EUGH C-139/17 P

ECLI:ECLI:EU:C:2018:304
bei uns veröffentlicht am03.05.2018

Gericht

Europäischer Gerichtshof

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 3. Mai 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑139/17 P

QuaMa Quality Management GmbH

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Widerspruch des Inhabers der älteren Marke – Widerspruchsbefugnis – Verfahren zur Eintragung einer Übertragung der älteren Marke auf einen neuen Inhaber – Rechtsmittel teilweise unzulässig und teilweise unbegründet“

I. Einleitung

1.

Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der QuaMa Quality Management GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Januar 2017, QuaMa Quality Management/EUIPO – Microchip Technology (medialbo) (T‑225/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:10), mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, die die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Februar 2015 ( 2 ) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Microchip Technology, Inc. (im Folgenden: Streithelferin) und Herrn Alexander Bopp eingelegt hatte.

2.

Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, erstens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ( 3 ), der die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke regelt, und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht.

3.

Entsprechend der Aufforderung des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes beschränken.

4.

Zwar lässt sich den Akten nach einer ersten Prüfung entnehmen, dass mit diesem ersten Rechtsmittelgrund eine Rechtsfrage hinsichtlich der Widerspruchsbefugnis der Streithelferin (Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regeln 15 bis 19 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 ( 4 )) im Kontext der Übertragung der älteren Marke auf einen neuen Inhaber (Art. 17 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 31 der Verordnung Nr. 2868/95) aufgeworfen wird, doch ergibt eine eingehende Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes, dass der Rechtsmittelführerin weder der Nachweis gelingt, dass eine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise vorliegt, noch, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

5.

Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge werde ich dem Gerichtshof daher vorschlagen, den ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

6.

Die Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits wurde im angefochtenen Urteil eingehend dargestellt, worauf hier verwiesen wird ( 5 ). Die für das Verständnis der vorliegenden Schlussanträge wichtigen und notwendigen Tatsachen können wie folgt zusammengefasst werden.

7.

Die Rechtsmittelführerin machte beim Gericht zwei Klagegründe geltend.

8.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machte sie geltend, dass der Widerspruch zurückzuweisen sei, weil er nicht innerhalb der in Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Frist eingelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs sei nämlich nicht die Streithelferin, sondern die SMSC Europe GmbH als Inhaberin der älteren Marke eingetragen gewesen. Da die Streithelferin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Widerspruchsfrist nur einen Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift und keinen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt habe, sei sie nicht befugt gewesen, gemäß Art. 17 Abs. 7 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch zu erheben. Darüber hinaus habe das EUIPO den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift nicht in einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs umdeuten dürfen, wie die ursprüngliche Zurückweisung des ersten Antrags durch die Widerspruchsabteilung und der zweite Antrag der Streithelferin zeigten.

9.

Das Gericht wies diesen Klagegrund zurück.

10.

In den Rn. 18 bis 27 des angefochtenen Urteils rief es die Grundsätze, auf denen das Widerspruchsverfahren beruht, und die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden kann, in Erinnerung. Auf dieser Grundlage gelangte es in Rn. 29 dieses Urteils unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 7 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zu dem Ergebnis, dass Rechtsnachfolger, die noch nicht als Inhaber eingetragen worden seien, aber auf die die ältere Marke übertragen worden sei, Widerspruch erheben könnten, sofern ihr Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs beim EUIPO eingegangen sei.

11.

Das Gericht stellte fest, dass die Streithelferin die Mängel des Übertragungsantrags, der als Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift gestellt worden war, behoben und den Nachweis ihrer Widerspruchsbefugnis innerhalb der vom EUIPO gesetzten Frist erbracht habe, und entschied in Rn. 35 des angefochtenen Urteils, dass der Widerspruch, der zur gleichen Zeit wie der Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers der älteren Marke eingereicht worden sei, angesichts von Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 31 Abs. 1 und 6 der Verordnung Nr. 2868/95 fristgerecht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erhoben worden sei.

12.

Das Gericht wies das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift nicht in einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs umgedeutet werden dürfe, zurück und begründete dies in Rn. 37 des angefochtenen Urteils damit, dass das EUIPO nicht allein auf die förmliche Bezeichnung des Antrags abstellen dürfe, ohne seinen Inhalt zu berücksichtigen. Hierzu wies das Gericht zunächst in Rn. 38 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass aus keiner Bestimmung der Verordnungen Nr. 207/2009 und Nr. 2868/95 hervorgehe, dass die Verwendung des richtigen Formblatts eine unabdingbare Voraussetzung dafür darstelle, dass ein Antrag wirksam gestellt sei. Des Weiteren stellte es in Rn. 39 des angefochtenen Urteils fest, dass aus dem von der Streithelferin formulierten Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift klar hervorgehe, dass er auf die Änderung des Inhabers der älteren Marke gerichtet gewesen sei. Schließlich führte das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils aus, dass der Umstand, dass die Widerspruchsabteilung die beiden Anträge unter zwei verschiedenen Aktenzeichen eingetragen habe, keinen Einfluss auf das Ergebnis habe, dass das EUIPO befugt gewesen sei, den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift angesichts seines klaren Inhalts als Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu behandeln.

13.

Angesichts dieser Umstände stellte das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils fest, dass das EUIPO den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift fehlerfrei als Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs im Sinne von Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgelegt habe.

14.

In Rn. 42 des angefochtenen Urteils entschied das Gericht daher, dass die Beschwerdekammer im Ausgangsverfahren zu Recht festgestellt habe, dass kein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege, da die Streithelferin befugt gewesen sei, am 9. April 2013 Widerspruch zu erheben, und dieser fristgerecht eingereicht worden sei.

15.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Beschwerdekammer des EUIPO gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, da sie die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht richtig beurteilt habe.

16.

Das Gericht wies diesen Klagegrund nach Prüfung sämtlicher Rügen, die die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Feststellung der maßgeblichen Verkehrskreise, des Vergleichs der fraglichen Zeichen und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken erhoben hatte, zurück.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

17.

Mit Rechtsmittelschrift, die am 17. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie beantragt, das angefochtene Urteil und in abschließender Entscheidung des Rechtsstreits die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2015 aufzuheben. Sie macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, erstens ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

18.

Das EUIPO beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, da es in vollem Umfang unbegründet sei, und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

19.

Auch die Streithelferin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, da es in vollem Umfang unzulässig sei, und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

IV. Analyse des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß des Gerichts gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

20.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die Feststellung des Gerichts, dass die Streithelferin angesichts der in Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Voraussetzungen befugt gewesen sei, am 9. April 2013 einen Widerspruch zu erheben. Insbesondere sei das Gericht fälschlich davon ausgegangen, die Streithelferin habe zu diesem Zeitpunkt den richtigen Antrag auf Registrierung des Inhaberwechsels gestellt und hierfür nur ein falsches Formblatt verwendet.

21.

Dieser Rechtsmittelgrund lässt sich in zwei Rügen unterteilen.

22.

Im Rahmen der ersten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise, insbesondere den von der Streithelferin am 9. April 2013 eingereichten Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift sowie die vom EUIPO in dessen Schreiben an die Streithelferin vom 15. April 2013 formulierte Aufforderung verfälscht zu haben.

23.

Im Rahmen der zweiten Rüge macht die Rechtsmittelführerin außerdem geltend, das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass durch die Einreichung des Formblatts „Recordal Application“ (Eintragungsantrag) der Beweis für die Übertragung der älteren Marke auf einen neuen Inhaber in hinreichender Weise erbracht worden sei.

A.   Zur ersten Rüge: Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise

1. Vorbringen der Parteien

24.

Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise, insbesondere den von der Streithelferin am 9. April 2013 eingereichten Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift sowie die vom EUIPO in dessen Schreiben an die Streithelferin vom 15. April 2013 formulierte Aufforderung verfälscht zu haben.

25.

Der Antrag der Streithelferin auf Änderung des Namens und der Anschrift vom 9. April 2013 kann nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht in einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs umgedeutet werden, da Letzterer als neuer Antrag behandelt worden sei. Das EUIPO habe nämlich den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift, der sich überdies auf sämtliche 14 Marken von SMSC Europe bezogen habe, am 9. Juli 2013 zurückgewiesen und dem späteren Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist stattgegeben, wie dem Schreiben des EUIPO an die Streithelferin vom 19. Juni 2013 zu entnehmen sei, in dem das EUIPO den 14. Juni 2013 als Datum des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs angegeben habe.

26.

Das Gericht habe den Inhalt des Schreibens des EUIPO an die Streithelferin vom 15. April 2013 ( 6 ) verfälscht, als es festgestellt habe, dass das EUIPO die Streithelferin in diesem Zusammenhang aufgefordert habe, „das entsprechende Formblatt für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs auszufüllen“ ( 7 ). Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht somit vor, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens falsch dargestellt zu haben, als es ausgeführt habe, dass das EUIPO der Streithelferin eine Frist gesetzt habe, „um Beweise dafür vorzulegen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist, und um die Mängel in Bezug auf ihren Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu beseitigen“ ( 8 ). Tatsächlich habe das EUIPO die Streithelferin lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Inhaberin und nicht der Name/die Anschrift des eingetragenen Inhabers geändert zu haben „scheine“, und sie aufgefordert, eine „Stellungnahme“ einzureichen. Das EUIPO sei sich ganz offenbar unsicher gewesen, wie der Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift behandelt werden sollte.

27.

Das Gericht überinterpretiere somit die vom EUIPO formulierte Aufforderung in unzulässiger Weise.

28.

Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen in seiner Gesamtheit entgegen.

2. Würdigung

29.

Ich bin der Ansicht, dass diese erste Rüge in Anbetracht von Art und Umfang der gerichtlichen Prüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig ist.

30.

Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen zu beschränken und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf Verfahrensfehler oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden. Grundsätzlich ist somit allein das Gericht zuständig, die Tatsachen festzustellen – es sei denn, aus den Verfahrensakten ergibt sich die materielle Unrichtigkeit dieser Feststellungen – und zu würdigen. In diesem Kontext ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der vom Gericht daraus gezogenen Rechtsfolgen befugt ( 9 ).

31.

Somit ist der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist deshalb, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt ( 10 ).

32.

Macht ein Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise verfälscht, kann der Gerichtshof eine gerichtliche Kontrolle vornehmen.

33.

Eine Verfälschung besteht, wenn die Würdigung der Tatsachen und vorliegenden Beweise offenkundig fehlerhaft ist und das Gericht gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs „die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung … offensichtlich überschritten hat“ ( 11 ). Um das Vorliegen einer solchen Verfälschung nachzuweisen, darf sich der Rechtsmittelführer somit nicht damit begnügen, eine andere als die vom Gericht gewählte Lesart vorzuschlagen, vielmehr muss er die Elemente, die das Gericht verfälscht haben soll, genau angeben und die Prüfungsfehler dartun, die das Gericht nach seiner Auffassung zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine solche Verfälschung muss sich schließlich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es erforderlich ist, eine neue Würdigung der unterbreiteten Tatsachen und Beweise vorzunehmen oder neue Beweise zu erheben.

34.

Ausgehend von diesen Grundsätzen und dieser Rechtsprechung ist diese erste Rüge meines Erachtens nicht zulässig.

35.

Zwar gibt die Rechtsmittelführerin die Elemente, die das Gericht ihrer Meinung nach verfälscht hat, genau an, nämlich den von der Streithelferin am 9. April 2013 eingereichten Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift sowie die vom EUIPO in dessen Schreiben vom 15. April 2013 an die Streithelferin formulierte Aufforderung. Der Rechtsmittelführerin gelingt es jedoch nicht, eine Verfälschung dieser Elemente nachzuweisen, da ihre Argumente meiner Ansicht nach nicht hinreichend belegen können, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung offensichtlich überschritten hat, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt.

36.

Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, mit dem sie eine Verfälschung des von der Streithelferin am 9. April 2013 gestellten Antrags auf Änderung des Namens und der Anschrift geltend macht, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit lediglich eine erneute Prüfung der Argumente, die sie beim Gericht dargelegt hat, anstrebt. Sie beschränkt sich nämlich darauf, die Argumente zu wiederholen, die sie bereits vor dem Gericht dargelegt hat, um eine erneute Würdigung der Tatsachen zu erreichen, was, wie wir gesehen haben, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt ( 12 ).

37.

Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, mit dem sie eine Verfälschung des Schreibens des EUIPO an die Streithelferin vom 15. April 2013 geltend macht, richtet sie ihre Rügen in Wirklichkeit gegen die Bewertung des Inhalts dieses Schreibens durch das Gericht und schlägt eine andere Lesart als die vom Gericht gewählte vor. Sie legt somit ihre eigene Bewertung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise dar, vermag aber meines Erachtens nicht nachzuweisen, dass die Analyse des Gerichts offenkundig unrichtig ist.

B.   Zur zweiten Rüge: fehlerhafte Beweiswürdigung bezüglich der Widerspruchsbefugnis der Streithelferin

1. Vorbringen der Parteien

38.

Im Rahmen der zweiten Rüge beanstandet die Rechtsmittelführerin nach meinem Verständnis die in Rn. 30 des angefochtenen Urteils enthaltene Analyse des Gerichts.

39.

Dort hat das Gericht ausgeführt:

„30

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Streithelferin den Antrag vom 9. April 2013 [auf Änderung des Namens und der Anschrift] zusammen mit ihrem fristgerecht erhobenen Widerspruch beim EUIPO eingereicht hat. Die in Regel 31 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 2868/95 aufgezählten Angaben, die in einem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs enthalten sein müssen, ergaben sich aus dem Widerspruch und dem Antrag vom 9. April 2013 [auf Änderung des Namens und der Anschrift]. Es fehlte nur an einem ausreichenden Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend Regel 31 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 und Teil E Abschnitt 3 Kapitel 1 Nr. 3.5 der Richtlinien [zu den Verfahren vor dem] EUIPO[ ( 13 )].“ ( 14 )

40.

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin trifft es nicht zu, dass durch die Einreichung des als „Recordal Application“ (Eintragungsantrag) bezeichneten Formulars der Beweis für die Übertragung der älteren Marke auf einen neuen Inhaber in hinreichender Weise erbracht worden sei. Im Rahmen der Beweisführung hätte die Streithelferin nach Auffassung der Rechtsmittelführerin nachweisen müssen, dass der Rechtsübergang tatsächlich innerhalb der Widerspruchsfrist und nicht erst nach deren Ablauf vollzogen worden sei. Weder dem Formular „Recordal Application“ (Eintragungsantrag) noch sonstigen Unterlagen der Akte sei aber ein Beweis dafür zu entnehmen.

41.

Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen in seiner Gesamtheit entgegen.

2. Würdigung

42.

Nach meiner Auffassung ist die zweite Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

43.

Diese beruht nämlich auf einem falschen Verständnis der Rn. 30 des angefochtenen Urteils. Darin weist das Gericht lediglich auf die Tatsachen hin, die – wie der Ausdruck „ist unstreitig“, mit dem diese Randnummer eingeleitet wird, zeigt – zwischen den Parteien feststehen und über die zwischen diesen kein Streit besteht. Mit dem Hinweis darauf, dass „[e]s … nur an einem ausreichenden Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend Regel 31 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 und Teil E Abschnitt 3 Kapitel 1 Nr. 3.5 der Richtlinien des EUIPO [fehlte]“, hat das Gericht lediglich den Bestimmungen der Regel 31 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie den Richtlinien des EUIPO Rechnung getragen und keineswegs festgestellt, dass die Streithelferin durch die Einreichung des Formulars „Recordal application“ (Eintragungsantrag) den vom EUIPO angeblich verlangten hinreichenden Nachweis des Rechtsübergangs erbracht habe. Die Frage, ob ein solches Formular einen hinreichenden Nachweis für die Widerspruchsbefugnis der Streithelferin im Sinne dieser Bestimmungen darstellte, wurde vor dem Gericht nicht aufgeworfen und nicht erörtert.

44.

Auch wenn diese Frage vor dem Gericht ausdrücklich aufgeworfen worden wäre, bestreitet die Rechtsmittelführerin nicht, dass sich die in Regel 31 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 2868/95 aufgezählten Angaben, die in einem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs enthalten sein müssen, bereits aus dem Widerspruch und dem Antrag vom 9. April 2013 auf Änderung des Namens und der Anschrift ergaben, wie das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Zwar nimmt die Rechtsmittelführerin in ihren Ausführungen darüber hinaus Bezug auf die „Beweisführung“, wendet sich jedoch weder gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von Regel 31 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie von Teil E Abschnitt 3 Kapitel 1 Nr. 3.5 der Richtlinien des EUIPO, insbesondere von Regel 31 Abs. 5, aus der klar hervorgeht, dass es als Beweis für den Rechtsübergang im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 207/2009 ausreicht, wenn der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Inhaber der älteren Marke und von seinem Rechtsnachfolger unterschrieben ist. Zwar versucht die Rechtsmittelführerin damit, die Gründe zu erläutern, aus denen der Beweis für den Rechtsübergang nach ihrer Auffassung nicht ausreichte, um die Widerspruchsbefugnis der Streithelferin nachzuweisen, bezeichnet jedoch keinen konkreten Rechtsfehler, mit dem das angefochtene Urteil behaftet wäre.

45.

In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist diese Rüge meines Erachtens unbegründet.

46.

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist.

V. Ergebnis

47.

Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Der erste Rechtsmittelgrund ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verbundene Sachen R 1809/2014-4 und R 1680-2014-4.

( 3 ) Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

( 4 ) Verordnung der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).

( 5 ) Vgl. Rn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils.

( 6 ) Die Rechtsmittelführerin gibt als Datum des Schreibens den 14. April 2013 an. Aus dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits geht hervor, dass dieses Schreiben am 15. April 2013 übersandt wurde.

( 7 ) Diese Beurteilung findet sich in Rn. 31 des angefochtenen Urteils.

( 8 ) Diese Beurteilung findet sich in Rn. 32 des angefochtenen Urteils.

( 9 ) Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 44).

( 12 ) Vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Im Folgenden: Richtlinien des EUIPO.

( 14 ) Hervorhebung nur hier.

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