EUGH C-470/14

ECLI:ECLI:EU:C:2016:418
bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. Juni 2016 ( *1 )

[Berichtigt durch Beschluss vom 7. September 2016]

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges und gewerbliches Eigentum — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b — Vervielfältigungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Privatkopie — Gerechter Ausgleich — Finanzierung zulasten des allgemeinen Staatshaushalts — Zulässigkeit — Voraussetzungen“

In der Rechtssache C‑470/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 10. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 2014, in dem Verfahren

Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA),

Derechos de Autor de Medios Audiovisuales (DAMA),

Visual Entidad de Gestión de Artistas Plásticos (VEGAP)

gegen

Administración del Estado,

Asociación Multisectorial de Empresas de la Electrónica, las Tecnologías de la Información y la Comunicación, de las Telecomunicaciones y de los contenidos Digitales (Ametic),

Beteiligte:

Artistas Intérpretes, Sociedad de Gestión (AISGE),

Centro Español de Derechos Reprográficos (CEDRO),

Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI),

Entidad de Gestión, Artistas, Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE),

Sociedad General de Autores y Editores (SGAE),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters M. Safjan, der Richterin A. Prechal, des Richters S. Rodin und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA), der Derechos de Autor de Medios Audiovisuales (DAMA) und der Visual Entidad de Gestión de Artistas Plásticos (VEGAP), vertreten durch J. Suárez Lozano, abogado,

der Asociación Multisectorial de Empresas de la Electrónica, las Tecnologías de la Información y la Comunicación, de las Telecomunicaciones y de los contenidos Digitales (Ametic), vertreten durch A. González García und D. Sarmiento Ramirez-Escudero, abogados,

der Artistas Intérpretes, Sociedad de Gestión (AISGE), vertreten durch J. Montes Relazón, abogado,

des Centro Español de Derechos Reprográficos (CEDRO), vertreten durch S. Vázquez Senin, procuradora, im Beistand von I. Aramburu Muñoz und J. de Fuentes Bardají, abogados,

der Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), der Entidad de Gestión, Artistas, Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE), und der Sociedad General de Autores y Editores (SGAE), vertreten durch J. Marín López und R. Blanco Martínez, abogados,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

der griechischen Regierung, vertreten durch A. Magrippi und S. Charitaki als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,

[Berichtigt durch Beschluss vom 7. September 2016] der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten im Beistand von L. Holopainen und M. Grönroos als Sachverständige,

der norwegischen Regierung, vertreten durch E. Leonhardsen und M. Schei als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA), die Derechos de Autor de Medios Audiovisuales (DAMA) und die Visual Entidad de Gestión de Artistas Plásticos (VEGAP) gegen die Administración del Estado (Staatliche Verwaltung, Spanien) und die Asociación Multisectorial de Empresas de la Electrónica, las Tecnologías de la Información y la Comunicación, de las Telecomunicaciones y de los contenidos Digitales (Ametic) wegen der nationalen Regelung über das aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanzierte System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien führen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 4, 9, 31, 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(4)

Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrie und des Kultursektors. Auf diese Weise können Arbeitsplätze erhalten und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

(9)

Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(31)

Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.

(35)

In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. …

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. …“

4

In Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie heißt es u. a.:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)

für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)

für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

…“

5

Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie bestimmt u. a. in Abs. 2:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)

in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

…“

Spanisches Recht

6

Das Real Decreto-Ley 20/2011 sobre medidas urgentes en materia presupuestaria, tributaria y financiera para la corrección del déficit público (Königliches Gesetzesdekret 20/2011 über Eilmaßnahmen auf den Gebieten des Haushalts, der Steuern und der Finanzen zur Korrektur des öffentlichen Defizits) vom 30. Dezember 2011 (BOE Nr. 315 vom 31. Dezember 2011, S. 146574) enthält eine Zehnte Zusatzbestimmung („Änderung des Systems des gerechten Ausgleichs für Privatkopien“, im Folgenden: Zehnte Zusatzbestimmung), die u. a. vorsieht:

„1.

Der gerechte Ausgleich für Privatkopien in Art. 25 des [Texto Refundido de la Ley de Propiedad Intelectual (Neufassung des Gesetzes über das geistige Eigentum)], genehmigt durch das [Real Decreto Legislativo 1/1996 (Königliches Gesetzesdekret 1/1996)] vom 12. April 1996, dessen Grenzen in Art. 31.2 dieses Gesetzes definiert sind, wird gestrichen.

2.

Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren zur Zahlung an die Empfänger des gerechten Ausgleichs für Privatkopien fest, der aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird.

…“

7

Das Real Decreto 1657/2012 que regula el procedimiento para el pago de la compensación por copia privada con cargo a los Presupuestos Generales del Estado (Königliches Dekret 1657/2012 über die Regelung des Verfahrens zur Zahlung des gerechten Ausgleichs für Privatkopien aus dem allgemeinen Staatshaushalt) vom 7. Dezember 2012 (BOE Nr. 295 vom 8. Dezember 2012, S. 84141) dient der Umsetzung der Zehnten Zusatzbestimmung.

8

Art. 1 („Gegenstand“) des Königlichen Dekrets lautet:

„Das vorliegende Königliche Dekret regelt

a)

das Verfahren und die objektiven Kriterien für die Festlegung des jährlichen Betrags des gerechten Ausgleichs für Privatkopien auf der Grundlage des verursachten Schadens;

b)

das Verfahren zur Abrechnung und Zahlung an die Empfänger des gerechten Ausgleichs für Privatkopien, der aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird.“

9

Art. 3 („Höhe des Ausgleichs“) des Königlichen Dekrets bestimmt u. a. in Abs. 1:

„Der Betrag, der angemessen ist, um den Schaden der Inhaber der Vervielfältigungsrechte wegen der Einführung der Ausnahme für Privatkopien in Art. 31 des kodifizierten Textes des Gesetzes über das geistige Eigentum, genehmigt durch das Königliche Dekret 1/1996 vom 12. April 1996, auszugleichen, wird innerhalb der für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsgrenzen durch Erlass des Ministers für Erziehung, Kultur und Sport gemäß dem in Art. 4 festgelegten Verfahren bestimmt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Gesellschaften zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten, die zur Erhebung des den Rechtsinhabern im Fall der Privatkopie ihrer Werke oder Schutzgegenstände zustehenden gerechten Ausgleichs befugt sind.

11

Am 7. Februar 2013 erhoben sie vor dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) in dessen Eigenschaft als Gericht in verwaltungsrechtlichen Streitsachen eine Klage auf Nichtigerklärung des Königlichen Dekrets 1657/2012.

12

Dieses Gericht ermächtigte die Artistas Intérpretes, Sociedad de Gestión (AISGE), das Centro Español de Derechos Reprográficos (CEDRO) sowie die Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), die Entidad de Gestión, Artistas, Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE), und die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE), dem Verfahren als Streithelfer beizutreten. Einige dieser anderen Gesellschaften zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten erhoben selbst Klagen gegen das Königliche Dekret 1657/2012.

13

Zur Stützung ihrer Anträge machen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens geltend, das Königliche Dekret 1657/2012 sei in zweifacher Hinsicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 unvereinbar. Erstens verlange diese Bestimmung, dass der den Rechtsinhabern im Fall der Privatkopie zuerkannte gerechte Ausgleich zumindest letztlich von den natürlichen Personen getragen werde, die den Schaden verursachten, den eine solche Kopie ihrem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht zufüge, während die mit der Zehnten Zusatzbestimmung und dem Königlichen Dekret 1657/2012 geschaffene Regelung diesen Ausgleich dem allgemeinen Staatshaushalt, mithin allen Steuerzahlern, aufbürde. Zweitens gewährleiste diese Regelung nicht den gerechten Charakter des Ausgleichs.

14

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens tragen vor, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 hindere einen Mitgliedstaat nicht an der Einführung einer Regelung wie der in der Zehnten Zusatzbestimmung und im Königlichen Dekret 1657/2012 vorgesehenen.

15

Nach einer Darstellung des Kontexts, der die spanischen Behörden dazu veranlasste, die bis 2011 geltende Regelung der digitalen Abgabe durch ein aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziertes System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien zu ersetzen, führt das vorlegende Gericht zunächst aus, im Einklang mit dem Verbot der Zweckbindung von Haushaltseinnahmen werde dieser neue Mechanismus, anders als dessen Vorgänger, von allen spanischen Steuerzahlern finanziert, unabhängig davon, ob sie Privatkopien anfertigen könnten. Es wirft sodann im Wesentlichen die Frage auf, ob die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten, die sich für einen solchen Mechanismus entschieden, ebenso wie bei der Einführung einer Abgabe verpflichte, sich zu vergewissern, dass die Kosten unmittelbar oder mittelbar nur von den Personen getragen würden, die den Rechtsinhabern mutmaßlich einen Schaden zufügten, weil sie Privatkopien anfertigten oder die Möglichkeit dazu hätten. Sollte dies nicht der Fall sein, stelle sich die Frage, ob im Hinblick darauf, dass der Betrag des den Rechtsinhabern zu zahlenden gerechten Ausgleichs für jedes Haushaltsjahr im Voraus festgelegt werde, gewährleistet sei, dass es sich um einen gerechten Ausgleich handele.

16

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

17

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einem System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs von den Nutzern von Privatkopien getragen werden.

18

Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene ausschließliche Vervielfältigungsrecht bei Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern, die natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vornehmen, unter der Bedingung vorsehen können, dass die Inhaber dieses ausschließlichen Rechts einen gerechten Ausgleich erhalten, bei dem die technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie berücksichtigt werden (im Folgenden: Ausnahme für Privatkopien).

19

Wie sich aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 ergibt, bringt diese Bestimmung den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur „Vergütung“ oder zum „Ausgleich“ begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 41).

20

Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich dafür entscheiden, die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausnahme für Privatkopien in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen, insbesondere verpflichtet sind, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 19).

21

Ferner hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 – der sonst seine praktische Wirksamkeit verlöre – den Mitgliedstaaten, die die Ausnahme für Privatkopien umsetzen, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auferlegt, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten müssen, der dazu bestimmt ist, den Rechtsinhabern den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 34, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 57).

22

Da diese Vorschrift nur fakultativen Charakter hat und keine genauen Angaben zu den verschiedenen Parametern der von ihr geforderten Regelung des gerechten Ausgleichs enthält, verfügen die Mitgliedstaaten allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung dieser Parameter in ihrem innerstaatlichen Recht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 37, vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 20, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 20).

23

Insbesondere haben die Mitgliedstaaten zu bestimmen, welche Personen diesen gerechten Ausgleich zu zahlen haben, und dessen Form, Einzelheiten und Höhe unter Beachtung der Richtlinie 2001/29 und ganz allgemein des Unionsrechts festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23, vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 21, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 20).

24

In Anbetracht dieses weiten Gestaltungsspielraums – und ungeachtet dessen, dass die in den Rn. 19 bis 23 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung im Kontext durch eine Abgabe finanzierter Systeme des gerechten Ausgleichs entwickelt wurde – hindert Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Ausnahme für Privatkopien einzuführen, grundsätzlich nicht daran, in diesem Rahmen ein System des gerechten Ausgleichs vorzusehen, das nicht durch eine solche Abgabe, sondern aus ihrem allgemeinen Haushalt finanziert wird.

25

Sofern ein solches alternatives System zum einen die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber sicherstellt und zum anderen aufgrund seiner Modalitäten die wirksame Erhebung gewährleistet, ist es nämlich grundsätzlich mit dem wesentlichen Ziel der Richtlinie 2001/29 vereinbar, das, wie aus ihren Erwägungsgründen 4 und 9 hervorgeht, darin besteht, ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums und des Urheberrechts zu wahren.

26

Zweitens geht aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass mit dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen gerechten Ausgleich den Rechtsinhabern die unbefugte Nutzung ihrer geschützten Werke oder Schutzgegenstände angemessen vergütet werden soll. Bei der Festlegung der Höhe des Ausgleichs ist als sachdienliches Kriterium der Schaden heranzuziehen, der dem betreffenden Rechtsinhaber durch die fragliche Vervielfältigungshandlung entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 39).

27

Daraus folgt, dass es grundsätzlich den Personen obliegt, die Werke oder Schutzgegenstände ohne vorherige Genehmigung der betreffenden Rechtsinhaber vervielfältigen und ihnen dadurch einen Schaden zufügen, diesen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den hierfür vorgesehenen gerechten Ausgleich finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, und vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 69).

28

Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass solche Personen nicht unbedingt tatsächlich Privatkopien angefertigt haben müssen. Dass ihnen Vervielfältigungsgeräte oder ‑medien zur Verfügung stehen, genügt als Rechtfertigung dafür, dass sie zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 54 bis 56, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 24, 25 und 64).

29

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ergibt, ist die Ausnahme für Privatkopien allein für natürliche Personen gedacht, die Vervielfältigungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für den privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke anfertigen oder dazu in der Lage sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 43 bis 45 und 54 bis 56, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22 bis 25 und 64).

30

Daraus folgt, dass juristische Personen – anders als natürliche Personen, die unter den in der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen unter die Ausnahme für Privatkopien fallen – jedenfalls von der Inanspruchnahme dieser Ausnahme ausgeschlossen sind, so dass sie nicht berechtigt sind, ohne vorherige Genehmigung der Inhaber von Rechten an den betreffenden Werken oder Schutzgegenständen Privatkopien anzufertigen.

31

Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 im Einklang steht, die Abgabe für Privatkopien insbesondere auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung anzuwenden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 28).

32

Eine solche Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist allerdings kein Hindernis dafür, dass juristische Personen gegebenenfalls Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs der Rechtsinhaber als Gegenleistung für Privatkopien sein können.

33

So hat der Gerichtshof anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung einer solchen Finanzierung auftreten können, freisteht, den gerechten Ausgleich durch eine Abgabe zu finanzieren, die vor der Vornahme von Privatkopien von Personen erhoben wird, die über Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung verfügen und sie natürlichen Personen zur Verfügung stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 27, vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 46).

34

Diese Schuldner sind nämlich nicht daran gehindert, den Betrag der Abgabe für Privatkopien in den Preis für die Überlassung der betreffenden Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die Erbringung der Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen. Dann wird die Belastung durch eine solche Abgabe letztlich von den privaten Nutzern getragen, die diesen Preis zahlen. Unter diesen Umständen ist der private Nutzer, dem die Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung gestellt werden oder der von einer Vervielfältigungsleistung profitiert, der Sache nach als der „indirekte Schuldner“ des gerechten Ausgleichs, anders ausgedrückt als dessen tatsächlicher Schuldner, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 48).

35

Eine Finanzierung der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angesprochenen Art entspricht daher dem angemessenen Ausgleich, der gemäß dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und der Nutzer herbeizuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 49, vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 28 und 29, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 53).

36

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts den Mitgliedstaaten zwar freisteht, ein System einzuführen, bei dem juristische Personen unter bestimmten Bedingungen Schuldner der Abgabe zur Finanzierung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs sind, doch dürfen sie jedenfalls nicht diejenigen sein, die diese Belastung am Ende tatsächlich tragen müssen.

37

Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen finden in allen Fällen Anwendung, in denen ein Mitgliedstaat die Ausnahme für Privatkopien eingeführt hat, unabhängig davon, ob das von ihm geschaffene System des gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe finanziert wird oder, wie im Ausgangsverfahren, aus seinem allgemeinen Haushalt.

38

Der Begriff des gerechten Ausgleichs wird nämlich nicht unter Verweis auf das nationale Recht definiert, so dass er als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 31 bis 33 und 37, und vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 35).

39

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der für die Zahlung des gerechten Ausgleichs bestimmte Haushaltsposten in Anbetracht der Tatsache, dass es keine Zweckbindung konkreter Einnahmen – etwa der aus einer speziellen Abgabe – an bestimmte Ausgaben gibt, offenbar aus allen im allgemeinen Staatshaushalt veranschlagten Mitteln gespeist und somit von sämtlichen Steuerzahlern einschließlich juristischer Personen aufgebracht wird.

40

Im Übrigen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht, dass es im vorliegenden Fall eine Regelung gibt, aufgrund deren juristische Personen – die jedenfalls nicht unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fallen – verlangen können, dass sie von der Pflicht, zur Finanzierung des Ausgleichs beizutragen, ausgenommen werden oder dass ihnen zumindest ihr Beitrag erstattet wird (vgl. hierzu Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 25 bis 31 und 37, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 45), und zwar anhand von Modalitäten, deren Festlegung allein Sache der Mitgliedstaaten ist.

41

Unter diesen Umständen kann – wie das vorlegende Gericht schon in seiner Frage hervorhebt – ein solches System der Finanzierung des gerechten Ausgleichs aus dem allgemeinen Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats nicht gewährleisten, dass die Kosten dieses Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern der Privatkopien getragen werden.

42

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einem System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs von den Nutzern von Privatkopien getragen werden.

43

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite dem Gerichtshof gestellte Frage nicht zu prüfen.

Kosten

44

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einem System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs von den Nutzern von Privatkopien getragen werden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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