Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

26. April 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Einreihung von Waren — Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden — Kombinierte Nomenklatur — Position 9021 — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 — Gültigkeit“

In der Rechtssache C‑51/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nord-Holland, Niederlande) mit Entscheidung vom 25. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2016, in dem Verfahren

Stryker EMEA Supply Chain Services BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Stryker EMEA Supply Chain Services BV, vertreten durch H. de Bie, advocaat,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. M. de Ree als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und S. Noë als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) sowie die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 329, S. 3).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stryker EMEA Supply Chain Services BV (im Folgenden: Stryker) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond (Inspektor der Finanzverwaltung/Zollbüro Rotterdam Rijnmond, im Folgenden: Zollbehörden) wegen der zolltariflichen Einreihung von drei Modellen medizinischer Implantatschrauben.

Rechtlicher Rahmen

Einreihung der Waren

3

Die KN wurde durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführt. Sie beruht auf dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS. Nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

4

Die Verordnung Nr. 2658/87 ermächtigt die Europäische Kommission, den Inhalt einer Tarifposition zu klären. Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 wird von der Kommission jährlich aktualisiert. Mit der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014 erließ die Kommission eine ab dem 1. Januar 2015 geltende vollständige Fassung der KN.

5

Die KN enthält in Teil I Titel I Abschnitt A eine Reihe Allgemeiner Vorschriften für ihre Auslegung. Dort heißt es:

„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln …

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen … Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

6

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“). In den Anmerkungen 2 und 3 dieses Abschnitts heißt es:

„2.

In der [KN] gelten als ,Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘:

a)

Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

3.

In der [KN] gelten als ‚unedle Metalle‘: … Stahl, … Titan, …“

7

Abschnitt XV der KN enthält ein Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“). Zu diesem Kapitel gehört u. a. die Position 7318, die wie folgt lautet:

„Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und ‑scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl“.

8

Die HS enthält eine Erläuterung zu Position 7318, die folgende Klarstellung vornimmt:

„Alle diese Waren haben mit Ausnahme gewisser Bolzen, die manchmal z. B. mit Hilfe von Splinten befestigt werden, im fertigen Zustand normalerweise Gewinde und werden zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren so verwendet, dass diese ohne Beschädigung leicht wieder auseinandergenommen werden können.

… Schrauben für Metalle haben eine zylindrische Form, ihr Gewinde ist sehr eng gedreht und wenig geneigt; sie sind selten zugespitzt und können entweder einen nicht geschlitzten Kopf (mit Kanten) – dann werden sie mit Hilfe eines Schraubenschlüssels angezogen – oder einen geschlitzten Kopf oder eine Vertiefung haben.

Zu dieser Position gehören … Schrauben für Metalle aller Art ohne Rücksicht auf ihre Form und ihren Verwendungszweck, einschließlich derjenigen in Spezialformen, wie U-förmige Bolzen, Bolzen ohne Kopf, die aus einem zylindrischen Schaft bestehen und an einem Ende oder in ganzer Länge mit Gewinde versehen sind, Stiftschrauben, die aus einem kurzen, an beiden Enden mit Gewinde versehenen Schaft bestehen.

Holzschrauben unterscheiden sich von den … Schrauben für Metalle durch ihre abgestumpfte Kegelform und dadurch, dass sie mit einem scharfen Gewinde versehen sind, das sich durch Drehen den Weg in das Material drückt. Außerdem haben Holzschrauben in den meisten Fällen einen geschlitzten oder mit Vertiefung versehenen Kopf und werden immer ohne Mutter verwendet.

…“

9

Abschnitt XV der KN umfasst auch ein Kapitel 81 („Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus“). Dieses Kapitel enthält die Position 8108, in der es heißt:

„Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8108 90 – andere

8108 90 90 – – andere“.

10

Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVIII mit dem Titel „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“.

11

Abschnitt XVIII der KN enthält ein Kapitel 90 mit dem Titel „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“.

12

Anmerkung 1 zu Kapitel 90 bestimmt:

„1.

Zu Kapitel 90 gehören nicht:

f)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

…“

13

Die HS-Erläuterung zu Kapitel 90 nimmt folgende Klarstellungen vor:

„Zu diesem Kapitel gehört eine Reihe sehr verschiedenartiger Instrumente, Apparate und Geräte, die sich aber im Allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen; die meisten von ihnen werden insbesondere … zu medizinischen Zwecken verwendet.

…“

14

Die Position 9021 ist wie folgt gegliedert:

„9021 10 – Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

9021 10 90 – – Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

9021 90 – andere

9021 90 90 – – andere“.

15

Die HS-Erläuterung zu Position 9021 bestimmt:

„Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen … können verwendet werden, um die verletzten Körperteile stillzulegen, sie zu strecken, sie zu schützen oder um Brüche zu richten. …

Einige dieser Waren können am Kranken selbst angebracht werden (dies gilt besonders für Schienen aus Metalldrähten, Zink, Holz usw. zum Stilllegen von Gliedmaßen, für Gipsschienen, z. B. für den Ellenbogen, für Stützen für den Brustkorb usw.) oder an einem Bett, einem Tisch oder einer anderen Unterlage befestigt werden (Schutzreifen, so genannte Streckapparate für Knochenbrüche mit Rohrgestell als Ersatz für Rinnen, Schienen usw.).

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 [Buchst.] f zu diesem Kapitel gehören zu dieser Position auch Platten, Nägel usw., die von Chirurgen am Körper angebracht werden, um die beiden Teile eines gebrochenen Knochens zusammenzuhalten oder um eine ähnliche Behandlung von Brüchen vorzunehmen.“

16

In der KN-Erläuterung zu Unterposition 9021 39 90 heißt es:

„Hierher gehören z. B.:

1.

Platten, die ständig im Organismus verbleiben (z. B. um den Teil eines Knochens oder einen ganzen Knochen zu ersetzen);

…“

Durchführungsverordnung Nr. 1212/2014

17

Mit der Durchführungsverordnung Nr. 1212/2014 wird eine medizinische Implantatschraube entsprechend den Angaben im Anhang der Verordnung eingereiht.

18

Diese Schraube ist dort wie folgt beschrieben:

„Eine massive, zylindrische Ware mit einem Gewinde, hergestellt aus einer extraharten, farblich beschichteten Titanlegierung, mit einer Länge von etwa 12 mm.

Die Ware hat einen Schaft mit einem konstanten Außendurchmesser von 3 mm und einen Kopf. Der Schaft ist über die gesamte Länge mit einem asymmetrischen Gewinde versehen. Der Kopf hat ein Gewinde (das seine Verriegelung in einer Kompressionsplatte in Fixierungssystemen ermöglicht) mit einem Innenantrieb.

Die Ware entspricht den ISO/TC‑150-Normen für Implantatschrauben und ist zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie zur Fixierung von Knochenbrüchen aufgemacht. Sie wird mit Hilfe von Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert.

Die Ware wird bei der Einfuhr in einer sterilisierten Verpackung gestellt. Sie ist mit einer Nummer gekennzeichnet, so dass Herstellung und Vertrieb rückverfolgbar sind.“

19

Gemäß der Begründung im Anhang dieser Verordnung sind für die Einreihung die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XV, Anmerkung 3 zu Abschnitt XV, Anmerkung 1 Buchst. f zu Kapitel 90 sowie der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen 8108, 8108 90 und 8108 90 90 der KN maßgebend.

20

In dieser Begründung heißt es ferner:

„Aufgrund ihrer objektiven Merkmale entspricht die Ware in vollem Umfang einer Schraube aus unedlem Metall, wenngleich sie zur Verwendung in der Traumachirurgie bestimmt ist. Ungeachtet ihrer tatsächlichen Verwendung gelten Schrauben aus unedlen Metallen gemäß Anmerkung 2 [Buchst.] a zu Abschnitt XV als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Eine Einreihung in Position 9021 als Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ist daher aufgrund der Anmerkung 1 [Buchst.] f zu Kapitel 90 ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in KN-Code 8108 90 90 als andere Waren aus Titan einzureihen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

21

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Rücknahme dreier verbindlicher Zolltarifauskünfte, die die Zollbehörden Stryker für drei Modelle von Implantatschrauben erteilt hatten. Diese sind dazu bestimmt, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Schrauben die folgenden gemeinsamen Merkmale aufweisen:

einen Durchmesser von 6,5 mm, 6,5 mm bzw. 4 mm,

eine Länge von 25 mm, 50 mm bzw. 16 mm,

ein speziell entwickeltes Gewinde,

ein für einen Inbusschlüssel vorgesehenes Kopfende,

einzeln mit Gebrauchsanweisung in einer kleinen Schachtel verpackt,

sterilisiert oder nicht sterilisiert.

22

Aus der Vorlageentscheidung geht außerdem hervor, dass diese Schrauben über spezifische Merkmale verfügen. Eine der Schrauben besteht aus einer Titanlegierung, die beiden anderen bestehen aus Edelstahl. Die Edelstahlschrauben sind für den Einmalgebrauch vorgesehen. Die Schraube aus der Titanlegierung wird zur Fixierung eines künstlichen Gelenks verwendet, während die Edelstahlschrauben zur vorübergehenden Fixierung und Stabilisierung von Knochen verwendet werden.

23

Angesichts dieser Merkmale hatten die Zollbehörden diese drei Arten von medizinischen Implantatschrauben auf der Grundlage der von ihnen erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte in die Position 9021 90 90 der KN eingereiht.

24

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung Nr. 1212/2014 nahmen die Zollbehörden diese Zollauskünfte mit Bescheid vom 6. Januar 2015 zurück. Dies wurde damit begründet, dass gemäß der Verordnung „eine für die Chirurgie bestimmte Schraube in Anbetracht ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit einzureihen ist“.

25

Nach erfolglosem Einspruch bei den Zollbehörden focht Stryker den Rücknahmebescheid vor dem vorlegenden Gericht an.

26

Ihre Klage stützt Stryker im Wesentlichen darauf, dass Implantatschrauben in Anbetracht ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften, einschließlich des ihnen innewohnenden Verwendungszwecks, keine „gewöhnlichen“ Schrauben im Sinne von Position 7318 der KN seien. Ferner sei die Durchführungsverordnung Nr. 1212/2014 ungültig, da die darin vorgenommene Einreihung ausschließlich auf die äußerlichen Merkmale der betreffenden medizinischen Implantatschrauben abstelle, ohne den diesen Schrauben innewohnenden Verwendungszweck zu berücksichtigen, was der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe.

27

Die Zollbehörden machen geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schrauben große Ähnlichkeit mit der in dieser Verordnung beschriebenen Schraube aufwiesen und daher als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ einzustufen seien.

28

Das vorlegende Gericht ist erstens der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Implantatschrauben in Anbetracht ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale, einschließlich des ihnen innewohnenden Verwendungszwecks, für die Einreihung unter Position 9021 der KN in Betracht kämen.

29

Eine solche Einreihung ergebe sich zum einen aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden medizinischen Implantatschrauben. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass diese Schrauben als orthopädische Gegenstände zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zur Befestigung von Prothesen konzipiert, hergestellt und verkauft würden, dass sie mit einer für den Chirurgen erstellten Gebrauchsanweisung geliefert würden, dass sie nur mit Hilfe medizinischer Spezialwerkzeuge in den Körper implantiert werden könnten, dass das verwendete Material (Stahl oder Titanlegierung) speziell dafür konzipiert sei, das Risiko einer Abstoßung zu minimieren, dass das Gewinde solcher Schrauben tiefer sei als bei „gewöhnlichen“ Schrauben, dass der Schraubenkopf so konzipiert sei, dass das Risiko von Entzündungen reduziert sei, dass sie die Normen der International Standard Organization erfüllten, mit denen die Qualität medizinischer Produkte gewährleistet werde, und schließlich, dass sie im Fall von Rückholaktionen rückverfolgbar seien.

30

Aus der Vorlageentscheidung geht außerdem hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schrauben in einer kleinen Schachtel einzeln verpackt sind und dass sie sterilisiert gestellt werden können.

31

Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Implantatschrauben ausschließlich dazu bestimmt seien, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zur Befestigung von Prothesen in den menschlichen Körper implantiert zu werden.

32

Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Implantatschrauben der Schraube entsprächen, die im Anhang der Verordnung Nr. 1212/2014 beschrieben sei, die eine Einreihung in Position 9021 der KN ausschließe. Aus dieser Verordnung sei abzuleiten, dass bei einer zu den „Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne von Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN gehörenden Ware deren Verwendungszweck nicht für ihre Tarifierung berücksichtigt werden könne.

33

Drittens hebt das vorlegende Gericht die Bedeutung hervor, die die Kommission, die die Durchführungsverordnung Nr. 1212/2014 erlassen habe, bei der Tarifierung der äußeren Erscheinungsform der Implantatschraube beigemessen habe. Es räumt ein, dass eine solche Implantatschraube auf den ersten Blick einer „gewöhnlichen“ Schraube ähnle. Bei näherer Betrachtung lasse sich jedoch ein eigener Charakter erkennen, der solche Schrauben von gewöhnlichen Schrauben unterscheide. So sei das Gewinde der Implantatschrauben tiefer als bei einer gewöhnlichen Schraube, und der Innenantrieb sei nicht für Universalwerkzeuge geeignet, sondern auf medizinische Spezialwerkzeuge abgestimmt.

34

Unter diesen Umständen stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die Kommission nicht ihre Befugnisse überschritten hat, als sie den Anwendungsbereich der Position 9021 der KN auf die Begründung im Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 1212/2014 beschränkt hat.

35

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nord-Holland, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Position 9021 der KN dahin auszulegen, dass Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ausschließlich dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zur Befestigung von Prothesen in den menschlichen Körper implantiert zu werden, unter diese Position eingereiht werden können?

2.

Ist die Verordnung Nr. 1212/2014 gültig?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

36

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ausschließlich dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zur Befestigung von Prothesen in den menschlichen Körper implantiert zu werden, zu Position 9021 der KN gehören.

37

Stryker ist der Ansicht, dass die drei im Ausgangsverfahren fraglichen Schraubenmodelle unabhängig von ihrer physikalischen Zusammensetzung aus Stahl oder aus Titan jedenfalls unter die Position 9021 der KN fielen. Diese Einreihung sei im Wesentlichen zum einen wegen des diesen Schrauben innewohnenden Verwendungszwecks und zum anderen wegen der ihnen eigenen objektiven Merkmale gerechtfertigt, die die Kommission zu Unrecht als nicht maßgeblich angesehen habe.

38

Dagegen besteht nach Ansicht der Kommission das ausschlaggebende Kriterium in einer Untersuchung der objektiven äußerlichen Merkmale dieser Schrauben. Insoweit sei entscheidend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schrauben „in vollem Umfang“ gewöhnlichen Schrauben entsprächen. Der Verwendungszweck dieser Schrauben, d. h. ihre Verwendung in der Traumachirurgie, sei völlig unerheblich. Die im Ausgangsverfahren fraglichen Schrauben seien daher als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit aus unedlen Metallen“ anzusehen und könnten gemäß Anmerkung 1 Buchst. f zu Kapitel 90 der KN nicht in die KN‑Position 9021 eingereiht werden. Diese Schrauben seien nach Maßgabe ihrer physikalischen Zusammensetzung einzureihen, d. h. in die KN‑Position 7318 für die Stahlschrauben und in die KN‑Position 8108 für die Schrauben aus der Titanlegierung.

39

Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Mai 2011, Delphi Deutschland, C‑423/10, EU:C:2011:315, Rn. 23).

40

Außerdem kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C‑273/09, EU:C:2010:809, Rn. 43).

41

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schrauben über einen speziell geformten Kopf, der auf medizinische Fixierungswerkzeuge besonders abgestimmt ist, und über ein Gewinde verfügen, das speziell konzipiert ist, um sich in den Knochen einzufügen und das Risiko von Entzündungen zu reduzieren. Ferner werden sie einer besonderen Behandlung unterzogen, um das Risiko einer Abstoßung zu minimieren.

42

Unstreitig ist auch, dass diese Schrauben speziell entwickelt wurden, um zur Fixierung eines künstlichen Gelenks bzw. von Knochen oder Knochenteilen in den Körper implantiert zu werden.

43

Außerdem ist festzustellen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weder vom Wortlaut der KN‑Positionen noch von dem der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN ausdrücklich erfasst werden.

44

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der KN‑Position 9021 u. a. Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen genannt sind.

45

Insoweit geben zum einen die Erläuterungen zum HS und zum anderen die Erläuterungen zur KN nützliche Hinweise für die zolltarifliche Einreihung von Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auch wenn diese Erläuterungen nur der Auslegung dienen und nicht rechtsverbindlich sind (vgl. Urteil vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C‑15/05, EU:C:2006:259, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Erstens wird zunächst in der HS-Erläuterung zu Kapitel 90, wie sie in Rn. 13 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, klargestellt, dass sich die unter dieses Kapitel fallenden Waren durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, so dass die meisten dieser Waren insbesondere zu medizinischen Zwecken verwendet werden.

47

Daher sind in die Position 9021 der KN Waren einzureihen, die sich vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, was sie von gewöhnlichen Waren unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, EU:C:2002:637, Rn. 37).

48

Sodann können nach Anmerkung 2 der HS-Erläuterungen zu Position 9021 Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen „verwendet werden, um die verletzten Körperteile stillzulegen, … oder um Brüche zu richten“. Zu dieser Position gehören auch „Platten, Nägel usw., die von Chirurgen am Körper angebracht werden, um die beiden Teile eines gebrochenen Knochens zusammenzuhalten oder um eine ähnliche Behandlung von Brüchen vorzunehmen“.

49

Schließlich stellt die KN‑Erläuterung zu Unterposition 9021 39 90 klar, dass zu dieser Position „Platten, die ständig im Organismus verbleiben (z. B. um den Teil eines Knochens oder einen ganzen Knochen zu ersetzen)“ gehören.

50

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in die Position 9021 der KN Waren einzureihen sind, die sich durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen und die in den Körper implantiert werden können, um die verletzten Körperteile stillzulegen oder um Brüche zu richten, was sie somit von gewöhnlichen Waren unterscheidet.

51

Zweitens gehören zu den Kriterien, mit denen einfache oder gewöhnliche Waren von solchen unterschieden werden können, die eine medizinische Funktion erfüllen, insbesondere das Kriterium der Art der Herstellung der betreffenden Ware sowie das Kriterium der spezifischen Funktion dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, EU:C:2002:637, Rn. 39).

52

In Bezug auf die Art der Herstellung der Ware ergibt sich aus den Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden medizinischen Implantatschrauben so konzipiert sind, dass sie wegen der speziellen Kopfform nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können. Zudem wurde das für diese Edelstahl- bzw. Titanschrauben verwendete Material speziell dafür konzipiert, das Risiko einer Abstoßung zu minimieren.

53

Hinsichtlich der spezifischen Funktion der Ware geht aus der Vorlageentscheidung ferner hervor, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen medizinischen Implantatschrauben ausschließlich die Funktion haben, die beiden Teile eines gebrochenen Knochens zusammenzuhalten oder ein künstliches Gelenk zu fixieren.

54

Somit ist festzustellen, dass sich Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von gewöhnlichen Waren durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision unterscheiden, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Herstellungsart und ihrer spezifischen Funktion. Daher ist entgegen der Auffassung der Kommission der äußeren Erscheinungsform medizinischer Implantatschrauben wie den im Ausgangsverfahren fraglichen keine entscheidende Bedeutung beizumessen.

55

Aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften medizinischer Implantatschrauben wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt sich daher, dass derartige Waren unter Position 9021 der KN fallen können.

56

Drittens können Schrauben wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, da sie, wie aus den Rn. 39 bis 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in Anbetracht ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften als Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen in Position 9021 der KN einzureihen sind, nicht in die Positionen 7318 und 8108 der KN eingereiht werden und fallen nicht unter „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne von Anmerkung 1 Buchst. f zu Kapitel 90 und Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN.

57

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Position 9021 der KN fallen, da diese Waren Merkmale aufweisen, die sie von gewöhnlichen Waren durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion unterscheiden. Insbesondere stellt der Umstand, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können, ein Merkmal dar, das zu berücksichtigen ist, um diese medizinischen Implantatschrauben von gewöhnlichen Waren zu unterscheiden.

Zur zweiten Frage

58

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Durchführungsverordnung Nr. 1212/2014 gültig ist.

59

Aus der Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass die Kommission eine Tarifierungsverordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen, dass eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der mit ihr eingereihten Ware identisch sind (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C‑376/07, EU:C:2009:105, Rn. 63).

60

Allerdings ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die mit der Durchführungsverordnung Nr. 1212/2014 eingereihte Ware hinsichtlich der objektiven äußerlichen Merkmale nicht mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Implantatschrauben identisch. Die im Anhang der Verordnung beschriebene Schraube hat nämlich u. a. eine Länge von etwa 12 mm, einen Schaft mit einem konstanten Außendurchmesser von 3 mm, einen Kopf mit Gewinde und ein asymmetrisches Gewinde, während die im Ausgangsverfahren fraglichen Schrauben, wie in der Vorlageentscheidung beschrieben, länger sind, der Schaft einen größeren Durchmesser hat, der Kopf kein Gewinde hat und die Gewinde nicht asymmetrisch sind.

61

Zwar fördert die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 4. März 2004, Krings, C‑130/02, EU:C:2004:122, Rn. 35).

62

Eine solche entsprechende Anwendung ist jedoch weder erforderlich noch möglich, wenn der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat.

63

Die zweite Vorlagefrage braucht daher nicht beantwortet zu werden.

Kosten

64

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darunter fallen, da diese Waren Merkmale aufweisen, die sie von gewöhnlichen Waren durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion unterscheiden. Insbesondere stellt der Umstand, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können, ein Merkmal dar, das zu berücksichtigen ist, um diese medizinischen Implantatschrauben von gewöhnlichen Waren zu unterscheiden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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