen und im angefochtenen Beschluss unterschiedliche Methoden zur Berechnung des Auslastungsfaktors verwendet wurden, ist festzustellen, dass der Ansatz der Kommission nicht als inkohärent angesehen werden kann.

265    Die die Zugrundelegung eines Auslastungsfaktors von 80 % betreffende Rüge der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.

266    Drittens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerinnen, bei der Ermittlung der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen für das Jahr 2010 seien externe Netzeffekte nicht berücksichtigt worden, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Ermangelung einschlägiger Exante‑Informationen annahm, dass der Flughafen Altenburg-Nobitz im Januar 2010, als der Vertrag über Marketingdienstleistungen unterzeichnet wurde, bei der Ermittlung der nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen seine tatsächlichen Einnahmen aus den Vorjahren berücksichtigt hatte, die im Vergleich zu 2006 und 2007 erheblich zugenommen hatten. Die Kommission ging also davon aus, dass der Flughafen Altenburg-Nobitz 2010 seinen Prognosen für nicht luftfahrtbezogene Einnahmen die beiden vorhergegangenen Jahre zugrunde gelegt hatte, die für die Jahre 2008 und 2009 einen Durchschnittsbetrag von 1,80 bis 2,30 Euro pro Fluggast erbracht hatten (263. Erwägungsgrund, Buchst. b des angefochtenen Beschlusses).

267    Es ist festzustellen, dass der Kommission bei dieser Ermittlung der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen für das Jahr 2010 kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

268    Aus den Akten geht nämlich, wie von der Kommission erläutert, hervor, dass die Klägerinnen in den Vorjahren im Rahmen des Vertrags vom 28. August 2008 in Verbindung mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 und dem Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 7. April 2003 sehr ähnliche Dienstleistungen erbracht hatten, so dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter nicht von der Annahme ausgehen durfte, dass sich die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen pro Passagier aufgrund externer Netzeffekte schlagartig erhöhen würden.

269    Die die Zugrundelegung unzutreffender Annahmen bei der Berechnung der Rentabilität betreffende Rüge ist daher zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1)      Die Klage wird abgewiesen.

2)      Die Ryanair DAC und die Airport Marketing Services Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3)      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

BerardisPapasavvasSpielmann

CsehiSpineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2018.

Unterschriften


[nicht wiedergegeben]


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.


2      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.

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