EUGH C-275/15

ECLI:ECLI:EU:C:2017:144
01.03.2017

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

1. März 2017 ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/29/EG — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Art. 9 — Zugang zum Kabel von Sendediensten — Begriff ‚Kabel‘ — Weiterverbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über das Internet — ‚Livestreaming‘“

In der Rechtssache C‑275/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 2. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2015, in dem Verfahren

ITV Broadcasting Limited,

ITV2 Limited,

ITV Digital Channels Limited,

Channel Four Television Corporation,

4 Ventures Limited,

Channel 5 Broadcasting Limited,

ITV Studios Limited

gegen

TVCatchup Limited (in Insolvenz),

TVCatchup (UK) Limited,

Media Resources Limited,

Beteiligte:

The Secretary of State for Business, Innovation and Skills,

Virgin Media Limited,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. vonDanwitz (Berichterstatter), der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ITV Broadcasting Limited, der ITV2 Limited, der ITV Digital Channels Limited, der Channel Four Television Corporation, der 4 Ventures Limited, der Channel 5 Broadcasting Limited und der ITV Studios Limited, vertreten durch J. Mellor, QC, und Q. Cregan, Barrister, beauftragt von P. Stevens und J. Vertes, Solicitors,

der TVCatchup (UK) Limited und der Media Resources Limited, vertreten durch M. Howe, QC, beauftragt von L. Gilmore, Solicitor,

der Virgin Media Limited, vertreten durch T. de la Mare, QC, beauftragt von B. Allgrove, Solicitor,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, zunächst vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von C. May, QC, und J. Riordan, Barrister, dann durch J. Kraehling als Bevollmächtigte im Beistand von A. Robertson, QC,

der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Scharf und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die ITV Broadcasting Limited, die ITV2 Limited, die ITV Digital Channels Limited, die Channel Four Television Corporation, die 4 Ventures Limited, die Channel 5 Broadcasting Limited und die ITV Studios Limited gegen die TVCatchup Limited, in Insolvenz (im Folgenden: TVC), die TVCatchup (UK) Limited (im Folgenden: TVC UK) und die Media Resources Limited wegen der Verbreitung von Fernsehsendungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens über das Internet durch die Beklagten führen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 4, 20, 23, 32 und 60 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(4)

Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, …

(20)

Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar insbesondere in den Richtlinien [91/250/EWG, 92/100/EWG, 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15), 93/98/EWG und 96/9/EG]. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der genannten Richtlinien gelten, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

(23)

Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. …

(32)

Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. …

(60)

Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz sollte die nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen wie gewerbliches Eigentum, Datenschutz, Zugangskontrolle, Zugang zu öffentlichen Dokumenten und den Grundsatz der Chronologie der Auswertung in den Medien, die sich auf den Schutz des Urheberrechts oder verwandter Rechte auswirken, unberührt lassen.“

4

Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„(1)   Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.

(2)   Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

c)

über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Bereich des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung;

…“

5

In Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)

für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

e)

für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

6

In Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

d)

für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

…“

7

Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

(5)   Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

8

Art. 9 („Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften“) der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte, Gebrauchsmuster, Topographien von Halbleitererzeugnissen, typographische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel von Sendediensten, Schutz nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich gesetzlicher Hinterlegungspflichten, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten sowie Vertragsrecht.“

Recht des Vereinigten Königreichs

9

Der Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Gesetz von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente) in der durch die Copyright and Related Rights Regulations 2003 (Verordnung von 2003 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) geänderten Fassung (im Folgenden: CDPA), mit dem die Richtlinie 2001/29 umgesetzt wurde, sieht in Section 73 („Empfang einer drahtlos ausgestrahlten Sendung und Weiterverbreitung über Kabel“) vor:

„(1)   Diese Section findet Anwendung, wenn eine von einem Ort im Vereinigten Königreich aus drahtlos ausgestrahlte Sendung empfangen und umgehend über Kabel weiterverbreitet wird.

(2)   Das Urheberrecht an der Sendung wird nicht verletzt,

(a)

wenn die Weiterverbreitung über Kabel aufgrund eines relevanten Erfordernisses erfolgt oder

(b)

wenn und soweit die Sendung für den Empfang in dem Gebiet, in dem sie über Kabel weiterverbreitet wird, bestimmt ist und zu einem in Betracht kommenden Dienst gehört.

(3)   Das Urheberrecht an einem in der Sendung enthaltenen Werk wird nicht verletzt, wenn und soweit die Sendung für den Empfang in dem Gebiet, in dem sie über Kabel weiterverbreitet wird, bestimmt ist …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind kommerzielle Fernsehsender, denen nach nationalem Recht das Urheberrecht an ihren Fernsehsendungen sowie an den Filmen und anderen Bestandteilen ihrer Sendungen zusteht. Sie finanzieren sich durch Werbung in ihren Sendungen.

11

TVC bot über das Internet Dienstleistungen der Verbreitung von Fernsehsendungen an. Diese Dienstleistungen ermöglichten es den Nutzern, über das Internet unentgeltlich zugängliche Streams von Fernsehsendungen einschließlich der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verbreiteten Sendungen „live“ zu empfangen. Nach der Insolvenz von TVC werden deren Geschäftstätigkeit und Dienstleistungen jetzt von TVC UK unter einer von der Media Resources Limited erteilten Lizenz fortgeführt.

12

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhoben beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales] [Abteilung Chancery], Vereinigtes Königreich), Klage gegen TVC wegen Verletzung ihrer Urheberrechte. Dieses Gericht ersuchte den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Begriffs „öffentliche Wiedergabe“.

13

Im Anschluss an das Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C‑607/11, EU:C:2013:147), stellte der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales] [Abteilung Chancery]), fest, dass TVC die Urheberrechte der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens durch eine öffentliche Wiedergabe verletzt habe. In Bezug auf drei Fernsehsender, nämlich ITV, Channel 4 und Channel 5, ging er jedoch davon aus, dass sich TVC auf ein Verteidigungsmittel nach Section 73(2)(b) und (3) der CDPA berufen könne.

14

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens legten beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein. Vor diesem Gericht wurden die Rechtsmittelbeklagten um TVC UK und die Media Resources Limited erweitert.

15

Das vorlegende Gericht führt aus, Section 73 der CDPA sehe ein Verteidigungsmittel gegen eine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts an einer Sendung oder einem in einer Sendung enthaltenen Werk vor, das Anwendung finde, „wenn eine von einem Ort im Vereinigten Königreich aus drahtlos ausgestrahlte Sendung empfangen und umgehend über Kabel weiterverbreitet wird“. Es sei nicht mit dem Verteidigungsmittel nach Section 73(2)(a) und (3) der CDPA befasst, wonach das Urheberrecht u. a. dann nicht verletzt werde, „wenn die Weiterverbreitung über Kabel aufgrund eines relevanten Erfordernisses erfolgt“, sondern nur mit dem Verteidigungsmittel nach Section 73(2)(b) und (3), wonach das Urheberrecht nicht verletzt werde, „wenn und soweit die Sendung für den Empfang in dem Gebiet, in dem sie über Kabel weiterverbreitet wird, bestimmt ist und zu einem in Betracht kommenden Dienst gehört“.

16

Da nach Auffassung des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) Section 73 der CDPA im Licht von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zur Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29, insbesondere der Wendung „[d]iese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: … Zugang zum Kabel von Sendediensten“:

1.

Erlaubt die angeführte Wendung die weitere Anwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit der nach nationalem Recht definierten Bedeutung von „Kabel“, oder wird der Anwendungsbereich dieses Teils von Art. 9 durch eine nach Unionsrecht definierte Bedeutung von „Kabel“ bestimmt?

2.

Falls „Kabel“ in Art. 9 nach Unionsrecht zu definieren ist, wie ist der Begriff dann zu verstehen? Insbesondere:

a)

Hat er eine technologisch spezifische, auf die von herkömmlichen Kabeldienstleistungsanbietern betriebenen traditionellen Kabelnetze beschränkte Bedeutung?

b)

Oder hat er eine technologisch neutrale Bedeutung, die auch funktionell ähnliche, über das Internet verbreitete Dienste umfasst?

c)

In beiden Fällen: Umfasst es Mikrowellenübertragungen zwischen festen terrestrischen Punkten?

3.

Findet die angeführte Wendung (1) Anwendung auf Bestimmungen, die vorschreiben, dass Kabelnetze bestimmte Sendungen weiterverbreiten, oder (2) auf Bestimmungen, die die Weiterverbreitung von Sendungen über Kabel gestatten, a) wenn die Weiterverbreitung zeitgleich und auf die Gebiete beschränkt erfolgt, in denen die Sendungen zum Empfang ausgestrahlt werden, und/oder b) wenn es sich um die Weiterverbreitung von Sendungen auf Kanälen handelt, die bestimmten Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen?

4.

Falls die Bedeutung des Begriffs „Kabel“ in Art. 9 durch innerstaatliches Recht bestimmt wird, unterliegt die nationale Rechtsvorschrift den unionsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des angemessenen Ausgleichs zwischen den Rechten der Urheberrechtsinhaber und der Kabelnetzeigentümer sowie dem öffentlichen Interesse?

5.

Ist Art. 9 auf innerstaatliche Bestimmungen beschränkt, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2001/29, ihres Inkrafttretens oder des Ablaufs der Frist zu ihrer Umsetzung in Kraft waren, oder ist er auch auf danach ergangene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über den Zugang zum Kabel von Sendediensten anwendbar?

Zu den Vorlagefragen

Zur dritten Frage

17

Mit seiner dritten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 der Richtlinie 2001/29 und insbesondere der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, unter diese Bestimmung fällt und von ihr gestattet wird.

18

Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 mangels einer ausdrücklichen Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, ihres Kontexts sowie der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C‑156/15, EU:C:2016:851, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Erstens geht schon aus den Worten „Zugang zum Kabel“ hervor, dass sich dieser Begriff von dem der „Weiterverbreitung über Kabel“ unterscheidet, wobei nur Letzterer im Rahmen der Richtlinie 2001/29 die Verbreitung eines audiovisuellen Inhalts bezeichnet.

20

Was zweitens den Kontext von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, so enthält diese Richtlinie – wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – bereits in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c eine Bestimmung, die ausdrücklich die „Kabelweiterverbreitung“ betrifft und die diese Frage regelnden Bestimmungen des Unionsrechts, konkret die der Richtlinie 93/83, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 ausnimmt.

21

Ergänzend ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/83 für den Ausgangsrechtsstreit ohne Belang sind. Er betrifft nämlich eine Weiterverbreitung innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats, während die Richtlinie 93/83 eine Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte des Schutzes von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nur bei der öffentlichen Wiedergabe über Satellit oder der Weiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten über Kabel vorsieht (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, EU:2006:764, Rn. 30).

22

Drittens besteht das Hauptziel der Richtlinie 2001/29 darin, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu schaffen und ihnen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186).

23

In Anbetracht dieses hohen Schutzniveaus zugunsten der Urheber hat der Gerichtshof, der um Vorabentscheidung ersucht wurde, als sich der Ausgangsrechtsstreit im ersten Rechtszug befand, bereits entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wie ausdrücklich aus ihrem 23. Erwägungsgrund hervorgeht, weit zu verstehen ist und dass eine Weiterverbreitung mittels Internetstreamings, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, eine solche Wiedergabe darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 20 und 40).

24

Folglich ist eine solche Weiterverbreitung ohne Zustimmung des betroffenen Urhebers grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie fällt unter Art. 5 der Richtlinie 2001/29. In diesem Artikel sind, wie der 32. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt, die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 3 der Richtlinie geregelte Recht der öffentlichen Wiedergabe erschöpfend aufgeführt.

25

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Weiterverbreitung unter keine der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen fällt.

26

Aus Art. 9 der Richtlinie 2001/29 geht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in Verbindung mit dem 60. Erwägungsgrund der Richtlinie hervor, dass die Bestimmungen in anderen als den durch sie harmonisierten Bereichen von ihr unberührt bleiben sollen.

27

Eine Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29, wonach er eine Weiterverbreitung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in anderen als den in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Fällen ohne Zustimmung der Urheber erlauben würde, liefe nicht nur dem Ziel von Art. 9 zuwider, sondern auch dem abschließenden Charakter von Art. 5, und wäre damit der Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie abträglich, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Urheber zu schaffen.

28

Unerheblich ist insoweit, ob die Erstausstrahlung der geschützten Werke durch Fernsehsender erfolgt ist, die Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen. Die Richtlinie 2001/29 enthält nämlich keine Grundlage dafür, den Inhalten solcher Sender geringeren Schutz zu gewähren.

29

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 9 der Richtlinie 2001/29 und insbesondere der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, nicht unter diese Bestimmung fällt und nicht von ihr gestattet wird.

Zur ersten, zur zweiten, zur vierten und zur fünften Frage

30

In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage sind die erste, die zweite, die vierte und die fünfte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

31

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und insbesondere der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, nicht unter diese Bestimmung fällt und nicht von ihr gestattet wird.

 

Unterschriften


( 1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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