EUGH C-586/15

ECLI:ECLI:EU:C:2017:855
bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Gericht

Europäischer Gerichtshof

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

9. November 2017(*)

„Kostenfestsetzung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑586/15 P-DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 22. Juni 2017,

Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz,

Antragstellerin,

gegen

Lotte Co. Ltd mit Sitz in Tokyo (Japan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Knitter,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,


Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH im Rahmen der Rechtssache C‑586/15 P entstanden sind.

2        Mit einem am 11. November 2015 eingelegten Rechtsmittel hat die Lotte Co. Ltd gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2015, Nestlé Unternehmungen Deutschland/HABM – Lotte (Darstellung eines Koalas) (T‑483/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:635), aufzuheben, mit dem das Gericht der Klage von Nestlé Unternehmungen Deutschland stattgegeben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. September 2012 (Sache R 2103/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nestlé Schöller GmbH & Co. KG und Lotte aufgehoben hat.

3        Mit Beschluss vom 7. September 2016, Lotte/EUIPO (C‑586/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:642), hat der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurückgewiesen und Lotte verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Nestlé Unternehmungen Deutschland zu tragen.

4        Mit Antragsschrift, die am 22. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Nestlé Unternehmungen Deutschland nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, mit dem der Gerichtshof ersucht wird, die Höhe der von Lotte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 5 612,96 Euro festzusetzen.

5        Mit Schriftsatz, der am 1. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Lotte verschiedene Bestandteile der geltend gemachten Kosten beanstandet.


 Zum Antrag auf Kostenfestsetzung

6        Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist oder wenn ein Ersuchen oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

7        Im vorliegenden Fall hält sich der Gerichtshof auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieser Bestimmung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

8        Nach Art. 145 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf Verfahren, die ein Rechtsmittel zum Gegenstand haben, Anwendung findet, ist über die erstattungsfähigen Kosten nur „bei Streitigkeiten“ zu entscheiden.

9        Deshalb ist zu prüfen, ob am Tag der Antragstellung Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten bestanden und ob die Parteien versucht haben, sich über etwaige streitige Beträge zu einigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 26. Mai 1967, Simet/Hohe Behörde, 25/65-DEPE, EU:C:1967:13; vom 20. Mai 2010, Tetra Laval/Kommission, C‑12/03 P-DEP und C‑13/03 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:280, Rn. 7, 22 und 23, sowie vom 13. Mai 2015, Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM, T‑47/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:316, Rn. 11).

10      Insoweit geht aus den Akten nicht hervor, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Nestlé Unternehmungen Deutschland den Gerichtshof angerufen hat, zwischen den Parteien eine Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten oder ihre Zahlung bestand. Insbesondere wird in der Antragsschrift, die alle geltend gemachten Kosten im Detail enthält, keine von Nestlé Unternehmungen Deutschland als der Partei, die Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten hat, an die zur Tragung dieser Kosten verurteilte Partei, nämlich Lotte, gerichtete Zahlungsaufforderung erwähnt.

11      Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Kostenfestsetzung deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

12      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

13      Da Lotte in Bezug auf das vorliegende Verfahren keinen Kostenantrag gestellt hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2.      Die Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbHund die Lotte Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 9. November 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident der Siebten Kammer

A. Calot Escobar

 

      A. Rosas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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