EUGH C-303/13

ECLI:ECLI:EU:C:2015:647
bei uns veröffentlicht am06.10.2015

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

6. Oktober 2015 ( * )

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Staatliche Beihilfen — Dem öffentlichen Unternehmen Danske Statsbaner (DSB) von den dänischen Behörden gewährte Beihilfen — Öffentliche Dienstleistungsverträge über die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen (Dänemark) und Ystad (Schweden) — Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Zeitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften“

In der Rechtssache C‑303/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Juni 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Jørgen Andersen, wohnhaft in Ballerup (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés, G. van de Walle de Ghelcke und M. Nissen,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Dansk Tog mit Sitz in Kopenhagen, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés, G. van de Walle de Ghelcke und M. Nissen,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard, advokat,

Danske Statsbaner SV (DSB) mit Sitz in Kopenhagen, Prozessbevollmächtigter: M. Honoré, advokat,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen und T. von Danwitz, der Richter A. Rosas und A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 2015

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Andersen/Kommission (T‑92/11, EU:T:2013:143, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses den Beschluss 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise für nichtig erklärt hat.

2

Mit ihren jeweiligen Anschlussrechtsmitteln beantragen die Danske Statsbaner SV (DSB) (im Folgenden: DSB) und das Königreich Dänemark ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69

3

In Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. L 169, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1191/69) heißt es:

„(1)   Aus einer Betriebs- oder Beförderungspflicht erwachsen wirtschaftliche Nachteile, wenn die Verringerung der Belastungen, die durch die völlige oder teilweise Aufhebung dieser Verpflichtung zu einer Leistung oder zu einer Gesamtheit von dieser Verpflichtung unterliegenden Leistungen erreicht werden kann, stärker ist als der Rückgang der sich aus dieser Aufhebung ergebenden Einnahmen.

(2)   Aus einer Tarifpflicht erwachsen wirtschaftliche Nachteile, wenn der Unterschied zwischen den Einnahmen und den Belastungen des der Verpflichtung unterliegenden Verkehrs geringer ist als der Unterschied zwischen den Einnahmen und den Belastungen des Verkehrs, die sich unter Berücksichtigung der Kosten der der Verpflichtung unterliegenden Leistungen sowie der Marktlage bei kaufmännischer Geschäftsführung ergeben würden.“

4

Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Ein ‚Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes‘ ist ein Vertrag, der zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und einem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wird, um der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten.

Ein Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes kann insbesondere Folgendes umfassen:

Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität genügen;

zusätzliche Verkehrsdienste;

Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen;

eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf.

(2)   In einem Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes werden unter anderem folgende Punkte geregelt:

a)

die Einzelheiten des Verkehrsdienstes, vor allem die Anforderungen an Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität;

b)

der Preis für die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, der die Tarifeinnahmen ergänzt oder die Einnahmen miteinschließt, sowie die Einzelheiten der finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

c)

Vertragszusätze und Vertragsänderungen, um insbesondere unvorhersehbare Veränderungen zu berücksichtigen;

d)

die Geltungsdauer des Vertrags;

e)

die Sanktionen bei Nichterfüllung des Vertrags.“

5

Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Auf Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, ist das Verfahren zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 [EWG-Vertrag] nicht anzuwenden.“

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

6

Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315, S. 1) sieht u. a. vor:

„(1)   In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften

a)

sind die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die geografischen Geltungsbereiche klar zu definieren;

b)

sind zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellen:

i)

die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, und

ii)

die Art und der Umfang der gegebenenfalls gewährten Ausschließlichkeit;

dabei ist eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 vergeben werden, werden diese Parameter so bestimmt, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener Gewinn berücksichtigt werden;

c)

sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen, festzulegen. Diese Kosten können insbesondere Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten, Wartungs- und Instandsetzungskosten für Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, das Rollmaterial und für den Betrieb der Personenverkehrsdienste erforderliche Anlagen sowie die Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite umfassen.

(2)   In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und den allgemeinen Vorschriften sind die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf festzulegen, die entweder beim Betreiber eines öffentlichen Dienstes verbleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen aufgeteilt werden.

(3)   Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind befristet und haben eine Laufzeit von höchstens … 15 Jahren für Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn oder anderen schienengestützten Verkehrsträgern. …“

7

In Art. 5 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung heißt es:

„(1)   Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. …

(3)   Werden die Dienste Dritter, die keine internen Betreiber sind, in Anspruch genommen, so müssen die zuständigen Behörden die öffentlichen Dienstleistungsaufträge außer in den in den Absätzen … und 6 vorgesehenen Fällen im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben. Das für die wettbewerbliche Vergabe angewandte Verfahren muss allen Betreibern offenstehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren unter Einhaltung dieser Grundsätze Verhandlungen geführt werden, um festzulegen, wie der Besonderheit oder Komplexität der Anforderungen am besten Rechnung zu tragen ist.

(6)   Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr – mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder Straßenbahnen – direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren …“

8

Art. 6 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten den Bestimmungen des Artikels 4. Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze … oder 6 direkt vergeben wurde, oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren schriftliche Aufforderung binnen drei Monaten oder einer anderen in der Aufforderung gesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese für erforderlich hält, um festzustellen, ob eine gewährte Ausgleichsleistung mit dieser Verordnung vereinbar ist.“

9

Art. 8 („Übergangsregelung“) der Verordnung bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 muss die Vergabe von Aufträgen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab 3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen. Während dieses Übergangszeitraums treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Artikel 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden.

Binnen sechs Monaten nach der ersten Hälfte des Übergangszeitraums legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Umsetzung der schrittweisen Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Einklang mit Artikel 5 dargelegt wird. Auf der Grundlage der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten kann die Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vorschlagen.

(3)   Von Absatz 2 ausgenommen sind öffentliche Dienstleistungsaufträge, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht wie folgt vergeben wurden:

a)

vor dem 26. Juli 2000 nach einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;

b)

vor dem 26. Juli 2000 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;

c)

ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren;

d)

ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 3. Dezember 2009 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren.

Die unter Buchstabe a genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben. Die unter den Buchstaben b und c genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, jedoch nicht länger als 30 Jahre. Die unter Buchstabe d genannten Aufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, sofern ihre Laufzeit begrenzt und mit den Laufzeiten gemäß Artikel 4 vergleichbar ist.

Öffentliche Dienstleistungsaufträge können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben, wenn ihre Beendigung unangemessene rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hätte, vorausgesetzt dass die Kommission der Weiterführung zugestimmt hat.“

10

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 lautet:

„Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 88 Absatz 3 des [EG-]Vertrags befreit.“

11

In Art. 10 Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Die Verordnung … Nr. 1191/69 wird aufgehoben. …“

12

Die Verordnung Nr. 1370/2007 ist nach ihrem Art. 12 am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13

Herr Andersen erbringt unter der Firma Gråhundbus v/Jørgen Andersen Busverkehrsdienste in Dänemark und im Ausland. Er betreibt insbesondere eine Verbindung zwischen Kopenhagen (Dänemark) und Ystad (Schweden). Ystad ist per Schiffsverkehr mit der Insel Bornholm (Dänemark) verbunden.

14

DSB ist der etablierte Eisenbahnbetreiber in Dänemark. Zu dem für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkt befand sich DSB vollständig im Eigentum des dänischen Staates und gewährleistete ausschließlich Schienenpersonenverkehrsdienste und damit verbundene Dienste.

15

Seit der Abschaffung des Monopols von DSB am 1. Januar 2000 gibt es in Dänemark zwei Regelungen für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten, nämlich den eigenwirtschaftlichen Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen und den gemeinwirtschaftlichen Betrieb, der durch öffentliche Dienstleistungsverträge geregelt wird, die Ausgleichsleistungen für die betriebenen Verbindungen vorsehen können.

16

Von 2000 bis 2004 bestand zugunsten von DSB ein öffentlicher Verkehrsdienstleistungsvertrag für den Fern- und den Regionalverkehr. Ab dem 15. Dezember 2002 erstreckte sich dieser Vertrag auch auf die Verbindung zwischen Kopenhagen und Ystad, die zuvor in Form eines eigenwirtschaftlichen Betriebs geregelt war.

17

Von 2005 bis 2014 bestand zugunsten von DSB ein neuer öffentlicher Verkehrsdienstleistungsvertrag für den Fern- und den Regionalverkehr, die internationalen Verbindungen mit Deutschland und die Verbindung zwischen Kopenhagen und Ystad.

18

Nachdem gegen die zugunsten von DSB bestehenden öffentlichen Dienstleistungsverträge zwei Beschwerden, darunter eine von Herrn Andersen, erhoben worden waren, beschloss die Kommission am 10. September 2008, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (im Folgenden: Einleitungsbeschluss). Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ sie am 24. Februar 2010 den streitigen Beschluss, dessen verfügender Teil in den Art. 1 bis 3 wie folgt lautet:

„Artikel 1

Die zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und [DSB] geschlossenen öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge beinhalten staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

Diese Beihilfen sind nach Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Auflagen erfüllt werden.

Artikel 2

Dänemark führt für alle bestehenden öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge von [DSB] den unter den Erwägungsgründen 222 bis 240 und 356 dieses Beschlusses beschriebenen Rückerstattungsmechanismus ein, der die folgenden wesentlichen Merkmale aufweist:

Jährliche Angleichung der vertraglichen Zahlungen am Ende des Geschäftsjahres durch Berechnung einer Bruttokürzung anhand der folgenden Gleichung:

Gesamtbetrag der Einnahmen – angemessener Gewinn – Gesamtbetrag der Aufwendungen = Bruttokürzung

Anpassung der Bruttokürzung, um Effizienzsteigerungen und Verbesserungen der Dienstleistungsqualität Rechnung zu tragen; zugrunde gelegt wird die folgende Gleichung mit folgenden Parametern:

Rückerstattungsmechanismus = Bruttokürzung – Korrekturen (Kosten Δ. + Pers.km Δ) = Nettokürzung

Kosten Δ: Senkung der Kosten (je Personenkilometer) im Verhältnis zu den Durchschnittskosten der letzten vier Jahre nach folgender Berechnung: Kostenunterschied je Personenkilometer (in Prozent) im Verhältnis zu den Durchschnittskosten der letzten vier Jahre, multipliziert mit einer Gesamtkostenbasis; und

Pers.km Δ: Anstieg des Fahrgastaufkommens, gemessen in Personenkilometern (0,80 [dänische Kronen (DKK)] je Personenkilometer);

der Gesamtbetrag der Kürzungen aufgrund von Leistungssteigerungen darf die Bruttokürzung für ein bestimmtes Jahr nicht übersteigen. Die Nettokürzung liegt folglich zwischen null und der Bruttokürzung.

Einführung einer Obergrenze für den Rückerstattungsmechanismus, um sicherzustellen, dass der Gewinn auf einem angemessenen Niveau gehalten wird; dabei kommt die folgende Gleichung mit den folgenden Parametern zur Anwendung:

Angemessener Gewinn (6 %) + Korrekturen (Kosten Δ. + Pers.km Δ) / Eigenkapital < 12 %

Bei der Berechnung wird nur der Eigenkapitalanteil berücksichtigt, der den gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten der DSB entspricht.

Die Obergrenze für den angemessenen Gewinn wird auf eine Eigenkapitalrendite von 12 % festgesetzt, darf jedoch im Dreijahresdurchschnitt nicht mehr als 10 % betragen.

Artikel 3

Etwaige Vertragsstrafen, die aufgrund von Verzögerungen bei der Auslieferung der Schienenfahrzeuge von AnsaldoBreda an die DSB zu zahlen sein sollten, müssen an den dänischen Staat abgeführt werden.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19

Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Andersen Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses.

20

Mit Schriftsätzen, die am 23. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten das Königreich Dänemark und DSB, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschlüssen vom 22. Juni 2011 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts diese Streitbeitritte zugelassen.

21

Zur Stützung seiner Klage machte Herr Andersen drei Klagegründe geltend, wobei mit dem dritten gerügt wurde, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie die Verordnung Nr. 1370/2007 statt der Verordnung Nr. 1191/69 auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls angewandt habe.

22

Das Gericht folgte dem dritten Klagegrund und erklärte deshalb Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses für nichtig.

23

Nach dem Hinweis in Rn. 40 des angefochtenen Urteils darauf, dass im Fall von Beihilfen, die ohne vorherige Anmeldung ausgezahlt worden seien, die anwendbaren Rechtsvorschriften diejenigen seien, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe in Kraft gewesen seien, hat das Gericht in den Rn. 46 und 48 des Urteils befunden, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt anhand der zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften, d. h. der Verordnung Nr. 1191/69, hätte beurteilt werden müssen und die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie insoweit die Verordnung Nr. 1370/2007 angewandt habe.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

24

Mit am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichtem Schriftsatz hat Dansk Tog, eine Vereinigung dänischen Rechts mit Sitz in Kopenhagen, nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Herrn Andersen zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 3. April 2014 hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.

25

Die Kommission beantragt mit ihrem Rechtsmittel und DSB beantragt mit ihrem Anschlussrechtsmittel,

das angefochtene Urteil aufzuheben, den Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zurückzuweisen und Herrn Andersen die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, den im ersten Rechtszug geltend gemachten dritten Klagegrund für unbegründet zu erklären, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

26

Das Königreich Dänemark beantragt mit seinem Anschlussrechtsmittel,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

zu entscheiden, dass die falsche Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 durch die Kommission nicht rechtfertigt, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.

27

Herr Andersen beantragt,

das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten ihres Rechtsmittels und DSB sowie dem Königreich Dänemark die Kosten ihrer Anschlussrechtsmittel aufzuerlegen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

28

Dansk Tog beantragt,

das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

der Kommission, DSB und dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen, die ihr entstanden sind.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

29

Das mündliche Verfahren ist am 21. Mai 2015 nach Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts geschlossen worden.

30

Mit Schreiben vom 10. Juli 2015, das am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen ist, hat DSB die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

31

DSB stützt diesen Antrag darauf, dass die Schlussanträge des Generalanwalts auf rechtliche Erwägungen gestützt seien, zu denen die Parteien des Verfahrens nicht hinreichend hätten Stellung nehmen können.

32

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Commerz Nederland, C‑242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 26).

33

Zum anderen hat der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 57).

34

Im vorliegenden Fall hält sich der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts für ausreichend unterrichtet, um den Rechtsstreit zu entscheiden, und erachtet kein Vorbringen für entscheidungserheblich, das zwischen den Parteien nicht erörtert worden ist. Daher ist dem Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stattzugeben.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

35

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe dadurch gegen die Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV, 288 AEUV und 297 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es ihr vorgeworfen habe, die Verordnung Nr. 1370/2007 rückwirkend auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls angewandt zu haben.

36

Die Kommission trägt vor, es sei ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zum einen eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts gelte, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sei, und zum anderen, dass die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen seien, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gälten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgehe, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei.

37

Nur der zweite Fall sei eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschrift, und daher sei vorliegend die Frage entscheidend, ob eine rechtswidrige Beihilfe zu dem einen oder zu dem anderen Fall gehöre.

38

Der Gerichtshof habe im Urteil Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709) entschieden, dass die Kommission eine neue Vorschrift auf jedes Beihilfevorhaben anwenden könne, und zwar auch dann, wenn es vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift angemeldet worden sei.

39

In den Rn. 51 und 52 des genannten Urteils habe der Gerichtshof nämlich befunden, dass die Vorschriften, Grundsätze und Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit staatlicher Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt gälten, zu dem die Kommission ihre Entscheidung über die Zulässigkeit treffe, grundsätzlich besser auf die herrschenden Wettbewerbsverhältnisse abgestimmt seien und die Anmeldung eines Beihilfevorhabens nur eine Verfahrenspflicht darstelle, durch die nicht die auf die angemeldeten Beihilfen anwendbare rechtliche Regelung festgelegt werden könne.

40

Der Gerichtshof habe in Rn. 53 des genannten Urteils daher entschieden, dass mit der Anmeldung einer Beihilfe durch einen Mitgliedstaat keine endgültige Rechtslage geschaffen werde, die zur Folge hätte, dass die Kommission über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Vorschriften entschiede.

41

Ferner habe der Gerichtshof im Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑465/09 P bis C‑470/09 P, EU:C:2011:372, Rn. 125 bis 128) zunächst festgestellt, dass die Anwendung neuer Vorschriften auf eine rechtswidrige Beihilfe nicht auf einen zuvor entstandenen Sachverhalt abziele, sondern auf einen laufenden Sachverhalt, sodann, dass die wirksame Anwendung der Wettbewerbspolitik verlange, dass die Kommission ihre Beurteilung jederzeit den Bedürfnissen dieser Politik anpassen könne, und schließlich, dass ein Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung nicht bei der Kommission angemeldet habe, vernünftigerweise nicht erwarten könne, dass diese Regelung anhand der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Vorschriften beurteilt werde.

42

Das Gericht habe in Rn. 55 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterschieden, in der das Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑465/09 P bis C‑470/09 P, EU:C:2011:372) ergangen sei. Das Urteil habe zwar die Rechtmäßigkeit von Übergangsvorschriften betroffen, die in Leitlinien der Kommission festgelegt worden seien, doch habe die Argumentation des Gerichtshofs eine größere Tragweite und könne erst recht für Verordnungen und andere bindende Gesetzgebungsakte gelten. Im Übrigen ergebe sich aus dem genannten Urteil, dass der Gerichtshof nicht angenommen habe, dass die Leitlinien rückwirkend angewandt worden seien.

43

Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es sich in den Rn. 40 bis 43 und 46 bis 48 des angefochtenen Urteils auf die Urteile SIDE/Kommission (T‑348/04, EU:T:2008:109, Rn. 58 bis 60) und Italien/Kommission (T‑3/09, EU:T:2011:27, Rn. 61) gestützt habe.

44

In den genannten Urteilen habe das Gericht nämlich zu Unrecht entschieden, dass die Vereinbarkeit einer ohne Anmeldung ausgezahlten Beihilfe mit dem Binnenmarkt anhand der Vorschriften zu beurteilen sei, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung in Kraft gewesen seien, da die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen angemeldeter Beihilfe und rechtswidriger Beihilfe rechtlich unzutreffend sei.

45

Der der Gewährung einer – angemeldeten oder nicht angemeldeten – Beihilfe zugrunde liegende Sachverhalt könne solange nicht als abgeschlossen angesehen werden, wie die Kommission noch nicht ihren Beschluss über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gefasst habe und dieser Beschluss noch nicht bestandskräftig geworden sei. Zunächst einmal könne nämlich die Rückforderung einer solchen Beihilfe jederzeit entweder von der Kommission oder einem nationalen Gericht angeordnet werden, solange die Kommission sie nicht genehmigt habe und der Genehmigungsbeschluss noch nicht bestandskräftig geworden sei. Sodann dürfe ein Mitgliedstaat, der seinen Anmelde- und Aussetzungspflichten nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zuwiderhandele, nicht besser behandelt werden als ein Mitgliedstaat, der diese Pflichten beachtet habe. Und schließlich sei der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe nicht vor einer Änderung der materiellen Vorschriften zu schützen, die auf die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe durch die Kommission anwendbar seien.

46

Somit habe das Gericht mit der Annahme, dass die durch die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen entstandenen Vor- und Nachteile während des Zeitraums der Auszahlung dieser Beihilfen eingetreten seien, einen Rechtsfehler begangen.

47

Wie Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:106, Nrn. 143 und 144) ausgeführt habe, dauere der Effekt einer rechtswidrigen Beihilfe nämlich bis zu ihrer Rückerstattung fort, da sie die Wettbewerbsposition des begünstigten Unternehmens im Vergleich zu seinen Wettbewerbern dauerhaft verstärke.

48

Herr Andersen und Dansk Tog treten diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

49

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist. Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung der alten Regelung entstanden sind, schlechthin ausgeschlossen ist (Urteil Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Dagegen sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile Pokrzeptowicz-Meyer, C‑162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49, und Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44).

51

Hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehenden Beihilfen einen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1370/2007 abgeschlossenen Sachverhalt betreffen oder einen Sachverhalt, der unter der Geltung der Verordnung Nr. 1191/69 entstanden ist, aber zu dem genannten Zeitpunkt noch fortwirkte, ist daran zu erinnern, dass die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 enthaltenen Übergangsvorschriften vorsahen, dass die am 3. Dezember 2009 noch laufenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge innerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Höchstdauer „für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben [können]“, soweit diese Aufträge „gemäß dem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht … vergeben wurden“.

52

Nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1191/69 waren aber Ausgleichszahlungen, die an ein Verkehrsunternehmen für Belastungen geleistet wurden, die sich aus seiner Verpflichtung des öffentlichen Dienstes ergaben, von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV entbunden, wenn sie die in den Abschnitten II, III und IV dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten. Solche Beihilfen wurden nach der genannten Verordnung nämlich als für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.

53

Folglich betrafen Beihilfen, die an ein Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu einem Zeitpunkt ausgezahlt wurden, zu dem diese Verordnung noch in Kraft war, und die in den Abschnitten II, III und IV der Verordnung Nr. 1191/69 genannten Voraussetzungen erfüllten, einen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1370/2007 endgültig abgeschlossenen Sachverhalt.

54

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission vor Erlass des streitigen Beschlusses die Beihilfen, die für den für die Jahre 2000 bis 2004 geschlossenen ersten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, und die Beihilfen, die vor dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, anhand der Verordnung Nr. 1191/69 hätte prüfen müssen, um festzustellen, ob diese Beihilfen die in den Abschnitten II, III und IV der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten und somit von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV entbunden waren.

55

Die Kommission hätte dagegen anhand der Verordnung Nr. 1370/2007 und vorbehaltlich der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Übergangsvorschriften prüfen müssen, ob die Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, rechtmäßig und mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

56

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs entkräftet, auf die sich die Kommission bezieht.

57

Erstens kann die Kommission aus den Rn. 51 und 52 des Urteils Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709) kein Argument herleiten, weil sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache grundlegend von denen der Rechtssache unterscheiden, in der das genannte Urteil ergangen ist, da jene Rechtssache staatliche Beihilfen betraf, die in dem Zeitpunkt, als die zuständigen nationalen Behörden beschlossen, sie zu gewähren, nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fielen.

58

Zweitens stützen die Rn. 125 bis 128 des Urteils Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑465/09 P bis C‑470/09 P, EU:C:2011:372) aus denselben Gründen nicht die Ansicht der Kommission, dass die vorliegend in Rede stehenden Beihilfen nur anhand der Verordnung Nr. 1370/2007 zu beurteilen seien.

59

Was drittens das Vorbringen anbelangt, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe bis zu dem Zeitpunkt angeordnet werden könne, an dem die Kommission einen Beschluss über diese Beihilfen fasse, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist, dass die in Rede stehenden Beihilfen rechtswidrig sind.

60

Dies vorausgeschickt, geht aus den oben in den Rn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen hervor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Vereinbarkeit aller in Rede stehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1191/69 hätte geprüft werden müssen.

61

Daher ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht mit ihm hinsichtlich der Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, Art. 1 Abs. 2 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt hat.

62

Folglich ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es im Hinblick auf die drei Klagegründe der Klageschrift unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses entscheidet, soweit mit ihm die Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden.

63

Das Rechtsmittel wird im Übrigen zurückgewiesen.

Zu den Anschlussrechtsmitteln

Vorbringen der Parteien

64

DSB macht geltend, dass sich die Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls, selbst unter der Annahme, dass sie falsch sei, nicht auf die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses ausgewirkt habe, da die Anwendung der Verordnung Nr. 1191/69 zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen geführt hätte.

65

DSB führt hierzu aus, dass die Kommission in Rn. 398 des streitigen Beschlusses auf die Beurteilungsregeln in der Verordnung Nr. 1191/69 hingewiesen habe, wie sie diese bereits in den Rn. 124 bis 131 des Einleitungsbeschlusses dargelegt habe. In den letztgenannten Randnummern habe die Kommission aber Art. 14 der Verordnung Nr. 1191/69 geprüft und gefolgert, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der genannten Beihilfen anhand der sich aus dem EG-Vertrag ergebenden allgemeinen Grundsätze, der Rechtsprechung und der Beschlusspraxis der Kommission vorzunehmen sei.

66

Insbesondere habe die Kommission darauf hingewiesen, dass diese allgemeinen Grundsätze vorschrieben, dass die Ausgleichszahlungen nicht über das hinausgehen dürften, was erforderlich sei, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen verbunden seien. Abschließend habe die Kommission ihren vorläufigen Standpunkt hinsichtlich der Frage dargelegt, ob dieses Kriterium für die in Rede stehenden Beihilfen erfüllt sei.

67

Somit werde bei einer gemeinsamen Betrachtung des streitigen Beschlusses und des Einleitungsbeschlusses in hinreichend begründeter Weise erklärt, warum die Anwendung der Verordnung Nr. 1191/69 nicht zu einem anderen Ergebnis als dasjenige hätte führen können, das sich aus einer Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 ergebe. DSB weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung hinreichend begründet sei, wenn sie auf ein Papier verweise, das sich bereits im Besitz des Empfängers befinde und das Gesichtspunkte enthalte, auf die das Organ seine Entscheidung stütze (Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T‑36/06, EU:T:2010:61, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

DSB ist daher der Ansicht, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, als es in Rn. 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfen ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgenommen worden sei, und in Rn. 58 des Urteils, dass es weder die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen noch entscheiden könne, ob die in Rede stehenden Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1191/69 mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

69

Das Gericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob zum einen die Auslegung der Verordnung Nr. 1191/69 durch die Kommission und zum anderen ihre aus dieser Auslegung gezogenen Schlüsse zutreffend seien. DSB weist insoweit darauf hin, dass nach einer ständigen Rechtsprechung ein Rechtsfehler nicht die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertige, wenn die Kommission ohne den begangenen Fehler dieselbe Entscheidung erlassen hätte (Urteile Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 122; CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, EU:T:2003:76, Rn. 101 bis 103; González y Díez/Kommission, T‑25/04, EU:T:2007:257, Rn. 74, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02, EU:T:2009:314, Rn. 219).

70

Die dänische Regierung ist der Auffassung, dass das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils den Inhalt des streitigen Beschlusses verfälscht habe, indem es angenommen habe, dass die Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfen ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgenommen worden sei. Das Vorbringen der dänischen Regierung stimmt insoweit im Wesentlichen mit dem in den Rn. 65 bis 67 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen von DSB überein.

71

Die dänische Regierung macht ferner geltend, das Gericht habe das Unionsrecht verkannt, indem es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen wie auch das der Kommission und das von DSB zurückgewiesen habe, mit dem habe dargetan werden sollen, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 lediglich einen Formfehler dargestellt habe, der sich nicht auf den Inhalt des streitigen Beschlusses ausgewirkt habe. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich diese Regierung auf die Urteile González y Díez/Kommission (T‑25/04, EU:T:2007:257, Rn. 74) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02, EU:T:2009:314, Rn. 219).

72

Die Kommission unterstützt sowohl das Vorbringen von DSB – mit Ausnahme des in Rn. 69 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringens – als auch das in Rn. 70 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen der dänischen Regierung.

73

Herr Andersen tritt dem Vorbringen von DSB und dem der dänischen Regierung entgegen. Er macht insbesondere geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission die Vereinbarkeit allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1370/2007 geprüft habe, eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht angefochten werden könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

74

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorbringens, dass die Kommission die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen sowohl anhand der Verordnung Nr. 1191/69 als auch der Verordnung Nr. 1370/2007 geprüft habe und nicht – entgegen der unzutreffenden Auslegung des streitigen Beschlusses durch das Gericht – allein anhand der Verordnung Nr. 1370/2007, genügt die Feststellung, dass eine solche Auslegung auf einer rechtlichen Würdigung und nicht auf einer bloßen Tatsachenfeststellung beruht. Folglich ist dieses Vorbringen zulässig.

75

In der Sache ergibt sich aus den Rn. 304, 307, 314 und 397 des streitigen Beschlusses, dass die Kommission ausdrücklich angegeben hat, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen ausschließlich auf die Verordnung Nr. 1370/2007 zu stützen sei. Ferner machen die Rn. 315 bis 394 des Beschlusses deutlich, dass die Kommission diese Prüfung tatsächlich nur anhand dieser Verordnung vorgenommen hat.

76

Die Kommission hat in Rn. 398 des streitigen Beschlusses zwar darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1191/69 nicht zu einem anderen Ergebnis als dem geführt hätte, zu dem sie aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 gekommen sei, doch kann dieser Hinweis allein nicht belegen, dass die Kommission – wie sie selbst, die dänische Regierung und DSB geltend machen – zur Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen tatsächlich die Verordnung Nr. 1191/69 angewandt hat.

77

Ferner hat die Kommission in Rn. 398 des streitigen Beschlusses zwar ausgeführt, dass die materiellen Vorschriften der Verordnung Nr. 1191/69 mit denen der Verordnung Nr. 1370/2007 „übereinstimmen“ (in der dänischen Fassung: „stemmer overens“), doch hat sie nicht festgestellt, dass sie identisch sind, so dass jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichts, auf die sich DSB und die dänische Regierung stützen, nämlich die Urteile González y Díez/Kommission (T‑25/04, EU:T:2007:257, Rn. 74) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 und T‑88/02, EU:T:2009:314, Rn. 219), im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

78

Hinsichtlich des Umstands, dass die Kommission in Rn. 398 des streitigen Beschlusses auf ihre im Einleitungsbeschluss enthaltene Darstellung und Auslegung der Beurteilungsregeln in der Verordnung Nr. 1191/69 hingewiesen hat, genügt die Feststellung, dass der Einleitungsbeschluss entgegen dem Vorbringen von DSB und der dänischen Regierung keine Beurteilung enthält, die die fehlende Prüfung der in Rede stehenden Beihilfen anhand dieser Verordnung im streitigen Beschluss ausgleichen könnte.

79

In den Rn. 83 bis 90 und 101 bis 103 des Einleitungsbeschlusses, die die Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe betreffen, und in den Rn. 129 bis 131 des Beschlusses, die die etwaige Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Verordnung Nr. 1191/69 betreffen, hat die Kommission nämlich lediglich das Vorbringen der Parteien dargelegt und darauf hingewiesen, dass sie an der Stichhaltigkeit des Vorbringens von DSB und der dänischen Regierung zweifele.

80

Daher sind auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der von DSB angeführten Rechtsprechung erfüllt, nämlich das Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission (T‑36/06, EU:T:2010:61, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach eine Entscheidung hinreichend begründet ist, wenn sie auf ein Papier verweist, das sich bereits im Besitz des Empfängers befindet und die Gesichtspunkte enthält, auf die das Organ seine Entscheidung stützt.

81

Wenn das Gericht folglich die Stichhaltigkeit des Hinweises in Rn. 398 des streitigen Beschlusses, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1191/69 im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, überprüft hätte, wozu es nach Ansicht von DSB verpflichtet gewesen ist, hätte es zuvor die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen anhand dieser Verordnung beurteilen müssen.

82

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Gericht jedoch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht zu einer solchen Prüfung befugt, da es nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss DSG/Kommission, C‑323/00 P, EU:C:2002:260, Rn. 43, und Urteil KME Germany u. a./Kommission, C‑272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 93 und 103).

83

Daher sind die Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

84

Da die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Andersen/Kommission (T‑92/11, EU:T:2013:143) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht mit ihm hinsichtlich der Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) für nichtig erklärt hat.

 

2.

Das Rechtsmittel wird im Übrigen zurückgewiesen.

 

3.

Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

4.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es im Hinblick auf die drei Klagegründe in der Klageschrift unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2011/3 entscheidet, soweit mit ihm die Beihilfen, die ab dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Verkehrsdienstleistungsvertrag ausgezahlt wurden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden.

 

5.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Englisch.

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