EUGH C-616/13

ECLI:ECLI:EU:C:2016:415
09.06.2016

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. Juni 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Kartelle — Art. 81 EG — Spanischer Straßenbaubitumenmarkt — Marktaufteilung und Preisabsprache — Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union — Überlange Dauer des Verfahrens vor der Europäischen Kommission — Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung“

In der Rechtssache C‑616/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2013,

Productos Asfálticos (PROAS) SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, abogada,

Klägerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte im Beistand von A. J. Rivas, avocat,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Productos Asfálticos (PROAS) SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, PROAS/Kommission (T‑495/07, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:452), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4441 endgültig der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38710 – Bitumen [Spanien]) (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit diese sie betrifft, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

2

Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt, dass „[b]ei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, … der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung [hat]. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Leitlinien von 1998

3

Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), sehen in ihrer Nr. 1 A betreffend die Ermittlung der Schwere des Verstoßes vor:

„A. Schwere des Verstoßes

Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße:

besonders schwere Verstöße:

Es handelt sich im Wesentlichen um horizontale Beschränkungen wie z. B. Preiskartelle, Marktaufteilungsquoten …

Voraussichtliche Beträge: oberhalb von 20 Mio. [Euro].

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

4

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 89 des angefochtenen Urteils dargestellt und kann wie folgt zusammengefasst werden.

5

Die von der Zuwiderhandlung betroffene Ware ist Fluxbitumen, ein nicht weiterverarbeitetes Bitumen, das für den Bau und die Unterhaltung von Straßen verwendet wird.

6

Der spanische Bitumenmarkt umfasst zum einen drei Hersteller, die Konzerne Repsol, CEPSA-PROAS und BP, sowie zum anderen Importeure, zu denen die Konzerne Nynäs und Petrogal gehören.

7

CEPSA-PROAS ist ein internationaler Konzern des Energiesektors, der an der Börse notiert ist und in mehreren Ländern tätig ist. PROAS, ein seit dem 1. März 1991 100%iges Tochterunternehmen der Compañía Española de Petróleos (CEPSA) SA, vertreibt von dieser hergestelltes Bitumen und produziert und vertreibt weitere Bitumenprodukte.

8

Nach einem am 20. Juni 2002 von einem Unternehmen des BP-Konzerns in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) gestellten Antrag auf Geldbußenerlass wurden am 1. und am 2. Oktober 2002 bei Gesellschaften der Konzerne Repsol, CEPSA-PROAS, BP, Nynäs und Petrogal Nachprüfungen vorgenommen.

9

Am 6. Februar 2004 richtete die Kommission nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) eine erste Reihe von Auskunftsverlangen an die betroffenen Unternehmen.

10

Mit Telefax vom 31. März 2004 bzw. vom 5. April 2004 stellten Unternehmen der Konzerne Repsol und PROAS bei der Kommission einen Antrag gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, begleitet von einer Unternehmenserklärung.

11

Nachdem sie vier weitere Auskunftsverlangen an die betroffenen Unternehmen gerichtet hatte, eröffnete die Kommission förmlich ein Verfahren und stellte den betroffenen Unternehmen der Konzerne BP, Repsol, CEPSA-PROAS, Nynäs und Petrogal in der Zeit vom 24. bis zum 28. August 2006 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu.

12

Am 3. Oktober 2007 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie feststellte, dass sich die 13 Unternehmen, an die sie gerichtet war, an einem Komplex von Vereinbarungen über die Marktaufteilung und die Absprache der Preise für Straßenbaufluxbitumen in Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) beteiligt hatten.

13

Die Kommission war der Ansicht, beide festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen, nämlich die horizontalen Vereinbarungen zur Marktaufteilung und die Preisabsprache, gehörten aufgrund ihres Wesens zu den schwersten Arten von Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und könnten nach der Rechtsprechung die Einstufung als „besonders schwere“ Zuwiderhandlung rechtfertigen.

14

Sie setzte den „Ausgangsbetrag“ der zu verhängenden Geldbußen unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung, des Wertes des in Rede stehenden Marktes, der für 2001, das letzte vollständige Jahr der Zuwiderhandlung, auf 286400000 Euro geschätzt wurde, und des Umstands, dass sich die Zuwiderhandlung auf die in einem einzigen Mitgliedstaat vorgenommenen Bitumenverkäufe beschränkte, auf 40000000 Euro fest.

15

Danach teilte die Kommission die Unternehmen, an die die streitige Entscheidung gerichtet war, für eine Differenzierung in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Bedeutung auf dem in Rede stehenden Markt in verschiedene Kategorien ein, um zu berücksichtigen, inwieweit sie tatsächlich wirtschaftlich in der Lage waren, dem Wettbewerb schweren Schaden zuzufügen.

16

Der Repsol-Konzern und PROAS, deren Anteile auf dem in Rede stehenden Markt im Geschäftsjahr 2001 34,04 % bzw. 31,67 % betrugen, wurden in die erste Kategorie eingestuft, der BP-Konzern mit einem Marktanteil von 15,19 % in die zweite Kategorie und die Konzerne Nynäs sowie Petrogal, deren Marktanteile im Bereich zwischen 4,54 % und 5,24 % lagen, in die dritte Kategorie. Auf dieser Grundlage wurden die „Grundbeträge“ der zu verhängenden Geldbußen wie folgt angepasst:

erste Kategorie, für den Repsol-Konzern und PROAS: 40000000 Euro;

zweite Kategorie, für den BP-Konzern: 18000000 Euro;

dritte Kategorie, für die Konzerne Nynäs und Petrogal: 5500000 Euro.

17

Nach einer Erhöhung des „Grundbetrags“ der Geldbußen in Abhängigkeit von der Dauer der Zuwiderhandlung, und zwar eines Zeitraums von elf Jahren und sieben Monaten (vom 1. März 1991 bis zum 1. Oktober 2002), was PROAS betrifft, war die Kommission der Auffassung, dass der Betrag der gegen PROAS zu verhängenden Geldbuße aufgrund erschwerender Umstände um 30 % zu erhöhen sei, da dieses Unternehmen zu den „treibenden Kräften“ des Kartells gehört habe.

18

Die Kommission entschied außerdem, dass PROAS in Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Anspruch auf eine Ermäßigung in Höhe von 25 % der Geldbuße habe, die normalerweise gegen sie zu verhängen gewesen wäre.

19

Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte wurde gegen CEPSA und PROAS gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 83850000 Euro verhängt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20

Mit Klageschrift, die am 20. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie sie betrifft, sowie, hilfsweise, die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße. Sie beantragte ferner, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21

Zur Stützung ihrer Klage machte sie acht Klagegründe geltend.

22

Das Gericht hat jeden einzelnen dieser Klagegründe verworfen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.

23

Im Wege der Widerklage beantragte die Kommission, das Gericht möge in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Betrag der gegen PROAS verhängten Geldbuße erhöhen. Diesem Antrag hat das Gericht nicht stattgegeben.

Anträge der Parteien

24

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt PROAS,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, ohne ihn an das Gericht zurückzuverweisen, und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

25

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

26

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

27

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der vier Teile umfasst, wird ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), gegen Art. 261 AEUV und gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 falsch ausgelegt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist geltend gemacht. Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung von Nr. 1 A der Leitlinien von 1998

Vorbringen der Parteien

28

Mit ihrem zweiten, gegen die Rn. 129 bis 135, 140 bis 143, 149 und 439 bis 442 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben, dass es Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 falsch ausgelegt habe.

29

Gemäß dem Wortlaut dieser Nummer und den Zielen der Wettbewerbspolitik müsse das Gericht prüfen, ob die Kommission für die Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße die Auswirkungen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auf den Markt berücksichtigt habe, da diese Auswirkungen im vorliegenden Fall „messbar“ gewesen seien.

30

Das Gericht habe jedoch zugelassen, dass die Kommission die streitige Zuwiderhandlung, ohne ihre Auswirkungen zu würdigen, als „besonders schwer“ im Sinne dieser Nummer einstufe und den Grundbetrag der Geldbuße auf das Doppelte des für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Mindestbetrags festlege.

31

Dadurch habe das Gericht auch gegen den für die Kommission verpflichtenden Charakter ihrer eigenen Leitlinien verstoßen, dieser erlaubt, von ihrer früheren Entscheidungspraxis abzurücken, und Art. 47 der Charta verletzt, indem es die Vermutung, dass die Kartelle „allein aufgrund ihrer Art“ besonders schwere Zuwiderhandlungen seien, in eine unwiderlegliche Vermutung umgewandelt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

32

Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es entschieden habe, dass die Kommission die streitige Zuwiderhandlung aufgrund ihrer Art als „besonders schwer“ im Sinne von Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 habe einstufen dürfen.

33

Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Leitlinien von 1998 hervorgeht, dass horizontale Preisabsprachen oder Marktaufteilungen allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 75, vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 103, sowie vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 97).

34

Daher hat das Gericht zu Recht und ohne die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung, die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin oder Art. 47 der Charta zu verletzen, zunächst in Rn. 130 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die streitige Zuwiderhandlung als horizontale Vereinbarungen zur Marktaufteilung und als Preisabsprache ausgestaltet gewesen sei, und dann in Rn. 133 dieses Urteils an die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Rechtsprechung erinnert und das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach die Kommission die streitige Zuwiderhandlung nicht als „besonders schweren Verstoß“ im Sinne von Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 habe einstufen dürfen, ohne deren Auswirkungen auf den Markt zu würdigen.

35

Der zweite Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 47 der Charta, Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003

Zum ersten und zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Klagegründe bzw. Verletzung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

– Vorbringen der Parteien

36

Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den Rn. 125, 127 und 140 bis 142 des angefochtenen Urteils die von ihr geltend gemachten Klagegründe verfälscht zu haben. So habe es zum einen die Auffassung vertreten, dass sie lediglich die Einstufung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung als „besonders schweren Verstoß“ gerügt habe, ohne eigenständig den Grundbetrag der auf sie angewandten Geldbuße zu beanstanden. Zum anderen sei es der Ansicht gewesen, dass sie die Merkmale des spanischen Marktes als mildernde Umstände und nicht als Faktoren geltend gemacht habe, die die geringere Schwere der streitigen Zuwiderhandlung veranschaulichten.

37

Dadurch habe ihr das Gericht zu keinem Zeitpunkt ermöglicht, den von der Kommission in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten Grundbetrag von 40000000 Euro anzufechten, und es ihr so unmöglich gemacht, sich zu verteidigen.

38

Hierzu macht die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten, gegen die Rn. 129 bis 143, 149 bis 160 und 439 bis 446 des angefochtenen Urteils gerichteten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes auch geltend, dass das Gericht dadurch, dass es ihr Vorbringen in Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlung nicht selbständig geprüft und sich lediglich die Bewertungen der Kommission, wie sie in der streitigen Entscheidung stünden, und deren Auslegung ihrer eigenen Leitlinien zu eigen gemacht habe, gegen „seine Verpflichtung, die streitige Entscheidung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 unbeschränkt nachzuprüfen“, verstoßen habe.

39

Das Gericht beschränke sich darauf, die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Schwere und zur geografischen Ausdehnung der Zuwiderhandlung zu wiederholen, obwohl sie gerügt habe, dass die Kommission ihre Entscheidung hierzu nicht ausreichend begründet habe. Außerdem gehe es unzureichend auf den von der spanischen Regierung im vorliegenden Fall ausgeübten Druck ein, insbesondere indem es in Rn. 138 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertrete, dass es sich dabei schlicht um die Billigung oder Duldung einer Zuwiderhandlung seitens der nationalen Behörden handele. Es beschränke sich darauf, hinsichtlich der konkreten Auswirkungen des streitigen Kartells auf den Markt auf die Leitlinien von 1998 zu verweisen, und gebe für die Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße eine ins Leere gehende Begründung.

40

Außerdem sei das Gericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, „die [streitige] Entscheidung in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu überprüfen“.

41

Die Kommission hält den ersten und den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für offensichtlich unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

42

Was den zuerst zu prüfenden zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

43

Wie der Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle insoweit auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72).

44

Der Umfang der dem Gericht eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist allerdings – im Unterschied zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle – strikt auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beschränkt (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 76).

45

Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin, der auf eine Verkennung von Art. 261 AEUV und von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 abzielt, dahin zu verstehen, dass er sich gegen die Tatsache wendet, dass das Gericht keine unbeschränkte Nachprüfung des Betrags der mit der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße vorgenommen hat.

46

Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 129 bis 164 des angefochtenen Urteils die Faktoren, die es für die Würdigung des von der Kommission in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten Schweregrads der streitigen Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, detailliert dargestellt hat.

47

Hierzu hat das Gericht erstens die Auffassung vertreten, dass die Kommission die streitige Zuwiderhandlung zu Recht als „besonders schweren Verstoß“ im Sinne von Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 eingestuft habe.

48

Zweitens habe die Kommission den Grundbetrag der gegen PROAS verhängten Geldbuße auf jeden Fall auf 40000000 Euro festsetzen dürfen, ohne die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den in Rede stehenden Markt berücksichtigen zu müssen. Die Rechtsmittelführerin habe nicht dargetan, dass dieser Markt keine nationale Ausdehnung gehabt habe. Ferner hat das Gericht den Gesamtwert des spanischen Fluxbitumenmarkts im Jahr 2001 sowie die sich auf 31,67 % belaufenden Marktanteile von PROAS auf diesem Markt berücksichtigt.

49

Schließlich hat es in Rn. 158 des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte entschieden, dass „selbst unter der Annahme, dass das Fehlen konkreter Auswirkungen des Kartells auf den in Rede stehenden Markt erwiesen wäre, … dieses das Gericht nicht dazu veranlassen [kann], den Betrag der Geldbuße abzuändern“.

50

Auch der Begründung in den Rn. 439 bis 446 des angefochtenen Urteils kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausgeübt habe. Das Gericht beantwortet nämlich die einzelnen Rügen der Rechtsmittelführerin substantiiert mit je eigener Begründung. Dies gilt für die Rügen erstens bezüglich des Begründungsmangels der streitigen Entscheidung, was die fehlenden konkreten Auswirkungen des streitigen Kartells auf den Markt anbelangt, zweitens bezüglich der Verwirrung der Teilnehmer an der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Vereinbarungen, die durch die angebliche Einmischung der spanischen Regierung hervorgerufen worden sein soll, und drittens bezüglich der Bewertung des jeweiligen Gewichts der Teilnehmer an der Zuwiderhandlung auf der Grundlage ihres Umsatzes mit Fluxbitumen.

51

Zudem kann die Tatsache allein, dass das Gericht in den Rn. 157, 158 und 449 des angefochtenen Urteils in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der gegen PROAS verhängten Geldbuße auch mehrere Teile der Beurteilung bestätigt hat, die die Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommen hatte und deren Rechtmäßigkeit zuvor festgestellt worden war, nicht als fehlende Ausübung des Gerichts seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gewertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 99).

52

Soweit die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise in Bezug auf den von der spanischen Regierung ausgeübten Druck und insbesondere die Tatsache beanstandet, dass er vom Gericht als schlichte Billigung oder Duldung einer Zuwiderhandlung seitens der nationalen Behörden angesehen worden sei, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).

53

Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

54

Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezüglich der angeblichen Verfälschung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe anbelangt, geht das Vorbringen, wonach das Gericht zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass die Rechtsmittelführerin lediglich die Einstufung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung als „besonders schweren Verstoß“ gerügt habe, ohne eigenständig den Grundbetrag der auf sie angewandten Geldbuße zu beanstanden, ins Leere. Wie aus Rn. 48 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat sich das Gericht nämlich jedenfalls nicht darauf beschränkt, die Einstufung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung als „besonders schweren Verstoß“ zu prüfen, sondern auch die Festlegung des Grundbetrags überprüft.

55

Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass die Rechtsmittelführerin die Merkmale des spanischen Marktes als mildernde Umstände und nicht als Faktoren geltend gemacht habe, die die geringere Schwere der streitigen Zuwiderhandlung veranschaulichten. Da das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Merkmalen des spanischen Marktes im Rahmen der Würdigung der mildernden Umstände gewürdigt hat, kann ihm nämlich jedenfalls nicht vorgeworfen werden, es nicht bei der Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlung geprüft zu haben (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C‑449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 78 und 79).

56

Daraus folgt, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

57

Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, dass es in den Rn. 161 bis 164 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission von ihrer früheren Entscheidungspraxis im Wettbewerbsbereich, wie sie sich u. a. aus der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel [81 EG] (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande]) ergebe, habe abrücken dürfen.

58

Hierzu genügt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts in Rn. 161 des angefochtenen Urteils der Hinweis, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (Urteil vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Demnach ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: keine tatsächliche Prüfung des spezifischen Anteils von PROAS an der streitigen Zuwiderhandlung durch das Gericht und dessen Weigerung, die beantragten prozessleitenden Maßnahmen anzuordnen

– Vorbringen der Parteien

60

Mit dem vierten, gegen die Rn. 209 und 215 des angefochtenen Urteils gerichteten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin zum einen dem Gericht vor, dadurch einen Fehler begangen zu haben, dass es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die von der Kommission verwendete Methode zur Berechnung der Verkäufe eine künstliche Erhöhung ihres Anteils an dem Kartell habe nach sich ziehen können, da die Kommission gruppeninterne Verkäufe anderer Kartellteilnehmer und andere Produkte als Fluxbitumen ausgeschlossen habe, deshalb nicht geprüft habe, weil es sich um ein neues Vorbringen gehandelt habe.

61

Zum anderen habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ihren Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen abgelehnt habe, mit denen der Kommission die Vorlage von Dokumenten habe auferlegt werden sollen, mit denen der Rechtsmittelführerin der Nachweis hätte ermöglicht werden sollen, dass die Kommission bei der Bestimmung des spezifischen Anteils von PROAS an dem in Rede stehenden Kartell einen Fehler gemacht habe. Damit habe es das Gericht der Rechtsmittelführerin unmöglich gemacht, ihre Argumente sachgerecht vorzutragen.

62

Nach Auffassung der Kommission ist dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

63

Was die Rüge der Rechtsmittelführerin anbelangt, das Gericht habe den spezifischen Anteil von PROAS an der streitigen Zuwiderhandlung nicht tatsächlich geprüft, ist festzustellen, dass sie auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

64

Aus diesem geht nämlich hervor, dass das Gericht diese Rüge substantiiert zurückgewiesen hat. Zu diesem Zweck hat es in den Rn. 204 bis 208 des angefochtenen Urteils die Gründe dargelegt, weshalb es der Kommission nicht möglich gewesen sei, für das Geschäftsjahr, das für die Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße als Bezugszeitraum gedient habe, die Verkäufe des Repsol-Konzerns an die Composán Distribución SA zu berücksichtigen, und in den Rn. 211 bis 215 dieses Urteils ergänzend erklärt, dass die Rechtsmittelführerin bezüglich anderer zu diesem Konzern gehörender Unternehmen nichts vorgetragen habe.

65

Daher hat das Gericht, unterstellt, es hätte in Rn. 209 dieses Urteils unzutreffend festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hierzu neu gewesen sei, im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt, aus denen es der Auffassung gewesen ist, dass die Kommission bei der Festlegung des Grundbetrags der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung nicht verletzt habe.

66

Was die Ablehnung des von der Rechtsmittelführerin gestellten Antrags auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen durch das Gericht anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise einer Ergänzung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Viega/Kommission, C‑276/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:163, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Unter Berücksichtigung der vom Gericht in den Rn. 204 bis 208 des angefochtenen Urteils gegebenen hinreichenden Begründung für die Feststellung, dass die Unterlagen über die Verkäufe des Repsol-Konzerns an Composán Distribución irrelevant gewesen seien, ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum eventuellen Nutzen dieser Unterlagen für ihre Verteidigung allein nicht ausreichend, um darzutun, dass das Gericht nicht in der Lage gewesen sei, in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden. Demnach kann aus diesem Vorbringen keine Verpflichtung des Gerichts abgeleitet werden, von prozessleitenden Maßnahmen oder Beweiserhebungen Gebrauch zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 59).

68

Daraus folgt, dass diese Rüge ebenso wie der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

69

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist

Vorbringen der Parteien

70

Mit ihrem dritten, gegen die Rn. 372 bis 400 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht zum einen vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es entschieden habe, dass das von der Kommission durchgeführte Verwaltungsverfahren, das ungefähr fünf Jahre und vier Monate gedauert habe, innerhalb einer angemessenen Frist erledigt worden sei, und dass folglich der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt worden sei. Hierzu trägt sie vor, dass die Angemessenheit der Dauer dieses Verfahrens nicht im Hinblick darauf festgestellt werden könne, ob die Kommission die von der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Verjährungsfrist eingehalten habe. Die überlange Dauer dieses Verfahrens habe unter Berücksichtigung der allmählichen Verschärfung der Politik der Kommission im Bereich der Geldbußen für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln die Verhängung einer Geldbuße zur Folge gehabt, die höher sei als diejenige, die gegen sie verhängt worden wäre, wenn das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen worden wäre.

71

Zum anderen wirft sie dem Gericht die überlange Dauer des Gerichtsverfahrens – und zwar fünf Jahre und neun Monate – vor, die durch keinen außergewöhnlichen Umstand gerechtfertigt sei.

72

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verwaltungs- und das Gerichtsverfahren zusammen genommen mehr als elf Jahre gedauert hätten, zu denen die Dauer des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens hinzuzurechnen sei, beantragt die Rechtsmittelführerin, unmittelbar die Konsequenzen aus diesem Verstoß gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Frist und der ordnungsgemäßen Verwaltung zu ziehen, indem der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und die Rechtssache an sich zieht, um die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Geldbuße aus diesem Grund herabzusetzen, ohne sie zu verpflichten, eine Schadensersatzklage beim Gericht zu erheben.

73

Die Kommission macht geltend, dass es hinsichtlich des Vorbringens der Verletzung der angemessenen Frist im Rahmen sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens der Rechtsmittelführerin obliege, eine Schadensersatzklage beim Gericht zu erheben. Jedenfalls trage sie nichts vor, mit dem dargetan werden könne, dass die Dauer der Verfahren vor der Kommission und dem Gericht, einzeln oder zusammen genommen, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles übermäßig lang gewesen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

74

Was den ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes anbelangt, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es entschieden habe, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist zwar die Nichtigerklärung einer am Ende eines auf Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV gestützten Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung rechtfertigen kann, da sie auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 42 und 43), jedoch kann die Verletzung der angemessenen Frist eines solchen Verwaltungsverfahrens durch die Kommission – angenommen, sie wäre erwiesen – nicht zu einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C‑414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 109).

75

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 375 bis 377 des angefochtenen Urteils endgültig festgestellt hat, was von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels im Übrigen nicht bestritten wird, dass sie nicht dargetan habe, dass die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte aus Gründen, die mit der angeblich überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens in Zusammenhang stünden, habe beeinträchtigt werden können.

76

Daher hat das Gericht den Klagegrund der Rechtsmittelführerin, mit dem diese auf der Grundlage der angeblich überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erwirken wollte, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

77

Insoweit ist der Umstand, dass die überlange Dauer dieses Verfahrens nach Auffassung der Rechtsmittelführerin die Verhängung einer Geldbuße zur Folge hatte, die höher ist als diejenige, die gegen sie verhängt worden wäre, wenn das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen worden wäre, aufgrund des rein spekulativen Charakters dieses Vorbringens irrelevant.

78

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hierzu ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

79

Soweit die Rechtsmittelführerin in Anbetracht der angeblich überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens hilfsweise die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße verlangt, ist entsprechend den Ausführungen in Rn. 74 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass dieses Vorbringen ins Leere geht.

80

Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes greift daher nicht durch.

81

Was den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, ihr Recht auf eine angemessene Urteilsfrist verletzt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Schadensersatzklage entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin einen effektiven Rechtsbehelf darstellt. Daher kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, vom 9. Oktober 2014, ICF/Kommission, C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 57, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 17 und 18).

82

Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, vom 9. Oktober 2014, ICF/Kommission, C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 58, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 19).

83

Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Oktober 2014, ICF/Kommission, C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 59, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

84

Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfahrensdauer vor dem Gericht, nämlich nahezu fünf Jahre und neun Monate, die insbesondere einen Zeitraum von fast vier Jahren und zwei Monaten enthält, der, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht und wie aus den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung ohne irgendeine Verfahrenshandlung verstrichen ist, lässt sich weder durch die Art noch durch den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und auch nicht durch deren Kontext erklären.

85

Aus den in Rn. 81 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

86

Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbaren Fassung

87

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht dadurch gegen Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung verstoßen habe, dass es PROAS die Kosten auferlegt habe, obwohl es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Parteien mit ihrem Vorbringen unterlegen seien, die Kosten zwischen ihnen hätte teilen müssen.

88

Wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind nach ständiger Rechtsprechung Anträge, mit denen die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts gerügt wird, in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Januar 1995, Roujansky/Rat, C‑253/94 P, EU:C:1995:4, Rn. 13 und 14, sowie Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 151).

89

Da die Rechtsmittelführerin mit ihren ersten drei Rechtsmittelgründen unterlegen ist, ist der letzte, auf die Verteilung der Kosten bezogene Rechtsmittelgrund demnach für unzulässig zu erklären.

90

Damit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

91

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

92

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

93

Da die Kommission die Verurteilung von PROAS beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Productos Asfálticos (PROAS) SA trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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