EUGH C-573/17

ECLI:ECLI:EU:C:2018:957
bei uns veröffentlicht am27.11.2018

Gericht

Europäischer Gerichtshof

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 27. November 2018(1)

Rechtssache C573/17

Openbaar Ministerie

gegen

Daniel Adam Popławski

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Union – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Erklärung eines Mitgliedstaats, die es ihm ermöglicht, die früheren Rechtsinstrumente weiterhin anzuwenden – Zurückziehung der Erklärung durch den Vollstreckungsstaat – Verspätete Abgabe der Erklärung durch den Ausstellungsstaat – Keine unmittelbare Wirkung von Rahmenbeschlüssen – Vorrang des Unionsrechts – Folgen“






1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines vom Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen, Polen) gegen Herrn Daniel Adam Popławski zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen erlassenen Europäischen Haftbefehls (im Folgenden: EHB) in den Niederlanden.

2.        Dieses Ersuchen knüpft an das Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski(2), an, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass die niederländischen Rechtsvorschriften mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(3) unvereinbar sind, wonach die Vollstreckung des EHB mit dem Ziel abgelehnt werden kann, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu fördern. In demselben Urteil hat der Gerichtshof an die Verpflichtung der nationalen Gerichte erinnert, ihr nationales Recht so weit wie möglich im Einklang mit diesem Rahmenbeschluss auszulegen.

3.        Die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) möchte nun jedoch wissen, ob sie – falls es ihr nicht gelingt, einer solchen Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung nachzukommen – aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet ist, die gegen den fraglichen Rahmenbeschluss verstoßenden Bestimmungen ihres nationalen Rechts unangewandt zu lassen.

4.        Die vorliegende Rechtssache wird es dem Gerichtshof daher ermöglichen, zu präzisieren, in welcher Weise sich der Rahmenbeschluss 2002/584 zum Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union(4) verhält. Sie gibt dem Gerichtshof auch Gelegenheit, klarzustellen, welche Auswirkungen diese Art von Rechtsakten der Union auf die nationalen Rechtsvorschriften haben kann.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Rahmenbeschluss 2002/584

5.        Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des [EHB] verweigern,

6.      wenn der [EHB] zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken;

…“

2.      Rahmenbeschluss 2008/909

6.        Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt:

„Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses [2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 [Nummer] 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet[] oder in denen er gemäß Artikel 5 [Nummer] 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“

7.        In Art. 26 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)      Dieser Rahmenbeschluss ersetzt ab dem 5. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 28:

–        Europäisches Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997;

–        Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970;

–        Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen;

–        Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991.“

8.        In Art. 28 des genannten Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)      Für Ersuchen, die vor dem 5. Dezember 2011 eingehen, gelten weiterhin die bestehenden Instrumente für die Überstellung verurteilter Personen. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen.

(2)      Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben, wonach er in Fällen, in denen das rechtskräftige Urteil vor dem angegebenen Zeitpunkt ergangen ist, als Ausstellungs- und Vollstreckungsstaat weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anwenden wird. Wurde eine derartige Erklärung abgegeben, so gelten diese Rechtsinstrumente in diesen Fällen im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedstaaten, ungeachtet dessen, ob diese die gleiche Erklärung abgegeben haben oder nicht. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.“

B.      Niederländisches Recht

9.        Art. 6 der Overleveringswet (Übergabegesetz)(5) vom 29. April 2004, mit der der Rahmenbeschluss 2002/584 in niederländisches Recht umgesetzt wird, sah in der beim Inkrafttreten der niederländischen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 geltenden Fassung Folgendes vor:

„1.      Die Übergabe eines Niederländers kann bewilligt werden, sofern sie zum Zweck der Strafverfolgung gegen ihn erfolgt und nach Ansicht der vollstreckenden Justizbehörde gewährleistet ist, dass der Betroffene im Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Taten, für die die Übergabe bewilligt werden kann, seine Strafe in den Niederlanden verbüßen kann.

2.      Die Übergabe eines Niederländers ist nicht zulässig, wenn sie zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beantragt wird, die gegen ihn durch rechtskräftiges Urteil verhängt worden ist.

3.      Im Fall einer ausschließlich auf Abs. 2 gestützten Verweigerung der Übergabe unterrichtet das Openbaar Ministerie [(Staatsanwaltschaft, Niederlande)] die ausstellende Justizbehörde von der Bereitschaft, die Vollstreckung des Urteils gemäß dem in Art. 11 des … Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen … vorgesehenen Verfahren oder auf der Grundlage eines anderen anwendbaren Übereinkommens zu übernehmen.

4.      Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unseren Minister unverzüglich über … jede Verweigerung der Übergabe, die mit der in Abs. 3 genannten Erklärung übermittelt wird, dass die Niederlande bereit sind, die Vollstreckung des ausländischen Urteils zu übernehmen.

5.      Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für einen Ausländer, der im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist, sofern er in den Niederlanden wegen der dem [EHB] zugrunde liegenden Taten verfolgt werden kann und sofern zu erwarten ist, dass er sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht infolge einer gegen ihn nach der Übergabe verhängten Strafe oder Maßregel verlieren wird.“

10.      Seit Inkrafttreten der Wet wederzijdse erkenning en tenuitvoerlegging vrijheidsbenemende en voorwaardelijke sancties (Gesetz über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von freiheitsentziehenden und Bewährungsstrafen)(6) vom 12. Juli 2012, mit der der Rahmenbeschluss 2008/909 umgesetzt wird, hat Art. 6 Abs. 3 OLW folgenden Wortlaut:

„Im Fall einer ausschließlich auf Abs. 2 gestützten Verweigerung der Übergabe unterrichtet die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde von der Bereitschaft, die Vollstreckung des Urteils zu übernehmen.“

11.      Art. 5:2 WETS sieht vor:

„1.      Das [vorliegende Gesetz] tritt in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Stelle der Wet overdracht tenuitvoerlegging strafvonnissen [(Gesetz über die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen)(7) vom 10. September 1986].

3.      Das [vorliegende Gesetz] findet keine Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen …, die vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden sind.

…“

II.    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12.      Mit Urteil vom 5. Februar 2007, das am 13. Juli 2007 rechtskräftig wurde, verhängte der Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) gegen Herrn Popławski, der polnischer Staatsangehöriger ist, eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom 15. April 2010 ordnete er die Vollstreckung der Strafe an.

13.      Am 7. Oktober 2013 stellte dieses Gericht gegen Herrn Popławski einen EHB zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus.

14.      Im Rahmen des die Vollstreckung des EHB betreffenden Ausgangsverfahrens wollte die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) wissen, ob Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW anzuwenden war, wonach die Vollstreckung eines EHB u. a. bei Personen abgelehnt werden kann, die wie Herr Popławski in den Niederlanden wohnen(8).

15.      Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2015 richtete das vorlegende Gericht ein erstes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, in dessen Rahmen es darauf hinwies, dass das Königreich der Niederlande, wenn es die Vollstreckung eines EHB ablehne, gemäß Art. 6 Abs. 3 OLW seine „Bereitschaft“ mitteilen müsse, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf der Grundlage eines Übereinkommens mit dem Ausstellungsmitgliedstaat zu übernehmen. Es stellte klar, dass eine solche Übernahme in der Ausgangsrechtssache von einem entsprechenden Antrag der Republik Polen abhänge und sich ein solcher Antrag nach den polnischen Rechtsvorschriften nicht gegen einen polnischen Staatsangehörigen richten dürfe.

16.      In einer solchen Situation könne die Verweigerung der Übergabe zur Straflosigkeit der Person führen, gegen die der EHB ergangen sei. Nach Verkündung des Urteils, mit dem die Übergabe verweigert werde, könne die Strafvollstreckung nämlich u. a. dadurch unmöglich werden, dass der Ausstellungsmitgliedstaat keinen entsprechenden Antrag stelle. Diese Unmöglichkeit der Vollstreckung habe keine Auswirkungen auf das Urteil, mit dem die Übergabe des Gesuchten verweigert werde.

17.      Das vorlegende Gericht hatte daher Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 6 Abs. 2 bis 4 OLW mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach die Übergabe nur verweigert werden darf, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat „sich verpflichtet“, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.

18.      In seinem Urteil Popławski hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass „Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Bestimmung entgegensteht, die es zum einen nicht zulassen, dass ein Ausländer, der in diesem Mitgliedstaat über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer gegen den Ausländer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Freiheitsstrafe übergeben wird, und zum anderen für die Justizbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung des Urteils zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre und ohne dass eine solche Weigerung in Frage gestellt werden kann, falls sich die Übernahme der Vollstreckung später als unmöglich erweisen sollte“(9).

19.      In demselben Urteil hat der Gerichtshof auch für Recht erkannt, dass „die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 keine unmittelbare Wirkung haben“(10). Er hat jedoch entschieden, dass „[d]as zuständige nationale Gericht … die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses auszulegen [hat]; das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten [EHB] ablehnen, verpflichtet sind, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten“(11).

A.      Vorabentscheidungsersuchen

20.      In seinem Vorabentscheidungsersuchen stellt das vorlegende Gericht fest, dass Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW, wie sich aus dem Urteil Popławski ergebe, gegen Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstoße.

21.      Es vertritt darüber hinaus die Auffassung, eine vollständig im Einklang mit diesem Rahmenbeschluss stehende Auslegung von Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW in dem Sinn, dass das vorlegende Gericht zum einen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfüge, ob der darin genannte Grund für eine Ablehnung der Übergabe anzuwenden sei oder nicht, und die Übergabe zum anderen nur dann ablehnen könne, wenn sichergestellt sei, dass das Königreich der Niederlande die Strafvollstreckung wirksam übernehme, sei nicht möglich, weil siecontra legem wäre.

22.      Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass es in seiner ersten Vorlageentscheidung in dieser Rechtssache Vorlagefragen zu drei Lösungen gestellt habe, die ihm zufolge dennoch zu einem mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 im Einklang stehenden Ergebnis führen könnten.

23.      Aus dem ersten Vorabentscheidungsurteil in dieser Rechtssache gehe hervor, dass nur eine der drei Lösungen unionsrechtlich zulässig sei, nämlich die Auslegung, wonach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die nach Art. 6 Abs. 3 alt OLW erforderliche vertragliche Grundlage für die Übernahme der Vollstreckung der Strafe darstelle. Der Minister van Justitie en Veiligheid (Minister für Justiz und Sicherheit, Niederlande), die für die Übernahme der Vollstreckung der Strafe zuständige Behörde, habe jedoch die Auffassung vertreten, der Rahmenbeschluss 2002/584 sei weder ein Vertrag im Sinne von Art. 6 Abs. 3 OLW noch ein Vertrag im Sinne von Art. 2 des Gesetzes über die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen.

24.      Das vorlegende Gericht leitet daraus ab, dass durch die genannte Auslegung nicht die wirksame Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sichergestellt werden könne, so dass man zu einem Ergebnis gelangen würde, das mit dem vom Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten Ziel im Einklang stehe, wie es der Gerichtshof im Urteil Popławski(12) verlange.

25.      Daher sehe es sich widerstreitenden Verpflichtungen ausgesetzt. Würde es die betroffene Person übergeben, so würde es nämlich im Einklang mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 handeln, aber unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW, dessen Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden könnten, dass ihre Anwendung zu einem rahmenbeschlusskonformen Ergebnis führe. Würde es die Übergabe der betroffenen Person ablehnen, so würde es hingegen im Einklang mit Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW, aber unter Verstoß gegen Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 handeln.

26.      Das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage, ob die mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 unvereinbaren Bestimmungen seines nationalen Rechts aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts unangewandt bleiben können, auch wenn die erstgenannten Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Bei Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW lägen keine Gründe für die Ablehnung der Übergabe von Herrn Popławski an die polnischen Behörden mehr vor. Dessen Interesse an einer Wiedereingliederung in die niederländische Gesellschaft würde dann hinter dem Interesse zurücktreten, dass er seiner Strafe nicht entgehe.

27.      Schließlich erwähnt das vorlegende Gericht einen anderen möglichen Ansatz und nimmt dabei Bezug auf die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache van Vemde(13). Die mögliche Lösung betreffe die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 über die Anerkennung und Vollstreckung von Strafen.

28.      Generalanwalt Bot habe in dieser Rechtssache nämlich die Ansicht vertreten, die vom Königreich der Niederlande nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegebene Erklärung sei wegen Verspätung nicht rechtswirksam(14).

29.      Das vorlegende Gericht führt aus, diese Auffassung, zu der sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde(15), nicht geäußert habe, sei für seine Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache von Bedeutung.

30.      Würde die besagte Erklärung für nicht rechtswirksam erachtet, so das vorlegende Gericht, würden zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gemäß Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses gelten, um die Verpflichtung zur Vollstreckung der Sanktion durchzusetzen, wie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 es verlange. In einem solchen Fall müsste das vorlegende Gericht erstens prüfen, ob die nationale Übergangsbestimmung, nämlich Art. 5:2 Abs. 3 WETS, soweit er vorsehe, dass diese nationale Rechtsvorschrift keine Anwendung finde auf gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden seien, im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 ausgelegt werden könne, und zweitens, ob im Fall der Ablehnung der Übergabe aufgrund von Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW die wirksame Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden sichergestellt sei.

31.      Bejahe das vorlegende Gericht diese beiden Fragen, so wäre die Übergabe von Herrn Popławski abzulehnen und die Strafe gemäß Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW sowie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in den Niederlanden zu vollstrecken, was mit dem Ziel einer Wiedereingliederung von Herrn Popławski vereinbar wäre.

32.      Das vorlegende Gericht stellt darüber hinaus – stets unter der Annahme, dass die Erklärung des Königreichs der Niederlande nicht rechtswirksam ist – klar, dass sich, falls sich herausstelle, dass eine mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 in Einklang stehende Auslegung von Art. 5:2 Abs. 3 WETS letztlich nicht möglich sei, die Frage erhebe, ob es diese Bestimmung, soweit sie mit dem Rahmenbeschluss unvereinbar sei, aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts unangewandt lassen müsse.

33.      Aufgrund dieser Erwägungen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Wenn die vollstreckende Justizbehörde die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses nicht dahin auslegen kann, dass ihre Anwendung zu einem rahmenbeschlusskonformen Ergebnis führt, muss sie dann aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs die mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unvereinbaren nationalen Bestimmungen unangewandt lassen?

2.      Ist die Erklärung eines Mitgliedstaats nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909, die dieser nicht „zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses“, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben hat, rechtswirksam?

B.      Klarstellungen des vorlegenden Gerichts in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2018

34.      Nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens hat das Königreich der Niederlande beschlossen, seine nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegebene Erklärung zurückzuziehen. Daher hat es diese Erklärung mit Wirkung vom 1. Juni 2018 zurückgezogen, woraufhin die Zurückziehungsentscheidung am 28. Juni 2018 im Amtsblatt veröffentlicht worden ist(16).

35.      Am 10. Juli 2018 hat das vorlegende Gericht mit Zustimmung der Parteien eine Sitzung in anderer Besetzung abgehalten und den Parteien ermöglicht, sich zu den Folgen der Zurückziehung der genannten Erklärung zu äußern. Mit Entscheidung vom selben Tage hat dieses Gericht beschlossen, an seinen beiden Vorabentscheidungsfragen festzuhalten.

36.      Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 nach der Zurückziehung der Erklärung des Königreichs der Niederlande auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar seien. Nach Art. 5:2 Abs. 3 WETS sei jedoch weiterhin vorgesehen, dass dieses Gesetz, mit dem der Rahmenbeschluss 2008/909 umgesetzt werden solle, keine Anwendung finde auf Urteile, die vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden seien, was bei dem gegen Herrn Popławski ergangenen Urteil der Fall sei.

37.      Das vorlegende Gericht ist sich nicht sicher, ob es diese Vorschrift im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 auslegen kann, weshalb die erste Frage seiner Auffassung nach für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant bleibt.

38.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bleibt auch die zweite Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant. Der Ausstellungsmitgliedstaat, die Republik Polen, habe nämlich ebenfalls eine Erklärung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegeben. Das vorlegende Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski(17), in denen dieser hervorgehoben hat, dass die Republik Polen ihre Erklärung verspätet abgegeben habe(18).

39.      Was das Verhältnis zwischen den beiden Fragen angeht, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, die zweite Frage bleibe unabhängig von der Antwort auf die erste Frage relevant und umgekehrt. In diesem Zusammenhang ergänzt es seine Vorlageentscheidung um folgende Gesichtspunkte.

40.      Für den Fall, dass die von der Republik Polen abgegebene Erklärung nicht rechtswirksam sei, hätten die beiden Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 anzuwenden. In Bezug auf das Königreich der Niederlande müsse das vorlegende Gericht dann in erster Linie prüfen, ob es Art. 5:2 Abs. 3 WETS im Einklang mit diesem Rahmenbeschluss auslegen könne. Könne die Vorschrift nicht im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 ausgelegt werden, finde weder die WETS Anwendung noch sei gewährleistet, dass das Königreich der Niederlande die Strafe wirksam vollstrecke. In diesem Fall bleibe die Antwort auf die erste Frage relevant. Könne Art. 5:2 Abs. 3 WETS hingegen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 ausgelegt werden, müsse es prüfen, ob die Vollstreckung der Strafe in Anwendung der WETS wirksam gewährleistet sei.

III. Beurteilung

41.      Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, für Recht zu erkennen, ob ein nationales Gericht, das nationale Bestimmungen zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses nicht in einer Weise auslegen kann, dass ein mit diesem Rahmenbeschluss im Einklang stehendes Ergebnis erzielt wird, aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet ist, diese gegen den genannten Rahmenbeschluss verstoßenden Bestimmungen unangewandt zu lassen.

42.      Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, für Recht zu erkennen, ob die Erklärung eines Mitgliedstaats nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 geeignet ist, Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie nicht zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben worden ist.

43.      Ich werde meine Würdigung mit der Prüfung dieser zweiten Frage beginnen, da sie den geltenden Rechtsrahmen für die Vollstreckung der gegen Herrn Popławski in Polen verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden festlegen könnte.

A.      Zweite Frage

1.      Allgemeine Würdigung

44.      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 28 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 für nach dem 5. Dezember 2011 eingehende Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von Verurteilungen zwar die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen gelten, Art. 28 Abs. 2 des genannten Rahmenbeschlusses jeden Mitgliedstaat jedoch dazu ermächtigt, eine Erklärung abzugeben, die bewirkt, dass sich dessen Anwendung verzögert.

45.      Die Schwierigkeiten rühren daher, dass die Erklärung nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 „zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses“ abgegeben werden muss.

46.      Ich bin mit Generalanwalt Bot(19) der Ansicht, dass die in Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 angesprochene Erklärung jedenfalls zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses abgegeben werden und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, welche Entscheidung der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlasses der rechtskräftigen Urteile getroffen hat, bis zu dem der Rahmenbeschluss keine Anwendung finden soll. Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses belässt nämlich den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung dieses Zeitpunkts, soweit dieser nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegt.

47.      Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Fälle, in denen der Rahmenbeschluss 2008/909 die Mitgliedstaaten ermächtigt, nicht nur zum Zeitpunkt seiner Annahme, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung abzugeben, in diesem Rahmenbeschluss sehr klar benannt sind. Ich verweise u. a. auf Art. 4 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses.

48.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Erklärung betreffend Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2008/909, die ein Mitgliedstaat entgegen den Vorgaben von Art. 28 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses nach dessen Annahme abgegeben hat, nicht geeignet ist, Rechtswirkungen zu entfalten.

2.      Anwendung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache

49.      Da die vom Königreich der Niederlande nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegebene Erklärung mit Wirkung vom 1. Juni 2018 zurückgezogen worden ist, worüber das vorlegende Gericht den Gerichtshof unterrichtet hat, betrifft die zweite Frage nicht mehr diese Erklärung, sondern nunmehr die von der Republik Polen nach derselben Vorschrift abgegebene Erklärung.

50.      Die Erklärung der Republik Polen scheint jedoch am 23. Februar 2011 beim Rat der Europäischen Union eingegangen zu sein, bevor sie am 1. Juni 2011 im Amtsblatt veröffentlicht worden ist(20).

51.      Ohne eine amtliche Verlautbarung der genauen Erklärung der Republik Polen aus der Zeit vor Eingang des Dokuments beim Rat am 23. Februar 2011 bin ich daher der Ansicht, dass die Erklärung der Republik Polen nicht geeignet ist, Rechtswirkungen zu entfalten, da sie nach Fristablauf abgegeben worden ist(21).

52.      Mangels einer die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 erfüllenden Erklärung bestimmt dessen Art. 28 Abs. 1 den zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses, nämlich für nach dem 5. Dezember 2011 eingegangene Ersuchen.

53.      Für Ersuchen um Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sollen somit die von diesem Mitgliedstaat sowie von der Republik Polen gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909 erlassenen Bestimmungen gelten.

54.      Die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist daher mit Blick auf eine Vollstreckung der gegen Herrn Popławski in Polen verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden, die sich nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 richten würde, anzugehen.

B.      Erste Frage

55.      Wie bereits zuvor ausgeführt, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, für Recht zu erkennen, ob ein nationales Gericht, das nationale Bestimmungen zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses nicht in einer Weise auslegen kann, dass ein mit diesem Rahmenbeschluss im Einklang stehendes Ergebnis erzielt wird, aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet ist, diese gegen den genannten Rahmenbeschluss verstoßenden Bestimmungen unangewandt zu lassen.

56.      Diese Frage betrifft zwei Kategorien niederländischer Rechtsvorschriften, die das vorlegende Gericht, falls die genannte Frage bejaht wird, aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit – je nach Fall – dem Rahmenbeschluss 2002/584 oder dem Rahmenbeschluss 2008/909 unangewandt zu lassen hätte.

57.      Zum einen geht es um Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW, mit dem Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umgesetzt werden soll.

58.      Zum anderen geht es um Art. 5:2 Abs. 3 WETS, aus dem sich ergibt, dass die vom Königreich der Niederlande gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909 erlassenen Bestimmungen keine Anwendung finden auf gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden sind. Die Vorschrift spiegelt damit die vom Königreich der Niederlande nach Art. 28 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses abgegebene und mit Wirkung vom 1. Juni 2018 zurückgezogene Erklärung im innerstaatlichen Recht wider.

59.      Bevor ich zu der Grundsatzfrage Stellung nehme, ob sich ein Rahmenbeschluss auf die nationalen Rechtsvorschriften auswirken kann, ist der Rahmen abzustecken, in dem diese Frage gestellt wird. Ich werde also zunächst die beiden Punkte in Erinnerung rufen, in Bezug auf die der Gerichtshof in seinem Urteil Popławski eine Unvereinbarkeit zwischen den niederländischen Rechtsvorschriften und Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 festgestellt hat.

1.      Urteil Popławski

60.      Erstens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB vorsieht. Danach „kann“ die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten EHB u. a. dann verweigern, wenn die gesuchte Person – wie im Ausgangsverfahren – ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und dieser Staat „sich verpflichtet“, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht vollstrecken zu lassen(22). Nach Auffassung des Gerichtshofs „ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, diese Bestimmung in innerstaatliches Recht umzusetzen, gleichwohl über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des [EHB] zu verweigern ist. Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde das Ziel des in dieser Bestimmung genannten fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung berücksichtigen können, das nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es der Behörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen“(23).

61.      Der Gerichtshof hat daher einen ersten Grund für die Unvereinbarkeit des niederländischen Rechts mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgezeigt, da die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines EHB nach diesem Recht ablehnen muss, wenn die gesuchte Person ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dem diese Behörde angehört, so dass ihr jedes Ermessen hinsichtlich der Frage genommen wird, wie mit dem EHB weiter zu verfahren ist(24).

62.      Wie der Gerichtshof zweitens festgestellt hat, „geht außerdem aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervor, dass die Ablehnung der Vollstreckung des [EHB] voraussetzt, dass sich der Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so dass jedenfalls der bloße Umstand, dass dieser Staat seine „Bereitschaft“ erklärt, die Strafe vollstrecken zu lassen, zur Rechtfertigung einer solchen Ablehnung nicht ausreichen kann. Folglich muss die vollstreckende Justizbehörde vor jeder Ablehnung der Vollstreckung eines [EHB] prüfen, ob es nach ihrem innerstaatlichen Recht überhaupt möglich ist, die Strafe tatsächlich zu vollstrecken. Ist es dem Vollstreckungsmitgliedstaat nicht möglich, sich zur tatsächlichen Vollstreckung der Strafe zu verpflichten, muss die vollstreckende Justizbehörde den [EHB] vollstrecken und somit die gesuchte Person dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben“(25).

63.      Der Gerichtshof hat daher einen zweiten Grund für die Unvereinbarkeit des niederländischen Rechts mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 herausgestellt, da die Ablehnung der Vollstreckung eines EHB nach diesem Recht nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat „sich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe tatsächlich vollstrecken zu lassen, wodurch die Gefahr entsteht, dass sie straflos bleibt“(26). Aus diesem Blickwinkel verstoßen die niederländischen Rechtsvorschriften somit gegen Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, soweit sie „für die Justizbehörden des [Vollstreckungsmitgliedstaats] lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des [Ausstellungsmitgliedstaats] von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung [eines] Urteils[, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird,] zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre und ohne dass eine solche Weigerung in Frage gestellt werden kann, falls sich die Übernahme der Vollstreckung später als unmöglich erweisen sollte“(27).

64.      Angesichts dieser Unvereinbarkeitsfeststellung hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht aufgefordert, so weit wie möglich eine Auslegung des niederländischen Rechts zu suchen, die mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Einklang steht.

2.      Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung

65.      Es sei darauf hingewiesen, dass „nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der zwingende Charakter eines Rahmenbeschlusses für die nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Gerichte, eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge [hat]. Die Gerichte müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen. Diese Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden“(28).

66.      Wie der Gerichtshof einräumt, unterliegt „[d]er Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts … allerdings bestimmten Schranken. So wird die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines nationalen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und speziell durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Nach diesen Grundsätzen darf die genannte Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festgelegt oder verschärft wird“(29).

67.      Überdies kann die Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung „nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen“(30).

68.      Nach Auffassung des Gerichtshofs „[gebietet es d]er Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung … jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des in Rede stehenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Ziel steht“(31).

69.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass „das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist“(32).

70.      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass „ein nationales Gericht, wenn es davon ausgeht, dass es eine innerstaatliche Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit einem Rahmenbeschluss auslegen kann, weil es an die vom nationalen Obersten Gerichtshof in einem auslegenden Urteil vorgenommene Auslegung dieser nationalen Vorschrift gebunden ist, für die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses Sorge tragen und erforderlichenfalls die vom nationalen Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen muss, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist“(33).

71.      Angesichts dieses Verweises auf den Umfang und die Grenzen der Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist das vorlegende Gericht ein weiteres Mal aufzufordern, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um im Wege der Auslegung zu einer Anwendung von Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW zu gelangen, die mit dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgten Ziel im Einklang steht. Die gleichen Anstrengungen sind in Bezug auf Art. 5:2 Abs. 3 WETS zu unternehmen, um zu einer Auslegung zu gelangen, die mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 im Einklang steht. Der Vorrang von Rahmenbeschlüssen vor nationalen Rechtsvorschriften muss nämlich vor allem und in erster Linie durch die Verpflichtung der nationalen Gerichte zum Ausdruck kommen, ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Rahmenbeschlüssen auszulegen.

72.      Bevor dem vorlegenden Gericht diesbezüglich Hinweise geliefert werden, ist klarzustellen, wie sich der Rahmenbeschluss 2002/584 und der Rahmenbeschluss 2008/909 zueinander verhalten.

3.      Verhältnis zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909

73.      Das Verhältnis zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 wird in Art. 25 („Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines [EHB]“) des letztgenannten Rahmenbeschlusses erläutert, der bestimmt: „Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses,unbeschadet des Rahmenbeschlusses [2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 [Nummer] 6 [des Rahmenbeschlusses 2002/584] verpflichtet[] oder in denen er gemäß Artikel 5 [Nummer] 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“(34)

74.      Dieser Artikel ist selbst im Licht des zwölften Erwägungsgrundes des Rahmenbeschlusses 2008/909 auszulegen, aus dem hervorgeht, dass die sinngemäße Geltung dieses Rahmenbeschlusses für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 „unter anderem [bedeutet], dass der Vollstreckungsstaat unbeschadet des genannten Rahmenbeschlusses als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Hinblick auf die Prüfung, ob die Person übergeben oder die Strafe vollstreckt wird[,] in Fällen gemäß Artikel 4 [Nummer] 6 des genannten Rahmenbeschlusses prüfen könnte, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses vorliegen, was auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit einschließt, soweit der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieses Rahmenbeschlusses abgibt“.

75.      Aus den genannten Vorschriften lässt sich ableiten, dass, sofern die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 für die Vollstreckung einer Sanktion gelten, wenn also der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht beabsichtigt, sich auf einen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Art. 9 dieses Rahmenbeschlusses zu berufen, und die vollstreckende Justizbehörde darüber hinaus der Ansicht ist, dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Mitgliedstaat die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erleichtern würde, nichts den besagten Staat daran hindert, die verbindliche und endgültige Verpflichtung zu übernehmen, die Strafe zu vollstrecken. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Übergabe durch die vollstreckende Justizbehörde sind damit erfüllt. Das Interesse an sozialer Wiedereingliederung der verurteilten Person deckt sich daher mit dem Interesse, zu vermeiden, dass eine Freiheitsstrafe unvollstreckt bleibt. Die Notwendigkeit, diese beiden Interessen miteinander zu vereinbaren, macht es umso unerlässlicher, dass das vorlegende Gericht eine Auslegung seines nationalen Rechts sucht, die es erlaubt, Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vollständig Wirkung zu verleihen.

4.      Auslegung des nationalen Rechts, die im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 stünde

76.      Der Gerichtshof ist, worauf er in seinem Urteil Popławski hingewiesen hat, nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen(35). Es ist somit allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das niederländische Recht in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Einklang mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2008/909 steht.

77.      Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er „im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, … auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, dem nationalen Gericht die Entscheidung zu ermöglichen“(36).

78.      Im vorliegenden Fall würde die Durchführung von Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits, um im Einklang mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu stehen, voraussetzen, dass diese nationale Vorschrift wie folgt ausgelegt werden kann.

79.      Erstens müsste Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW dahin ausgelegt werden können, dass er einen Grund einführt, aus dem die Vollstreckung des EHB gegenüber einer gesuchten Person abgelehnt werden kann, so dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats über ein Ermessen dahin gehend verfügt, ob sie diesen EHB vollstreckt oder seine Vollstreckung ablehnt.

80.      In seinem Vorabentscheidungsersuchen scheint das vorlegende Gericht daran zu zweifeln, dass eine solche Auslegung des nationalen Rechts möglich ist, auch wenn sich aus den übrigen Erwägungen, die es anstellt, zugleich ergibt, dass dies in seinen Augen nicht das größte Hindernis darstellt, um zu einer Lösung zu gelangen, die mit den Vorgaben von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Einklang steht.

81.      Zweitens müsste – und die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich im Wesentlichen auf diesen Punkt – Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW, um mit den Vorgaben von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Einklang zu stehen, dahin ausgelegt werden können, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des EHB nur unter der Voraussetzung ablehnen kann, dass die wirksame Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden gewährleistet ist.

82.      Es kann insoweit dahinstehen, ob, wenn ein Mitgliedstaat die Übernahme der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vom Bestehen einer Rechtsgrundlage in einem internationalen Übereinkommen abhängig macht, Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 selbst die nach innerstaatlichem Recht erforderliche vertragliche Grundlage darstellen kann.

83.      Wie ich zuvor ausgeführt habe, hat das Königreich der Niederlande nämlich beschlossen, seine nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegebene Erklärung mit Wirkung vom 1. Juni 2018 zurückzuziehen. Die Zurückziehung der Erklärung bewirkt, dass die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses auf ein Ersuchen um Vollstreckung einer Sanktion in einem Fall zeitlich anwendbar sein müssten, in dem sich ein Mitgliedstaat verpflichtet, diese Sanktion gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu vollstrecken.

84.      Insoweit sei daran erinnert, dass der Rahmenbeschluss 2008/909 mit der WETS in niederländisches Recht umgesetzt worden ist. Seit Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ist in Art. 6 Abs. 3 OLW keine Rede mehr von der Notwendigkeit einer vertraglichen Grundlage für die Vollstreckung einer Sanktion im Fall einer Übergabeverweigerung. Diese redaktionelle Änderung ist insoweit logisch, als, wie es in Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt, dieser ab dem 5. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen mehrerer in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltender europäischer Übereinkommen ersetzt.

85.      Daher kann das vorlegende Gericht davon ausgehen, dass die Durchführung der gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909 erlassenen nationalen Vorschriften geeignet ist, die wirksame Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sicherzustellen.

86.      Abgesehen davon stößt die Durchführung solcher nationaler Vorschriften im vorliegenden Fall auf das Hindernis in Art. 5:2 Abs. 3 WETS, da diese Bestimmung – daran sei erinnert – vorsieht, dass die genannten Vorschriften keine Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen finden, die vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden sind.

87.      Hat das Königreich der Niederlande keine Erklärung nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegeben, ist die besagte Bestimmung als unvereinbar mit Art. 28 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses anzusehen, der – auch daran sei erinnert – vorsieht, dass für die nach dem 5. Dezember 2011 eingegangenen Ersuchen die von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen gelten, ohne dass der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Urteil rechtskräftig geworden ist, in diesem Zusammenhang irgendeine Bedeutung hätte.

88.      Bei Mobilisierung seines gesamten innerstaatlichen Rechts und der ihm zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden könnte das vorlegende Gericht meiner Meinung nach in der Lage sein, davon auszugehen, dass, da sich das Königreich der Niederlande dazu entschlossen hat, seine nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegebene Erklärung zurückzuziehen, die nationale Bestimmung zur Umsetzung dieser Erklärung in innerstaatliches Recht folglich keine Rechtsgrundlage hat. Da der vom Königreich der Niederlande zum Ausdruck gebrachte Wille eindeutig ist, sollte sich die Reichweite von Art. 5:2 Abs. 3 WETS leicht allein nach innerstaatlichem Recht verringern lassen, ohne dass das vorlegende Gericht mit dem Hindernis einer Auslegungcontra legem konfrontiert wird.

89.      Nach diesen Klarstellungen im Zusammenhang mit der Art und Weise, in der das vorlegende Gericht zu einer Auslegung seines nationalen Rechts gelangen könnte, die im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 steht, ist konkret anzugeben, in welcher Weise sich die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser beiden Rahmenbeschlüsse in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zueinander verhalten können.

90.      Insoweit ist von der Feststellung auszugehen, dass, da die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 für ein Ersuchen um Vollstreckung der gegen Herrn Popławski in Polen verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden gelten und sich die Unsicherheit beseitigen lässt, die davor aus der Anwendung der Bestimmungen der einschlägigen europäischen Übereinkommen resultieren konnte, der Vollstreckungsmitgliedstaat in der Lage ist, die verbindliche und endgültige Verpflichtung zu übernehmen, diese Strafe zu vollstrecken, wie es in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verlangt wird.

91.      Sind die nach dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen erst einmal erfüllt, lässt sich meiner Meinung nach auch nicht sagen, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat durch die Weigerung des Mitgliedstaats der Ausstellung des EHB verhindert werden kann, das Urteil zusammen mit der in Anhang 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 wiedergegebenen Bescheinigung zu übermitteln.

92.      Ich teile dabei nicht die Meinung der Republik Polen, dass die Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden nicht stattfinden könne, wenn sie keinen entsprechenden Antrag stelle oder dieser Vollstreckung nicht zustimme. Ein solcher Standpunkt würde nämlich dazu führen, dass dem fakultativen Verweigerungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, zu dessen Umsetzung in sein nationales Recht sich der Vollstreckungsmitgliedstaat entschlossen hat, die Wirkung genommen wird. Dieser Standpunkt der Republik Polen, der darauf hinausläuft, sich der vom Vollstreckungsmitgliedstaat übernommenen verbindlichen und endgültigen Verpflichtung zur Vollstreckung der Strafe in den Weg zu stellen, steht außerdem im Widerspruch zu dem Ziel, die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erhöhen, das sowohl die letztgenannte Vorschrift(37) als auch der Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgen, worauf in dessen Art. 3 Abs. 1 ausdrücklich hingewiesen wird. Wichtig ist hier der Hinweis, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, „die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der … Union insgesamt liegt“(38).

93.      Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen kann sich der Ausstellungsmitgliedstaat nicht auf Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909 berufen, um sich der Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung im Sinne von Anhang 1 dieses Rahmenbeschlusses zu widersetzen.

94.      Aus dieser Vorschrift ergibt sich zwar, dass „[d]er Vollstreckungsstaat … den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen [kann]“ und „Ersuchen im Sinne dieses Absatzes … keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat [begründet], das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln“.

95.      Andererseits soll aber, wie ich zuvor ausgeführt habe, für die Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines EHB Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 gelten, wie im Übrigen aus der Überschrift dieses Artikels ausdrücklich hervorgeht. Innerhalb des Rahmenbeschlusses stellt die genannte Vorschrift somit eine lex specialis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung für die Vollstreckung von Sanktionen dar.

96.      In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 nach dem Wortlaut der besagten Vorschrift „unbeschadet“ des Rahmenbeschlusses 2002/584 für die Vollstreckung von Sanktionen im Rahmen von Art. 4 Nr. 6 des letztgenannten Rahmenbeschlusses gelten, und nur „soweit sie mit diesem vereinbar sind“. Im Grunde genommen bedeutet dies, dass die Durchführung des Rahmenbeschlusses 2008/909 nicht die Wirkung des fakultativen Verweigerungsgrundes in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 beeinträchtigen darf, sofern sich der Vollstreckungsmitgliedstaat nach der letztgenannten Vorschrift verpflichtet, die betreffende Strafe zu vollstrecken. Es wäre im Übrigen paradox und ehrlich gesagt inkohärent, wenn davon ausgegangen würde, dass der Unionsgesetzgeber den Willen gehabt haben mag, zuzulassen, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909, dessen Ziel – daran sei erinnert – darin besteht, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern, vom Ausstellungsmitgliedstaat geltend gemacht werden können, um sich der Anwendung der Vorschriften in den Weg zu stellen, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erlassen hat, der genau das gleiche Ziel verfolgt(39).

97.      Aus diesen Erwägungen leite ich konkret ab, dass, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat im Einklang mit den Vorgaben von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Verpflichtung übernimmt, eine Sanktion zu vollstrecken, der Ausstellungsmitgliedstaat die Bitte des erstgenannten Staates um Übermittlung des Urteils zusammen mit der in Anhang 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 wiedergegebenen Bescheinigung zustimmend zu beantworten hat.

98.      Eine solche Auslegung der Systematik des Rahmenbeschlusses 2008/909 und seines Verhältnisses zum Rahmenbeschluss 2002/584 entspricht somit voll und ganz dem Ziel, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern, und stellt zugleich die wirksame Vollstreckung der Strafe sicher.

99.      Zur Stützung des von mir vertretenen Ansatzes ist ferner darauf hinzuweisen, dass „der Rahmenbeschluss 2008/909 gemäß seinem Art. 26 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten mehrere völkerrechtliche Rechtsakte ersetzt, um, wie es im fünften Erwägungsgrund heißt, die Zusammenarbeit im Bereich der Vollstreckung von Strafurteilenweiterzuentwickeln“(40).

100. Anders als diese völkerrechtlichen Instrumente gründet der Rahmenbeschluss 2008/909 in erster Linie auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AEUV den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union bildet, die nach dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses auf einem besonderen wechselseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten beruht(41). Die Zusammenarbeit des Ausstellungsmitgliedstaats im Hinblick auf die Ermöglichung der Vollstreckung einer Sanktion im Vollstreckungsmitgliedstaat im Fall des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 stellt den konkreten Ausdruck dieses wechselseitigen Vertrauens dar.

101. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, setzt die Bearbeitung des gegen Herrn Popławski ausgestellten EHB nach dem soeben beschriebenen Verfahren jedoch als notwendige Vorbedingung voraus, dass das vorlegende Gericht in der Lage ist, sein nationales Recht im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 auszulegen.

102. Da Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung haben, dürfen die nationalen Gerichte sie nämlich nicht unmittelbar – ohne Zwischenschaltung des nationalen Rechts – anwenden.

103. Ich muss allerdings davon ausgehen, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, sein nationales Recht nicht im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 auslegen zu können, auch wenn dieses Gericht eine solche rahmenbeschlusskonforme Auslegung angesichts der von mir zuvor gelieferten Hinweise meiner Meinung nach vornehmen könnte. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen und in der Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 10. Juli 2018 vom Willen dieses Gerichts zeugen, soweit wie möglich eine Auslegung seines nationalen Rechts zu suchen, die im Einklang mit den genannten Rahmenbeschlüssen steht, damit sich das Ziel der Vermeidung von Straflosigkeit mit dem Ziel vereinbaren lässt, die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person nach Verbüßung der Strafe zu erleichtern.

5.      Nichtanwendung des entgegenstehenden nationalen Rechts als Folge des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts

104. Ganz allgemein bin ich der Ansicht, dass, auch wenn Rahmenbeschlüsse unbestreitbar keine unmittelbare Wirkung haben, ihre Wirkung auf die nationalen Rechtsvorschriften gleichwohl nicht allein auf die den nationalen Behörden obliegende Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts reduziert werden kann.

105. Es muss nämlich deutlich sein, dass, wenn eine nationale Vorschrift, die der Umsetzung eines Rahmenbeschlusses dient, trotz der Bemühungen des zuständigen nationalen Gerichts nicht in einer Weise ausgelegt werden kann, die sie mit diesem Rahmenbeschluss in Einklang bringt, die Unvereinbarkeit zwischen dem Rahmenbeschluss und dem nationalen Recht fortbesteht, und zwar trotz des zwingenden Charakters von Rahmenbeschlüssen. Dies steht in einem fundamentalen Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts. Unter diesem Gesichtspunkt besteht der einzige Weg zur Auflösung des Widerspruchs darin, zu verlangen, dass das zuständige nationale Gericht die gegen einen Rahmenbeschluss verstoßende nationale Vorschrift unangewandt lässt.

106. Falls sich herausstellt, dass die im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 stehende Auslegung des niederländischen Rechts, die ich dem vorlegenden Gericht vorzunehmen vorschlage, letztlich u. a. deshalb unmöglich ist, weil eine solche Auslegung contra legem wäre, ist das vorlegende Gericht, um die volle Wirksamkeit dieser Rahmenbeschlüsse zu gewährleisten, wozu die nationalen Gerichte verpflichtet sind(42), meiner Meinung nach daher gehalten, die gegen die genannten Rahmenbeschlüsse verstoßenden nationalen Vorschriften unangewandt zu lassen.

107. In seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Popławski(43) und Lada(44) hat Generalanwalt Bot dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach anzuerkennen ist, dass Rahmenbeschlüsse, auch wenn sie keine unmittelbare Wirkung haben, geltend gemacht werden können, um die Anwendung ihnen entgegenstehender nationaler Vorschriften auszuschließen. Ich schließe mich den Ausführungen in diesen Schlussanträgen, auf die ich verweise(45), an.

108. Zudem hat der Gerichtshof in seinem Urteil Popławski meines Erachtens selbst nicht ausgeschlossen, dass ein Rahmenbeschluss für die nationalen Gerichte eine Verpflichtung mit sich bringen kann, nationale Vorschriften, die gegen diesen Rahmenbeschluss verstoßen, unangewandt zu lassen.

109. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil nämlich darauf hingewiesen, dass „nach [seiner] gefestigte[n] Rechtsprechung … die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Rahmenbeschluss treffen müssen“(46).

110. Er hat anschließend ausgeführt: „Insbesondere hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der zwingende Charakter eines Rahmenbeschlusses für die nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Gerichte, eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge.“(47)

111. Auch wenn der Gerichtshof damit den Schwerpunkt auf die Verpflichtung der nationalen Gerichte zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts gelegt hat, entsprechend dem Vorrang, den er dieser Art der Berufung auf das Unionsrecht – meiner Auffassung nach zu Recht – einräumt, können die nationalen Gerichte nach meinem Dafürhalten trotz des Hinweises auf den zwingenden Charakter von Rahmenbeschlüssen und des Verweises darauf, dass deren Bindungswirkung „insbesondere“ in der Verpflichtung dieser Gerichte zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zum Ausdruck kommt, verpflichtet sein, ihr nationales Recht unangewandt zu lassen, falls es ihnen nicht gelingt, es im Einklang mit einem Rahmenbeschluss auszulegen.

112. Wenn davon ausgegangen wird, dass eine Bestimmung eines Rahmenbeschlusses von oder vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, um die Anwendung des diesem Rahmenbeschluss entgegenstehenden nationalen Rechts auszuschließen, setzt das meines Erachtens auch nicht voraus, dass eine solche Bestimmung die Voraussetzungen für die Entfaltung einer unmittelbaren Wirkung erfüllt, sie also hinreichend klar, präzise und bedingungslos ist.

113. Die vorliegende Rechtssache zeigt im Übrigen, dass ein solches Erfordernis den zwingenden Charakter von Rahmenbeschlüssen beeinträchtigen würde und – entgegen dem Vorbringen der Kommission – ein wirklicher Unterschied zwischen der unmittelbaren Wirkung und der Eignung eines Rahmenbeschlusses besteht, im Hinblick darauf geltend gemacht zu werden, die Anwendung einer gegen diesen Rahmenbeschluss verstoßenden nationalen Vorschrift auszuschließen.

114. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erfüllt meines Erachtens nämlich nicht die Voraussetzungen, die erforderlich sind, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. Insoweit sei daran erinnert, dass diese Vorschrift einen fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB enthält, was zum einen bedeutet, dass die Mitgliedstaaten, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Wahl haben, ob sie die genannte Vorschrift in innerstaatliches Recht umsetzen oder nicht(48), und zum anderen, dass die vollstreckende Justizbehörde über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des EHB zu verweigern ist(49).

115. Selbst wenn Rahmenbeschlüsse geeignet wären, unmittelbare Wirkung zu entfalten, hätte Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 daher jedenfalls keine solche Wirkung. Mit anderen Worten kann diese Bestimmung von einem nationalen Gericht in keinem Fall unmittelbar angewandt werden – unabhängig von oder anstelle der nationalen Vorschrift, mit der sie umgesetzt wird. Dies bedeutet, dass, wenn mit einer nationalen Vorschrift Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird und sich herausstellt, dass eine Auslegung in einem mit der letztgenannten Bestimmung übereinstimmenden Sinne unmöglich ist, die genannte nationale Vorschrift – nur – unangewandt zu bleiben hat, was in keinem Fall zur Folge hat, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 an ihrer Stelle angewandt wird.

116. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, dass das von den Verfassern der Verträge gewollte Verbot der unmittelbaren Wirkung von Rahmenbeschlüssen hier nicht in Frage gestellt wird, bin ich der Ansicht, dass, wenn Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Eignung abgesprochen würde, eine Verdrängungswirkung gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht zu entfalten, dies schlicht und ergreifend darauf hinausliefe, die fehlerhafte Umsetzung eines Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung des EHB zu erlauben und die Erfüllung des Erfordernisses einer einheitlichen Anwendung von Rahmenbeschlüssen in der Union zu beeinträchtigen sowie die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zu verletzen(50). Meiner Meinung nach kann der Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht erfolgen, wenn es den nationalen Gerichten, denen – daran sei an dieser Stelle erinnert – insoweit eine führende Rolle zufällt, nicht möglich ist, fehlerhafte Anwendungen des Unionsrechts wirksam zu neutralisieren.

117. Im Übrigen möchte ich betonen, dass die neueste Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Auswirkungen von Richtlinien auf die nationalen Rechtsvorschriften die Auffassung stützt, wonach die unmittelbare Wirkung von der Verdrängungswirkung von Richtlinien zu unterscheiden ist, da Letztere eine Folge des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts ist. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N(51), zunächst festgestellt, dass eine Richtlinienbestimmung nicht die Voraussetzungen erfüllt, die erforderlich sind, um unmittelbare Wirkung zu entfalten(52), was ihn sodann nicht daran gehindert hat, in Bezug auf dieselbe Bestimmung für Recht zu erkennen, dass „das nationale Gericht, wenn eine … konforme Auslegung nicht möglich ist, verpflichtet [ist], das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede [nationale] Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde“(53).

118. An dieser Stelle weise ich darauf hin, welche Folgen es hätte, wenn Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW, soweit er gegen Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstößt, unangewendet bliebe.

119. Ließe das vorlegende Gericht Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW unangewandt, würde dies bedeuten, dass der vom Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) am 7. Oktober 2013 zur Vollstreckung der von ihm verhängten Freiheitsstrafe gegen Herrn Popławski erlassene EHB mangels eines Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entsprechenden fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung im nationalen Recht vollstreckt werden müsste. In der mündlichen Verhandlung ist – u. a. von der Staatsanwaltschaft – bestätigt worden, dass es im niederländischen Recht durchaus eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der Übergabe gibt.

120. In seinem Urteil Popławski hat der Gerichtshof insoweit ganz klar festgestellt, dass „die Mitgliedstaaten, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht erfüllt sind, gemäß Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verpflichtet [sind], jeden [EHB] nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu vollstrecken“(54). Dieser Feststellung würde die Wirkung genommen, wenn eine nationale Regelung, mit der Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fehlerhaft umgesetzt wird und die sich nicht im Einklang mit dieser Vorschrift auslegen lässt, ein unüberwindliches Hindernis für die Vollstreckung eines EHB darstellen könnte. Anders gesagt vermag ich in einem solchen Fall nicht zu erkennen, mit welchem anderen Mittel als dem der vollstreckenden Justizbehörde, eine solche nationale Regelung unangewendet zu lassen, die Regel, dass der EHB grundsätzlich vollstreckt werden muss, eingehalten werden könnte.

121. Demnach kommt, worauf der Gerichtshof noch unlängst hingewiesen hat, „[d]er Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung … in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses [2002/584] zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden [EHB] nach diesem Grundsatz und gemäß den Bestimmungen [dieses] Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen. Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im [genannten] Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des [EHB] kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die dort abschließend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des [EHB] den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist“(55).

122. Daher kann die vom Königreich der Niederlande vorgeschlagene Lösung, die darin besteht, bis zu einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften zu warten, nicht gewählt werden. Außerdem erkenne ich keinen Grund der Rechtssicherheit, der geeignet wäre, das vorlegende Gericht daran zu hindern, die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu gewährleisten. Zudem ist das Argument der Kommission, wonach die Nichtanwendung von Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 OLW unzulässig wäre, da sie zum Nachteil der betreffenden Person erfolgen würde, in meinen Augen irrelevant. In Anbetracht der Rechtsprechung, auf die ich soeben verwiesen habe, kann eine solche Erwägung der Vollstreckung des EHB nämlich dann nicht entgegenstehen, wenn ein fakultativer Grund für die Ablehnung der Vollstreckung vom nationalen Richter nicht im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 angewandt werden kann.

123. Darüber hinaus stelle ich fest, dass sich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Popławski entschieden hat, „die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit [dieses Rahmenbeschlusses] zu gewährleisten, … nicht auf die Festlegung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Herrn Popławski in dem am 5. Februar 2007 gegen ihn ergangenen Urteil des Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) aus[wirkt] und … erst recht nicht zu einer Verschärfung dieser Verantwortlichkeit führen [kann]“(56).

124. Für den Fall, dass sich eine Auslegung des niederländischen Rechts im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 als unmöglich erweist, hätte die Nichtanwendung von Art. 5:2 Abs. 3 WETS lediglich zur Folge, dass eine Grenze für die zeitliche Anwendung der gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen nationalen Bestimmungen unangewendet bleibt. In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, dass eine Lösung, die darin bestünde, dem vorlegenden Gericht die Befugnis abzusprechen, eine solche zeitliche Grenze unangewendet zu lassen, darauf hinausliefe, die Wirkungen der vom Königreich der Niederlande nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgegebenen Erklärung zu verlängern, obwohl diese zurückgezogen worden ist und aller Wahrscheinlichkeit nach jedenfalls keine Rechtswirkungen hatte(57).

125. Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlage ich daher vor, auf die erste Frage zu antworten, dass ein nationales Gericht, das nationale Bestimmungen zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses nicht in einer Weise auslegen kann, dass ein mit diesem Rahmenbeschluss im Einklang stehendes Ergebnis erzielt wird, aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet ist, diese gegen den genannten Rahmenbeschluss verstoßenden Bestimmungen unangewandt zu lassen.

IV.    Ergebnis

126. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) wie folgt zu beantworten:

1.      Wurde eine Erklärung eines Mitgliedstaats betreffend Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union entgegen der Anforderung des Art. 28 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses erst nach der Annahme des Rahmenbeschlusses abgegeben, ist sie nicht geeignet, Rechtswirkungen zu entfalten.

2.      Ein für die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständiges nationales Gericht, das beabsichtigt, sich auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehenen fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung zu berufen, hat die gemäß diesem Rahmenbeschluss sowie dem Rahmenbeschluss 2008/909 erlassenen nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich in einer Weise auszulegen, die das Ziel der Bekämpfung von Straflosigkeit mit dem Ziel in Einklang bringt, die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu erleichtern.

3.      Ein nationales Gericht, das nationale Bestimmungen zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses nicht in einer Weise auslegen kann, dass ein mit diesem Rahmenbeschluss im Einklang stehendes Ergebnis erzielt wird, ist aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet, diese gegen den Rahmenbeschluss verstoßenden Bestimmungen unangewandt zu lassen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      C‑579/15, EU:C:2017:503, im Folgenden: Urteil Popławski.


3      ABl. 2002, L 190, S. 1.


4      ABl. 2008, L 327, S. 27.


5      Stb. 2004, Nr. 195, im Folgenden: OLW.


6      Stb. 2012, Nr. 333, im Folgenden: WETS.


7      Stb. 1986, Nr. 593.


8      Unstreitig ist, dass Herr Popławski nachgewiesen hat, sich mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten zu haben.


9      Rn. 24 dieses Urteils.


10      Rn. 43 des genannten Urteils.


11      Rn. 43 desselben Urteils.


12      Vgl. Rn. 42 dieses Urteils.


13      C‑582/15, EU:C:2016:766.


14      Vgl. Nrn. 21 bis 29 dieser Schlussanträge.


15      C‑582/15, EU:C:2017:37.


16      ABl. 2018, L 163, S. 19.


17      C‑579/15, EU:C:2017:116.


18      Vgl. Nrn. 54 und 55 dieser Schlussanträge.


19      Zur Frage der Gültigkeit der vom Königreich der Niederlande abgegebenen Erklärung vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache van Vemde (C‑582/15, EU:C:2016:766, Nrn. 21 bis 29).


20      ABl. 2011, L 146, S. 21. Vgl. insoweit Erklärungen der Europäischen Kommission im Rahmen der Rechtssache, die zum Urteil Popławski geführt hat (Fn. 7, S. 12).


21      Die gleiche Schlussfolgerung würde für die Erklärung des Königreichs der Niederlande gelten, wenn sie nicht zurückgezogen worden wäre.


22      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 20).


23      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).


24      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 23).


25      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 22).


26      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 23).


27      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 24).


28      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


30      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


33      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Hervorhebung nur hier.


35      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


36      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).


37      Vgl. u. a. Urteil Popławski (Rn. 21).


38      Vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero (C‑316/16 und C‑424/16, EU:C:2018:256, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).


39      Vgl. – in diesem Sinne – Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Sut (C‑514/17, EU:C:2018:672), für den Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vom Willen des Unionsgesetzgebers zeugt, durch diesen Rahmenbeschluss keine „Schwächung des Geistes und der Kraft des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Mechanismus des [EHB]“ zu bewirken (Nr. 36, vgl. auch Nr. 81).


40      Vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 40). Hervorhebung nur hier.


41      Vgl. u. a. Urteil vom 11. Januar 2017, Grundza (C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 37).


43      C‑579/15, EU:C:2017:116.


44      C‑390/16, EU:C:2018:65.


45      Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in den Rechtssachen Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:116, Nrn. 76 bis 91) und Lada (C‑390/16, EU:C:2018:65, Nrn. 106 bis 118).


46      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).


47      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48      Vgl. insoweit Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 35), und Urteil Popławski (Rn. 21).


49      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 21 und 23).


50      Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107), insoweit festgestellt: „Könnte … ein Mitgliedstaat … die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person von [einer] im Rahmenbeschluss 2009/299[/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009, L 81, S. 24)] nicht vorgesehenen Bedingung abhängig … machen, würde dies … zu einer Verletzung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die der Rahmenbeschluss stärken soll, führen und daher die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses beeinträchtigen.“ (Rn. 63)


51      C‑384/17, EU:C:2018:810.


52      Vgl. Rn. 56 dieses Urteils.


53      Vgl. Rn. 61 des genannten Urteils. Die Unterscheidung zwischen unmittelbarer Wirkung einerseits sowie konformer Auslegung und Verdrängungswirkung andererseits geht aus Rn. 62 desselben Urteils sehr klar hervor.


54      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 29).


55      Vgl. Urteil vom 19. September 2018, R O (C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Popławski (Rn. 19).


56      Vgl. Urteil Popławski (Rn. 37).


57      Ich verweise insoweit auf die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache van Vemde (C‑582/15, EU:C:2016:766, Nrn. 21 bis 29).

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