EUGH C-402/14

ECLI:ECLI:EU:C:2015:830
bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. Dezember 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Steuerrecht — Inländische Abgaben — Finanzzölle — Abgaben gleicher Wirkung — Mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten — Art. 30 AEUV — Art. 110 AEUV — Richtlinie 92/12/EWG — Art. 3 Abs. 3 — Richtlinie 2008/118/EG — Art. 1 Abs. 3 — Fehlende Umsetzung in nationales Recht — Unmittelbare Wirkung — Erhebung einer Steuer auf Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — An die Zulassung und an das etwaige Inverkehrbringen des Fahrzeugs anknüpfende Steuer — Nichterstattung der Steuer bei fehlender Zulassung des Fahrzeugs“

In der Rechtssache C‑402/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Dioikitiko Efeteio Athinon (Oberverwaltungsgericht Athen, Griechenland) mit Entscheidung vom 26. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2014, in dem Verfahren

Viamar – Elliniki Aftokiniton kai Genikon Epicheiriseon AE

gegen

Elliniko Dimosio

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin C. Toader, der Richter E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Viamar – Elliniki Aftokiniton kai Genikon Epicheiriseon AE, vertreten durch D. Christodoulou, S. Panagopoulou, und K. Christodoulou, dikigoroi,

der griechischen Regierung, vertreten durch G. Skiani, V. Stroumpouli und A. Spyropoulos als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 30 AEUV und 110 AEUV sowie des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, S. 12).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Viamar – Elliniki Aftokiniton kai Genikon Epicheiriseon AE (im Folgenden: Viamar) und dem Elliniko Dimosio (Griechischer Staat), vertreten durch den Direktor des Zollamts Athen (Telonio Athinon, im Folgenden: Zollamt), über die Weigerung, Viamar die Zulassungssteuern zu erstatten, die sie nach der Einfuhr von Personenkraftwagen in das griechische Hoheitsgebiet entrichtet hatte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) bestimmte:

„(1)   Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

Mineralöle,

Alkohol und alkoholische Getränke,

Tabakwaren.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

…“

4

Die Richtlinie 92/12 wurde durch die Richtlinie 2008/118 mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

5

Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 lautet:

6

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:

a)

andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;

b)

Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.“

Griechisches Recht

7

Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes 2960/2001 über den nationalen Zollkodex (FEK A’ 265, im Folgenden: Zollkodex), der nach Art. 131 dieses Kodex entsprechend gilt für Abgaben auf Kraftfahrzeuge der Union, bestimmt:

„Beträge, die von den Zollämtern ohne Rechtsgrund erhoben wurden, werden dem Berechtigten zinslos erstattet, wenn dieser unter Beifügung der erforderlichen Belege innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der Ausstellung des Zahlungsbelegs einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Zollbehörde stellt.“

8

Art. 121 Abs. 1 des Zollkodex lautet:

„Personenkraftwagen der Tarifposition 87.03 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung [(EWG) Nr. 2658/87] des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [ABl. L 256, S. 1]) unterliegen einer Zulassungssteuer auf ihren steuerlichen Wert, wie er sich aus Art. 126 dieses Kodex und aus Art. 4 des Gesetzes 1573/1985 (FEK A’ 201) in der geltenden Fassung ergibt.“

9

Art. 128 des Zollkodex bestimmt:

„1.   Die Verpflichtung zur Entrichtung der Zulassungssteuer entsteht:

 

– bei aus der Gemeinschaft und aus Drittländern stammenden Fahrzeugen im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Griechenland,

 

– bei im Inland hergestellten Fahrzeugen mit Abschluss ihrer Herstellung,

2.   Die Zulassungssteuer wird vor dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge fällig und erhoben, und zwar für die Fahrzeuge im Sinne der Art. 121, 122 … dieses Kodex, die aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verbracht oder versandt werden, spätestens am 15. Tag des auf den Monat, in dem die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer entstanden ist, folgenden Monats …“

10

Art. 130 des Zollkodex sieht vor:

„…

2.   Zur Festsetzung und Erhebung der Zulassungssteuer … wird der zuständigen Zollbehörde bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer fällig wird, jedenfalls vor Ausstellung der Zulassungsbescheinigung, eine besondere Erklärung vorgelegt.

5.   Nach Erhebung der Zulassungssteuer und der übrigen Abgaben … werden von der zuständigen Zollbehörde ein Zahlungsbeleg und die Zulassungs- oder Verzollungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt.

…“

11

Art. 141 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

„Wird in den geltenden Vorschriften und in den auf ihrer Grundlage ergangenen Verwaltungsakten eine besondere Verbrauchsteuer für Kraftfahrzeuge oder eine einmalige zusätzliche Sonderabgabe erwähnt, ist nunmehr die Zulassungssteuer gemeint.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12

Gemäß der Vorlageentscheidung führte Viamar von 2009 bis 2012 85 in der Tschechischen Republik hergestellte neue Personenkraftwagen nach Griechenland ein.

13

Bei der Ankunft dieser Fahrzeuge im Hafen von Piräus (Griechenland) und ihrer Lagerung in einem Zolllager bis zum Abschluss der Zollabfertigung erstellte Viamar die in Art. 130 des Zollkodex vorgesehene Erklärung, reichte sie bei der zuständigen Zollbehörde ein und entrichtete die Zulassungssteuer für die 85 Fahrzeuge, insgesamt 141498,89 Euro.

14

Diese Fahrzeuge wurden nicht in Griechenland verkauft, sondern nach Belgien wiederausgeführt, wo sie nach Entrichtung der dortigen Zulassungssteuer verkauft und in den Verkehr gebracht wurden. Viamar reichte daraufhin beim Zollamt einen Antrag auf Erstattung der in Griechenland entrichteten Zulassungssteuer mit der Begründung ein, dass die betreffenden Kraftfahrzeuge in dem Mitgliedstaat weder zugelassen worden seien noch in ihm amtliche Kennzeichen erhalten hätten.

15

Mit Bescheid vom 25. Juli 2012 lehnte das Zollamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Steuer zu Recht erhoben worden und eine Erstattung gemäß Art. 32 des Zollkodex daher nicht möglich sei. Am 26. Oktober 2012 erhob Viamar beim Dioikitiko Efeteio Athinon Klage gegen diesen Bescheid.

16

Viamar macht vor diesem Gericht geltend, dass die fragliche Zulassungssteuer eine gegen Art. 30 AEUV verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung sei. Sollte der Gerichtshof diese Steuer als eine inländische Abgabe im Sinne von Art. 110 AEUV ansehen, sei sie nur dann mit diesem Artikel vereinbar, wenn sie sowohl auf inländische als auch auf eingeführte Waren, auf derselben Handelsstufe und aufgrund desselben Entstehungstatbestands erhoben werde. Die Erhebung dieser Steuer als Voraussetzung für den Abschluss der Einfuhr eines Kraftfahrzeugs stelle jedoch eine mit dem Grenzübertritt zusammenhängende Formalität und damit eine unrechtmäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer, die zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Kraftfahrzeugs in den Mitgliedstaat entstehe, sei daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

17

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die fragliche Zulassungssteuer fiskalischer Natur. Somit sei sie entweder anhand von Art. 30 AEUV als Abgabe zollgleicher Wirkung oder anhand von Art. 110 AEUV als inländische Abgabe zu prüfen.

18

Art. 30 AEUV gelte jedoch nur für Abgaben, die auf Waren wegen ihres Grenzübertritts erhoben würden. Bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zulassungssteuer sei der Entstehungstatbestand nicht der Übertritt der griechischen Grenze durch die Kraftfahrzeuge, sondern ihre Erstzulassung in Griechenland zur Inbetriebnahme im Straßenverkehr. Diese Steuer werde anhand objektiver Kriterien erhoben und falle unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben. Demnach handele es sich weder um einen Einfuhrzoll noch um eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Art. 30 AEUV.

19

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seien Zulassungssteuern inländische Abgaben im Sinne von Art. 110 AEUV. Die fragliche Zulassungssteuer, die auf neue Kraftfahrzeuge erhoben werde, falle jedoch nicht unter die Verbote des Art. 110 AEUV, da sie keine diskriminierende oder schützende Wirkung habe, weil zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Griechenland kein Kraftfahrzeug hergestellt worden sei.

20

Außerdem sei Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 nicht in griechisches Recht umgesetzt worden. Daher stelle sich die Frage, ob diese Bestimmung unmittelbare Wirkung habe und ob sich ein Einzelner unmittelbar auf die mit ihr den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht berufen könne, eine Steuer zu verbieten, die mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten nach sich ziehe.

21

Ferner stelle sich die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Verzollungsbescheinigung für in das griechische Hoheitsgebiet eingeführte Kraftfahrzeuge der Union nach Erhebung der bei der Einfuhr dieser Fahrzeuge nach Griechenland anfallenden Zulassungssteuer ausgestellt werde, mit dem freien Warenverkehr vereinbar seien.

22

Unter diesen Umständen hat der Dioikitiko Efeteio Athinon (Oberverwaltungsgerichtshof Athen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 rechtlich eigenständig und vollständig/unbedingt und hinreichend klar, so dass er, obwohl er nicht in die nationale Rechtsordnung des Mitgliedstaats/Griechenlands umgesetzt worden ist, unmittelbare Wirkung entfaltet und eine Privatperson sich vor den nationalen Gerichten zur Begründung ihrer Rechte auf ihn berufen kann und er von diesen Gerichten auch berücksichtigt werden muss?

2.

Ist jedenfalls Art. 130 Abs. 5 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 des Zollkodex, wonach die Verzollungsbescheinigung für nach Griechenland eingeführte Kraftfahrzeuge der Union nach Entrichtung der Zulassungssteuer ausgestellt wird, die bei der Einfuhr dieser Fahrzeuge nach Griechenland anfällt, mit Art. 3 Buchst. c EWG-Vertrag vereinbar, der die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, so dass sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit mit einem Mitgliedstaat auf ihn berufen kann.

24

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Einfuhrzeitraum der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraftfahrzeuge die Jahre 2009 bis 2012 umfasst. Auf einen Teil dieser Einfuhren war somit die Richtlinie 92/12 anwendbar, weil sie durch die Richtlinie 2008/118 erst mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben wurde. Da der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 im Wesentlichen dem von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 entspricht, gelten die folgenden Erwägungen auch für die erstgenannte Bestimmung.

25

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Einzelner in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a., C‑165/09 bis C‑167/09, EU:C:2011:348, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Im vorliegenden Fall geht zum einen aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 nicht in griechisches Recht umgesetzt worden ist. Der dem Gerichtshof vorgelegten Akte lässt sich auch nicht entnehmen, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 umgesetzt worden wäre.

27

Zum anderen ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 unbedingt und hinreichend genau ist, da er – ohne Bedingungen vorzusehen oder den Erlass zusätzlicher Maßnahmen erforderlich zu machen – die Mitgliedstaaten unmissverständlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass, wenn sie Steuern auf andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren und auf Dienstleistungen erheben, diese Erhebung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.

28

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, so dass sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit mit einem Mitgliedstaat auf ihn berufen kann.

Zur zweiten Frage

29

Zunächst ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil Brasserie Bouquet, C‑285/14, EU:C:2015:353, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Im vorliegenden Fall lässt sich der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens entnehmen, dass das vorlegende Gericht nach der Auslegung der Richtlinie 2008/118 fragt. Da die Einfuhr der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrzeuge, wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt, jedoch zwischen 2009 und 2012 stattfand, d. h. sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie am 1. April 2010, ist auch die Richtlinie 92/12 in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

31

Ferner geht aus dem Ersuchen hervor, dass es im Ausgangsrechtsstreit um die Weigerung der zuständigen nationalen Behörden geht, die Zulassungssteuer zu erstatten, die Viamar für Kraftfahrzeuge entrichtet hatte, die sie nach Griechenland eingeführt hatte, die aber, ohne dort zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden zu sein, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden. Daher stellt sich für die Entscheidung dieses Rechtsstreits die Frage, ob das Unionsrecht einer solchen Praxis der nationalen Behörden entgegensteht.

32

Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 30 AEUV und 110 AEUV sowie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der eine bei der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Kraftfahrzeugen erhobene Zulassungssteuer nicht erstattet wird, obwohl die betreffenden Fahrzeuge, die in diesem Mitgliedstaat nie zugelassen worden waren, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden.

33

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Zulassungssteuer, die von einem Mitgliedstaat bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zweck ihrer Inbetriebnahme in seinem Hoheitsgebiet erhoben wird, weder einen Zoll noch eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Art. 28 AEUV und 30 AEUV darstellt. Eine solche Steuer ist nämlich eine inländische Abgabe und daher an Art. 110 AEUV zu messen (Urteil Tatu, C‑402/09, EU:C:2011:219, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zulassungssteuer nach den Art. 121 Abs. 1 und 128 des Zollkodex aufgrund der Erstzulassung der Kraftfahrzeuge in Griechenland zur Inbetriebnahme im nationalen Hoheitsgebiet erhoben werde und nicht aufgrund des Übertritts der Grenze dieses Mitgliedstaats.

35

Unter diesen Umständen ist eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zulassungssteuer, wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, als eine inländische Abgabe im Sinne von Art. 110 AEUV anzusehen und stellt als solche keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Art. 30 AEUV dar. Die bloße Tatsache, dass eine solche Steuer vor der Zulassung der Fahrzeuge in dem betreffenden Mitgliedstaat entrichtet werden muss, ist insoweit unerheblich (vgl. entsprechend Urteil Brzeziński, C‑313/05, EU:C:2007:33, Rn. 23 und 24).

36

In Bezug auf Art. 110 AEUV hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden kann, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt. Insbesondere bietet er keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen (Urteile Kommission/Dänemark, C‑47/88, EU:C:1990:449, Rn. 10, und De Danske Bilimportører, C‑383/01, EU:C:2003:352, Rn. 38).

37

Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es in Griechenland keine inländische Produktion von Kraftfahrzeugen gebe und dass die Vorschriften des Zollkodex über die Zulassungssteuer bei den Kraftfahrzeugen nicht nach Herkunft oder der Staatsangehörigkeit der Eigentümer unterschieden. Außerdem ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte nicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zulassungssteuer so hoch wäre, dass sie zu einem Rückgang der Zahl der nach Griechenland eingeführten und dort zugelassenen neuen Kraftfahrzeuge führen und somit aufgrund ihrer schützenden Wirkung den freien Verkehr dieser Waren zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde.

38

Soweit daher eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zulassungssteuer aufgrund der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in Griechenland zur Inbetriebnahme im nationalen Hoheitsgebiet erhoben wird, ist Art. 110 AEUV dahin auszulegen, dass er einer solchen Steuer nicht entgegensteht.

39

Zu den Richtlinien 92/12 und 2008/118 ist festzustellen, dass Kraftfahrzeuge nicht zu den Produktkategorien gehören, die gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 in allen Mitgliedstaaten verbrauchsteuerpflichtig sind, so dass sie nicht unter das System der harmonisierten Verbrauchsteuer fallen. Zwar sind die Mitgliedstaaten befugt, Steuern auf diese Erzeugnisse einzuführen oder beizubehalten, doch müssen sie ihre Befugnis auf diesem Gebiet unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Fendt Italiana, C‑145/06 und C‑146/06, EU:C:2007:411, Rn. 41 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten dabei nicht nur die Bestimmungen des AEU-Vertrags, namentlich Art. 30 und Art. 110, sondern auch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 beachten, da diese letztgenannten Bestimmungen, wie aus Rn. 27 des vorliegenden Urteils hervorgeht, es verbieten, dass die Erhebung einer Steuer im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Formalitäten nach sich zieht, die mit dem Grenzübertritt verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Fendt Italiana, C‑145/06 und C‑146/06, EU:C:2007:411, Rn. 42 und 44).

41

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass sich das vorlegende Gericht fragt, ob die Vorschriften des Zollkodex, nach denen die Verzollungsbescheinigung für die in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeuge erst nach Erhebung der bei der Einfuhr dieser Fahrzeuge in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anfallenden Zulassungssteuer ausgestellt wird, solche Formalitäten enthalten.

42

Hierzu trägt die griechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vor, dass alle im Zollkodex hinsichtlich der Erhebung und Einziehung der Zulassungssteuer vorgesehenen Formalitäten mit der Anwendung der diese Steuer einführenden Vorschriften zusammenhingen. Dadurch, dass die Verzollungsbescheinigung erst nach Einziehung der Steuer ausgestellt werde, solle zum einen gewährleistet werden, dass die Steuer entrichtet werde, und zum anderen bei einer späteren Kontrolle die Überprüfung, dass die Steuer tatsächlich gezahlt worden sei, erleichtert werden. Gleiches gelte für die Pflicht zur Vorlage der besonderen Erklärung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 des Zollkodex, da diese insbesondere mit der späteren Festsetzung des Zulassungssteuerbetrags zusammenhänge und darauf abziele, die Zollbehörden über die Einfuhr der Fahrzeuge in das nationale Hoheitsgebiet zu informieren.

43

Gleichwohl geht es im Ausgangsrechtsstreit um eine Praxis eines Mitgliedstaats, nach der eine bei der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Kraftfahrzeugen erhobene Zulassungssteuer nicht erstattet wird, obwohl die betreffenden Fahrzeuge, die in diesem Mitgliedstaat nie zugelassen worden waren, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden.

44

Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 28 AEUV und 30 AEUV darstellt (vgl. Urteile Nádasdi und Németh, C‑290/05 und C‑333/05, EU:C:2006:652, Rn. 38 und 39, sowie Brzeziński, C‑313/05, EU:C:2007:33, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Eine Zulassungssteuer wie die in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehene wird zwar grundsätzlich aufgrund der Zulassung der Kraftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat erhoben und stellt daher eine inländische Abgabe im Sinne von Art. 110 AEUV dar, doch wäre sie anders einzustufen, falls sie erhoben und nicht erstattet würde, wenn die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge in dem betreffenden Mitgliedstaat nie zugelassen würden. In diesem Fall würde sie in Wirklichkeit nur wegen des Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats erhoben, so dass sie eine nach Art. 30 AEUV verbotene steuerliche Abgabe zollgleicher Wirkung wäre.

46

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 30 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die bei der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Kraftfahrzeugen erhobene Zulassungssteuer nicht erstattet wird, obwohl die betreffenden Fahrzeuge, die in diesem Mitgliedstaat nie zugelassen worden waren, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden.

Kosten

47

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, so dass sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit mit einem Mitgliedstaat auf ihn berufen kann.

 

2.

Art. 30 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die bei der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Kraftfahrzeugen erhobene Zulassungssteuer nicht erstattet wird, obwohl die betreffenden Fahrzeuge, die in diesem Mitgliedstaat nie zugelassen worden waren, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Griechisch.

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