EUGH C-247/15,C-253/15,C-259/15

ECLI:ECLI:EU:C:2017:61
26.01.2017

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. Januar 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Dumping — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 — Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern — Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Einfuhren — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 13 — Umgehung — Art. 18 — Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit — Beweis — Bündel übereinstimmender Indizien“

In den verbundenen Rechtssachen C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P

betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Mai, am 29. Mai bzw. am 1. Juni 2015,

Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Chin Haur Indonesia PT mit Sitz in Tangerang (Indonesien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.‑C. Laprévote, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑247/15 P),

und

Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Chin Haur Indonesia PT mit Sitz in Tangerang, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.‑C. Laprévote, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv, Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑253/15 P),

und

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch S. Boelaert, dann durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Chin Haur Indonesia PT mit Sitz in Tangerang, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold und F.‑C. Laprévote, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

Maxcom Ltd mit Sitz in Plovdiv, Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑259/15 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. September 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Maxcom Ltd, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2015, Chin Haur Indonesia/Rat (T‑412/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:163), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit er die Chin Haur Indonesia PT (im Folgenden: Chin Haur) betrifft.

Rechtlicher Rahmen

2

Zur Zeit der den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden Ereignisse waren die den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Union regelnden Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 344, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

3

In Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung hieß es:

„(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der Vertriebsmuster und ‑kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer, und, unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Gemeinschaft oder einem Drittland.

(2)   Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn

a)

die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten,

b)

der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und

c)

die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.

(3)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(4)   Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.

…“

4

Art. 18 der Grundverordnung sah vor:

„(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

5

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 28 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

6

Am 14. August 2012 wurde die Kommission mit einem im Namen von drei Fahrradherstellern der Union eingereichten Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands (European Bicycle Manufacturers Association – EBMA) befasst, mit dem sie ersucht wurde, eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 (ABl. 2011, L 261, S. 2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch Einfuhren von aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien stammenden Fahrrädern zu untersuchen.

7

Am 25. September 2012 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 875/2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2012, L 258, S. 21).

8

Am 26. September 2012 unterrichtete die Kommission Chin Haur – ein in Indonesien ansässiges Unternehmen, das Fahrräder in die Union ausführt – über die Eröffnung dieser Untersuchung und übermittelte ihr ein Formular für einen Befreiungsantrag gemäß Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung. Chin Haur wurde aufgefordert, dieses Formular bis spätestens 2. November 2012 ausgefüllt zurückzusenden. Ihre Antwort ging am 5. November 2012 bei der Kommission ein. Nach Aufforderungen durch die Kommission übersandte Chin Haur am 3. und am 4. Dezember 2012 Unterlagen zur Ergänzung ihrer Antwort.

9

Am 6. und am 7. Dezember 2012 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von Chin Haur einen Kontrollbesuch durch. Dabei legte Chin Haur der Kommission einen überarbeiteten Befreiungsantrag vor.

10

Am 28. Januar 2013 kündigte die Kommission Chin Haur an, dass sie beabsichtige, Art. 18 der Grundverordnung anzuwenden. Chin Haur nahm hierzu am 4. Februar 2013 Stellung.

11

Am 21. März 2013 übermittelte die Kommission Chin Haur sowie den indonesischen und den chinesischen Behörden das allgemeine Informationsdokument, in dem sie ihre Schlussfolgerungen zu Versand- und Montagevorgängen darlegte und ihre Absicht bekundete, eine Ausweitung der für Einfuhren von Fahrrädern aus China eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Indonesien vorzuschlagen. Außerdem wies die Kommission mit diesem Dokument den Befreiungsantrag von Chin Haur insbesondere aufgrund der Unzuverlässigkeit der von dieser vorgelegten Informationen zurück.

12

Am 29. Mai 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung.

13

In den Erwägungsgründen 28 bis 33 dieser Verordnung wies der Rat hinsichtlich des Umfangs der Mitarbeit der indonesischen Unternehmen im Wesentlichen darauf hin, dass von den vier indonesischen Unternehmen, die einen Befreiungsantrag nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung gestellt hätten, nur drei als kooperierende Unternehmen betrachtet worden seien und die Feststellungen für das vierte Unternehmen daher nach Art. 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen worden seien.

14

Im 58. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung stellte der Rat eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung zwischen Indonesien und der Union fest.

15

In den Erwägungsgründen 59 bis 67 der streitigen Verordnung prüfte der Rat die Art der dieser Veränderung des Handelsgefüges zwischen dem Drittstaat und der Union zugrunde liegenden Umgehungspraktiken.

16

In Bezug auf die Versandpraktiken heißt es in den Erwägungsgründen 61, 62 und 64 dieser Verordnung:

„(61)

Für drei der ursprünglich vier kooperierenden Unternehmen wurden im Rahmen der Untersuchung keine Versandpraktiken festgestellt.

(62)

Beim vierten Unternehmen kam aus den in den Erwägungsgründen 29 bis 33 erläuterten Gründen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen nicht über die nötige eigene Ausrüstung verfügte, die die für den [Berichtszeitraum] verzeichneten Ausfuhrmengen in die Union hätten rechtfertigen können; da das Unternehmen keine andere Begründung vorbrachte, kann der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen an Umgehungspraktiken im Wege des Versands beteiligt war.

(64)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 58 festgestellten Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zwischen Indonesien und der Union, der Feststellungen in Erwägungsgrund 61 bezüglich eines der indonesischen Unternehmen und der Tatsache, dass sich nicht alle indonesischen Hersteller/Ausführer gemeldet haben und zur Zusammenarbeit [bereit] waren, hat die Untersuchung bestätigt, dass Waren mit Ursprung in der VR China über Indonesien versandt werden.“

17

In den Erwägungsgründen 65 bis 67 der Verordnung wies der Rat darauf hin, dass Montagevorgänge im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung nicht hätten festgestellt werden können.

18

In den Erwägungsgründen 92, 96 und 102 der Verordnung stellte der Rat erstens fest, dass keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorgelegen habe, zweitens, dass die Abhilfewirkung dieser Maßnahmen untergraben worden sei, und drittens, dass Dumping im Verhältnis zu dem zuvor ermittelten Normalwert vorgelegen habe.

19

Unter diesen Umständen gelangte der Rat im 115. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zu dem Schluss, dass aufgrund des Versands über Indonesien eine Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung vorgelegen habe.

20

Mit Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung wurde der in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 vorgesehene endgültige Antidumpingzoll von 48,5 % auf Einfuhren von aus Indonesien versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung sieht vor, dass der ausgeweitete Zoll auf solche Einfuhren erhoben wird, die gemäß der Verordnung Nr. 875/2012 zollamtlich erfasst worden sind.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21

Mit Klageschrift, die am 9. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Chin Haur Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung, soweit diese Bestimmungen sie betreffen.

22

Mit Schriftsatz, der am 17. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Kommission, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts gab dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin mit Beschluss vom 11. November 2013 statt.

23

Mit Schriftsatz, der am 19. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Maxcom, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Die Siebte Kammer des Gerichts gab diesem Antrag mit Beschluss vom 16. Juli 2014 statt.

24

Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage brachte Chin Haur drei Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung geltend. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes rügte sie die Schlussfolgerung des Rates, wonach eine Veränderung des Handelsgefüges eingetreten sei. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes stellte sie die namentlich im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung getroffene Feststellung in Frage, dass Versandmaßnahmen vorgenommen worden seien. Der zweite Klagegrund war auf einen Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Begründungspflicht gestützt und gegen die Erwägungen des Rates bezüglich der fehlenden Bereitschaft von Chin Haur zur Mitarbeit gerichtet. Der dritte Klagegrund war auf einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt. Er war gegen die Erwägungen des Rates bezüglich des Vorliegens von Dumping gerichtet.

25

Der Rat seinerseits stellte die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage insgesamt in Frage.

26

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht das Vorbringen des Rates bezüglich der Zulässigkeit der Klage zurückgewiesen. In der Sache hat es den ersten Teil des ersten Klagegrundes sowie den zweiten und den dritten Klagegrund, die Chin Haur zur Stützung ihrer Klage vorbrachte, als unbegründet zurückgewiesen.

27

Dagegen hat es dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben. Zur Stützung dieses Teils brachte Chin Haur drei Rügen vor. Was die erste Rüge betrifft, die auf einen Beurteilungsfehler im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung gestützt war, hat das Gericht als Erstes in den Rn. 81 bis 94 des angefochtenen Urteils die von Chin Haur im Lauf der Untersuchung übermittelten Informationen geprüft. Es gelangte zu dem Schluss, dass mit diesen Informationen nicht habe nachgewiesen werden können, dass Chin Haur tatsächlich ein Ausführer von Fahrrädern indonesischen Ursprungs gewesen sei oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllt habe.

28

Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 95 bis 103 des angefochtenen Urteils die Informationen geprüft, die dem Rat für seine Schlussfolgerung zur Verfügung standen, dass Versandmaßnahmen vorgenommen worden seien. In den Rn. 95 und 104 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Rat aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht über ausreichend Anhaltspunkte verfügt habe, um im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung rechtsgültig zu dem Schluss zu gelangen, dass Chin Haur nicht über die nötige Fertigungskapazität für die in die Union ausgeführten Mengen verfügt und daher Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Insoweit hat das Gericht in Rn. 103 des genannten Urteils ausgeführt, dass Chin Haur zwar nicht nachgewiesen habe, dass sie ein Ausfuhrunternehmen indonesischen Ursprungs sei oder die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllt habe, dieser Feststellung aber nicht entnommen werden könne, dass sie Versandmaßnahmen durchgeführt habe.

29

Als Drittes hat das Gericht in Rn. 105 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe, also eine der Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung, für die es außer der Auferlegung des ursprünglichen Antidumpingzolls keine ausreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Jedoch habe der Rat aus dem Umstand, dass Chin Haur nicht habe dartun können, dass sie tatsächlich eine indonesische Fahrradherstellerin sei oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle, nicht ohne Weiteres ableiten können, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe, da sich eine solche Befugnis keineswegs aus der Grundverordnung oder der Rechtsprechung ergebe.

30

Das Gericht hat daher festgestellt, dass dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben sei, ohne dass über die weiteren von Chin Haur vorgebrachten Rügen zu entscheiden wäre.

31

Demgemäß hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt, soweit er Chin Haur betrifft.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

32

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑247/15 P beantragt Maxcom,

das angefochtene Urteil hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes aufzuheben;

den ersten von Chin Haur vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen;

Chin Haur die Kosten aufzuerlegen, die ihr durch das Rechtsmittel und die Streithilfe vor dem Gericht entstanden sind.

33

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑253/15 P beantragt die Kommission,

das angefochtene Urteil aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und Chin Haur die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

34

Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑259/15 P beantragt der Rat,

das angefochtene Urteil aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und Chin Haur die ihm im Rahmen beider Rechtszüge entstandenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

35

In ihrer in den verbundenen Rechtssachen C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P eingereichten Rechtsmittelbeantwortung beantragt Chin Haur,

die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung teilweise, soweit mit diesen Bestimmungen der auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführte Antidumpingzoll auf sie ausgeweitet und ihr Antrag auf Befreiung zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

Maxcom, dem Rat und der Kommission die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen;

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

36

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. August 2015 sind die Rechtssachen C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

37

Die von Maxcom, dem Rat und der Kommission zur Stützung ihres jeweiligen Rechtsmittels vorgebrachten Gründe zielen sämtlich darauf ab, die Feststellung des Gerichts, wonach der Rat nicht habe schließen können, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe, zu rügen, auf die hin das Gericht der Klage stattgegeben und die streitige Verordnung teilweise für nichtig erklärt hat. Diese Rechtsmittelgründe überschneiden sich in weitem Maße und lassen sich im Wesentlichen zu drei Gruppen zusammenfassen.

38

Erstens machen Maxcom, der Rat und die Kommission im Wesentlichen geltend, dem Gericht seien bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung mehrere Rechtsfehler unterlaufen. Zweitens tragen der Rat und die Kommission vor, dass das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet sei und eine widersprüchliche Begründung enthalte. Der Rat macht außerdem geltend, das Gericht habe den ihm vorgetragenen Sachverhalt verfälscht. Drittens vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Gericht ihre Verfahrensrechte verletzt habe.

Vorbringen der Parteien

39

Die erste Gruppe von Rechtsmittelgründen ist gegen die Rn. 95 bis 105 des angefochtenen Urteils gerichtet. Maxcom, der Rat und die Kommission vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass diese Randnummern mit Rechtsfehlern behaftet seien, da das Gericht Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung nicht richtig angewandt habe.

40

Als Erstes rügen Maxcom und die Kommission, dass das Gericht festgestellt habe, dass der Rat aus der Feststellung, dass Chin Haur kein echter indonesischer Fahrradhersteller gewesen sei und keine Montagearbeiten durchgeführt habe, die die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte überschritten hätten, nicht habe schließen können, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Nach Ansicht von Maxcom ist es aber erstens unter Umständen wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden – wo Chin Haur Teile chinesischen Ursprungs eingeführt und Fahrräder in die Union ausgeführt habe, ohne nachzuweisen, dass sie Herstellerin sei oder dass ihre Montagevorgänge die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellen überschritten hätten – möglich, auf das Vorliegen von Versandmaßnahmen zu schließen. Zweitens vertritt Maxcom die Auffassung, dass das Gericht Chin Haur dafür „belohne“, dass diese unvollständige, widersprüchliche und nicht überprüfbare Informationen geliefert habe. Drittens weist Maxcom darauf hin, dass die Beurteilung des Gerichts weder mit dem Zweck der Grundverordnung noch mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang stehe, wonach die mit der Durchführung von Antidumpinguntersuchungen und dem Erlass von Antidumpingmaßnahmen betrauten Unionsorgane (im Folgenden: Unionsorgane) bei diesen Untersuchungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

41

Als Zweites tragen der Rat und die Kommission vor, dass das Gericht von den Unionsorganen zu Unrecht verlangt habe, nachzuweisen, dass jeder ausführende Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land Versandpraktiken vornehme, und damit die Beweislast umgekehrt habe. Erstens verpflichte Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung die Unionsorgane nämlich, eine Prüfung auf der Ebene des Landes und nicht auf der Ebene der einzelnen Einführer vorzunehmen, da die letztgenannte Prüfung den ausführenden Herstellern obliege. Zweitens würde eine solche Auslegung Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung seines Sinns entleeren. Drittens habe das Gericht den Begriff der „Umgehungspraxis“ mit einer ihrer Erscheinungsformen, nämlich dem Versand, verwechselt. Viertens stünde das Erfordernis der Feststellung eines individuellen Versands mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unionsorgane hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens einer Umgehung über einen weiten Ermessensspielraum verfügten. Fünftens habe das Gericht im Rahmen der Prüfung der verschiedenen vor ihm vorgebrachten Nichtigkeitsgründe offensichtlich widersprüchliche Auslegungen des Begriffs der „Umgehungspraxis“ angewandt.

42

Als Drittes machen Maxcom, der Rat und die Kommission geltend, dass die Feststellungen des Rates bezüglich des Vorliegens von Versandmaßnahmen zwar unzutreffend seien, die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung aber gleichwohl nicht gerechtfertigt wäre. Nach Ansicht von Maxcom würde ein Rechtsfehler nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Nichtigerklärung der betreffenden Handlung nur dann rechtfertigen, wenn das Ergebnis der Gesamtbeurteilung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Außerdem weisen der Rat und die Kommission darauf hin, dass das angefochtene Urteil den 62. Erwägungsgrund dieser Verordnung in Frage stelle, der speziell Chin Haur betreffe. Aus den Erwägungsgründen 63 und 64 der Verordnung gehe aber hervor, dass die Feststellung des Vorliegens von Praktiken des Versands über Indonesien nicht allein auf der Feststellung beruhe, dass Chin Haur solche Praktiken vorgenommen habe. Nach Ansicht der Kommission war der Rat somit selbst dann, wenn er einen Rechtsfehler begangen habe, indem er festgestellt habe, dass Chin Haur an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, berechtigt, auf der Grundlage der Beweise bezüglich der anderen indonesischen ausführenden Hersteller und der Veränderung des Handelsgefüges den Schluss zu ziehen, dass in Indonesien Versandmaßnahmen vorgenommen worden seien.

43

Chin Haur tritt diesem Vorbringen entgegen.

44

Vorab macht Chin Haur geltend, dass sich das Vorbringen von Maxcom, des Rates und der Kommission insoweit, als damit die Feststellung des Gerichts in Frage gestellt werde, dass keine hinreichenden Beweise dafür vorlägen, dass sie Versandmaßnahmen vorgenommen habe, auf die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts beziehe und somit als unzulässig zurückzuweisen sei.

45

Als Erstes trägt Chin Haur vor, Maxcom, der Rat und die Kommission verkennten den Umfang der Feststellungen des Gerichts. Erstens habe sich das Gericht im angefochtenen Urteil darauf beschränkt, festzustellen, dass die Beweislast für das Vorliegen von Versandmaßnahmen bei den Unionsorganen liege, und darauf hinzuweisen, dass diese Organe im vorliegenden Fall ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen seien. Der Rat und die Kommission versuchten, diese Verfahrensregel zu umgehen, indem sie eine Unterscheidung zwischen der Beurteilung der Umgehung auf der Ebene des Landes, bezüglich deren die Beweislast beim Rat liege, und der auf der Ebene der Ausführer, bezüglich deren die Beweislast beim Ausführer liege, vornähmen. Diesem Ansatz komme im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, da der Rat selbst in der streitigen Verordnung beide Prüfungen vereinigt habe.

46

Zweitens macht Chin Haur geltend, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission nicht entschieden habe, dass die Unionsorgane nachweisen müssten, dass jeder einzelne ausführende Hersteller Versandmaßnahmen vornehme. Das Gericht verlange lediglich, dass die Unionsorgane den Beweis für ihre Behauptungen erbrächten – d. h. dafür, dass die Fahrräder über Indonesien versandt worden seien, weil von Chin Haur ausgeführte Fahrräder versandt worden seien.

47

Drittens vertritt Chin Haur die Auffassung, dass der Gerichtshof im Urteil Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154) zwar entschieden habe, dass es den Unionsorganen bei fehlender Bereitschaft zur Mitarbeit gestattet sei, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die Unionsorgane im vorliegenden Fall aber, was das Vorliegens von Versandmaßnahmen betreffe, nicht über ein solches Indizienbündel verfügt hätten.

48

Viertens macht Chin Haur geltend, dass die Behauptung, wonach das Gericht den Begriff der „Umgehungspraxis“ mit einer ihrer Erscheinungsformen, nämlich dem Versand, verwechselt habe, keinen Sinn ergebe. Das Gericht habe die streitige Verordnung zwar mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Unionsorgane das Vorliegen von Versandmaßnahmen nicht nachgewiesen hätten, jedoch beruhe dies darauf, dass der Versand nach Auffassung der Unionsorgane die einzige Umgehungspraxis sei, die in Indonesien vorgelegen habe.

49

Als Zweites vertritt Chin Haur die Auffassung, dass das Gericht die streitige Verordnung zu Recht aus dem Grund für nichtig erklärt habe, dass der Rat nicht rechtsgültig festgestellt habe, dass sie Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Entgegen der von Maxcom, dem Rat und der Kommission vertretenen Auffassung habe der Rat in der streitigen Verordnung nämlich in keiner Weise festgestellt, dass andere indonesische Hersteller als Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen hätten. Die einzige Feststellung, die sich in der streitigen Verordnung finde, sei die, dass einige dieser Hersteller, die einen kleinen Teil der Gesamtproduktion von Fahrrädern darstellten, nicht zur Mitarbeit bereit gewesen seien. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs liege jedoch nichts vor, was den Rat oder die Kommission berechtigen würde, das Vorliegen von Versandmaßnahmen aus dem bloßen Fehlen der Bereitschaft einzelner ausführender Hersteller zur Mitarbeit abzuleiten.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit

50

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

51

Die behauptete Verletzung von Beweisregeln ist jedoch eine Rechtsfrage, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 44).

52

Mit den zur Stützung der vorliegenden Gruppe von Rechtsmittelgründen vorgebrachten Rügen werfen Maxcom, der Rat und die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe die Regeln betreffend die Beweislast und das erforderliche Beweismaß für den Nachweis des Vorliegens einer Umgehung nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verkannt. Der von Chin Haur geltend gemachte Einwand der Unzulässigkeit der vorliegenden Gruppe von Rechtsmittelgründen greift somit nicht durch.

Zur Begründetheit

– Vorbemerkungen

53

Die von Maxcom, dem Rat und der Kommission im Rahmen der ersten Gruppe von Rechtsmittelgründen vorgebrachten Rügen betreffen sämtlich die Frage nach der Beweislast und dem Beweismaß, die im Bereich der Umgehung gelten, wenn ein Teil der betroffenen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung nicht oder nicht in zufriedenstellender Weise mitarbeitete.

54

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Was sodann die Beweislast für eine Umgehung nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung anbelangt, ist eine Umgehung von Antidumpingmaßnahmen erwiesen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen einem Drittland und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von den Maßnahmen betroffenen Land und der Union vorliegen. Zweitens muss sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Drittens müssen Anhaltspunkte vorliegen, die belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird oder dass die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls untergraben wird. Viertens müssen Beweise für Dumping vorliegen.

56

Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung obliegt es der Kommission, auf der Grundlage von Anscheinsbeweisen für das Vorliegen von Umgehungspraktiken eine Untersuchung einzuleiten. Nach der Rechtsprechung stellt diese Vorschrift den Grundsatz auf, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

57

Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 13 der Grundverordnung, dass die Unionsorgane für die Feststellung einer Umgehung eine Gesamtprüfung in Bezug auf das Drittland vornehmen müssen, auf das sich die Untersuchung bezüglich der Umgehung insgesamt bezieht. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, zum Beweis einer solchen Umgehung die Situation jedes einzelnen ausführenden Herstellers zu prüfen, da diese Prüfung den einzelnen ausführenden Herstellern im Rahmen der nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung gestellten Anträge obliegt.

58

Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt nämlich, dass Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung dieser Maßnahmen festgestellt wurde. Außerdem sieht Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung die Möglichkeit vor, dass den ausführenden Herstellern mit Sitz in einem solchen Drittland auf entsprechenden Antrag eine Befreiung gewährt wird, wenn sie nicht mit einem diesen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller verbunden sind und nachgewiesen haben, dass sie nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind. In dieser Vorschrift wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Befreiung ordnungsgemäß zu begründen sind.

59

Somit treffen die Unionsorgane, wie der Rat und die Kommission vortragen, die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung für das gesamte betroffene Drittland, während es dem einzelnen ausführenden Hersteller obliegt, nachzuweisen, dass seine besondere Lage die Gewährung einer Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung rechtfertigt.

60

Was schließlich das für den Nachweis des Vorliegens einer Umgehung im Fall unzureichender oder fehlender Bereitschaft zur Mitarbeit eines Teils der ausführenden Hersteller erforderliche Beweismaß betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung der Grundverordnung der Kommission im Rahmen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung die Befugnis verleiht, die von einem Antidumpingantrag betroffenen Hersteller oder Ausführer zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen. Die Kommission ist somit von der freiwilligen Mitarbeit der Betroffenen abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32).

61

Deshalb hat der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen, dass für den Fall, dass eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 33).

62

Außerdem stellt Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung klar, dass, wenn eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit ist und maßgebliche Informationen vorenthalten werden, dies zu einem Ergebnis führen kann, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

63

In einem durch das vollständige Fehlen einer Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit gekennzeichneten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Grundverordnung, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 3, zwar den Grundsatz aufstellt, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt, die Abs. 1 und 6 des Art. 18 dieser Verordnung jedoch deutlich auf eine Beweislasterleichterung abzielen, indem sie vorsehen, dass die Unionsorgane die Feststellungen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen können und dass die Parteien, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren, Gefahr laufen, sich in einer weniger günstigen Lage wiederzufinden, als wenn sie bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

64

Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich aus Art. 18 der Grundverordnung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber keine gesetzliche Vermutung aufstellen wollte, die es erlaubt, aus einer mangelnden Bereitschaft der interessierten Parteien zur Mitarbeit unmittelbar auf das Vorliegen einer Umgehung zu schließen, und die damit die Unionsorgane von jedem Beweiserfordernis befreit. Gleichwohl liegt es in Anbetracht der Möglichkeit, selbst endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ebenso klar auf der Hand, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung schließen lassen (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36).

65

Jede andere Lösung würde die Gefahr bergen, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung zur Feststellung einer Umgehung mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit konfrontiert sind (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37).

66

Im vorliegenden Fall betrifft die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht alle, sondern nur einen Teil der ausführenden Hersteller. Zum einen steht der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung aber dem nicht entgegen, dass die Unionsorgane in dem Fall, dass ausführende Hersteller, die einen bedeutenden Teil der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union darstellen, an der Untersuchung nicht oder nicht hinreichend mitgearbeitet haben, eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen feststellen können, indem sie sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen. Zum anderen rechtfertigt die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles ebenfalls, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein solches Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, um auf eine Umgehung im Sinne dieser Bestimmung zu schließen.

67

Auch wenn es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein solches Indizienbündel zu stützen, so müssen diese Indizien nach Art. 13 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung gleichwohl als Beleg dafür dienen, dass die vier in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Unionsorgane, was die zweite dieser Voraussetzungen betrifft, über Anhaltspunkte verfügen, die als Beleg dafür dienen, dass sich die Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

– Zu Rechtsfehlern bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung

68

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu bestimmen, ob, wie Maxcom, der Rat und die Kommission vortragen, die Argumentation des Gerichts hinsichtlich der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ist, weil es in Rn. 105 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Rat nicht habe darauf schließen dürfen, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe, der Klage sodann stattgegeben und Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung, soweit er dieses Unternehmen betrifft, für nichtig erklärt hat.

69

Im Wesentlichen machen Maxcom, der Rat und die Kommission erstens geltend, dass der Rat entgegen den Ausführungen des Gerichts zu Recht aus der Feststellung, dass Chin Haur keine echte indonesische Fahrradherstellerin gewesen sei und keine Montagearbeiten durchgeführt habe, die die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte überschritten hätten, das Vorliegen solcher Versandmaßnahmen habe ableiten dürfen. Zweitens rügen sie, dass das Gericht von den Unionsorganen den Nachweis verlangt habe, dass jeder ausführende Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land Versandpraktiken vornehme, und damit die Beweislast umgekehrt habe. Drittens tragen sie vor, dass die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Schlussfolgerungen des Rates bezüglich des Vorliegens von Versandmaßnahmen fehlerhaft sein sollten.

70

Mit diesem Vorbringen rügen Maxcom, der Rat und die Kommission die in den Rn. 95 bis 105 des angefochtenen Urteils angeführte Argumentation des Gerichts. Das Gericht hat festgestellt, dass der Rat nicht über ausreichend Anhaltspunkte verfügt habe, um im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung wirksam zu dem Schluss zu gelangen, dass Chin Haur nicht über die nötige Fertigungskapazität für die in die Union ausgeführten Mengen verfügt und daher Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer zweifachen Feststellung. Zum einen hat das Gericht in den Rn. 96 bis 102 dieses Urteils die Indizien, über die der Rat verfügte, eingehend geprüft und nach dieser Prüfung festgestellt, dass mit diesen Indizien keine Versandmaßnahmen nachgewiesen worden seien. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 103 des genannten Urteils ausgeführt, dass der Rat seine Argumentation auch auf die Tatsache gestützt habe, dass Chin Haur die Beweise dafür schuldig geblieben sei, dass sie wirklich eine indonesische Herstellerin sei oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle. Nach Auffassung des Gerichts kann dieser Feststellung aber nicht entnommen werden, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vornahm.

71

Als Erstes geht in Bezug auf das Vorbringen betreffend das Erfordernis einer individuellen Prüfung der Versandmaßnahmen, das zunächst zu prüfen ist, aus der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils hervor, dass die vom Gericht ausgesprochene teilweise Nichtigerklärung auf der Feststellung eines Fehlers im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung beruht, der speziell die Versandmaßnahmen betrifft, die Chin Haur vorgenommen haben soll. Dieser 62. Erwägungsgrund ist in einem Abschnitt dieser Verordnung enthalten, der mit „Versand“ überschrieben ist und der zweiten der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen gewidmet ist.

72

In dem genannten Abschnitt wies der Rat im 61. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zunächst darauf hin, dass für drei der ursprünglich vier kooperierenden Unternehmen im Rahmen der Untersuchung keine Versandpraktiken festgestellt worden seien. Sodann führte der Rat im 62. Erwägungsgrund dieser Verordnung aus, dass beim vierten Unternehmen, d. h. bei Chin Haur, Art. 18 der Grundverordnung zur Anwendung gekommen sei. Er stellte außerdem klar, dass die Untersuchung ergeben habe, dass dieses Unternehmen nicht über die nötige eigene Ausrüstung verfügt habe, die die für den Berichtszeitraum verzeichneten Ausfuhrmengen in die Union hätten rechtfertigen können. Da das Unternehmen keine andere Begründung vorgebracht habe, könne der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen an Umgehungspraktiken im Wege des Versands beteiligt gewesen sei. Im 64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung stellte der Rat schließlich fest, dass die Untersuchung bestätigt habe, dass Waren mit Ursprung in China über Indonesien versandt würden. Hierzu stützte er sich auf die Feststellung im 58. Erwägungsgrund der Verordnung bezüglich einer Veränderung des Handelsgefüges zwischen Indonesien und der Union, auf die Chin Haur betreffenden Feststellungen im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung und die Tatsache, dass sich nicht alle indonesischen ausführenden Hersteller gemeldet und zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien.

73

Damit stützte sich der Rat, wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge betont hat, zum Beweis dafür, dass die zweite der vier in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, auf die Chin Haur als einzelnen ausführenden Hersteller betreffenden Anhaltspunkte, um seine Indonesien als Ganzes betreffende Feststellung zu untermauern.

74

Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der von Chin Haur vertretenen Auffassung festzustellen, dass das Gericht, indem es die streitige Verordnung aufgrund der Rechtswidrigkeit des 62. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung teilweise für nichtig erklärt hat, weder verlangte, dass die Unionsorgane nachweisen, dass jeder einzelne ausführende Hersteller Versandmaßnahmen vornimmt, noch die Beweislast umkehrte. Das Gericht hat sich darauf beschränkt, den Umstand zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Vorliegens von Versandmaßnahmen auf der Ebene des Landes im 64. Erwägungsgrund dieser Verordnung u. a. auf die Chin Haur betreffende Feststellung im 62. Erwägungsgrund der Verordnung gestützt war, wobei es implizit angenommen hat, dass die Rechtswidrigkeit der ersten Feststellung zur Rechtswidrigkeit der zweiten Feststellung führe.

75

Mithin kann insoweit kein Rechtsfehler des Gerichts festgestellt werden. Das vorliegende Argument ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

76

Als Zweites ist bezüglich der Rechtsfehler, mit denen die Feststellung des Gerichts zum 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung behaftet sein soll, zu prüfen, ob die in Rn. 70 des vorliegenden Urteils erwähnte zweifache Feststellung, auf deren Grundlage das Gericht zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist, auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung beruht.

77

Erstens trifft es zu, dass sich – wie das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat – aus der Tatsache allein, dass Chin Haur die Beweise dafür schuldig geblieben ist, dass sie tatsächlich eine indonesische Fahrradherstellerin ist oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllte, nicht ergibt, dass dieses Unternehmen Versandmaßnahmen durchgeführt hat.

78

Wie aus den Rn. 64 und 67 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gibt es nämlich zum einen keine gesetzliche Vermutung, nach der sich aus der mangelnden Bereitschaft einer interessierten Partei zur Mitarbeit unmittelbar das Vorliegen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen ableiten ließe, und müssen zum anderen die Unionsorgane über Anhaltspunkte verfügen, die als Beleg dafür dienen, dass sich die Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

79

Es kann somit nicht angenommen werden, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 103 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ist.

80

Zweitens geht hinsichtlich der Feststellung des Gerichts betreffend die Anhaltspunkte, über die der Rat verfügte, aus Rn. 66 des vorliegenden Urteils hervor, dass es diesem Organ im vorliegenden Fall gestattet war, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, um auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung auf der Ebene Indonesiens zu schließen.

81

Ebenso ist es den Unionsorganen aus den in den Rn. 63 bis 66 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gestattet, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, um auf eine Umgehung durch einen einzelnen ausführenden Hersteller zu schließen, der an der Untersuchung bezüglich der Umgehung nicht oder unzureichend mitgearbeitet hat.

82

Aufgrund dessen, dass – wie sich aus Rn. 86 des angefochtenen Urteils ergibt – feststeht, dass Chin Haur an der Untersuchung unzureichend mitarbeitete, war es dem Rat im vorliegenden Fall gestattet, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, um auf das Vorliegen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch dieses Unternehmen zu schließen.

83

Aus den Rn. 96 bis 102 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass sich der Rat zur Bekräftigung der Feststellung im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung auf eine Reihe tatsächlicher Anhaltspunkte stützte, die die Bediensteten der Kommission bei ihrem Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen von Chin Haur zusammengetragen hatten. In Rn. 97 dieses Urteils führt das Gericht insbesondere die folgenden Anhaltspunkte an: Chin Haur habe nicht über die erforderlichen Maschinen verfügt, um für die erklärten Mengen ausreichend Teile herzustellen; einige Produktionsmaschinen seien neu gewesen oder in jüngster Zeit nicht benutzt worden; Chin Haur habe weder über eine Schneide- noch über eine Schweißmaschine verfügt; es sei nicht möglich gewesen, bei diesen Besuchen die Ausgangsmaterialien für die Leichtmetallfelgen sowie die Rohrahmen zu sehen; in den Geschäftsräumen von Chin Haur seien Kisten mit vollständigen Fahrrädern vorgefunden worden, die, ohne den chinesischen Lieferanten von Chin Haur zu nennen, den Aufdruck „Hergestellt in Indonesien“ getragen hätten, sowie weitere Kisten mit Rahmen ohne Ursprungshinweis; alle in den Geschäftsräumen von Chin Haur vorgefundenen Rahmen seien von Zulieferern geliefert und bereits mit einem Anstrich versehen gewesen; die Beschäftigten von Chin Haur seien nicht imstande gewesen, den Fertigungsprozess zu erläutern.

84

Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass diese Anhaltspunkte nicht geeignet seien, nachzuweisen, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe, aber zugleich in Rn. 100 dieses Urteils anerkannt, dass bestimmte Anhaltspunkte, z. B. der Umstand, dass der chinesische Lieferant von Chin Haur nirgendwo genannt gewesen sei oder dass einige Kisten Rahmen ohne Ursprungshinweis enthalten hätten, dazu beigetragen hätten, Zweifel an der wirklichen Tätigkeit dieses Unternehmens aufkommen zu lassen, die noch dadurch verstärkt worden seien, dass dieses Unternehmen weiterhin einen Beleg für die in den Befreiungsanträgen vorgelegten Zahlen schuldig geblieben sei.

85

Wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht somit, obgleich es das Wort „Anhaltspunkte“ verwendet hat, dem Rat die Möglichkeit verwehrt, seine Schlussfolgerung auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen und hat von diesem Organ – im Widerspruch zu dem Beweismaß, das im Fall einer mangelnden Bereitschaft des ausführenden Herstellers zur Mitarbeit für den Nachweis des Vorliegens einer Umgehung erforderlich ist – verlangt, den unmittelbaren Beweis dafür zu erbringen, dass Chin Haur tatsächlich Versandmaßnahmen vorgenommen habe.

86

Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat nicht habe darauf schließen dürfen, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe, der Klage sodann stattgegeben und Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung, soweit er dieses Unternehmen betrifft, für nichtig erklärt hat.

87

Somit ist der ersten Gruppe von Rechtsmittelgründen stattzugeben.

88

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen im Rahmen der vorliegenden Gruppe von Rechtsmittelgründen vorgebrachten Argumente und Rügen oder die weiteren Gruppen von Rechtsmittelgründen zu prüfen.

Zur Klage vor dem Gericht

89

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, falls er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

90

Da die Prüfung des Gerichts betreffend den zweiten Teil des ersten Klagegrundes, wie u. a. aus Rn. 86 des vorliegenden Urteils hervorgeht, rechtsfehlerhaft ist, sind die drei von Chin Haur im Rahmen dieses Teils vorgebrachten Rügen zu untersuchen.

91

Diese Rügen sind im Licht der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, wonach die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Fragen zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

92

Die erste von Chin Haur vor dem Gericht vorgebrachte Rüge bezieht sich auf die Gründe, aus denen das Gericht fälschlich dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben hat. Mit dieser ersten Rüge machte Chin Haur geltend, dass der Rat mit seiner Feststellung im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, dass die Klägerin nicht über die nötige Fertigungskapazität verfügt habe, die ihre Ausfuhrmengen in die Union hätte rechtfertigen können, einen Beurteilungsfehler begangen habe.

93

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie aus den in den Rn. 55 bis 66 sowie 81 und 82 des vorliegenden Urteils ausgeführten Erwägungen hervorgeht, die Beweislast der Unionsorgane gemildert ist, und diese sich somit auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen konnten, um nachzuweisen, dass Chin Haur Umgehungsmaßnahmen, insbesondere Versandmaßnahmen, vorgenommen hat.

94

Zum einen geht jedoch aus den vom Gericht insbesondere in den Rn. 97 und 100 des angefochtenen Urteils angeführten tatsächlichen Anhaltspunkten hervor, dass mehrere Indizien es rechtfertigten, dass der Rat Zweifel an der wirklichen Tätigkeit von Chin Haur hatte. Auf diese Indizien wurde in den Rn. 83 und 84 des vorliegenden Urteils hingewiesen. Zum anderen steht, wie sich aus Rn. 118 des angefochtenen Urteils ergibt, fest, dass Chin Haur große Mengen an Fahrrädern in die Union ausführte, ohne deren Ursprung nachweisen zu können.

95

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat über ein Bündel übereinstimmender Indizien verfügte, die es ihm erlaubten, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Schluss zu gelangen, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe.

96

Folglich ist die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

97

Mit der zweiten Rüge macht Chin Haur geltend, der Rat habe einen Rechtsfehler begangen, indem er allein aus der Veränderung des Handelsgefüges einen Versand abgeleitet habe. Außerdem habe der Rat keinen Kausalzusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und der vermeintlichen Veränderung des Handelsgefüges dargetan.

98

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ergibt, dass der Rat das Vorliegen von Versandmaßnahmen nicht allein aus der Veränderung des Handelsgefüges zwischen Indonesien und der Union ableitete. So gab der Rat in diesem Erwägungsgrund, nachdem er das Vorliegen einer solchen Veränderung hervorgehoben hatte, an, dass er sich für die Feststellung, dass das Vorliegen von Versandpraktiken auf der Ebene Indonesiens erwiesen sei, zum einen auf die Chin Haur betreffenden Feststellungen und zum anderen auf die fehlende Bereitschaft bestimmter ausführender indonesischer Hersteller zur Mitarbeit gestützt habe. Mit diesem Vorgehen zog er die Konsequenzen aus den Feststellungen in den Erwägungsgründen 62 und 63 dieser Verordnung, wie die Verwendung des Wortes „aufgrund“ zeigt, mit dem der 64. Erwägungsgrund der genannten Verordnung eingeleitet wird.

99

Wie aus Rn. 95 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sind aber die Chin Haur betreffenden Feststellungen nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

100

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat über ausreichend übereinstimmende Indizien gemäß den Ausführungen in den Rn. 55 bis 66 sowie 81 und 82 des vorliegenden Urteils verfügte, um auf das Vorliegen von Umgehungspraktiken auf der Ebene Indonesiens zu schließen, und er insoweit weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

101

Was zweitens das Vorbringen bezüglich eines Fehlers betrifft, den der Rat begangen habe, indem er keinen Kausalzusammenhang zwischen den Versandmaßnahmen und der Veränderung des Handelsgefüges dargetan habe, genügt der Hinweis, dass der Rat in den Erwägungsgründen 58, 64 und 92 der streitigen Verordnung das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges zwischen Indonesien und der Union, das Vorliegen von Umgehungspraktiken auf der Ebene Indonesiens sowie das Fehlen einer wirtschaftlichen Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls dargetan hat.

102

Es ist klarzustellen, dass der Rat zur Feststellung des Fehlens einer wirtschaftlichen Rechtfertigung grundsätzlich prüft, ob es eine alternative glaubhafte Erklärung für die Veränderung des Handelsgefüges und die Umgehungspraktiken gibt, was in der Praxis darauf hinausläuft, dass untersucht wird, ob es Anhaltspunkte gibt, die der Begründung eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Veränderung und den Umgehungspraktiken entgegenstehen könnten.

103

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Rügen von Chin Haur bezüglich zum einen der Feststellung des Rates betreffend das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges und zum anderen des Umstands, dass der Rat andere Erklärungen als eine Umgehung außer Acht gelassen habe, im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes in den Rn. 53 bis 70 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Außerdem ist in Rn. 100 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass die Feststellung bezüglich des Vorliegens von Umgehungspraktiken nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat einen Kausalzusammenhang zwischen den Versandmaßnahmen und der Veränderung des Handelsgefüges zwischen Indonesien und der Union dargetan hat.

104

Jedenfalls liegen, wie der Generalanwalt in Nr. 122 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für die Behauptungen von Chin Haur, die Veränderung des Handelsgefüges könnte auf einer Erhöhung der Produktionskapazität in Indonesien, einer Umleitung der chinesischen Ausfuhren in andere asiatische Länder oder dem Umstand beruhen, dass die Hersteller anderer asiatischer Länder wie Indonesien vom Rückgang der chinesischen Ausfuhren in die Union profitiert hätten, um dort ihre Marktanteile zu erhöhen, keine Beweise vor.

105

Somit ist die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

106

Mit der dritten Rüge dieses Klagegrundes macht Chin Haur geltend, dass aufgrund dessen, dass es an anderen Beweisen gefehlt habe, die vorgelegten Beweismittel die verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung hätten darstellen müssen.

107

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die von Chin Haur vorgebrachten Informationen, wie das Gericht u. a. in den Rn. 86 und 142 des angefochtenen Urteils aufgezeigt hat, unvollständig, widersprüchlich und nicht überprüfbar waren. Zum anderen geht aus den Rn. 95 und 100 des vorliegenden Urteils hervor, dass der Rat über genügend Indizien verfügte, um auf das Vorliegen von Versandmaßnahmen zu schließen.

108

Folglich ist die dritte Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Kosten

109

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

110

Da Maxcom, der Rat und die Kommission beantragt haben, Chin Haur die Kosten aufzuerlegen, und Chin Haur unterlegen ist, sind dieser sowohl die durch das Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑412/13 entstandenen Kosten als auch die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.

111

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

112

Somit trägt die Kommission ihre eigenen in den Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑247/15 P und C‑259/15 P sowie im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T‑412/13 entstandenen Kosten. Hingegen sind Chin Haur in Anbetracht der in Rn. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften gemäß dem Antrag der Kommission in der Rechtssache C‑253/15 P die durch das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑253/15 P entstandenen Kosten aufzuerlegen, da Chin Haur unterlegen ist.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2015, Chin Haur Indonesia/Rat (T‑412/13, EU:T:2015:163), wird aufgehoben.

 

2.

Die von der Chin Haur Indonesia PT beim Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T‑412/13 erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

 

3.

Die Chin Haur Indonesia PT trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Maxcom Ltd und dem Rat der Europäischen Union im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T‑412/13 und in den Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

 

4.

Die Chin Haur Indonesia PT trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission durch das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑253/15 P entstanden sind.

 

5.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen in den Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑247/15 P und C‑259/15 P sowie im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T‑412/13 entstandenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) * Verfahrenssprache: Englisch.

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