EUGH C-383/16

ECLI:ECLI:EU:C:2017:783
19.10.2017

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. Oktober 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation – Schutz von Tieren beim Transport – Ausfuhrerstattungen – Verordnung (EU) Nr. 817/2010 – Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – Verpflichtung, bis zur Ankunft der Tiere am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland eine Kopie des Fahrtenbuchs auf dem aktuellen Stand zu halten – Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge“

In der Rechtssache C‑383/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Rechtsmittelgericht für Verwaltungsstreitigkeiten im Bereich Wirtschaft, Niederlande) mit Entscheidung vom 4. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2016, in dem Verfahren

Vion Livestock BV

gegen

Staatssecretaris van Economische Zaken

erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Vion Livestock BV, vertreten durch H. A. Pasveer, advocaat,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und E. Sebestyén als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet und B. Eggers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 und Anhang II Nrn. 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) sowie die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und den Art. 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. 2010, L 245, S. 16).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vion Livestock BV (im Folgenden: Vion) und dem Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaft, im Folgenden: Staatssecretaris) über die Wiedereinziehung von Ausfuhrerstattungen, die Vion für die Ausfuhr lebender Rinder in den Libanon erhalten hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1/2005

3

Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2005 empfiehlt es sich, detaillierte Vorschriften im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse festzulegen, die sich im Zusammenhang mit den verschiedenen Transportarten ergeben, um in der gesamten Europäischen Union eine einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung entsprechend ihrem Grundsatz, dass ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, zu gewährleisten.

4

Art. 1 der Verordnung Nr. 1/2005, der den Geltungsbereich dieser Verordnung definiert, bestimmt in seinem Abs. 1:

„Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der [Union], einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der [Union] oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.“

5

Art. 5 („Obligatorische Planung von Tiertransporten“) Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor:

„Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.“

6

Art. 8 („Tierhalter“) Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Halter untersuchen sämtliche Tiere, die an einem Transit- oder Bestimmungsort ankommen, und stellen fest, ob eine lange Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle einer langen Beförderung von Hausequiden, mit Ausnahme von registrierten Equiden, sowie Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen müssen Tierhalter die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch einhalten.“

7

Art. 14 („Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Bei langen Beförderungen [der einbezogenen Arten] zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern trifft die zuständige Behörde am Versandort folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüft durch geeignete Kontrollen, ob

i)

die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen;

ii)

das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

b)

Sie verpflichtet den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) nicht zufrieden stellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

c)

Sie versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist.

…“

8

Anhang II („Fahrtenbuch“) der Verordnung Nr. 1/2005 legt in seinen Nrn. 1 bis 3, 7 und 8 fest:

„1.

Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch im Sinne dieses Anhangs anlegen sowie jede einzelne Seite abstempeln und unterzeichnen.

2.

Das Fahrtenbuch ist in folgende Abschnitte zu unterteilen:

Abschnitt 1 – Planung;

Abschnitt 2 – Versandort;

Abschnitt 3 – Bestimmungsort;

Abschnitt 4 – Erklärung des Transportunternehmers;

Abschnitt 5 – Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten.

3.

Der Organisator hat folgende Aufgaben:

a)

Er teilt jedem Fahrtenbuch eine individuelle Kennnummer zu.

b)

Er trägt dafür Sorge, dass spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandorts entsprechend den Anweisungen dieser Behörde eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen eingeht.

e)

Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder – bei Ausfuhr in ein Drittland – zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.

7.

Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft.

Werden lebende Rinder mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.

8.

Der Transportunternehmer gemäß Abschnitt 3 des Fahrtenbuches bewahrt Folgendes auf:

a)

eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches;

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt …“

9

Die Anlage zu Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 enthält mehrere Abschnitte, die jeweils einen Vordruck enthalten. In Abschnitt 3 dieses Anhangs befindet sich ein Vordruck mit der Überschrift „Bestimmungsort“. Unter Punkt 4 dieses Vordrucks sind die von dem unter Punkt 1 dieses Vordrucks angeführten „Tierhalter am Bestimmungsort/amtlichen Tierarzt“„[durchzuführenden] Kontrollen“ aufgelistet. Eine dieser Kontrollen – die unter Punkt 4.5 dieses Vordrucks genannt wird – bezieht sich auf die „Angaben im Fahrtenbuch und Einhaltung der Beförderungsdauer“. Außerdem befindet sich in Abschnitt 4 dieser Anlage ein vom Fahrer während der Beförderung auszufüllender Vordruck für eine Erklärung des Transportunternehmers. Diese Erklärung muss hinsichtlich des tatsächlichen Transportwegs (Ruhe-, Umlade-, Ausgangsorte) die verschiedenen Orte und Anschriften, das jeweilige Datum und die Uhrzeit der Ankunft und Abfahrt, die Aufenthaltsdauer und Begründungen, Begründungen für Abweichungen des tatsächlichen Transportwegs vom geplanten Transportweg, sonstige Bemerkungen sowie die Anzahl der während der Beförderung aufgetretenen Verletzungen und/oder Todesfälle bei den Tieren und Gründe dafür anführen. Diese Erklärung ist von dem oder den Fahrern und dem Transportunternehmer zu unterzeichnen.

Verordnung Nr. 817/2010

10

Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 817/2010 lautet: „Um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden, sollte eine Überwachungsregelung eingeführt werden, die obligatorische Kontrollen an den Ausgangsstellen aus dem Zollgebiet der [Union] sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der [Union] an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland umfasst“.

11

Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 bestimmt:

„Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend ‚Tiere‘ genannt) wird gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 [des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1)] davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Artikel 3 bis 9 der Verordnung [Nr. 1/2005] und die darin genannten Anhänge sowie die vorliegende Verordnung eingehalten werden.“

12

Art. 2 („Kontrollen im Zollgebiet der [Union])“ Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 bestimmt:

„Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle prüft … für die Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird,

a)

ob die Vorschriften der Verordnung [Nr. 1/2005] vom Versandort … bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden

und

b)

ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung der Verordnung [Nr. 1/2005] entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen.

Der amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchgeführt hat, erstellt einen Bericht nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung und bescheinigt, ob die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend waren oder nicht.

Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt den Bericht mindestens drei Jahre lang auf. Eine Kopie des Berichts wird der Zahlstelle übermittelt.“

13

Art. 3 („Kontrollen in Drittländern“) der Verordnung Nr. 817/2010 sieht vor:

„(1)   Der Ausführer trägt dafür Sorge, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der [Union] wie folgt kontrolliert werden:

a)

an jedem Ort, an dem das Transportmittel gewechselt wird, ausgenommen, es handelt sich um einen außerplanmäßigen Wechsel wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände,

b)

am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland.

(2)   Für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 ist eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat … zu diesem Zweck zugelassen und kontrolliert wird, oder eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats zuständig.

Der Tierarzt, der die Kontrolle durchgeführt hat, erstellt über jede Kontrolle gemäß Absatz 1 einen Bericht nach den Mustern in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung.“

14

In Art. 4 („Zahlung der Ausfuhrerstattungen“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit.

(2)   … Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen werden … vervollständigt durch:

a)

das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

und

b)

die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichte.

(3)   Konnten die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren, mit denen nachgewiesen wird, dass die Verordnung [Nr. 1/2005] eingehalten wurde.“

15

Art. 5 („Nichtzahlung der Ausfuhrerstattungen“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Der gemäß Unterabsatz 2 berechnete Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattung je Tier wird nicht gezahlt für

a)

Tiere, die während des Transports verendet sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle,

c)

Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Artikel 3 bis 9 der Verordnung [Nr. 1/2005] und die darin genannten Anhänge nicht eingehalten wurden.

…“

16

Art. 7 („Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge“) der Verordnung Nr. 817/2010 bestimmt:

„Wird nach Zahlung der Erstattung festgestellt, dass die Verordnung [Nr. 1/2005] nicht eingehalten wurde, so wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der Sanktion gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 [der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 2009, L 186, S. 1)] wieder eingezogen.“

17

Anhang IV der Verordnung Nr. 817/2010 enthält ein Muster für die Kontrolle am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland. Eines der Kästchen, die den „durchgeführten Kontrollen“ gewidmet sind, betrifft den „Transportplan“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

Ende 2010 führte Vion 36 lebende Rinder in den Libanon aus. Diese wurden zunächst mit dem Lastkraftwagen von Woerden (Niederlande) nach Koper (Slowenien) befördert, wo sie in ein Viehtransportschiff verladen wurden. In der Folge verließen diese Rinder das Gebiet der Union auf dem Seeweg Richtung Beirut (Libanon).

19

Nach Angaben des vorlegenden Gerichts übergab der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt des Ortes des Ausgangs aus dem Gebiet der Union in Koper, so dass das Original des Fahrtenbuchs nicht bis Beirut auf dem aktuellen Stand gehalten werden konnte.

20

Gemäß der Verordnung Nr. 1/2005 hatte Vion der zuständigen niederländischen Behörde vor der Beförderung ein Fahrtenbuch eingereicht, in dem es unter Abschnitt 1 („Planung“) hieß, dass die Gesamtdauer der Beförderung sieben Tage dauern solle, der Versandort Woerden und der Bestimmungsort Beirut sei. Die Beförderung sollte am 9. September 2010 (ohne Angabe der Abfahrtszeit) beginnen und am 16. September 2010 enden. Schließlich war angegeben, dass die Tiere in München (Deutschland) ruhen sollten und in Koper auf das Schiff verladen würden.

21

Obwohl die Rinder in den Libanon befördert werden sollten, waren auch in Abschnitt 3 („Bestimmungsort“) des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrtenbuchs Koper als Bestimmungsort und Slowenien als Bestimmungsmitgliedstaat genannt. Die „Erklärung des Transportunternehmers“ in Abschnitt 4 dieses Fahrtenbuchs bestätigte, dass die Tiere am 10. September 2010 um 10.50 Uhr in Koper angekommen seien und dass dieses Datum und diese Uhrzeit dem Datum und der Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort entsprächen. Hingegen enthält das Fahrtenbuch keine Angaben zum Verlauf der Beförderung zwischen der Abfahrt des Schiffes aus Koper und seiner Ankunft in Beirut.

22

Die Tiere wurden am 22. September 2010 zwischen 11.15 Uhr und 13.30 Uhr entladen und gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 einer Untersuchung durch einen in Beirut niedergelassenen unabhängigen Tierarzt unterzogen.

23

Auf der Grundlage des auf denselben Tag datierten und von diesem Tierarzt unterschriebenen Berichts bescheinigte Control Union Nederland, eine für Rechnung von Vion handelnde Gesellschaft, am 12. Oktober 2010, dass die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1/2005 und 817/2010 eingehalten worden seien.

24

Mit Entscheidung vom 4. Februar 2014 forderte jedoch der Staatssecretaris von Vion die Rückzahlung der ihr gewährten Ausfuhrerstattung in Höhe von 5292,92 Euro zuzüglich 577,40 Euro an einem Zuschlag von 10 % und Zinsen. Der Staatssecretaris warf dem Transportunternehmer von Vion vor, den Abschnitt 4 des Fahrtenbuchs nur bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union und nicht bis zum Endbestimmungsort der Tiere ausgefüllt zu haben. In Anbetracht der Erklärung des Transportunternehmers sei daher angenommen worden, dass die Beförderung in Koper geendet habe und nicht bis nach Beirut fortgesetzt worden sei.

25

Nachdem der Staatssecretaris den Widerspruch von Vion mit Entscheidung vom 18. Juni 2014 zurückgewiesen hatte, erhob diese beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (Rechtsmittelgericht für Verwaltungsstreitigkeiten im Bereich Wirtschaft, Niederlande) Klage.

26

Vion und der Staatssecretaris sind sich uneinig darüber, ob die Verpflichtung, bei einer langen Tierbeförderung ein Fahrtenbuch zu führen, nur bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union gilt oder, weitreichender, bis zum Endbestimmungsort und somit bis zur Ankunft der Tiere im betreffenden Drittstaat.

27

Das vorlegende Gericht sieht sich insoweit in Anbetracht der Unterschiede, die nach ihrer Auffassung zwischen den Vorschriften der Art. 4, 5 und 7 der Verordnung Nr. 817/2010 zum einen und Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005 sowie der Nr. 3 des Anhangs II der letzteren Verordnung zum anderen bestehen, mit einer ernsthaften Schwierigkeit bei der Auslegung des Unionsrechts konfrontiert. Weder die von Vion noch die vom Staatssecretaris vertretene Auffassung scheinen ihr irrelevant zu sein.

28

In Anbetracht des Wortlauts der Nrn. 3 und 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 hegt das vorlegende Gericht wie Vion Zweifel daran, dass der Organisator oder der Transportunternehmer das Fahrtenbuch bis zum Endbestimmungsort der Beförderung, d. h. bis zum betreffenden Drittland, führen könne. Es ist jedoch überzeugt, dass sich der Tierarzt des Ortes der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland nur auf der Grundlage des Fahrtenbuchs tatsächlich vergewissern könne, ob die Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten worden sei.

29

Die sich aus Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 ergebende Verpflichtung, das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt des Ortes des Ausgangs aus dem Gebiet der Union zu übergeben, würde so den Ausführer daran hindern, beim Tierarzt des Ortes der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland den Nachweis zu erbringen, dass er die Art. 3 bis 9 dieser Verordnung sowie deren Anhänge tatsächlich eingehalten habe.

30

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die vom Staatssecretaris vertretene Auffassung ebenfalls auf stichhaltigen Argumenten beruhe. Insbesondere der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2005, in dem es heißt, dass ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, könne sich auf die gesamte Beförderung in ein Drittland beziehen.

31

Überdies machten mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 817/2010 die Zahlung der Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Verordnung Nr. 1/2005 abhängig, die vom Tierarzt des Ortes der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland überprüft werden solle. Damit aber eine solche Kontrolle wirksam sei, müsse das Fahrtenbuch bis zur Ankunft in diesem Drittland geführt werden. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts würde jede andere Lösung verhindern, dass der Beförderungsabschnitt, der im Gebiet von Drittländern erfolge, anhand des Fahrtenbuchs kontrolliert werden könne.

32

Vor diesem Hintergrund hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Rechtsmittelgericht für Verwaltungsstreitigkeiten im Bereich Wirtschaft, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 5 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 in Verbindung mit den Bestimmungen über das Fahrtenbuch in Anhang II dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Organisator der Beförderung und/oder der Tierhalter danach verpflichtet sind, bei der Beförderung von Tieren in ein Drittland das Fahrtenbuch bis zum Bestimmungsort in diesem Drittland zu führen?

2.

Sind die Art. 5 und 7 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 817/2010 dahin auszulegen, dass die Ausfuhrerstattungen zurückzufordern sind, wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Bestimmungsort im Drittland geführt wird, weil der Transportunternehmer der in Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Verpflichtung nachgekommen ist, das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union zu übergeben?

3.

Sind die Art. 5 und 7 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 817/2010 dahin auszulegen, dass die Ausfuhrerstattungen zurückzufordern sind, wenn der Ausführer nicht nachweisen kann, dass den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 in einer Situation nachgekommen worden ist, in der der Tierarzt im Rahmen der von ihm gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 in dem Drittland vorzunehmenden Kontrollen nicht überprüfen kann, ob der Transportplan (das Fahrtenbuch) zufriedenstellend ist oder nicht, d. h., ob die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten sind (und er folglich auch nicht bestätigen kann, dass das Ergebnis dieser Kontrollen zufriedenstellend ist), weil der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union übergeben hat?

Zu den Vorlagefragen

33

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Verordnung Nr. 817/2010 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung sowie mit den Nrn. 3, 7 und 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass die Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 817/2010 verlangt werden kann, wenn der Tiertransportunternehmer, der Rinder befördert, das in Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehene Fahrtenbuch nicht bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland weitergeführt hat.

34

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass weder die Verordnung Nr. 817/2010 noch die Verordnung Nr. 1/2005 ausdrücklich die Dokumente vorsehen, die ein Transportunternehmer, der Rinder in ein Drittland ausführt, vorlegen muss, um Ausfuhrerstattungen zu erhalten.

35

Gleichwohl ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung erforderlich, nicht nur ihren Wortlaut, sondern auch den Kontext heranzuziehen, in den sie eingebettet ist, wobei die Systematik und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C‑185/89, EU:C:1990:262, Rn. 17, sowie vom 27. September 2007, Teleos u. a., C‑409/04, EU:C:2007:548, Rn. 35).

36

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 der Verordnung Nr. 817/2010, wenn nach Zahlung der Erstattung festgestellt wird, dass die Verordnung Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurde, der betreffende Teil der Erstattung als zu Unrecht bezahlt betrachtet wird. Er ist daher mit der ebenso wie die gegen den Ausführer oder den Transportunternehmer verhängte Sanktion wieder einzuziehen. Die Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen wird daher von der Nichteinhaltung der sich aus der Verordnung Nr. 1/2005 ergebenden Verpflichtungen durch den Ausführer oder den Transportunternehmer abhängig gemacht.

37

Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 hängt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen davon ab, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Art. 3 bis 9 der Verordnung Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 817/2010 eingehalten werden. Ihre Rückzahlung muss daher mit einem Verstoß gegen eben diese Art. 3 bis 9 der Verordnung Nr. 1/2005 begründet werden.

38

Zweitens verlangt die Verordnung Nr. 817/2010 nach ihrem dritten Erwägungsgrund, um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden, eine Überwachungsregelung, die obligatorische Kontrollen nicht nur an dem Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union, sondern auch bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland umfasst. Denn insbesondere nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hat am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland eine Kontrolle zu erfolgen, die nach Art. 3 Abs. 2 letzter Unterabsatz dieser Verordnung zur Erstellung eines Berichts nach dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils erwähnten Muster zu führen hat. Wie dieses Muster bestätigt, besteht der Zweck dieser Kontrolle im Wesentlichen darin, festzustellen, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten worden sind, und zwar auch auf dem Beförderungsabschnitt zwischen dem Ort des Ausgangs aus der Union und dem ersten Entladungsort im Endbestimmungsdrittland.

39

Da es sich bei einem der bei dieser Kontrolle zu prüfenden Punkte um den „Transportplan“ handelt, der, wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Fahrtenbuch entspricht, ist es für die Durchführung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnten Kontrolle erforderlich, der Gesellschaft, die mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, die hierfür vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

40

Die „Erklärung des Transportunternehmers“, die den Abschnitt 4 des Fahrtenbuchs darstellt, ist vom Fahrer auszufüllen und von ihm und von dem Transportunternehmer zu unterzeichnen. Diese Erklärung muss hinsichtlich des tatsächlichen Transportwegs (Ruhe-, Umlade-, Ausgangsorte) die verschiedenen Orte und Anschriften, das jeweilige Datum und die Uhrzeit der Ankunft und Abfahrt, die Aufenthaltsdauer und Begründungen, Begründungen für Abweichungen des tatsächlichen Transportwegs vom geplanten Transportweg, sonstige Bemerkungen sowie die Anzahl der während der Beförderung aufgetretenen Verletzungen und/oder Todesfälle bei den Tieren und Gründe dafür anführen.

41

Diese Auslegung ist geeignet, die praktische Wirksamkeit des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 zu wahren, der dahin auszulegen ist, dass die Genehmigung eines Transports, der mit einer im Gebiet der Union beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung der betreffenden Tiere verbunden ist, durch die zuständige Behörde des Versandorts voraussetzt, dass der Organisator der Beförderung ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnah ist und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den in Drittländern stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden (Urteil vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export, C‑424/13, EU:C:2015:259, Rn. 56).

42

Um daher sowohl die Nützlichkeit dieser ex ante von der zuständigen Behörde des Versandorts durchgeführten Kontrolle als auch die Wirksamkeit des Tierschutzes zu gewährleisten, ist es unerlässlich, zu verlangen, dass dieses Fahrtenbuch während der gesamten Beförderung geführt wird, und zwar auch während des Teils der Beförderung zwischen dem Ort des Ausgangs aus der Union und dem ersten Entladungsort im Endbestimmungsdrittland.

43

Drittens ergibt sich zwar aus Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005, dass bei der Ausfuhr von unter diese Verordnung fallenden Tieren in ein Drittland der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus der Union zu übergeben hat.

44

Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 macht jedoch deutlich, dass diese Verordnung die Verwendung von Kopien des Fahrtenbuchs vorsieht. Das trifft auch auf Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 817/2010 zu.

45

Überdies, wenn nach Nr. 3 Buchst. e des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 bei einer Ausfuhr in ein Drittland der Organisator dafür Sorge trägt, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der Beförderung zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus der Union begleitet, bedeutet dies, dass der Organisator weiterhin eine Kopie des Fahrtenbuchs bis zum ersten Entladungsort im Endbestimmungsdrittland auszufüllen hat.

46

Daher kann aufgrund der Verbindung, die die Verordnung Nr. 817/2010 zur Verordnung Nr. 1/2005 herstellt, davon ausgegangen werden, dass die Kopie des Fahrtenbuchs bei einer Beförderung bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland dieselbe Funktion zu erfüllen hat wie das Original bei der Beförderung bis zum Ort des Ausgangs aus der Union.

47

Da derjenige, der die Ausfuhrerstattungen beantragt, den Nachweis für die Einhaltung der Bedingungen aus den Art. 3 bis 9 der Verordnung Nr. 1/2005 und den darin genannten Anhängen sowie aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 817/2010 zu erbringen hat, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass es ihm obliegt, eine Kopie des Fahrtenbuchs bis zur Kontrolle der Tiere durch den Tierarzt des ersten Entladeortes im Endbestimmungsdrittland auszufüllen und diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verpflichtungen in Bezug auf das Führen des Fahrtenbuchs eingehalten worden sind.

48

Folglich setzt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 817/2010 voraus, dass der Transportunternehmer eine Kopie des Fahrtenbuchs bis zur Ankunft der betreffenden Tiere am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland ausfüllt.

49

Unter diesen Voraussetzungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 817/2010 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung sowie mit den Nrn. 3, 7 und 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass die Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 817/2010 verlangt werden kann, wenn der Tiertransportunternehmer, der Rinder befördert, nicht eine Kopie des in Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Fahrtenbuchs bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland weitergeführt hat.

Kosten

50

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 sowie mit den Nrn. 3, 7 und 8 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass die Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 817/2010 verlangt werden kann, wenn der Tiertransportunternehmer, der Rinder befördert, nicht eine Kopie des in Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Fahrtenbuchs bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland weitergeführt hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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