EUGH C-603/14

ECLI:ECLI:EU:C:2015:807
10.12.2015

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

10. Dezember 2015 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Wortmarke ‚The English Cut‘ — Widerspruch des Inhabers der nationalen und Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken mit den Wortbestandteilen ‚El Corte Inglés‘ — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 5 — Gefahr, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang mit einer bekannten Marke sehen — Erforderlicher Ähnlichkeitsgrad“

In der Rechtssache C‑603/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Dezember 2014,

El Corte Inglés SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. Rivas Zurdo, abogado,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters M. Safjan und der Richterin K. Jürimaë,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die El Corte Inglés SA (im Folgenden: El Corte Inglés) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2014, El Corte Inglés/HABM – English Cut (The English Cut) (T‑515/12, EU:T:2014:882, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. September 2012 (Sache R 1673/2011‑1, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dieser Gesellschaft und der The English Cut SL (im Folgenden: The English Cut) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

In Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) heißt es:

„(1)   Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2)   ‚Ältere Marken‘ im Sinne von Absatz 1 sind

a)

Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i)

Gemeinschaftsmarken;

ii)

in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;

(5)   Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Fall einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Fall einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

3

Am 9. Februar 2010 meldete The English Cut das Wortzeichen „The English Cut“ beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

4

Es wurde für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

„Bekleidungsstücke, ausgenommen Anzüge, Hosen und Jacken; Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

5

Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2010/122 vom 6. Juli 2010 veröffentlicht.

6

Am 4. Oktober 2010 erhob El Corte Inglés Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke für alle in Rn. 4 des vorliegenden Urteils genannten Waren.

7

Der Widerspruch war insbesondere auf folgende ältere Marken gestützt:

die unter der Nr. 166450 für „Schuhwaren“ der Klasse 25 des Abkommens von Nizza eingetragene spanische Wortmarke El Corte Inglés und

die unter den Nrn. 5428255 und 5428339 u. a. für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 des Abkommens von Nizza sowie für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ der Klasse 35 des Abkommens von Nizza eingetragenen Gemeinschaftsbildmarken. Diese Marken betreffen die nachstehend wiedergegebenen Bildzeichen:

Image

8

Der Widerspruch wurde auf die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse gestützt.

9

Am 12. Juli 2011 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch zurück.

10

Am 16. August 2011 legte El Corte Inglés gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück.

11

Erstens entschied die Beschwerdekammer hinsichtlich des auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruchs, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen keinerlei Ähnlichkeit in bildlicher oder klanglicher Hinsicht im Sinne dieser Bestimmung aufwiesen. Somit werde das Wortzeichen „The English Cut“ in begrifflicher Hinsicht insgesamt gesehen von den spanischen Verkehrskreisen, die die englische Sprache nicht in hohem Maß beherrschten, als Phantasiebezeichnung wahrgenommen. Allerdings werde der englische Begriff „English“ trotz der geringen Englischkenntnisse der spanischen Durchschnittsverbraucher von den meisten Verbrauchern so verstanden, dass mit ihm ein ähnliches Konzept ausgedrückt werde wie mit dem spanischen Begriff „Inglés“.

12

Die Beschwerdekammer stellte daher fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine an einen ihrer Wortbestandteile anknüpfende begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen, auch wenn sie insgesamt nicht ähnlich seien.

13

Die Beschwerdekammer nahm sodann eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Wörter „El Corte“ und „Cut“ die dominierenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen darstellten und dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht in der Lage seien, eine „begriffliche Übereinstimmung“ zwischen ihnen herzustellen. Sie schloss daraus, dass diese Zeichen zwar eine – von ihr in Rn. 43 der streitigen Entscheidung ausdrücklich als „minimal“ eingestufte – begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen, gleichwohl aber insgesamt unähnlich seien, so dass der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch zurückzuweisen sei.

14

Zweitens führte die Beschwerdekammer zu dem auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch aus, ungeachtet der großen Wertschätzung der älteren Marken im Bereich des Großhandels habe El Corte Inglés keine hinreichenden Beweise für das tatsächliche oder potenzielle Vorliegen eines Schadens oder einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung dieser Marken vorgelegt. Sie wies daher den auf diese Bestimmung gestützten Widerspruch von El Corte Inglés zurück.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15

Mit Klageschrift, die am 22. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob El Corte Inglés Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

16

Zur Stützung ihrer Klage machte El Corte Inglés zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung rügte.

17

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.

18

In Bezug auf den ersten Klagegrund hat das Gericht zunächst ausgeführt, da die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und zum Vergleich der betreffenden Waren und Dienstleistungen von den Parteien nicht bestritten worden und frei von Fehlern seien, sei ihnen zu folgen.

19

Sodann hat das Gericht zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zum einen festgestellt, dass sie Worte enthielten, die sich aus einer unterschiedlichen Zahl von Buchstaben zusammensetzten und verschiedenen Sprachen entstammten, und zum anderen, dass sich ihre Aussprache und Silbenzahl nicht ähnelten. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Beschwerdekammer diese Zeichen zu Recht weder in bildlicher noch in klanglicher Hinsicht als ähnlich angesehen habe. In begrifflicher Hinsicht hätten die einander gegenüberstehenden Zeichen hingegen dieselbe wörtliche Bedeutung, und zwar „der englische Schnitt“. Die spanischen Verbraucher könnten die Übereinstimmung dieser Bedeutung jedoch erst nach einer Übersetzung des Wortzeichens „The English Cut“ in ihre Sprache erfassen, was die Herstellung eines unmittelbaren begrifflichen Zusammenhangs zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen durch sie ausschließe. Infolgedessen hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils den Grad der begrifflichen Ähnlichkeit dieser Zeichen als „gering“ eingestuft.

20

Schließlich hat das Gericht am Ende seiner Untersuchung in Rn. 33 des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine geringe begriffliche Ähnlichkeit, aber keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Deshalb habe die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die Zeichen insgesamt unähnlich seien. Da eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vorliege, sei keine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlich. Deshalb hat es den ersten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen.

21

Den zweiten Klagegrund hat das Gericht als unbegründet zurückgewiesen, weil die älteren Marken zwar sehr große Bekanntheit genössen, aber aus dem im Rahmen des ersten Klagegrundes durchgeführten Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgehe, dass sie sich nicht ähnelten, so dass die für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Voraussetzung ihrer Identität oder Ähnlichkeit im vorliegenden Fall fehle.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

22

El Corte Inglés beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und

der oder den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens die Kosten aufzuerlegen.

23

Das HABM beantragt,

das Rechtsmittel für teils unzulässig und teils unbegründet zu erklären und

El Corte Inglés die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

24

El Corte Inglés stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens eine Tatsachenverfälschung durch das Gericht, zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung geltend macht.

Erster Rechtsmittelgrund: Tatsachenverfälschung durch das Gericht

25

El Corte Inglés trägt vor, da in der streitigen Entscheidung eine begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt werde, habe das Gericht die Tatsachen des vorliegenden Falles verfälscht, als es diese Ähnlichkeit in den Rn. 29, 30 und 33 des angefochtenen Urteils als „leicht“ oder „minimal“ eingestuft und damit ihre Bedeutung geschmälert habe.

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf einem Fehlverständnis der streitigen Entscheidung beruht. Zwar hat die Beschwerdekammer in zahlreichen Randnummern dieser Entscheidung eine begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angesprochen, ohne diese näher zu charakterisieren, doch hat sie sie in Rn. 43 dieser Entscheidung ausdrücklich als „minimal“ eingestuft. Folglich hat das Gericht mit seinen Ausführungen in Rn. 30 des angefochtenen Urteils, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen einer „minimalen“ begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen anerkannt habe, und mit seiner Entscheidung in den Rn. 29 und 33 dieses Urteils, die Ähnlichkeit als „gering“ einzustufen, die Tatsachen des vorliegenden Falles nicht verfälscht und somit die Bedeutung der in der streitigen Entscheidung festgestellten Ähnlichkeit nicht geschmälert.

27

Jedenfalls stellt die Einstufung der begrifflichen Ähnlichkeit als leicht, gering oder minimal eine Würdigung der Tatsachen des vorliegenden Falles dar. Das Gericht ist aber an eine solche von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung nicht gebunden, wenn sie Teil der Gründe der Entscheidung ist, deren Rechtmäßigkeit vor ihm bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 47 und 48).

28

Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

29

El Corte Inglés macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem es in den Rn. 26 bis 33 des angefochtenen Urteils das Bestehen jeder bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen und ihnen nur eine geringe begriffliche Ähnlichkeit zuerkannt habe.

30

Ein solches Vorbringen zielt jedoch darauf ab, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen.

31

Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt. Da die Tatsachen- und Beweiswürdigung keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge, ist daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung dieser Tatsachen und Beweise zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 68, und Beschluss Repsol YPF/HABM, C‑466/13 P, EU:C:2014:2331, Rn. 54).

32

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

Vorbringen der Parteien

33

El Corte Inglés trägt vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der für die Anwendung von Abs. 1 Buchst. b bzw. Abs. 5 von Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 verlangte Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Rn. 72 bis 78 des Urteils Intra-Presse/Golden Balls (C‑581/13 P und C‑582/13 P, EU:C:2014:2387) gehe nämlich hervor, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, anders als Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels, nur einen geringen Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Zeichen verlange. Da das Gericht im vorliegenden Fall das Bestehen einer – wenn auch geringen – begrifflichen Ähnlichkeit dieser Zeichen anerkannt habe, habe es zu Unrecht nicht geprüft, ob aufgrund des Vorliegens anderer relevanter Faktoren wie der Bekanntheit oder der Wertschätzung der älteren Marken dieser geringe Grad begrifflicher Ähnlichkeit nicht gleichwohl ausgereicht habe, damit die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen gedanklich miteinander verknüpften.

34

Das HABM macht geltend, das Urteil Intra-Presse/Golden Balls (C‑581/13 P und C‑582/13 P, EU:C:2014:2387), auf das El Corte Inglés ihr Vorbringen stütze, sei den Urteilen Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C‑254/09 P, EU:C:2010:488) und Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177) gegenüberzustellen. In diesen beiden Urteilen habe der Gerichtshof nämlich entschieden, dass das Gericht Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, dessen Bestimmungen mit denen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 übereinstimmten, zu Recht für offensichtlich unanwendbar erklärt habe, obwohl es bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des nunmehr in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Schutzes festgestellt habe, dass es einen gemeinsamen Begriff oder Bildbestandteil gebe.

35

Diese unterschiedliche Vorgehensweise sei damit zu erklären, dass das Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C‑254/09 P, EU:C:2010:488) und Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177) ergangen seien, im Gegensatz zu der Situation, die Gegenstand des Urteils Intra-Presse/Golden Balls (C‑581/13 P und C‑582/13 P, EU:C:2014:2387) gewesen sei, schon im Stadium des bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen Faktoren wie die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente jedes dieser Zeichen berücksichtigt habe, die in anderen Fällen nur im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr geprüft würden. Folglich sei das Gericht, wenn es – wie hier geschehen – kennzeichnungskräftige und dominierende Elemente jedes der einander gegenüberstehenden Zeichen schon im Stadium ihres Vergleichs berücksichtige, aber am Ende dieser Prüfung zu dem Ergebnis komme, dass trotz des Bestehens einer leichten begrifflichen Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr vorliege, zu dem Schluss berechtigt, dass die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zwangsläufig ausgeschlossen sei.

36

Hilfsweise macht das HABM geltend, auch wenn das Gericht formal gesehen im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ausdrücklich geprüft habe, ob die bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b festgestellte leichte begriffliche Ähnlichkeit für die Herstellung einer Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Zeichen durch die Verkehrskreise ausreiche, sei aus einigen vom Gericht im Rahmen der letztgenannten Prüfung angestellten Erwägungen gleichwohl zu schließen, dass die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ebenso wenig in Betracht komme, weil die Verbraucher erst nach einer Übersetzung des Zeichens „The English Cut“ in ihre Muttersprache gegebenenfalls erkennen könnten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine identische Bedeutung hätten, so dass sie keinen unmittelbaren begrifflichen Zusammenhang zwischen diesen Zeichen herstellen würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

37

Zunächst ist festzustellen, dass Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 von Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 gleichlautend mit Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sind. Daher ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 von Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 als für die Auslegung von Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 von Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 relevant anzusehen.

38

Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 geht hervor, dass seine Anwendung von drei Voraussetzungen abhängt, und zwar erstens von der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, zweitens davon, dass es sich bei der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, um eine bekannte Marke handelt, und drittens vom Bestehen einer Gefahr, dass die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Überdies geht aus seinem Wortlaut hervor, dass die drei genannten Voraussetzungen als kumulativ anzusehen sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 von Art. 8 der Verordnung gemeinsam ist.

39

Daraus, dass weder nach dem Wortlaut von Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 von Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff der Ähnlichkeit in diesen beiden Absätzen unterschiedlich zu verstehen ist, folgt u. a., dass die vom Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung festgestellte fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zwangsläufig dazu führt, dass im vorliegenden Fall auch Abs. 5 dieses Artikels unanwendbar ist. Umgekehrt gilt auch eine vom Gericht im Rahmen dieser Prüfung getroffene Feststellung einer gewissen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen für die Anwendung sowohl von Abs. 1 Buchst. b als auch von Abs. 5 des Art. 8 dieser Verordnung.

40

Falls sich der fragliche Ähnlichkeitsgrad als für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ausreichend erweist, kann daraus gleichwohl nicht abgeleitet werden, dass die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 zwangsläufig ausgeschlossen sei.

41

Der von den beiden Absätzen dieser Bestimmung geforderte Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist nämlich unterschiedlich. Während die Heranziehung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 voraussetzt, dass ein Grad der Ähnlichkeit dieser Zeichen festgestellt wird, der für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen hervorrufen kann, wird das Bestehen einer solchen Gefahr als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 nicht verlangt.

42

Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verlangt somit lediglich, dass die bestehende Ähnlichkeit die angesprochenen Verkehrskreise dazu veranlassen kann, einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu sehen, d. h., sie gedanklich miteinander zu verknüpfen, und nicht dazu, sie zu verwechseln. Daraus ist zu schließen, dass der Schutz bekannter Marken, den diese Bestimmung vorsieht, auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen einen geringeren Ähnlichkeitsgrad aufweisen (vgl. entsprechend Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C‑408/01, EU:C:2003:582, Rn. 27, 29 und 31, sowie Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 57, 58 und 66).

43

Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eine gewisse Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, obliegt es folglich dem Gericht, sodann zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 erfüllt sind, zu prüfen, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Vorliegens anderer relevanter Faktoren wie der Bekanntheit oder der Wertschätzung der älteren Marke die Zeichen möglicherweise gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Intra-Presse/Golden Balls, C‑581/13 P und C‑582/13 P, EU:C:2014:2387, Rn. 73).

44

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob das Gericht im vorliegenden Fall, wie El Corte Inglés geltend macht, Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt hat.

45

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung in Rn. 29 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass eine geringe begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe. In Rn. 33 dieses Urteils ist es jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zeichen in der streitigen Entscheidung angesichts ihrer fehlenden bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit zu Recht als insgesamt unähnlich eingestuft worden seien. Daher sei, da eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle, keine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorzunehmen.

46

In Rn. 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht allerdings in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeführt, da der im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b durchgeführte Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ergeben habe, dass sie sich nicht ähnelten, seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 nicht erfüllt.

47

Damit hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen. Denn nach der von ihm selbst in Rn. 29 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung besteht eine begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen.

48

Unter diesen Umständen hätte das Gericht prüfen müssen, ob dieser, wenn auch geringe, Ähnlichkeitsgrad nicht aufgrund des Vorliegens anderer relevanter Faktoren wie der Bekanntheit oder der Wertschätzung der älteren Marke ausreichte, damit die angesprochenen Verkehrskreise diese Zeichen im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gedanklich miteinander verknüpfen.

49

Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den vom HABM angeführten Urteilen Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C‑254/09 P, EU:C:2010:488) und Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177) nicht in Frage gestellt, da diese Urteile andere Sachverhalte betreffen. Insbesondere gab es in diesen Rechtssachen zwar einen gemeinsamen Begriff oder Bestandteil der einander gegenüberstehenden Zeichen, doch hatte das Gericht, anders als im angefochtenen Urteil, förmlich festgestellt, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähneln.

50

Selbst wenn, wie das HABM geltend macht, aus dem angefochtenen Urteil abgeleitet werden könnte, dass das Gericht nach der Prüfung des Vorliegens eines möglichen Zusammenhangs zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu dem Schluss kam, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, weil sich aus der von ihm vorgenommenen Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels ergebe, dass die betreffenden Verbraucher keinen unmittelbaren begrifflichen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen herstellen könnten, wäre schließlich festzustellen, dass eine solche Begründung rechtsfehlerhaft ist. Die in Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung angesprochenen Beeinträchtigungen verlangen nämlich nicht, dass der Zusammenhang, den die Verbraucher zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen herstellen können, unmittelbar ist.

51

Unter diesen Umständen greift der dritte Rechtsmittelgrund durch.

52

Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin aus dem Fehlen eines für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ausreichenden Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen wird, dass auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 5 dieses Artikels im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zur Klage vor dem Gericht

53

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

54

In der vorliegenden Rechtssache sind die Voraussetzungen dafür, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, nicht erfüllt. Wie sich nämlich aus Rn. 48 des vorliegenden Urteils ergibt, obliegt es dem Gericht, inhaltlich zu prüfen, ob der in Rn. 29 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellte, wenn auch als gering eingestufte, Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht aufgrund des Vorliegens anderer relevanter Faktoren wie der Bekanntheit oder der Wertschätzung der älteren Marke ausreichte, damit die angesprochenen Verkehrskreise diese Zeichen im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung gedanklich miteinander verknüpfen.

55

Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2014, El Corte Inglés/HABM – English Cut (The English Cut) (T‑515/12, EU:T:2014:882), wird aufgehoben, soweit darin aus dem Fehlen eines für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ausreichenden Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen wird, dass auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 5 dieses Artikels im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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Referenzen

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.