Bundesverfassungsgericht Einstweilige Anordnung, 04. Dez. 2014 - 2 BvR 1978/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141204.2bvr197813
04.12.2014

Gericht

Bundesverfassungsgericht

Tenor

Zur Sicherung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014,

1. dem Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG - 36s IN 2196/13 - aufzuheben;

2. dem Berliner Registergericht - Handelsregister - untersagt, die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, - HRA 44216 - gemäß C. IV. Ziffer 2.2 des Insolvenzplans in der Fassung vom 21. Oktober 2013 in das Register einzutragen (§§ 198, 200 UmwG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Einstweilige Anordnung, 04. Dez. 2014 - 2 BvR 1978/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Einstweilige Anordnung, 04. Dez. 2014 - 2 BvR 1978/13

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Einstweilige Anordnung, 04. Dez. 2014 - 2 BvR 1978/13 zitiert 2 §§.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 198 Anmeldung des Formwechsels


(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden. (2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 200 Firma oder Name des Rechtsträgers


(1) Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf seine bisher geführte Firma beibehalten, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Zusätzliche Bezeichnungen, die auf die Rechtsform der formwechselnden Gesellschaft hinweisen, dürfen auch dann nich

Referenzen

(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.

(2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die neue Rechtsform maßgebende Register anzumelden. Das gleiche gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet wird. Im Falle des Satzes 2 ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen worden ist.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf seine bisher geführte Firma beibehalten, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Zusätzliche Bezeichnungen, die auf die Rechtsform der formwechselnden Gesellschaft hinweisen, dürfen auch dann nicht verwendet werden, wenn der Rechtsträger die bisher geführte Firma beibehält.

(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 4, 279 des Aktiengesetzes oder § 3 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) War an dem formwechselnden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, deren Beteiligung an dem Rechtsträger neuer Rechtsform entfällt, so darf der Name dieses Anteilsinhabers nur dann in der beibehaltenen bisherigen oder in der neu gebildeten Firma verwendet werden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung des Namens einwilligen.

(4) Ist formwechselnder Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform eine Partnerschaftsgesellschaft, gelten für die Beibehaltung oder Bildung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 3 entsprechend. Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes beibehalten werden. § 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Durch den Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlischt die Firma der formwechselnden Gesellschaft.