EUGH C-245/14

ECLI:ECLI:EU:C:2015:715
bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

22. Oktober 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Verspäteter Einspruch — Art. 20 Abs. 2 — Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls — Einrede der Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts — Europäischer Zahlungsbefehl, der gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht erlassen worden ist — Keine Offensichtlichkeit — Keine außergewöhnlichen Umstände“

In der Rechtssache C‑245/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 8. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2014, in dem Verfahren

Thomas Cook Belgium NV

gegen

Thurner Hotel GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Thurner Hotel GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Linser und P. Linser,

der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und E. Pedrosa als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 (ABl. L 283, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1896/2006).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Thomas Cook Belgium NV (im Folgenden: Thomas Cook) mit Sitz in Belgien und der Thurner Hotel GmbH (im Folgenden: Thurner Hotel) mit Sitz in Österreich über ein Europäisches Mahnverfahren.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1896/2006

3

Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es:

„Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens …“

4

Der 16. Erwägungsgrund der Verordnung lautet:

„Das Gericht sollte den Antrag, einschließlich der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und der Bezeichnung der Beweise, auf der Grundlage der im Antragsformular enthaltenen Angaben prüfen. Dies ermöglicht es dem Gericht, schlüssig zu prüfen, ob die Forderung begründet ist, und unter anderem offensichtlich unbegründete Forderungen oder unzulässige Anträge auszuschließen. Die Prüfung muss nicht von einem Richter durchgeführt werden.“

5

Im 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird Folgendes ausgeführt:

„Nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Einspruchs sollte der Antragsgegner in bestimmten Ausnahmefällen berechtigt sein, eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen. Die Überprüfung in Ausnahmefällen sollte nicht bedeuten, dass der Antragsgegner eine zweite Möglichkeit hat, Einspruch gegen die Forderung einzulegen. Während des Überprüfungsverfahrens sollte die Frage, ob die Forderung begründet ist, nur im Rahmen der sich aus den vom Antragsgegner angeführten außergewöhnlichen Umständen ergebenden Begründungen geprüft werden. Zu den anderen außergewöhnlichen Umständen könnte auch der Fall zählen, dass der Europäische Zahlungsbefehl auf falschen Angaben im Antragsformular beruht.“

6

Nach dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 besteht das Ziel dieser Verordnung in der „Schaffung eines einheitlichen [und] zeitsparenden … Instruments zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen in der Europäischen Union“.

7

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

a)

Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

…“

8

Nach Art. 5 der Verordnung ist „Ursprungsgericht“ das „Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt“.

9

Art. 6 („Zuständigkeit“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1)].“

10

Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Der Antrag [auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls] muss Folgendes beinhalten:

a)

die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter sowie des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;

e)

eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden;

f)

die Gründe für die Zuständigkeit;

…“

11

Art. 8 („Prüfung des Antrags“) der Verordnung Nr. 1896/2006 hat folgenden Wortlaut:

„Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln … 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.“

12

Art. 12 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet:

„(1)   Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V.

(3)   In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er

a)

entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann,

oder

b)

gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet.

(4)   In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon unterrichtet, dass

a)

der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und vom Gericht nicht nachgeprüft wurde,

b)

der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, wenn nicht bei dem Gericht nach Artikel 16 Einspruch eingelegt wird,

(5)   Das Gericht stellt sicher, dass der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften der Artikel 13, 14 und 15 genügen muss.“

13

Art. 16 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl … einlegen …

(2)   Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3)   Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.“

14

Art. 20 („Überprüfung in Ausnahmefällen“) der Verordnung sieht in seinem Abs. 2 Folgendes vor:

„Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.“

Verordnung Nr. 44/2001

15

Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

…“

16

In Art. 23 der Verordnung heißt es:

„(1)   Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben …

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Am 3. September schloss das Reisebüro Thomas Cook mit Thurner Hotel einen Vertrag über die Erbringung von Hoteldienstleistungen.

18

Thurner Hotel beantragte vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls über einen Betrag von 15232,28 Euro gegen Thomas Cook zur Begleichung der Rechnungen für die entsprechenden von Thurner Hotel im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen. Thurner Hotel machte geltend, das angerufene Gericht sei aufgrund des Erfüllungsortes zuständig.

19

Der Europäische Zahlungsbefehl wurde Thomas Cook am 26. Juni 2013 gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 zugestellt.

20

Am 25. September 2013, also nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Einspruchsfrist von 30 Tagen, legte Thomas Cook Einspruch ein und beantragte vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien auch die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung.

21

Thomas Cook machte hierzu geltend, Thurner Hotel habe ihr die entsprechenden Rechnungen nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt und die streitige Forderung beruhe auf falschen Ansprüchen. Darüber hinaus erhob Thomas Cook eine Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte und berief sich dabei auf eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des streitigen Vertrags enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der belgischen Gerichte. Thomas Cook führte Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 an und machte geltend, die Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts stelle einen Überprüfungsgrund im Sinne dieser Vorschrift dar.

22

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 wies das Bezirksgericht für Handelssachen Wien diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Überprüfungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung restriktiv auszulegen sei. Der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch ein unzuständiges Gericht stelle keinen Umstand dar, der es dem Schuldner erlaube, die Überprüfung dieses Zahlungsbefehls nach dieser Vorschrift zu beantragen.

23

Thomas Cook erhob gegen diesen Beschluss Rekurs beim vorlegenden Gericht und machte geltend, der Rechtsstreit sei im ersten Rechtszug rechtlich unrichtig beurteilt worden und nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 müsse ihr die Beantragung der Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls ermöglicht werden.

24

Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts legt die österreichische Lehre Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 restriktiv aus, wobei allerdings keine Einigkeit über die Frage bestehe, ob der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch ein unzuständiges Gericht ein gültiger Überprüfungsgrund im Sinne dieser Vorschrift sei. Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass die „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift, deren Vorliegen Voraussetzung für die Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls sei, von der Verordnung nicht definiert würden.

25

Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Verordnung Nr. 1896/2006 dahin gehend auszulegen, dass der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl zwar wirksam zugestellt wurde, dieser jedoch aufgrund der Angaben zur Zuständigkeit im Antragsformular von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 gemäß dem 25. Erwägungsgrund [des geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) (KOM[2006] 57 endgültig)] bereits dann vor, wenn der Europäische Zahlungsbefehl aufgrund von Angaben im Antragsformular erlassen wurde, die sich nachträglich als unrichtig herausstellen können, insbesondere wenn davon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt?

Zu den Vorlagefragen

26

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass er es unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen einem Antragsgegner, dem ein Europäischer Zahlungsbefehl nach dieser Verordnung wirksam zugestellt worden ist, nicht gestattet, die gerichtliche Überprüfung dieses Zahlungsbefehls mit der Begründung zu beantragen, dass sich das Ursprungsgericht unter Berufung auf falsche Angaben des Antragstellers im Antragsformular dieses Zahlungsbefehls zu Unrecht für zuständig erklärt habe.

27

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, dass der Antragsgegner, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, gemäß der Verordnung davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen oder gemäß Art. 16 der Verordnung gegen den Europäischen Zahlungsbefehl beim Ursprungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn Einspruch einlegen kann.

28

Wie der Gerichtshof in Rn. 30 seines Urteils Goldbet Sportwetten (C‑144/12, EU:C:2013:393) entschieden hat, soll mit dieser dem Antragsgegner eingeräumten Möglichkeit, Einspruch einzulegen, kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist.

29

Zur Möglichkeit, den Europäischen Zahlungsbefehl nach Ablauf der Einspruchsfrist zu überprüfen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Überprüfung, wie bereits aus der Überschrift von Art. 20 der Verordnung hervorgeht, nur in „Ausnahmefällen“ erfolgen kann.

30

Insoweit geht aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 hervor, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl bei Nichteinhaltung der Einspruchsfrist überprüft werden kann, wenn der Zahlungsbefehl gemessen an den in der Verordnung Nr. 1896/2006 festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

31

Da der Unionsgesetzgeber das Überprüfungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken wollte, ist diese Vorschrift zwangsläufig eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Rat, C‑111/10, EU:C:2013:785, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Erstens ist zu bestimmen, ob es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen „offensichtlich“ ist, dass der Zahlungsbefehl gemessen an den in der Verordnung Nr. 1896/2006 festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht erlassen wurde.

33

Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung beinhaltet der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls u. a. die Angabe des Gerichts, bei dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wird, sowie die Gründe für die Zuständigkeit dieses Gerichts.

34

Nach Art. 8 der Verordnung prüft dieses Gericht so bald wie möglich anhand des Antragsformulars für den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls (im Folgenden: Antragsformular), ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die von Art. 6 der Verordnung, wonach die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 44/2001, bestimmt wird, und ob die Forderung begründet erscheint. Sind die in Art. 8 der Verordnung Nr. 1896/2006 genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V.

35

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Thomas Cook die Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht und sich dabei darauf berufen hat, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des mit Thurner Hotel geschlossenen streitigen Vertrags gebe es eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der belgischen Gerichte.

36

Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sind, und es sich dabei um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

37

Selbst wenn dieser Artikel jedoch in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen Anwendung fände, sollte jedoch das mit dem Antrag befasste Gericht, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, den Antrag, einschließlich der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und der Bezeichnung der Beweise, auf der Grundlage der im Antragsformular enthaltenen Angaben prüfen. Denn nach Art. 8 der Verordnung prüft dieses Gericht so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die genannten Voraussetzungen, insbesondere die der Art. 6 und 7 der Verordnung, erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint.

38

Überdies präzisiert Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 1896/2006, dass der Antragsgegner in dem Europäischen Zahlungsbefehl u. a. davon unterrichtet wird, dass der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und vom Gericht nicht nachgeprüft wurde. Art. 12 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung führt weiter aus, dass dieser Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, wenn nicht bei dem Gericht nach Art. 16 Einspruch eingelegt wird. Dies geht auch klar aus dem Europäischen Zahlungsbefehl hervor, der dem Antragsgegner unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 zugestellt wird.

39

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es also Sache des Antragsgegners, binnen der Einspruchsfrist von Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 zu handeln, wenn er eine Einrede der Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend machen möchte, weil er die vom Antragsteller im Antragsformular gemachten Angaben für falsch hält.

40

Insoweit ist daran zu erinnern, dass diese Handlungsmöglichkeit durch die Tatsache erleichtert wird, dass der Antragsgegner nicht einmal Gründe für seinen Einspruch angeben muss, sondern sich gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung darauf beschränken kann, die Forderung zu bestreiten.

41

Da das durch die Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte Verfahren darauf abzielt, ein zügiges und effektives gerichtliches Verfahren mit der Wahrung der Verteidigungsrechte in Einklang zu bringen, muss der Antragsgegner seine Rechte also binnen der vorgeschriebenen Fristen ausüben und stehen ihm anschließend nur noch beschränkte Mittel zur Verfügung, um sich der Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls zu widersetzen.

42

Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Prüfung der Zuständigkeit durch das Ursprungsgericht im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens – wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausführt – komplexe Rechtsfragen aufwerfen kann, etwa betreffend die Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung, deren Beurteilung eine eingehendere Prüfung als die erforderlich machen kann, die im Rahmen von Art. 8 der Verordnung Nr. 1896/2006 geboten ist.

43

Folglich kann unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens nicht angenommen werden, dass der gegen die Antragsgegnerin ergangene Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in der Verordnung Nr. 1896/2006 festgelegten Voraussetzungen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

44

Zweitens ist zu bestimmen, ob es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen „offensichtlich“ ist, dass der Zahlungsbefehl aufgrund von anderen „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 zu Unrecht erlassen wurde.

45

Insoweit ist festzustellen, dass nach dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung, der den 25. Erwägungsgrund des geänderten Vorschlags für eine Verordnung (KOM[2006] 57 endgültig) widerspiegelt, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, zu diesen „anderen außergewöhnlichen Umständen“ auch der Fall zählen könnte, dass der Europäische Zahlungsbefehl auf falschen Angaben des Antragstellers im Antragsformular beruht.

46

Wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat sich hier jedoch die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Überprüfungsantrags auf die Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts berufen und geltend gemacht, die beiden Parteien des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der belgischen Gerichte getroffen.

47

Unter diesen Umständen konnte die Antragsgegnerin, sobald ihr der Europäische Zahlungsbefehl gemäß der Verordnung Nr. 1896/2006 zugestellt war, da ihr nicht unbekannt sein konnte, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden war, erkennen, dass die von der Antragstellerin im Antragsformular gemachten Angaben – hier in Bezug auf die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts – falsch waren. Sie hatte also die Möglichkeit, dies im Rahmen des in Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Einspruchs geltend zu machen.

48

Wie im 25. Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt, sollte die in Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehene Überprüfung des Zahlungsbefehls nicht dazu führen, dass der Antragsgegner eine zweite Möglichkeit erhält, Einspruch gegen die Forderung einzulegen.

49

Folglich kann in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht angenommen werden, dass der Zahlungsbefehl aufgrund von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 zu Unrecht erlassen worden ist.

50

Eine solche Auslegung dieser Vorschrift wird durch das mit der Verordnung verfolgte Ziel untermauert. Aus dem neunten Erwägungsgrund und aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung geht hervor, dass die Verordnung die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen durch die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zum Ziel hat. Im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 wird weiter ausgeführt, dass mit dieser Verordnung ein einheitliches, zeitsparendes und effizientes Instrument zur Beitreibung solcher Geldforderungen geschaffen werden soll.

51

Dieses Ziel würde in Frage gestellt, wenn unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen wäre, dass er es dem Antragsgegner gestattet, die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen.

52

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass er es unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen einem Antragsgegner, dem ein Europäischer Zahlungsbefehl nach dieser Verordnung wirksam zugestellt worden ist, nicht gestattet, die gerichtliche Überprüfung dieses Zahlungsbefehls mit der Begründung zu beantragen, dass sich das Ursprungsgericht unter Berufung auf falsche Angaben des Antragstellers im Antragsformular dieses Zahlungsbefehls zu Unrecht für zuständig erklärt habe.

Kosten

53

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in der durch die Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen einem Antragsgegner, dem ein Europäischer Zahlungsbefehl nach dieser Verordnung wirksam zugestellt worden ist, nicht gestattet, die gerichtliche Überprüfung dieses Zahlungsbefehls mit der Begründung zu beantragen, dass sich das Ursprungsgericht unter Berufung auf falsche Angaben des Antragstellers im Antragsformular dieses Zahlungsbefehls zu Unrecht für zuständig erklärt habe.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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