EUGH C-44/15

ECLI:ECLI:EU:C:2015:783
bei uns veröffentlicht am26.11.2015

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

26. November 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Position 9025 — Begriff ‚Thermometer‘ — Anzeiger für die Exposition gegenüber einer zuvor festgelegten Ansprechtemperatur zur einmaligen Verwendung“

In der Rechtssache C‑44/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2015, in dem Verfahren

Hauptzollamt Frankfurt am Main

gegen

Duval GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Hauptzollamts Frankfurt am Main, vertreten durch A. Vieth als Bevollmächtigten,

der Duval GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt F.‑F. Casper,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 9025 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Frankfurt am Main (im Folgenden: Hauptzollamt) und der Duval GmbH & Co. KG (im Folgenden: Duval) über die zolltarifliche Einreihung von Umgebungstemperaturanzeigern.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3

Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS‑Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Gemäß derselben Bestimmung verpflichtet sich jede Vertragspartei außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens – jetzt Weltzollorganisation (WZO) –, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene internationale Abkommen über seine Gründung errichtet wurde, genehmigt nach Maßgabe des Art. 8 des HS-Übereinkommens die Erläuterungen, die der in Art. 6 des Übereinkommens geregelte Ausschuss für das HS ausgearbeitet hat.

6

Die von diesem Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen in ihrer für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung (im Folgenden: HS-Erläuterungen) enthalten eine Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 a für die Auslegung des HS, in der es heißt:

„…

IV)

Es ist nicht möglich, starre Grundsätze festzulegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Position die Waren genauer bezeichnet als eine andere; ganz allgemein kann jedoch gesagt werden:

a)

Eine namentliche Bezeichnung ist genauer als eine Gattungsbezeichnung …

b)

Genauer ist die Warenbezeichnung, die die Waren deutlicher und vollständiger beschreibt.

…“

7

In den HS-Erläuterungen zur HS-Position 9025 wird u. a. ausgeführt:

„…

B)

Thermometer und Pyrometer, auch mit Registriervorrichtung

Zu dieser Gruppe gehören:

1)

Flüssigkeitsthermometer mit Glasröhren, deren hauptsächlichste Arten sind: … Manche Flüssigkeitsthermometer sind als Maximum- und Minimumthermometer so konstruiert, dass sie die äußersten Temperaturen, denen sie ausgesetzt sind, festhalten.

2)

Metallthermometer, insbesondere …

3)

Ausdehnungs- oder Druckthermometer, mit Metallelement. …

4)

Flüssigkristallthermometer. …

5)

Elektrische Thermometer und Pyrometer wie …

6)

Pyrometer mit fotometrischem Würfel …

7)

Optische Glühfadenpyrometer …

8)

Pyrometrische Fernrohre, die auf der Erscheinung der Rotationspolarisation beruhen. …

9)

Pyrometer, deren Arbeitsweise auf der Kontraktion fester Stoffe (z. B. Ton) beruht. …

D)

Hygrometer, auch mit Registriervorrichtung

Die Hygrometer werden zum Bestimmen des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, anderer Gase oder fester Stoffe verwendet. Die hauptsächlichen Arten sind folgende:

Fantasiehygroskope, die im Wesentlichen aus mehr oder weniger dekorativen Gegenständen (Wetterhäuschen, Türmen usw.) mit Figuren, die je nachdem, ob das Wetter schön oder schlecht wird, heraustreten oder sich zurückziehen, bestehen, werden ebenfalls hier eingereiht. Dagegen gehören mit chemischen Stoffen imprägnierte Papiere, deren Farbe sich entsprechend dem Luftfeuchtigkeitsgrad ändert, zu Position 3822.

…“

Die KN

8

Die KN enthält in ihrem Teil I Titel I Abschnitt A eine Reihe Allgemeiner Vorschriften für ihre Auslegung. Dort heißt es:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren … zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. …

…“

9

Kapitel 90 der KN trägt die Überschrift „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“. Dieses Kapitel enthält u. a. die Position 9025, die wie folgt lautet und gegliedert ist:

„9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:

 

‑ Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert:

9025 11

‑ ‑ unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt:

9025 11 20

‑ ‑ ‑ Fieberthermometer

9025 11 80

‑ ‑ ‑ andere

9025 19

‑ ‑ andere:

9025 19 20

‑ ‑ ‑ elektronische

9025 19 80

‑ ‑ ‑ andere

…“

10

Kapitel 38 der KN trägt die Überschrift „Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“. Es enthält u. a. die Position 3822 „Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien“. Die KN-Position 3824 lautet: „Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder ‑kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Die Unterposition 3824 90 98 der KN ist eine Auffangunterposition, die Erzeugnisse erfasst, die in der KN-Position 3824 anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.

11

In Anmerkung 3 e zu Kapitel 38 der KN heißt es:

„Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:

e)

schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).“

12

Kapitel 48 der KN trägt die Überschrift „Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe“. Die KN-Position 4823 lautet: „Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern“. Die Unterposition 4823 90 85 der KN ist eine Auffangunterposition, die Waren erfasst, die in der KN-Position 4823 anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Die beiden Warenarten, um die es im Ausgangsverfahren geht, werden als „Thermopapers“ bzw. „Thermolabels“ bezeichnet. Bei den „Thermopapers“ handelt es sich um Papierstreifen, die auf der weißen Seite mit einer Temperaturangabe bedruckt und auf der Rückseite mit einer schwarzen temperaturempfindlichen Beschichtung versehen sind. Bei Erreichen der aufgedruckten Temperatur verfärbt sich der Teststreifen irreversibel von Weiß nach Schwarz. Die „Thermolabels“ bestehen aus einem mit fünf Temperaturmesspunkten bestückten und mit Kunststofffolie überzogenen Teststreifen. Die Messpunkte färben sich irreversibel entsprechend der jeweils aufgedruckten Temperaturangabe, wenn die betreffende Temperatur erreicht ist.

14

Duval führte die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren im Laufe des Jahres 2007 ein. Das Hauptzollamt erließ einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem es diese Waren in die KN-Unterposition 3824 90 98 einreihte und den entsprechenden Zollsatz von 6,5 % anwandte.

15

Duval war der Ansicht, die „Thermopapers“ hätten in die KN-Unterposition 4823 90 85 eingereiht und damit von Zöllen befreit werden müssen, während die „Thermolabels“ in die KN-Unterposition 9025 19 80 mit einem Zollsatz von 2,1 % einzureihen gewesen wären. Sie erhob daher beim Finanzgericht Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid.

16

Das Finanzgericht wertete die im Ausgangsverfahren streitigen Waren als „Thermometer“ im Sinne der KN-Position 9025 und verurteilte dementsprechend das Hauptzollamt, Duval die zu viel erhobenen Abgaben zu erstatten. Dagegen legte das Hauptzollamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.

17

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass der Begriff des Thermometers in der KN nicht definiert werde und die HS-Erläuterungen eine – nicht als beispielhaft ausgewiesene – Liste der zu der Gruppe der Thermometer und Pyrometer gehörenden Instrumente enthielten, in der sich weder die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren noch vergleichbare Instrumente aus Papier oder solche mit einer nur einmalig anzuzeigenden Temperatur fänden. Er fragt sich, ob im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Einreihung nicht davon ausgegangen werden muss, dass diese Aufzählung abschließend und bindend sei.

18

Für den Fall, dass sich eine solche Auslegung nicht gebieten sollte, weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Überschrift des Kapitels 90 der KN auf „Messinstrumente“ Bezug nehme, dass der Ausdruck „Thermometer“ wörtlich und begrifflich ein Temperaturmessgerät bezeichne und dass unter dem Begriff des Messens gemeinhin ein quantitativer Vergleich zwischen einer Messgröße und einer Bezugseinheit verstanden werde.

19

Unter diesen Umständen fragt sich der Bundesfinanzhof, ob etwa aus den HS-Erläuterungen eine enger gefasste Definition von „Thermometer“ abgeleitet werden kann, nach der es erforderlich wäre, dass die betreffende Vorrichtung weitere Voraussetzungen erfüllte, die sich aus den verschiedenen gemeinsamen Merkmalen ergäben, die die in diesen Erläuterungen der Position 9025 oder anderen Positionen desselben Kapitels der KN zugewiesenen Messgeräte offenbar teilten, wie eine sorgfältige Fertigung, eine hohe Präzisionsleistung, die Reproduzierbarkeit des Messergebnisses, eine kontinuierliche Anzeige des Messverlaufs oder auch die Möglichkeit der Mehrfachnutzung des Geräts.

20

Der Bundesfinanzhof stellt sich ferner die Frage, ob es auf die Einreihung der im Ausgangsverfahren streitigen Waren Einfluss haben kann, dass nach der Klarstellung in Anmerkung 3 e zu Kapitel 38 der KN schmelzbare Temperaturmesser für Öfen unter die KN-Position 3824 fielen oder dass aus den auf Hygrometer bezogenen HS-Erläuterungen hervorgehe, dass Gegenstände, die ähnlich wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren funktionierten, ausdrücklich nicht der KN-Position 9025 zugewiesen seien.

21

Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind in die KN-Position 9025 („Thermometer“) in Ermangelung einer abstrakten Definition, was ein Thermometer der KN-Position 9025 ausmacht, ausnahmsweise nur die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu KN-Position 9025, Abschnitt B (Thermometer und Pyrometer, auch mit Registriervorrichtung) gelisteten Geräte einzureihen?

Falls diese Frage zu verneinen ist:

2.

Ist der Auflistung der Geräte in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu KN-Position 9025 zu entnehmen, dass Vorrichtungen, die die in jenen Geräten verkörperten Funktionsweisen (Temperaturbestimmung anhand etwa der mechanischen Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Metallen, physikalischer Veränderungen oder elektrischer Impulse etc.) nicht aufweisen, nicht in die KN-Position 9025 eingereiht werden können?

Falls auch diese Frage zu verneinen ist:

3.

Ist ein Thermometer im Sinne der KN-Position 9025 auch eine Vorrichtung, die anzeigt, dass die eine zu messende Temperatur eines Gegenstands einen vorgegebenen Wert (Schwellenwert) erreicht hat, auch wenn die Vorrichtung nicht Kriterien wie die Reproduzierbarkeit des Messergebnisses, die kontinuierliche Anzeige des Temperaturverlaufs und die Möglichkeit der Mehrfachnutzung des Geräts erfüllt?

Zu den Vorlagefragen

22

Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN-Position 9025 dahin auszulegen ist, dass sie – gegebenenfalls mit einer Kunststofffolie überzogene – Umgebungstemperaturanzeiger aus Papier erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren durch eine Farbänderung irreversibel und ohne Möglichkeit einer anschließenden Wiederverwendung angeben, ob eine oder mehrere Temperaturschwellen erreicht worden sind.

23

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil Douane Advies Bureau Rietveld, C‑541/13, EU:C:2014:2270, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und die HS‑Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern. Stellt sich heraus, dass die Erläuterungen zur KN dem Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln zuwiderlaufen, so sind sie nicht zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil JVC France, C‑312/07, EU:C:2008:324, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Ferner kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen können lassen muss (vgl. u. a. Urteil Douane Advies Bureau Rietveld, C‑541/13, EU:C:2014:2270, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Bei der KN-Position 9025 ergibt sich aus ihrem Wortlaut, dass sie u. a. „Thermometer“ erfassen soll.

27

Auch wenn die KN diesen Begriff nicht definiert, ist festzustellen, dass er in seiner gängigen Bedeutung auf Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur verweist, worauf im Übrigen in zahlreichen Sprachfassungen der KN die Verbindung der aus dem Griechischen stammenden Wörter hinweist, die den Begriff ausmachen.

28

So hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils Raytek und Fluke Europe (C‑134/13, EU:C:2015:82) in Bezug auf eine Verordnung der Europäischen Kommission, mit der Infrarot-Wärmebildkameras in den KN-Code 9025 19 20 eingereiht wurden, u. a. entschieden, dass die Kommission davon ausgehen durfte, dass die betreffenden Geräte, da sie Temperaturmessungen vornehmen und die Messwerte in Zahlen angeben können, einer unter der KN-Position 9025 aufgeführten Funktion entsprechen und als Thermometer im Sinne dieser Position einzureihen sind.

29

In Rn. 35 jenes Urteils hat der Gerichtshof zudem hervorgehoben, dass die schlichte Temperaturmessung die spezielle Eigenschaft ist, die durch die KN-Position 9025 abgedeckt wird.

30

Insoweit ist festzustellen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur ausschließlichen Verwendung als Temperaturmessgeräte bestimmt sind. Da nämlich ihre einzige Funktion darin besteht, beim Messen der Umgebungstemperatur anzuzeigen, ob ein bestimmtes vorher festgelegtes Temperaturniveau erreicht worden ist, indem sie, sofern dies der Fall ist, das dementsprechende Messergebnis durch eine Farbänderung sichtbar machen, sind solche Waren mithin als Thermometer in den KN-Code 9025 einzureihen.

31

Daran kann – entgegen der Ansicht der Kommission – Anmerkung 3 e zu Kapitel 38 der KN nichts ändern, wonach „schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel)“ zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der KN gehören. Abgesehen davon nämlich, dass diese Anmerkung nur auf die Kategorie der ganz speziellen Waren abzielt, auf die sie so Bezug nimmt und denen Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden offensichtlich nicht entsprechen, besteht anders als bei Letzteren und allgemeiner bei Thermometern die Funktion solcher schmelzbaren Temperaturmesser nicht bloß darin, die Umgebungstemperatur genau zu messen. Diese schmelzbaren Temperaturmesser, die auch „pyrometrische Kegel“ genannt und in Keramiköfen verwendet werden, haben die Funktion, dadurch, dass sie infolge der Hitze nach und nach schmelzen und sich verbiegen, zu ermöglichen, den Brennfortschritt bei keramischen Erzeugnissen zu überwachen und zu bestimmen, wann diese Erzeugnisse den gewünschten Brenngrad erreicht haben.

32

Dazu, dass bei der Aufzählung der Geräte, die zu der Gruppe der als Thermometer und Pyrometer eingestuften Waren gehören, in Abschnitt B der HS-Erläuterungen zur HS-Position 9025 Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erwähnt werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufzählung – wie sich aus dem Wortlaut dieser Erläuterungen selbst ergibt und auch aus der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung hervorgeht – in keiner Weise abschließend sein soll. Zudem ist daran zu erinnern, dass – wie sich aus der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ergibt – derartige Erläuterungen jedenfalls nicht zur Folge haben können, dass die Bedeutung einer KN-Position, wie sie aus deren Wortlaut hervorgeht, eingeschränkt wird.

33

Somit kann der vom vorlegenden Gericht erwähnte Umstand, dass alle in dem genannten Abschnitt der HS-Erläuterungen so aufgezählten Waren nicht nur die oben in den Rn. 27 bis 29 genannte spezielle Eigenschaft gemein haben, dass sie eine Temperaturmessung vornehmen, sondern auch andere gemeinsame Merkmale u. a. in Bezug auf ihre technische Funktionsweise aufweisen, indem sie mehrfach und wiederholt verwendet werden können oder eine kontinuierliche Anzeige des Temperaturverlaufs ermöglichen, nicht zu einer engen Auslegung des Begriffs des Thermometers im Sinne der KN‑Position 9025 führen, bei der solche zusätzlichen Merkmale zu wesentlichen Kriterien dieses Begriffs erhoben werden.

34

Zum Kriterium der Möglichkeit einer kontinuierlichen Anzeige des Temperaturverlaufs ist im Übrigen auch festzustellen, dass die HS-Erläuterungen zur HS-Position 9025, wie die Kommission hervorgehoben hat, in ihrem Abschnitt B Nr. 1 ausdrücklich darauf hinweisen, dass unter diese Position als „Maximum-“ oder „Minimumthermometer“ bezeichnete Flüssigkeitsthermometer fallen, die so konstruiert sind, dass sie die äußersten Temperaturen festhalten, denen sie ausgesetzt sind.

35

Was schließlich die Klarstellung in Abschnitt D der betreffenden HS-Erläuterungen angeht, wonach mit chemischen Stoffen imprägnierte Papiere, deren Farbe sich entsprechend dem Luftfeuchtigkeitsgrad ändert, zur KN-Position 3822 gehören, ist erstens festzustellen, dass sich diese Klarstellung auf die Gruppe der als Hygrometer eingestuften Waren und nicht auf die Gruppe der Thermometer bezieht, für die es keine entsprechende Klarstellung im Hinblick auf Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gibt. Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Douane Advies Bureau Rietveld (C‑541/13, EU:C:2014:2270), das zu ähnlichen Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergangen ist, für Recht erkannt hat, dass die KN-Position 3822 dahin auszulegen ist, dass solche Waren nicht unter diese Position fallen.

36

Demnach steht der Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren in die KN-Position 9025 weder entgegen, dass sie aus Papier – gegebenenfalls mit einer Kunststofffolie überzogen – sind und eine einfachere Funktionsweise haben als bestimmte andere Messgeräte, die sich ausgefeilterer Verfahren bedienen, noch, dass sich mit ihnen nur bestimmte vorher festgelegte Temperaturschwellen messen lassen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sie nicht mehrmals verwendet werden können, weil die bei Erreichen der betreffenden Temperaturschwellen erfolgende Markierung irreversibel ist.

37

Im Übrigen ist zur KN-Unterposition 3824 90 98, von der das Hauptzollamt in dem im Ausgangsverfahren streitigen Einfuhrabgabenbescheid ausgegangen ist, darauf hinzuweisen, dass sich die KN-Position 3824 nach ihrem Wortlaut u. a. auf „chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ bezieht und dass die Unterposition 90 98 innerhalb der Position 3824 eine Auffangunterposition ist, die chemische Erzeugnisse erfasst, die in dieser Position anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.

38

Unter diesen Umständen genügt die Feststellung, dass, auch wenn angenommen würde, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich so geartet sein mögen, dass sie auch unter die KN-Position 3824 fallen können, nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a der KN gleichwohl die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht. Wie aber oben in den Rn. 28 bis 30 ausgeführt, ist die Temperaturmessung die spezielle Eigenschaft, die die in der KN-Position 9025 als Thermometer bezeichneten Waren ausmacht, und weisen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren diese spezielle Eigenschaft auf. Demgegenüber ist die KN-Position 3824, die sich auf anderweit weder genannte noch inbegriffene chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie bezieht, viel allgemeiner.

39

Die gleichen Erwägungen gelten für die KN-Unterposition 4823 90 85, auf die sich Duval zur Begründung ihrer Klage gegen den im Ausgangsverfahren streitigen Einfuhrabgabenbescheid namentlich hinsichtlich der „Thermolabels“ berufen hat. Die KN-Position 4823 bezieht sich ihrem Wortlaut nach nämlich auf „andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern“, und die Unterposition 90 85 ist ihrerseits innerhalb der Position 4823 eine Auffangunterposition, die Waren erfasst, die in dieser Position anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.

40

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die KN-Position 9025 dahin auszulegen ist, dass sie – gegebenenfalls mit einer Kunststofffolie überzogene – Umgebungstemperaturanzeiger aus Papier erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren durch eine Farbänderung irreversibel und ohne Möglichkeit einer anschließenden Wiederverwendung angeben, ob eine oder mehrere Temperaturschwellen erreicht worden sind.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Position 9025 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie – gegebenenfalls mit einer Kunststofffolie überzogene – Umgebungstemperaturanzeiger aus Papier erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren durch eine Farbänderung irreversibel und ohne Möglichkeit einer anschließenden Wiederverwendung angeben, ob eine oder mehrere Temperaturschwellen erreicht worden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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