EUGH C-270/15

ECLI:ECLI:EU:C:2016:489
bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

30. Juni 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Beihilfen der belgischen Behörden zur Finanzierung von Screening-Tests zur Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern — Selektiver Vorteil — Beschluss, mit dem diese Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden“

In der Rechtssache C‑270/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Juni 2015,

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von L. Van den Hende, advocaat,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch S. Noë und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und E. Regan,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. April 2016

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Belgien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2015, Belgien/Kommission (T‑538/11, EU:T:2015:188, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/678/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) (ABl. 2011, L 274, S. 36, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

2

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. 2001, L 147, S. 1) wurde auf der Grundlage des Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG erlassen.

3

Nach ihrem zweiten Erwägungsgrund sollen mit der Verordnung angesichts des Ausmaßes der gesundheitlichen Gefährdung von Mensch und Tier spezifische Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), darunter die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), erlassen werden.

4

Art. 6 („Überwachungssystem“) der Verordnung Nr. 999/2001 sieht in seinem Abs. 1 Unterabs. 1 vor:

„Jeder Mitgliedstaat führt nach den Kriterien des Anhangs III Kapitel A jährlich ein BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.“

5

Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung Nr. 999/2001 legt die Mindestanforderungen an ein Programm zur Überwachung von BSE bei Rindern fest. Danach ist u. a. die Auswahl bestimmter Unterpopulationen von mehr als 30 Monate alten Rindern vorgesehen, einschließlich derer, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden.

6

Darüber hinaus bestimmt Anhang III Kapitel A Teil IV der Verordnung Nr. 999/2001:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keinerlei Körperteile von Tieren, die aufgrund dieses Anhangs einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurden, für den menschlichen Verzehr, für Futtermittel und Dünger verwendet werden, bis die Laboruntersuchung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist.“

7

Die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 zur Änderung der Anhänge III, X und XI der Verordnung Nr. 999/2001 (ABl. 2001, L 173, S. 12) dehnte die BSE-Untersuchungspflicht durch Schnelltests ab dem 1. Juli 2001 auf alle notgeschlachteten, mehr als 24 Monate alten Rinder aus.

8

Die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002 zur Änderung der Anhänge III, VII und XI der Verordnung Nr. 999/2001 (ABl. 2002, L 225, S. 3) dehnte diese Pflicht auf tote oder zu anderen Zwecken – insbesondere nicht für den menschlichen Verzehr – geschlachtete, mehr als 24 Monate alte Tiere aus.

TSE-Gemeinschaftsrahmen

9

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erließ im Laufe des Jahres 2002 den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (ABl. 2002, C 324, S. 2, im Folgenden: TSE-Gemeinschaftsrahmen).

10

Nr. 12 des TSE-Gemeinschaftsrahmens stellt klar, dass dieser „staatliche Beihilfen zu den Kosten für die TSE-[Screening-]Tests, Falltiere und Schlachtabfälle, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen im Sinne von Anhang I des EG-Vertrags tätigen Marktteilnehmern gewährt werden“, betrifft.

11

Insbesondere zu den TSE-Screening-Tests heißt es in den Nrn. 23 bis 25 des TSE-Gemeinschaftsrahmens:

„23.

Um Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern, hat die Kommission beschlossen, entsprechend den Grundsätzen von Ziff. 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor weiterhin Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die TSE-[Screening‑]Tests zu genehmigen.

24.

Ab dem 1. Januar 2003 dürfen die direkten und indirekten öffentlichen Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft … nur noch höchstens 40 [Euro] je Test betragen, insofern es um obligatorische BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern geht. Die Verpflichtung zur Vornahme des Tests kann sich aus gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben. Dieser Betrag bezieht sich auf sämtliche beim Test anfallenden Kosten wie z. B. Testkit, Entnahme, Transport, Durchführung des Tests, Lagerung und Beseitigung der Probe. Dieser Betrag könnte, falls die Testkosten fallen, zu einem späteren Zeitpunkt gesenkt werden.

25.

Staatliche Beihilfen zu den Kosten für TSE-[Screening-]Tests sind dem Marktteilnehmer zu zahlen, bei dem die Proben für die Tests entnommen werden müssen. Zur Vereinfachung der Verwaltung können die Beihilfen aber auch an die Labors gezahlt werden, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass der volle Betrag an den Marktteilnehmer weitergegeben wird. In jedem Fall müssen sich die direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen an den Marktteilnehmer, bei dem die Proben für die Tests entnommen werden müssen, in entsprechend niedrigeren Preisen widerspiegeln, die dieser in Rechnung stellt.“

12

In Bezug auf staatliche Beihilfen zur Deckung der Kosten von TSE- und BSE-Screening-Tests, die vor dem 1. Januar 2003 rechtswidrig gewährt wurden, sieht Nr. 45 des TSE-Gemeinschaftsrahmens eine Prüfung der Vereinbarkeit gemäß Ziff. 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2000, C 28, S. 2) und der seit dem Jahr 2001 ständigen Praxis der Kommission, Beihilfen von bis zu 100 % zu genehmigen, durch die Kommission vor.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 11 bis 39 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Behandlung des Rechtsmittels kann sie wie folgt zusammengefasst werden.

14

Mit der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass das belgische System der Finanzierung der obligatorischen BSE-Screening-Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2005 die vier kumulativen Kriterien für eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfülle. Sie kam zu dem Schluss, dass diese Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004 rechtswidrig gewesen sei, da sie unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden sei.

15

Die Kommission hat darüber hinaus entschieden, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 Beträge, die den Höchstbetrag von 40 Euro je Test gemäß Nr. 24 des Gemeinschaftsrahmens überstiegen, mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren seien und zurückzufordern seien. Sie gelangte zu der Ansicht, dass es sich für den Rest des Betrachtungszeitraums, d. h. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2005, bei der Finanzierung der Tests durch staatliche Mittel um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe gehandelt habe. Schließlich wurden weitere während des betreffenden Zeitraums getroffene Finanzierungsmaßnahmen nicht als Beihilfen gewertet.

16

Der Tenor des streitigen Beschlusses lautet wie folgt:

„Artikel 1

(1)   Bei den durch Vergütungen finanzierten Maßnahmen handelt es sich nicht um Beihilfen.

(2)   Bei der Finanzierung der BSE-[Screening-]Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen wurden.

(3)   Bei der Finanzierung der BSE-[Screening-]Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen wurden, sofern die betreffenden Beträge 40 [Euro] je Test nicht überstiegen. Beträge, die den Höchstbetrag von 40 [Euro] je Test überstiegen, sind mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren. Sie sind mit Ausnahme der Beihilfen für spezifische Projekte, die zum Zeitpunkt der Gewährung alle Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung erfüllten, zurückzufordern.

(4)   Belgien hat mit der Gewährung der Beihilfe zur Finanzierung der BSE-[Screening‑]Tests im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen.

Artikel 2

(1)   Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrigen und gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern.

…“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17

Mit am 10. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift beantragte das Königreich Belgien die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses mit Ausnahme des Art. 1 Abs. 1 seines Tenors.

18

Zur Stützung seiner Klage brachte das Königreich Belgien einen einzigen Klagegrund vor, mit dem es insofern einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend machte. Die Kommission habe nämlich einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Finanzierung der obligatorischen BSE-Screening-Tests als Beihilfe eingestuft habe.

19

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage ab.

Anträge der Parteien

20

Das Königreich Belgien beantragt,

das angefochtene Urteil und den streitigen Beschluss aufzuheben sowie

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

22

Das Königreich Belgien macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

23

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund bringt das Königreich Belgien vor, das Gericht habe in Bezug auf das Vorliegen eines selektiven Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV mehrere Rechtsfehler begangen und sei insoweit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

24

Zur Frage, ob die Finanzierung der Tests einen Vorteil dargestellt hat, weil sie die Unternehmen von einer Belastung befreit hat, die sie normalerweise zu tragen gehabt hätten, macht das Königreich Belgien geltend, dass das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden habe, dass solche Belastungen die zusätzlichen Kosten mit einschlössen, die die Unternehmen normalerweise aufgrund der durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag begründeten Pflichten zu tragen haben, die auf eine wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden. Es könne nämlich nicht verlangt werden, dass ihre finanziellen Folgen stets von den Unternehmen getragen werden. Des Weiteren stehe es den Mitgliedstaaten, da im vorliegenden Fall keine Harmonisierungsregeln im Bereich der Finanzierung der BSE-Tests existierten, weiterhin frei, selbst die Kosten der damit verbundenen Kontrollen zu tragen.

25

Das Königreich Belgien wirft dem Gericht auch vor, in Rn. 81 des angefochtenen Urteils vertreten zu haben, dass das mit den obligatorischen Tests, die den Gegenstand der in Rede stehenden Finanzierung bilden, verfolgte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit nicht ausreiche, um die Einstufung dieser Finanzierung als staatliche Beihilfe abzulehnen. Tatsächlich sei dieses Ziel nur geltend gemacht worden, um darzulegen, dass es einen nicht wirtschaftlichen Charakter aufweise. Dieser Umstand könne es rechtfertigen, dass die Kosten der Tests nicht automatisch von den Unternehmen getragen werden müssten.

26

Ferner habe das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Finanzierung bestimmter gesundheitsbehördlicher Kontrollen im Hinblick auf die Bestimmungen über den freien Warenverkehr zu Unrecht als irrelevant für die Anwendung des Art. 107 Abs. 1 AEUV erachtet, obwohl diese Kontrollen der Mitgliedstaaten wie im Beihilfenbereich auch Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätten.

27

Nach Ansicht des rechtsmittelführenden Mitgliedstaats durfte sich das Gericht für die Verwerfung seines Arguments, dass die Kosten der obligatorischen BSE-Screening-Tests vom Staat getragen werden könnten, da die Tests mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhingen und keinen wirtschaftlichen Charakter aufwiesen, nicht auf die Behauptung beschränken, dass die betroffenen Marktteilnehmer nicht selbst hoheitliche Befugnisse ausübten.

28

Weiterhin wird geltend gemacht, dass das Gericht nicht rechtsfehlerfrei in Rn. 67 seines Urteils dem Argument die Relevanz habe absprechen können, wonach der Unionsgesetzgeber die Finanzierungsbedingungen der BSE-Screening-Tests anders als die Kontrollen in anderen die Lebensmittelsicherheit betreffenden Bereichen nicht harmonisiert habe. Dieser Umstand sei aber maßgebend, um zu beurteilen, ob solche Kosten normalerweise von den Unternehmen zu tragen seien oder nicht.

29

Schließlich bringt das Königreich Belgien, nachdem es im ersten Rechtszug geltend gemacht hatte, dass die Finanzierung der BSE-Screening-Tests durch staatliche Stellen stets unterhalb der tatsächlichen Kosten dieser Tests geblieben sei und aufgrund dieses Fehlens einer „Überkompensierung“ von einem wirtschaftlichen Vorteil daher keine Rede sein könne, nun vor, dass das Gericht dieses Argument zu Unrecht als Argument erachtet habe, das nicht zu dem auf diesen Vorteil bezogenen Klagegrund gehöre, und zwecks Verwerfung dieses Arguments als unzulässig in Rn. 133 des angefochtenen Urteils zu erkennen gegeben habe, dass es nicht hinreichend dargelegt worden sei.

30

Die Kommission beantragt, dieses gesamte Vorbringen zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

31

Zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann, um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln muss, die Maßnahme geeignet sein muss, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden muss und sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen muss (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

In der vorliegenden Rechtssache wird allein die Auslegung und Anwendung der dritten Bedingung in Frage gestellt, nach der die betreffende Maßnahme ihrem Begünstigten einen selektiven Vorteil gewähren muss, um als Beihilfe qualifiziert zu werden.

33

So macht das Königreich Belgien mit seinem ersten Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht im angefochtenen Urteil sein Vorbringen, wonach die Finanzierung der BSE-Screening-Tests keinen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, mit rechtlich unrichtigen bzw. unzureichend begründeten Erwägungen verworfen habe.

34

In dieser Hinsicht ist zu wiederholen, wie das Gericht bereits in Rn. 72 des angefochtenen Urteils festgehalten hat, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. insbesondere Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias, C‑690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Das Gericht hat in Rn. 76 des angefochtenen Urteils erwogen, dass zu den Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe, insbesondere die zusätzlichen Kosten zählten, die die Unternehmen aufgrund der durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag begründeten Pflichten zu tragen haben, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden.

36

Diese Beurteilung ist ausreichend begründet und weist keinerlei Mehrdeutigkeiten auf; sie ist keineswegs mit einem Rechtsfehler behaftet. Solche zusätzlichen Kosten, die wie im vorliegenden Fall aus durch Gesetz oder Verordnung begründeten Pflichten entspringen, und der Ausübung einer geregelten wirtschaftlichen Tätigkeit immanent sind, stellen nämlich ihrer Natur nach Belastungen dar, die die Unternehmen normalerweise zu tragen haben. Der Umstand, dass diese Pflichten von öffentlichen Stellen auferlegt werden, kann daher für sich allein keine Auswirkung auf die Beurteilung des Charakters anderer Maßnahmen derselben Stellen hinsichtlich der Frage haben, ob sie Unternehmen außerhalb der normalen Marktbedingungen begünstigen.

37

Somit liegt dem Vorbringen des Königreichs Belgien, wonach das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils behauptet habe, dass, immer wenn eine öffentliche Stelle eine Verpflichtung auferlege, die daraus erwachsenden Kosten automatisch von den betroffenen Unternehmen getragen werden müssten, ein unrichtiges Verständnis des angefochtenen Urteils zugrunde.

38

Daher sind sämtliche Argumente, mit denen das Königreich Belgien diese angebliche Behauptung rügt, irrelevant. Insbesondere kommt für die Qualifizierung der Belastungen, die die Unternehmen normalerweise zu tragen haben, weder dem Umstand, dass diese Belastungen die Folge von Maßnahmen sein sollen, die die öffentlichen Stellen in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse ergreifen, noch dem Umstand, dass es den Mitgliedstaaten mangels Harmonisierung im Bereich der Finanzierung der BSE-Screening-Tests freistehen soll, diese Kosten zu tragen, Bedeutung zu.

39

Im Übrigen ändert jedenfalls der Umstand, dass die Finanzierung der zur Bekämpfung von BSE erlassenen obligatorischen Maßnahmen nicht Gegenstand einer Harmonisierung geworden sein soll, nichts daran, dass eine solche Finanzierung als wirtschaftlicher Vorteil eingestuft werden kann. Dazu ist nämlich, wie das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils festgehalten hat, daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten selbst in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, das Unionsrecht und insbesondere die sich aus den Art. 107 und 108 AEUV ergebenden Anforderungen wahren müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, 3M Italia, C‑417/10, EU:C:2012:184, Rn. 25 ff.).

40

Das Königreich Belgien kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das mit der Verpflichtung zur Durchführung von BSE-Screening-Tests verfolgte Ziel der öffentlichen Gesundheit nicht ausreiche, um die Einstufung der Finanzierung dieser Tests durch den Staat als staatliche Beihilfe abzulehnen. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der betreffenden Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (vgl. insbesondere Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).

41

Schließlich kommt dem Vorbringen hinsichtlich der „Überkompensierung“ insofern keine Relevanz zu, als es jedenfalls nur im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfolgreich hätte geltend gemacht werden können. Somit hatte das Gericht dieses Argument des Königreichs Belgien zu verwerfen, ohne dass ihm dessen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit zum Vorwurf gemacht werden könnte.

42

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

43

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund bringt das Königreich Belgien vor, das Gericht habe insoweit Rechtsfehler begangen und sei hinsichtlich des Kriteriums der Selektivität der Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

44

Das Königreich Belgien macht in dieser Hinsicht geltend, dass dem Gericht in den Rn. 109 und 110 seines Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es erwogen habe, dass sich die den BSE-Screening-Tests unterworfenen Marktteilnehmer des Rindfleischsektors hinsichtlich der Einstufung der staatlichen Beihilfen in einer Lage befänden, die tatsächlich und rechtlich mit derjenigen aller anderen Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar sei, die durch Verordnung zur Durchführung von Kontrollen verpflichtet seien, bevor sie ihre Erzeugnisse vermarkten könnten.

45

Das Gericht habe nicht präzisiert, welche Unternehmen anderer Sektoren gemeint seien. Im Übrigen bestünden wesentliche Unterschiede zwischen den im Hinblick auf die Ausrottung einer Tierseuche wie BSE durchgeführten zeitweiligen Tests und den beispielsweise für Hersteller von Aufzügen oder Lastkraftwagen vorgeschriebenen obligatorischen Qualitätskontrollen. Selbst bei Heranziehung der obligatorischen Tests für landwirtschaftliche Erzeugnisse als Bezugsrahmen wären alle diese Tests nicht notwendigerweise mit jenen vergleichbar, die auf die Ausrottung von BSE abzielten, wie aus den Regelungen der Union hervorgehe, die für bestimmte Tests ein besonderes Finanzierungssystem vorschrieben, während für andere die Festlegung dieses Systems der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten überlassen werde.

46

Da dieselben Regelungen auf sämtliche den obligatorischen BSE-Screening-Tests unterliegende Unternehmen, d. h. auf alle Unternehmen, die sich in derselben tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden, anwendbar seien, sei im vorliegenden Fall das Selektivitätskriterium des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht erfüllt gewesen.

47

Nach Auffassung der Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

Das aus Art. 107 Abs. 1 AEUV folgende Erfordernis der Selektivität muss klar vom begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils unterschieden werden, so dass die Kommission, wenn sie das Vorliegen eines Vorteils – in einem weiten Sinne – entdeckt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, weiterhin noch nachweisen muss, dass dieser Vorteil spezifisch einem oder mehreren Unternehmen zugutekommt. Sie muss insbesondere dartun, dass die in Rede stehende Maßnahme zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Gewährung des Vorteils muss also selektiv erfolgen und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere (vgl. Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).

49

Es ist jedoch danach zu unterscheiden, ob die in Rede stehende Maßnahme als allgemeine Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gewährt werden soll. Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität. Bei der Prüfung einer allgemeinen Beihilferegelung ist hingegen die Feststellung erforderlich, ob die in Rede stehende Maßnahme dessen ungeachtet, dass sie einen allgemeinen Vorteil verschafft, diesen allein zugunsten bestimmter Unternehmen oder Branchen schafft (vgl. Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60).

50

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Finanzierung der BSE-Screening-Tests durch das Königreich Belgien als allgemeine Regelung betrachtet werden muss, da sie der Gesamtheit der Marktteilnehmer des Rindfleischsektors, die die Kosten dieser Tests tragen, zugutekommt, weshalb es der Kommission oblag, festzustellen, ob diese Maßnahme ungeachtet der Tatsache, dass sie einen allgemeinen Vorteil verschafft hat, dies zum ausschließlichen Vorteil bestimmter Unternehmen oder bestimmter Wirtschaftszweige tat.

51

Wie aus den Rn. 108 und 110 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht die Schlussfolgerung getroffen, dass dies bei der Finanzierung der gegenständlichen Tests der Fall gewesen sei, indem es erwogen hat, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, „dass den Marktteilnehmern des Rindfleischsektors ein Vorteil gewährt werde, der den Unternehmen anderer Sektoren nicht zur Verfügung stehe, da die Kontrollen, die diese Marktteilnehmer zwingend vor dem Inverkehrbringen oder der Vermarktung ihrer Erzeugnisse vornehmen müssten, für sie kostenlos seien, während die Unternehmen anderer Sektoren diese Möglichkeit nicht hätten, was vom Königreich Belgien nicht bestritten werde“.

52

Soweit das Königreich Belgien dem Gericht vorwirft, nicht präzisiert zu haben, auf welche „anderen Sektoren“ dergestalt Bezug genommen worden sei, ist festzuhalten, dass das Gericht sich in Rn. 110 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt hat, in dieser Hinsicht eine von der Kommission getroffene Feststellung zu übernehmen. Das Königreich Belgien macht aber nicht geltend, dass das Gericht in diesem Zusammenhang eine Rüge dahin übergangen hätte, dass die Kommission selbst nicht angegeben habe, auf welche anderen Sektoren sie sich bezogen habe.

53

Jedenfalls geht aus der in Rn. 110 des angefochtenen Urteils angeführten Feststellung eindeutig hervor, dass die Lage der Marktteilnehmer des Rindfleischsektors zwar implizit, aber notwendigerweise mit jener aller Unternehmen verglichen wurde, die wie sie selbst Kontrollen unterliegen, die sie zwingend vor dem Inverkehrbringen oder der Vermarktung ihrer Erzeugnisse vornehmen müssen.

54

Soweit das Königreich Belgien vorbringt, dass sich diese verschiedenen Sektoren in keiner vergleichbaren Lage befänden, da die auf die Kontrolle der Qualität der Erzeugnisse – selbst Lebensmittel – abzielenden Tests zwischen den Sektoren in ihrer Art, ihrer Zielsetzung, ihren Kosten sowie ihrer Häufigkeit variieren würden, ist ein solches Vorbringen im Rahmen der Einstufung als staatliche Beihilfe unbeachtlich; die Einstufung bezieht sich nicht auf die Tests selbst, sondern auf ihre Finanzierung durch staatliche Mittel mit der Wirkung einer Senkung der Kosten, die auf den von ihnen Begünstigten lasten. Dazu steht fest, wie das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils festgehalten hat, dass das Königreich Belgien vor dem Gericht nicht bestritten hat, dass den Marktteilnehmern des Rindfleischsektors durch die Finanzierung der Screening-Tests ein Vorteil gewährt werde, der den Unternehmen anderer Sektoren nicht zur Verfügung stehe.

55

Unter diesen Umständen hat das Gericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass die fragliche Maßnahme selektiv im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV war.

56

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

57

In Anbetracht der gesamten vorstehenden Erwägungen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

58

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

59

Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

60

Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen zur Gänze unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten auch die der Kommission im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Das Königreich Belgien trägt neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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