EUGH C-229/17

ECLI:ECLI:EU:C:2018:323
17.05.2018

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

17. Mai 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Kostenlose Zuteilung – Richtlinie 2003/87/EG – Art. 10a – Anhang I – Beschluss 2011/278/EU – Anhang I Nr. 2 – Bestimmung der Produkt-Benchmarks – Herstellung von Wasserstoff – Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für Wasserstoff – Prozess der Trennung von Wasserstoff und einem bereits Wasserstoff enthaltenden Reichgasstrom“

In der Rechtssache C‑229/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 2017, in dem Verfahren

Evonik Degussa GmbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Evonik Degussa GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Altenschmidt,

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt G. Buchholz,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und A. C. Becker als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87), des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU‑weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2011, L 130, S. 1) und des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2013, L 240, S. 27) in der durch den Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 (ABl. 2017, L 19, S. 93) geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2013/448).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Evonik Degussa GmbH und der Bundesrepublik Deutschland wegen der Weigerung der zuständigen nationalen Behörde, ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit der Durchführung eines Prozesses der Trennung von Wasserstoff und einem bereits Wasserstoff enthaltenden Reichgasstrom kostenlos Treibhausgasemissionszertifikate (im Folgenden: Zertifikate) zuzuteilen.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2003/87

3

Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sollten bei der Zuteilung von Zertifikaten das Potenzial bei Tätigkeiten industrieller Verfahren berücksichtigen, die Emissionen zu verringern.“

4

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit [Zertifikaten] geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.“

5

Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.

6

Art. 3 der Richtlinie definiert in Buchst. b den Begriff „Emissionen“ als „die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Luftverkehr‘ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt“, und in Buchst. e den Begriff „Anlage“ als „eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können“.

7

Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 sieht vor:

„Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 12 genannten Zertifikate einschließlich etwa erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. …

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

…“

8

Anhang I der Richtlinie 2003/87 enthält eine Tabelle, in der die Kategorien von Tätigkeiten genannt sind, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Zu diesen Tätigkeiten gehört die „Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag“.

Richtlinie 2009/29

9

Im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 heißt es:

„… Darüber hinaus sollte mehr Berechenbarkeit gewährleistet und der Anwendungsbereich des Systems um neue Sektoren und Gase erweitert werden, um einerseits ein stärkeres CO2-Preissignal zu senden, das als Anreiz für die erforderlichen Investitionen notwendig ist, und andererseits neue Minderungsmöglichkeiten zu eröffnen, die zu niedrigeren allgemeinen Minderungskosten und einer besseren Effizienz des Systems führen werden.“

Beschluss 2011/278

10

In den Erwägungsgründen 1, 2, 4, 5 und 8 des Beschlusses 2011/278 heißt es:

„(1)

Gemäß Artikel 10a der Richtlinie [2003/87] sind in gemeinschaftsweiten und vollständig harmonisierten Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate so weit wie möglich die Ex-ante-Benchmarks festzulegen, um sicherzustellen, dass durch die Art der kostenlosen Zuteilung Anreize für die Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken … Rechnung tragen … Damit der Markt reibungslos funktionieren kann, müssen die Zuteilungen vor Beginn der Handelsperiode feststehen.

(2)

Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der EU in den Jahren 2007 und 2008. Die Benchmarks werden für die Produkte und nicht für die Inputs berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

(4)

Die Kommission hat für Produkte, die im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie [2003/87] hergestellt werden, sowie für Zwischenprodukte, die zwischen Anlagen gehandelt werden, so weit wie möglich Benchmarks entwickelt. …

(5)

Nach Auffassung der Kommission ist das Benchmarking eines Produktes möglich, soweit, auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Produktionsprozesse, Produktdefinitionen und Produktklassifikationen vorliegen, die eine Überprüfung der Produktionsdaten und eine EU-weit einheitliche Anwendung der Produkt-Benchmark zwecks Zuteilung von Emissionszertifikaten gestatten. Es wird nicht nach geografischen Standorten oder eingesetzten Technologien, Rohmaterialien oder Brennstoffen differenziert, um Verzerrungen von komparativen Vorteilen bezüglich der CO2-Effizienz in der EU-Wirtschaft zu vermeiden und um die Harmonisierung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten zu erleichtern.

(8)

… Ferner hat die Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie [2003/87] für alle Sektoren, für die in Anhang I eine Benchmark vorgesehen ist, auf der Grundlage zusätzlicher Informationen aus verschiedenen Quellen und einer gezielten Studie über die effizientesten Techniken und die auf europäischer und internationaler Ebene bestehenden Reduktionspotenziale geprüft …“

11

Art. 1 dieses Beschlusses sieht vor:

„Dieser Beschluss enthält EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß der Richtlinie [2003/87] ab dem Jahr 2013.“

12

Art. 3 des Beschlusses bestimmt:

„Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

b)

‚Anlagenteil mit Produkt-Benchmark‘: Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang I eine Benchmark festgesetzt wurde;

c)

‚Anlagenteil mit Wärme-Benchmark‘: nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung, soweit diese Wärme

innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht

oder an eine nicht unter das EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung;

…“

13

In Art. 10 des Beschlusses heißt es:

„(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erhobenen Daten berechnen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Bestandsanlage in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Absätzen 2 bis 8 ab 2013 kostenlos zugeteilt werden.

(2)   Zum Zwecke dieser Berechnung bestimmen die Mitgliedstaaten zunächst die vorläufige jährliche Anzahl der den einzelnen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, wobei die vorläufige jährliche Anzahl der in einem gegebenen Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate

a)

für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark dem Wert dieser Produkt-Benchmark gemäß Anhang I, multipliziert mit der maßgeblichen produktbezogenen historischen Aktivitätsrate, entsprechen muss;

…“

14

Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 trägt die Überschrift „Festlegung von Produkt-Benchmarks und Systemgrenzen unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom“. Die Produkt-Benchmark für Wasserstoff wird dort wie folgt festgelegt:

„Produkt-Benchmark

Einbezogene Produkte

Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen)

Benchmark-wert (Zertifikate/t)

Wasserstoff

Reiner Wasserstoff und Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von mindestens 60 Mol-% …

Einbezogen sind alle Prozesselemente, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Wasserstoff und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen. …

8,85

…“

15

In Anhang I Nr. 3 des Beschlusses werden die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks wie folgt bestimmt:

„Benchmark

Benchmarkwert (Zertifikate/TJ)

Wärme-Benchmark

62,3

Brennstoff-Benchmark

56,1“

Beschluss 2013/448

16

Im 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/448 heißt es:

„Die Kommission stellt fest, dass für die Zwecke der Zuteilung von Emissionszertifikaten im Beschluss [2011/278] Produkt-Benchmarks festgelegt wurden, die den Produktdefinitionen und der Komplexität des Produktionsprozesses Rechnung tragen und es ermöglichen, die Produktionsdaten zu überprüfen und die Produkt-Benchmarks EU-weit einheitlich anzuwenden. Für die Anwendung der Produkt-Benchmarks werden die Anlagen in Anlagenteile untergliedert; ein Anlagenteil mit Produkt-Benchmark ist definiert als die Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produkts, für das in Anhang I des Beschlusses [2011/278] eine Benchmark festgesetzt wurde. Die Benchmarks sind somit für Produkte und nicht für Prozesse festgesetzt. …“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17

Evonik Degussa betreibt eine Anlage zur Herstellung von Wasserstoff in einem Industriepark in Marl (Deutschland), wo sich Unternehmen der chemischen Industrie und deren Anlagen befinden. Zur Herstellung von reinem Wasserstoff wendet Evonik Degussa verschiedene industrielle Prozesse an. Einer dieser Prozesse wird mit einem „Reichgasstrom“ gespeist, der aus Abgasen verschiedener Anlagen des Industrieparks besteht. Das Reichgas enthält rund 85 % bis 95 % Wasserstoff, aber auch Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und gasförmige Kohlenwasserstoffe.

18

Evonik Degussa nimmt eine Hydrierung des Reichgases vor und behandelt es danach im Rahmen eines Druckwechsel-Adsorptionsprozesses. Dadurch trennt sie den Wasserstoff und die anderen Inhaltsstoffe des Reichgases, damit sie ein Gas mit einem Volumenanteil Wasserstoff von mindestens 99,95 % erhält.

19

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 teilten die deutschen Behörden Evonik Degussa für die Jahre 2013 bis 2020 Zertifikate zu. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass bei der Zuteilung die Extraktion von Wasserstoff aus dem Reichgas nicht berücksichtigt worden sei.

20

Mit Bescheid vom 25. August 2015 bestätigten die deutschen Behörden ihren ursprünglichen Bescheid u. a. mit der Begründung, dass der Wasserstoff nicht das Ergebnis einer Herstellung durch Evonik Degussa sei, da er bereits in den Reichgasströmen vorhanden sei. Das in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 enthaltene Produkt-Benchmarksystem für Wasserstoff, mit dem sich die zuzuteilenden Zertifikate bestimmen ließen, betreffe nur den Wasserstoff, der durch Reformieren, partielle Oxidation, Wassergas-Shift-Reaktion oder sonstige Prozesse der Umwandlung in Wasserstoff hergestellt werde.

21

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage vor dem vorlegenden Gericht, dem Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland), trägt Evonik Degussa im Wesentlichen vor, dass bei der Zertifikatszuteilung die Herstellung von Wasserstoff durch Reinigung des Reichgases hätte berücksichtigt werden müssen. Hierzu stützt sie sich u. a. auf den Wortlaut der Produkt-Benchmark für Wasserstoff und auf die Definition dieses Produkts in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278. Aus dieser Definition gehe nämlich nicht hervor, dass es für die Einstufung als „Wasserstoff“ im Sinne dieser Benchmark erforderlich sei, dass das betreffende Gas das Ergebnis einer unmittelbaren chemischen Reaktion und nicht eines Adsorptions- oder Reinigungsprozesses sei.

22

Der 13. Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/448 und der fünfte Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278, aus denen hervorgehe, dass Produkt-Benchmarks für ein bestimmtes Produkt und nicht je nach den zu seiner Gewinnung verwendeten Prozessen festgesetzt würden, bestätigten diese Auslegung. Desgleichen werde in einem Dokument der Dienststellen der Kommission darauf hingewiesen, dass Prozesse zur Adsorption und Reinigung von Gasen innerhalb der Grenzen des Systems lägen, das mit der in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 genannten Produkt-Benchmark für Wasserstoff festgelegt worden sei. Folglich sei die Technik der Druckwechsel-Adsorption, die Evonik Degussa für die Extraktion von Wasserstoff aus einem Reichgasgemisch einsetze, als ein mit der chemischen Synthese von Wasserstoff vergleichbarer Prozess einzustufen.

23

Zudem sei Wasserstoff bei sämtlichen Prozessen zu seiner Herstellung bereits in den chemischen Einsatzstoffen vorhanden. Dies schließe die Zuteilung von Zertifikaten für die Herstellung von Wasserstoff jedoch nicht aus, da es für die Anwendung der jeweiligen Produkt-Benchmark nur auf den reinen Stoff ankomme, so dass eine Doppelzuteilung für den Einsatzstoff, d. h. Reichgas, und das entstehende Produkt, d. h. Wasserstoff, nicht möglich sei.

24

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft die Klage von Evonik Degussa im Wesentlichen die Frage auf, ob die in Anhang I der Richtlinie 2003/87 genannte Tätigkeit der „Herstellung von Wasserstoff“ die Erhöhung des relativen Anteils von Wasserstoff an einem Gasgemisch umfasse, die zur Erzielung eines marktfähigen Produkts vorgenommen werde. Wenn dies zu bejahen sei, dann sei der Klage von Evonik Degussa stattzugeben und dem Unternehmen eine Mehrzuteilung von Zertifikaten zu gewähren.

25

Ein Anspruch auf diese Mehrzuteilung bestehe auch dann, wenn zwei andere Voraussetzungen vorlägen, nämlich zum einen, dass die Anwendung eines Prozesses der „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ im Sinne von Anhang I des Beschlusses 2011/278 als solche unter die Definition der von der Produkt-Benchmark für Wasserstoff erfassten Prozesse falle, und zum anderen, dass dieser Prozess die Reinigung von Reichgasen durch Druckwechsel-Adsorption umfasse.

26

Wenn auf die Herstellung von Wasserstoff durch Reinigung von Reichgasen die Produkt-Benchmark für Wasserstoff anzuwenden sei, müsse die Menge der Evonik Degussa zuzuteilenden zusätzlichen Zertifikate bestimmt werden. Dabei stellten sich Fragen zur Anwendung des in Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors (im Folgenden: Korrekturfaktor).

27

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Liegt eine „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 nur dann vor, wenn aus zwei Wasserstoffatomen H im Wege chemischer Synthese ein Wasserstoffmolekül erzeugt wird, oder umfasst der Begriff der Herstellung auch, dass bei einem wasserstoffhaltigen Gasgemisch – ohne Synthese – der relative Anteil von Wasserstoff am Gemisch dadurch erhöht wird, dass die sonstigen Gasbestandteile – sei es auf physikalischem oder auf chemischem Wege – entfernt werden, um – wie es Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 formuliert – ein „Produkt, ausgedrückt als marktfähige (Netto‑)Produktion, und auf 100 % reinen Stoff“ zu erhalten?

2.

Für den Fall, dass die Frage 1 dahin gehend beantwortet wird, dass der Begriff der Herstellung die Erhöhung des relativen Anteils von Wasserstoff an einem Gasgemisch nicht umfasst, ist weiter zu fragen:

Ist die Formulierung „Prozesselemente, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Wasserstoff und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen“ dahin auszulegen, dass nur beide Elemente zusammen („und“) von den in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 beschriebenen Systemgrenzen des Produkt-Benchmarks für Wasserstoff umfasst sind, oder kann das Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch isoliert für sich als alleiniges Prozesselement innerhalb der Systemgrenzen liegen?

3.

Für den Fall, dass die Frage 2 dahin gehend beantwortet wird, dass das Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch isoliert für sich als alleiniges Prozesselement innerhalb der Systemgrenzen liegen kann, ist weiter zu fragen:

Liegt ein Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ nur dann vor, wenn Wasserstoff ausschließlich von Kohlenmonoxid getrennt wird, oder ist ein Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch dann gegeben, wenn dort der Wasserstoff nicht allein von Kohlenmonoxid, sondern zusätzlich auch von anderen Stoffen – z. B. Kohlendioxid – getrennt wird?

4.

Für den Fall, dass Evonik Degussa gerichtlich ein Anspruch auf Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen zuzusprechen ist, stellt sich die Frage, ob der Tenor Nr. 3 des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311), dahin gehend auszulegen ist,

a)

dass der Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 in der ursprünglichen Fassung für vor dem 1. März 2017 von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgesetzte Zuteilungen für die Jahre 2013 bis 2020 Anwendung findet und

b)

dass der Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 in der ursprünglichen Fassung für nach dem 1. März 2017 gerichtlich zugesprochene Mehrzuteilungen für die Jahre 2013 bis 2017 anzuwenden ist und

c)

dass der Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 in der ab 1. März 2017 geltenden Fassung für nach dem 1. März 2017 gerichtlich zugesprochene Mehrzuteilungen für die Jahre 2018 bis 2020 Anwendung findet?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

28

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 dahin auszulegen ist, dass ein Prozess, der nicht die Herstellung von Wasserstoff durch chemische Synthese, sondern nur die Isolierung dieses Stoffs aus einem ihn bereits enthaltenden Gasgemisch erlaubt, innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für Wasserstoff liegt.

29

Die Kommission erließ den Beschluss 2011/278 – wie u. a. aus seinem Art. 1 hervorgeht – zu dem Zweck, EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 festzulegen. Wie in Art. 10a Abs. 1 steht, sollen die derart erlassenen Maßnahmen zwar nur nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2003/87 durch Ergänzung ändern, doch hatte die Kommission in diesem Zusammenhang den von der Richtlinie derart festgelegten rechtlichen Rahmen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017,Tschechische Republik/Kommission, C‑696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 51), zu dem u. a. ihr Geltungsbereich gehört. Hieraus folgt zudem, dass die Bestimmungen des Beschlusses 2011/278 im Licht der sich aus der Richtlinie 2003/87 ergebenden Anforderungen auszulegen sind.

30

Nach Art. 10a Abs. 1 dieser Richtlinie wird die Benchmark in jedem Sektor bzw. Teilsektor grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

31

Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 ergibt, hat die Kommission daher für die Produkte so weit wie möglich Benchmarks entwickelt. Nach diesem Erwägungsgrund handelt es sich bei den von den Benchmarks betroffenen Produkten um diejenigen, die „im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie [2003/87] hergestellt werden“.

32

Dieses Vorgehen entspricht den Anforderungen der Richtlinie 2003/87. Diese gilt nämlich nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für die Emissionen aus den in ihrem Anhang I aufgeführten Tätigkeiten. Nach ihrem Art. 3 Buchst. b und e erfasst sie auch die Emissionen aus Tätigkeiten, die mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten unmittelbar verbunden sind und in einem technischen Zusammenhang stehen.

33

In Anhang I der Richtlinie 2003/87 wird die Tätigkeit der Herstellung von Wasserstoff als „Herstellung von Wasserstoff (H2) … durch Reformieren oder partielle Oxidation“ definiert. Folglich erfasst die Richtlinie nur die Herstellung von Wasserstoff mit Hilfe solcher Prozesse und – gemäß Art. 3 Buchst. b und e der Richtlinie – die mit dieser Form der Herstellung von Wasserstoff unmittelbar verbundenen Tätigkeiten, sofern sie mit dieser Herstellung in einem technischen Zusammenhang stehen.

34

Wie sich u. a. aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, können in die Produkt-Benchmark für Wasserstoff, wie sie in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 festgelegt ist, nur diejenigen Prozesse einbezogen werden, die unter die Richtlinie 2003/87 fallen.

35

Diese Benchmark betrifft „alle Prozesselemente, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Wasserstoff und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen“.

36

Was zum einen die „Herstellung von Wasserstoff“ anbelangt, ist sie aufgrund des Wortlauts von Anhang I der Richtlinie 2003/87 so zu verstehen, dass sie die Herstellung von Wasserstoff durch Reformieren oder partielle Oxidation umfasst.

37

Was zum anderen die „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ anbelangt, besteht ein solcher Prozess nicht in der Herstellung von Wasserstoff durch chemische Synthese, sondern in der bloßen Extraktion des in einem Gasgemisch bereits enthaltenen Wasserstoffs.

38

Folglich wird dieser Prozess als solcher nicht von der Produkt-Benchmark für Wasserstoff erfasst, wie sie in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 festgelegt ist. Dieser Prozess fällt jedoch unter die Produkt-Benchmark für Wasserstoff, sofern er mit der „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87 und von Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 verbunden ist und mit dieser Herstellung in einem technischen Zusammenhang steht.

39

Daraus ergibt sich insbesondere, dass eine Tätigkeit wie die der Klägerin des Ausgangsverfahrens, soweit sie ausschließlich in der Trennung von Wasserstoff und einem Reichgasgemisch besteht, das rund 85 % bis 95 % Wasserstoff enthält, nicht als „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87 und von Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 eingestuft werden kann.

40

Außerdem ist eine solche Tätigkeit, in deren Rahmen ein Reichgasgemisch, das nicht durch einen Prozess der „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne dieser Bestimmungen gewonnen wurde, gereinigt wird, um daraus Wasserstoff zu extrahieren, nicht mit der „Herstellung von Wasserstoff“ verbunden, sondern stellt eine andere Tätigkeit dar, die folglich nicht unter die in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 genannte Produkt-Benchmark für Wasserstoff fällt.

41

Diese Auslegung von Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 wird durch das in Art. 1 der Richtlinie 2003/87 genannte Ziel des Systems für den Handel mit Zertifikaten bestätigt, auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

42

Wie aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87, dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 und dem achten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 hervorgeht, setzt die Verwirklichung dieses Ziels nämlich voraus, dass in dieses System Tätigkeiten einbezogen werden, die ein gewisses Potenzial aufweisen, Treibhausgasemissionen zu verringern. Wie alle beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen bestätigt haben, weist die „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87 wegen der Intensität der durch diese Tätigkeit erzeugten Treibhausgasemissionen ein solches Potenzial auf. Dagegen ist dies nicht der Fall bei einem Prozess wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Prozess der Trennung des in einem Reichgasgemisch enthaltenen Wasserstoffs, der nur einen höheren Wasserstoffanteil in einem Gasgemisch erzielen soll.

43

Im Übrigen würde daher die Anwendung der Produkt-Benchmark für Wasserstoff auf einen Prozess wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Prozess der Trennung von Wasserstoff und einem bereits wasserstoffhaltigen Reichgasstrom zu einer Überzuteilung von Zertifikaten führen. Wie u. a. aus den Rn. 31 bis 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wurde diese Benchmark nämlich in Abhängigkeit von den Emissionen aus der Herstellung von Wasserstoff durch Reformieren oder partielle Oxidation festgelegt. Hätte die Kommission einen solchen Trennungsprozess an sich als Prozess der Herstellung von Wasserstoff, der innerhalb der Grenzen dieses Systems liegt, einbeziehen wollen, hätte sie den Wert der Produkt-Benchmark erheblich niedriger festlegen müssen, wie die Bundesrepublik Deutschland in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht.

44

Soweit Evonik Degussa in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, sie müsse für ihre Tätigkeit der Durchführung des im Ausgangsverfahren fraglichen Prozesses der Trennung von Wasserstoff Zertifikate erhalten, weil die Stoffe, die von dem im Reichgas enthaltenen Wasserstoff abgetrennt würden, in einem Ofen verbrannt würden, ist zudem festzustellen, dass die dadurch erzeugten Emissionen bereits unter eine Benchmark fallen können. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Ofen die für die „Herstellung von Wasserstoff“ erforderliche Hitze erzeugen würde oder eine Wärme-Benchmark im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Anhang I Nr. 3 des Beschlusses 2011/278 anzuwenden wäre. In diesem Fall würde die Zuteilung von Zertifikaten für einen Prozess der Trennung von Wasserstoff zu einer Doppelzuteilung führen.

45

Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ausgeschlossen werden muss, dass bei der Zuteilung von Zertifikaten die Emissionen einer Anlage zweimal berücksichtigt werden, da die Richtlinie 2003/87 und der Beschluss 2011/278 eine Doppelzählung von Emissionen und eine Doppelzuteilung von Zertifikaten verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 70 bis 73).

46

Jedenfalls würde es der Absicht des Unionsgesetzgebers, bei der Festlegung der Produkt-Benchmarks nur bestimmte Formen der energetischen Verwertung von Restgasen zu berücksichtigen, zuwiderlaufen, wenn einer Anlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aus diesem Grund Emissionszertifikate zugeteilt würden.

47

Nach alledem ist Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278 dahin auszulegen, dass ein Prozess wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der nicht die Herstellung von Wasserstoff durch chemische Synthese, sondern nur die Isolierung dieses Stoffs aus einem ihn bereits enthaltenden Gasgemisch erlaubt, nicht innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für Wasserstoff liegt. Etwas anderes gälte nur dann, wenn dieser Prozess zum einen mit der „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87 verbunden wäre und zum anderen mit ihr in einem technischen Zusammenhang stünde.

Zur dritten Frage

48

In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

Zur vierten Frage

49

Mit seiner vierten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311), falls er der Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf zusätzliche Zertifikate zuerkennen sollte.

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Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass Evonik Degussa nur dann zusätzliche Zertifikate zuzuteilen wären, wenn ein Prozess wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der ausschließlich in der Abtrennung des in einem Reichgasgemisch enthaltenen Wasserstoffs besteht, innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für Wasserstoff läge.

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Daher ist die vierte Frage in Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU‑weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Prozess wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der nicht die Herstellung von Wasserstoff durch chemische Synthese, sondern nur die Isolierung dieses Stoffs aus einem ihn bereits enthaltenden Gasgemisch erlaubt, nicht innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für Wasserstoff liegt. Etwas anderes gälte nur dann, wenn dieser Prozess zum einen mit der „Herstellung von Wasserstoff “ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung verbunden wäre und zum anderen mit ihr in einem technischen Zusammenhang stünde.

 

Fernlund

Bonichot

Arabadjiev

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2018.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Sechsten Kammer

C. G. Fernlund


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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