EUGH C-248/15,C-254/15,C-260/15

ECLI:ECLI:EU:C:2017:62
bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. Januar 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Dumping — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 — Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern — Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Einfuhren — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 13 — Umgehung — Art. 18 — Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit — Beweis — Bündel übereinstimmender Indizien — Widersprüchliche Begründung — Begründungsmangel — Verletzung von Verfahrensrechten“

In den verbundenen Rechtssachen C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P

betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Mai, am 29. Mai bzw. am 1. Juni 2015,

Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

City Cycle Industries mit Sitz in Colombo (Sri Lanka), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.‑C. Laprévote, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑248/15 P),

und

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

City Cycle Industries mit Sitz in Colombo, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv, Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑254/15 P),

und

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

City Cycle Industries mit Sitz in Colombo, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.‑C. Laprévote, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv, Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑260/15 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. September 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Maxcom Ltd, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat (T‑413/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:164), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit er die City Cycle Industries (im Folgenden: City Cycle) betrifft.

Rechtlicher Rahmen

2

Zur Zeit der den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Ereignisse waren die den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Union regelnden Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 344, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

3

In Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung hieß es:

„(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der Vertriebsmuster und ‑kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer, und, unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Gemeinschaft oder einem Drittland.

(2)   Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn

a)

die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten,

b)

der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und

c)

die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.

(3)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(4)   Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.

…“

4

Art. 18 der Grundverordnung sah vor:

„(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

5

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 28 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

6

Am 14. August 2012 wurde die Kommission mit einem im Namen von drei Fahrradherstellern der Union eingereichten Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands (European Bicycle Manufacturers Association – EBMA) befasst, mit dem sie ersucht wurde, eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 (ABl. 2011, L 261, S. 2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch Einfuhren von aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien stammenden Fahrrädern zu untersuchen.

7

Am 25. September 2012 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 875/2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2012, L 258, S. 21).

8

Am 26. September 2012 unterrichtete die Kommission City Cycle – ein in Sri Lanka ansässiges Unternehmen, das Fahrräder in die Union ausführt – über die Eröffnung dieser Untersuchung und übermittelte ihr ein Formular für einen Befreiungsantrag gemäß Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung. City Cycle wurde aufgefordert, dieses Formular bis spätestens 2. November 2012 ausgefüllt zurückzusenden. Ihre Antwort ging am 30. Oktober 2012 bei der Kommission ein.

9

Am 21. Januar 2013 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von City Cycle einen Kontrollbesuch durch.

10

Am 31. Januar 2013 kündigte die Kommission City Cycle an, dass sie beabsichtige, Art. 18 der Grundverordnung anzuwenden.

11

Am 21. März 2013 übermittelte die Kommission City Cycle sowie den sri-lankischen und den chinesischen Behörden das allgemeine Informationsdokument, in dem sie ihre Schlussfolgerungen zu Versand- und Montagevorgängen darlegte und ihre Absicht bekundete, eine Ausweitung der für Einfuhren von Fahrrädern aus China eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Sri Lanka vorzuschlagen. Außerdem wies die Kommission mit diesem Dokument den Befreiungsantrag von City Cycle zurück.

12

Am 29. Mai 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung.

13

In den Erwägungsgründen 35 bis 42 dieser Verordnung wies der Rat hinsichtlich des Umfangs der Mitarbeit der sri-lankischen Unternehmen im Wesentlichen darauf hin, dass von den sechs sri-lankischen Unternehmen, die einen Befreiungsantrag nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung gestellt hätten, nur drei als kooperierende Unternehmen betrachtet worden seien. Die Feststellungen für diese drei Unternehmen seien, nachdem eines seinen Befreiungsantrag zurückgenommen habe und die beiden anderen nicht in zufriedenstellender Weise mitgearbeitet hätten, nach Art. 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen worden.

14

Im 58. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung stellte der Rat eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung zwischen Sri Lanka und der Union fest.

15

In den Erwägungsgründen 77 bis 82 der streitigen Verordnung prüfte der Rat die Art der dieser Veränderung des Handelsgefüges zwischen dem Drittstaat und der Union zugrunde liegenden Umgehungspraktiken.

16

In Bezug auf die Versandpraktiken heißt es in den Erwägungsgründen 77 bis 79 dieser Verordnung:

„(77)

Die Ausfuhren der ursprünglich kooperierenden Unternehmen machten 69 % aller im [Berichtszeitraum] aus Sri Lanka in die Union ausgeführten Waren aus. Für drei der ursprünglich sechs kooperierenden Unternehmen wurden im Rahmen der Untersuchung keine Versandpraktiken festgestellt. Zur Aufklärung der restlichen Ausfuhren in die Union bestand, wie in den Erwägungsgründen 35 bis 42 erläutert, keine Zusammenarbeit.

(78)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 58 festgestellten Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zwischen Sri Lanka und der Union und der Tatsache, dass sich nicht alle sri-lankischen Hersteller/Ausführer gemeldet haben und zur Zusammenarbeit bereit waren, kann der Schluss gezogen werden, dass die Ausfuhren dieser Unternehmen Versandpraktiken zuzurechnen sind.

(79)

Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über Sri Lanka hat sich also bestätigt.“

17

In den Erwägungsgründen 81 und 82 der Verordnung wies der Rat darauf hin, dass Montagevorgänge im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung nicht hätten festgestellt werden können.

18

In den Erwägungsgründen 92, 96 und 110 der Verordnung stellte der Rat erstens fest, dass keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorgelegen habe, zweitens, dass die Abhilfewirkung dieser Maßnahmen untergraben worden sei, und drittens, dass Dumping im Verhältnis zu dem zuvor ermittelten Normalwert vorgelegen habe.

19

Unter diesen Umständen gelangte der Rat im 115. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zu dem Schluss, dass aufgrund des Versands über Sri Lanka eine Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung vorgelegen habe.

20

Mit Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung wurde der in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 vorgesehene endgültige Antidumpingzoll von 48,5 % auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung sieht vor, dass der ausgeweitete Zoll auf solche Einfuhren erhoben wird, die gemäß der Verordnung Nr. 875/2012 zollamtlich erfasst worden sind.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21

Mit Klageschrift, die am 9. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob City Cycle Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung, soweit diese Bestimmungen sie betreffen.

22

City Cycle beantragte mit bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem besonderen Schriftsatz, über diese Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts in der zur Zeit des Verfahrens vor diesem geltenden Fassung zu entscheiden. Dem Antrag auf Behandlung im beschleunigten Verfahren gab die Siebte Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 statt.

23

Mit Schriftsatz, der am 17. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Kommission, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts gab dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin mit Beschluss vom 11. November 2013 statt. Jedoch wurde es der Kommission in Anbetracht von Art. 76a § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zur Zeit des Verfahrens vor diesem geltenden Fassung nicht gestattet, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen.

24

Mit Schriftsatz, der am 19. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Maxcom, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Siebte Kammer des Gerichts gab diesem Antrag mit Beschluss vom 16. Juli 2014 statt.

25

Am 25. Juni 2014 beantragte die Kommission, ihr nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zur Zeit des Verfahrens vor diesem geltenden Fassung die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes zu gestatten. Das Gericht wies diesen Antrag zurück.

26

Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage brachte City Cycle fünf Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung geltend. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes rügte sie die Schlussfolgerung des Rates, wonach eine Veränderung des Handelsgefüges eingetreten sei. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes stellte sie die namentlich im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung getroffene Feststellung in Frage, dass Versandmaßnahmen vorgenommen worden seien. Der zweite Klagegrund war auf einen Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Begründungspflicht gestützt. Er war gegen die Erwägungen des Rates bezüglich der fehlenden Bereitschaft von City Cycle zur Mitarbeit gerichtet. Mit dem dritten Klagegrund wurden Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte von City Cycle geltend gemacht. Damit sollte zum einen dargetan werden, dass der Rat City Cycle nicht angemessen über seine Absicht in Kenntnis gesetzt habe, ihren Befreiungsantrag abzulehnen, und zum anderen, dass ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Mit dem vierten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt. City Cycle machte damit geltend, sie sei gegenüber einem ihrer Mitbewerber, der dasselbe Geschäftsmodell verwende, diskriminiert worden. Der fünfte Klagegrund war auf einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt. Er war gegen die Erwägungen des Rates bezüglich des Vorliegens von Dumping gerichtet.

27

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht stellte die Kommission ihrerseits die Zulässigkeit der Klage insgesamt in Frage, indem sie geltend machte, City Cycle sei weder eine sri-lankische Herstellerin noch eine sri-lankische Ausführerin, sondern ein lokaler Dienstleister, der für Rechnung eines chinesischen Unternehmens tätig sei.

28

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht das Vorbringen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit der Klage zurückgewiesen. In der Sache hat es den ersten Teil des ersten Klagegrundes sowie den zweiten, den dritten, den vierten und den fünften Klagegrund, die City Cycle zur Stützung ihrer Klage vorbrachte, zurückgewiesen.

29

Dagegen hat es dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben. Zur Stützung dieses Teils brachte City Cycle u. a. eine Rüge vor, die auf einen Beurteilungsfehler im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung gestützt war. Das Gericht hat insoweit als Erstes in den Rn. 82 bis 97 des angefochtenen Urteils die von City Cycle im Lauf der Untersuchung übermittelten Informationen geprüft. Es gelangte zu dem Schluss, dass mit diesen Informationen nicht habe nachgewiesen werden können, dass City Cycle tatsächlich eine Ausführerin von Fahrrädern sri-lankischen Ursprungs gewesen sei oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllt habe.

30

Als Zweites hat das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat über kein Indiz verfügt habe, um im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung rechtsgültig zu dem Schluss zu gelangen, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe.

31

Als Drittes hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, also eine der Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung, für die es außer der Auferlegung des ursprünglichen Antidumpingzolls keine ausreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Jedoch habe der Rat aus dem Umstand, dass City Cycle nicht habe dartun können, dass sie tatsächlich eine sri-lankische Fahrradherstellerin sei oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle, nicht ohne Weiteres ableiten können, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, da sich eine solche Befugnis keineswegs aus der Grundverordnung oder der Rechtsprechung ergebe.

32

Das Gericht hat daher festgestellt, dass dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben sei, ohne dass über die weiteren von City Cycle vorgebrachten Rügen zu entscheiden wäre.

33

Demgemäß hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt, soweit er City Cycle betrifft.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

34

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑248/15 P beantragt Maxcom,

das angefochtene Urteil hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes aufzuheben;

den ersten von City Cycle vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen;

City Cycle die Kosten aufzuerlegen, die ihr durch das Rechtsmittel und die Streithilfe vor dem Gericht entstanden sind.

35

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑254/15 P beantragt die Kommission,

das angefochtene Urteil aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und City Cycle die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

36

Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑260/15 P beantragt der Rat,

das angefochtene Urteil aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und City Cycle die ihm im Rahmen beider Rechtszüge entstandenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

37

In ihrer in den verbundenen Rechtssachen C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P eingereichten Rechtsmittelbeantwortung beantragt City Cycle,

die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung teilweise, soweit mit diesen Bestimmungen der auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführte Antidumpingzoll auf sie ausgeweitet und ihr Antrag auf Befreiung zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

Maxcom, dem Rat und der Kommission die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen;

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

38

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. August 2015 sind die Rechtssachen C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

39

Die von Maxcom, dem Rat und der Kommission vorgebrachten Rechtsmittelgründe überschneiden sich in weitem Maße und lassen sich im Wesentlichen zu vier Gruppen zusammenfassen.

40

Erstens trägt die Kommission vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Zulässigkeit der Klage von City Cycle nicht geprüft habe. Zweitens machen Maxcom, der Rat und die Kommission im Wesentlichen geltend, dem Gericht seien bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung mehrere Rechtsfehler unterlaufen. Drittens tragen der Rat und die Kommission vor, dass das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet sei und eine widersprüchliche Begründung enthalte. Der Rat macht außerdem geltend, das Gericht habe den ihm zur Beurteilung vorgetragenen Sachverhalt verfälscht. Viertens vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Gericht ihre Verfahrensrechte verletzt habe.

Zum Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, der darin bestehen soll, dass das Gericht es unterlassen habe, über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden

Vorbringen der Parteien

41

Die Kommission wirft dem Gericht vor, dass es die Zulässigkeit der Klage nicht geprüft habe, da es sich bei seinen Erwägungen bezüglich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt habe, erstens in Rn. 43 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass es ihr als Streithelferin verwehrt sei, eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage zu erheben, zweitens in Rn. 44 dieses Urteils festzustellen, dass das Verteidigungsmittel in einem besonders späten Stadium des Gerichtsverfahrens vorgebracht worden sei und drittens in derselben Randnummer festzustellen, dass die Kommission nur schlichte Vermutungen geäußert habe, ohne Beweise beizubringen.

42

Die Entscheidung des Gerichts, die Zulässigkeit der Klage nicht zu prüfen, stehe aber erstens in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Unionsrichter die Unzulässigkeit von Amts wegen zu prüfen habe. Zweites sei der Umstand, dass die Kommission erst in der mündlichen Verhandlung eine Einrede der Unzulässigkeit habe erheben können, die Folge der Entscheidungen des Gerichts, ihr nicht zu gestatten, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen. Drittens weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht aufgrund des Akteninhalts habe wissen müssen, dass City Cycle nicht nachgewiesen habe, dass sie eine Fahrradherstellerin oder ‑ausführerin sei.

43

City Cycle tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

44

Das Gericht hat zunächst in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es der Kommission aufgrund dessen, dass sie Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates gewesen sei und dieser nicht beantragt habe, die Klage für unzulässig zu erklären, verwehrt gewesen sei, eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, und das Gericht nicht verpflichtet gewesen sei, diese zu prüfen. Sodann hat das Gericht in Rn. 44 dieses Urteils festgestellt, dass die Kommission insoweit lediglich Vermutungen geäußert habe. Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass diese Vermutungen in einem besonders späten Stadium des Verfahrens geäußert worden seien.

45

Entgegen der Auffassung der Kommission hat das Gericht es somit keineswegs unterlassen, die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Es hat die Argumente der Kommission geprüft, wonach City Cycle weder eine sri-lankische Herstellerin noch eine sri-lankische Ausführerin sei, sondern ein lokaler Dienstleister, der für Rechnung eines chinesischen Unternehmens tätig sei. Nach dieser Prüfung hat es festgestellt, dass diese in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente auf keine neuen Beweise bezüglich der Beziehungen zwischen City Cycle und den in Rede stehenden chinesischen Unternehmen gestützt worden seien und somit bloßen Vermutungen gleichkämen. Folglich hat es die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen.

46

Somit kann nicht angenommen werden, dass das Gericht einen Rechtsfehler durch das Unterlassen einer Prüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage begangen hat. Demnach ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gerügt werden

Vorbringen der Parteien

47

Die zweite Gruppe von Rechtsmittelgründen ist gegen die Rn. 98 bis 99 des angefochtenen Urteils gerichtet. Maxcom, der Rat und die Kommission vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass diese Randnummern mit Rechtsfehlern behaftet seien, da das Gericht Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung nicht richtig angewandt habe.

48

Als Erstes rügen Maxcom und die Kommission, dass das Gericht festgestellt habe, dass der Rat aus der Feststellung, dass City Cycle kein echter sri-lankischer Fahrradhersteller gewesen sei und keine Montagearbeiten durchgeführt habe, die die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte überschritten hätten, nicht habe schließen können, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Nach Ansicht von Maxcom ist es aber erstens unter Umständen wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden – wo City Cycle Teile chinesischen Ursprungs eingeführt und Fahrräder in die Union ausgeführt habe, ohne nachzuweisen, dass sie Herstellerin sei oder dass ihre Montagevorgänge die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellen überschritten hätten – möglich, auf das Vorliegen von Versandmaßnahmen zu schließen. Zweitens vertritt Maxcom die Auffassung, dass das Gericht City Cycle dafür „belohne“, dass diese unvollständige, widersprüchliche und nicht überprüfbare Informationen geliefert habe. Drittens weist Maxcom darauf hin, dass die Beurteilung des Gerichts weder mit dem Zweck der Grundverordnung noch mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang stehe, wonach die mit der Durchführung von Antidumpinguntersuchungen und dem Erlass von Antidumpingmaßnahmen betrauten Unionsorgane (im Folgenden: Unionsorgane) bei Antidumpinguntersuchungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

49

Als Zweites tragen der Rat und die Kommission vor, dass das Gericht von den Unionsorganen zu Unrecht verlangt habe, nachzuweisen, dass jeder ausführende Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land Versandpraktiken vornehme, und damit die Beweislast umgekehrt habe. Erstens verpflichte Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung die Unionsorgane nämlich, eine Prüfung auf der Ebene des Landes und nicht auf der Ebene der einzelnen Einführer vorzunehmen, da die letztgenannte Prüfung den ausführenden Herstellern obliege. Zweitens würde eine solche Auslegung Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung seines Sinns entleeren. Drittens habe das Gericht den Begriff der „Umgehungspraxis“ mit einer ihrer Erscheinungsformen, nämlich dem Versand, verwechselt. Viertens stünde das Erfordernis der Feststellung eines individuellen Versands mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unionsorgane hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens einer Umgehung über einen weiten Ermessensspielraum verfügten. Fünftens habe das Gericht im Rahmen der Prüfung der verschiedenen vor ihm vorgebrachten Nichtigkeitsgründe offensichtlich widersprüchliche Auslegungen des Begriffs der „Umgehungspraxis“ angewandt.

50

Als Drittes machen Maxcom, der Rat und die Kommission geltend, dass die Feststellungen des Rates bezüglich des Vorliegens von Versandmaßnahmen zwar unzutreffend seien, die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung aber gleichwohl nicht gerechtfertigt wäre. Nach Ansicht von Maxcom würde ein Rechtsfehler nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Nichtigerklärung der betreffenden Handlung nur dann rechtfertigen, wenn das Ergebnis der Gesamtbeurteilung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Außerdem weisen der Rat und die Kommission darauf hin, dass das angefochtene Urteil den 78. Erwägungsgrund dieser Verordnung in Frage stelle, in dem der Rat festgestellt habe, dass aufgrund dessen, dass sich nicht alle sri-lankischen ausführenden Fahrradhersteller gemeldet hätten und zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien, die Ausfuhren dieser Unternehmen Versandpraktiken zuzurechnen gewesen seien. Aus diesem Erwägungsgrund gehe somit hervor, dass die Feststellung des Vorliegens von Praktiken des Versands über Sri Lanka nicht allein auf der Feststellung beruhe, dass City Cycle solche Praktiken vorgenommen habe. Nach Ansicht der Kommission war der Rat somit selbst dann, wenn er einen Rechtsfehler begangen habe, indem er festgestellt habe, dass City Cycle an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, berechtigt, auf der Grundlage der Beweise bezüglich der anderen sri-lankischen ausführenden Hersteller und der Veränderung des Handelsgefüges den Schluss zu ziehen, dass in Sri Lanka Versandmaßnahmen vorgenommen worden seien.

51

City Cycle stellt die Zulässigkeit dieses Vorbringens insoweit in Abrede, als damit die Feststellung des Gerichts in Frage gestellt werde, dass keine hinreichenden Beweise dafür vorlägen, dass sie Versandmaßnahmen vorgenommen habe, und es sich somit auf eine Tatsachenwürdigung beziehe. Außerdem weist City Cycle dieses Vorbringen auch in der Sache zurück.

Würdigung durch den Gerichtshof

– Zur Zulässigkeit

52

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

53

Die behauptete Verletzung von Beweisregeln ist jedoch eine Rechtsfrage, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 44).

54

Mit den zur Stützung der vorliegenden Gruppe von Rechtsmittelgründen vorgebrachten Rügen werfen Maxcom, der Rat und die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe die Regeln betreffend die Beweislast und das erforderliche Beweismaß für den Nachweis des Vorliegens einer Umgehung nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verkannt. Der von City Cycle geltend gemachte Einwand der Unzulässigkeit der vorliegenden Gruppe von Rechtsmittelgründen greift somit nicht durch.

– Zur Begründetheit

i) Vorbemerkungen

55

Die von Maxcom, dem Rat und der Kommission im Rahmen der vorliegenden Gruppe von Rechtsmittelgründen vorgebrachten Rügen betreffen sämtlich die Frage nach der Beweislast und dem Beweismaß, die im Bereich der Umgehung gelten, wenn ein Teil der betroffenen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung nicht oder nicht in zufriedenstellender Weise mitarbeitete.

56

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Was sodann die Beweislast für eine Umgehung nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung anbelangt, ist eine Umgehung von Antidumpingmaßnahmen erwiesen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen einem Drittland und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von den Maßnahmen betroffenen Land und der Union vorliegen. Zweitens muss sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Drittens müssen Anhaltspunkte vorliegen, die belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird oder dass die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls untergraben wird. Viertens müssen Beweise für Dumping vorliegen.

58

Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung obliegt es der Kommission, auf der Grundlage von Anscheinsbeweisen für das Vorliegen von Umgehungspraktiken eine Untersuchung einzuleiten. Nach der Rechtsprechung stellt diese Vorschrift den Grundsatz auf, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

59

Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 13 der Grundverordnung, dass die Unionsorgane für die Feststellung einer Umgehung eine Gesamtprüfung in Bezug auf das Drittland vornehmen müssen, auf das sich die Untersuchung bezüglich der Umgehung insgesamt bezieht. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, zum Beweis einer solchen Umgehung die Situation jedes einzelnen ausführenden Herstellers zu prüfen, da diese Prüfung den einzelnen ausführenden Herstellern im Rahmen der nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung gestellten Anträge obliegt.

60

Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt nämlich, dass Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung dieser Maßnahmen festgestellt wurde. Außerdem sieht Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung die Möglichkeit vor, dass den ausführenden Herstellern mit Sitz in einem solchen Drittland auf entsprechenden Antrag eine Befreiung gewährt wird, wenn sie nicht mit einem diesen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller verbunden sind und nachgewiesen haben, dass sie nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind. In dieser Vorschrift wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Befreiung ordnungsgemäß zu begründen sind.

61

Somit treffen die Unionsorgane, wie der Rat und die Kommission vortragen, die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung für das gesamte betroffene Drittland, während es dem einzelnen ausführenden Hersteller obliegt, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung rechtfertigt.

62

Was schließlich das für den Nachweis des Vorliegens einer Umgehung im Fall unzureichender oder fehlender Bereitschaft zur Mitarbeit eines Teils der ausführenden Hersteller erforderliche Beweismaß betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung der Grundverordnung der Kommission im Rahmen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung die Befugnis verleiht, die von einem Antidumpingantrag betroffenen Hersteller oder Ausführer zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen. Die Kommission ist somit von der freiwilligen Mitarbeit der Betroffenen abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32).

63

Deshalb hat der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen, dass für den Fall, dass eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 33).

64

Außerdem stellt Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung klar, dass, wenn eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit ist und maßgebliche Informationen vorenthalten werden, dies zu einem Ergebnis führen kann, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

65

In einem durch das vollständige Fehlen einer Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit gekennzeichneten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Grundverordnung, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 3, zwar den Grundsatz aufstellt, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt, die Abs. 1 und 6 des Art. 18 dieser Verordnung jedoch deutlich auf eine Beweislasterleichterung abzielen, indem sie vorsehen, dass die Unionsorgane die Feststellungen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen können und dass die Parteien, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren, Gefahr laufen, sich in einer weniger günstigen Lage wiederzufinden, als wenn sie bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

66

Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich aus Art. 18 der Grundverordnung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber keine gesetzliche Vermutung aufstellen wollte, die es erlaubt, aus einer mangelnden Bereitschaft der interessierten Parteien zur Mitarbeit unmittelbar auf das Vorliegen einer Umgehung zu schließen, und die damit die Unionsorgane von jedem Beweiserfordernis befreit. Gleichwohl liegt es in Anbetracht der Möglichkeit, selbst endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ebenso klar auf der Hand, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung schließen lassen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36).

67

Jede andere Lösung würde die Gefahr bergen, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung zur Feststellung einer Umgehung mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit konfrontiert sind (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37).

68

Im vorliegenden Fall betrifft die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht alle, sondern nur einen Teil der ausführenden Hersteller. Zum einen steht der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung aber dem nicht entgegen, dass die Unionsorgane in dem Fall, dass ausführende Hersteller, die einen bedeutenden Teil der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union darstellen, an der Untersuchung nicht oder nicht hinreichend mitgearbeitet haben, eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen feststellen können, indem sie sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen. Zum anderen rechtfertigt die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles ebenfalls, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein solches Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, um auf eine Umgehung im Sinne dieser Bestimmung zu schließen.

69

Auch wenn es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein solches Indizienbündel zu stützen, so müssen diese Indizien nach Art. 13 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung gleichwohl als Beleg dafür dienen, dass die vier in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Unionsorgane, was die zweite dieser Voraussetzungen betrifft, über Anhaltspunkte verfügen, die als Beleg dafür dienen, dass sich die Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

ii) Zu Rechtsfehlern bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung

70

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu bestimmen, ob, wie Maxcom, der Rat und die Kommission vortragen, die Argumentation des Gerichts hinsichtlich der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ist, weil es in Rn. 99 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Rat nicht habe darauf schließen dürfen, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, der Klage sodann stattgegeben und Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung, soweit er dieses Unternehmen betrifft, für nichtig erklärt hat.

71

Im Wesentlichen machen Maxcom, der Rat und die Kommission erstens geltend, dass der Rat im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung entgegen den Ausführungen des Gerichts zu Recht aus der Feststellung, dass City Cycle keine echte sri-lankische Fahrradherstellerin gewesen sei und keine Montagearbeiten durchgeführt habe, die die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte überschritten hätten, das Vorliegen solcher Versandmaßnahmen habe ableiten dürfen. Zweitens rügen sie, dass das Gericht von den Unionsorganen den Nachweis verlangt habe, dass jeder ausführende Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land Versandpraktiken vornehme, und damit die Beweislast umgekehrt habe. Drittens tragen sie vor, dass die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Schlussfolgerungen des Rates bezüglich des Vorliegens von Versandmaßnahmen fehlerhaft sein sollten.

72

Mit diesem Vorbringen stellen Maxcom, der Rat und die Kommission die Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils in Frage, in denen das Gericht zum einen festgestellt hat, dass der Rat über kein Indiz verfügt habe, um im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zu dem Schluss zu gelangen, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Zum anderen hat das Gericht ausgeführt, dass der Rat aus dem Umstand, dass City Cycle nicht habe nachweisen können, dass sie tatsächlich eine sri-lankische Fahrradherstellerin sei oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle, nicht ohne Weiteres habe ableiten können, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe.

73

Entgegen dem Vorbringen von Maxcom, des Rates und der Kommission sowie entgegen dem angefochtenen Urteil enthält der 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung keine individuelle Prüfung etwaiger Umgehungspraktiken, die City Cycle vorgenommen haben soll.

74

So ist dieser Erwägungsgrund in einem Abschnitt dieser Verordnung enthalten, der mit „Versand“ überschrieben und der zweiten der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen gewidmet ist. In diesem Abschnitt wies der Rat im 77. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zunächst darauf hin, dass für drei der ursprünglich sechs kooperierenden Unternehmen im Rahmen der Untersuchung keine Versandpraktiken festgestellt worden seien. Hinsichtlich der übrigen Ausfuhren in die Union stellte der Rat klar, dass keine Mitarbeit erreicht worden sei. Im 78. Erwägungsgrund dieser Verordnung wies der Rat sodann zum einen darauf hin, dass im 58. Erwägungsgrund eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Sri Lanka und der Union festgestellt worden sei, und zum anderen darauf, dass sich nicht alle sri-lankischen ausführenden Hersteller gemeldet hätten und zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien. Er schloss daraus, dass die Ausfuhren dieser Unternehmen in die Union Versandpraktiken „zuzurechnen“ seien. Im 79. Erwägungsgrund der genannten Verordnung schließlich stellte der Rat fest, dass sich der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über Sri Lanka bestätigt habe.

75

Die Feststellung des Vorliegens von Versandmaßnahmen betrifft somit sämtliche ausführenden Hersteller, die die Mitarbeit ablehnten, und beruht auf einer zweifachen Feststellung, nämlich zum einen des Vorliegens einer Veränderung des Handelsgefüges und zum anderen der mangelnden Bereitschaft eines Teils der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit.

76

Wie aus den in den Rn. 65 bis 69 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen folgt, erlaubte diese zweifache Feststellung weder den Schluss auf die Beteiligung von City Cycle als einzelner ausführender Herstellerin an Versandmaßnahmen noch auf das Vorliegen solcher Praktiken auf der Ebene Sri Lankas.

77

Zum einen nämlich ist es den Unionsorganen zwar gestattet, sich bei einer unzureichenden Mitarbeit auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, um auf das Vorliegen einer Umgehung zu schließen, jedoch gibt es keine gesetzliche Vermutung, nach der sich aus der mangelnden Bereitschaft einer interessierten Partei zur Mitarbeit unmittelbar das Vorliegen einer solchen Umgehung ableiten ließe. Außerdem müssen die Unionsorgane über Anhaltspunkte zum Nachweis dafür verfügen, dass alle vier der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Umgehung erfüllt sind, einschließlich derjenigen, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges aus Umgehungspraktiken ergibt. Daraus folgt, dass der Rat allein aus der fehlenden Mitarbeit eines Teils der ausführenden Hersteller das Vorliegen von Umgehungspraktiken nicht rechtsgültig ableiten konnte.

78

Da die Veränderung des Handelsgefüges die erste der vier Voraussetzungen ist, die erfüllt sein müssen, damit das Vorliegen einer Umgehung rechtsgültig nachgewiesen ist, konnte der Rat sich zum anderen nicht auf die Feststellung einer Umgehung als Indiz dafür stützen, dass die zweite dieser vier Voraussetzungen erwiesen sei, wonach sich eine solche Veränderung aus Umgehungspraktiken ergeben muss.

79

Da die vom Rat im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung getroffene zweifache Feststellung es diesem Organ nicht erlaubte, rechtsgültig auf die Beteiligung von City Cycle als einzelne ausführende Herstellerin an Versandmaßnahmen oder auf das Vorliegen solcher Praktiken auf der Ebene Sri Lankas zu schließen, hat das Gericht somit keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 99 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat nicht rechtsgültig darauf habe schließen können, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, der Klage sodann stattgegeben hat und Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung, soweit er dieses Unternehmen betrifft, für nichtig erklärt hat.

80

Außerdem lässt entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission nichts im angefochtenen Urteil den Schluss zu, dass das Gericht beabsichtigt hätte, von den Unionsorganen zu verlangen, nachzuweisen, dass jeder ausführende Hersteller Versandmaßnahmen vornimmt. Das Gericht hat sich nämlich mit der Feststellung, dass der Rat nicht habe darauf schließen dürfen, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, und mit der teilweisen Nichtigerklärung der streitigen Verordnung darauf beschränkt, die Konsequenzen daraus zu ziehen, dass die im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung angeführten Informationen, über die der Rat verfügte, es diesem nicht erlaubten, auf das Vorliegen von Versandmaßnahmen auf der Ebene des Landes zu schließen, und keine Tatsachenbasis für die Annahme einer Beteiligung von City Cycle an solchen Maßnahmen darstellten.

81

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die zweite Gruppe von Rechtsmittelgründen als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Begründungsmangel, eine widersprüchliche Begründung und eine Sachverhaltsverfälschung gerügt werden

Vorbringen der Parteien

82

Mit der dritten Gruppe von Rechtsmittelgründen machen Maxcom, der Rat und die Kommission geltend, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Der Rat bringt außerdem vor, das Gericht habe den von ihm zu würdigenden Sachverhalt verfälscht.

83

Als Erstes tragen der Rat und die Kommission vor, das angefochtene Urteil sei nicht hinreichend begründet, da das Gericht darin nicht den Grund angebe, weshalb der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe. Zum einen lasse sich den Rn. 98 und 99 dieses Urteils nämlich nicht entnehmen, ob es sich bei dem Fehler, der dem Rat vorgeworfen werde, um einen einfachen oder um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler handle. Zum anderen lege das Gericht nicht die Gründe dar, weshalb die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise, einschließlich der verfügbaren Informationen, es ihm nicht ermöglicht hätten, den Schluss zu ziehen, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe.

84

Als Zweites machen Maxcom und die Kommission geltend, dass die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei. Erstens trägt Maxcom vor, die Schlussfolgerungen in den Rn. 98 und 99 dieses Urteils stünden im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Gerichts im Hinblick auf den zweiten Klagegrund, insbesondere den Erwägungen in den Rn. 131 und 135 dieses Urteils, aufgrund deren das Gericht zum einen die von City Cycle übermittelten Informationen für unzureichend erklärt und zum anderen die Rüge zurückgewiesen habe, wonach der Rat bei der Feststellung der fehlenden Bereitschaft von City Cycle zur Mitarbeit gegen Art. 18 der Grundverordnung, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Begründungspflicht verstoßen habe. Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass aus Rn. 97 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass die von City Cycle vorgelegten Beweise nicht den Nachweis lieferten, dass sie tatsächlich ein sri-lankisches Ausfuhrunternehmen sei oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle. Die Kommission fragt sich insoweit, weshalb diese Beweise nicht sollten belegen können, dass City Cycle auch an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, wenn sie doch zeigten, dass City Cycle eine Umgehung durch Montagevorgänge vorgenommen habe. Drittens wirft die Kommission dem Gericht vor, dass es zum einen festgestellt habe, dass der Rat über kein Indiz verfügt habe, das den Schluss erlaubt hätte, City Cycle sei an solchen Versandmaßnahmen beteiligt gewesen, und zum anderen in Rn. 131 des angefochtenen Urteils, dass ein umfangreicher Bestand an verfügbaren Informationen den Schluss auf eine Umgehung durch City Cycle erlaubt habe.

85

Als Drittes trägt der Rat vor, das Gericht habe den von ihm zu würdigenden Sachverhalt verfälscht. Erstens hätte das Gericht daraus, dass der Versand auf der Ebene des Landes hinreichend nachgewiesen worden sei und City Cycle keinen Anspruch auf eine Befreiung gehabt habe, nur ableiten können, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Zweitens ergebe sich diese Verfälschung auch aus den Rn. 83, 94, 97, 109, 112 und 121 des angefochtenen Urteils bezüglich des Befreiungsantrags von City Cycle, denen zufolge ausgeschlossen sei, dass City Cycle die Voraussetzungen erfüllt habe, die erforderlich seien, um die Waren durch die Montage in dem von der Untersuchung betroffenen Land zu örtlichen Waren zu machen.

86

City Cycle tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

87

Als Erstes ist zum Vorbringen bezüglich einer unzureichenden Begründung darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 54).

88

Zum einen kann insoweit jedenfalls der Umstand, dass aus den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils nicht hervorgeht, ob es sich bei dem vom Rat begangenen Fehler um einen einfachen oder um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler handelt, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

89

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber, wie aus Rn. 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beweise, auf die sich der Rat zur Begründung seiner Feststellung bezüglich des Vorliegens von Versandmaßnahmen auf der Ebene Sri Lankas stützte, nicht geeignet seien, diese Feststellung zu untermauern. In Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich aus Rn. 98 des angefochtenen Urteils implizit, aber zwingend, dass das Gericht in dieser Randnummer einen offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt hat.

91

Zum anderen genügt hinsichtlich des Arguments, dass das Gericht die Gründe nicht darlege, aus denen die bei ihm vorgebrachten Beweise nicht den Schluss erlaubt hätten, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, der Hinweis, dass dieses Argument einer tatsächlichen Grundlage entbehrt, da das Gericht diese Gründe dargelegt hat. So hat es in den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils zum einen darauf hingewiesen, dass der Rat über keine Indizien verfügt habe, die diesen Schluss erlaubt hätte, und zum anderen, dass sich diese Schlussfolgerung nicht aus dem Umstand ableiten lasse, dass dieses Unternehmen nicht nachgewiesen habe, dass es tatsächlich ein Ausführer sri-lankischen Ursprungs gewesen sei oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllt habe.

92

Daraus folgt, dass das Vorbringen, mit dem eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, zurückzuweisen ist.

93

Als Zweites ist, was die angeblichen Widersprüche im angefochtenen Urteil betrifft, erstens festzustellen, dass die Feststellungen in den Rn. 98 und 99 dieses Urteils in keiner Weise im Widerspruch zu den Feststellungen bezüglich des zweiten Klagegrundes stehen, aufgrund deren das Gericht zum einen die von City Cycle übermittelten Informationen für unzureichend erklärt und zum anderen die Rüge zurückgewiesen hat, wonach der Rat bei der Feststellung der fehlenden Bereitschaft von City Cycle zur Mitarbeit gegen Art. 18 der Grundverordnung, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Begründungspflicht verstoßen habe. Denn wie sich aus Rn. 66 des vorliegenden Urteils ergibt, sind die Unionsorgane zwar befugt, sich bei einer unzureichenden Mitarbeit auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, um auf das Vorliegen einer Umgehung zu schließen, jedoch gibt es keine gesetzliche Vermutung, nach der sich aus der mangelnden Bereitschaft einer interessierten Partei zur Mitarbeit unmittelbar das Vorliegen einer solchen Umgehung ableiten ließe.

94

Was zweitens das Vorbringen zu Rn. 97 des angefochtenen Urteils und das Argument betrifft, dass die Beweise aufzeigten, dass City Cycle eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge vorgenommen habe, genügt der Hinweis, dass das angefochtene Urteil keine Feststellung bezüglich des Vorliegens von Montagearbeiten enthält, so dass dieses Vorbringen einer tatsächlichen Grundlage entbehrt.

95

Drittens ist bezüglich des angeblichen Widerspruchs zwischen den Erwägungen, wonach zum einen der Rat über kein Indiz verfügt habe, das ihm den Schluss erlaubt hätte, dass City Cycle an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, und zum anderen ein umfangreicher Bestand an verfügbaren Informationen vorgelegen habe, der diesen Schluss erlaubt habe, festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. In Rn. 131 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich die Rüge von City Cycle bezüglich eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht, den der Rat dadurch begangen habe, dass er es u. a. unterlassen habe, zu erläutern, welcher Art die von ihm berücksichtigten verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung gewesen seien, zurückgewiesen. Somit hat das Gericht in der genannten Randnummer entgegen dem Vorbringen der Kommission in keiner Weise festgestellt, dass die verfügbaren Informationen die Feststellung des Vorliegens einer Umgehung erlaubten. Mithin ist ein Widerspruch zwischen den Erwägungen in den Rn. 131 und 135 des angefochtenen Urteils nicht erkennbar.

96

Folglich ist das Vorbringen, wonach die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei, als unbegründet zurückzuweisen.

97

Als Drittes ist bezüglich der vom Rat geltend gemachten Verfälschung des Sachverhalts erstens darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen dieses Organs aus Rn. 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass nicht angenommen werden kann, dass das Vorliegen von Versandmaßnahmen auf der Ebene des Landes hinreichend nachgewiesen wurde. Zweitens macht der Rat zwar geltend, dass sich eine solche Verfälschung auch aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil bezüglich des Befreiungsantrags von City Cycle ergebe, wonach ausgeschlossen sei, dass City Cycle die Voraussetzungen erfüllt habe, die erforderlich seien, um die Waren durch die Montage in dem von der Untersuchung betroffenen Land zu örtlichen Waren zu machen, jedoch erläutert er nicht, wie das Gericht mit diesen Schlussfolgerungen den von ihm zu würdigenden Sachverhalt verfälscht haben sollte. Dieses Argument des Rates ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

98

Folglich sind das Argument des Vorliegens einer Sachverhaltsverfälschung und die dritte Gruppe von Rechtsmittelgründen insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund, mit dem die Kommission einen Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte rügt

Vorbringen der Parteien

99

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe ihre Verfahrensrechte verletzt, indem es ihr nicht gestattet habe, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen. Insoweit weist sie zunächst darauf hin, dass das Gericht beschlossen habe, dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens stattzugeben, in dem gemäß Art. 76a § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zur Zeit des Verfahrens vor diesem geltenden Fassung jegliche schriftliche Stellungnahme der Kommission ausgeschlossen sei. Die Entscheidung des Gerichts, dieses Verfahren anzuwenden, entbehre jedoch einer Begründung. So habe das Gericht 19,3 Monate gebraucht, um sein Urteil zu erlassen, während sich die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens vor diesem Gericht im Jahr 2014 auf 23,4 Monate belaufen habe.

100

Sodann führt die Kommission aus, dass sie, als deutlich geworden sei, dass die Rechtssache weitaus komplexer sei als vom Gericht angenommen, beantragt habe, ihr im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes zu gestatten. Dieser Antrag sei jedoch am 9. Juli 2014 ohne jede Begründung zurückgewiesen worden. Zudem habe die anhaltende Weigerung des Gerichts, der Kommission die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen zu gestatten, in Anbetracht der tatsächlichen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ihren Grund nicht in dem Erfordernis gehabt, die Behandlung der Rechtssache zu beschleunigen.

101

Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass die ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaften Feststellungen des Gerichts an ihre Untersuchungstätigkeiten anknüpften. Diese Feststellungen wären ihrer Ansicht nach anders ausgefallen, wenn ihr gestattet worden wäre, ihren Standpunkt vor der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck zu bringen.

102

City Cycle tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

103

Als Erstes ist zum Vorbringen bezüglich der Zweckmäßigkeit des Beschlusses des Gerichts, dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach Art. 76a § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zur Zeit des Verfahrens vor diesem geltenden Fassung stattzugeben, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 116 § 3 dieser Verfahrensordnung der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

104

Im vorliegenden Fall hat die Kommission ihren Antrag auf Zulassung als Streithelferin jedoch am 17. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht, wohingegen dem von City Cycle gestellten Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 stattgegeben worden war.

105

Folglich musste die Kommission den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit ihres Beitritts befand, und kann den Beschluss, das beschleunigte Verfahren durchzuführen, nicht wirksam anfechten.

106

Als Zweites ist hinsichtlich der Ablehnung des von der Kommission gestellten Antrags auf Erlass prozessleitender Maßnahmen durch das Gericht darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise einer Ergänzung bedürfen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C‑616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA, C‑61/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:59, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107

Im vorliegenden Fall macht die Kommission weder eine Verfälschung dem Gericht vorgelegter Beweismittel noch die Unrichtigkeit von Tatsachenfeststellungen des Gerichts geltend. Demnach kann sie gegen die Weigerung des Gerichts, ihrem Antrag auf prozessleitende Maßnahmen stattzugeben, nicht wirksam vorgehen.

108

Als Drittes ist festzustellen, dass die Kommission zwar geltend macht, dass die Feststellungen des Gerichts anders ausgefallen wären, wenn es ihr gestattet worden wäre, ihren Standpunkt vor der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck zu bringen, sie aber weder erläutert, auf welche Feststellungen des Gerichts sie sich bezieht, noch die Gründe anführt, aus denen die Feststellungen anders hätten ausfallen sollen.

109

Somit ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

110

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die vorliegenden Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

111

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

112

Da Maxcom, der Rat und die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und City Cycle beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, sind ihnen sowohl die Kosten, die durch das Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑413/13 entstanden sind, als auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P werden zurückgewiesen.

 

2.

Die Maxcom Ltd, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der City Cycle Industries im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T‑413/13 und in den Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) * Verfahrenssprache: Englisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu EUGH C-248/15,C-254/15,C-260/15

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